2004   (4)  
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04.091 Abschiebung-Untersagung
 
  • OVG Saarl, B, 21.07.04, - 2_W_33/04 -

  • SKZ_05,101/63 (L)

  • GKG_§_39 Abs.1, GKG_§_47, GKG_§_52 Abs.2, GKG_§_53 Abs.3, GKG_§_63 Abs.2, GKG_§_71 Nr.1

 

In vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die auf die Untersagung einer Abschiebung gerichtet sind, ist für jeden Antragsteller die Hälfte des Regelstreitwerts festzusetzen. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht in einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1.7.2004 eingelegt werden ist, entsprechend der Übergangsvorschrift in § 72 Nr.1 GKG 2004 auf den §§ 63 Abs.2, 53 Abs.3 Nr.1 und 2, 47, 52 Abs.2, 39 Abs.1 GKG 2004.

§§§


04.092 Abschiebungshindernisse
 
  • OVG Saarl, B, 28.07.04, - 1_Q_39/04 -

  • SKZ_05,99/53 (L)

  • AuslG_§_53 Abs. 6

 

Kündigt eine deutsche Behörde an, in finanzieller Hinsicht zu gewährleisten, dass ein kranker Ausländer eine im Ziel-staat der Abschiebung an sich verfügbare Behandlung dort ab Eintreffen tatsächlich erhält, so genügt dies, um das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs.6 AuslG zu verneinen, sofern das Gericht die Überzeugung gewinnt, dass die Behörde sich ankündigungskonform verhalten wird.

 

Die Tatsache, dass ein Ausländer schwer krank ist und sein Heimatland zu den ärmsten Ländern der Welt gehört, genügt zur Bejahung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs.6 AuslG nicht, sofern in jeder Hinsicht gewährleistet ist, dass der Ausländer in seinem Heimatland ausreichend medizinisch versorgt wird.

§§§


04.093 Kürzung des Pflegegeldes
 
  • OVG Saarl, B, 30.07.04, - 3_Q_42/03 -

  • SKZ_05,93/28 (L)

  • BSHG_§_69, BSHG_§_69c Abs.3

 

Zur Frage der Angemessenheit einer Pflegegeldkürzung nach § 69c Abs.3 BSHG.

§§§


04.094 Ausgleichsbetrag
 
  • OVG Saarl, B, 03.08.04, - 1_W_25/04 -

  • SKZ_05,99/52 (L)

  • VwGO_§_80 Abs.2 S.1 Nr.1, VwGO_§_80 Abs.4 S.3; BauGB_§_154 Abs.1, BauGB_§_212a Abs.2

 

Im Verständnis des § 80 Abs.4 Satz 3 VwGO liegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides vor, wenn mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts spricht (hier entschieden für die Geltendmachung eines Ausgleichsbetrags nach § 154 Abs.1 BauGB).

§§§


04.095 Bestattungskosten
 
  • OVG Saarl, B, 09.08.04, - 2_Y_6/04 -

  • SKZ_05,90/1 (L)

  • VwGO_§_80 Abs.2 S.1 Nr.1 + Nr.3, (SL) AGVwGO_§_20, SPolG_§_46 Abs.1

 

Bei den als Kosten der Ersatzvornahme geforderten Bestattungskosten handelt es sich nicht um Kosten im Sinne des § 80 Abs.2 Nr.1 VwGO. Die Heranziehung hierzu kann auch nicht gemäß § 20 AGVwGO Saar als eine Maßnahme angesehen werden, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen wurde.

§§§


04.096 Zulassung der Berufung
 
  • OVG Saarl, B, 16.08.04, - 7_Q_1/04 -

  • SKZ_05,90/2 (L)

  • BDG_§_124 Abs.2 Nr.1, BDG_§_64 Abs.2 BDG

 

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Verständnis des § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegen bei Angriffen gegen die Würdigung des Ergebnisses einer umfangreichen Zeugenvernehmung nicht schon dann vor, wenn eine andere Bewertung der Beweisaufnahme möglich erscheint, sondern erst, wenn die Überzeugungsbildung des Erstrichters im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint.

§§§


04.097 Arabische Republik Syrien
 
  • OVG Saarl, B, 18.08.04, - 3_R_3/04 -

  • SKZ_05,99/54 (L)

  • AuslG_§_50

 

Da staatenlose Kurden nicht nach Syrien zurückkehren können, ist die Zielstaatsbestimmung "Syrien" in der Abschiebungsandrohung aufzuheben.

§§§


04.098 Familienzusammenführung
 
  • OVG Saarl, B, 19.08.04, - 2_W_17/04 -

  • SKZ_05,99/55 (L)

  • AuslG_§_56 Abs.3 S.1, AuslG_§_64 Abs.2 S.1; GG_Art.6 Abs.1

 

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einem bereits in einem Bundesland geduldeten Ausländer trotz der an sich strikten Regelung in § 56 Abs.3 Satz 1 AuslG eine (weitere) Duldung für den Bereich eines anderen Bundeslandes zum Zweck der Familienzusammenführung erteilt werden kann.

§§§


04.099 Kontrollumfang
 
  • OVG Saarl, B, 19.08.04, - 2_W_17/04 -

  • SKZ_05,90/3 (L)

  • VwGO_§_146 Abs.4 S.6

 

Der § 146 Abs.4 Satz 6 VwGO begrenzt im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens den Kontrollumfang des Beschwerdegerichts nur insoweit, als das Gericht über die von dem Beschwerdeführer dargelegten Gründe hinaus nicht von Amts wegen zu prüfen hat, ob der Beschwerde aus anderen, nicht dargelegten Gründen stattzugeben wäre. Ist es einem Beschwerdeführer gelungen, die tragenden Gründe einer zu seinem Nachteil ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung erfolgreich in Zweifel zu ziehen, so ist das Beschwerdegericht nicht gehindert zu prüfen, ob sich die angegriffene Entscheidung zwar nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, wohl aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist.

§§§


04.100 Werbetafel-Fußgängerzone
 
  • OVG Saarl, B, 24.08.04, - 1_Q_60/03 - -

  • SKZ_05,94/33 (L)

  • (88) (SL) LBO_§_83 Abs.1 Nr.lb, LBO_§_83 Abs.2 Nr.1 + Nr.2; (96) LBO_§_93 Abs.1 Nr.lb, LBO_93 §_Abs.2 Nr.1 + 2; (04) LBO_85 Abs.1 Nr.1 + 2

 

Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, das Aufstellen einer Werbetafel in Form eines so genannten "Passantenstoppers" im öffentlichen Verkehrsraum bestimmter Straßen durch Satzung generell für unzulässig zu erklären.

§§§


04.101 Verbot-Dienstgeschäfte
 
  • OVG Saarl, B, 24.08.04, - 1_W_28/04 -

  • SKZ_05,91/15 (L)

  • SBG_§_74 S.1

 

Die Absicht, einen Beamten wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, kann das Verbot der weiteren Ausübung des Dienstes rechtfertigen.

§§§


04.102 Beseitigungsanordnung
 
  • OVG Saarl, B, 30.08.04, - 1_Q_50/04 -

  • SKZ_05,94/34 (L)

  • (96) LBO_§_61 Abs.2, LBO_§_88 Abs.1; (04) LBO_§_57 Abs.2, LBO_§_82 Abs.1; VwGO_§_124, VwGO_§_124a

 

Stellt die Bauaufsichtsbehörde bei Erlass einer Beseitigungsanordnung den objektiven Rechtsverstoß des Bauwerks als tragenden Grund für ihr Einschreiten heraus, so kommt der Frage des Bestehens subjektiver nachbarlicher Abwehrrechte bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung auch unter Ermessensgesichtspunkten selbst dann keine Bedeutung zu, wenn letztendlich Nachbarbeschwerden den Anlass für das Aufgreifen der Anlage waren.

 

Die bauaufsichtsbehördlichen Einschreitensbefugnisse unterliegen nicht der Verwirkung. Bestandsschutz kann einer nicht bauaufsichtsbehördlich zugelassenen Anlage nur dann zukommen, wenn diese während der Dauer ihres Bestands zu irgendeinem Zeitpunkt dem materiellen Recht entsprochen hat.

§§§


04.103 Freizeitausgleich
 
  • OVG Saarl, B, 06.09.04, - 1_Q_52/04 -

  • SKZ_05,91/16 (L)

  • SBG_§_87 Abs.3 S.3; MVergV_§_3 Abs.1

 

Wird ein Beamter ohne schriftliche Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zum Dienst herangezogen, so steht ihm für diese Zuvielarbeit keine Mehrarbeitsvergütung zu, sondern nur ein Anspruch auf angemessenen Freizeitausgleich. Scheitert die Gewährung von Freizeitausgleich an einer andauernden Erkrankung und anschließenden Ruhestandsversetzung, so findet keine finanzielle Abgeltung statt.

§§§


04.104 Serbien + Montenegro
 
  • OVG Saarl, B, 06.09.04, - 1_Q_63/04 -

  • SKZ_05,99/56 (L)

  • GG_Art.16a; AsylVfG_§_5, AsylVfG_§_78; AuslG_§_51 Abs.1 AuslG_§_53

 

Die Volksgruppe der Roma unterliegt in Serbien und Montenegro weder einer unmittelbaren noch einer mittelbaren politischen (staatlichen) Verfolgung.

 

Anhaltspunkte für eine Nichtbeachtung des zum 5.3.2001 in Kraft getretenen, unter anderem bis zum 7.10.2000 begangene Wehrdelikte (Art. 214,217 jug. StGB) betreffenden Amnestiegesetzes bestehen weder allgemein noch in Bezug auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen, speziell der Roma.

 

Ein umfassender staatlicher Schutz gegen private Übergriffe kann auch in Serbien und Montenegro nicht erwartet und daher im Rahmen des Asylrechts nicht verlangt werden.

 

Die durch eine prekäre wirtschaftliche Gesamtsituation noch verschärften allgemein beklagenswerten Lebensumstände einer Vielzahl von Roma in Serbien gebieten nicht die Zuerkennung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 1, 2 GG).

§§§


04.105 Nachbarschutz
 
  • OVG Saarl, B, 06.09.04, - 1_W_26/04 -

  • SKZ_05,94/35 (L)

  • BauGB_§_34, BauGB_§_212a; VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_80a, VwGO_§_123; BlmSchG_§_5; GG_Art.19 Abs.4

 

Auch mit Blick auf das Effektivitätsgebot für die Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG) besteht kein Erfordernis oder gar ein Anspruch des Nachbarn auf Tatsachenermittlung durch Augenscheinseinnahme im Rahmen eines auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung gerichteten Aussetzungsverfahrens.

 

Zu der im Sinne des § 34 BauGB den Beurteilungsmaßstab bildenden Umgebungsbebauung kann auch der vorhandene Baubestand in einem dem Baugrundstück benachbarten qualifiziert beplanten Baugebiet, also unter dem Aspekt der Art der baulichen Nutzung auch die in einem Wohngebiet festsetzungskonform verwirklichte Wohnbebauung gehören.

 

Sowohl für auf die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zum sofortigen Einschreiten gerichtete Eilrechtsschutzbegehren (§§ 80a Abs.1 Nr.2, Abs.3,123 VwGO) als auch für die im Fall des Vorliegens einer die Nutzung legitimierenden bauaufsichtsbehördlichen Genehmigungsentscheidung im Einzelfall notwendig "vorgeschalteten" Aussetzungsanträge von Nachbarn ist ein überwiegendes Nachbarinteresse an der in beiden Fällen letztlich verlangten sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs.1 Nr.1 BlmSchG hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann.

§§§


04.106 Familienasyl
 
  • OVG Saarl, U, 08.09.04, - 2_R_24/03 -

  • SKZ_05,100/57 (L)

  • AsylVfG_§_26 Abs.2 Nr.1

 

Dem Anspruch auf Gewährung von Familienasyl steht die Volljährigkeit des Familienasyl begehrenden Antragstellers im Zeitpunkt der Stellung seines Folgeantrages entgegen, wenn die Asylanerkennung des sog. Stammberechtigten in einem Folgeverfahren erfolgt ist und das zum Zeitpunkt der AsylfolgeantragstelIung des Stammberechtigten noch mmderjährige Kind in dessen Verfahren nicht einbezogen worden ist. Bei einer solchen Fallkonstellation ist zur Wahrung des Anspruchs auf Familienasyl entsprechend § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG ein Asylantrag des Kindes in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Asylfolgeantrag des potentiellen Stammberechtigten zu stellen.

§§§


04.107 Beurteilung-Behinderter
 
  • OVG Saarl, B, 09.09.04, - 1_Q_53/04 -

  • SKZ_05,92/18 (L)

  • SLVO_§_40, SLVO_§_41 SLVO

 

Bei der dienstlichen Beurteilung ist eine Behinderung des Beurteilten nur insoweit relevant, als die Behinderung zu quantitativen Minderleistungen geführt hat.

§§§


04.108 Beförderung-Auswahl
 
  • OVG Saarl, B, 09.09.04, - 1_W_32/04 -

  • SKZ_05,92/17 (L)

  • GG_Art.33 Abs.2 GG

 

Der Dienstherr kann seine Beförderungsentscheidung darauf stützen, dass bei aktuell gleicher dienstlicher Beurteilung einem Bewerber ein besserer Leistungsstand zuzubilligen ist, weil er die mit "gut' beurteilten Leistungen über einen längeren Beurteilungszeitraum unter Beweis gestellt hat.

§§§


04.109 Normenkontrolle
 
  • OVG Saarl, B, 16.09.04, - 1_U_5/04 -

  • SKZ_05,95/36 (L)

  • VwGO_§_47 Abs.6, VwGO_§_80a; BauGB_§_212a, BauGB_§_215a; BVerfGG_§_32

 

Wie die Formulierungen in § 47 Abs.6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob ein der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegender Bebauungsplan (§§ 47 Abs.1 Nr.1 VwGO, 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Stadt- oder Gemeinderats - und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs.6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO voraussetzt.

 

Da sich der Wortlaut des § 47 Abs.6 Vw-GO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen zunächst grundsätzlich auf die Vor-und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan sich später indes als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich aber später deren Ungültigkeit herausstellt.

 

Die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur "Abwehr schwerer Nachteile" dient ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem lndividualrechtsschutz, so dass ein "schwerer Nachteil" im Sinne des § 47 Abs.6 VwGO nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden kann.

 

Im Rahmen der Folgenbetrachtung ist für eine Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans kein Raum mehr, wenn die Bauarbeiten an einem Vorhaben, dessen Realisierung der Antragsteller des Normenkontrollverfahrens verhindern möchte, auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung durchgeführt werden.

§§§


04.110 Serbien + Montenegro
 
  • OVG Saarl, B, 21.09.04, - 1_Q_66/04 -

  • SKZ_05,100/58 (L)

  • AsylVfG_§_78; AuslG_§_51 Abs.1, AuslG_§_53

 

Seit dem Einmarsch der internationalen Friedenstruppen in den Kosovo im Sommer 1999 unterliegen ethnische Albaner in der Provinz ungeachtet der Frage der künftigen völkerrechtlichen Behandlung keiner Gefahr politischer (staatlicher) Verfolgung durch den serbischen Staat mehr.

 

Gegenwärtig deutet nichts darauf hin, dass die die wesentlichen Bereiche der Staatsgewalt im Kosovo ausübenden internationalen Stellen (UNMIK, Kfor) in absehbarer Zukunft planten, ihr Engagement unter "Zurücklassung" der Albaner und Wiedereinsetzung der serbischen Institutionen zu beenden.

 

Ethnischen Albanern aus dem Kosovo steht nach wie vor kein genereller, das heißt von besonderen individuellen Aspekten des Einzelfalls unabhängiger Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen im Sinne § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit Blick auf die allgemeinen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in ihrer Heimat zu.

§§§


04.111 Integrationsunterricht
 
  • OVG Saarl, B, 24.09,04, - 3_W_19/04 -

  • SKZ_05,96/41L)

  • SchoG_§_1 Abs.1; SchPflG_§_6; GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.3 Abs.3 S.2, GG_Art.6 Abs.2

 

Den Anforderungen, die sich aus Art.3 Abs.3 Satz 2 GG an die Begründung einer Verwaltungsentscheidung ergeben, in der die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt und über die Form des Schulbesuchs entschieden wird, kann nach den Umständen des Einzelfalls auch durch die Bezugnahme auf die Niederschrift einer Sitzung des Förderausschusses Rechnung getragen werden, wenn darin die für und gegen die im Raum stehende UmschuIungsentscheidung angeführten Argumente einschließlich des Elternwunsches nach Fortsetzung der integrativen Unterrichtung wiedergegeben und einander gegenüber gestellt sind und sich ihr auch die Gründe für die letztlich ausgesprochene Empfehlung, die die Behörde übernommen hat, mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lassen.

 

Für die Entscheidung über die Umschulung eines geistig behinderten Schülers in eine für ihn geeignete Sonderschule können auch die Erfahrungen mit einer -im entschiedenen Fall zweijährigen -letztlich gescheiterten Unterrichtung berücksichtigt werden.

§§§


04.112 Abschiebungshindernis
 
  • OVG Saarl, B, 28.09.04, - 1_Q_33/04 -

  • SKZ_05,100/60 (L)

  • AsylVfG_§_78 AsylVfG, AuslG_§_53 Abs.6; GG_Art.1, GG_Art.2; VwGO_§_138 Nr.3

 

Eine nach der Rechtsprechung unter verfassungsrechtlichen Aspekten auch bei Allgemeingefahren die Missachtung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 Aus-IG rechtfertigende extreme Gefahrenlage für Ägypter aus dem Kosovo lässt sich nicht bereits "automatisch" aus dem Umstand herleiten, dass seitens der UNVerwaltung im Kosovo (UNMIK) die unfreiwillige Rückführung (auch) von Ashkali und Ägyptern seit den Unruhen im März 2004 generell bis auf weiteres nicht akzeptiert wird (ebenso die Beschlüsse vom 28.9.2004 - 1 Q 65/04 und - 1 Q 89/03 -).

 

Ob das Verwaltungsgericht einen vom Asylsuchenden unterbreiteten Sachverhalt rechtlich "richtig" gewürdigt hat, ist keine Frage des Verfahrensrechts und vermag daher die Annahme einer Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht nicht zu begründen.

§§§


04.113 Anschluss-+ Benutzungszwang
 
  • OVG Saarl, U, 28.09.04, - 1_R_7/02 -

  • SKZ_05,96/40 (L)

  • KSVG_§_22; GG_Art.14, GG_Art.20

 

Wird in einer gemeindlichen Abwassersatzung - wie in der Regel - die Herstellung separater Abwasserableitungen auf bebauten Grundstücken verlangt und eröffnet der Ortsgesetzgeber insoweit mit Blick auf "besondere Verhältnisse" im Einzelfall die Möglichkeit, ausnahmsweise eine gemeinsame Zuführung der Abwässer mehrerer Grundstücke zu gestatten, so bietet eine solche "Härteregelung" grundsätzlich die Möglichkeit, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art.20 GG) abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter dem Gesichtspunkt der bei vorhandenen gemeinsamen Ableitungen im Falle der Herstellung separater Leitungen entstehenden Kosten Rechnung zu tragen.

 

Für einen dahingehenden Anspruch des Eigentümers ist allerdings dann kein Raum, wenn die vorhandene Anlage nicht unerheblich schadhaft und von daher ebenfalls mit nicht nur geringfügigem wirtschaftlichem Aufwand saniert werden müsste.

§§§


04.114 Behinderung-Umschulung
 
  • OVG Saarl, B, 29.09.04, - 3_W_18/04 -

  • SKZ_05,97/42 (L)

  • GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.3 Abs.3 S.2, GG_Art.6 Abs.2 S.1; IntegrationsV_§_1 Abs.1 IntegrationsV, SchoG_§_1 Abs.1, SchoG_§_4 Abs.4

 

Zu den Anforderungen an die Begründung, mit der die integrative Unterrichtung eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf beendet und seine Umschulung an eine Sonderschule für Erziehungshilfe verfügt wird (im Anschluss an BVerfG, Entscheidung vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 -' BVerfGE 96, 288).

 

Zur Bedeutung der Erfahrung aus einer zweijährigen integrativen Unterrichtung, die keine durchgreifende Verhaltensänderung des Schülers bewirkt hat, für die Umschulungsentscheidung.

§§§


04.115 Beurteilung
 
  • OVG Saarl, B, 05.10.04, - 1_Q_17/04 -

  • SKZ_05,92/19 (L)

  • VwGO_§_124 Abs.2; Nr.10 Beurteilungs-AV Justiz

 

Bei der dienstlichen Beurteilung handelt es sich um einen auf einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beruhenden Akt wertender Erkenntnis.

 

Soweit die Beurteilungsbefugten in dem vom Beamten angestrengten Überprüfungsverfahren konkrete Einzelheiten seiner dienstlichen Tätigkeit zur Sprache bringen, handelt es sich typischerweise lediglich darum, das dem Beamten zuerkannte Werturteil und die diesem zu Grunde liegenden Einzelbewertungen seiner dienstlichen Tätigkeit bzw. seines dienstlichen Verhaltens plausibel zu machen.

 

Sind durch diese im Verwaltungs-und/oder Gerichtsverfahren nachgeschobenen Erläuterungen die bewerteten Einzelmerkmale und das darauf beruhende Gesamturteil in nachvollziehbarer Weise substantiiert erläutert worden, bedarf es keiner Beweiserhebung über einzelne strittig gebliebene Sachverhalte.

§§§


04.116 Drogenkonsum-Amphetamin
 
  • OVG Saarl, B, 05.10.04, - 1_W_33/04 -

  • SKZ_05,97/46 (L)

  • StVG_§_3; FeV_§_4, FeV_§_46, FeV_Anl.4 Nr.9.1

 

Hat ein Fahrzeugführer unter dem Einfluss einer so genannten harten Droge (hier: Amphetamin) am Straßenverkehr teilgenommen, so ist (auch) zu klären, ob der Betreffende in verkehrspsychologischer Sicht seine verkehrsbezogene Vorgeschichte und die persönlichen Voraussetzungen seines Fehlverhaltens gründlich und selbstkritisch aufgearbeitet und welche Änderungen er in seiner Einstellung und seinem Verhalten eingeleitet hat, wobei die eingeleiteten Änderungen außerdem hinreichend tragfähig und stabil sein müssen, um einen erneuten Drogenkonsum auszuschließen und eine bessere Verkehrsbewährung erwarten zu lassen.

§§§


04.117 Abordnungsverfügung
 
  • OVG Saarl, B, 06.10.04, - 1_W_34/04 -

  • SKZ_05,92/20 (L)

  • BRRG_§_l26 Abs.3 Nr.3; SBG_§_34 Abs.1

 

Die Aussetzung der Vollziehung einer Abordnungsverfügung kommt nur in Betracht, wenn sich entweder bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme ergeben oder dem Beamten durch den Sofortvollzug unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden.

 

Ein eine Abordnung rechtfertigendes dienstliches Bedürfnis wird regelmäßig zu bejahen sein, wenn ein Beamter, der in Verdacht steht, eine Straftat oder ein Dienstvergehen begangen zu haben, aus dem Umfeld und Tätigkeitsbereich, in dem die vermutete Straftat/das vermutete Dienstvergehen eingebettet ist, vorerst herausgelöst werden soll.

§§§


04.118 Streitwertbemessung
 
  • OVG Saarl, B, 06.10.04, - 1_W_34/04 -

  • SKZ_05,101/64 (L)

  • (04) GKG_§_52 Abs.2 GKG

 

Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung einer Abordnungsverfügung sind auch nach dem GKG 2004 mit dem halben Auffangwert zu bewerten.

§§§


04.119 Mutismus-Erziehungshilfe
 
  • OVG Saarl, B, 08.10.04, - 3_W_21/04 -

  • SKZ_05,97/43 (L)

  • IntegrationsV_§_51 Abs.1; SchoG_§_1 Abs.1, SchoG_§_31; SchPflG_§_1 Abs.1, SchPflG_§_6; VOSchulPflG_§_8 Abs.1

 

Da nach § 31 SchulordnungsG die Wahl des weiteren Bildungswegs nach dem Besuch der Grundschule prinzipiell den Erziehungsberechtigten obliegt, ist die Behörde nicht gehalten, auf einen Elternantrag, festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf durch integrative Unterrichtung an einer bestimmten, von ihnen benannten Regelschule Rechnung zu tragen, zu prüfen, ob eine integrative Unterrichtung an einer anderen Regelschule in Betracht kommt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Eltern während des Verwaltungsverfahrens nicht zu erkennen gegeben haben, dass sie einen Schulwechsel beabsichtigen.

§§§


04.120 Mitwirkungsobliegenheit
 
  • OVG Saarl, B, 12.10.04, - 3_Q_44/03 -

  • SKZ_05,90/5 (L)

  • GG_Art.101, GG_Art.103; VwGO_§_62, VwGO_§_86, VwGO_§_100, VwGO_§_124

 

Zu der Frage der (partiellen) Prozessunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten und den Konsequenzen der Verweigerung der Mitwirkung an einer zulässiger Weise angeordneten sachverständigen Begutachtung.

§§§


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§§§