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03.031 | Euronorm-Werbetafel | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Das Klägerinteresse ist in Verfahren betreffend Verpflichtungsklagen auf Erteilung der Baugenehmigung für die Aufstellung von Werbetafeln im sogenannten Euronormformat entsprechend dem Bewertungsvorschlag des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit -Fassung 1996 -' abgedruckt in NVwZ 1996, 563 (Nr.7.1.5), mit 5.000,- DM je Tafel zu veranschlagen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). §§§ 03.032 | Aufenthaltserlaubnis | | | 1) Dem den Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung im Verhältnis zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht speziell regelnden § 43 AuslG lässt sich kein Fristerfordernis entnehmen, so dass der Widerruf insbesondere auch nicht "unverzüglich" nach Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzungen - hier dem Widerruf einer Asylanerkennung (§§ 43 Abs.1 Nr.4 AuslG, 73 AsylVfG) - erfolgen muss. | 2) Im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Ermessensentscheidung (§ 43 Abs.1 AuslG) sind neben der Aufenthaltsdauer, Integrationsleistungen und gegebenenfalls besonderen persönlichen Bindungen auch besondere Schwierigkeiten des Betroffenen bei der Rückkehr in den Heimatstaat als ehemaligem Verfolgerstaat zu berücksichtigen. | 3) Dieser Aspekt spielt indes bei ethnischen Albanern aus dem Kosovo wegen der gegenwärtigen Ausübung der staatlichen Gewalt in der Provinz durch internationale Stellen von vorneherein keine Rolle. | 4) Hat im besonderen Fall - hier eines aufgrund eines nicht rechtskräftigen, später im Rechtsmittelverfahren aufgehobenen verwaltungsgerichtlichen Urteils als familienasylberechtigt (§ 26 AsylVfG) anerkannten Kindes - eine die alleinige Grundlage für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung, hier einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, bildende Verfolgungsgefahr in Wahrheit nie bestanden, so ist der Widerruf besonders geboten. §§§ 03.033 | Anforderungsprofil | | | 1) Der Dienstherr ist berechtigt, bei Beförderungsentscheidungen aus Gründen einer genaueren Leistungsdifferenzierung auf arithmetisch ermittelte Unterschiede (ansonsten) übereinstimmender Gesamturteile abzustellen. | 2) Ein Eignungsvorrang kann bei identischem Gesamturteil auch daraus hergeleitet werden, dass ein Bewerber bei vom Dienstherrn unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils als besonders eignungsrelevant eingestuften Befähigungsmerkmalen besser als sein Mitbewerber abgeschnitten hat. §§§ 03.034 | Kernfamilie | | | Zu der Frage der Zumutbarkeit einer durch Abschiebung eines Teils einer Familie bewirkten Trennung einer Kernfamilie und im Hinblick auf Art.3 GG. §§§ 03.035 | Abänderungsverfahren | | | Einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO können gemäß § 173 VwGO in entsprechender Anwendung von §§ 936, 927 ZPO abgeändert werden, wenn veränderte Umstände vorliegen, die auf den Anordnungsgrund oder den Anordnungsanspruch durchschlagen.. §§§ 03.036 | Abänderungsverfahrens | | | Bei Abänderung vorangegangener Entscheidungen nach § 123 VwGO ist ausschließlich über die Kosten des isolierten Abänderungsverfahrens zu befinden, wenn alleine die Fortdauer der Rechtmäßigkeit der einstweiligen Anordnung nicht aber der Rechtmäßigkeit selbst Gegenstand des Verfahrens ist und Abänderungsgründe, die von Anfang an bestanden haben, nicht vorliegen. §§§ 03.037 | Aufenthaltsbewilligung | | | Dem vorausgegangenen Handeln der Ausländerbehörde kann für die Prüfung, ob im Rahmen des § 28 Abs.3 Satz 1 AuslG, der in der Regel vor der Ausreise des Ausländers eine erneute Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Aufenthaltszweck nicht zulässt, eine vom Regelfall abweichende Fallgestaltung vorliegt und die Ermessensfreiheit der Behörde eingeschränkt ist, unter dem Aspekt des Grundsatzes von Treu und Glauben beziehungsweise des Vertrauensschutzes Bedeutung zukommen. §§§ 03.038 | Zulassung zum Studium | | | Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zulassung zum Studium setzt das Vorliegen eines streitigen Rechtsverhältnisses voraus. Dazu ist es erforderlich, dass der Studienbewerber sein Begehren mit einem entsprechenden Antrag bei der Universität rechtzeitig geltend gemacht hat. | Auch bei einem Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazitäten ist von einem Studienplatzbewerber zu erwarten, dass er dieses Begehren zu einem Zeitpunkt an die Universität herantragt, zu dem die Aufnahme eines ordnungsgemäßen Studiums noch möglich ist. Dies ist regelmäßig der Beginn der Vorlesungen zum Bewerbungssemester. §§§ 03.039 | Planexterne Kompensation | | | 1) Das Rechtsstaatsprinzip schreibt zwar die Ausfertigung auch von Bebauungsplänen vor; die insoweit zu stellenden Anforderungen richten sich jedoch nach dem jeweiligen Landesrecht (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 3.5.1996-4 B 60.96-, BRS 58 Nr.1). | 2) Der Bestimmung des § 10 Abs.3 BauGB ist mittelbar zu entnehmen, dass es sich bei der Planausfertigung um einen Verfahrensschritt handelt, der der Bekanntmachung des Bebauungsplans als Schlusspunkt des Rechtssetzungsverfahrens vorauszugehen hat. | 3) Dass der unter Datumsangabe erfolgten Unterzeichnung des Ausfertigungsvermerks durch den Bürgermeister der planaufstellenden Gemeinde kein Dienstsiegel beigedrückt ist, stellt keinen rechtlichen Mangel der Ausfertigung dar, da die Verwendung des Dienstsiegels in diesem Zusammenhang weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich vorgeschrieben ist. | 4) Die Ausweisung von Naturschutzgebieten zielt nicht nur auf die Konservierung bestimmter Pflanzen- und Tiergesellschaften und ihrer Lebensräume ab, sondern auch auf deren Entwicklung. Daher schließt allein der Umstand, dass eine Fläche als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden soll, die Durchführung von ihren Zustand verbessernden Entwicklungsmaßnahmen nicht von vorneherein aus. | 5) Zu den Anforderungen an die hinreichende rechtliche Sicherung einer planexternen Kompensationsmaßnahme gemäß § laAbs.3 Satz 3 BauGB. §§§ 03.040 | Energiesparlampen | | | Das Gerätesicherheitsgesetz als technisches Verbraucherschutzgesetz dient der Vorsorge und der Gefahrenabwehr; gefahrenbezogen werden die Verbraucher nur vor Gefahren aus der bestimmungsgemäßen Verwendung - wie konkret beim Ein- und Ausschrauben von Energiesparlampen in die Fassung - geschützt. Damit übereinstimmend erlaubt die Sicherheitsvorschrift DIN EN 60968 zur Prüfung der mechanischen Festigkeit ausschließlich physikalisch genau definierte Abdrehtests mit einem Drehmoment von 3 Newtonmeter und untersagt die Öffnung von elektrischen Lampen für irgendwelche Prüfungen. Soweit der TÜV Rheinland und andere Untersuchungsstellen entgegen der Sicherheitsvorschrift zum Schutz von Bastlern Energiesparlampen manuell auseinander nehmen, wird damit die Schutzrichtung des Gesetzes überschritten und ein darauf gestütztes Bündel behördlicher Maßnahmen wie Marktverbot, Rückrufanordnung, Vernichtung und Öffentlichkeitswarnung mit Blick auf über 300.000 importierte Energiesparlampen gegenüber dem Importeur ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu suspendieren. §§§ 03.041 | Altfallregelung | | | 1) Der Art.6 Abs.1 GG begründet für einen Ausländer regelmäßig keinen Anspruch darauf, seinem Wunsch nach ehelichem beziehungsweise familiärem Zusammenleben im Bundesgebiet zu entsprechen, wenn sein Aufenthalt oder der Verbleib seines ausländischen Ehegatten beziehungsweise seiner ausländischen minderjährigen Kinder nicht durch eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert ist oder ein Anspruch auf Einräumung eines Daueraufenthaltsrechts besteht (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.5.2001 -9V6/01 -). | 2) Zur Frage der Glaubhaftmachung (§ 123 VwGO) eines Anspruchs auf ein (künftiges) Daueraufenthaltsrecht aus § 35 Abs.1 Satz 1 AuslG einer nach der Bleiberechtregelung vom 20.12.1995 (sogenannte Altfallregelung) befristet aufenthaltsberechtigten Asylbewerberin. §§§ 03.042 | Examenspsychose | | | 1) Prüfungen sind auf das normale Leistungsbild des Prüflings unter Belastung bezogen, und deshalb begründen Krankheiten als Verfälschung des Persönlichkeitsbildes unter weiteren verfahrensmäßigen Voraussetzungen regelmäßig einen Rücktrittsgrund. | 2) Die Examenspsychose in der Form eines Dauerleidens über mehrere - hier acht - Prüfungstermine hinweg gehört dagegen zum normalen Persönlichkeitsbild des Prüflings sowie seiner Belastbarkeit; sie stellt damit eine Prüfungsgrundlage dar und berechtigt nicht zum Rücktritt von der Prüfung. §§§ 03.043 | Beförderung | | | Bei im wesentlichen übereinstimmender aktueller dienstlicher Beurteilung kann der Dienstherr seine Beförderungsentscheidung von der Wertigkeit der jeweils ausgeübten Funktion abhängig machen. §§§ 03.044 | UBA-Einschreiten | | | Das aus Art.3 Abs.1 GG abzuleitende Willkürverbot erfordert nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde aus Anlass eines von ihr festgestellten Rechtsverstoßes das betreffende Baugebiet gleichsam auf Verdacht hin nach vergleichbaren Rechtsverstößen absucht. §§§ 03.045 | Betriebsleiterwohnungen | | | 1) Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Wohnung in einem Industriegebiet als Wohnung für Aufsichts- oder für Bereitschaftspersonen oder als Betriebsleiter- oder Betriebsinhaberwohnung im Sinne von § 9 Abs.3 Nr.1 BauNVO ist unter andrem ihre funktionale Zuordnung zu einem gebietsansässigen Gewerbebetrieb und in diesem Zusammenhang das Vorliegen sachlicher betriebsbezogener Gründe für die Herstellung einer Wohnung im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung. | 2) Die funktionale Zuordnung und die sachliche Rechtfertigung durch betriebsbezogene Zwecke sind mit dem Bauantrag darzulegen. | 3) Wird während eines gerichtlichen Verfahrens betreffend die Erteilung einer Baugenehmigung das den Gegenstand des verfahrensbezogenen Bauantrags bildende Vorhaben entscheidungserheblich modifiziert und in dieser geänderten Form zum Gegenstand der Verpflichtungsklage gemacht, so erweist sich diese als unzulässig, weil es an einem entsprechenden Verwaltungsantrag und der Durchführung eines Vorverfahrens als Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage fehlt. | 4) Die Erteilung der Baugenehmigung für ein Wohngebäude im Sinne von § 9 Abs.3 Nr.1 BauNVO in einem Industriegebiet setzt voraus, dass der Betrieb, dem es zugeordnet werden soll, seinerseits genehmigt ist. §§§ 03.046 | Serbien und Montenegro | | | 1) Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach einem Ausländer im Rückkehrfall aufgrund einer Krankheit drohende Gefahren unter bestimmten (qualifizierten) Voraussetzungen (vgl hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 27.11.1997 - 9 C 58.96 -' InfAuslR 1998, 189) ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs.6 AuslG begründen können, gelten im Grundsatz in gleicher Weise für psychische Erkrankungen (hier sogenannte posttraumatische Belastungsstörungen). | 2) Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, ist keine Frage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG und vermag daher die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. §§§ 03.047 | Darlegungserfordernis | | | 1) Es gehört nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts im Zulassungsverfahren, mit Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln, welchem Zulassungstatbestand im Sinne des § 124 Abs.2 VwGO sich ein in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag zuordnen lässt, beziehungsweise welcher Teilaspekt entsprechender Darlegungen welchem Zulassungstatbestand - zutreffend - zugeordnet werden könnte. | 2) Das Vorliegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen, was eine Prognose erfordert, ob die angestrebte Berufung voraussichtlich Erfolg haben wird. | 3) Für die Urteilsbegründung ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und auch in Erwägung gezogen hat; insoweit besteht indes keine Pflicht, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Teilaspekt des Vortrags ausführlich zu befassen. §§§ 03.048 | Baueinstellung | | | 1) Ein Unternehmen - hier eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts -' das im Rechtsverkehr mit der Bauaufsichtsbehörde als Bauantragsteller unter einer verkürzten Namensangabe aufgetreten ist, die keinen Hinweis auf seine Rechtsform enthält, ist als Adressat einer bauaufsichtlichen Verfügung - hier einer Baueinstellungsanordnung wegen abweichender Bauausführung -' die als "Reaktion" auf die Antragstellung ergeht, ohne weiteres bestimmt im Sinne des § 37 SVwVfG. | 2) Zur Beseitigung baurechtwidriger Zustände ist in erster Linie der für ein Bauvorhaben verantwortliche Bauherr heranzuziehen; wer gegenüber der Baubehörde als solcher durch die Bauantragstellung aufgetreten ist, muss sich im Rahmen bauaufsichtsbehördlicher Verfahren zumindest nach den Grundsätzen der "Anscheinsstörerschaft" als Pflichtiger behandeln lassen. | 3) Bei Verstößen gegen sich aus bauaufsichtsbehördlichen Baueinstellungsanordnungen ergebende Unterlassungspflichten sind die Beitreibung und gegebenenfalls eine insoweit "nachträgliche" Festsetzung angedrohter Zwangsgelder auch noch nach Beendigung des Verstoßes und trotz Unmöglichkeit weiterer Verstöße zulässig. §§§ 03.049 | Niederschlagswassergebühr | | | Die Niederschlagswassergebühr wird sinnvoller Weise nach der Größe der bebauten und sonst künstlich befestigten, an die gemeindliche Kanalisation angeschlossenen Teilfläche eines Grundstücks bemessen; der Umstand, dass ein Teil des auf dieser Fläche anfallenden Niederschlagswassers verdunstet, darf vernachlässigt werden. §§§ 03.050 | Wohnrecht | | | Das im Wege einer in das Grundbuch eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit eingeräumte (dingliche) Wohn- und Benutzungsrecht hinsichtlich eines Grundstücks vermittelt seinem Inhaber weder in Ansehung des Bauplanungsrechts noch hinsichtlich der landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen (Grenzabstände) ein selbständiges subjektiv öffentliches Abwehrrecht gegenüber einem Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück. §§§ 03.051 | Pflegebedürfnis, Familie | | | 1) Zur Abgrenzung von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen bei der Krankheitsfolgenbewältigung, zu denen dem betroffenen Ausländer im Zielstaat der Abschiebung die familiär Unterstützung fehlt. | 2) Eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne von § 55 Abs.2 AuslG ist nicht bereits dann gegeben, wenn sich nahe Familienangehörige weigern, dem auf Hilfe angewiesenen Ausländer Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens zukommen zu lassen. §§§ 03.052 | Selbstmordgefahr | | | Zu der Frage des Vorliegens inlandsbezogener Abschiebungshindernisse wegen einer psychischen Erkrankung (im konkreten Fall verneint). §§§ 03.053 | Zulassung der Berufung | | | Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, ist dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO nur dann Rechnung getragen, wenn hinsichtlich eines jeden dieser Gründe ein Zulassungstatbestand dargetan wird. §§§ 03.054 | Traumatisierung | | | 1) Die Übergriffe von Mitgliedern der albanischen Bevölkerungsmehrheit gegen Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo sind den gegenwärtig die wesentlichen Bereiche der staatlichen Gewalt in der Provinz ausübenden internationalen Organisationen nicht im Sinne mittelbarer staatlicher Verfolgung zurechenbar, so dass eine politische Verfolgung im Sinne der Art.16a GG, § 51 Abs.1 AuslG hieraus nicht hergeleitet werden kann. | 2) Allein der Umstand, dass es im Kosovo nach wie vor zu solchen Vorfällen kommt, gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass die genannten Organisationen nicht in der Lage oder gar nicht willens wären, derartigen Übergriffen entgegenzutreten. | 3) Der § 53 Abs.4 AuslG setzt ebenfalls eine durch staatliche oder zumindest staatlich zurechenbare Verfolgungsmaßnahmen hervorgerufene Gefährdung des Ausländers im Rückkehrfall voraus. | 4) Ob die gegenwärtigen Verhältnisse im Kosovo im Hinblick auf die für allgemeine Gefahrenlagen im Herkunftsland aus § 53 Abs.6 Satz 2 AuslG zu entnehmende Sperrwirkung die von der Rechtsprechung entwickelten strengen Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) unter Grundrechtsaspekten gebotene Anwendung des auf individuelle Gefahrenlagen zugeschnittenen Satzes 1 der Vorschrift rechtfertigen, scheint zweifelhaft. Eine in diesem Sinne zu schließende Schutzlücke besteht auch dann nicht, wenn eine ausländerrechtliche Erlasslage dem Betroffenen wirksamen Schutz vor einer Abschiebung vermittelt. §§§ 03.055 | Arabische Republik Syrien | | | Eine zur Rückkehrgefährdung führende herausragende Exilpolitik im Sinne der Rechtsprechung des Senats bedeutet eine leitende, die Exilopposition prägende Politik; Rundfunkinterviews mit dem Schwerpunkt auf der Bewahrung der kurdischen Kultur in Syrien haben für Syrien keine mit einer leitenden politischen Tätigkeit vergleichbare Brisanz. §§§ 03.056 | Gewalttätigkeit | | | Ein achtjähriger Grundschüler, der nach Einschätzung der Schule hinreichend begabt und auch kreativ ist, aber nachweislich zu Gewalttätigkeit neigt und in einem Fall einem am Boden liegenden Mitschüler durch Tritte eine Nierenverletzung beigebracht hat, kann nur noch in der Schule für Erziehungsbedarf mit täglicher Verhaltenskontrolle gefördert werden. §§§ 03.057 | Serbien und Montenegro | | | 1) Aus der gegenwärtigen allgemeinen Situation im Kosovo lassen sich keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG für ethnische Albaner ableiten (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. die Beschlüsse vom 25.10.2001 - 1 Q 50/01 -' SKZ 2002, 169, Leitsatz Nr. 75, und vom 12.8.2002 - 1 Q39/02 -'SKZ 2003, 102, Leitsatz Nr.89). | 2) Ob insoweit eine individuelle Gefährdung des jeweiligen Asylbewerbers vorliegt - hier aufgrund angeblicher Nachstellungen durch Landsleute beziehungsweise ehemalige Angehörige der Ushtria Clirimtare e Kosoves (UCK, Kosovo-Befreiungsarmee) - ist eine Frage des Einzelfalls und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Berufung. §§§ 03.058 | Erledigung der Hauptsache | | | Bei der von der Widerspruchsbehörde nach Erledigung des Widerspruchs zu treffenden Kostenentscheidung nach § 9a Abs.4 SGebG kann auf die zu § 161 Abs.2 VwGO entwickelten Grundsätze für die Ausübung des billigen Ermessens zurückgegriffen werden. §§§ 03.059 | Aufenthaltsbeschränkung | | | 1) Nach der Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland entgegen § 12 Abs.1 Satz 2 AuslG kann der nach § 36 AuslG verlassenspflichtige Ausländer aus dem behördlichen Vorgang der polizeilichen Anmeldung im Zuzugsland nichts für ein Aufenthaltsrecht im Zuzugsland herleiten. | 2) Zu der Frage der Verhältnismäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen zur Beendigung des illegalen Aufenthalts (§ 13 VwVG). §§§ 03.060 | Kongo | | | 1) Werden Mehrstaater durch einen Staat verfolgt und durch den anderen ohne Trennung des Familienverbandes geschützt, besteht kein Asylanspruch oder Anspruch auf Abschiebungsschutz. | 2) Ein Familienverband aus Mutter, zwei erwachsenen und einer sechzehnjährigen Tochter hat in Kinshasa/Kongo ohne Extremgefahr hinreichende Überlebenschancen. §§§ |
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