2004   (5)  
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04.121 Dienstreise-Kostenerstattung
 
  • OVG Saarl, U, 26.10.04, - 1_R_5/04 -

  • SKZ_05,92/22 (L)

  • BRKG_§_3, BRKG_§_4 Nr.4, BRKG_§_4 Nr.10 + BRKG_§_4 Nr.12

 

Der das Reisekostenrecht beherrschende Sparsamkeitsgrundsatz mag zwar dazu führen, dass der auf Dienstreise befindliche Beamte, namentlich bei einer Dienstreise mit einer Dauer von nur wenigen Tagen, sich mit relativ einfachen Unterkünften und Einbußen beim Komfort abzufinden hat. Er rechtfertigt es jedoch nicht, die Benutzung von Amts wegen bereit gestellter Unterkünfte zu verlangen, die vielfältige und in ihrer Gesamtbetrachtung gravierende Hygienemängel (Wollmäuse, Essens-, Getränke-und Reinigungsmittelreste auf dem Fußboden, verflecktes Bettzeug) aufweisen.

§§§


04.122 Rechtskraftwirkungen
 
  • OVG Saarl, B, 26.10.04, - 1_R_5/04 -

  • SKZ_05,90/6 (L)

  • VwGO_§_121

 

Werden durch ein Urteil nur Teilansprüche zu- oder aberkannt, erstreckt sich die Rechtskraftwirkung der Entscheidung nur auf die betreffenden Teile und bewirkt keine Bindung für die Beurteilung der Frage, ob dem Kläger aus dem betreffenden Sachverhalt weitere oder andere Ansprüche zustehen.

§§§


04.123 Anordnungsbefugnisse
 
  • OVG Saarl, U, 26.10.04, - 7_R_2/03 -

  • SKZ_05,92/21 (L)

  • BBG_§_3; DBGrG_§_12 Abs.4; GG_Art.143a Abs.1

 

Vorbehaltlich einer besonderen Regelung muss ein Dienstvorgesetzter seine Aufgaben nicht nur persönlich wahrnehmen, sondern er kann damit ihm nachgeordnete Beschäftigte betrauen. Die Übertragung einer solchen Anordnungsbefugnis kann auch in einer langjährig geübten Verwaltungspraxis erfolgen.

§§§


04.124 Wiedereinsetzung
 
  • OVG Saarl, B, 27.10.04, - 1_W_35/04 -

  • SKZ_05,90/7 (L)

  • VwGO_§_60 VwGO

 

Bei einem mit der Prozessführung betrauten Beamten einer Behörde mit der Befähigung zum Richteramt sind an die Sorgfaltspflicht bezüglich der Einhaltung von Rechtsmittelfristen keine strengeren, aber auch keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Rechtsanwalt.

 

Eine wirksame End- oder Ausgangsrolle gehört grundsätzlich zu den Organisationserfordernissen, die zur Vermeidung von Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen unumgänglich sind.

 

Auf eine generelle Fristenkontrolle zur Vermeidung von Fristversäumnissen kommt es - aus Kausalitätsgründen - im allgemeinen dann nicht an, wenn einem bisher zuverlässigen Mitarbeiter eine klare, auf den konkreten Fall bezogene Einzelanweisung zur fristgerechten Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes erteilt worden ist.

 

Erforderlich ist in einem solchen Fall jedoch, dass dem mit der Einzelanweisung beauftragten Mitarbeiter ein ausdrücklicher Hinweis auf den bevorstehenden Fristablauf gegeben wird.

§§§


04.125 Widerruf-ärztl-Approbation
 
  • OVG Saarl, B, 29.10.04, - 1_Q_9/04 -

  • SKZ_05,97/44 (L)

  • BÄO_§_3 Abs.1 S.1, BÄO_§_5 Abs.2 S.1; VwGO_§_86

 

Den Verwaltungsbehörden und den Gerichten ist es nicht verwehrt, die im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus eine hinreichende Grundlage für einen Widerruf der ärztlichen Approbation ergibt.

 

Die Verwaltungsgerichte dürfen ihre Tatsachenfeststellungen allerdings insoweit nicht allein auf beigezogene Akten und darin enthaltene Vernehmungsprotokolle stützen, als eine Zeugenvernehmung von einem Beteiligten ausdrücklich beantragt wird oder sich aus anderen Gründen dem Gericht aufdrängen muss.

 

Die Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Verständnis der § 55 Abs.2 Satz 1,3 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BÄO erfordert, dass der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Vertrauen und Ansehen besitzt, das aus Sicht der Öffentlichkeit zur Ausübung des Berufs unabdingbar nötig ist.

 

Den Begriffen "Unzuverlässigkeit" und Unwürdigkeit" in § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BAO kommt jeweils eigenständige Bedeutung zu mit der Folge, dass die Behörde schon dann verpflichtet ist, die ärztliche Approbation zu widerrufen, wenn entweder Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit des Arztes zu bejahen ist.

§§§


04.126 Einfügen-nähere Umgebung
 
  • OVG Saarl, B, 02.11.04, - 1_Q_69/04 -

  • SKZ_05,96/38 (L)

  • BauGB_§_34 Abs.1 S.1; VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1 + Nr.2

 

Allein der Umstand, dass die Beantwortung der Frage des Einfügens eines Bauvorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung regelmäßig die Verschaffung eines Eindrucks von der Örtlichkeit unter Ermittlung des sich aus der maßgeblichen Umgebungsbebauung ergebenden Beurteilungsrahmens voraussetzt und nicht allein auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, rechtfertigt nicht die Annahme, die auf einer Ortsbesichtigung beruhende Beurteilung dieser Fragen durch das Verwaltungsgericht unterliege "ernstlichen Zweifeln" hinsichtlich ihrer Richtigkeit (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO).

 

Hat sich das Verwaltungsgericht einen eigenen Eindruck von der maßgeblichen Umgebungsbebauung verschafft und eine an den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung der aufgeworfenen Rechtsfragen vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung nur geboten, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses begründen können.

§§§


04.127 Waffenrechtliche Erlaubnis
 
  • VG Saarl, U, 04.11.04, - 1_K_385/03 -

  • SKZ_05,102 -107

  • WaffG_§_4 Abs.1 Ziffer 2,5 WaffG_§_4 Abs.2 Ziffer 5,30, WaffG_§_45 Abs.2 S.1, WaffG_§_46 Abs.2 S.1, WaffG_§_47 Abs.2, WaffG_§_58 Abs.1 S.1

 

1) Eine Erlaubnis nach dem WaffG (Waffenbesitzkarte) ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen.

 

2) Die Unzuverlässigkeit einer Person führt zur Versagung der Waffenbesitzkarte, weil eine Erlaubnis voraussetzt, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Diese besitzen nach § 5 Abs.2 Ziff.5 WaffG in der Regel Personen nicht, die wiederholt gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen haben.

 

3) Es ist nicht von entscheidendem Gewicht, ob die Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurden. Auch im Falle der Fahrlässigkeit ist der ordnungsgemäße Umgang mit Waffen nicht gewährleistet.

 

4) Bei der Wertung des ordnungsrechtlichen Verstoßes ist die Behörde nicht an die justizielle Beurteilung der Strafwürdigkeit gebunden. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 5 Abs.1 WaffG 2002 die Bewertung enger an die strafrechtliche Würdigung angekoppelt, jedoch den Regeltatbestand des § 5 Abs.2 Ziff. 5 gerade zu dem Zweck beibehalten, auch solche Verstöße berücksichtigen zu können, die nicht durch Strafurteil geahndet werden.

 

5) Die zeitliche Beschränkung der Widerrufsbefugnis gemäß § 49 Abs.2 S.2 iVm § 48 Abs.4 SVwVfG ist auf den waffenrechtlichen Widerruf nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar.

§§§


04.128 Streitwert-Beamtenrecht
 
  • OVG Saarl, B, 04.11.04, - 1_W_38/04 -

  • SKZ_05,101/65 (L)

  • (04) GKG_§_52 Abs.1; SBG_§_54

 

Der Streitwert in einem Anordnungsverfahren, in dem ein Beamter nach der Entscheidung der obersten Dienstbehörde, das Verfahren auf Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit fortzuführen (§ 54 Abs.3 SBG), das vorläufige Absehen von einer Kürzung der Dienstbezüge (§ 54 Abs.4 SBG) fordert, beläuft sich auf das 6,5 fache der Differenz zwischen den Dienst- und den Versorgungsbezügen.

§§§


04.129 Antragsänderung
 
  • OVG Saarl, B, 10.11.04, - 1_W_37/04 -

  • SKZ_05,91/8 (L)

  • VwGO_§_123, VwGO_§_146 Abs.4

 

Eine Antragsänderung ist nach Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschwerdeverfahren nicht zulässig.

§§§


04.130 Neuerteilung-Fahrerlaubnis
 
  • OVG Saarl, U, 10.11.04, - 2_R_10/03 -

  • SKZ_05,98/47 (L)

  • VwGO_§_162 Abs.1; FeV_§_11 Abs.6, FeV_§_13 Abs.2; GebOSt_§_4 Abs.1 Nr.1

 

Ein medizin-psychologisches Kraftfahreignungsgutachten, in dem keine spezifisch-psychologisch bedingten Zweifel an der Kraftfahreignung festgestellt werden und dessen negative Prognose im Wesentlichen auf das Vorhandensein erhöhter Gamma-GT-Werte gestützt ist, kann im Zusammenwirken mit einem medizinischen Gutachten, nach dem keine körperlichen Hinweise auf einen Alkoholmissbrauch erkennbar sind, und das hinsichtlich der Gamma-GT-Werte feststellt, dass diese unabhängig von Alkoholkonsum infolge einer Lebererkrankung dauerhaft erhöht sind, ausreichen, die durch eine Trunkenheitsfahrt bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille begründeten Zweifel an der Kraftfahreignung auszuräumen, wenn der Sachverhalt im Übrigen dafür spricht, dass der Fahrerlaubnisbewerber seit mehr als einem Jahr alkoholabstinent lebt.

 

Verkennt die Straßenverkehrsbehörde, dass die Einwendungen des Fahrerlaubnisbewerbers gegen die Schlüssigkeit eines berechtigterweise geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens erheblich sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung daher erforderlich ist, so hat sie in einem nachfolgenden Klageverfahren im Falle einer streitigen Entscheidung zugunsten des Fahrerlaubnisbewerbers zwar gemäß § 154 Abs.1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, vom Umfang der Kostenpflicht gemäß § 162 Abs.1 VwGO sind allerdings die Kosten eines gerichtlicherseits eingeholten Sachverständigengutachtens auszunehmen; diese Kosten einer zur Ausräumung von Eignungszweifeln notwendigen Begutachtung hat der Fahrerlaubnisbewerber aus materiell-rechtlichen Gründen unabhängig vom konkreten Stadium des Neuerteilungsverfahrens selbst zu tragen.

§§§


04.131 Versammlungsverbot
 
  • OVG Saarl, B, 12.11.04, - 1_W_41/04 -

  • SKZ_05,98/49 (L)

  • GG_Art.8; VersG_§_15; VwGO_§_80

 

Spricht die Versammlungsbehörde ein mit Sofortvollzugsanordnung versehenes Verbot einer angemeldeten Versammlung unter freiem Himmel aus, so ist die Frage des Bestehens eines gleichzeitig umstrittenen Anspruchs des Veranstalters auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis durch die Gemeinde hinsichtlich öffentlicher Straßen und Wege oder hinsichtlich sonstiger öffentlicher Einrichtungen aufgrund der Konzentrationswirkung des Versammlungsrechts (§§ 14 und 15 VersG) in diesem Verfahren zu entscheiden und von dem Veranstalter im Rahmen der gegen das Versammlungsverbot gerichteten Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen.

 

Die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Stelle ist von der Versammlungsbehörde vor ihrer Entscheidung zu beteiligen.

§§§


04.132 Versammlungsverbot
 
  • OVG Saarl, B, 12.11.04, - 2_W_63/04 -

  • SKZ_05,98/50 (L)

  • GG_Art.8 GG, VersG_§_14, VersG_§_15; VwGO_§_80

 

Allein der pauschale Hinweis der Versammlungsbehörde darauf, dass bei einer angemeldeten Versammlung unter freiem Himmel auch mit der Teilnahme von Personen zu rechnen sei, die in der Vergangenheit durch vielfältige rechtsextremistische Aktivitäten auffällig geworden seien, ist nicht geeignet, die mit Blick auf den hohen Stellenwert der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungsfreiheit für ein sofort vollziehbares Verbot der Veranstaltung zu fordernde hohe Wahrscheinlichkeit einer Begehung von Straftaten oder der Verletzung elementarer Rechtsgüter zu rechtfertigen.

 

Die Verwaltungsgerichte sind befugt, die Wiederherstellung des Suspensiveffektes des Widerspruchs des Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts (hier eines Versammlungsverbots) mit Auflagen zu verbinden.

 

Nach dem § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz in der Fassung des Gesetzes Nr. 1381 zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden vom 27.11.1996 sind zuständige Behörden für die Durchführung des Versammlungsgesetzes im Saarland nunmehr die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.

§§§


04.133 Selbsttötungsgefahr
 
  • OVG Saarl, B, 16.11.04, - 2_W_51/04 -

  • SKZ_05,101/61 (L)

  • AuslG_§_55 AuslG; VwGO_§_123

 

Zur Frage der Reisefähigkeit eines sich auf Suizidgefahr berufenden Ausländers und der Sicherstellung der Abschiebung unter ärztlicher Begleitung und fachärztlicher Betreuung nach Ankunft im Heimatland.

§§§


04.134 Versorgungsbezüge-Anrechnung
 
  • OVG Saarl, U, 29.11.04, - 1_R_31/03 -

  • SKZ_05,92/23 (L)

  • BeamtVG_§_53 Abs.8 S.3

 

Die Tätigkeit als Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte stellt eine Verwendung im öffentlichen Dienst einer internationalen Einrichtung im Sinne des § 53 Abs.8 Satz 3 BeamtVG dar.

§§§


04.135 Aussetzungsantrag
 
  • OVG Saarl, B, 30.11.04, - 1_W_36/04 -

  • SKZ_05,91/9 (L)

  • VwGO_§_80 Abs.4 S.3; FahrlG_§_12 Abs.3, FahrlG_§_24 Abs.3, FahrlG_§_33 Abs.2, FahrlG_§_34a

 

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes im Verständnis des § 80 Abs.4 Satz 3 VwGO liegen erst vor, wenn sie im Sinne der größeren Wahrscheinlichkeit der abschließenden Feststellung seiner Rechtswidrigkeit überwiegen.

§§§


04.136 Wehrdienstentziehung
 
  • OVG Saarl, U, 01.12.04, - 2_R_15/03 -

  • SKZ_05,101/62 (L)

  • AuslG_§_50 Abs.2, AuslG_§_51 Abs.1, AuslG_§_53

 

Ein wegen Wehrdienstentziehung ausgebürgerter Türke kann nicht in die Türkei abgeschoben werden, da sie staatenlosen ehemaligen Türken die Einreise verweigert. Daher besteht kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG, unabhängig davon, ob er im Land seiner früheren Staatsangehörigkeit von politischer Verfolgung bedroht wäre. Von einer grundsätzlich erforderlichen Entscheidung nach § 53 AuslG kann abgesehen werden, wenn feststeht, dass der Ausländer auf unabsehbare Zeit weder abgeschoben werden noch freiwillig - auf Dauer - in sein Heimatland zurückkehren kann. Die Zielstaatsbezeichnung "Türkei" in der Abschiebungsandrohung ist daher rechtswidrig.

§§§


04.137 Zulassung der Berufung
 
  • OVG Saarl, B, 01.12.04, - 2_Y_8/04 -

  • SKZ_05,91/10 (L)

  • VwGO_§_60, VwGO_§_124a Abs.4, VwGO_§_166; ZPO_§_114

 

Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hindert den Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nach § 124a Abs.4 VwGO für die Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht. Im Falle der Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann dieses Eristversäumnis durch die Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung in Verbindung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überwunden werden, sofern der Prozesskostenhilfeantrag seinerseits innerhalb der Frist gestellt wurde.

§§§


04.138 Sozialhilfe-Autismus
 
  • OVG Saarl, B, 01.12.04, - 3_W_17/04 -

  • SKZ_05,93/29 (L)

  • AGBSGH_§_3; AGKJHG_§_38; AsylbLG_§_2, AsylbLG_§_9; BSHG_§_39, BSHG_§_40, BSHG_§_44, BSHG_§_100, BSHG_§_120; FrühV_§_7, FrühV_§_8, FrühV_§_9; SGB-I_§_43; SGB-IX_§_7, SGB-IX_§_14, SGB-IX_§_26, SGB-IX_§_30, SGB-IX_§_32; SGB-VIII_§_6, SGB-VIII_§_10 Abs.2, SGB-VIII_§_35a SGB

 

Zur Frage des Anspruchs eines ausländischen autistischen Kindes auf Frühförderung und zu der Zuständigkeit des Jugendhilfe- oder Sozialhilfeträgers im Rahmen einer einstweiligen Anordnung.

§§§


04.139 Überzeugungsbildung
 
  • OVG Saarl, B, 03.12.04, - 1_Q_71/04 -

  • SKZ_05,91/12 (L)

  • VwGO_§_108

 

Nach der Durchführung einer Beweisaufnahme muss sich das Verwaltungsgericht in seiner Meinung nicht bereits in der mündlichen Verhandlung festlegen und seinen Standpunkt offen legen; die abschließende Überzeugungsbildung erfolgt vielmehr erst auf Grund der mündlichen Verhandlung und ist im Urteil mitzuteilen und zu begründen.

§§§


04.140 Fremde Beurteilungen
 
  • OVG Saarl, B, 03.12.04, - 1_Q_71/04 -

  • SKZ_05,93/25 (L)

  • SLVO_§_40, SLVO_§_41 Abs.3

 

Die dienstliche Beurteilung muss eine dem Beurteiler zurechenbare persönliche Äußerung über die Qualifikation des zu beurteilenden Beamten darstellen; diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Beurteiler, der keine eigenen Erkenntnisse über die Leistung und Eignung des Beamten hat, sich in Beurteilungsbeiträgen Dritter enthaltene Werturteile auf Grund eigener Überzeugungsbildung zu eigen macht.

 

Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zum Wohlwollensgebot bei der Abfassung qualifizierter Dienstzeugnisse ist auf die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen nicht übertragbar.

 

Ein Beamter muss einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in seiner dienstlichen Beurteilung hinnehmen, nicht aber auch ehrenrührige Aussagen.

§§§


04.141 Anordnungsverfahren
 
  • OVG Saarl, B, 03.12.04, - 1_W_39/04 -

  • SKZ_05,91/11 (L)

  • VwGO_§_123 Abs.1; GG_Art.19 Abs.4

 

Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann eine Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten sei, wenn eine bestimmte Regelung kurzfristig schlechterdings notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären.

§§§


04.142 Pflege Angehöriger
 
  • OVG Saarl, B, 03.12.04, - 1_W_39/04 -

  • SKZ_05,93/24 (L)

  • SBG_95 Abs.4 S.1 Nr.2; SGB-XI_§_15 Abs.1 Nr.3

 

§ 95 Abs.4 Satz 1 Nr.2 SBG verleiht bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen - Wunsch zur Betreuung oder Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen - dem Beamten einen Anspruch auf Beurlaubung ohne Dienstbezüge, sofern zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; für letzteres reicht ein allgemeiner Personalnotstand nicht aus.

§§§


04.143 Bestimmung des Beklagten
 
  • OVG Saarl, B, 16.12.04, - 1_R_4/03 -

  • SKZ_05,91/13 (L)

  • VwGO_§_78 Abs.1; (SL) AGVwGO_§_19 Abs.2, (04) LBO_§_58 Abs.1 S.2

 

Weil nach Maßgabe des § 58 Abs.1 Satz 2 LBO 2004 die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde von den Landkreisen, dem Stadtverband Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken als Auftragsangelegenheiten wahrgenommen werden, ist die entsprechende Gebietskörperschaft ungeachtet des für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen aus den §§ 78 Abs.1 Nr.2 VwGO, 19 Abs.2 AGVwGO Saar vorgeschriebenen so genannten Behördenprinzips in den einschlägigen Rechtsstreitigkeiten als Beklagte im Rubrum aufzuführen.

§§§


04.144 Hauptsacherledigung
 
  • OVG Saarl, B, 16.12.04, - 1_R_4/03 -

  • SKZ_05,101/66 (L)

  • VwGO_§_161 Abs.1

 

Nach der Erledigung eines Rechtsstreits, hier einer baurechtlichen Nachbarklage, in der Hauptsache ist - sofern sich das erledigende Ereignis keinem der als Kostenpflichtige in Betracht kommenden Beteiligten zurechnen lässt - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts wie auch die abschließende Beantwortung durch den ursprünglichen Streit aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen allein aus Anlass der Entscheidung über die Kosten nach Maßgabe des § 161 Abs.2 VwGO nicht mehr veranlasst.

§§§


04.145 Schulkindergarten
 
  • OVG Saarl, B, 20.12.04, - 3_W_22/04 -

  • SKZ_05,93/30 (L)

  • BSHG_§_39, BSHG_§_40; SGB-IX_§_7, SGB-IX_§_30, SGB-IX_§_55, SGB-IX_§_56; SGB-VIII_§_10, SGB-VIII_§_35a; SchulpflG_§_2, SchulpflG_§_3, SchulpflG_§_4, SchulpflG_§_5

 

Der Besuch eines Schulkindergartens steht heilpädagogischer Frühförderung durch einen Sozialhilfeträger nicht entgegen.

§§§


04.146 Amphetamin
 
  • OVG Saarl, B, 22.12.04, - 1_W_42/04 -

  • SKZ_05,98/48 (L)

  • StVG_§_53 StVG; FeV_§_46 Abs.3, FeV_§_11, FeV_§_13, FeV_§_14 FeV_Anl.4 Nr.9.1

 

Bereits der einmalige Konsum von so genannten harten Drogen - dazu gehört auch Amphetamin - schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus.

 

Ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs bzw. der Teilnahme als verantwortlicher Führer eines Fahrzeugs ist bei dem Konsum harter Drogen für die ordnungsrechtliche Fahreignungsüberprüfung grundsätzlich nicht erforderlich.

§§§


04.147 vordringlicher Bedarf
 
  • OVG Saarl, B, 29.12.04, - 1_U_3/04 -

  • SKZ_05,96/39 (L) + SKZ_05,101/67 (L)

  • VwGO_§_80 Abs.5 S.1; FStrG_§_17 Abs.6a

 

1) Ist für die Fachplanungsbehörde bei Erlass eines kraft gesetzlicher Anordnung nach § 17 Abs.6a Satz 1 FStrG sofort vollziehbaren fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses für ein Vorhaben des vordringlichen Bedarfs erkennbar, dass ein aktuelles Sofortvollzugsinteresse im Einzelfall nicht gegeben ist, da der Inangriffnahme der Baumaßnahme gegenwärtig - etwa aus Gründen der Finanzierung - Hindernisse entgegenstehen, so ist sie gerade mit Blick auf das Fristerfordernis des § 17 Abs.6a Satz 2 FStrG regelmäßig gehalten, gegebenenfalls von Amts wegen eine Aussetzungsentscheidung auf der Grundlage des § 80 Abs.4 Satz 1 VwGO zu treffen, um so einem sich gegen das Vorhaben wendenden Betroffenen die unter dem Gesichtspunkt der Dringlichkeit unnötige Einleitung eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens zu ersparen.

 

2) Aus Anlass einer nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung der Beteiligten vom Gericht zu treffenden Kostenentscheidung nach § 161 Abs.2 VwGO ist unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten des ursprünglichen Rechtsschutzbegehrens die Klärung insoweit aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen nicht (mehr) geboten.

§§§


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