2001   (1)  
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01.001 isolierte Kostenentscheidung
 
  1. OVG Saarl,     B, 04.01.01,     – 2_R_3/00 –

  2. SKZ_01,212/103 (L)

  3. VwGO_§_106, VwGO_§_161 Abs.2

 

Zur Kostenentscheidung nach § 161 Abs.2 VwGO im Anschluss an einen auf die Hauptsache beschränkten Vergleich, in dem die Beteiligten die Kostenregelung dem Gericht vorbehalten haben.

§§§

01.002 Schank- + Speisewirtschaft
 
  1. OVG Saarl,     B, 04.01.01,     – 2_R_3/00 –

  2. SKZ_01,199/45 (L)

  3. BauNVO_§_4 Abs.2 Nr.2, BauNVO_§_4 Abs.3 Nr.2

 

Zu der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine nicht der Gebietsversorgung dienende Schank- und Speisewirtschaft als sonstiger nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs.3 Nr.2 BauNVO eingestuft werden kann.

§§§

01.003 Aufenthaltswechsel
 
  1. OVG Saarl,     B, 05.01.01,     – 3_R_171/00 –

  2. SKZ_01,199/41 (L)

  3. BSHG_§_5, BSHG_§_97, BSHG_§_107, BSHG_§_111, SGB-I_§_161, BGB_§_1631

 

1) Im Falle des Aufenthaltswechsels eines Hilfesuchenden entsteht eine Kostenerstattungspflicht des bisher zuständigen Sozialhilfeträgers gemäß § 107 Abs.1 BSHG gegenüber dem Sozialhilfeträger des Zuzugsortes, wenn innerhalb eines Monats nach Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthalts ein aktueller Hilfebedarf des Hilfesuchenden objektiv gegeben war.

 

2) Eine Kenntnis des Sozialhilfeträgers des Zuzugsortes von dieser Notlage innerhalb der Einmonatsfrist des § 107 Abs.1 BSHG ist nicht erforderlich.

 

3) Zur Frage der Zurechenbarkeit den Kenntnis des unzuständig gewordenen Sozialhilfeträgers.

§§§

01.004 Sachaufklärung
 
  1. OVG Saarl,     B, 10.01.01,     – 2_Q_ 14/00 –

  2. SKZ_01,193/1 (L)

  3. VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.5

 

Zu der Frage, ob unter Berufung auf eine unzulängliche Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts die Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage von § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO erreicht werden kann, wenn der Rechtsmittelführer, obwohl anwaltlich vertreten, die von ihm vermisste Beweiserhebung im erstinstanzlichen Verfahren weder ausdrücklich beantragt noch angeregt hatte.

§§§

01.005 Lebensgemeinschaft
 
  1. OVG Saarl,     B, 10.01.01,     – 1_V_25/00 –

  2. SKZ_01,206/72 (L)

  3. AuslG_§_19 Abs.1 AuslG

 

Das Melderegister ist kein gewichtiges Indiz dafür, dass zwei unter derselben Wohnanschrift gemeldete Personen in einer ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft zusammen leben. Das gilt erst recht für einen Zeitraum, der nach dem im Rahmen eines Scheidungsverfahrens übereinstimmend angegebenen Trennungszeitpunkt liegt.

§§§

01.006 Bundesrepublik Jugoslawien
 
  1. OVG Saarl,     B, 10.01.01,     – 1_Q_1/01 –

  2. SKZ_01,206/71 (L)

  3. AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.3, AsylVfG_§_77, AuslG_§_51 Abs.1, VwGO_§_138 Nr.3, GG_Art.16a, GG_Art.103 Abs.1

 

1) Der in Art.103 Abs.1 GG grundrechtlich verankerte Gehörsgrundsatz verpflichtet das Gericht im Grundsatz nur dazu, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen mit einzubeziehen, wohingegen Fehler bei der Sachverhalt- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht allgemein nicht dem Verfahrensrecht sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind. Etwas anderes kann daher in dem Zusammenhang erst dann gelten, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass für den Prozessstoff wesentliches tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.

 

2) Ein Gehörsverstoß in Gestalt einer "Nichtberücksichtigung" tatsächlichen Vorbringens des unterlegenen Beteiligten rechtfertigt die Zulassung seines Rechtsmittels darüber hinaus jedenfalls dann nicht, wenn es in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren erkennbar auf diese Umstände für die Entscheidung nicht ankäme, da sich der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs - wie auch im Falle alternativer selbständiger tragender Begründung der konkreten Entscheidung - von vorneherein nur auf entscheidungserheblichen Vortrag bezieht und kein umfassendes Recht auf Anhörung zu oder gerichtlicher Kenntnisnahme von für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblichen Tatsachen begründet.

 

3) Einer behaupteten Stellung als "Leibwächter" des Vuk Draskovic im Jahre 1991 käme aus der nach § 77 Abs.1 AsylVfG maßgeblichen heutigen Sicht in dem Berufungsverfahren nach den weitreichenden politischen Veränderungen im Verlaufe der letzten Monate in der Bundesrepublik Jugoslawien und dem Sturz des bisherigen Staatspräsidenten Slobodan Milosevic offensichtlich keine die Annahme einer Gefahr politischer Verfolgung im Rückkehrfall rechtfertigende Bedeutung mehr zu.

 

4) Eine bloße Nichtrückkehr eines serbischen Volkszugehörigen nach Jugoslawien kann einer Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls (Wehrdienstverweigerung) oder gar einer Fahnenflucht (Desertion) im Kosovokrieg nicht gleichgestellt werden.

§§§

01.007 Stellplätze
 
  1. OVG Saarl,     B, 10.01.01,     – 2_Q_14/00 –

  2. SKZ_01,200/46 (L)

  3. (96) LBO_§_9 LBO_§_77 Abs.1, BauNVO_§_12 Abs.2 BauNVO

 

1) Werden mit einer Baugenehmigung Stellplätze und Garagen für den Bedarf eines auf dem Baugrundstück errichteten Mehrfamilienwohnhauses zugelassen, so kann die Nachbarrechtswidrigkeit dieser Genehmigung nicht erfolgreich mit dem Vorbringen geltend gemacht werden, "unbefugte" Dritte benutzen die Stellplätze und Freiflächen vor den Garagen zum Wenden beziehungsweise stellten ihre Fahrzeuge ebenfalls auf den Stellplätzen ab.

 

2) Der auf das von der Baugenehmigung abgedeckte Vorhaben bezogene Stellplatzbedarf umfasst nicht nur die Benutzung der Stellplätze durch Bewohner des Mehrfamilienhauses, sondern auch eine Benutzung durch Fahrzeuge von Besuchern, Lieferanten, Handwerkern und sonstigen Personen, die das betreffende Anwesen aufsuchen.

§§§

01.008 Abänderungsverfahren
 
  1. OVG Saarl,     B, 11.01.01,     – 1_Q_60/00 –

  2. SKZ_01,197/26 (L)

  3. SLVO_§_40, SLVO_§_41

 

1) Haben es die Beurteilen unterlassen, sich vor Fertigung einer dienstlichen Beurteilung hinreichend über Eignung und Leistung des betreffenden Beamten kundig zu machen, so können sie diesen Fehler - zumindest - bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids im Abänderungsverfahren ausräumen.

 

2) In Regelbeurteilungen sind nur die im maßgeblichen Beurteilungszeitraum sichtbar gewordene Eignung und Leistung zu beurteilen; in dieser Hinsicht steht jeder Beurteilungszeitraum für sich. Deshalb ist eine dienstliche Beurteilung rechtswidrig, wenn der Beamte nur mit Rücksicht auf sein Gesamturteil aus einer früheren Beurteilungsrunde besser oder schlechter beurteilt worden ist, als es seiner Eignung und Leistung im aktuellen Beurteilungszeirraum entspricht.

§§§

01.009 Kinderbetreuungspflicht
 
  1. OVG Saarl,     B, 11.01.01,     – 3_W_2/01 –

  2. SKZ_01,199/42 (L)

  3. BSHG_§_12, BSHG_§_76

 

1) Mit Blick auf die dem allein erziehenden Elternteil gegenüber einem einzelnen Kind obliegende Kinderbetreuungspflicht ist in aller Regel eine Vollzeitbeschäftigung bei Heranwachsen des Kindes in ein Alter von 15 oder 16 Jahren zumutbar. Bei Betreuung eines Kindes im Alter von 11 bis 15 Jahren kann eine Teilzeitbeschäftigung zugemutet werden, deren Umfang von den Umständen des Einzelfalles abhängt.

 

2) Zur Frage der Einkommensanrechnung von monatlichem Trinkgeld als Friseuse und der unentgeltlichen PKW-Nutzung.

 

3) Zur Frage des Vergangenheitsbedarfs im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes.

§§§

01.010 Schulabschluss
 
  1. OVG Saarl,     B, 11.01.01,     – 3_V_1/01 –

  2. SKZ_01,212/105 (L)

  3. GKG_§_13 Abs.1, GKG_§_20 Abs.3

 

Für einen befristeten Schulausschluss ist hauptsachebezogen ein Streitwert in Höhe des halben Auffangwerts angemessen. Wegen der Irrevisibilität der Vollziehung des Schulausschlusses bedarf es keiner Reduzierung des Streitwerts auf das Eilrechtsschutzverfahren.

§§§

01.011 Arabische Republik Syrien
 
  1. OVG Saarl,     B, 11.01.01,     – 3_Q_73/99 –

  2. SKZ_01,206/73 (L)

  3. GG_Art.16a, AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1

 

Eine generelle Rückkehrgefährdung von Syrern mit fehlenden Originalpasspapieren bei Abschiebung mit einem Passersatzdokument besteht auch unter Würdigung der Einschätzung von amnesty international nicht.

§§§

01.012 Ausschluss-Schulunterricht
 
  1. OVG Saarl,     B, 11.01.01,     – 3_V_1/01 –

  2. SKZ_01,205/64 (L)

  3. SchOG_§_32 Abs.2 Nr.3c, VwGO_§_80 Abs.3 S.1

 

1) Zum Fall eines zweiwöchigen Ausschlusses vom Schulunterricht bei 35 Klassenbucheintragungen.

 

2) Die erst während des Widerspruchsverfahrens ergehende Anordnung der sofortigen Vollziehung einer solchen Maßnahme bedarf keiner gesonderten Begründung für die Nachträglichkeit. Die knappe Begründung, dass die Schulordnungsmaßnahme ihren pädagogischen Sinn verliere, wenn sie nicht alsbald nach den Verhängung durchgesetzt werde, genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs.3 Satz 1 VwGO.

§§§

01.013 Rechtskraftwirkung
 
  1. OVG Saarl,     B, 18.01.01,     – 2_Q_16/00 –

  2. SKZ_01,200/47 (L)

  3. (96) LBO_§_77 Abs.1, VwGO_§_121

 

1) Wird für ein bereits bestehendes Gebäude eine nachträgliche Baugenehmigung beantragt, so ist der Beurteilung das im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag geltende Recht zugrunde zu legen. Das gilt auch dann, wenn eine früher für das Vorhaben erteilte Baugenehmigung auf eine Anfechtungsklage eines Nachbarn hin durch mittlerweile rechtskräftiges Gerichtsurteil aufgehoben wurde.

 

2) Der Umstand, dass eine für ein Bauvorhaben erteilte Baugenehmigung auf die Anfechtungsklage eines Nachbarn hin durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde, hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht daran, für das Vorhaben eine neue - nachträgliche - Baugenehmigung zu erteilen, wenn der Rechtsverstoß durch eine inzwischen in Kraft getretene Rechtsänderung entfallen ist.

§§§

01.014 Vollstreckungsverfahren
 
  1. OVG Saarl,     B, 21.01.01,     – 1_V_7/01 –

  2. SKZ_01,194/8 (L)

  3. VwGO_§_117, VwGO_§_122, VwGO_§_146 Abs.1, VwGO_§_168

 

Bei Entscheidungen über Vollstreckungsanträge ist die Beschwerde nach § 146 Abs.1 VwGO der statthafte Rechtsbehelf.

§§§

01.015 Beiladung-Normenkontrolle
 
  1. OVG Saarl,     B, 22.01.01,     – 2_N_2/00 –

  2. SKZ_01,193/3 (L)

  3. VwGO_§_47, VwGO_§_65 VwGO

 

Der Senat folgt auch in Ansehung der - im Übrigen nicht entscheidungstragenden - Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom 19.07.2000 - 1 BvR 1053/93 - (BauR 2000, 1720) weiterhin der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Beiladung in Normenkontrollverfahren betreffend Bebauungspläne angesichts des abstrakten Charakters der zur Nachprüfung gestellten Satzungen nicht zulässig ist.

§§§

01.016 Bezirksschornsteinfeger
 
  1. OVG Saarl,     B, 22.01.01,     – 3_V_5/01 –

  2. SKZ_01,212/102 (L)

  3. SchFH_§_11 Abs.2 Nr.1

 

Beim Widerruf der Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters wegen persönlicher Unzuverlässigkeit auf Grund von einer Verletzung öffentlich-rechtlicher Abgabenpflichten sind die allgemein für Gewerbeuntersagungen geltenden Grundsätze anzuwenden.

§§§

01.017 Normenkontrolle-B-Plan
 
  1. OVG Saarl,     B, 22.01.01,     – 2_U_ 4/00 –

  2. SKZ_01,193/2 (L)

  3. VwGO_§_47 Abs.6

 

1) Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans wirkt lediglich "ex nunc" und bleibt daher auf die Ausnutzbarkeit bereits erteilter Baugenehmigungen ohne Einfluss.

 

2) Ein Antragsteller der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans erstrebt, kann einen schweren Nachteil im Sinne von § 47 Abs.6 VwGO nur aus der negativen Betroffenheit von eigenen Interessen, nicht aber aus einer Beeinträchtigung privater Belange Dritter oder öffentlicher Belange ableiten (im Anschluss an die bisherige Senatsrechtsprechung, vgl den Beschluss vom 17.07.92 - 2_Q_2/92 -).

§§§

01.018 Aussetzung
 
  1. OVG Saarl,     B, 23.01.01,     – 2_Y_2/01 –

  2. SKZ_01,193/5 (L)

  3. VwGO_§_94, VwGO_§_173, ZPO_§_251

 

Das Verwaltungsgericht ist nicht gehalten, ein bei ihm anhängiges Klageverfahren auszusetzen oder das Ruhen dieses Verfahrens anzuordnen, wenn die Entscheidung in einem von dem Kläger mittlerweile eingeleiteten Verwaltungsverfahren von der Beantwortung von Fragen abhängt, die nach dem insoweit maßgeblichen Ausgangspunkt des Gerichts auch in dem Klageverfahren zu beurteilen sind.

§§§

01.019 Hauptsacherledigung
 
  1. OVG Saarl,     B, 23.01.01,     – 1_W_10/00 –

  2. SKZ_01,212/106 (L)

  3. VwGO_§_161 Abs.2; AuslG_§_32

 

Wird einem abgelehnten Asylbewerber aufgrund einer geänderten Erlasslage der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet nach einer sogenannten Altfallregelung befristet gestattet, entspricht es billigem Ermessen im Verständnis des § 161 Abs.2 VwGO, die Kosten des Verfahrens der Ausländerbehörde aufzuerlegen.

§§§

01.020 Kopten
 
  1. OVG Saarl,     B, 23.01.01,     – 1_Q_1/00 –

  2. SKZ_01,207/75 (L)

  3. GG_Art.16a; AuslG_§_51 Abs.1; AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1

 

1) Christliche Kopten unterliegen in Ägypten keiner allgemeinen mittelbaren politischen Verfolgung.

 

2) Die Ereignisse in Al Koscheh zum Jahreswechsel 1999/2000 rechtfertigen keine andere Beurteilung.

§§§

01.021 Erweiterung Golfplatz
 
  1. OVG Saarl,     B, 26.01.01,     – 2_W_4/00 –

  2. SKZ_01,200/48 (L)

  3. BauGB_§_9, BauGB_§_30, BauGB_§_31 Abs.2, BauGB_§_35, BauNVO_§_15 Abs.1, (96) LBO_§_77 Abs.1

 

1) Grenzen Flächen einer Golfplatzerweiterung auf denen Spielbahnen angelegt werden sollen, unmittelbar an landwirtschaftliche als Mähwiesen genutzte Grundstücke an, so kann es nach dem Ergebnis der im Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage gerechtfertigt sein, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass mit einer gewissen Häufigkeit Golfbälle auf den Mähwiesen niedergehen werden und dass es zu einer Beeinträchtigung der Nutzung dieser Wiesen kommen wird, weil Golfspieler auf der Suche nach ihren Bällen das mähreife Gras niedertreten. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Abstand zwischen den Mähwiesen und den Golfbahnen geringer ist als der Sicherheitsabstand, den von Sportverbänden aufgestellte Richtlinien für die Anlegung von Golfplätzen empfehlen, um eine Gefährdung von Personen durch abirrende Golfbälle zu vermeiden.

 

2) Eine Beeinträchtigung von Mähwiesen, die dadurch entsteht, dass abirrende Golfbälle auf ihnen niedergehen und von den Golfspielern gesucht werden, ist jedenfalls dann, wenn sie sich auch bei bestimmungsgemäßem und ordnungsgemäßem Betrieb der Golfbahnen nicht vermeiden lässt, dem Betrieb des Golfplatzes zuzurechnen und kann eine im Rahmen von § 15 Abs.1 BauNVO unter Rücksichtnahmegesichtspunkten beachtliche Störung darstellen.

 

3) Dass ein "fremdes" Grundstück innerhalb des Bereichs liegt, der in mit dem Baugenehmigungsvermerk versehenen Planvorlagen als Fläche dargestellt ist, auf der ein Bauvorhaben (hier die Erweiterung eines Golfplatzes) realisiert werden soll, hat nicht zur Folge, dass es für die öffentlich-rechtliche Beurteilung nicht mehr als Nachbargrundstück gilt.

§§§

01.022 Diplomierungssatzung
 
  1. OVG Saarl,     U, 29.01.01,     – 3_R_230/00 –

  2. SKZ_01,198/34 (L)

  3. HRG_§_18 Abs.1 S.3, (99) UG_§_75 Abs.2 UG

 

Der Nichterlass einer Diplomierungssatzung für Juristen mit erstem Staatsexamen durch die Universität ist rechtswidrig.

§§§

01.023 Untätigkeit von Normgebern
 
  1. OVG Saarl,     U, 29.01.01,     – 3_R_230/00 –

  2. SKZ_01,194/6 (L)

  3. VwGO_§_43

 

Gegen ein Unterlassen des Satzungsgebers - hier der Universität des Saarlandes - steht der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit offen; Rechtsschutz kann in den Form der (allgemeinen) Feststellungsklage gewährt werden.

§§§

01.024 Elektroakupunktur
 
  1. OVG Saarl,     B, 29.01.01,     – 1_Q_53/00 –

  2. SKZ_01,197/27 (L)

  3. BhVO_§_5 Abs.2

 

Bei der Elektroakupunktur nach Dr.Voll handelt es sich um eine Ganzheitsbehandlung auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage, die mangels allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung nicht beihilfefähig ist.

§§§

01.025 Einfügen
 
  1. OVG Saarl,     U, 30.01.01,     – 2_R_5/00 –

  2. SKZ_01,201/50 (L)

  3. BauGB_§_34

 

1) Weisen in der näheren Umgebung eines Bauvorhabens lediglich zwei Grundstücke eine Bebauung mit einen relativ einheitlichen Bebauungstiefe und rückwärtig anschließenden Ruhe- und Erholungsfunktionen erfüllenden Hausgärten auf und bietet ansonsten die Bebauung, was die Anordnung der Baukörper auf den Grundstücken anbelangt, ein uneinheitliches Bild, so kann einem Wohnhausneubau, der im rückwärtigen Grundstücksbereich zwischen einem vorhandenen straßennah stehenden Wohngebäude und einem noch weiter im "Hinterland" stehenden Wohnhaus angeordnet werden soll, nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, er füge sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

 

2) Zur Frage, ob eine Hinterlandbebauung unter dem Gesichtspunkt einer mit unzumutbaren Beeinträchtigungen verbundenen baulichen Nutzung in einer von der Umgebungsbebauung respektierten Ruhelage als rücksichtslos beanstandet wenden kann (im entschiedenen Fall verneint).

§§§

01.026 Private Grünflächen
 
  1. OVG Saarl,     U, 30.01.01,     – 2_R_4/00 –

  2. SKZ_01,200/49 (L)

  3. BauGB_§_9 Abs.1 Nr.15, BauGB_§_31 Abs.2, BauGB_§_34, BauGB_§_35, BauNVO_§_5, BauNVO_§_23

 

1) Setzt ein Bebauungsplan auf einem Grundstück eine private Grünfläche fest, so ist dort die Errichtung eine Wohngebäudes ausgeschlossen.

 

2) Lässt sich einem Bebauungsplan das planerische Grundkonzept einer Zulassung von Wohnbebauung lediglich als einzeilige Straßenrandbebauung entnehmen, so berührte die Zulassung eines Wohnhauses in zweiter Reihe abweichend von den planerischen Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen die Grundzüge der Planung. Das schließt die Erteilung einer Befreiung für ein solches Vorhaben aus.

 

3) Soll abweichend von planerischen Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen ein Wohnhaus in zweiter Reihe innerhalb eines auf den Nachbargrundstücken als Ruhezone genutzten Bereichs errichtet werden, welchem zudem Signalwirkung für eine Hinterlandbebauung auch auf anderen Grundstücken

 

4) War in einem größeren Plangebiet ein einziges Grundstück mit Blick auf einen dort ansässig gewesenen landwirtschaftlichen Betrieb als Dorfgebiet ausgewiesen, so ist diese Festsetzung obsolet geworden, wenn der landwirtschaftliche Baubestand beseitigt und an seine Stelle mittlerweile Wohnbebauung getreten ist.

 

5) Zur Frage der Zulässigkeit einer Hinterlandbebauung an einem Standort, der von den Ruhe- und Erholungsfunktionen erfüllenden rückwärtigen Hausgärten der Nachbargrundstücke umgeben ist.

§§§

01.027 Zulassung der Berufung
 
  1. OVG Saarl,     B, 02.02.01,     – 9_Q_48/99 –

  2. SKZ_01,194/7 (L)

  3. VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1

 

Die Rüge fehlerhafter Sachverhaltsfeststellungen ist dem § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzuordnen.

§§§

01.028 Geisterfahrt
 
  1. OVG Saarl,     B, 02.02.01,     – 9_Q_48/99 –

  2. SKZ_01,205/67 (L)

  3. (aF) StVG_§_4 Abs.1, (aF) StVZO_§_15b Abs.1

 

1) Hohes Alter allein ist kein ausreichender Grund für die Anforderung eines amtsärztlichen Fahreignungsgutachtens. Um eine solche Aufklärungsmaßnahme zu rechtfertigen, müssen Umstände hinzutreten, die das Vorliegen greifbarer Ausfallerscheinungen von Gewicht als möglich erscheinen lassen (hier angenommen wegen der "Geisterfahrt" einer 83-jährigen auf einer verkehrswichtigen Einbahnstraße).

 

2) Fordert die Behörde in solchen Fällen ein amtsärztliches Gutachten, ohne auf die daneben bestehende Möglichkeit der Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens hinzuweisen, ist dies unter dem Gesichtspunkt der Wahl des Mittels jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn den Verkehrsverstoß nicht auf einen bestimmten körperlichen oder geistigen Mangel hindeutet.

§§§

01.028a Heroinkonsum

Rezension:

K-L Haus,
Zustimmende Anmerkung, ZfS_01,387 -388  
  1. VG Saarl,     B, 06.02.01,     – 3_F_3/01 –

  2. ZfS_01,385 -87

  3. FeV_§_11 Abs.1 Anlage 4 Ziff.9.1; VwGO_§_80 Abs.2 S.1 Nr.4, VwGO_§_80 Abs.3, VwGO_§_80 Abs.5; SVwVfG_§_28, SVwVfG_§_45 Abs.1 Nr.3

 

LF 1) Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs.3 S.1 VwGO am sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis ist Rechnung getragen, wenn auf eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch den Betäubungsmittel konsumierenden Antragsteller im Falle seiner weiteren Teilname am Straßenverkehr abgestellt wird.

 

LF 2) Vor Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs.2 S.1 Nr.4 VwGO besteht kein Anhörungsgebot.

 

LF 3) Die vor der Entziehung der Faherlaubnis nach § 28 SVwVfG unterbliebene Anhörung kann im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit heilender Wirkung nachgeholt werden (§ 45 Abs.1 Nr.3, Abs.2 SVwVfG)

 

LF 4) Zur Frage der fehlenden Eignung im Zusammenhang mit Heroinkonsum.

 

LF 5) Festsetzung des Streitwerts bei Entziehung der FE der Klassen 1 bis 5.

§§§

01.029 Volksrepublik China
 
  1. OVG Saarl,     B, 07.02.01,     – 9_Q_18/01 –

  2. SKZ_01,207/76 (L)

  3. AsylVfG_§_78

 

Die bloße illegale Ausreise stellt in China kein politische Verfolgung auslösendes Delikt dar und bildet daher keinen Anknüpfungspunkt für eine asylrelevante Gefährdung eines Rückkehrers (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl den Beschluss vom 04.05.2000 - 9 Q 187/99 -' mwN).

§§§

01.030 Hinterliegergrundstück
 
  1. OVG Saarl,     B, 08.02.01,     – 1_Q_31/00 –

  2. SKZ_01,205/69 (L)

  3. KAG_§_8

 

1) Stehen ein Hinterliegergrundstück und das es von der ausgebauten Straße trennende, selbstständig bebaubare Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person, ist auch das Hinterliegergrundstück straßenausbaubeitragspflichtig, wenn es zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird; ein die Grenze zwischen Anlieger- und Hinterliegergrundstück überschreitende Bebauung begründet dabei eine einheitliche Nutzung.

 

2) Zur Begrenzung der Erschließungswirkung einer Straße auf eine Teilfläche eines Buchgrundstücks genügt es nicht, dass dieses Grundstück nach der Konzeption des Bebauungsplans ungefähr gleichgewichtig zu zwei Straßen bebaut werden soll; unabdingbar ist ferner, dass zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht beide Straßen vorhanden sind.

 

3) Für die Ermittlung des Nutzungsfaktors, mit dem bei Anwendung des kombinierten Grundflächen- und Vollgeschossmaßstabs die Flächen der

 

4) Voraussetzung "in das Entstehen der sachlichen Ausbaubeitragspflicht" ist unter anderem der Eingang der letzten Unternehmerrechnung.

§§§

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§§§