2002   (1)  
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02.001 Zulassung-Rechtmittel
 
  • OVG Saarl, B, 09.01.02, - 2_V_11/01 -

  • SKZ_02,286/1 (L)

  • VwGO_§_124 Abs.1 Nr.1, VwGO_§_124 Abs.2, VwGO_§_146 Abs.4 aF

 

Eine wahrscheinliche Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) beziehungsweise eine "besondere" tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs.2 Nr.2 VwGO) kann im Zulassungsverfahren nicht aus im Zeitpunkt des Ergehens der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretenen und dem Rechtsmittelführer bekannten, gleichwohl von ihm aber dort nicht geltend gemachten Fallumständen hergeleitet werden.

§§§


02.002 Beseitigungsanordnung
 
  • OVG Saarl, B, 09.01.02, - 2_V_11/01 -

  • SKZ_02,295/38 (L)

  • (96) LBO_§_88 Abs.1, LBO_§_88 Abs.2; VwGO_§_80

 

1) Auch im Fall einer bauaufsichtsbehördlichen Beseitigungsanordnung (§ 88 Abs.1 LBO 1996) kann eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs.2 Satz 1 Nr.4, Abs.3 Satz 1 VwGO) dann mit Blick auf die Vorbildwirkung der betroffenen Anlage (hier unter anderem eines Baustellenzauns) im Außenbereich gerechtfertigt sein, wenn diese ohne Substanzverlust entfernt werden kann.

 

2) Bereits die sich aus dem Nichtvorliegen einer im konkreten Fall erforderlichen Baugenehmigung ergebende "formelle" Illegalität der Benutzung baulicher Anlagen berechtigt die zuständige Bauaufsichtsbehörde regelmäßig, von ihrem Ermessen zum Erlass einer Nutzungsuntersagung (§ 88 Abs.2 LBO 1996) im Sinne eines Einschreitens Gebrauch zu machen.

 

3) Im Falle eines entsprechend begründeten Nutzungsverbots kommt der Frage einer evidenten Genehmigungsfähigkeit der Nutzung allenfalls dann eine Bedeutung zu, wenn es sich um einfache und in jeder Hinsicht einwandfrei abschließend materiellrechtlich (positiv) zu beurteilende Vorhaben handelt (im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 10.05.99 - 2_W_3/99 - SKZ_99,279, Leitsatz Nr.43).

§§§


02.003 Republik Kongo
 
  • OVG Saarl, B, 09.01.02, - 3_Q_4/01 -

  • SKZ_02,305/72 (L)

  • AsylVfG_§_78; AuslG_§_51 Abs.1

 

Die Demonstrationsteilnahme mit Ordnerfunktion für eine kongolesische Exilpartei (hier die PDSC) rechtfertigt nicht die Annahme einer Überschreitung den Gefährdungsschwelle bei Rückkehr in den Kongo aufgrund einer profilierten Exilpolitik im Sinne eines "eigenen Gesichts" des Asylbewenbers im Verständnis der Rechtsprechung des Senats.

§§§


02.004 Rückforderung von Ausbildungsgeldern
 
  • OVG Saarl, B, 14.01.02, - 1_Q_56/01 -

  • SKZ_02,290/19 (L)

  • SG_§_30 Abs.2, SG_§_55 Abs.3, SG_§_56 Abs.4, SVG_§_11, SVG_§_12

 

1) Zu den Voraussetzungen für die Rückforderung von Ausbildungsgeldern (§ 30 Abs.2 SG) bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Soldaten auf Zeit auf seinen Antrag hin (hier im Gefolge einer Wehrdienstverweigerung).

 

2) Im Rahmen der Anwendung der Härteklausel des § 56 Abs.4 Satz 3 SG besteht grundsätzlich keine Veranlassung zur Berücksichtigung des Umstands, dass der Soldat in diesen Fällen regelmäßig keinen Anspruch auf die Zahlung von Übergangsgebührnissen (§ 11 SVG) und Übergangsbeihilfen (§ 12 SVG) hat. Diesbezügliche besondere Härten können im Rahmen der insoweit speziellen §§ 11 Abs.4 und 12 Abs.6 SVG eine Rolle spielen.

§§§


02.005 Vorwegoffenlegung
 
  • OVG Saarl, B, 14.01.02, - 3_Q_5/01 -

  • SKZ_02,305/74 (L)

  • AslVfG_§_78 Abs.3 Nr.3; VwGO_§_138 Nr.3; GG_Art.103 Abs.1

 

In der mündlichen Verhandlung bedarf es regelmäßig keiner Vorwegoffenlegung der einer Schlussberatung vorbehaltenen Sachverhalts und Beweiswürdigung durch das Gericht (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 29.01.01 - 1_B_131/00 -).

§§§


02.006 Republik Kongo
 
  • OVG Saarl, U, 14.01.02, - 3_R_1/01 -

  • SKZ_02,305/75 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51 Abs.1

 

1) Eine mobutufeindliche Tätigkeit führte nach dem Machtwechsel im Mai 1997 zu dem Mobutu-Gegner Kabila aufgrund einer Unterbrechung des Verfolgungszusammenhangs grundsätzlich zu keiner Rückkehrvenfolgung mehr.

 

2) Die bloße Mitgliedschaft in den UDPS löst auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Rückkehrgefähndung aus.

§§§


02.007 Republik Kongo
 
  • OVG Saarl, U, 14.01.02, - 3_R_3/01 -

  • SKZ_02,305/73 (L)

  • AuslG_§_51 Abs.1

 

1) Auch nach der Dokumentationslage von Anfang des Jahres 2002 besteht für nicht leitend exilpolitisch tätige Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo keine beachtliche Verfolgungsgefahr bei einen Rückkehr aus Deutschland in ihn Heimatland.

 

2) Die dokumentierte Misshandlung von 19 Rückkehrern aus Kongo/Brazaville betrifft den nicht vergleichbaren Fall den Auslieferung attentatsverdächtiger Kongolesen im innerafrikanischen Auslieferungsverkehr.

§§§


02.008 Vertagungsanträge
 
  • OVG Saarl, B, 16.01.02, - 9_Q_10/02 -

  • SKZ_02,306/76 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.3; VwGO_§_138 Nr.3

 

1) Die Ablehnung einen Vertagung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn einem Beteiligten beziehungsweise seinem Prozessbevollmächtigten dadurch die erforderliche Vorbereitung oder die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unmöglich gemacht wird. Voraussetzung ist jedoch, dass den betroffene Beteiligte die Aufhebung, Verlegung oder Vertagung rechtzeitig unter Darlegung hinreichend gewichtiger und schutzwürdiger Gründe beantragt hat. Den Antrag muss den Grund der Verhinderung angeben; die Angabe, warum die Anwesenheit erforderlich ist, ist nur dann zu fordern, wenn nicht der Prozessbevollmächtigte, sondern der durch ihn vertretene Beteiligte persönlich verhindert ist.

 

2) Einzelfall eines Klägers, dessen Prozessbevollmächtigter in den mündlichen Verhandlung zwar eine Vertagung des Termins beantragte, um dem Kläger die Teilnahme und eine Äußerung in der Sache zu ermöglichen, nachdem er festgestellt hatte, dass er ihn über den Termin informiert hatte, den es aber verabsäumte dazulegen, warum die Anwesenheit seines Mandanten erforderlich sei.

§§§


02.009 Abschiebungsschutz
 
  • OVG Saarl, B, 18.01.02, - 1_W_8/01 -

  • SKZ_02,306/78 (L)

  • EGBGB_§_13; GG_Art.6; EMRK_Art.8

 

Die zwischen einem Ausländer und einer Deutschen nach islamischem Kodex geschlossene Ehe unterfällt jedenfalls dann nicht dem Schutz des Art.6 GG beziehungsweise dem des Art.8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wenn (auch) nach dem Heimatrecht des Ausländers keine rechtsgültige Ehe vorliegt.

§§§


02.010 Imam-Ehe
 
  • OVG Saarl, B, 18.01.02, - 1_W_9/01 -

  • SKZ_02,306/77 (L)

  • EGBGB_§_13 Abs.3; BGB_§_1310; GG_Art.6; EMRK_Art.8; Code-civil_Art.170

 

Die unten Einschaltung des Pakistanisch-Deutschen Kultur und Wohlfahrtsvereins eV in Deutschland vor einem Imam nach islamischem Familiengesetz zwischen einem Algerier und einer französischen Staatsangehörigen geschlossene "Ehe" unterfällt nicht dem Schutz des Art.6 GG (Familiengrundrecht) beziehungsweise dem des Art.8 EMRK.

§§§


02.011 Vorgreiflichkeit
 
  • OVG Saarl, B, 19.01.02, - 1_W_11/01 -

  • SKZ_02,286/2 (L)

  • VwGO_§_94

 

Auf die zulässige Beschwerde hin kann eine erstinstanzliche Aussetzungsentscheidung prinzipiell nur dann aufgehoben werden, wenn das "andere" (vorgreifliche) Verfahren auf der Grundlage der vom Ausgangsgericht vertretenen Rechtsauffassung nicht vorgreiflich ist oder das Ausgangsgericht sein Aussetzungsermessen fehlerhaft betätigt hat.

§§§


02.012 Republik Kongo
 
  • OVG Saarl, B, 23.01.02, - 3_Q_6/01 -

  • SKZ_02,306/79 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1; AuslG_§_51 Abs.1 AuslG

 

Eine Rückkehrgefährdung eines Asylbewerbers nach einen eigenen Fernsehauftritt ist zwar im Falle einen Bild und Namenswiedergabe in einer aktiven Gesprächsrolle als Exilpolitiker zu bejahen (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 01.10.01 -3_R_5/01 -' SKZ_02,169, Leitsatz Nr.73), nicht aber bei Wiedergabe ohne Namensnennung in der passiven Rolle eines Fernsehzuschauers, der ein Video über eine Demonstration nur betrachtet.

§§§


02.013 Fiktion den Klagerücknahme
 
  • OVG Saarl, B, 25.01.02, - 3_Q_7/01 -

  • SKZ_02,306/80 (L)

  • AsylVfG_§_81

 

Die Fiktionswirkung hinsichtlich der Klagerücknahme nach § 81 Satz 1 AsylVfG greift dann nicht ein, wenn der Prozessbevollmächtigte die der Betreibensaufforderung beigefügten gerichtlichen Auflagen innerhalb der gesetzten Frist teilweise erfüllt; ein Nichtbetreiben des Verfahrens liegt dann nicht vor.

§§§


02.014 Zulassung der Berufung
 
  • OVG Saarl, B, 25.01.02, - 3_Q_8/01 -

  • SKZ_02,306/81 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.3; VwGO_§_138 Nr.3; GG_Art.103 Abs.1

 

Die Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens haben weder auf eine schriftliche Anfrage hin noch in der mündlichen Verhandlung von einen Schlussberatung des Gerichts einen Anspruch auf eine Vorausmitteilung der Beweiswürdigung.

§§§


02.015 Rollstuhlfahrer
 
  • OVG Saarl, B, 25.01.02, - 9_Q_49/01 -

  • SKZ_02,304/64 (L) = ZfS_02,361 -64

  • GG_Art.2 Abs.1; VwGO_§_75, VwGO_§_114, VwGO_§_124, VwGO_§_194; StVO_§_32, StVO_§_45 Abs.1

 

Der Straßenanlieger, der auf den Rollstuhl angewiesen ist und sein Wohnhaus mit Hilfe einer in den Fahrbahnbereich hineinreichenden beweglichen Rampe nur dann verlassen beziehungsweise nun dann mit deren Hilfe in das Haus zurückkehren kann, wenn das wegen dieses Umstandes vor dem Hauseingang angebrachte Halteverbot (Zeichen 283) mit Grenzmarkierung (Zeichen 299) eingehalten wird, hat einen Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde auf darüber hinausgehende verkehrsrechtliche Maßnahmen auf der Grundlage von § 45 StVO, wenn das Halteverbot häufig nicht beachtet wird.

§§§


02.016 Spezialitätenkoch
 
  • OVG Saarl, B, 28.01.02, - 9_Q_195/00 -

  • SKZ_02,306/82 (L)

  • AuslG_§_10; AAV_§_8;

 

Der Feststellung eines besonderen öffentlichen Interesses im Sinne von § 8 AAV durch die oberste Landesbehörde hat eine Bedürfnisprüfung durch die Ausländerbehörde vorauszugehen. Die Vorlage im mehrstufigen Verfahren nach dieser Vorschrift ist nur dann erforderlich, wenn die Ausländerbehörde die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis befürwortet und das Ergebnis den Bedürfnisprüfung auf das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses schließen lässt (hier verneint für einen Spezialitätenkoch).

§§§


02.017 Golfplatz
 
  • OVG Saarl, U, 29.01.02, - 2_N_6/00 -

  • SKZ_02,295/39 (L) = NVwZ-RR_03,265 -67

  • BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_1 Abs.6; BauNVO_§_10 Abs.1

 

1) Die Ermächtigung des § 10 Abs.1 BauNVO beschränkt sich auf die Ausweisung solcher Sondergebiete, die durch die Zweckbestimmung der Erholung in Verbindung mit einer spezifisch hierauf ausgerichteten Wohnform geprägt sind. Anlagen und Einrichtungen für sportliche Zwecke (hier ein Golfplatz) können nicht Hauptzweck eines solchen Sondergebiets sein.

 

2) Soweit in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs.3 BauGB eine Begrenzung der gemeindlichen Planungsbefugnis liegt, ist es unter anderem dann nicht erfüllt, wenn sich die Planung als ungeeignet erweist, weil sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchführbar ist oder auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet.

 

3) Zeichnet sich bereits während des Planaufstellungsverfahrens ab, dass sich eine in Festsetzungen des Bebauungsplans umgesetzte planerische Konzeption der Vermeidung, Minimierung und des Ausgleichs von Eingriffen in Natur und Landschaft, die mit der Realisierung des durch die Planung ermöglichten Vorhabens (hier die Erweiterung eines bestehenden Golfplatzes) einhergehen, nicht wird verwirklichen lassen, weil eine ganze Anzahl von Eigentümern von innerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken es definitiv ablehnt, zur Realisierung der Planung benötigte Flächen zur Verfügung zu stellen, und eine Umlegung oder eine Enteignung ausscheidet, so ist diese Planung nicht erforderlich im Verständnis von § 1 Abs.3 BauGB.

 

4) Ein beachtlicher Abwägungsfehler im Sinne einer unzulänglichen Berücksichtigung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes liegt vor, wenn im Zeitpunkt der planerischen Entscheidung die Umsetzung eines in Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommenden Konzepts zu Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft zweifelhaft ist, weil Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken sich weigern, die zur Realisierung der Planung benötigten Flächen zur Verfügung zu stellen, und zum Beispiel festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen nicht verwirklicht werden können, weil die betreffenden Flächen für den "Eingriff' (die Anlegung der Golfbahnen) benötigt werden oder den Eigentümern die Fortsetzung der bisherigen Grundstücksnutzung in der Abwägung zugesagt ist.

§§§


02.018 Republik Kongo
 
  • OVG Saarl, B, 29.01.02, - 3_Q_9/01 -

  • SKZ_02,307/83 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.1 Nr.1, AsylVfG_§_77; AuslG_§_51 Abs.1

 

1) Die Anarchiegefahr im Kongo im Frühjahr des Jahres 1997 ist aus heutigen Sicht nicht entscheidungserheblich.

 

2) Protokollarische Tätigkeit innerhalb einen Exilpartei des Kongo, hier den UDPS, prägt die Exilpolitik den Partei nicht und verleiht dem Asylsuchenden nicht mit der Folge einer Rückkehrgefährdung das Profil eines Exilpolitikers mit "eigenem Gesicht".

§§§


02.019 Golfplatzerweiterung
 
  • OVG Saarl, B, 30.01.02, - 2_W_3/01 -

  • SKZ_02,296/40 (L)

  • BauGB_§_35 Abs.3; SNRG_§_46 Abs.1 S.1; (96) LBO_§_77 Abs.2 Satz 1

 

1) Sieht der Bauherr eines Golfplatzes die Errichtung eines Zauns entlang von Nachbargrundstücken vor und stellt er sanktionsbewehrte Platzregeln auf, um zu verhindern, dass Golfspieler auf der Suche nach verschlagenen Bällen die Nachbargrundstücke betreten und dort "Flurschäden" anrichten, so kann für die Beurteilung der Anforderungen des in bauplanungsrechtlichen Vorschriften verankerten Rücksichtnahmegebots nicht unterstellt werden, dass diese Begrenzungen durchweg nicht beachtet werden. Das gilt um so mehr, wenn berücksichtigt wird, dass ein unbefugtes Betreten landwirtschaftlich genutzter Flächen nach näherer Maßgabe der Bestimmungen des Feld und Forstschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

 

2) Bei der Beurteilung der Frage, ob durch das Golfspiel Gefahren für Personen verursacht werden, die sich auf den Golfbahnen benachbarten Grundstücken aufhalten, darf nicht unterstellt werden, dass sich Golfspieler fahrlässig verhalten.

 

3) Das in der Bestimmung des § 35 Abs.3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot verlangt nicht generell, dass Einfriedungen, die entlang von landwirtschaftlich genutzten Flächen im Außenbereich errichtet werden, entsprechend § 46 Abs.1 Satz 1 des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (SNRG) einen Grenzabstand von 0,50 m wahren.

§§§


02.020 Aussetzungsbegehren
 
  • OVG Saarl, B, 30.01.02, - 2_W_5/01 -

  • SKZ_02,296/41 (L) = EsG

  • BauGB_§_35, BauGB_§_212a; VwGO_§_80, VwGO_§_80a; (96) LBO_§_77 LBO

 

1) Wartet ein Nachbar, der gegen eine erteilte Baugenehmigung Widerspruch erhoben hat, in Kenntnis des Baubeginns mit der Stellung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bis zu einem Zeitpunkt, zu dem das umstrittene Bauvorhaben (hier die Erweiterung eines Golfplatzes) bereits zu einem erheblichen Teil realisiert ist, so muss er, auch wenn er aufgrund seines Widerspruchs seine materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Abwehrrechte noch nicht verwirkt hat, jedenfalls die bis zur Antragstellung in Ausnutzung einer sofort vollziehbaren Baugenehmigung und damit formell legal geschaffenen Fakten und deren Auswirkungen auf das Gewicht der Bauherreninteressen gegen sich gelten lassen.

 

2) Infolge des erreichten Baufortschritts kann sich das Gewicht der Bauherreninteressen so verändert haben, dass dem Nachbarn die vorläufige Hinnahme der endgültigen Fertigstellung des Vorhabens zuzumuten ist.

§§§


02.021 Republik Kongo
 
  • OVG Saarl, B, 30.01.02, - 3_Q_10/01 -

  • SKZ_02,307/84 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1; AuslG_§_51 Abs.1

 

Die aufgeworfene Grundsatzfrage, hier einer fortbestehenden Rückkehrgefährdung nach dem Machtwechsel im Kongo von Mobutu zu Kabila im Mai 1997, muss sowohl für die erste Instanz als auch für die Berufungsinstanz entscheidungsenheblich sein (hier verneint).

§§§


02.022 Republik Sri Lanka
 
  • OVG Saarl, B, 30.01.02, - 3_Q_196/00 -

  • SKZ_02,307/85 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51 Abs.1, AuslG_§_53

 

In Aktualisierung seiner bisherigen Rechtsprechung hält den Senat daran fest, dass für zurückkehrende tamilische Volkszugehörige unabhängig von Alten, Geschlecht, Familienstand, Herkunft oder einer etwaigen Vorverfolgung selbst bei Annahme einer regionalen Gruppenverfolgung in den Konfliktgebieten im Norden und Osten Sri Lankas regelmäßig im Süden und Westen des Landes eine zumutbare inländische Fluchtaltennative besteht, sofern bei ihnen kein individualisierter LTTE-Verdacht vorliegt.

§§§


02.023 Streitwertfestsetzung-Euro
 
  • OVG Saarl, B, 30.01.02, - 3_Y_15/01 -

  • SKZ_02,313/129 (L)

  • GKG_§_25, GKG_§_73; KostEuroUG_§_10

 

Für die Frage, ob die Streitwertfestsetzung in Deutscher Mark (DM) oder in Euro vorzunehmen ist, kommt es darauf an, ob fallbezogen nach den allgemeinen kostenrechtlichen Übergangsvorschriften der §§ 73 GKG, 134 BRAGO noch die bis zum 31.12.01 geltenden Gebührentabellen auf DM-Basis oder die zum 01.01.02 durch das KostEuroUG vom 27.04.01 - BGBI.I Seite 751 - eingeführten Tabellen auf Euro-Basis anzuwenden sind.

§§§


02.024 Ausweisung
 
  • OVG Saarl, B, 31.01.02, - 1_V_29/01 -

  • SKZ_02,307/86 (L)

  • AuslG_§_8 Abs.2 S.3, AuslG_§_45, AuslG_§_46 AuslG; SVwVfG_§_40; DVAuslG_§_11, DVAuslG_§_12 DVAusIG; VwGO_§_40, VwGO_§_80

 

Die Ausländerbehörde muss vor einen für den betroffenen Ausländer mit gravierenden Folgen verbundenen Ausweisung auf der Grundlage der §§ 45, 46 AuslG die für und gegen die Maßnahme im Einzelfall sprechenden Gesichtspunkte feststellen und in einer den Anforderungen des Übermaßverbots genügenden Weise gerecht gegeneinander abwägen.

§§§


02.025 Zulassung der Berufung
 
  • OVG Saarl, B, 31.01.02, - 2_Q_25/01 -

  • SKZ_02,286/3 (L)

  • VwGO_§_58, VwGO_§_124a Abs.1 S.4

 

Es gehört nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts, anstelle des Rechtsmittelführers oder seines Prozessbevollmächtigten mit Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln, welchem Zulassungstatbestand sich ein ohne Benennung von Zulassungsgründen eingereichter Sachvortrag zuordnen lässt.

§§§


02.026 Behandlung Bauantrag
 
  • OVG Saarl, B, 31.01.02, - 2_Q_25/01 -

  • SKZ_02,296/42 (L)

  • (96) LBO_§_67 Abs.5, LBO_§_92; BauVorlVO_§_1;

 

Es kann nicht als verfahrensfehlerhaft oder als Umgehung von § 67 Abs.5 LBO 1996 beanstandet werden, dass die Bauaufsichtsbehörde die Behandlung eines Bauantrags aussetzt, um dem Bauherren nicht nur die Gelegenheit zu geben, unvollständige Bauvorlagen zu ergänzen, sondern auch, um es ihm zu ermöglichen, im Bauantrag angekündigte Erklärungen Dritter (hier Baulastbewilligungen) formgerecht nachzureichen.

§§§


02.027 Sparkasse-Filialwechsel
 
  • OVG Saarl, B, 01.02.02, - 5_P_1/01 -

  • SKZ_02,294/33 (L)

  • SPersVG_§_80 Abs.lb Nr.4, SPersVG_§_80 Abs.lb Nr.5, SPersVG_§_80 Abs.lb Nr.6; SSPG_§_6 Abs.1, SSPG_§_20

 

1) Zu der Frage, ob und wann eine Filialwechsel bei einer Sparkasse, auf die als Anstalt des öffentlichen Rechts das Personalvertretungsrecht anzuwenden ist, eine mitbestimmungspflichtige Personalmaßnahme nach § 80 Abs.lb Nr.4 bis 6 SPersVG ist.

 

2) Auch unter Berücksichtigung der besonderen Struktur einer Sparkasse ist die einzelne Filiale keine Dienststelle und deshalb der Filialwechsel keine Versetzung im Sinne des § 80 Abs.lb Nr.4 SPersVG.

 

3) Zum Dienstort im Sinne des § 80 Abs.lb Nr.5 SPersVG zählt mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht das umzugskostenrechtliche Einzugsgebiet. Der Begriff "anderweitige Verwendung" im Sinne des § 80 Abs.lb Nr.5 SPersVG ist gleichbedeutend mit dem der Umsetzung.

§§§


02.028 Hauptpersonalrat
 
  • OVG Saarl, B, 01.02.02, - 5_P_2/01 -

  • SKZ_02,294/34 (L)

  • SPersVG_§_96 Abs.lf

 

Die Zuständigkeitsregelung des § 96 Abs.1f SPersVG, wonach der Hauptpersonalrat Gesamtschulen im Unterschied zu den Hauptpersonalräten Erweiterte Realschulen und Gymnasien (§ 96 Abs.1d und 1e SPersVG) keine Zuständigkeit für die Studienreferendare und Lehramtsanwärter an den entsprechenden Studienseminaren hat, ist sachlich gerechtfertigt und nicht im Sinne einer Erweiterung der Zuständigkeit auf die Studienseminare auslegungsfähig.

§§§


02.029 Personalratswahl
 
  • OVG Saarl, B, 01.02.02, - 5_P_4/01 -

  • SKZ_02,294/35 (L)

  • SPersVG_§_12 Abs.4, SPersVG_§_13 Abs.3, SPersVG_§_25 SPersVG,

 

1) Fall einer Wahlanfechtung einer übergangsrechtlich durchgeführten Personalratswahl.

 

2) Bei der kraft gesetzlicher Übergangsregelung im Vorgriff auf die Zuerkennung der personalvertretungsrechtlichen Dienststellenfunktion an faktisch bereits bestehende Dienststellen (hier Schulen) durchzuführenden Personalratswahl, ist es sachgerecht, den Leiter für die Frage des Wahlrechts als Dienststellenleiter zu fingieren.

§§§


02.030 Schaf + Ziegenhaltung
 
  • OVG Saarl, B, 04.02.02, - 2_Q_33/01 -

  • SKZ_02,297/43 (L)

  • BauGB_§_35 Abs.1 Nr.1 BauGB_§_35 Abs.1 Nr.5, BauGB_§_201; (96) LBO_§_88 Abs.1; VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.4; GG_Art.3 Abs.1

 

1) Die Anerkennung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne von § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB setzt eine eigenverantwortliche landwirtschaftliche Bodenertragsnutzung im Rahmen einer spezifisch betrieblichen, die Gewähr der Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit bietenden Organisation voraus.

 

2) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung, dass eine Schaf und Ziegenhaltung im Umfang von 25 Mutterschafen und 10 Ziegen auf etwa 1.600 qm Fläche Eigenland und etwa 8.500 qm Pachtland keinen landwirtschaftlichen Betrieb in diesem Sinne darstellt.

 

3) Es ist nicht Aufgabe der Behörde oder gar der Gerichte, im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gegebenenfalls unter Einschaltung eines Sachverständigen ein Konzept für einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb gewissermaßen zu "entwickeln".

 

4) Ein eine Privilegierung nach § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB rechtfertigendes Allgemeininteresse kann nicht in einem postulierten generellen Interesse an der Vermeidung von Sozialbrache beziehungsweise der Verödung von Kulturlandschaften gesehen werden.

 

5) Das aus Art.3 Abs.1 GG abzuleitende Willkürverbot vermittelt einem von einer Beseitigungsanordnung Betroffenen keinen Anspruch darauf, dass die Behörde gewissermaßen "im Gleichschritt" gegen alle in einer bestimmten Raumeinheit vorhandenen illegalen baulichen Anlagen vorgeht und zur Durchsetzung der erlassenen Beseitigungsanordnungen jeweils auch zeitgleich die gleichen Arten von Verwaltungszwangsmaßnahmen anwendet.

 

6) Es kann im Einzelfall auch unter Beachtung der Anforderungen des Willkürverbots durchaus noch gerechtfertigt sein, wenn die Behörde in einem Fall das Beseitigungsverlangen erforderlichenfalls mittels der Ersatzvornahme durchsetzt, um anderen von Beseitigungsanordnungen betroffenen Eigentümern die Erkenntnis zu vermitteln, dass es ihr ernst ist, und um sie zu einer freiwilligen Befolgung der ihnen gegenüber erlassenen Beseitigungsanordnungen zu veranlassen.

§§§


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