2005   (2)  
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05.031 Kosovoalbaner
 
  • OVG Saarl, B, 30.03.05, - 1_Q_15/05 -

  • SKZ_05,300/54 (L)

  • AsylVfG_§_73 Abs.1; AufenthG_§_60 Abs.1 +7; AuslG_§_51, AuslG_§_53,

 

1) Seit dem im Gefolge des Militärabkommens zwischen der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien und dem Nordaltantischen Bündnis (Nato) vom 1006.99 erfolgten vollständigen serbischen Rückzug aus dem Kosovo und dem Einmarsch der internationalen Friedenstruppe in die Provinz kann mangels staatlicher Machtausübung durch jugoslawische Stellen von einer akruellen Gefahr politischer (staatlicher) Verfolgung für ethnische Albaner im Verständnis des § 51 Abs.1 AuslG (nunmehr § 60 Abs.1 AufenthG) ungeachtet der künftigen völkerrechtlichen Situation des Kosovo nicht mehr ausgegangen werden. Es deutet auch nichts darauf hin, dass die gegenwärtig die wesentlichen Bereiche der Staatsgewalt in der Provinz ausübenden internationalen Stellen (UNMIK, Kfor) in absehbarer Zukunft planten, ihr Engagement unter "Zurücklassung" der Albaner im Kosovo und eines entsprechenden Machtvakuums beziehungsweise sogar unter Wiedereinsetzung der serbischen Institutionen zu beenden.

 

2) Mit dem durch das Zuwanderungsgesetz unverändert, im Wortlaut an den Art.1 C Nr.5 Satz 2 der Genfer Kovention (GK) angelegten § 73 Abs.1 Satz 3 AsylVfG, wonach vom Widerruf der Flüchtlingsanerkennung trotz Fortfalls der Anerkennungsvoraussetzungen abzusehen ist, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf der früheren Verfolgung beruhende Gründe berufen kann, um eine Rückkehr in den Heimatstaat abzulehnen, soll besonderen Belastungen im Heimatland schwer Verfolgte, insbesondere psychisch und/oder körperlich gefolterter Flüchtlinge Rechnung getragen werden, die unter den Nachwirkungen derartiger qualifizierter Verfolgungsumstände dauerhaft leiden.

§§§


05.032 Fiktive Baugenehmigung
 
  • VG Saarl, U, 30.03.05, - 5_K_100/04 -

  • SKZ_05,188 - 192

  • (96) LBO_§_72 Abs.1 S.1, LBO_§_67 Abs.5 S.5; (04) LBO_§_64 Abs.3 S.5, LBO_§_70 Abs.1 S.1; BauGB_§_36

 

1) Nach § 67 Abs.5 S.5 LB6 1996 (nunmehr § 64 Abs.3 S.5, 6 LBO 2004) gilt eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags entschieden worden ist, wobei die Bauaufsichtsbehörde diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu einen Monat verlängern kann.

 

2) Für den Beginn der für den Eintritt der Genehmigungsfiktion maßgeblichen Frist kommt es auf den Eingang des vollständigen Bauantrages an und nicht auf die Feststellung der Vollständigkeit des Bauantrags durch die Baubehörde.

 

3) Die Frist beginnt unabhängig davon, ob die Gemeinde ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt hat.

 

4) Zur Vollständigkeit des Antrages gehören nur die Dinge, die seitens der Bauherrin/des Bauherrn vorzulegen sind, nicht jedoch die Abgabe von Zustimmungen, Genehmigungen, Erlaubnissen und Einvernehmen durch andere Behörden und Stellen.

 

5) Die Gemeinde wird durch das Eintreten der Genehmigungsfiktion nicht rechtlos gestellt. Sie hat die Möglichkeit in einem Anfechtungsprozess, in dem sie sich gegen ein missachtetes Einvernehmenserfordernis wehrt, überprüfen zu lassen, ob sie durch die fiktiv erteilte Genehmigung in der ihr aus § 36 BauGB zustehenden Rechgtsposition verletzt worden ist.

§§§


05.033 Sperrzeiten
 
  • OVG Saarl, B, 04.04.05, - 3_Q_9/04 -

  • SKZ_05,297/42 (L)

  • GG_Art.3; GG_Art.12, GG_Art.70; GastG_§_18, GastG_§_19; GewO_§_33h Nr.1; SpielbankO_§_2, SpielbankO_§_4

 

1) Unterschiedliche Sperrzeiten von einerseits Spielhallen und andererseits Automatenspielsälen einer Spielbank unterliegen weder verfassungsrechtlichen noch europarechtlichen Bedenken.

 

2) Zum Begriff der besonderen örtlichen Verhältnisse im Verständnis des § 19 GastVO des Saarlandes.

§§§


05.034 Orthokin-Methode
 
  • OVG Saarl, B, 08.04.05, - 1_Q_49/04 -

  • SKZ_05,290/20 (L)

  • SBG_§_94, SBG_§_98

 

Die Orthokin-Methode zur Behandlung von Kniegelenkknorpelschäden ist mangels allgemeiner wissenschaftlicher Anerkennung nicht beifhilfefähig.

§§§


05.035 Auffangwert
 
  • OVG Saarl, B, 19.04.05, - 1_Y_4/05 -

  • SKZ_05,302/64 (L) = EsG

  • (aF) GKG_§_13 Abs.1 S.2, GKG_§_25 Abs.4

 

Bei Streitigkeiten über die Vergabe eines Dienstpostens bemißt sich der Streitwert nach dem sogenannten Auffangwert.

§§§


05.036 Wohnwagen
 
  • OVG Saarl, B, 19.04.05, - 1_W_3/05 -

  • SKZ_05,292/29 (L) = EsG

  • VwGO_§_80 Abs.5; BauGB_§_35

 

1) Eine unter Fristsetzung ergehende Untersagung der Nutzung eines Grundstücks zum Abstellen von Wohnwagen entfaltet insoweit Doppelwirkung als sie zugleich die Aufforderung beinhaltet, auf dem Grundstück befindliche Wohnwagen zu beseitigen.

 

2) Dass das Aufstellen von Schildern in der Innenfläche eines Kreisverkehrsplatzes geeignet sein könnte, einem an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden zuvor dem Außenbereich zuzuordnenden Grundstück die Qualität einer Innerortslage zu vermitteln, drängt sich bei summarischer Prüfung auch dann nicht auf, wenn es sich um genehmigungsbedürftige Werbetafeln handelt.

 

3) Durch die Befolgung einer die Entfernung von Wohnwagen anordnenden Verfügung werden keine im Rahmen einer hauptsacheoffenen Interessenabwägung relevanten unabänderlichen Tatsachen geschaffen.

§§§


05.037 Tschetschenien
 
  • OVG Saarl, B, 21.04.05, - 2_Q_46/04 -

  • SKZ_05,300/55 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1; AufenthG_§_60 Abs.1; GG_Art.16a

 

1) Das Darlegungsgebot des § 78 Abs.4 Satz 4 AsylVfG erfordert neben einer zweifelsfreien Angabe, auf welche(n) der in § 78 Abs.3 Nr.1 bis 3 AsylVfG abschließend aufgeführten Berufungszulassungstatbestände sich der Antragsteller beruft, insbesondere eine diesbezügliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung.

 

2) Ob bezogen auf den jeweiligen Asylbewerber aus der Russischen Föderation eine Verfolgungsgefährdung im Sinne der Art.16a GG, § 60 Abs.1 AufenthG (bisher § 51 Abs.1 AuslG) aufgrund eines bei russischen Sicherheitsstellen bestehenden Verdachts der Unterstüzung tschetschenischer Rebellen angeommmen werden kann, ist keine Frage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG, sondern eine solche des jeweiligen Einzelfalls.

§§§


05.038 Krankenhilfe
 
  • OVG Saarl, B, 27.04.05, - 3_W_24/04 -

  • SKZ_05,292/26 (L)

  • BSHG_§_12, BSHG_§_15a, BSHG_§_21, BSHG_§_37, BSHG_§_38; GSiG_§_1, GSiG_§_3 RegelsatzVO_§_1; GMG_Art.28, GMG_Art.29

 

Zu der Gewährung von Krankenhilfe als einmaliger Bedarf nach dem Bundesozialhilfegesetz.

§§§


05.039 Scientology
 
  • OVG Saarl, U, 27.04.05, - 2_R_14/03 -

  • SKZ_05,295/36 (L)

  • BVerfSchG_§_3, BVerfSchG_§_5, BVerfSchG_§_8 Abs.1; SVerfSchG_§_3 Abs.1, SVerfSchG_§_5

 

1) Verfassungsfeindliche Bestrebungen erfordern nicht das Ziel einer "gewaltsamen" Ablösung der führenden Repräsentanten der politischen Ordnung. Tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer Vereinigung (hier: Scientology) können sich nicht nur aus den Taten, sondern auch aus den Schriften der Führer, Mitglieder und ihrer Anhänger Vereinigung ergeben.

 

2) Für die Rechtmäßigkeit der Aufnahme der Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln durch den Verfassungsschutz reicht es grundsätzlich aus, dass aufgrund einzelner, ausgewählter Tatschen der hinreichende Verdacht für ein Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht.

 

3) Eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ist umso intensiver und auch länger zulässig, je verdichteter die Anhaltspunkte und je größer das vermutete Gefahrenpotential des Beobachtungsobjektes ist; das Zeitmoment spielt in diesem Rahmen eine mit entscheidende Rolle.

 

4) Religionsgemeinschaften verfolgen neben dem religiösen auch einen weltlichen und damit einen politischen Zweck, wenn sie das Ziel haben, Regierungssystem durch eine auf ihrem eigenen Rechtssystem basierenden Gesellschaftsordnung zu ersetzen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährung des Körperschaftsstatutus für eine Religiongsgemeinschaft ist auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln vorliegen, nicht übertragbar.

 

5) Die Entscheidung der möglichen Antragsberechtigten, gegen eine Partei, Religionsgemeinschaft oder sonstige Vereinigung keinen Verbotsantrag zu stellen und sie statt dessen durch die Verfassungsschutzämter (weiter) mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten zu lassen, unterliegt als allein politische Entscheidung nicht dem gerichtlichen überprüfbaren Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

 

6) Ergibt eine fast achtjährige Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln, dass eine Organisation ohne erkennbares Terrorpentential in dem Bundesland keine organisierten Strukturen, Schulungsräume, Grundbesitz oder Vermögensgegenstände hat, sich dort keine Führungspersonen laufhalten und sich die Beobachtung im Wesentlichen auf die Oberservierung von gelegentlich aufgestellten Büchertischen auf öffentlichen Straßen und Plätzen beschränkt, so liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Zweck der Beobachtung im Sinne von § 6 Satz 3 SVerfSchG, Erkenntnisse über die befürchtete Unterwanderung von Regierung, Verwaltung, Justiz und Wirtschaft zu gewinnen, nicht, und erst recht nicht auf diese Weise erreicht werden kann.

 

7) Die förderale Struktur der Verfassungsschutzbehörden in der Bundesrepublik Deutschland erfort nicht die Beobachtung in Bundesländern, in denen nichts zu beobachten ist.

 

8) Das Landesamt für Verfassungsschutz im Saarland war zwar im Jahre 1997 berechtigt, die "Scientology-Organisation" mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten. Die weitere Beobachtung von Scientology im Saarland mit nachrichtendienstlichen Mitteln ist jedoch aus heutigter Sicht unverzüglich zu beenden, weil der Zweck dieser Maßnahme derzeit auf diese Weise nicht erreicht werden kann.

§§§


05.040 Beschwerdeverfahren
 
  • OVG Saarl, B, 27.04.05, - 3_W_2/05 -

  • SKZ_05,286/6 (L)

  • VwGO_§_146 Abs.4 S.6, VwGO_§_80, VwGO_§_80a, VwGO_§_123

 

1) Die Bestimmung des § 146 Abs.4 Satz 6 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a oder 123 VwGO nur die (fristgerecht) "dargelegten Gründe" prüft, entfaltet keine

 

2) Ist die Behörde zur Abwehr einer drohenden Gefahr (hier: Verschließung eines Bauchlaufs durch eine zu berfürchtende Hangrutschung) gegen einen in Betracht kommenden Handlungsstörer eingeschritten und hat das Verwaltungsgericht in einem von diesem eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahren dessen Verantwortlichkeit als offen angesehen und die Vollziehbarkeit der getroffenen Anordnung ausgesetzt, so ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde bei weiterhin drohender Gefahr gegen den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer vorgeht und nicht die abschließende Klärung der Frage der Handlungssverantwortlichkeit im Hauptsacheverfahren abwartet.

 

3) Droht bei einem zu befürchtenden Hangrutsch die Verschließung eines am Böschungsfuß fließenden Bachlaufs und die Überschwemmung hieran angrenzender Wohnanwesen, so sind die Eigentümer dieser Anwesen nicht aufgrung der Nachbarschaft ihrer Grundstücke zu dem Steilhang und dem Gewässer als Störer verantwortlich.

§§§


05.041 Beschäftigung
 
  • OVG Saarl, B, 02.05.05, - 2_W_3/05 -

  • SKZ_05,301/57 (L) = EsG

  • AuslG_§_19; AufenthG_§_31

 

1) In einem offensichtlichen Widerspruch zu den Einlassungen im Scheidungsverfahren hinsichtlich der Dauer einer ehelichen Lebensgemeinschaft oder deren Beendigung beziehungsweise der Trennungszeit stehende Angaben in einem ausländerrechtlichen Streitverfahren mit dem Ziel der Erlangung eines selbständigen Aufenthaltsrechts des geschiedenen ausländischen Ehegatten (§§ 19 AuslG, 31 AufenthG) sind für die Glaubhaftmachung des ("wahren") Sachverhalts in aller Regel auch dann nicht geeignet, wenn der Betroffene sie in Form einer eidesstattlichen Versicherung bekräftigt.

 

2) Ein weiteres Aufenthaltsrecht eines türkischen Arbeitnehmers nach Art.6 des Beschlusses Nr.1/80 des Assoziationsrats über die Entwicklung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Türkischen Republik (ARB 1/80) setzt ausdrücklich eine "ordnungsgemäße" Beschäftigung des (türkischen) Arbeitnehmers im Mitgliedstaat über einen dort genannten Mindestzeitraum voraus. Das erfordert, dass die im Einzelfall in Rede stehende Beschäftigung nicht nur im Einklang mit den (deutschen) arbeitserlaubnisrechtlichen Bestimmungen, sondern insbesondere auch den einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedsstaats, hier also dem deutschen Ausländerrecht, steht.

 

3) In diesem Sinne keine ordnungsgemäße Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigungszeit auf der Grundlage einer durch vorsätzliche Täuschung erwirkten Aufenthaltsgenehmigung erreicht wurde. Das gilt insbesondere bei so genannten Scheinehen, die zur Umgehung der für türkische Staatsangehörige in Deutschland geltenden Einreise- und Aufenthaltsbebstimmungen geschlossen wurden.

§§§


05.042 Sexuelle Zudringlichkeiten
 
  • OVG Saarl, U, 10.05.05, - 6_R_1/04 -

  • SKZ_05,290/21 (L)

  • SBG_§_69, SBG_§_92 Abs.1; SDO_§_11

 

Ein Schulleiter, der durch sexuelle Zudringlichkeiten im Dienst das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Lehramtsanwärterinnen zu seinen Gunsten einschränkt, setzt das Verhältnis zu seinem Dienstherrn großen Belastungen aus und schädigt insbesondere das Ansehen der Lehrerschaft in so erheblichem Maße, dass auch aus Gründen der Generalprävention seine Degradierung zum (einfachen) Lehrer geboten ist.

§§§


05.043 Ashkali-Rückkehrgefährdung
 
  • OVG Saarl, B, 11.05.05, - 1_Q_16/05 -

  • SKZ_05,301/59 (L) = EsG

  • AufenthG_§_60 Abs.1 S.4 lit.c

 

1) Den Angehörigen der ethnischen Minderheit der Ashkali aus dem Kosovo steht auch dem Inkrafttreten des § 60 Abs.1 Satz 4 lit.c) AufenthG kein Anspruch auf Abschiebungsschutz mit Blick auf die allgemeine Lage in der Provinz wegen dort nach wie vor zu verzeichnender Übergriffe von Teilen der albanischen Bevölkerungsmehrheit zu.

 

2) Dabei ist insbesondere davon auszugehen, dass die die Staatsgewalt in der Provinz Kosovo ausübenden internationalen Organisationen (UNMIK) willens und im Verständnis des § 60 Abs.1 Satz 4 lit.c) AufenthG auch in der Lage sind, den betroffenen Minderheitenangehörigen Schutz vor solchen Übergriffen zu gewähren.

 

3) Auch im Kosovo kann - wie in anderen Ländern - ein umfassender Schutz gegen gewalttätige Übergriffe von Privatpersonen ("nichtstaatlichen Akteuren") aus rassistischen, kriminellen oder sonstigen Motiven heraus realistischer Weise nicht erwartet und dem entsprechend auch im Rahmen des Asyl- und Flüchtlingsrechts nicht verlangt werden.

§§§


05.044 Baugrenzen
 
  • OVG Saarl, B, 11.05.05, - 1_W_4/05 -

  • SKZ_05,293/30 (L) = EsG

  • VwGO_§_80 Abs.2 S.1 Nr.3; BauGB_§_212a Abs.1; BauNVO_§_16 Abs.2 Nr.3, BauNVO_§_23 Abs.3; BauGB_§_31 Abs.2; BauNVO_§_15 Abs.1; (04) LBO_§_7

 

1) Lassen sich die Erfolgsaussichten eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung im Aussetzungsverfahren nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs.2 Satz 1 Nr.3 VwGO, 212a Abs.1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. Es gehört auch in dem Zusammenhang nicht zu den Aufgaben des privaten Nachbarn, allgemein über die Einhaltung des öffentlichen Baurechts zu "wachen" und jegliche Realisierung rechtswidriger Bauvorhaben in der Nachbarschaft zu verhindern.

 

2) Bei der Festlegung der zulässigen Vollgeschosszahl in einem Bebauungsplan handelt es sich um eine Festsetzung zur Konkretisierung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 Abs.2 Nr.3 BauNVO), für die - anders als in Ansehung der Bestimmung der jeweils zulässigen Art baulicher Nutzung - keine bundesrechtliche Bindung im Sinne einer Pflicht zu nachbarschützender Ausgestaltung durch die Gemeinde besteht. Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse begründet daher im Falle ihrer Nichtbeachtung nur dann subjektive nachbarliche Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben, wenn dem Bebauungsplan (§ 10 BauGB) ein ausdrücklich erklärter oder zumindest aus den Planunterlagen oder der Planzeichnung unzweifelhaft erkennbarer dahingehender Regelungswille der Gemeinde als Satzungsgeberin entnommen werden kann.

 

3) Auch die Festsetzung von Baugrenzen nach § 23 Abs.3 BauNVO entfaltet regelmäßig allein städtebauliche Wirkungen, da sie vom Ansatz her kein für die Anerkennung subjektiver Abwehransprüche privater Dritter gegen ein Bauvorhaben bedeutsames (gegenseitiges) Austauschverhältnis unter den Eigentümern von derartigen planerischen Festsetzungen betroffener Grundstücke im Planbereich begründet.

 

4) Betrifft ein Befreiungserfordernis (§ 31 Abs.2 BauGB) eine nicht nachbarschützende Festsetzung des Bebauungsplans, so kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch (allenfalls) über das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in entsprechender Anwendung des § 15 Abs.1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs.2 BauGB ergeben. Eine rechtliche "Aufwertung" der Nachbarposition lässt sich in dem Zusammenhang daher auch nicht über diesen "Umweg" begründen.

 

5) Werden die durch die Abstandsflächenvorschriften geforderten Grenzabstände zu Nachbarn eingehalten, so ist eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots grundsätzlich unter den Gesichtspunkten des "Einmauerns" beziehungsweise der von der Antragsgegnerin geltend gemachten "erdrückenden Wirkung" mit Blick auf den Umfang eines Bauvorhabens zwar nicht generell ausgeschlossen, kann allerdings nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Die wechselseitige Zumutbarkeit hinsichtlich der Höhenentwicklung eines Bauvorhabens wird - bis auf Sonderfälle - in aller Regel durch die am Maßstab der Wandhöhen zu ermittelnden Grenzabstände (§ 6 LBO 1996, nunmehr § 7 LBO 2004) konkretisiert.

 

6) Die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Wahrung der ausreichenden Belichtung des eigenen Grundstücks fällt grundsätzlich in den Risiko- und Verantwortungsbereich seines jeweiligen Eigentümers.

§§§


05.045 Wahlvorschlagsliste
 
  • OVG Saarl, B, 11.05.05, - 3_W_7/05 -

  • SKZ_05,289/14 (L) = EsG

  • KWG_§_44 Abs.3 S.3; VwGO_§_65 Abs.2, VwGO_§_66 S.1

 

1) Zu einem einstweiligen Anordnungsverfahren, in dem eine Wählergemeinschaft verhindern will, dass eine aus ihr ausgeschlossene Wahlbewerberin über die Wahlvorschlagliste ausgeschlossene Wahlbewerberin über die Wahlvorschlagliste als Ersatz für ein ausgeschiedenes Stadtratsmitglied in den Stadtrat nachrückt, ist der Wahlbewerber, der bei - hier streitiger - Wirksamkeit des Ausschlusses nachrücken würde, nicht notwendig beizuladen.

 

2) Es ist nicht Aufgabe des Gemeindewahlleiters, partei- oder wählergruppeninterne Streitigkeiten über die Zugehörigkeit eines Bewerbers zu der betreffenden Partei oder Wählergruppe im Rahmen der von ihm zu treffenden Feststellung nach § 44 Abs.3 KWG SL zu entscheiden.

§§§


05.046 Feststellungsinteresse
 
  • OVG Saarl, B, 12.05.05, - 1_Q_13/04 -

  • SKZ_05,288/7 (L) = EsG

  • VwGO_§_113 Abs.1 S.4

 

Das bloße ideelle Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer erledigten dienstlichen Anordnung ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte, begründet kein Feststellungsinteresse im Verständnis des § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO.

§§§


05.047 Unfallruhegehalt
 
  • OVG Saarl, U, 12.05.05, - 1_R_4/04 -

  • SKZ_05,290/22 (L)

  • BeamtVG_§_34 Abs.2, BeamtVG_§_36

 

1) Führt das Zusammenwirken mehrerer Ursachenketten - hier ein angeborenes Leiden, die Folgen eines privaten Unfalls und und die Auswirkungen eines Dienstunfalls - zur Dienstunfähigkeit und zur Pensionierung eines Beamten und weist nur eine Ursache davon einen Zusammenhang mit einem Dienstunfall auf, so besteht ein Anspruch auf Unfallruhegehalt nur, wenn der dienstunfallbezogene Zusammenhang die wesentliche Ursache darstellt.

 

2) Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn im Vergleich zur Vorschädigung dem Dienstunfall eine derart untergeordnete Bedeutung für die Dienstunfähigkeit zukommt, dass bei natürlicher Betrachtung die Vorschädigung als allein maßgeblich anzusehen ist. Das trifft insbesondere zu, wenn die Vorschädigung so schwer war, dass bereits ein alltäglich vorkommendes Ereignis die Dienstunfähigkeit herbeiführen konnte.

§§§


05.048 Amtspflichtverletzung
 
  • OVG Saarl, B, 12.05.05, - 1_Q_3/05 -

  • SKZ_05,288/8 (L) = EsG

  • GG_Art.34; BGB_§_839; VwGO_§_113 Abs.1 S.4;

 

Die Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung scheidet regelmäßig aus, wenn das Verwaltungsgericht unter Mitwirkung von drei Berufsrichtern das Verwaltungshandeln für rechtmäßig erklärt hat.

§§§


05.049 Segelfluggelände
 
  • OVG Saarl, U, 31.05.05, - 1_R_29/04 -

  • SKZ_05,296/39 (L)

  • LuftVG_§_6 Abs.4 S.2, LuftVG_§_17; LuftVZO_§_57 Abs.2; (SL) VwVfG_§_44 Abs.1

 

1) Die nachträgliche Festsetzung eines beschränkten Bauschutzbereichs für ein Segelfluggelände ändert die Flugplatzgenehmigung gemäß § 6 Abs.4 Satz 2 LuftVG. Die Rechtmäßigkeit einer solchen nachträglichen Festsetzung erfordert deshalb eine wirksame Genehmigung nach § 6 Abs.1 LuftVG.

 

2) Das Luftverkehrsgesetz dient der Förderung und Sicherung des Luftverkehrs und der Anlage flächenmäßig genügener und im Betrieb gesicherter Flugplätze. Der Flächenbedarf für ein in diesem Sinne flächenmäßig genügendes Segefluggelände erschließt sich mittelbar aus den Anforderungen, die sich aus den Richtlinien des Bundesministers für Verkehr für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Segelfluggeländen vom 23.05.69 ergeben.

 

3) Der Gesetzgeber ist bei der Regelung über die Mindestanforderungen an die Genehmigungsurkunde für ein Segelfluggelände (§ 57 Abs.2 LuftVZO) als selbstverständlich davon ausgegangen, dass sich die erforderlichen Flächen auf dem Flugplatzgelände befinden.

 

4) Die Genehmigung für ein Segelflugggelände muss unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheit der Lage der betriebsnotwendigen Flächen (Start-, und Landebahn, Sicherheitsstreifen, Anflug- und Übergangsflächen) regeln, wenn sich diese nicht vollständig auf dem Betriebsgelände befinden.

 

5) Eine Genehmigung für ein flächenmäßig nicht ausreichend dimentsioniertes Segelfluggelände, die allein auf eine Zeichnung im Maßstab 1:5.000 verweist, auf dem nur die Start- und Landebahn skizziert, mit anderen Abmessungen als im Schrifttext versehen und noch dazu auf einem Grundstück dargestellt ist, auf dem aufgrund eines zivilrechtlichen Urteils keine Nutzung zu Flugplatzzwecken erlaubt ist, ist gemäß § 44 Abs.1 SVwVfG nichtig, wenn sich die Unbestimmtheit der Genehmigung nicht durch Auslegung überwinden lässt.

 

6) Die nachträgliche Festsetzung eines beschränkten Bauschutzbereichs gemäß § 17 LuftVG für ein Segelfluggelände ist widersprüchlich und deshalb rechtswidrig, wenn sie allein dem Zweck dient, fremde Grundstücke gegen den Willen des Nutzungsberechtigten als notwendiges Betriebsgelände des Segelfluggeländes in Anspruch zu nehmen, während die Flugplatzgenehmigung ausdrücklich die zivilrechtliche Nutzungsberechtigung des Flugplatzbetreibers verlangt.

§§§


05.050 Duldungsverfügung
 
  • OVG Saarl, U, 31.05.05, - 1_R_27/04 -

  • SKZ_05,296/40 (L)

  • LuftVG_§_16 Abs.1 S.1, LuftVG_§_17 S.2; LuftVG_§_29 Abs.1

 

1) Eine Verfügung gemäß § 16 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Satz 2 LuftVG zur Duldung der Entfernung von Hecken ist rechtswidrig, wenn sich die Hecken auf einem Grundstück befinden, miz dem der Verpflichtete nichts zu tun hat.

 

2) Beruht die Duldungsanordnung auf der Festsetzung eines beschränkten Bauschutzbereichs nach § 17 LuftVG und wird diese Festsetzung vom Gericht aufgehoben, liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs.1 Satz1 LuftVG nicht vor, weil die Verweisungsnorm (§ 17 Satz 2 LuftVG) nicht einschlägig ist.

 

3) Eine auf die §§ 16, 17 Luftvg gestützte Duldungsverfügung kann nicht gemäß § 47 Abs.1 SVwVfG in eine auf die allgemeine Gefahrenabwehrklausel im Luftverkehrsrecht (§ 29 Abs.1 Sätze 1 und 2 LuftVG) gestützte Verfügung umgedeutet werden, wenn dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

4) Ist die von Zuanpfosten und Bäumen ausgehende Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs von Rechts wegen nicht durch eine Beseitigung dieser Hindernisse, sondern allein durch eine Beschränkung des Nutzungsbereichs des Flugplatzes auszuräumen, ist die Anordnung der Duldung der Beseitigung der Hindernisse rechtswidrig.

 

5) Eine auf die §§ 16, 17 LuftVG gestützte Verfügung der Duldung der Beseitigung von Zaunpfosten und Bäumen ist ermessensfehlerhaft und deshalb rechtswidrig, wenn die Luftfahrtbehörde mit dieser Verfügung im Zwangswege die Überwindung der Regelung in der Flugplatzgenehmigung bezweckt, die zur Ausnutzung der luftfahrtrechtlichen Genehmigung die zivilrechtliche Berechtigung des Flugplatzbertreibers im Verhältnis zu den Grundstückseigentümern verlangt.

§§§


05.051 Mündliche Äußerungen
 
  • OVG Saarl, B, 02.06.05, - 1_Q_5/05 -

  • SKZ_05,294/31 (L) = EsG

  • SVwVfG_§_38 Abs.1 S.1; (96) LBO_§_77 Abs.1 S.1 Hs.2, (04) LBO_§_73 Abs.2 S.1; VwGO_§_124a Abs.4 S.4, VwGO_§_124a Abs.5 S.2

 

1) Mündliche Äußerungen eines Mitarbeiters der Bauaufsicht, die die Möglichkeit einer Befreiung als gegeben erscheinen lassen, verändern die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Befreiungsanspruchs nicht. Sie begründen auch kein schützenswertes Vertrauen des Bauherrn in das Bestehen eines Anspruchs auf Modifikation einer ihm erteilten Baugenehmigung durch nachträgliche Befreiung von nicht eingehaltenen Bauvorschriften.

 

2) Ein Zulassungsantrag, der - ohne dass konkrete Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Argumentation zum Nichtbestehen des eingeklagten Befreiungsanspruchs aufgezeigt werden - allein darauf gestützt wird, dass ein Behördenmitarbeiter sich gegenüber dem Bauherrn in Richtung auf die Möglichkeit einer künftigen Befreiung geäußert habe, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

§§§


05.052 Seniorenpflegeheim-Erweiterung
 
  • VG Saarl, U, 08.06.05, - 5_K_42/03 -

  • = EsG

  • BauGB_§_34 Abs.1, BauGB_§_34 Abs.2, BauNVO_§_3 Abs.4

 

Zur Planungsrechtliche Unzulässigkeit der Erweiterung eines Seniorenpflegeheims im Innenbereich

§§§


05.053 Note ungenügend
 
  • OVG Saarl, B, 08.06.05, - 3_Q_13/05 -

  • SKZ_05,295/34 (L) = EsG

  • GG_Art.12, GG_Art.19 Abs.4; APO_§_25 Abs.3 S.5, APO_§_25 Abs.4, APO_§_25 Abs.5; OberstufenVO_§_28

 

1) Es steht nicht im Widerspruch zu der Umschreibung der Note "ungenügend (00 Punkte)", wenn aus einer Leistung, die weniger als 25 Prozent der gestellten Anforderungen erfüllt, gefolgert wird, dass selbst die Grundkenntnisse des Prüflings so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

 

2) Die Vergabe der Note "ungenügend" ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn "überhaupt" oder "auch" zutreffende Antworten gegeben wurden.

 

3) Gemessen an den Notendefinitionen von "ungenügend" und "mangelhaft" (§§ 5 APO SL, 28 Oberstufen VO SL) und den § 25 Abs.3 und 5 APO SL zu entnehmenden Anforderungen an die mündliche Prüfung hält es der Senat nicht für sachwidrig, den Nachweis notwendiger Grundkenntnisse, die eine Behebung gezeigter Mängel in absehbarer Zeit erwarten lassen ("mangelhaft"), davon abhängig zu machen, dass mindestens 25 Prozent der gestellten Anforderungen erfüllt werden und nicht nur punktuell auch richtige Antworten gegeben werden.

 

4) Der Umstand, dass die Abiturprüfungsordnung Hilfen in der mündlichen Prüfung vorsieht, schließt nicht aus, dass bei der Bewertung von Leistungen danach unterschieden werden darf, ob sie ohne oder mit Hilfen erbracht worden sind.

§§§


05.054 Seniorenpflegeheim
 
  • VG Saarl, B, 08.06.05, - 5_K_42/03 -

  • = EsG

  • (04) LBO_§_60, LBO_§_73, LBO_§_88 Abs.2 S.2; BauGB_§_34; BauNVO_§_3 Abs.4 BauNVO_§_16 Abs.2

 

LB 1) Der Umstand, dass das Vorhaben den Rahmen, der durch die vorhandene Bebauung mit Ausnahme des Seniorenpflegeheims gebildet wird, überschreitet, führt allerdings noch nicht dazu, dass das Einfügen i.S. des § 34 Abs.1 BauGB zu verneinen wäre. Erforderlich ist vielmehr außerdem, dass es dies in einer Weise tut, die - sei es schon selbst oder sei es infolge der Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen.

 

LB 2) Ein Vorhaben, das im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen begründet oder erhöht, das - in diesem Sinne - "verschlechtert", "stört", "belastet", bringt die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung. Es stiftet eine "Unruhe", die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Soll es zugelassen werden, kann dies sachgerecht nur unter Einsatz der - jene Unruhe gewissermaßen wieder auffangenden - Mittel der Bauleitplanung geschehen.

 

LB 3) Ein Vorhaben, das um seiner Wirkung willen selbst schon planungsbedürftig ist oder doch das Bedürfnis einer Bauleitplanung nach sich zieht, fügt sich seiner Umgebung nicht ein.

§§§


05.055 Bergrecht-Anordnung
 
  • VG Saarl, B, 10.06.05, - 5_F_12/05 -

  • SKZ_05,192 -195

  • VwGO_§_88, VwGO_§_123 Abs.1 S.1; BBergG_§_55 Abs.1 Nr.2 bis 13 +Abs.2, BBergG_§_71 Abs.1 +2

 

1) Durch den Rahmenbetriebsplan werden keine Rechte der Oberflächeneigentümer betroffen; deshalb können sie dagegen keine gerichtlichen Rechtschutz erlangen. Vielmehr können die vom Bergbau betroffenen Oberflächeneigentümer ihre Rechte im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Sonderbetriebsplanzulassung zur Anhörung der Oberflächeneigentümer geltend machen.

 

2) Nach dem System des § 71 BBergG stellt die Betriebseinstellung die Ultima Ratio dar. Sie ist allenfalls dann zulässig, wenn alle anderen Maßnahmen zur Verhinderung der Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter fehlgeschlagen oder offensichtlich ungeeingnet sind.

 

3) Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die durch individuelle gesundheitliche Bedingungen zumindest mitbestimmt werden, können einem ansonst zulässigen Vorhaben nicht erfolgreich entgegengesetzt werden.

 

4) Es kann unterstellt werden, dass das Auftreten der Bergschäden generell oder typischerweise zu einer Erkrankung der betroffenen Oberflächeneigentümer infolge der mit dem Schäden verbundenen seelischen Belastungen führt; ebenso wenig verursachen Erchütterungen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand typischerweise Gesundheitsschäden.

 

5) Die Vorschrift des § 55 Abs.1 Nr.9 BBergG ("gemeinschädliche Auswirkungen") ist nicht drittschützend. Sie dient nicht dazu, die individuellen Interessen einzelner zu schützen, sondern hat das objektive Gemeinwohlinteresse im Auge und gewährt deshalb aus sich heraus keinen Nachbarschutz.

§§§


05.056 Wahlleistungen
 
  • OVG Saarl, B, 15.06.05, - 1_Q_67/04 -

  • = EsG

  • SBG_§_98 S.4; BhVO_§_5 Abs.1 Nr.1 + 2; BPflV_§_22

 

1) Für den Ausschluss von Beihilfe für Wahlleistungen kommt es nicht darauf an, ob der Beamte bei Abschluss des Klinikvertrages erkennt, dass eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen wird.

 

2) Der allgemeine Hinweis der Beihilfefestsetzungsstelle auf die Rechtslage stellt keine Zusicherung der Beihilfegewährung für Wahlleistungen dar und beinhaltet keine Verletzung der Fürsorgepflicht, die zum Schadensersatz für die nicht gewährte Beihilfe für die Wahlleistungen führt.

§§§


05.057 Zustellung
 
  • OVG Saarl, B, 15.06.05, - 1_Q_67/04 -

  • = EsG

  • VwGO_§_73 Abs.3 S.2, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1; VwZG_§_3 Abs.3; ZPO_§_178 Abs.1 Nr.2;

 

1) Seit dem 1.7.2002 ist die Zustellung auch an eine in den Geschäftsräumen eines Rechtsanwaltes tätige Reinigungskraft zulässig.

 

2) Wenn einem Rechtsanwalt in einer Fristsache eine Akte zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird, muss er sich selbst Gewissheit über den Fristablauf verschaffen.

§§§


05.058 Gutachten-Fahrtpüchtigkeit
 
  • OVG Saarl, B, 16.06.05, - 1_W_7/05 -

  • SKZ_05,297/41 (L)

  • StVG_§_3; VwGO_§_161; FeV_§_11 Abs.8, FeV_§_46

 

Hat die Straßenverkehrsbehörden zu Recht ein amtsärztliches Gutachten zur Überprüfung der Fahreignung angefordert, so geht es zu Lasten des Betroffenen, wenn das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt wird, weil die Gebühr für das Gutachten verspätet entrichtet wurde.

§§§


05.059 Kanalbaubeitrag
 
  • OVG Saarl, B, 17.06.05, - 1_Q_14/05 -

  • SKZ_05,298/46 (L)

  • KAG_§_8

 

Zu der Frage des Entstehens der Kanalbaubeitragspflicht bei einem Grundstück im Grenzbereich von Innen- und Außenbereich im bauplanungsrechtlichen Verständnis.

§§§


05.060 Einzelrichterentscheidung
 
  • OVG Saarl, B, 20.06.05, - 1_Q_61/04 -

  • SKZ_05,288/9 (L)

  • VwGO_§_6, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.3;

 

1) Der Umstand, dass ein Einzelrichter beim Verwaltungsgericht über eine Klage entschieden hat, rechtfertigt auch dann nicht die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Verständnis des § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO und dementsprechend eine Zulassung der Berufung unter dem Aspekt, wenn die Voraussetzungen des § 6 VwGO für eine Übertragung auf den Einzelrichter im Einzelfall nicht vorgelegen haben.

 

2) Ob einzelne Bewerber das Anforderungsprofil eines ausgeschriebenen Dienstpostens unterschiedlich erfüllen, ist stets eine Frage des Einzelfalls und keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich.

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