2001 (4) | ||
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01.091 | Darlegungserfordernis | |
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Aus der Begründung des Zulassungsantrags muss sich, wenn die Anforderungen an die Substantiierung des Zulassungsbegehrens nicht überspannt werden dürfen (hierzu BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, DVBl.00,1458) ersehen lassen, worin die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses zu erblicken sind. | ||
§§§ |
01.092 | Tiermehlverbrennung | |
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Die Mitverbrennung von Tiermehl in Velsen, das bereits drucksterilisiert ist (Herabsetzung den Prionenkonzentration auf ca 1/1000), bei 850 Grad Celsius und Sauerstoffüberschuss (Herabsetzung der Prionenkonzentration um mehr als 1/100 Millionen) verletzt nicht das Schutzprinzip zum Nachteil eines französischen Nachbarn. | ||
§§§ |
01.093 | Duldungsvoraussetzungen | |
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Zum Fehlen eines Anspruchs nach den §§ 30, 55 Abs.2 und 4 AuslG eines unanfechtbar ausreisepflichtigen ehemaligen Asylbewerbers nach Eintritt der Rechtskraft, wenn dieser die Bundesrepublik Deutschland zur Eheschließung in Frankreich mit einer deutschen Staatsangehörigen verlassen hat und anschließend wieder in das Bundesgebiet eingereist ist. | ||
§§§ |
01.094 | Frontmetermaßstab | |
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Der Frontmetermaßstab ist für eine vorteilsgerechte Bemessung der Kanalbaubeiträge nur ausnahmsweise geeignet, nämlich ausschließlich in kleinen Gemeinden, in denen Grundstücke mit nahezu identischem Zuschnitt und im wesentlichen einheitlicher baulicher Nutzbarkeit eindeutig überwiegen. | ||
§§§ |
01.095 | Gewerbebetrieb | |
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1) Zur aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkung des Art.6 GG bei Ausländerehen. | ||
2) Die Eigentumsgarantie des Art.14 GG entfaltet zwar keine derartige Schutzwirkung zugunsten des Ausländers, der in Deutschland ein Gewerbe betreibt, jedoch kann dieser Umstand im Einzelfall die Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ehegatten unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland als rechtswidrig erscheinen lassen. | ||
§§§ |
01.096 | Zulassung-Rechtsmittel | |
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Die Nichtberücksichtigung von Beteiligtenvorbringen rechtfertigt dann keine Rechtsmittelzulassung im Hinblick auf den Gehörsgrundsatz (§ 124 Abs.2 Nr.5 VwGO) wenn es in dem angestrebten Berufungs- oder Beschwerdeverfahren erkennbar auf diese Umstände für die Entscheidung nicht ankäme. | ||
§§§ |
01.097 | Parallelverfahren | |
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Die Bestimmung des § 124a Abs.1 Satz 4 VwGO gebietet, dass der Antragsteller im Berufungszulassungsantrag unmissverständlich und zweifelsfrei kundtut, auf welchen der in § 124 Abs.2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungstatbestände er sich beruft. Eine in der Antragsschrift enthaltene Bezugnahme auf Vorbringen in "Parallelverfahren" genügt diesen Darlegungserfordernissen nicht. | ||
§§§ |
01.098 | Bauaufsichtl-Einschreiten | |
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1) Die mit der zeitlich keinen Einschränkungen unterliegenden Pflicht der Bauaufsichtsbehörde zur Währung und gegebenenfalls Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände (vgl die allgemeine Aufgabenumschreibung in § 61 Abs.2 LBO 1996) korrespondierenden Einschreitensbefugnisse nach dem § 88 LBO 1996 unterliegen anders als subjektive nachbarliche Abwehransprüche gegen ein Bauvorhaben nicht den Verwirkung. | ||
2) Das bloße Nichteinschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen ihr bekannte illegale bauliche Anlagen auch über einen längeren Zeitraum begründet kein im Rahmen der Ermessensausübung beim Erlass einer Beseitigungsanordnung beachtliches schutzwürdiges Vertrauen des Bauherrn. | ||
3) Eine schutzwürdige Vertrauensposition und damit Rechtssicherheit erlangt der Bauherr insoweit vielmehr erst dann, wenn ihm in den dafür vorgesehenen | ||
4) Ein durch die Eigentumsgarantie des Art.14 Abs.1 GG bewirktet Bestandsschutz baulicher Anlagen ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn der Baubestand zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt wurde oder jedenfalls (materiell) genehmigungsfähig gewesen ist. | ||
5) Über die als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsgrundrechts nach Art.14 Abs.1 GG durch die hierzu berufenen Gesetzgeber - sei es des Bundes oder der Länder - zu begreifenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts hinaus kommt ein "Bestandsschutz" im Sinne unmittelbar aus der grundrechtlichen Gewährleistung ableitbarer (weitergehender) Ansprüche grundsätzlich nicht in Betracht. | ||
6) Bei der Beurteilung der Beachtung der Anforderungen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art.3 Abs.1 GG) im Rahmen der bauaufsichtsbehördlichen Ermessensausübung beim Erlass von Beseitigungsanordnungen kommt es allein auf die Verwaltungspraxis der jeweiligen Behörde, nicht auf die anderer Unterer Bauaufsichtsbehörden in deren Zuständigkeitsbereichts an. | ||
7) Dem "Erlass" des damaligen Umweltministers vom 22.05.86 können keine Bindungswirkungen dahingehend entnommen werden, dass die Unteren Bauaufsichtsbehörden im Falle von vor der Gebiets- und Verwaltungsreform im Saarland (1974) errichteten baulichen Anlagen im Außenbereich von einem Einschreiten abzusehen hätten. | ||
§§§ |
01.099 | Antragsbefugnis-Normenkontrolle | |
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Der Bürgermeister einer saarländischen Stadt ist befugt, einen Normenkontrollantrag gegen eine von dieser Stadt erlassene Beitragssatzung zu stellen, sofern er bei der ihm obliegenden Anwendung der Satzung zu der Überzeugung gelangt, diese verstoße gegen vorrangiges Recht, und der Stadtrat in Kenntnis dieser Auffassung die Satzung nicht aufhebt. | ||
§§§ |
01.100 | Beseitigungsanordnung | |
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1) Zu den rechtlichen Voraussetzungen des sogenannten Bestandsschutzes. | ||
2) Die bauaufsichtsbehördlichen Einschreitensbefugnisse nach § 88 LBO 1996 unterliegen anders als subjektive nachbarliche Abwehransprüche nicht den Verwirkung. | ||
§§§ |
01.101 | Wegekreuz | |
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1) Bei einem einzelnen in Ortsrandlage stehenden Baum und einem Wegekreuz handelt es sich nicht um besondere örtliche Gegebenheiten, die Veranlassung geben könnten, eine Fläche, die jenseits eines eindeutigen durch vorhandene Gebäude gebildeten Bebauungsabschlusses gelegen ist, noch der im Zusammenhang bebauten Ortslage zuzurechnen. | ||
2) Eine siedlungsstrukturell unbedenkliche Anschlussbebauung kann dort nicht angenommen werden, wo ein Vorhaben gewissermaßen eine Baulücke erzeugt, deren Ausfüllung durch mindestens ein weiteres Gebäude sich aufdrängt. | ||
3) Dass der Leiter der Unteren Bauaufsichtsbehörde Vorstellungen über eine mögliche Anordnung eines Bauwerks skizziert hat, begründet kein schützenswertes, bei der Ermessensbetätigung über ein Einschreiten beachtliches Vertrauen des Bauherrn dahin, ein solches Vorhaben werde, auch wenn es ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet werde, in jedem Fall von der Behörde hingenommen. | ||
§§§ |
01.102 | Gefahrenabwehrgutachten | |
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1) Eine Streitwertfestsetzung unter Heranziehung des Auffangwertes von 8.000,- DM (§ 13 Abs.1 Satz 2 GKG) scheidet dann aus, wenn die maßgebliche Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 13 Abs.1 Satz 1 GKG) nach den Anhaltspunkten, die sich aus dem bisherigen Sach- und Streitstand ergeben, bestimmt werden kann. Insoweit wird dem Gericht ein Spielraum für die Bewertung eingeräumt, wobei es sich sowohl einer Schematisierung als auch einer Pauschalierung bedienen darf. Ein Rückgriff auf den Auffangwert kommt dagegen nur dann in Betracht, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bemessung der konkreten wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsschutzbegehrens für den Kläger vorliegen. | ||
2) Bei der Festsetzung des an den voraussichtlichen Kosten für den jeweiligen Betroffenen zu orientierenden Streitwerts für die Anfechtungsklage gegen die ortspolizeilich verfügte Anordnung der Beibringung eines einzigen felsmechanischen Gutachtens zur Gefahrenabwehr, weil dieses für eine verschiedenen Grundstückseigentümern gehörende Hanglage nur einheitlich erstellt werden kann, ist wegen der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die Gutachterkosten unter den Beteiligten zu teilen gewesen wären. | ||
§§§ |
01.103 | Eingliederungshilfe-KFZ | |
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Einzelfall einer versagten Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Ein Kraftfahrzeug kann niemals unmittelbar ein Hilfsmittel zur Pflege sein. | ||
§§§ |
01.104 | Entbindung vom Amt | |
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1) Eine Person, die vom Vormundschaftsgericht als Betreuer bestellt ist (§ 1897 BGB), kann zum ehrenamtlichen Richter am Verwaltungsgericht berufen werden. Zum Angestelltenstatus im Sinne des § 22 Nr.3 VwGO gehört der Bezug zu einem Arbeitgeber, an dem es bei dem Betreuer aufgrund dessen gesetzlich ausgeformter Stellung fehlt. Der Betreuer ist mit Blick auf die Interessenwahrnehmung dem Betreuten, nicht aber dem für die Bestellung verantwortlichen Vormundschaftsgenicht zuzuordnen (vgl § 1901 BGB). | ||
2) In diesen Fällen rechtfertigt auch der § 22 Nr.5 VwGO, wonach Personen, die fremde Rechtsgelegenheiten geschäftsmäßig besorgen, ebenfalls nicht zu ehrenamtlichen Richtern am Verwaltungsgericht bestellt werden können, keine Entbindung. | ||
§§§ |
01.105 | Eritrea | |
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1) Politische Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts ist grundsätzlich staatliche oder staatlich zurechenbare Verfolgung. Daher bedarf es zunächst der Feststellung, welchem Staat der Asylbewerber angehört oder - sofern er staatenlos ist - in welchem Land er vor seiner Flucht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch diese Umstände unterliegen wie die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen des Asylanspruchs der uneingeschränkten tatrichterlichen Würdigung im Sinne des § 108 Abs.1 VwGO. | ||
2) Der Art.3 der Verfassung des im Jahre 1993 zu staatlicher Selbständigkeit gelangten Eritreas garantiert allen Personen mit mindestens einem eritreischstämmigen Elternteil die eritreische Staatsangehörigkeit. Näheres regelt die am 06.04.1992 von der damaligen eritreischen Übergangsregierung erlassene Verordnung No.21/1991 (Eritrean Nationality Proclamation). | ||
3) Zumindest die Eritreer, die im Jahre 1993 am damaligen Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen haben, werden, auch wenn sie früher ihren Wohnsitz im heutigen äthiopischen Staatsgebiet hatten, von Äthiopien heute nicht mehr 'de facto' als äthiopische Staatsangehörige aktzeptiert, da die äthiopischen Stellen jedenfalls seit dem Ausbruch des militärischen Konfliks zwischen Äthiopien und Eritrea im Jahre 1998 in der Abstimmungsteilnahme einen Verzicht auf die äthiopische Staatsangehörigkeit erblicken. | ||
4) Eine von einem aus Äthiopien stammenden Asylbewerbet als Ausreisegrund angegebene Verfolgung durch das Regime des 1991 gestürzten Mengistu Haile Mariam ist aus heutiger Sicht in mehrfacher Hinsicht historisch überholt und spielt daher für die Beurteilung seines Asylbegehens - auch hinsichtlich des an eine Vorverfolgung anknüpfenden sogenannten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs - regelmäßig keine Rolle mehr. | ||
5) Selbst geschaffene Nachfluchtgründe können im Rahmen des Asylgrundrechts, das sich im Grundsatz nur auf Vorfluchttatbestände erstreckt, allenfalls nach Maßgabe des § 28 AsylVfG Relevanz erlangen. | ||
6) Ob die generelle Unterdrückung oppositioneller politischer Betätigung für die Eritrean Liberation Front (ELF) oder eine ihrer Nachfolgeorganisationen (hier ELF-Gentral Leadership beziehungsweise ELF-Gentral Command) in Eritrea bereits die Bejahung der Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung (§ 51 Abs.1 AislG) rechtfertigt, bleibt offen. | ||
7) Einen in Deutschland für die eritreische Oppositionspartei ELF-GL aktiven Eritreer, der sich in einem persönlichen, eritreischen Stellen zugeleiteten regimekritisehen Appell der Partei exponiert hat, droht bei seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, da das Regime der PFDJ in Asmara diesen Personenkreis aufgrund der Zusammenarbeit der ELF-CL mit dem äthiopischen Kriegsgegner während des Grenzkriegs (1998 bis 2000) als "Landesverräter" betrachtet. | ||
8) Im Falle einer Abschiebung eritreischer Staatsangehöriger nach Äthiopien droht diesen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Weiterschiebung nach Eritrea; eine lediglich Äthiopien als Abschiebezielstaat bezeichnende Abschiebungsandrohung ist daher insgesamt aufzuheben, wenn dem Betroffenen in Eritrea politische Verfolgung droht. | ||
§§§ |
01.105a | Abwasserbeseitigungsgebühr | |
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Bei einem Mischsystem kann von folgender Berechnungsmethode zur Ermittlung der Mehrkosten für die Beseitigung des auf den angeschlossenen Grundstücken anfallenden Regenwassers ausgegangen werden: Der durch die Einbeziehung der Grundstücksentwässerung für die Gemeinschaftsanlage Mischwasserkanalisation entstandene Aufwand wird dem Aufwand gegenübergestellt, der für eine Schmutzwasserkanalisation entstanden wäre. Der Mehraufwand wird der Grundstücksregenentwässerung zugeordnet und zur Grundlage der Ermittlung des auf sie anfallenden Kostenanteils gemacht. Dabei ist von den Gesamtkosten noch der Betrag in Abzug zu bringen, der für die Beseitigung des auf die öffentlichen Verkehrsflächen anfallenden Oberflächenwassers entfällt. | ||
§§§ |
01.105b | Abwasserbeseitigungsgebühr | |
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1) Im Falle einer Mischkanalisation stehen der Gemeinde zur Ermittlung der Kosten für die Beseitigung des auf den angeschlossenen Grundstücken anfallenden Regenwassers grundsätzlich mindestens zwei Betrachtungsweisen zur Verfügung. | ||
2) Entweder der durch die Einbeziehung der Grundstücksregenentwässerung für die Gemeinschaftsanlage Mischwasserkanalisation entstandenen Aufwand wird dem Aufwand gegenübergestellt, der für eine ausschließliche Schmutzwasserkanalisation entstanden wäre, und der dabei ermittelte Mehraufwand wird der Grundstücksregenentwässerung zugeordnet (Wiederbeschaffungswert des vorhandenen Gesamtsystems - fiktiver Wiederbeschaffungswert einer Schmutzwasserkanalisation = kosten der Grundstücksentwässerung); bei diesem Ausgangspunkt besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Kosten der Grundstücksentwässerung weniger als 12 % der Gesamtkosten ausmachen und damit der auschließliche Frischwassermaßstab zulässig ist. | ||
3) Oder die Kosten der Mischkanalisation werden anhand einer fiktiven Trennkanalisation ermittelt; diese Methode führt zu einem weit höheren Anteil der Kosten, die der Regenwasserentsorgung zuzuordnen sind (rund 1/3 Regenwasserentsorgung zu 2/3 Schmutzwasserentsorgung). | ||
4) Beide Methode sind auf Grundlage des § 6 Abs.3 KAG und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig. | ||
§§§ |
01.106 | Dienstunfallfürsorge | |
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Die Kriterien für die Feststellung einer die Bejahung von Ansprüchen eines Beamten auf Dienstunfallfürsorge rechtfertigenden Kausalität eines durch einen Dienstunfall (§ 31 Abs.1 Satz 1 BeamtVG) erlittenen Körperschadens für eine bei ihm eingetretene wesentliche Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit (§ 35 Abs.1 Satz 1 BeamtVG) beziehungsweise seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 36 Abs.1 BeamtVG) insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Bedeutsamkeit von Vorveranlagungen, sind in der Rechtsprechung geklärt. | ||
§§§ |
01.107 | Besondere Schwierigkeit | |
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1) Allein der Umstand, dass der erstinstanzlich unterlegene Beteiligte eine vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung im Ergebnis für nicht zutreffend hält, begründet keine besondere Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher Hinsicht im Verständnis des § 124 Abs.2 Nr.2 VwGO und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Berufung. | ||
2) Das Verwaltungsgericht verletzt die ihm nach § 86 VwGO obliegende Sachauflklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer (weiteren) Beweiserhebung absieht, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat (§ 86 Abs.2 VwGO). Die Aufklärungsrüge kann daher im Berufungszulassungsverfahren nicht dazu dienen, solche Beweisanträge zu ersetzen, die der Beteiligte in erster Instanz in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. | ||
§§§ |
01.108 | Unfallruhegehalt | |
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In Rechtsstreitigkeiten, in welchen ein Beamter die Verpflichtung zur Gewährung eines Unfallausgleichs und eines Unfallruhegehalts begehrt, ergibt sich der festzusetzende Streitwert aus der Addition der Zweijahresbeträge des geltend gemachten Unfallausgleichs sowie der Differenz zwischen allgemeinem und Unfallruhegehalt (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 13.09.1999 -2 B 53.99 -' ZBR 2000, 70). | ||
§§§ |
01.109 | Abschiebungsandrohung | |
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Der Streitwert bei Anfechtung einer isolierten Abschiebungsandrohung beläuft sich angesichts der geringen Eingriffsintensität solcher Maßnahmen im Regelfall auf 2.000,- DM. | ||
§§§ |
01.110 | Streitwert-Unterlassungsklage | |
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1) Der Streitwert für eine Klage, die auf die Unterlassung oder den Widerruf einer angeblich ehrenrührigen Behauptung abzielt, ist in der Regel in Anwendung des § 13 Abs.1 Satz 2 GKG auf 8.000,- DM festzusetzen. | ||
2) Werden Unterlassungs- und Widerrufsbegehren in einer Klage verfolgt, ist der Auffangwert des § 13 Abs.1 Satz 2 GKG in entsprechender Anwendung des § 5 ZPO zu verdoppeln. | ||
§§§ |
01.111 | Fernbleiben vom Unterricht | |
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Auf Grund der Schulpflicht liegt das Fernbleiben vom Unterricht nicht in den Disposition des Schülers und seiner Eltern. Mit Blick auf die uneingeschränkte Ausübbarkeit des Demonstrationsrechts während der unterrichtsfreien Zeit reicht grundsätzlich die Möglichkeit der auf Ausnahmefälle beschränkten Beurlaubung gemäß § 9 Abs.1 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) aus, um im Einzelfall einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Grundrecht des Art.8 GG und der im Art.7 GG verankerten Schulpflicht zu finden. | ||
§§§ |
01.112 | Prozesskostenhilfe | |
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Von dem nach gefestigter Rechtsprechung geltenden Grundsatz, dass Prozesskostenhilfe nicht mit Rückwirkung bewilligt werden kann, ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Antragsteller das Ausbleiben einer rechtzeitigen Entscheidung über einen von ihm gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht zu vertreten hat. | ||
§§§ |
01.113 | Rücknahme-Widerspruch | |
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1) Die Rücknahme eines gemäß §§ 68 ff VwGO eingelegten Widerspruchs ist ebenso wie diejenige etwa der Klage grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. | ||
2) Abgesehen von Fällen fehlender Verhandlungsfähigkeit bei Abgabe einer solchen Rücknahmeerklärung sind nach der Rechtsprechung in eng begrenztem Umfang Ausnahmen von diesem Grundsatz in Fällen schwerwiegender und für die Behörde offensichtlich gewesener oder von ihr verursachter Willensmängel des Widerspruchsführers in Betracht zu ziehen. | ||
§§§ |
01.114 | Krankheit | |
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1) Der § 50 Abs.3 AuslG ist erweiternd dahin auszulegen, dass ihm zufolge in der Abschiebungsandrohung auch bei Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG der Staat bezeichnet werden muss, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. | ||
2) Krankheit - hier eine schwere Traumatisierung einer älteren bosnischen Frau - kann ein in diesem Sinne zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis sein. | ||
§§§ |
01.115 | Splittersiedlung | |
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1) Zur Abgrenzung zwischen der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs.1 Satz 1 BauGB) und dem Außenbereich (§ 35 BauGB). | ||
2) Zu den Anforderungen für die Annahme einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch ein Bauvorhaben unter dem Gesichtspunkt der Befürchtung der Erweiterung einer Splittersiedlung im Außenbereich. | ||
3) Dass das vorgesehene Baugrundstück an eine mit sämtlichen notwendigen Erschließungsanlagen versehenen Straße angrenzt, führt nicht dazu, seine Bebauung als siedlungsstrukturell unbedenklich anzusehen, wenn sie sich als Erweiterung einer Splittersiedlung darstellte, der eine im Einzelnen noch nicht absehbare Vorbildwirkung zukäme. | ||
§§§ |
01.116 | Grundsätzliche Bedeutung | |
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1) Da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch das Willkürverbot in der Rechtsordnung Ausprägungen unterschiedlicher Art erfahren haben, ist in Fallgestaltungen, in denen mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird, eine Rechtsnorm - hier baugestalterische Vorschriften in denkmalgeschützten Bereichen - sei unverhältnismäßig oder verstoße gegen das Willkürverbot, zu fordern, dass in der Begründung näher dargelegt wird, woraus die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit hergeleitet werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 09.03.93 - 3_B_105.92 - NJW_93,2825). | ||
2) Soweit bereits das Verwaltungsgericht sich mit dieser Frage beschäftigt hat, gehört zu der insoweit gebotenen Durchdringung des Prozessstoffs auch eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen, in der erstinstanzlichen Entscheidung angestellten Erwägungen. | ||
§§§ |
01.117 | Gegenstandswertfestsetzung | |
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In einem Berufungsverfahren in Asylsachen, in welchem - anders als im erstinstanzlichen Verfahren - nicht mehr das Begehren eines Asylbewerbers auf Anerkennung als Asylberechtigter und politisch Verfolgter im Sinne des § 51 Abs.1 AuslG, sondern nur noch die Frage des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG im Streit steht, beträgt der Gegenstandswert nach § 83b Abs.2 AsylVfG 3.000,- DM. | ||
§§§ |
01.118 | Spezialitätenkoch | |
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1) Bei der Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Arbeitserlaubnis gemäß der Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV - sind neben unter anderem § 4 Abs.4 AAV grundsätzlich auch die Voraussetzungen des § 8 AAV von der Ausländerbehörde zu prüfen. | ||
2) Ein Prüfungsbedürfnis ist insoweit jedoch von vorneherein zu verneinen, wenn bereits hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 AAV nicht bestehen. | ||
3) Das Einstellungs- beziehungsweise Beschäftigungsinteresse eines privaten Unternehmers begründet grundsätzlich kein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 8 AAV an der Beschäftigung eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland. | ||
§§§ |
01.119 | Streitwert-Bausache | |
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Hat der Kläger sein Interesse an der Erhaltung einer auf seinem Grundstück stehenden, von der Bauaufsichtsbehörde aufgegriffenen baulichen Anlage (hier eines Wohnhauses) dadurch dokumentiert, dass er gegenüber der Beseitigungsanordnung die materielle Legalität des Bauwerks sowie die Unverhältnismäßigkeit des Beseitigungsverlangens geltend gemacht und außerdem die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung beantragt hat, so rechtfertigt es sein Vorbringen, das Gebäude sei ohne sein Wissen und seinen Willen von einem Verwandten auf dem Grundstück errichtet worden, nicht, abweichend vom Regelfall einen geringeren Betrag als den Substanzwert der Anlage als Streitwert festzusetzen. | ||
§§§ |
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2009
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