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03.001 | Verzicht auf mündliche Verhandlung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist weder verfassungsrechtlich noch europarechtlich problematisch. §§§ 03.002 | Häusliche Lebensgemeinschaft | | | Zur Frage der Unterbrechung der häuslichen Lebensgemeinschaft in Ansehung von Ziffer 1 der sogenannten Altfallregelung vom 20.12.1999. §§§ 03.003 | Cannabiskonsum | | | Zum Fall eines Antragstellers, der nach Cannabis-Konsum in seinem geparkten Kraftfahrzeug angetroffen und dem deshalb die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens zu seinem Drogenkonsum aufgegeben wurde, bei dem jedoch unklar ist, ob er unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hatte. §§§ 03.004 | Pflichtstundenverordnung für Lehrer | | | 1) In der Anhebung der Pflichtstundenzahl auf 26,5 Unterrichtswochenstunden für Lehrer an Gesamtschulen kann keine unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art.3 Abs.1 GG) rechtswidrige Schlechterstellung dieser in der Sekundarstufe 1 unterrichtenden Lehrkräfte gegenüber ihren an Erweiterten Realschulen mit gleicher Pflichtstundenzahl tätigen Kollegen gesehen werden. | 2) Eine Ungleichbehandlung zwischen Lehrern, die an einer Gesamtschule in der Sekundarstufe 1 unterrichten und Studienräten/Oberstudienräten, die an Gymnasien - ausnahmsweise - ebenfalls nur bis zur Klassenstufe 10 unterrichten, und für die eine Pflichtstundenzahl von 25 gilt, scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Sekundarstufe 1 bei beiden Schulformen nicht unmittelbar vergleichbar ist. | 3) Das gilt im Ergebnis gleichermaßen im Verhältnis der Studienräte/Oberstudienräte, die an Gesamtschulen beziehungsweise Gymnasien jeweils in der Sekundarstufe 1 eingesetzt sind. §§§ 03.005 | Juristisches Staatsexamen | | | Der Antwortspielraum eines Prüflings in einem juristischen Gutachten innerhalb der ersten juristischen Staatsprüfung umfasst das Recht zur Entwicklung einer problemorientierten Lösung, die von der fachlichen Auffassung der Prüfer und der Gerichte mit gewichtigen Argumenten abweichen darf, nicht aber das Recht zu einer nur ergebnisorientierten Lösung ohne das erforderliche Problembewusstsein. §§§ 03.006 | Ölspur | | | 1) Die Geltendmachung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr nach § 25 Abs.2 BSchG durch die Gemeinden setzt zwingend eine Satzungsregelung nach § 25 Abs.3 BSchG voraus. | 2) Daneben kommt eine Geltendmachung aufgrund anderer möglicher Anspruchsgrundlagen - zum Beispiel einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag -auch für die Übergangszeit seit Einführung der Satzungsermächtigung in das Bodenschutzgesetz durch Art.3 Haushaltsfinanzierungsgesetz 1998 vom 10.12.1997 (Amtsblatt Seite 1375) bis zum Satzungserlass nicht in Betracht. §§§ 03.007 | Erstattung Gutachterkosten | | | Zur Auslegung des § 104 BSHG und zur Anwendung des § 105 SGB-X. §§§ 03.008 | Ausgleichszahlung | | | Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Landwirtschaftskammer für das Saarland die Gewährung einer Ausgleichszahlung an landwirtschaftliche Betriebe in bestimmten benachteiligten Gebieten davon abhängig macht, dass der Viehbestand an dem maßgeblichen Stichtag tatsächlich in dem betreffenden Betrieb vorhanden ist und daher Vieh, das anderswo - im konkreten Fall bei einem Viehhändler - steht, unberücksichtigt lässt. §§§ 03.009 | Angleichungsmaßnahmen | | | 1) Zu den beitragsfähigen Kosten einer Erschließungs- oder Ausbaumaßnahme gehören auch die Kosten der zur Verwirklichung des Vorhabens notwendigen Beseitigung von Hindernissen unter der Erdoberfläche; es scheint deshalb naheliegend, die Kosten der abfallrechtlich gebotenen Entsorgung der bei der Erneuerung einer Straßen anfallenden Teermassen der alten Straße als beitragsfähig anzusehen; ob für die Kosten der Beseitigung "echter" Altlasten im Straßenbereich anderes gilt bleibt offen. | 2) Ob dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.5.1977 - IVG 82.74 - (Buchholz 406.11 § 128 Nr.18 = BRS 37 Nr. 54), wonach die Kosten von durch die Herstellung einer Straße notwendig gewordenen Angleichungsmaß nahmen auf Anliegergrundstücken nicht erschließungsbeitragsfähig sind, gefolgt werden kann und ob diese Auffassung auf das saarländische Ausbaubeitragsrecht übertragbar ist, bedarf der Klärung in einem Hauptsacheverfahren. §§§ 03.010 | Untersuchungsausschuss | | | 1) Der § 54 Abs.3 und 4 LtG, in welchem der Landesgesetzgeber den im Sinne des § 54 Abs.1 Nr.2 LtG von einem parlamentarischen Untersuchungsverfahren insbesondere bei sogenannten Skandalenqueten betroffenen Personen bestimmte über einen in anderen Bundesländern bestehenden Schutzstandard hinausreichende Informations- und Mitwirkungsrechte eingeräumt hat, enthält insoweit grundsätzlich abschließende Regelungen. | 2) Das gilt auch in Ansehung des § 54 Abs.4 LtG hinsichtlich der erst im Verlaufe des Verfahrens zum Betroffenen Erklärten (§ 54 Abs.2 LtG), und zwar unabhängig davon, ob die materiellen Voraussetzungen für seine Beteiligung (§ 54 Abs.1 Nr.2 LtG) bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt waren. | 3) Einen etwaigen Beteiligungsanspruch muss der Betroffene gegenüber einem "beteiligungsunwilligen" Untersuchungsausschuss gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe durchsetzen. §§§ 03.011 | Tschetschenen | | | Zu der Frage, ob Tschetschenen russischer Volkszugehörigkeit in der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG; sie lässt sich bereits aufgrund der allgemeinen Auskunftslage bejahen. §§§ 03.012 | Beurteilung-Fortschreibung | | | 1) Bei der Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung, die über ein vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied zuletzt vor dessen Freistellung gefertigt wurde, darf der Dienstherr eine Leistungsentwicldung unterstellen, wie sie sich in Anlehnung an den Werdegang vergleichbarer Beamter voraussichtlich ergeben hätte. | 2) Der sich hierbei unter Berücksichtigung eines fortschreitenden Erfahrungsgewinns ergebende Leistungsstand ist auf dem Hintergrund der Fortentwicklung der allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe in Beziehung zu setzen zu der bei vergleichbar leistungsstarken Beamten zu zeichnenden Beurteilungsentwicklung. | 3) Das schließt es aus, einen Ausnahmefall zum Maßstab zu erheben; vielmehr bedarf es einer gewissen Mindestzahl von Vergleichsgruppenangehörigen. §§§ 03.013 | Fleischbeschau | | | 1) § 4 Abs.3 des saarländischen Ausführungsgesetzes zum Fleischhygienegesetz (AGFIHG) vom 16.7.1997 (Amtsblatt Seite 858) enthält in Befolgung der den Ländern gemäß § 24 Abs.2 FIHG obliegenden Umsetzung der einschlägigen EG-Richtlinie eine heanstandungsfreie Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung tatsächlich kostendeckender Fleischuntersuchungsgebühren durch Satzungsrecht der Landkreise und des Stadtverbandes Saarbrücken. | 2) Die in § 5 Abs.1 AGFlHG angeordnete Rückwirkung des Gesetzes zum 1.1.1997 begegnet weder verfassungsrechtlichen noch EG-rechtlichen Bedenken. | 3) Die definitive Gebührenfestserzung für nach dem 1.1.1997 vorgenommene Fleischuntersuchungen setzt den Erlass - zum 1.1.1997 rückwirkender - Satzungen voraus, da mit der Kommunalisierung der Veterinärämter zum 1.1.1997 das für die Festsetzung der Gebührenhöhe maßgebliche Kostenermittlungsgebiet anders als für das bisherige Verordnungsrecht nicht mehr das Gesamtgebiet des Saarlandes ist, sondern das jeweilige Landkreisgebiet beziehungsweise das Gebiet des Stadtverbandes Saarbrücken. | 4) Gesonderte Gebührentatbestände für unter anderem Trichinenuntersuchungen verstoßen gegen das EG-Recht. §§§ 03.014 | Trichinenuntersuchung | | | 1) Im Saarland konnten bis zu dem rückwirkend zum 1.1.1 997 in Kraft getretenen Ausführungsgesetz zum FlHG (AGFlHG) vom 16.7.1997 (Amtsblatt Seite 858) auf der Grundlage der noch auf dem AGFlG vom 29.4.1970 (Amtsblatt Seite 494) ergangenen Gebührenverordnungen tatsächlich kostendeckende Gebühren für Fleischbeschau erhoben werden. | 2) Defizite der damaligen saarländischen Regelung bei der gemäß § 24 Abs.2 FlHG den Ländern obliegenden Umsetzung der einschlägigen EG-Richtlinie hatten keine Normungültigkeit zur Folge. Die Rechtsverordnungen des Gemeinschaftsrechts und des innerstaatlichen Rechts sind hinsichtlich der Folgen von Rechtsverstößen getrennt zu betrachten, Ein Verstoß gegen EG-Recht führt bei Direktwirkung zum Anwendungsvorrang, nicht aber zur Normungültigkeit wie bei einem Verstoß gegen höherrangiges Recht. Für eine gegenüber dem Anwendungsvorrang des EG-Rechts bei einem Umsetzungsdefizit verschärfte Rechtsfolge im Sinne einer Nichtigkeit des Landesrechts wegen Verstoßes gegen den bundesrechtlichen "Umsetzungsbefehl" des § 24 Abs.2 FlHG fehlt eine Grundlage. | 3) EG-Recht steht mangels Direktwirkung der Pauschalgebühren der RL 85/73/EWG in der Fassung der RL 93/118/EG der Erhebung tatsächlich kostendeckender Gebühren nicht entgegen, lässt aber neben dem Gebührentatbestand der "Gemeinschaftsgebühr" keine gesonderten Gebührentatbestände zu (vgl EuGH, Urteil vom 30.5.2002 - RS C-284, 288/00 -) so dass insoweit der Anwendungsvorrang der Erhebung gesonderter Gebühren für die Trichinenuntersuchung entgegensteht. §§§ 03.015 | Funktionsnachfolge | | | Die sich aus der Neuorganisation, hier der Kommunalisierung unterer Landesbehörden, ergebende Funktionsnachfolge in der Beklagtenstellung für eine Anfechtungsklage gilt gleichermaßen für den Folgenbeseitigungsanspruch gemäß § 113 Abs.1 Satz 2 und Abs.4 VwGO auch dann, wenn ein Rückzahlungsbegehren materiell die früher zuständige Körperschaft betrifft. Dem Interesse des Funktionsnachfolgers an der Sicherung seines Erstattungsanspruchs ist durch eine Beiladung Rechnung getragen. §§§ 03.016 | Vorwegnahme der Hauptsache | | | Das im Rahmen von § 123 VwGO grundsätzlich geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache wird im Hinblick auf Art.19 Abs.4 GG durchbrochen, wenn eine Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes, insbesondere zur Verwirklichung von Grundrechten, schlechterdings notwendig ist, das heißt wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den betroffenen Beteiligten unzumutbar und im Hauptsacheverfahrei-i nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Über das Vorliegen des Zeitmoments hinaus müssen im Einzelfall existenziellen Belangen irreparable Nachteile drohen und dürfen gegenläufige Interessen der Verwaltung nicht überwiegen. §§§ 03.017 | Abschiebung | | | 1) Stellt sich die Abschiebung als Vollstreckungsmaßnahme ohne Verwaltungsaktscharakter dar, kann sich der Ausländer im Falle einer rechtskräftigen Abschiebungsandrohung nur unter Berufung auf die Gründe des § 55 Abs.4 AuslG wehren. Über die Abschiebungshindernisse hat die Ausländerbehörde nach Maßgabe pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ohne dass dem Ausländer ein Anspruch zusteht. Rechtsschutz ist im Wege einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage gegen die Abschiebung beziehungsweise entsprechenden Eilrechtsschutzes nach § 123 VwGO zu gewähren. | 2) Für Vollstreckungsmaßnahmen, die vollzogen worden sind, ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der Verwaltung gemäß Art.20 Abs.3 GG ein Folgenbeseitigungsanspruch, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt wird, in dessen Folge ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist. Dieser Anspruch kann zur Hauptsache mit einer auf Folgenbeseitigung gerichteten Klage geltend gemacht und vorläufig über § 123 VwGO gesichert werden. | 3) Liegen diesbezügliche Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs vor, lässt sich das ursprüngliche Rechtsschutzziel auf Verhinderung der Abschiebung auch noch nach Vollzug der Abschiebung ohne weiteres dadurch erreichen, dass die Abschiebung und ihre Folgen aus § 8 Abs.2 Satz 1 AuslG rückgängig gemacht werden, indem die Ausländerbehörde deren Wiedereinreise in das Bundesgebiet zustimmt und ihnen die Möglichkeit eröffnet, diese auch tatsächlich durchzuführen. In diesen Fällen ist der Antrag regelmäßig auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. | 4) Art.6 Abs.1 GG verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehende familiäre Bindungen zu berücksichtigen. Dabei kann sich eine ausländerbehördlich bewirkte längere Trennung, insbesondere kleiner Kinder von auch nur einem Elternteil als im Sinne von Art.6 Abs.2 GG unzumutbar und unverhältnismäßig erweisen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 -' NVwZ 2000, 59). | 5) Auch wenn ein Kind oder ein Elternteil kein dauerhaft gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet besitzt, aber feststeht, dass die Zeitdauer der Trennung von Eltern beziehungsweise von einem Elternteil und Kindern, die mit ihnen beziehungsweise ihm in einer Beistandsgemeinschaft zusammenleben, nach Maßgabe des Einzelfalls als unzumutbar lange anzusehen ist, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob der Abschiebung Hindernisse im Hinblick auf die Belange aus Art. 6 GG entgegenstehen. | 6) Art.6 GG schützt in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht den Zusammenhalt der vorhandenen Eltern zu ihren noch beistandsbedürftigen Kindern und damit den Zusammenhalt der Familie insgesamt als Lebens-, Erziehungs- und Beistandsgemeinschaft, welche die kindliche Entwicklung entscheidend prägt, und daher einen existenziellen Belang jeder Familie darstellt, vor staatlichen Eingriffen, die sich nicht durch ein überwiegendes Interesse rechtfertigen lassen. Wird eine derartige Gemeinschaft durch eine längerfristig zu erwartende Trennung auch nur vorübergehend gestört, drohen sich unter Umständen als irreparabel darstellende, nicht oder nur schwer ausgleichbare Nachteile für die Erziehung und Entwicklung der Kinder (hier insbesondere entschieden für Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter). §§§ 03.018 | Schafhaltung | | | 1) Umzäunungen aus Maschendraht und Knotengittergeflechten - hier zum Zwecke einer Schafhaltung - sind der freien Landschaft wesensfremd und geeignet, den Bewegungsraum frei lebender Tiere einzuschränken. Deswegen können sie eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffs regelung des § 10 Abs.1 SNG darstellen. | 2) Nach § 10 Abs.3 SNG sind lediglich solche Maßnahmen privilegiert, die ein naturschutzbewusster Landwirt für erforderlich hält, um die tägliche Wirtschaftsweise zu sichern. | 3) Maschendraht- beziehungsweise Knotengittergeflechtzaune sind für die Haltung von Schafen nicht erforderlich und daher mit dem Vermeidungsgebot des § 11 Abs.1 SNG nicht zu vereinbaren. §§§ 03.019 | Jugoslawien, Kosovo | | | 1) Die Übergriffe von Mitgliedern der albanischen Bevölkerungsmehrheit gegen Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo sind den gegenwärtig die wesentlichen Bereiche der staatlichen Gewalt in der Provinz ausübenden internationalen Organisationen nicht im Sinne mittelbarer staatlicher Verfolgung zurechenbar, so dass eine politische Verfolgung im Sinne der Art.16a GG, § 51 Abs.1 AuslG hieraus nicht hergeleitet werden kann. | 2) Allein der Umstand, dass es im Kosovo nach wie vor zu solchen Vorfällen kommt, gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass die genannten Organisationen nicht in der Lage oder gar nicht willens wären, derartigen Übergriffen entgegenzutreten. | 3) § 53 Abs.4 AuslG setzt ebenfalls eine durch staatliche oder zumindest staatlich zurechenbare Verfolgungsmaßnähmen hervorgerufene Gefährdung des Ausländers im Rückkehrfall voraus. | 4) Ob die gegenwärtigen Verhältnisse im Kosovo im Hinblick auf die für allgemeine Gefahrenalgen im Herkunftsland aus § 53 Abs.6 Satz 2 AuslG zu entnehmende Sperrwirkung die von der Rechtsprechung entwickelten strengen Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) unter Grundrechtsaspekten gebotene Anwendung des auf individuelle Gefahrenlagen zugeschnittenen Satzes 1 der Vorschrift rechtfertigen, scheint zweifelhaft. Eine in diesem Sinne zu schließende Schutzlücke besteht auch dann nicht, wenn eine ausländerrechtliche Erlasslage dem Betroffenen wirksamen Schutz vor einer Abschiebung vermittelt. §§§ 03.020 | Zulassung der Berufung | | | 1) Hat das Verwaltungsgericht den Sachvortrag eines Asylbewerbers insgesamt als unglaubhaft bewertet und wird diese Sachverhaltsfeststellung nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG) angegriffen, so lässt sich aus diesem Sachvorbringen keine im Sinne des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG im Berufungsverfahren klärungsfähige Frage grundsätzlicher Bedeutung herleiten. | 2) Der Frage, ob der Asylbewerber von seinem Prozessbevollmächtigten ausreichend von dem - von ihm nicht persönlich wahrgenommenen - Verhandlungstermin beim Verwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt worden ist oder nicht, kommt dabei keine Bedeutung zu. §§§ 03.021 | SAM-+ EGZ-Landesprogramm | | | Zum Fall der Ablehnung eines auf eine Zusicherung gestützten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Bewilligung und Auszahlung einer Subvention nach dem SAM- und EGZ-Landesprogramm unter Berücksichtigung einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage. §§§ 03.022 | B-Plan-Normenkontrolle | | | 1) Ein Antragsteller, der in einem früheren Normenkontrollverfahren die Nichtigerklärung des zur Nachprüfung gestellten Bebauungsplans beantragt und lediglich die Feststellung seiner Unwirksamkeit nach Maßgabe der §§ 47 Abs.4 Satz 4 VwGO, 215a Abs.1 BauGB erreicht hat, ist nicht gehindert, die Nichtigerklärung des "neuen" Bebauungsplans zu beantragen, wenn die angegriffene Satzung nach Abschluss eines ergänzenden Verfahrens zur Fehlerbehebung erneut in Kraft gesetzt wurde. Dabei können nicht nur "neue", sondern auch die in der ersten Entscheidung nicht als durchgreifend angesehenen "alten" Gründe zur gerichtlichen Nachprüfung gestellt werden (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 20.6.2001 - 4 BN 21.01 -' BauR 2002, 284). | 2) Zu den Anforderungen an eine bedeutungsangemessene Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der planerischen Abwägung in einem Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans. §§§ 03.023 | Beistandsgemeinschaft | | | Eine Duldung nach § 55 Abs.2 AuslG, Art.6 GG, Art.8 EMRK kann ein syrischer Vater deutscher Kinder im Alter von drei und sechs Jahren nicht erhalten, der wegen Aufenthalten in seinem Heimatland ohne Familie und Inhaftierungen in Deutschland in zwei Jahren allenfalls drei Monate bei der Familie leben konnte. §§§ 03.024 | Begriff der Land- und Forstwirtschaft | | | 1) Eine vom objektiven Regelungsinhalt des § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB abweichende verbindliche Auslegung dieser Bestimmung im Wege einer Verwaltungsvorschrift, um Besonderheiten der Land- und Forstwirtschaft im Nebenerwerb Rechnung zu tragen, ist rechtlich nicht relevant. | 2) Der erforderliche Schutz des Außenbereichs verbietet es, Gebäude, die landwirtschaftlich genutzt werden sollen, auf die Gefahr hin privilegiert zuzulassen, dass schon nach einigen Jahren die Grundlagen für einen lebensfähigen landwirtschaftlichen Betrieb wegfallen können; dies gilt umso mehr, als § 35 Abs.4 Satz 1 Nr.1 BauGB die Nutzungsänderung solcher Gebäude zu nicht landwirtschaftlichen und damit dem Außenbereich wesensfremden Zwecken erleichtern würde. §§§ 03.025 | Beurteilung-Anschließen | | | 1) Schließt sich der zuständige Beurteiler der durch Richtlinien vorgeschriebenen vorherigen Überprüfung einer beabsichtigten dienstlichen Beurteilung durch den in der Dienstaufsicht übergeordneten Dienstvorgesetzten an, so ist allein die nunmehr von ihm erstellte Beurteilung Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit. | 2) Signifikant voneinander abweichende Erledigungszahlen bei von Rechtspflegern bearbeiteten Grundbuchsachen rechtfertigen eine unterschiedliche Bewertung der Quantität der Arbeitsleistung. §§§ 03.026 | Sachverhaltsaufklärung | | | 1) Von einer Verletzung der Pflicht zu ausreichender Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht (§ 86 Abs.1 VwGO) kann grundsätzlich schon dann nicht ausgegangen werden, wenn dieses von einer (weiteren) Beweisaufnahme absieht, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat (§ 86 Abs.2 VwGO). In diesem Fall kann er das Unterbleiben der Beweisaufnahme im anschließenden Berufungszulassungsverfahren jedenfalls nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das Vorliegen einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht rügen. | 2) Ob in Einzelfällen etwas anderes zu gelten hat, wenn sich die (weitere) Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht auch ohne einen Beweisantrag des Beteiligten zwingend aufdrängen musste, bleibt unentschieden (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 38.98 -'BRS 60 Nr.179). | 3) Hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen eine mit der materiellen Bauplanungsrechtswidrigkeit begründete Nutzungsuntersagung für eine Pferdehaltung auf einem bestimmten Anwesen rechtskräftig abgewiesen, so kann der Adressat der Verfügung in einem gleichzeitig (entsprechend) negativ entschiedenen Verfahren betreffend die Erteilung der Genehmigung für einen Pferdestall auf dem Grundstück im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) schon mit Blick auf § 121 VwGO nicht mehr mit Erfolg unter Hinweis auf das Vorliegen der materiellen Genehmigungsanforderungen des § 34 BauGB geltend machen. §§§ 03.027 | Gewerbeuntersagung | | | §§§ 03.028 | Hanghautrutschung | | | 1) § 83 Abs.3 SWG eröffnet die sachliche Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörden als Sonderpolizeibehörden für unter anderem Gewässern und ihren Ufern drohende Gefahren, hier konkret durch eine zu befürchtende Hanghautrutschung. | 2) Diese Zuständigkeit schließt die sachliche Zuständigkeit der Ortspolizeibehörden aus, es sei denn es läge Gefahr im Verzug im Sinne von § 8 Abs.3 SPolG vor. §§§ 03.029 | Behördenakten | | | 1) Das Verwaltungsgericht, das beigezogene Behördenakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, ist unter dem Gesichtspunkt des den Verfahrensbeteiligten zustehenden Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht nicht gehalten, in der mündlichen Verhandlung mitzuteilen, welche konkreten Erkenntnisse es den Behördenakten zu entnehmen beabsichtigt, und die betreffenden Aktenbestandteile im einzelnen mit den Beteiligten zu erörtern. | 2) Die über die Verweisung in § 173 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbare Regelung des § 278 ZPO verpflichtet das Gericht nicht dazu, das Interesse eines Beteiligten an einer ihm günstigen vergleichsweisen Regelung gleichsam mit gerichtlicher Autorität gegenüber einem anderen. Verfahrensbeteiligten zu vertreten oder zu fördern. §§§ 03.030 | Schwarzbau im Außenbereich | | | 1) Es bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung, dass sogenannten Schwarzbauten im Außenbereich kein Bestandsschutz in entsprechender Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften über die Ersitzung vermittelt wird. | 2) Die rechtlichen Anforderungen, die der § 3 der Bauregelungsverordnung (BauRegVO) aus dem Jahre 1936 und der § 79 SBauG an die Zulässigkeit von Bauvorhaben außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen beziehungsweise in sogenannten Außengebieten stellten, entsprechen, was den Schutz des Außenbereichs vor dem Eindringen einer ihm wesenfremden Bebauung anbelangt, weitgehend denjenigen des § 35 BauGB (BBauG). | 3) Die Bereitschaft der bauordnungsrechtlich nicht regelungsbefugten Standortgemeinde, einen rechtswidrigen Baubestand zu dulden, ist kein Umstand, den die Bauaufsichtsbehörde bei ihrer Entscheidung über ein Einschreiten beachten muss. §§§ |
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