2003 (3) | ||
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03.061 | B 269 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 1) Der Zulässigkeit einer auf § 33 SNG gestützten Klage eines anerkannten Naturschutzverbandes gegen einen von einer Landesbehörde erlassenen Planfeststellungsbeschluss steht nicht entgegen, dass es sich bei dem bekämpften Vorhaben um eine Straßenbaumaßnahme des Bundes handelt, über deren Genehmigung in einem - weitgehend - in § 17 FStrG und damit bundesrechtlich geregelten Planfeststellungsverfahren entschieden wird (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 24.10.1995 - 2 M 4/94 -' SKZ 1996,115, Leitsatz Nr.26). | 2) Die Verbandsklage nach § 33 SNG eröffnet - wie nunmehr § 61 BNatSchG n.E auf Bundesebene - den Weg zu einer gerichtlichen Kontrolle der von ihm erfassten Verwaltungsentscheidungen nach dem zuvor Gesagten nur in einem eingeschränkten, im Absatz 1 der Bestimmung näher beschriebenen Umfang, räumt den anerkannten Naturschutzverbänden hingegen nicht die Befugnis ein, eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeizuführen, ob die angegriffene Verwaltungsmaßnahme umfassend den einschlägigen Bestimmungen des objektiven Rechts entspricht. | 3) Das den anerkannten Verbänden durch § 29 Abs.1 Nr.4 BNatSchG aE eingeräumte Mitwirkungsrecht in Planfeststellungsverfahren erschöpft sich darin, dass diese, um sich in dem Verfahren sachbezogen mit Blick auf die ihnen insoweit "anvertrauten" Naturschutzbelange äußern zu können, Einsicht in die hierfür erforderlichen Planungsunterlagen und Sachverständigengutachten nehmen können; es begründet hingegen gerade kein freies Zugriffsrecht der Verbände auf alle Akten des Planfeststellungsverfahrens, die einen irgendwie gearteten Bezug zum Naturschutzrecht aufweisen. | 4) Der nunmehr in § 61 Abs.3 BNatSchG nE enthaltene Einwendungsausschluss speziell für die naturschutzrechtlichen Verbandsklagen, wonach die Verbände in Rechtsbehelfsverfahren mit allen Einwendungen ausgeschlossen sind, die sie im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht haben, aber aufgrund der ihnen überlassenen oder von ihnen eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand ihrer Äußerung hätten machen können, gilt nach der Übergangsvorschrift des § 69 Abs.5 BNatSchG auch für vor dem Inkrafttreten der Neufassung des Gesetzes eingeleitete Planfeststellungsverfahren. | 5) Auch hinsichtlich der fachplanungsrechtlichen Abwägungsentscheidung sind die Naturschutzverbände im Rahmen des ihnen durch § 33 SNG (§ 61 BNatSchG nE) eingeräumten Klagerechts nur zur Geltendmachung solcher Abwägungsmängel befugt, die einen Bezug zu der Pflicht der Planungsbehörde aufweisen, (auch) die auf den Schutz von Natur und Landschaft zielenden Belange ordnungsgemäß zu berücksichtigen. | 6) Die nach § 17 Abs.1 Satz 2 FStrG gebotene fachplanerische Abwägung umfasst auch die vergleichende Untersuchung von Alternativlösungen und die Auswahl der Trasse unter verschiedenen konkret in Betracht kommenden Möglichkeiten des Verlaufs der künftigen Straße, wobei die engere Auswahl mehrerer Trassenvarianten indes nicht stets die Entwicklung und Gegenüberstellung ausgearbeiteter Konzepte für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Alternativen erfordert. | 7) Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach §§ 10, 11 SNG ergänzt die für das jeweilige Vorhaben geltenden fachgesetzlichen Zulassungstatbestände, zwingt aber - auch unter dem Gesichtspunkt des Vermeidungsgebots (§ 8 Abs.2 Satz 1 BNatSChG aE § 11 Abs.1 SNG, § 19 Abs.1 BNatSchG) - die Planungsbehörde nicht dazu, unter mehreren möglichen Planungsvarianten die ökologisch günstigste zu wählen. Das Naturschutzrecht kennt auch keine schlichtweg unantastbaren Gebiete. Die Rechtsfolgen der Eingriffsregelung werden erst dadurch ausgelöst, dass das einschlägige Fachrecht, hier das Straßenplanungsrecht, den Weg für das mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbundene Vorhaben freimacht. Dessen fachgesetzliche Zulässigkeit wird naturschutzrechtlich vorausgesetzt. Ziel der Eingriffsregelung ist es von daher, den Vorschriften des Fachrechts ein auf die Bedürfnisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeschnittenes Folgenbewältigungssystem zur Seite zu stellen. Lediglich hinsichtlich dieser Folgepflichten handelt es sich um die planende Behörde strikt bindendes Recht. | 8) Die durch die Inanspruchnahme von Natur und Landschaft an dem nach diesen Maßstäben von der Behörde rechtmäßig gewählten Ort zwangsläufig hervorgerufenen Beeinträchtigungen nimmt das Naturschutzrecht demgemäß in aller Regel als "unvermeidbar" hin. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich zwei Varianten des Straßenverlaufs einzig und allein durch die Intensität des Eingriffs im naturschutzrechtlichen Sinne unterscheiden, das Vorhaben also an der ökologisch günstigeren Stelle ohne Aufopferung jeglicher anderer Interessen "gleich gut" realisiert werden kann. | 9) Bei der nach § 11 Abs.2 SNG gebotenen Abwägung handelt es sich um eine neben der fachplanungsrechtlichen zweite "echte" Abwägung, die primär der zuständigen Behörde obliegt und anders als eine lediglich gesetzgeberische Wertungen nachvollziehende Abwägung gerichtlich ebenfalls nur einer eingeschränkten Nachprüfung nach den Vorgaben des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots unterliegt. Die Gerichte haben daher auch hierbei in Konsequenz des insoweit gesetzlich vorgegebenen Konzepts der Gewaltenteilung nicht selbst das "Für und Wider" des Vorhabens abzuwägen, sondern in den Blick zu nehmen, ob sich die behördliche Abwägung in dem im Einzelfall maßgeblichen rechtlichen Rahmen vollzogen hat. ressen allerdings insoweit als vorrangig, so ist das Vorhaben unzulässig und nicht zu genehmigen; bei § 11 Abs. 2 SNG handelt es sich dann um zwingendes Recht insoweit, als diese Vorrangigkeit nicht im Rahmen der fachplanerischen Abwägung erneut zur Disposition steht und dort - anders als im Bereich der Bauleitplanung (vgl. §§ 21 BNatSchG, la BauGB) -nicht mehr im Wege einer allgemeinen Interessenbewertung als nachrangig eingestuft werden kann. | 10) Der bei (echten) Ausgleichmaßnahmen im Sinne des § 11 Abs.1 Satz 2 SNG notwendig vorauszusetzende räumlich funktionale Zusammenhang kann bei den Ersatzmaßnahmen nicht gefordert werden, da gerade hierin das entscheidende Differenzierungskriterium zwischen beiden Kompensationsmaßnahmen zu sehen ist. | 11) Ein Verstoß gegen § 11 Abs.3 SNG rechtfertigt nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern begründet gegebenenfalls einen im Wege der Verpflichtungsklage zu erstreitenden Planergänzungsanspruch auf Anordnung weiterer Ersatzmaßnahmen. Auch dabei ist indes zu berücksichtigen, dass es sich bei den bundesrechtlich nach § 8 BNatSchG a.E nicht gesondert geregelten Ersatzmaßnahmen nach der Konstruktion des § 11 SNG gerade nicht um im Sinne des § 11 Abs.2 SNG abwägungsrelevante und damit die Durchführung des Vorhabens als solche in Frage stellende Gesichtspunkte handelt und selbst eine fehlende oder unzureichende Möglichkeit eines "Ausgleichs" durch Ersatzmaßnahmen (§ 11 Abs.3 Satz 2 SNG) nach dem saarländischen Naturschutzrecht allenfalls das Erfordernis einer Ausgleichsabgabe auslösen könnte (§ 11 Abs.4 Satz 1 SNG). | 12) Erfolgt die naturschutzfachliche Bewertung planungsbetroffener Grundstücke nach einer mit den Naturschutzfachbehörden abgestimmten Wertigkeitsskala, so kann ein Fehler bei der Einstufung grundsätzlich nur dann zur Planaufhebung oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen, wenn seine Vermeidung im Planfeststellungsverfahren nicht lediglich zu einer Veränderung der Kompensationsberechnung geführt hätte. Das geltende Recht gebietet es nicht, die ökologischen Wertigkeiten einzelner Flächen nach standardisierten Maßstäben oder in einem bestimmten schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen. Zu rechtlichen Beanstandungen besteht erst dann Anlass, wenn sich ein Bewertungsverfahren als ein unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den Anforderungen der Eingriffsregelung - im Saarland § 11 SNG - (überhaupt) gerecht zu werden. §§§ 03.062 | Vogelschutzrichtlinie | | | 1) Zu den Anforderungen, die sich aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht in naturschutzrechtlicher Hinsicht, speziell aus den Richtlinien des Rates vom 2.4.1979 (RL 79/409/EWG) über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie, VRL, vgl. zum Text Storm/Lohse, EG-Umweltrecht, Loseblatt, Band 4 Nr.8208) und der Richtlinie des Rates vom 21.5.1992 (RL 92/43/EWG) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFHRL) auch unter den Aspekten sogenannter "faktischer" Vogelschutzgebiete und sogenannter "potenzieller" FFH-Gebiete, für die fernstraßenrechtliche Planfeststellung ergeben. | 2) Bei den Bestimmungen dieser Richtlinien - insbesondere auch dem Art.6 FFH-RL - handelt es sich um Vorschriften, die den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind und deren Nichteinhaltung daher von den anerkannten Naturschutzverbänden im Rahmen des Verbandsklageverfahrens geltend gemacht werden kann. | 3) Die europäische Vogelschutzrichtlinie, die von ihrer Konzeption her anders als die (später erlassene) FFH-Richtlinie die Gebietsausweisung vollumfänglich den Mitgliedsstaaten überträgt, begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gegenüber den Behörden der Mitgliedsstaaten - auch ohne ihre Umsetzung in nationales Recht - unmittelbar rechtliche Verpflichtungen. Daher sind (rechtlich) auch sogenannte "faktische" - nicht als solche ausgewiesene -Vogelschutzgebiete, die dem gemeinschaftsrechtlichen Schutzregime unterliegen auch bei der Entscheidung staatlicher Behörden über die Zulassung beeinträchtigender Vorhaben zu beachten. | 4) Im Rahmen der Anwendung der Vogelschutzrichtlinie obliegt es den Mitgliedsstaaten, die Kriterien für die vom Gemeinschaftsrecht geforderte Auswahl der Gebiete festzulegen. Sofern von dieser Ermächtigung - wie im Falle der Bundesrepublik Deutschland - kein Gebrauch gemacht wird, kommt in diesem Zusammenhang der erstmals 1989 erstellten und im Jahre 2000 neu gefassten IBA-Liste als Entscheidungshilfe Bedeutung zu, da es sich insoweit um ein für die Gebietsauswahl auch im Sinne der Vogelschutzrichtlinie um wissenschaftliches Erkenntnismittel handelt. §§§ 03.063 | Genehmigungsfiktion | | | 1) Die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens sowie einer entsprechenden Ausnahme von einer Veränderungssperre (Satzung) lässt ein Rechtsschutzbedürfnis für einen gegen die Veränderungssperre gerichteten Normenkontrollantrag nicht entfallen. | 2) § 67 Abs.5 Satz 5 LBO 1996, der in vereinfachten Baugenehmigungsverfahren den Eintritt einer Genehmigungsfiktion nach Ablauf einer bestimmten Frist für die Entscheidung über einen Bauantrag regelt, ist auf Bauvoranfragen auch dann nicht entsprechend anwendbar, wenn diese ein Bauvorhaben im Sinne des § 67 Abs.1 LBO 1996 zum Gegenstand haben. | 3) Eine Veränderungssperre ist im Sinne des § 14 Abs.1 BauGB nur dann "zur Sicherung der Planung" beschlossen, wenn im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend konkrete Vorstellungen der Gemeinde über den Inhalt des künftigen Bebauungsplans vorliegen. Dies erfordert ein Mindestmaß an Klarheit darüber, welche - positiven - Ziele und Zwecke mit der Planung verfolgt werden. | 4) Unbedenklich ist insoweit, wenn die Gemeinde ein bestimmtes, ihr bekannt werdendes Bauvorhaben zum Anlass nimmt, eine eigene planerische Konzeption für den Bereich zu entwickeln. Insofern darf die Veränderungssperre auch gezielt eingesetzt werden, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Vorhabens zu verändern. | 5) Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses setzt nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplans feststeht. | 6) Ungültig ist eine Veränderungssperre nur dann, wenn schon bei ihrem Erlass offenkundig ist, dass die Planungsziele, die gesichert werden sollen, mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung nicht erreichbar sind. §§§ 03.064 | mangelnde Bewährung | | | 1) Die gesetzliche Regelung, wonach ein Beamter auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden kann, wenn er sich nicht bewährt hat (§ 48 Abs.1 und 2, 47 Abs.1 Nr.2 SBG) genügt als Ermächtigungsgrundlage den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer gesetzlichen Vorschrift und an den Vorbehalt des Gesetzes. | 2) Bei dem Begriff der Bewährung in § 47 Abs.1 Nr.2 SBG handelt es sich um einen komplexen Rechtsbegriff, der den Schulbehörden hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Einschätzungsprärogative überlässt, die von den Verwaltungsgerichten zu respektieren ist. | 3) Bei einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme kann grundsätzlich nur der Personalrat, nicht aber der betroffene Beamte, eine zu späte oder ungenügende Unterrichtung über die vom Dienstherrn beabsichtigte Maßnahme rügen. §§§ 03.065 | Ukraine | | | Zu der Frage der grundsätzlichen Bedeutung von Übergriffen durch Dritte in der Ukraine (hier verneint). §§§ 03.066 | Kongo | | | Im tropischen Afrika infizieren sich jährlich rund 450 Millionen Menschen mit Malaria und bis zu 1,8 Millionen Menschen, also unter 1,8 %' sterben jährlich daran, wobei die konkreten Todesfälle insbesondere dem schweren Krankheitsbild der schweren Malaria zuzurechnen sind, und für Einheimische mit Teilimmunität und Rückkehrer ohne Teilimmunität ein Risikounterschied von rund 30 % besteht; Einheimische haben ein um 30 % gesenktes Risiko. Malaria bedeutet damit keine Extremgefahr für Rückkehrer im Sinne der Rechtsprechung zu Allgemeingefahren bei § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG. §§§ 03.067 | Abschleppkosten | | | Ein baustellenbedingtes absolutes Halteverbot rechtfertigt die Umsetzung eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme nach dem Saarländischen Polizeigesetz. §§§ 03.068 | Vorteilsannahme | | | 1) Ein Beamter nimmt im Verständnis des § 85 SBG kein Geschenk in Bezug auf sein Amt an, wenn er die Zuwendung im Rahmen einer Nebenbeschäftigung für eine angemessene Leistung oder als Ausgleich für ihm tatsächlich entstandene Unkosten erhält. | 2) Bei unerlaubter Geschenkannahme oder bei krassem Verstoß gegen die Pflicht zu uneigennützigem Verhalten ist die Entfernung des Beamten aus dem Dienst in der Regel nur dann angemessen, wenn er sich mit Blick auf den ihm gewährten Vorteil in seiner Amtsführung pflichtwidrig verhalten oder wenn er bares Geld angenommen hat. §§§ 03.069 | Ausschluss-Feuerwehr | | | Eine gewaltsame Gegenwehr gegen verbale Beleidigungen unter Feuerwehrleuten nach einer Übung in der Feuerwehrunterkunft kann eine zum Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr berechtigende Pflichtverletzung darstellen. §§§ 03.070 | Pakistan | | | Ahmadis können sich nicht auf eine Gruppenverfolgung in Pakistan berufen (Übernahme der Rechtsprechung des bisher zuständigen 9. Senats). §§§ 03.071 | Bebauungsplan-Änderung | | | 1) Der Umstand, dass Grundstücke auf der Grundlage der Festsetzungen eines bestehenden Bebauungsplans die Qualität von Rohbauland (§ 4 Abs.3 WertV) hatten, verpflichtet die Gemeinde nicht dazu, es bei dieser Planung zu belassen oder sie nur in einer Weise zu ändern, dass diese Qualität erhalten bleibt. | 2) Bei der Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen, welche die bodenrechtliche Situation von Grundstücken nachteilig verändern, ist das Interesse der hiervon betroffenen Eigentümer am Fortbestand des bisherigen Zustands als bedeutendes Interesse in die Abwägung einzustellen, dem umso mehr Gewicht zukommt, wenn aktuelle bauliche Dispositionen im Vertrauen auf die Gültigkeit der bisherigen planerischen Festsetzungen getätigt wurden. §§§ 03.072 | Vorkaufsrecht der Gemeinde | | | 1) Der Ausschlusstatbestand des § 26 Nr.4 BauGB stellt, soweit er Plankonformität verlangt, allein auf die Vereinbarkeit der Bebauung und Nutzung mit bauplanungsrechtlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans ab und nicht darauf, ob die Bebauung mit baugestalterische Ziele verfolgenden, in den Bebauungsplan aufgenommenen örtlichen Bauvorschriften in Einklang steht. | 2) Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Vorhaben im Sinne von § 26 Nr.4 BauGB plankonform bebaut ist und genutzt wird, sind beim sanierungsrechtlichen Vorkaufsrecht die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorkaufsrechtsausübung. Zukünftige Änderungen der Nutzung führen auch dann, wenn sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits abzeichnen, nicht zum Wegfall des Ausschlussgrundes des § 26 Nr.4 BauGB. §§§ 03.073 | Hausgrundstück | | | Zur Frage der Angemessenheit eines Hausgrundstücks im Sinne des § 88 Abs.2 Nr.7 BSHG und der Härte im Verständnis des § 88 Abs.3 BSHG bei einem Verweis auf dessen Verwertung oder anderweitigen Vermögenseinsatz. §§§ 03.074 | BauGB | | | 1) Die Fiktionsregelung des § 67 Abs.5 Satz 5 LBO 1996 findet in Verwaltungsverfahren, die auf die Erteilung eines positiven Vorbescheids abzielen, keine Anwendung. | 2) Dem Vorhandensein von Freizeitzwecken dienenden Baulichkeiten wie Wochenend- und Gartenhäusern kommt regelmäßig kein die Siedlungsstruktur prägendes und damit für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich bedeutsames Gewicht zu. | 3) Durch besondere topografische oder geologische Gegebenheiten bewirkte natürliche Grenzen wie zB Steilhänge, Wasserläufe oder auch Straßen- und Bahndämme, die es rechtfertigen, Freiflächen, die sich an eine aufeinanderfolgende Bebauung anschließen, noch dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen, müssen derart markant sein, dass sie die betreffende Freifläche gewissermaßen mit dem Bebauungszusammenhang verklammern (hier verneint für einen etwa drei Meter breiten schlichten Feldweg). §§§ 03.075 | Erschließungsanlage | | | 1) Ob eine längere Straße und eine von ihr abzweigende, anderweitig nicht mit dem öffentlichen Straßennetz verbundene weitere Straße eine einzige Erschließungsanlage oder zwei selbständige Anlagen darstellen, hängt von dem Gesamteindruck ab, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Betrachter vermitteln; über 100 Meter lange Straßen sind in der Regel rechtlich selbständige Erschließungsanlagen. | 2) Dass eine Straße auf einem verhältnismäßig kurzen Teilstück beidseitig im Außenbereich verläuft, schließt nicht aus, dass dieses Teilstück Bestandteil einer Anbaustraße ist. Entsteht nach einem Kostenspaltungsbeschluss jahrelang die sachliche Teilbeitragspflicht nicht, weil die Gemeinde es verabsäumt hat, die Zustimmung nach § 125 Abs.2 Satz 1 BauGB (aF) einzuholen, so sind Spaltungsbeschluss dann nicht erschließungsbeitragsfähig, wenn das Versäumnis der Gemeinde schlechthin unvertretbar war; um letzteres zu bejahen, genügt nicht jeder Rechtsverstoß, sondern bedarf es eine qualifizierten Fehlverhaltens. | 3) Ein für eine Straßenbaumaßnahme gewährtet Landeszuschuss, für den die Kommunalen Verwendungsrichtlinien vom 22.11.1966 (Amtsblatt 1967, 169) gelten, stellt keine anderweitige Deckung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands im Sinne des § 129 Abs.1 BauGB dar. Vielmehr ist dieser Zuschuss zur Deckung des Gemeindeanteils und nicht beitragsfähiger Erschließungskosten zu verwenden und ein danach verbleibender Rest an das Land zurückzuzahlen. | 4) Ist ein Grundstück durch eine auf der öffentlichen Verkehrsfläche stehende hohe Stützmauer an einer Anbaustraße "verschlossen", so liegt dennoch ein Erschlossensein im Sinne des § 131 BauGB vor, wenn absehbar ist, dass bei einem Bauinteresse des Grundstückseigentümers die Gemeinde die Mauer zwecks Herstellung eines Zugangs öffnen wird. Das trifft insbesondere zu, wenn der Eigentümer kraft Straßenrechts (§ 17, 20 SStrG) einen dahingehenden Rechtsanspruch hat. | 5) Verfügt ein mit einem Wohnhaus bebautes Hinterliegergrundstück über einen durch eine Grunddienstbarkeit gesicherten Zugang zu einer Straße und ist es einzig so erreichbar, so ist ein Erschlossensein im Sinne des § 131 BauGB auch bei Fehlen einer entsprechenden Baulast zu bejahen. | 6) Dass ein Hausgarten, der sich hinter einem straßennah errichteten Wohnhaus auf demselben Baugrundstück erstreckt, weder selbständig bebaubar noch unmittelbar von der Straße aus zugänglich ist, genügt nicht, ihn als nicht erschlossene Grundstücksteilfläche anzusehen; vielmehr reicht die Erschließungswirkung der Straße in der Regel bis zur satzungsmäßig fixierten Tiefenbegrenzung. | 7) Die Gewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung verbietet sich, wenn die zweite Straße nicht in der Baulast der Gemeinde steht oder eine vorhandene Erschließungsanlage (§ 242 Abs.1 BauGB) darstellt. | 8) Der Nutzungsfaktor für unbebaute Grundstücke im nicht beplanten Innenbereich darf in der Erschließungsbeitragssatzung nach der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse bestimmt werden. Die nähere Umgebung ist dabei nach § 34 BauGB abzugrenzen. Den Ausschlag gibt dann, welche Geschosszahl in diesem Bereich mehrheitlich vorhanden ist. Ob eine höhere Geschosszahl nach § 34 BauGB zulässig ist, spielt keine Rolle. | 9) Wird in der Erschließungsbeitragssatzung ohne nähere Erläuterung der Begriff des Vollgeschosses verwendet, ist auf die entsprechende Definition der Landesbauordnung in der Fassung zurückzugreifen, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht für die abzurechnende Anlage galt. | 10) Wird ein Eigentümer für zwei Buchgrundstücke zu Erschließungsbeiträgen für die Herstellung einer Anlage herangezogen und stellt sich im Prozess heraus, dass der Beitrag für das eine Grundstück zu hoch und der für das andere Grundstück zu niedrig festgesetzt wurde, darf keine Fehlersaldierung erfolgen. §§§ 03.076 | Rechtskraft von Urteilen | | | Lässt ein Verfahrensbeteiligter ein Urteil nach § 113 Abs.2 Satz 2 VwGO rechtskräftig werden, so ist er an die in diesem Urteil für den neuen Bescheid gemachten Vorgaben gebunden. §§§ 03.077 | Organtransport | | | 1) In Anbetracht des Erfordernisses einer Anerkennung als Fahrzeug des Blutspendedienstes in § 52 Abs.3 Satz 1 Nr.5 StVZO aF ist die Aussage im Fahrzeugschein, das Fahrzeug dürfe bei der Beförderung von Blutkonserven mit blauem Blinklicht ausgestattet sein, als Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung im konkreten Einzelfall und damit als begünstigender Verwaltungsakt zu qualifizieren. | 2) Der Regelung des § 52 Abs.3 Satz 1 StVZO ist, soweit sie - vorbehaltlich von Ausnahmen nach § 70 StVZO -abschließend die Fälle aufführt, in denen Kraftfahrzeuge mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht ausgerüstet sein dürfen, zugleich das Verbot zu entnehmen, in anderen als den geregelten Fällen Fahrzeuge mit blauem Blinklicht auszustatten. | 3) Indem der Verordnungsgeber § 52 Abs.3 Nr.5 StVZO (aF) durch die 31.Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23.3.2000 (BGBl.I, Seite 310) ersatzlos aufgehoben hat, erstreckte er das der Regelung des § 52 Abs.3 Satz 1 StVZO - im Umkehrschluss - zu entnehmende Verbot auch auf die in der aufgehobenen Bestimmung genannten "Kraftfahrzeuge des Blutspendedienstes". | 4) Diesem Verbot laufen fortbestehende Verwaltungsentscheidungen zuwider, die nach wie vor solchen Kraftfahrzeugen unter den Voraussetzungen des nicht mehr existierenden § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StVZO (aF) eine Blaulichtberechtigung zubilligen. Sie sind daher rechtswidrig geworden und unter den Voraussetzungen des § 48 SVwVfG rücknehmbar. | 5) Die Zulassung der Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit blauem Blinklicht auf der Grundlage von § 52 Abs.3 Satz 1 StVZO schließt die Befugnis zur Verwendung dieser Signaleinrichtung unter den Voraussetzungen des § 38 StVO ein. | 6) Die Ermächtigung des § 52 Abs.3 Satz 1 Nr.5 StVZO (aF) war auf die Durchführung von Bluttransporten beschränkt und erstreckte sich nicht zugleich auf die Beförderung von Organen und Transplantationsteams. §§§ 03.078 | Kongo | | | Auch auf der Grundlage aktualisierten Erkenntismaterials ist daran festzuhalten, dass keine extreme Gefahrenlage für die Rückkehrer nach dem Kongo (hier konkret nach Kinshasa) besteht. Davon abweichend sind alleinstehende Frauen mit kleinen Kindern eine Problemgruppe, die konkreter Feststellungen zu den Möglichkeiten einer familiären oder ökonomischen Unterstützung bedarf. §§§ 03.079 | Kongo | | | Da nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes und des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) eine Versorgung in Kinshasa/Kongo so schwierig ist, dass sie nur dank verschiedener Überlebensstrategien gelingt, einem aus Europa abgeschobenen alleinstehenden kleineren Kind solche Überlebensstrategien aber von vorneherein nicht möglich ng nach Kinshasa/Kongo unter dem Gesichtspunkt der Extremgefahr (§ 53 Abs.6 Satz 1 AuslG) eindeutig aus. §§§ 03.080 | Fiktion der Klagerücknahme | | | 1) Die Rücknahmefiktion des § 81 AsylVfG wird nicht dadurch hinfällig, dass das Verwaltungsgericht statt eines Beschlusses die mündliche Verhandlung anberaumt und ein Urteil über die Feststellung der Rücknahmefiktion erlässt. | 2) Selbst wenn die Entscheidung durch Urteil statt durch Beschluss eine inkorrekte Entscheidung sein sollte, wird dadurch im Sinne einer Meistbegünstigung bei der Rechtsmitteleinlegung ein Antrag auf Zulassung der Berufung eröffnet, der aber dann zur Bestätigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt. §§§ 03.081 | illegale Einreise | | | 1) Eine durch Art.6 GG verfassungsrechtlich geschützte Situation, nach der dem Ausländer das auch nur vorübergehende Verlassen des Bundesgebietes zum Zwecke der Erfüllung der Einreisevorschriften nicht zuzumuten ist, kann sich auch unmittelbar vor der von der Ausländerbehörde eingeleiteten Abschiebung des Ausländers wegen illegaler Einreise ergeben. | 2) Die danach verfassungsrechtlich schützenswerte Beistandsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind verliert ihre Bedeutung nicht allein mit dem Verweis auf die Möglichkeit der Betreuung des Kindes durch die Mutter oder eine Pflegefamilie. §§§ 03.082 | Darlegungsgebot | | | Ein Berufungszulassungsgrund ist nur dann im Sinne des § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn der Zulassungsantragsteller in substantiierter Auseinandersetzung mir dem erstinstanzlichen Urteil näher erläutert, warum aus seiner Sicht ein bestimmter Zulassungsgrund vorliegt. §§§ 03.083 | Anspruch auf Umlegung | | | Hat eine Gemeinde - hier aus naturschutzrechtlichen Gründen - die Verwirklichung eines Bebauungsplans für ein Teilgebiet seit langem - hier über 18 Jahre - "auf Eis gelegt" und lehnt sie einerseits aus finanziellen Gründen eine Änderung oder (teilweise) Aufhebung des Bebauungsplans, andererseits eine Fortsetzung der abschließend vorbereiteten Umlegung sowie die weitere Erschließung ab, so steht dem Eigentümer eines im Bebauungsplan als Bauland ausgewiesenen, mangels Erschließung aber aktuell nicht bebaubaren Grundstücks entgegen den §§ 46 Abs.3, 123 Abs.3 BauGB ausnahmsweise nach Treu und Glauben ein Anspruch auf Abschluss der Umlegung und auf Erschließung seines Grundstücks zu. §§§ 03.084 | Beihilfe-Zuschuss | | | Die beihilferechtliche Regelung für Bundesbeamte in § 14 Abs.4 BhV, wonach der von einem Rentenversicherungsträger gewährte Zuschuss zur privaten Krankenversicherung ab einer bestimmten Höhe (bis 31.12.2001: 80,- DM, jetzt 41,- Euro) dazu führt, dass der beihilfeberechtigte Ruhestandsbeamte einen von 70 % auf 50 % reduzierten Beihilfebemessungssatz erhält, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. §§§ 03.085 | künstliche Befruchtung | | | 1) Mit Blick auf die bei Anwendung der ICSI (intracytoplasmatische Spermainjektion) derzeit nicht auszuschließende erhöhte Gefahr von Missbildungen der geborenen Kinder verstößt der generelle Ausschluss der beamtenrechtlichen Beihilfefähigkeit nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. | 2) Da derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Fehlbildungsrisiko der ICSI im Vergleich zur IVF (Invitro-Fertilisation) aufgrund des manipulativ eingeleiteten Befruchtungsvorgangs höher ist, verstößt die unterschiedliche beihilferechtliche Regelung nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art.3Abs.1 GG). §§§ 03.086 | Sachverständiger | | | 1) Gründe für ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines gerichtlichen Sachverständigen liegen desto näher, je enger ein Sachverständiger mit einem der Verfahrensbeteiligten verbunden ist . | 2) Die bloße gesetzliche Pflichtmitgliedschaft als im Saarland tätiger Arzt in der Ärztekammer des Saarlandes rechtfertigt grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem zum gerichtlichen Sachverständigen bestellten Arzt in einem Rechtsstreit, der die Prüfung der Berufsunfähigkeit eines Mitglieds der Ärztekammer beziehungsweise des Versorgungswerks zum Gegenstand hat. §§§ 03.087 | Friedhofserweiterung | | | 1) Zu der Frage, ob § 60 VwGO in Verfahren nach § 47 VwGO Anwendung findet. | 2) Eine durch Fristablauf ausgeschlossen Rügemöglichkeit wird durch die erneute Bekanntmachung eines Bebauungsplans (hier zur Behebung eines Ausfertigungsmangels) nicht neu eröffnet (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 25.2.1997-4 NB 40.96-, BRS 59 Nr. 31). | 3) Die nachträgliche Inkraftsetzung eines inhaltlich unveränderten Bebauungsplans während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens ändert nichts daran, dass diese Planung nach wie vor Gegenstand des Rechtsstreits bleibt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21.10.1999-4 CN 1.98-, BRS 62 Nr. 51). §§§ 03.088 | Zulassungssperre | | | Die Zulassungssperre des § 12 Abs.2 Satz 1 JAG für die erste juristische Staatsprüfung, wonach zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen wird, wer in der Mehrheit der Aufsichtsarbeiten eine Punktzahl von weniger als 4,0 erhält, unterliegt jedenfalls bei glatten Endnoten mit mangelhaft keinen verfassungsrechtlichen Bedenken am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. §§§ 03.089 | Kommunikationshelfer | | | Zur Gewährung von Eingliederungshilfe nach den §§ 39, 40 BSHG in der Form einer Übernahme der Kosten eines Kommunikationshelfers. §§§ 03.090 | Alimentationspflicht | | | Die lediglich anteilige Berücksichtigung der Zeiten der Teilzeitbeschäftigung bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit - hier konkret im Fall einer Lehrerin, die sich der Pflege ihres schwer behinderten Kindes gewidmet hatte - begegnet grundsätzlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken auch am Maßstab höherrangigen Verfassungsrechts, insbesondere mit Blick auf das aus Art.33 Abs.5 GG herzuleitende Alimentationsprinzip. §§§ |
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