2004 (3) | ||
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04.061 | Belastungsstörung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| 1) Ob die Voraussetzungen des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG für die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse angesichts einer schweren psychischen Erkrankung - hier posttraumatische Belastungsstörung - bei dem jeweiligen Asylbewerber vorliegen, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls und keine über diesen hinaus im Interesse der Rechtseinheit in einem Rechtsmittelverfahren allgemein klärungsfähige Frage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG. | 2) Ob der Einzelfall vom Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht "richtig" gewürdigt worden ist, kann nach der Gesetzeslage die Zulassung der Berufung in Asylsachen nicht rechtfertigen. Die Rechtsmittelbeschränkung in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 78 AsylVfG) verdeutlicht vielmehr, dass -gerade anders als in Allgemeinverfahren (vgl insoweit § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) - nicht jedem beim Verwaltungsgericht unterlegenen Asylbewerber allein unter Berufung auf die angebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung die Berufungsmöglichkeit eröffnet werden und dass damit gerichtlicher Rechtsschutz in diesem Bereich grundsätzlich auf eine Instanz beschränkt bleiben soll (ebenso Beschlüsse vom 28.4.2004 - 1 Q 25/04 und 1 Q 26/04 - sowie vom 3.5.2004 - 1 Q 24/04 -'jeweils eben falls zur Geltendmachung psychischer Erkrankungen). | 3) Art.103 Abs.1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ob das Gericht dem tatsächlichen Vorbringen die richtige Bedeutung beigemessen und die zutreffenden Folgerungen daraus gezogen hat, ist indes keine Frage des rechtlichen Gehörs. §§§ 04.062 | Numerus Clausus | | | 1) Die Berücksichtigung einer Gruppengröße für Vorlesungen in Höhe von 180 zur Berechnung des Curricularnormwertes (CNW) entspricht der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte. Allein der unsubstantiierte Hinweis darauf, dieser Wert beruhe auf völlig überholten Annahmen zu den Vorlesungen, weil die Zahl 180 als Gruppengröße nicht mehr die HochschulwirkIichkeit wiederspiegele, rechtfertigt keine Überprüfung dieser Rechtsprechung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. | 2) Die Gruppengröße für Vorlesungen kann nicht einfach mit der Zahl der Studenten pro Fachsemester gleichgesetzt werden; sie ist vielmehr das Ergebnis einer Mittelwertbetrachtung. | 3) Nach Maßgabe der Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren besteht kein Anlass zur Überprüfung der durch die 5.Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 17.1.2003 (Amtsblatt 2003, Seite 174) erfolgten Erhöhung des CNW, zumal wegen der Änderung der Approbationsordnung für Ärzte eine noch nicht abgeschlossene Phase der Umsetzung der Neuregelung einzuräumen ist. | Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Schätzung des Anteils der nach der neuen Approbationsordnung durchzuführenden Seminare mit der Folge eines herabgesetzten Eigenanteils der Vorklinik gibt nach Maßgabe summarischer Prüfung keinen Anlass zu einer Beweislastentscheidung wegen Verstoßes gegen die Prozessförderungspflicht. §§§ 04.063 | Kopten | | | 1) Christliche Kopten unterliegen in der Arabischen Republik Ägypten auch nach neuerem Erkenntnismaterial keiner -auch nicht einer mittelbaren - politischen Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.1.2001 - 1 Q 1/00 -'SKZ 2001, 207, Leitsatz Nr. 75). | 2) Der Umstand, dass es in einem Land zu an asylerhebliche Merkmale anknüpfenden Übergriffen Privater kommt, bietet keinerlei Grund, allein daraus auf eine fehlende Schutzbereitschaft staatlicher Stellen zu schließen. Insoweit kann ein umfassender Schutz realistischer Weise nicht erwartet und dem entsprechend im Rahmen des Asylrechts auch nicht verlangt werden. §§§ 04.064 | Autowaschanlage | | | 1) Auf der Grundlage der §§ 14 ff des Saarländischen Baugesetzes (SBauG) vom 19.7.1955 (Amtsblatt 1955, Seiten 1159 ff.) erlassene Baupolizeiverordnungen treten nach § 16 Abs.2 SBauG iVm § 34 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes (PVG) spätestens nach Ablauf der dort geregelten maximalen Geltungsdauer für Polizeiverordnungen (30 Jahre) außer Kraft. | 2) Mit Blick darauf, dass die Frage des Vorliegens einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots (§ 34 Abs.1 Satz 1 BauGB) nur anhand der konkreten örtlichen Gegebenheiten und der baulichen Verhältnisse in der maßgeblichen Umgebung und damit einzelfallbezogen beantwortet werden kann, hat für die Geltendmachung einer Nachbarrechtsverletzung unter diesem Gesichtspunkt im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens grundsätzlich zu gelten, dass allein der Umstand, dass die Frage des Vorliegens einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots regelmäßig die Verschaffung eines Eindrucks der Örtlichkeit voraussetzt und daher (auch) von einem Rechtsmittel-gericht regelmäßig abschließend nicht allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, nicht die Annahme rechtfertigt, ein diese Wertungsfragen aufwerfender Rechtsstreit sei im Verständnis des § 124 Abs.2 Nr.2 VwGO schon deswegen "besonders" schwierig oder das Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliege "ernstlichen Zweifeln" hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). | 3) Hat sich das Verwaltungsgericht einen Eindruck von der streitigen Anlage verschafft und anschließend eine an den Maßstäben der Rechtsprechung gemessen nachvollziehbare Bewertung der dabei aufgeworfenen Zumutbarkeitsfragen vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung nur geboten, wenn das Antragsvorbringen ganz besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine Bewertung anhand der durch die Rechtsprechung konkretisierten Maßstäbe "besonders" schwierig erscheinen lassen oder eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, ist nach dem Wortlaut des § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO keine sich in einem Zulassungsverfahren stellende Frage. §§§ 04.065 | Umsetzung | | | Ein Beamter hat seine Umsetzung auf einen anderen Dienstposten grundsätzlich hinzunehmen, wenn sich nicht feststellen lässt, dass die Übertragung des neuen (gleichwertigen) Aufgabengebiets offensichtlich oder doch zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, insbesondere willkürlich, ist. §§§ 04.066 | Wiedererteilung-Fahrerlaubnis | | | Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Fall eines Fahrzeugführers, der im Jahr 1991 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr (Blutalkoholgehalt 1,6 Promille) unter Entziehung der Fahrerlaubnis rechtskräftig verurteilt worden war, ist rechtmäßig, da diese Straftat auch noch im Jahr 2004 verwertbar ist. §§§ 04.067 | Ergänzungsunterhalt | | | 1) Zum Ausschluss der Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 Abs.1 BeamtVG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 VAHRG. | 2) Bei der Anwendung des § 5 Abs.1 VAHRG kommt es allein auf das Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs des versorgungsausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten nach den §§ 1569 ff BGB an, nicht dagegen darauf, ob der Verpflichtete (Beamte/Versorgungsempfänger) entsprechenden Zahlungspflichten nachkommt. | 3) Zu der Ermittlung eines Anspruchs auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt im Sinne des § 1573 Abs.2 BGB (Doppelverdiener). §§§ 04.068 | Einstellung | | | Die Einstellung eines (weiteren) wissenschaftlichen Mitarbeiters kann nicht mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung erreicht werden, wenn nicht ausreichend dargelegt ist, inwieweit diese Einstellung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der aktuell und demnächst wahrzunehmenden Forschungs- und Lehraufgaben unausweichlich ist. §§§ 04.069 | Abschiebungsschutz | | | Ein Ausländer, der sich darauf beruft, Vater eines nicht ehelichen deutschen Kindes zu sein und deshalb nicht auf die Einholung einer Aufenthaltsgenehmigung vom Ausland aus verwiesen werden zu dürfen, hat die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf der Grundlage des § 55 Abs.2 AuslG nicht glaubhaft gemacht, wenn er seine ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht verletzt, indem er Angaben zum Einreisezeitpunkt und bisherigem Aufenthalt verweigert, zur Klärung seiner eventuellen Identität mit im Ausländerzentralregister erfassten Ausländern seine erkennungsdienstliche Behandlung ablehnt und so eine angemessene Abwägung der öffentlichen Interessen, nämlich der über die Einhaltung des Visumsvorschriften hinaus berührten öffentlichen Belange, mit seinen gegenläufigen Interessen verhindert. §§§ 04.070 | Wechsel des Dienstorts | | | 1) Ist mit der Umsetzung eines Beamten für eine Dauer von mehr als drei Monaten ein Wechsel des Dienstorts verbunden, bedarf es der Zustimmung des Personalrats. | 2) Nach dem saarländischen Personalvertretungsrecht ist mit dem Begriff Dienstort" die politische Gemeinde des Sitzes der Dienststelle gemeint und nicht - wie etwa im Bundesrecht - das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts. | 3) Die in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht rechtswidrige Umsetzung gebietet ausnahmsweise die Bejahung eines Anordnungsgrundes im Sinne des § 123 Abs.1 VwGO für die begehrte Rückumsetzung. | 4) Die Rückumsetzung ist auch dann möglich, wenn der durch die Umsetzung frei gewordene Dienstposten zwischenzeitlich mit einem anderen Beamten besetzt worden ist. §§§ 04.071 | Selbstmordgefahr | | | [ Zu der Frage der Reisefähigkeit bei noch andauernder engmaschiger Behandlung nach Suizidversuchen eines. ausreisepflichtigen Ausländers (hier verneint). §§§ 04.072 | Bürgermeisterwahlen | | | Die als Persönlichkeitswahl (Direktwahl) ausgestaltete Wahl zum (Ober-)Bürgermeister saarländischer Städte und Gemeinden erlaubt bei der gemeindlichen Einräumung von Wahlwerbemöglichkeiten keine "Gewichtung" zugelassener Wahlbewerber nach dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit mit Blick auf die hinter einzelnen Wahlvorschlägen stehenden politischen Parteien. §§§ 04.073 | Wahlwerbestand | | | 1) Politischen Parteien und Wählervereinigungen, die Wahlvorschläge eingereicht haben, steht in der Wahlkampfschlussphase regelmäßig ein Anspruch auf Erteilung gegebenenfalls erforderlicher straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnisse zur Durchführung von Wahlwerbemaßnahmen zu. | 2) Dem können allerdings im konkreten Einzelfall nach den jeweiligen Verhältnissen die öffentlichen Interessen an der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs vorgehen (hier bejaht für die Kollision mit einem großen traditionellen Volksfest). §§§ 04.074 | Abwasserkanal-Gemeinde | | | Behindert ein durch ein Privatgrundstück verlaufender provisorischer gemeindlicher Abwasserkanal den Bau einer Garage auf dem Grundstück und wird der Kanal deshalb einverständlich mit dem Eigentümer tiefer gelegt, so steht einer späteren Geltendmachung eines Anspruchs auf Entfernung des Kanals durch den Eigentümer unter Verweis auf eine Eigentumsstörung (§ 1004 BGB) jedenfalls der Gesichtspunkt der Verwirkung (§ 242 BGB) entgegen. §§§ 04.075 | Kreislauferkrankungen | | | Nicht geklärte gesundheitliche Beeinträchtigungen (hier: Bluthochdruck, Herzinfarkt) und die Weigerung des Kraftfahrers, sich einer verkehrsmedizinischen Begutachtung zu unterziehen, können die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen. §§§ 04.076 | Straßenausbaubeiträge | | | 1) Im saarländischen Straßenausbaubeitragsrecht gilt kraft Gesetzes der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff; einzige Ausnahme ist der Fall des sogenannten Handtuchgrundstücks, das bei isolierter Betrachtung bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands unberücksichtigt bliebe, obwohl es zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken desselben Eigentümers beitragsrechtlich relevant genutzt werden kann. | 2) Stehen Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person und werden beide Grundstücke grenzüberschreitend einheitlich genutzt, so ist auch das Hinterliegergrundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwands zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt auch dann, wenn ein Hinterliegergrundstück über eine durch Baulast gesicherte Zufahrt über das Anliegergrundstück verfügt (dazu speziell Beschluss in Sachen 1 Q 38/04) | 3) Bei einem besonders großen und/oder atypisch geschnittenen Grundstück kann die Erschließungswirkung einer Straße auf eine Teilfläche beschränkt sein; eine dahingehende Annahme verbietet sich allerdings, wenn das Grundstück insgesamt einheitlich genutzt wird und eine Zweiterschließung fehlt. | 4) Eine satzungsrechtliche Regelung, nach der bei der Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwands - auch - ein als Altenheim genutztes Grundstück mit einem Artzuschlag von 0,50 belegt wird, ist zulässig (ebenso für eine Nutzung als Alten- und Pflegeheim Beschluss in Sachen 1 Q 38/04). Ebenfalls statthaft ist es, in der Satzung festzulegen, dass sich der Nutzungsfaktor für das Maß der baulichen Nutzung bei einem Vollgeschossmaßstab bei mehreren auf einem Grundstück vorhandenen Gebäuden nach dem Gebäude mit der höchsten Geschosszahl richtet. Weiterhin kann bestimmt werden, dass ein Grundstück in seiner gesamten Größe mit einem Artzuschlag belegt wird, selbst wenn die den Artzuschlag rechtfertigende Nutzung nur auf einer kleinen Teilfläche stattfindet und das Grundstück im Übrigen ungenutzt ist. | 5) Zu der Erhebung eines Ausbaubeitrags für die Umwandlung einer "normalen" Straße in eine verkehrsberuhigte Zone von dem Eigentümer eines mit einem Altenheim bebauten, weitgehend als Park genutzten, fast 80.000 m2 großen Grundstücks (1 Q 37/04) beziehungsweise von dem Eigentümer eines mit einem Alten- und Pflegeheim bebauten beitragspflichtigen Hinterliegergrundstücks (1 Q 38/04). §§§ 04.077 | Abschiebungsschutz | | | 1) Ein Erfahrungssatz dahingehend, dass zwischen dem leiblichen Vater eines erst wenige Monate alten Kindes und dem Kind keine hinreichend intensive Beziehung zustande komme, existiert nicht. | 2) Zu der Frage der Zumutbarkeit einer Ausreise nach Ghana zwecks Einhaltung des Visumszwangs bei Zusammenleben mit dem leiblichen Kind und mit dessen im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis befindlicher ghanaischer Mutter, nachdem diese von einem deutschen Staatsangehörigen geschieden ist. §§§ 04.078 | Alkoholmissbrauch | | | Ergeben sich aufgrund eines ärztlichen Gutachtens Hinweise auf das Vorliegen von Alkoholmissbrauch durch den Kraftfahrer, so kann die Verkehrsbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. §§§ 04.079 | Zulassung der Berufung | | | Lageveränderungen im Herkunftsland, die nach Ergehen der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts eintreten, können im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens keine Bedeutung erlangen. Sie sind vielmehr im Rahmen der hierfür eröffneten Verfahren vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - für Asylbewerber im Wege eines Folgeantrags - geltend zu machen beziehungsweise in einem Widerrufsverfahren zu berücksichtigen (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.2.2001 - 1 Q 93/97 -' SKZ 2001, 207, Leitsatz Nr.79). §§§ 04.080 | Rückforderung | | | 1) Im Rahmen der Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG ist kein Raum für die Korrektur etwaiger Fehler bei den Angaben gegenüber dem Familiengericht zur Ermittlung der Höhe des Versorgungsausgleichs. | 2) Die Zahlung von Versorgungsbezügen steht jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem für den Dienstherrn erkennbar mit dem Hinzutreten einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu rechnen ist, unter dem gesetzlichen Vorbehalt ihrer endgültigen Festlegung durch eine nachträgliche Ruhensberechnung. | 3) Es wird in aller Regel nicht möglich sein, die bei Hinzutreten von Renten zu beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen vorzunehmende Ruhensberechnung zeitlich so durchzuführen, dass es nicht zu Überzahlungen kommt. Wäre der Dienstherr gehalten, solche geradezu typischen Ursachen für die Überzahlung von Versorgungsbezügen automatisch als Billigkeitsgrund für einen Verzicht auf ihre Rückforderung anzuerkennen, würde der gesetzesimmanente Vorbehalt, unter dem die Zahlung von Versorgungsbezügen beim Hinzutreten von Renten erfolgt, gewissermaßen unterlaufen. | 4) Es ist anerkannt, dass die Einräumung von Ratenzahlungen bei der Rückforderung von Versorgungsbezügen regelmäßig den Anforderungen genügt, die sich unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 52 Abs.2 Satz 3 BeamtVG) ergeben. Nichts anderes gilt allein deshalb, weil sich die Alterseinkünfte des Beamten derzeit unterhalb der Pfändungsfreigrenze bewegen und er auch nicht über nennenswertes Vermögen verfügt. §§§ 04.081 | Entziehung-Fahrerlaubnis | | | Aus der uneingeschränkten Bezugnahme auf § 48 Abs.4 Nr.2 FeV in 548 Abs.10 Satz 1 FeV folgt, dass bereits die auf Tatsachen gestützte Prognose, der Erlaubnisinhaber werde seiner besonderen Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung auch künftig nicht gerecht werden, zur Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zwingt, ohne dass ein zweifelsfreier Nachweis der Unzuverlässigkeit erforderlich ist. §§§ 04.082 | Entwässerung | | | 1) Lassen sich im Rahmen eines gegen eine Baugenehmigung gerichteten Aussetzungsbegehrens des Nachbarn die Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs.2 Satz 1 Nr.3 VwGO, 212a Abs.1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung des Nachbarrechtsbehelfs nur dann Raum, wenn sich im konkreten Fall zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Baugenehmigung ergeben. | 2) Im Rahmen der mit Blick auf das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme vorzunehmenden Bewertung der wechselseitigen Interessen des Bauherrn und der Nachbarn nach Billigkeitsgesichtskriterien kann es dem Eigentümer eines in der Ortslage im Sinne des § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB gelegenen und von daher grundsätzlich Baulandqualität aufweisenden Grundstücks weder generell noch auch nur regelmäßig angesonnen werden, auf die bauliche Nutzung seines Grundeigentums deswegen zu verzichten, weil die Eigentümer umliegender Grundstücke nach eigener baulicher Ausnutzung derselben sein bisher - aus welchen Gründen auch immer - unbebaut gebliebenes Grundstück unter Beibehaltung dieses status quo als "rückwärtige Ruhezone" erhalten sehen möchten, ohne selbst hierfür einen entsprechenden flächenmäßigen Beitrag zu erbringen. | 3) Kann der Nachbar weder zivilrechtlich noch nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts verhindern, dass zur Entwässerung des von ihm bekämpften Bauvorhabens ein über sein Grundstück verlegtes gemeindliches Kanalrohr benutzt wird, so stehen ihm unter dem Aspekt unzureichender Erschließung insoweit auch keine subjektiven Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung zu. §§§ 04.083 | Gewöhnlicher Aufenthalt | | | Zu der Frage der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts vor Aufnahme in einem Frauenhaus im Rahmen der Kostenerstattung gemäß § 103 BSHG. §§§ 04.084 | Normenkontrolle-B-Plan | | | Wird eine in einem Wohngebiet ausgewiesene Fläche für einen öffentlichen Parkplatz durch einen Änderungsbebauungsplan als Wohnfläche ausgewiesen, so ist der Eigentümer eines unmittelbar angrenzenden Wohnanwesens, der geltend gemacht hat, sein Interesse, von nachteiligen Auswirkungen einer künftigen Wohnbebauung auf die Belichtung seines Grundstücks verschont zu bleiben, sei in der Abwägung nicht bedeutungsangemessen berücksichtigt worden, befugt, die Änderungsplanung mit einem Normenkontrollantrag zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen. | Zu den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit einer Wandhöhenfestsetzung, deren unterer Bezugspunkt der Erdgeschossfußboden ist, der wiederum durch die Bestimmung über die Höhenlage baulicher Anlagen mit einem bestimmten Maß "über Straßenniveau" festgelegt ist. | Wird der untere Bezugspunkt für die Bestimmung der festgelegten maximalen Wandhöhe im Bebauungsplan mit "Oberkante Erdgeschossfußboden", im Satzungsbeschluss hingegen mit "Oberkante Kellergeschossdecke' angegeben, liegt ein zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung führender Widerspruch zwischen Planinhalt und Satzungsbeschluss vor. Die Regelung des § 9 Abs.1 Nr.6 BauGB ermächtigt den Satzungsgeber dazu, die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden zu begrenzen, was absolut durch die Angabe einer bestimmten Wohnungszahl je Wohngebäude als auch relativ durch Festlegung der Wohnungszaht in Wohngebäuden bezogen auf eine bestimmte Flächengröße erfolgen kann. Für die Begrenzung der Wohnungszahl je Baugrundstück ist jedoch auf der Grundlage der genannten Ermächtigung kein Raum (vgl. VGH München, Urteil vom 12.9.2000 - 1 N 98.3549-, BRS 63 Nr.76). §§§ 04.085 | Drogenentzug | | | Zu der Frage der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 109 BSHG. §§§ 04.086 | Bushaltestelle | | | 1) Über den Standort einer Linienbushaltestelle entscheidet die Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der allgemeinen Gesetze nach ihrem planerischen Ermessen, wobei vor allem die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs, die Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Interessen der von dem widmungsgemäßen Haltestellenbetrieb betroffenen Anlieger in die Erwägung einzustellen sind. | 2) Linienbusse dürfen vor Grundstücksein- und -ausfahrten zwar halten, nicht aber parken (§ 12 Abs.2 und 3 Nr.3 StVO); deshalb ist die Einrichtung einer Endhaltestelle, an der der Linienbus regelmäßig länger als drei Minuten steht, vor einer Grundstücksein- oder -ausfahrt unzulässig. | 3) Die vom bestimmungsgemäßen Betrieb einer Bushaltestelle ausgehenden Beeinträchtigungen sind ausweislich der in § 12 Abs.3a S.2 StVO zum Ausdruck kommenden Wertung den in einem reinen Wohngebiet Wohnenden auch nachts regelmäßig zumutbar. §§§ 04.087 | Einrichtung-Bushaltestelle | | | 1) Über den Standort einer Linienbushaltestclle entscheidet die Straßenverkehrshehörde im Rahmen der allgemeinen Gesetze nach ihrem planerischen Ermessen, wobei vor allem die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs, die Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Interessen der von dem widmungsgemäßen Haltestellenbetrieb betroffenen Anlieger in die Erwägung einzustellen sind. | 2) Linienbusse dürfen vor Grundstücksein- und -ausfahrten zwar halten, nicht aber parken (§ 12 II und III Nr.3 StVO); deshalb ist die Einrichtung einer Endhaltestelle, an der der Linienbus regelmäßig länger als drei Minuten steht, vor einer Grundstücks-ein- oder -ausfahrt unzulässig. | 3) Die vom bestimmungsgemäßen Betrieb einer Bushaltestelle ausgehenden Beeinträchtigungen sind ausweislich der in § 12 IIIa 2 StVO zum Ausdruck kommenden Wertung den in einem reinen Wohngebiet Wohncnden auch nachts regelmäßig zumutbar. §§§ 04.088 | Grundstücksentwässerung | | | 1) Zahlungen eines Anliegers an die Gemeinde für die Herstellung der Grundstücksentwässerung sind erschließunqsbeitragsrechtlich irrelevant (§ 128 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BauGB), so dass sich ihre Anrechung als Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (§ 133 Abs.3 Satz 2 BauGB) verbietet. | 2) Streiten Beitragspflichtiger und Gemeinde nach Erlass eines Erschließungsbeitragbescheids einzig über die Höhe einer anzurechnenden Vorausleistung, so ist der Streitwert nicht nach der der Höhe des festgesetzten Beitrags, sondern nach der Differenz zwischen dem von der Gemeinde bereits angerechneten und dem vom Pflichtigen als anrechnungspflichtig geforderten Vorausleistungsbetrag festzusetzen. §§§ 04.089 | Einvernehmenerfordernis | | | Das Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs.1 BauGB gilt prinzipiell auch dann, wenn ein mit gemeindlichem Einvernehmen genehmigtes Vorhaben in einer Weise geändert wird, die städtebaulich relevante Belange erstmals oder anders berührt und die geeignet ist, die boden-rechtliche Genehmigungsfrage neu aufzuwerfen. | Der erneuten Herbeiführung des gemeindlichen Einvernehmens bedarf es jedoch nicht, wenn ein Vorhaben im Einvernehmen mit der Gemeinde genehmigt ist und die den Gegenstand eines Nachtrags zur Baugenehmigung bildenden Änderungen bezogen auf den Genehmigungsinhalt ein bloßes keine bodenrechtlich relevanten Fragen aufwerfendes "Minus" darstellen. | Ein solcher Sachverhalt ist gegeben, wenn Gegenstand des Genehmigungsantrags die bloße Fixierung des verbleibenden Genehmigungsinhalts nach Abgabe von Teilverzichtserklärungen des Genehmigungsinhabers bildet und dieser die erklärten Einschränkungen der ihm genehmigten Betätigung (hier: Sand- und Kiesabbau) auch ohne ausdrückliche - zur Ausräumung von Nachbareinwendungen abgegebene - Verzichtserklärungen im Rahmen der ihm mit gemeindlichem Einvernehmen erteilten Genehmigung hätte vornehmen können (etwa erstmalige Beschränkungen hinsichtlich der Art und Leistungsklasse der eingesetzten Baumaschinen, der Anzahl der Maschinen und der LKW-Fahrten) §§§ 04.090 | Beihilferecht-Wahlleistungen | | | Die wegen eines neuerlichen Herzinfarkts nach dem 1.7.1995 erforderlich gewordene erneute Bypassoperation beinhaltet eine selbständige Behandlung, die nicht im Sinne des Art.6 Abs. Abs.2 lit.a des Gesetzes über die Haushaltsfinanzierung (HFG) 1995 als Fortsetzung der bereits vor dem Stichtag der eingreifenden Übergangsregelung abgeschlossenen Bypassoperation angesehen werden kann. §§§ |
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