2005 (3) | ||
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05.061 | Baugenehmigungsgebühr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| LB 1) Was die Höhe der festgesetzten Gebühr und die Zugrundelegung des durchschnittlichen Rohbauwertes nach Nr.1.2 des Gebührenverzeichnisses angeht, haben die Saarländischen Verwaltungsgerichte in der Vergangenheit bereits wiederholt entschieden, dass diese Bestimmung, insbesondere die im Zusammenhang mit der Bauscheinsgebühr vorgenommene Anknüpfung an landesbezogene durchschnittliche Rohbauwerte (Rohbauraummeterpreise) am Maßstab höherrangigen Rechts gemessen keinen Bedenken unterliegt. | LB 2) Unter Nachtragsbauantrag versteht man in der baurechtlichen Praxis lediglich eine von den genehmigten Vorlagen geringfügig abweichende Bauausführung für geänderte Teile des Vorhabens. | LB 3) Unter Nachtragsbauantrag versteht man in der baurechtlichen Praxis lediglich eine von den genehmigten Vorlagen geringfügig abweichende Bauausführung für geänderte Teile des Vorhabens. | LB 4) Für die Bearbeitung von Nachtragsbauanträgen sieht das Gebührenverzeichnis eine Reduzierung der Gebühr auf einem Gebührenrahmen vor, der von der Mindestgebühr bis zur Hälfte der sonst maßgeblichen Gebühr reicht. | LB 5) Stellt sich ein formal als Nachtragsbauantrag bezeichneter Antrag materiell als selbständiger Baugenehmigungsantrag heraus ist gemäß Ziff.11.1 des Gebührenverzeichnisses die volle Gebühr für die normale Baugenehmigung (Ziff.1.1.2) zu erheben. | LB 6) Werden die innere und äußere Erschließung des Erweiterungsgebäudes durch den geplanten Verbindungsbau geändert, ein Treppenhaus verlegt und der innere Zuschnitt der einzelnen Geschosse abgeändert, liegt ein neuer Baugenehmigungsantrag vor. | LB 5) Wird der Bauschein nicht vor Baubeginn, sondern erst nachträglich erteilt, ist die doppelte Gebühr nach Nr.11.1 in Ansatz zu bringen. §§§ 05.062 | Untreue | | | 1) Der Berufungsführer darf nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Rahmen des Berufungsantrags andere und auch über die Berufungsbegründung hinausgehende Argumente gegen das erstinstanzliche Urteil vorbringen. | 2) Die Bindungswirkung des § 18 Abs.1 Satz 1 SDO bezieht sich nur auf die Tatsachen, in denen ein Strafgericht die Merkmale des von ihm angewandten Straftatbestandes gefunden hat. | 3) Im Disziplinarverfahren ist eine Lösung von entscheidungstragenden tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils nur ausnahmsweise unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Dies ist speziell dann der Fall, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit bestimmter strafgerichtlicher Feststellungen bestehen. | 4) Bei einer Untreue des Beamten im Sinne von § 266 StGB zum Nachteil seines Dienstherrn gibt es keine in aller Regel angemessene Disziplinarmaßnahme; entscheidend sind vielmehr die Umstände des konkreten Einzelfalls. | 5) Auf Entfernung aus dem Dienst beziehungsweise auf Aberkennung des Ruhegehalts ist bei Untreue durchweg zu erkennen, wenn das Dienstvergehen durch besondere kriminelle Tatintensität, durch einen besonderen Umfang sowie eine lange Dauer der Machenschaften, durch missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung und durch Versursachung eines erheblichen Schadens geprägt wird und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. | 6) Eine besonders lange Zeitspanne zwischen dem Dienstvergehen und seiner disziplinarischen Ahndung rechtfertigt kein Absehen von der ansonsten gebotenen Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. §§§ 05.063 | Kolletivverfolgung | | | 1) Eine landesweite Kollektivverfolgung aller tschetschenischen Volkszugehörigen im (gesamten) Staatsgebiet der Russischen Föderation kann bei Anlegung der hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten strengen Maßstäbe ungeachtet der sich im Gefolge von Terroranschlägen in der jüngeren Vergangenheit verschärfenden Spannungen und Vorbehalte nicht festgestellt werden. Insofern lässt sich nach dem vorliegenden Auskunftsmaterial weder ein staatliches (russisches) Verfolgungsprogramm mit dem Ziel einer physischen Vernichtung und/oder der gewaltsamen Vertreibung aller Tschetschenen aus dem Staatsgebiet nachweisen, noch lassen bekannt gewordene Einzelverfolgungsmaßnahmen mit Blick auf die zahlenmäßige Größe der die bei weitem größte der im Nordkaukasus beheimateten Ethnien stellenden Volksgruppe der Tschetschenen die Feststellung einer die Annahme eine landesweiten Gruppenverfolgung gebietenden Verfolgungsdichte zu. | 2) Ob bezogen auf das Territorium von Tschetschenien das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für die Annahme einer "regionalen Gruppenverfolgung" anzunehmen ist, bleibt offen. Selbst bei Anlegung des in der Rechtsprechung für die Fälle der so genannten Vorverfolgung im Heimatland entwickelten "herabgestuften" Prognosemaßstabs für die Feststellung einer Rückkehrgefährdung steht den aus Tschetschenien stammenden Bürgern der Russischen Föderation russischer Volkszugehörigkeit aber auch ethnischen Tschetschenen in anderen Regionen der Russischen Föderation eine auch unter wirtschaftlichen Aspekten zumutbare und für die Betroffenen tatsächlich erreichbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung, die mit Blick auf den im Flüchtlingsrecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität des Schutzes vor politischer Verfolgung im Zufluchtsstaat, hier in der Bundesrepublik Deutschland, einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs.1 AufenthG ausschließt. | 3) Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG liegen in diesen Fällen nicht vor. Insoweit ist, was die Geltendmachung einer Gefährdung durch die allgemeine wirtschaftliche Versorgungslage angeht, zusätzlich die vom Bundesgesetzgeber beibehaltene Sperrwirkung nach den §§ 60 Abs.7 Satz 2, 60a AufenthG für die Berücksichtigungsfähigkeit von so genannten Allgemeingefahren für die Bevölkerung oder auch nur Bevölkerungsgruppen im Herkunftsstaat zu beachten. Darüber hinausgehende humanitäre Gesichtspunkte, wie sie beispielsweise den Empfehlungen verschiedener Menschenrechtsgruppen, gegenwärtig auf eine Rückführung von tschetschenischen Volkszugehörigen in die Russische Föderation zu verzichten, zugrunde liegen, hat der Bundesgesetzgeber danach auch am Maßstab des Verfassungsrechts in zulässiger Weise den hierfür zuständigen politischen Entscheidungsträgern überantwortet. §§§ 05.064 | Schadensersatzpflicht | | | Verzichtet der durch die Rücknahme eines Verwaltungsakts in seinem Vermögensdispositionen beeinträchtigte Bürger von Anfang an ausdrücklich auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Rücknahme, so steht dem Anspruch auf Ausgleich von Vermögensnachteilen gemäß § 48 Abs.3 SVwVfG der in § 839 Abs.3 BGB zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke entgegen, wonach eine Ersatzpflicht dann nicht eintritt, wenn der Geschädigte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. §§§ 05.065 | Versetzung | | | 1) Legt ein Beamter gegen seine Versetzung zu einer anderen Dienststelle kein Rechtsmittel ein, so steht der späteren Geltendmachung von Schadensersatz (für zusätzliche Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand) der im Beamtenrecht entsprechend anwendbare Rechtsgedanke des § 839 Abs.3 BGB entgegen. | 2) Unterlässt es der Beamte, einen Antrag auf Versetzung zu einer Dienststelle in Wohnortnähe zu stellen, so kann er später mit Blick auf den im Beamtenrecht entsprechend anwendbaren Rechsgedanken des § 839 Abs.3 BGB nicht beanspruchen, ihm wegen Verletzung der Fürsorgepflicht Schadensersatz für Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand zu zahlen. §§§ 05.066 | Gehörsrüge | | | Ob die rechtliche Bewertung des Tatsachenmaterials im Einzelfall zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts speziell unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG; entsprechend später auch der Beschluss vom 29.11.2005 - 2 Q 41/04 -). §§§ 05.067 | Anschluss-+ Benutzungszwang | | | Kein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage für Grundstücke mit eigener Pflanzenkläranlage und Humustoilette. §§§ 05.068 | Veränderungssperre | | | Zu der Unwirksamkeit einer gemeindlichen Satzung über eine Veränderungssperre bei unvollständiger Bekanntmachung eines hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs in Bezug genommenen Lageplans. §§§ 05.069 | Baupolizeiliche Verfügung | | | LB 1) In den Gebäudeabschlusswänden widersprechen Öffnungen den Vorschriften des § 35 Abs.1 Nr.1 LBO 1996 (nunmehr § 30 Abs.2 Nr.1 LBO 2004). Danach müssen bei Gebäuden, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt bleiben, gegen Feuer widerstandsfähige Wände errichtet werden. In diesen Wände sind nach § 6 Abs.1 Satz 1 TVO (nunmehr § 30 Abs.8 Satz 1 LBO 2004) keine Öffnungen zulässig. | LB 2) Halten Dachflächenfenster den erforderlichen Abstand von den Gebäudeabschlusswänden nicht ein, verstoßen sie gegen § 37 Abs.2 LBO 1996 iVm § 8 TVO (nunmehr § 32 Abs.5 LBO 2004) und sind unzulässig. §§§ 05.070 | Saarlouiser Bahnhof | | | LB 1) Das dem Eigentümer eines Grundstücks zustehende Recht auf Anliegergebrauch (Art.14 Abs.1 GG) verleiht ihm unter keinen denkbaren Umständen einen Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar bei seinem Grundstück oder in dessen angemessener Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben. | LB 2) Auch die Grundrechte aus Art.12 Abs.1 und Art.2 Abs.1 GG begründen einen derartigen individuellen Rechtsanspruch nicht. §§§ 05.071 | Betriebserlaubnis-Widerruf | | | Zu dem Widerruf einer Betriebserlaubnis für eine Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten. §§§ 05.072 | Rechtliches Gehör | | | Unter dem Aspekt der Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren (§§ 108 Abs.2, 138 Nr.3 VwGO) ist allgemein anerkannt, dass e dem Gehörsgebot im Regelfall genügt, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für seine Entscheidung primär relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot kann unter dem Aspekt allenfalls dann angenommen werden, wenn im Einzelfall ganz besondere Umstände deutlich ergeben, dass wesentliches tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. §§§ 05.073 | Untätigkeitsklage | | | Auch bei hinsichtlich ihrer Zulässigkeit umstrittenen "schlichten" Untätigkeitsklage - hier auf Verpflichtung zur Entscheidung über den Widerspruch gegen eine ausländerbehördliche Verfügung - ist für die Streitwertfestsetzung auf die Bedeutung des materiellen Anliegens des Klägers abzustellen; generelle pauschale (prozentuale) Abschläge sind daher nicht gerechtfertigt. §§§ 05.074 | Naturschutzverein | | | 1) Das in § 29 Abs.1 Nr.4 BNatschG aF verbriefte Mitwirkungsrecht gewährleistet den anerkannten Naturschutzvereinen Gelegenheit zur Äußerung auf der Grundlage aller für die naturschutzrechtliche Beurteilung wesentlichen Unterlagen. Maßgeblich für die naturschutzrechtliche Relevanz ist nicht die Bezeichnung eines Gutachtens, sondern ob es sich von seinem konkreten Inhalt her mit unmittelbar naturschutzrechtlichen oder landschaftspflegerischen Fragen befasst. | 2) Der Einwendungsausschluss der §§ 17 Abs.4 Satz 1 FStrG, 73 Abs.4 Satz 1 und Satz 2 SVwVfG findet zumindest seit Inkrafttreten der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes (4.4.2002) auf Naturschutzvereine keine Anwendung. Für diese gilt ausschließlich die Präklusionsvorschrift des § 61 Abs.3 BNatSchG. Mangels gesetzlich vorgegebener Einwendungsfrist sind die anerkannten Naturschutzvereine bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens berechtigt, Einwendungen vorzubringen. | 3) Im Rahmen der nach § 17 Abs.1 Satz 2 FStrG vorzunehmenden fachplanerischen Abwägung sind ernsthaft in Betracht kommende Alternativtrassen zu untersuchen, bis erkennbar wird, dass sie nicht eindeutig vorzugswürdig sind. Dabei ist eine gleichermaßen tiefgehende Untersuchung aller in Betracht kommenden Alternativen nicht geboten; insbesondere ist nicht erforderlich, alle theoretisch denkbaren Planungsvarianten unabhängig davon, ob ihre Verwirklichung in Betracht kommt, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Eine solche ist nur hinsichtlich Vorhaben im Sinne der §§ 1 ff UVPG erforderlich, nicht hingegen hinsichtlich aller im Vorfeld denkbaren Varianten. | 4) Der Kriterienkatalog des Art.4 VRL ist so konzipiert, dass er im Einzelfall für unterschiedliche fachliche Wertungen offen ist. Unter Schutz zu stellen sind nicht sämtliche Landschaftsräume, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen, sondern nur die Gebiete, die sich am ehesten zur Arterhaltung eignen. Zu den Bewertungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart unter anderem die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebietes, sein Entwicklungspotential und seine Netzverknüpfung sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art. Nur Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 VRL geeignetsten Gebiete. | 5) Ob ein Landschaftsraum als FFH-Gebiet zu melden ist, ist nach Art.4 Abs.1 FFH-RL anhand der in Anhang III Phase 1 FFH-RL genannten Kriterien zu ermitteln. Die Eignungsmerkmale sind so formuliert, dass sie für unterschiedliche ökologisch-fachliche Bewertungen offen sind. Nur Landschaftsräume, die die von der Richtlinie vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen, gehören zum Kreis der potentiellen Schutzgebiete. | 6) Das IBA-Verzeichnis, das als Orientierungshilfe bei der Identifizierung europäischer Vogelschutzgebiete nach ornithologischen Kriterien dient, nimmt nicht für sich in Anspruch, dass sämtliche Gebietsteile, die von der Bezeichnung eines Landschaftsraums im IBA-Katalog erfasst werden, unter Schutz zu stellen sind, da es die Subsumtion unter das Tatbestandmerkmal der "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" in Art.4 Abs.1 Satz 4 VRL nicht ersetzt. | 7) Die Erklärung zum Vogelschutzgebiet erfolgt gemäß Art.4 Abs.1 U Abs.3 VRL iVm § 33 Abs.2 BNatSchG durch die Länder. Nach saarländischem Landesrecht (§ 19a Abs.1 Satz 1 2.Alt iVm § 17 bzw § 18 SNG) obliegt es dem Ministerium für Umwelt als oberster Naturschutzbehörde, ein Gebiet durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung als europäisches Vogelschutzgebiet auszuweisen. | 8) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.1.2005 (C-117/03), in der eine Anwendbarkeit des Art.6 Abs.2, 3 und 4 FFH-RL auf potentielle, noch nicht in die Liste des Art.4 Abs.2 UAbs.3 FFH-RL aufgenommene FFH-Gebiete verneint wird, stellt die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art und Umfang des den potentiellen FFH-Gebieten schon vor ihrer Aufnahme in die Gemeinschafsliste zuzubilligenden Schutzes in Frage. Dessen ungeachtet können beide Sichtweisen hinsichtlich der Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zum gleichen Ergebnis führen. | 9) Für das Verständnis der Begrifflichkeit "im Zusammenwirken (bzw "in Zusammenwirkung") mit anderen Plänen und Projekten" (§ 34 iVm § 10 Abs.1 Nr.11 BNatSchG und Art.6 Abs.3 FFH-RL) spielt das Hauptziel der Habitatrichtlinie, die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch den Schutz der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu gewährleisten, eine ebenso wichtige Rolle wie die Tatsache, dass eine Berücksichtigung von kumulativen Effekten notwendig voraussetzt, dass deren mögliche Auswirkungen in tatsächlicher Hinsicht absehbar sind. Eine solche Absehbarkeit ist nur gegeben, wenn die andere Planung so weit fortgeschritten ist, dass das "Ob" sowie das "Wie" - Art und Umfang - ihrer Auswirkungen auf das in Rede stehende Schutzgebiet abzuschätzen sind, andernfalls scheitert die Ermittlung durch sie bedingter Summationseffekte schon aus tatsächlichen Gründen. | 10) Begrifflich setzt ein "Zusammenwirken" ein Wechselspiel zwischen zwei oder mehreren Planungen voraus, deren Auswirkungen gemeinsam zur Folge haben, dass ein Schutzgebiet beeinträchtigt werden kann. Stellt sich eine mögliche Schutzgebietsbeeinträchtigung ausschließlich als Folge nur eines von mehreren Plänen oder Projekten dar, so beruht sie nicht auf einem "Zusammenwirken". Zur Erreichung der Ziele der Habitatrichtlinie bedarf es nicht der Infragestellung von Plänen und Projekten, die erstens ihrerseits selbständig zu verwirklichen sind, also keiner Anschlussplanung bedürfen, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden, und zweitens selbst keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung bedürfen, weil auszuschließen ist, dass sie nachteilige Auswirkungen auf ein Schutzgebiet hervorrufen könnten. | 11) Nach Art.4 Abs.4 Satz 2 VRL bemühen die Mitgliedstaaten sich auch außerhalb der Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden. Diese Zielvorgabe, sich "um Vermeidung zu bemühen" ist im Einzelfall ebenso wie es hinsichtlich der strengeren Regelung des Art.4 Abs.4 Satz 1 VRL in der Rechtsprechung anerkannt ist, aus überragenden Gemeinwohlbelangen wie dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder dem Schutz der öffentlichen Sicherheit überwindbar. Zum Begriff der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- beziehungsweise Ersatzmaßnahme und zu den Anforderungen an die Berechnung des Kompensationsbedarfs. | 12) Die geplante Abgrabung von Flächen eines Überschwemmungsgebietes, deren künstliche Erhöhung bislang geduldet wurde, zum Ausgleich einer an anderer Stelle des Überschwemmungsgebiets geplanten Aufschüttung verliert ihre Eignung zur Erhaltung des bisher tatsächlich vorhandenen Retentionsraumvolumens nicht dadurch, dass sie gleichzeitig den Effekt einer abfallrechtlich ohnehin zu fordernden Altlastensanierung bewirkt. §§§ 05.075 | Innenbereich-Außenbereich | | | 1) Allein der Umstand, dass die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich im Verständnis der §§ 34, 35 BauGB in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegenbenheiten voraussetzt und daher auch von dem Rechtsmittelgericht bis auf Ausnahmefälle abschließend nicht allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht die Annahme, das auf einem Eindruck der Örtlichkeit beruhende Ergebnis der Beurteilung dieser Frage durch das Verwaltungsgericht unterliege "ernstlichen Zweifeln" hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). Ob die Einschätzung des Verwaltungsgericht im konkreten Fall im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, ist demgegenüber nach dem Wortlaut des § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO keine sich in einem Zulassungsverfahren stellende Frage. | 2) Hat sich das Verwaltungsgericht einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung verschafft und anschließend eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbaren Bewertung vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung mit Blick auf § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO nur geboten, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können. | 3) Die Grenzlinie zwischen Ortslage (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB) ist wegen ihrer Abhängigkeit (allein) von den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen nicht an abstrakten mathematisch-geografischen Maßstäben zu orientieren; sie muss deswegen nicht "gerade" - hier etwas entlang einer Verbindungslinie zwischen zwei "tief stehenden" Gebäuden - verlaufen, sondern kann im Einzelfall auch durch Vor- und Rücksprünge gekennzeichnet sein. | 4) In Klageverfahren, in denen der Kläger die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids (§§ 76 LBO 1996/2004) für die Errichtung eine Einfamilienwohnhauses begehrt, ist der Streitwert regelmäßig mit einem Betrag von 10.000 Euro bedeutungsangemessen bewertet (vgl in dem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 12.04.01 - 4_K_St_2/01 -, BauR_01,1565). §§§ 05.076 | vorzeitige Besitzeinweisung | | | 1) Geboten im Verständnis von § 29a Abs.1 Satz 1 PBefG ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten auf einer von einer vorzeitigen Besitzeinweisung erfassten Fläche, wenn das Interesse der Allgemeinheit dem sofortigen Baubeginn das gegenläufige Interesse des Betroffenen nachweisbar überwiegt. | 2) Diese Interessenabwägung fällt zum Nachteil der öffentlichen Belange aus, wenn weder dargetan noch erkennbar ist, dass die Anlage, die auf der von der Besitzeinweisung erfassten Fläche realisiert werden soll, die ihr zugedachte Funktion im Rahmen des Gesamtprojekts überhaupt erfüllen können wird. | 3) Aus dem Umstand, dass im Planfeststellungsbeschluss der Standort für ein Unterwerk zur Stromversorgung für eine Straßenbahnstrecke im Hinterland eines Privatgrundstücks ausgewiesen ist, kann nicht geschlossen werden, dass dessen Eigentümer gleichsam als Annex auch die Führung der notwendigen Leitungsverbindungen über ihr Grundstück dulden müssen, wenn der Planfeststellungsbeschluss hierzu keine Aussage trifft. | 4) Begründen der festgestellte Plan und die auf seiner Grundlage verfügte Besitzeinweisung keine Verpflichtung des Grundstückseigentümers auch zur Duldung der Leitungsverbindungen zwischen Unterwerk und Straßenbahnstrecke, so erscheint zumindest zweifelhaft, dass sich eine solche Duldungspflicht nach den Grundsätzen des Notwegerechts ( § 917 BGB ) ergibt. §§§ 05.077 | Aufstieg | | | LB 1) Der Weg zum Aufstieg in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes vollzieht sich in mehreren Schritten, von der Zulassung zum Aufstiegsverfahren (§ 9 Abs.2 Nrn.1 bis 4) über das Bestehen der Eignungsprüfung (Nr.5) und die erfolgreiche Einführung in die Aufgaben des Schulaufsichtsdienstes (Nr.6), dh die kommissarische Übertragung eines der Laufbahn zugeordneten Dienstpostens einschließlich der Bewährung (Abs.5), bis zum eigentlichen Aufstieg durch die Verleihung eines statusrechtlichen Amtes der neuen Laufbahn. | LB 2) Ebenso wenig wie auf Einstellung oder Beförderung besteht ein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Aufstieg oder auf den Aufstieg selbst. §§§ 05.078 | Übergangshilfe | | | 1) Ein ehemaliger Soldat auf Zeit hat keinen Anspruch auf die ungekürzte Übergangshilfe (§ 12 Abs.5 SVG), wenn die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mit Hilfe des Zulassungsscheins erfolgte und diese für die spätere Anstellung unmittelbar kausal war (BVerwG, Urteil vom 26.3.1992 - 2 C 9/91 -, ZBl. 1992, 250). | 2) Das ist der Fall, wenn er sich bei seinem späteren Dienstherrn unter Hinweis auf den Zulassungsschein bewirbt und ihm eine Einstellungszusage unter dem Vorbehalt der Zuweisung durch die Vormerkstelle und der Vorlage des Zulassungsscheins im Original gemacht wird. | 3) Dieser Rechtsfolge kann sich der ehemalige Soldat auf Zeit nicht dadurch entziehen, dass er den Zulassungsschein "unter Vorbehalt(en)" bei seinem zukünftigen Dienstherrn abgibt. | 4) Ob die Anwärter- und/oder die Beamtenstelle ursprünglich als Vorbehaltsstelle ausgeschrieben war bzw. dem Betreffenden von der Vormerkstelle angeboten wurde, ist rechtlich unbedeutend. | 5) Ob der ehemalige Soldat auf Zeit die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und die spätere Anstellung aufgrund einer hypothetischen Betrachtung auch ohne den Zulassungsschein hätte erreichen können, ist in diesem Zusammenhang rechtlich ebenfalls nicht von Bedeutung. §§§ 05.079 | Fahrerlaubnis-Neuerteilung | | | 1) Im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug der Klasse 3 alten Rechts sind - mit Ausnahme der Ablegung einer erneuten Führerscheinprüfung - die gleichen Voraussetzungen wie bei der Ersterteilung zu prüfen. | 2) Bei Klagen betreffend die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis für mehrere Klassen bemisst sich der Streitwert auf der Grundlage des Streitwertkatalogs nach dem empfohlenen Wert für die höchste Klasse. §§§ 05.080 | Kapazitätsprozess | | | Trägt ein Antragsteller im Kapazitätsprozess dem Umstand, dass er aller Voraussicht nach mit einer für ihn nicht verlässlich abschätzbaren Vielzahl von "Mitbewerbern" um eine hinter der Bewerberzahl unter Umständen deutlich zurückbleibenden Zahl zusätzlich festgestellter Studienplätze "konkurriert" dadurch Rechnung, dass er sich darauf beschränkt, seine vorläufige Zulassung zum Studium nach Maßgabe des Ergebnisses eines der Universität aufzugebenden Losverfahrens zu beantragen, so hält der Senat diesen streitwertmäßig deutlich hinter dem Begehren auf vorläufige Verpflichtung zur unmittelbaren Zulassung zurückbleibenden Antrag unabhängig an der Zahl der Mitbewerber grob pauschalierend mit 1000 Euro für bedeutungsangemessen bewertet. (Änderung der bisherigen Rechtsprechung) §§§ 05.081 | Anbau an Scheune | | | LB 1) Zur Zulässigkeit eines Anbaues an eine bestandsgeschützte Scheune, der einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, der in einem ausgewiesenem Naturschutzgebiet liegt. | LB 2) Für die Frage einer Nachbarrechtsverletzung ist im Verhältnis zwischen einer im Innenbereich gelegenen Wohnbebauung und eines im Außenbereich geplanten landwirtschaftlichen Vorhabens, ebenso wie bei der Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich, auf das Gebot der Rücksichtnahme zurückzugreifen. §§§ 05.082 | Feststellung-Grenzverlauf | | | In einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Vermessungsbehörde kann nicht die Feststellung eines Grenzverlaufes zwischen zwei Grundstücken erreicht werden. Dies ist zwischen den Grundstückseigentümern auf dem Zivilrechtsweg zu klären. Im Rahmen einer Klage gegen Vermessung einer Grenze kann nur gerügt werden, dass die Vermessung fehlerhaft durchgeführt worden ist. §§§ 05.083 | Fortsetzungsfeststellung | | | Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Falle geänderter Rechtslage. | LB 2) Zum Feststellungsinteresse in seinen typisierend ausgestatteten Erscheinungsformen als Wiederholungsvorbeugungs, Rehabilitierungs- und Schadensersatzinteresse. | LB 3) Zu den Ausnahmen nach § 4 Abs.2 Nr.4 KÜO alter und neuer Fassung. §§§ 05.084 | Hochschulzulassung | | | Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Fällen, in denen sich ein Verfahren mit dem die (vorläufige) Zulassung zum Studium an einer bestimmten Hochschule erstritten wird, durch anderweitige Zulassung erledigt, dem Studienbewerber in aller Regel die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn die Erfolgaussichten seines Begehrens offen waren. §§§ 05.085 | vorzeitige Besitzeinweisung | | | 1) Die vorherige oder zeitgleiche Einleitung eines Enteignungsverfahrens ist keine Voraussetzung der vorzeitigen Besitzeinweisung gemäß § 29 Abs.1 PBefG. | 2) Die Dringlichkeit des Beginns der Bauarbeiten im Verständnis von § 29a Abs.1 PBefG ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Unternehmerin vor dem rechtskräftigen Abschluss von Gerichtsverfahren, in denen der der Besitzeinweisung zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss angefochten und der Bestand der Planung in Frage gestellt war, davon Abstand genommen hat, Enteignungsverfahren einzuleiten, um sich das Eigentum an den für das Projekt benötigten Flächen zu verschaffen. | 3) Ein Grundstückseigentümer kann gegenüber einem Besitzeinweisungsbescheid nicht mit Erfolg einwenden, er benötige die betroffenen Grundstücksflächen für Zwecke seines Gewerbebetriebes, wenn der der Besitzeinweisung zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss, der die Flächeninanspruchnahme ausweist, ihm gegenüber Bestandskraft erlangt hat. Das gilt auch dann, wenn er nach Eintritt der Bestandskraft auf der Grundlage einer ihm erteilten Baugenehmigung weitere betriebliche Anlagen (hier: Stellplätze und Garagen eines Taxi- und Mietwagenunternehmens) ausgeführt hat. | 4) Ebenfalls im Planfeststellungsverfahren hätte geltend gemacht werden müssen, im Bereich von nach dem Plan zur vorübergehenden Inanspruchnahme vorgesehenen Flächen komme es - zwangsläufig - zu auf Dauer die Nutzbarkeit beeinträchtigenden Veränderungen, die den Rahmen des insoweit Zulässigen überschritten und eine dauerhafte Inanspruchnahme erforderlich machten. §§§ 05.086 | UVB-Bestrahlungsgerät | | | 1) Die beihilferechtliche Regelung, wonach die beihilferechtliche Anerkennung eines Geräts zur Selbstbehandlung die Unbedenklichkeit der Selbstbehandung voraussetzt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Selbstbehandlung die Unbedenklichkeit der Selbstbehandung voraussetzt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. | 2) Die mit Blick auf mögliche Gesundheitsgefahren vorauszusetzende Unbedenklichkeit einer Selbstbehandlung muss in der geforderten ärztlichen Bescheinigung in objektivierter Form nachvollziehbar dargelegt werden. §§§ 05.087 | Vorausleistungen | | | 1) Eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag darf nur für ein Grundstück verlangt werden, das durch die Anlage, für deren Herstellung die Vorausleistung erhoben wird, im Sinne der §§ 131, 133 BauGB erschlossen wird. | 2) Die Frage, durch welche Straße(n) ein an mehrere Straßen grenzendes Baugrundstück im Sinne des § 133 Abs.1 BauGB erschlossen ist, richtet sich im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach dessen Festsetzungen über die straßenmäßige Erschließung. | 3) Werden besonders tiefe Grundstücke von zwei in etwa parallel zueinander verlaufenden Straßen begrenzt und sind zu beiden Straßen zu gesonderte Baufenster ausgewiesen, liegt die Annahme nahe, dass die Erschließungswirkung der beiden Straßen in der Tiefe jeweils begrenzt ist und daher die zwei Bauplätze auf dem einen Buchgrundstück jeweils nur durch eine der beiden Straßen erschlossen sind. Trifft das zu, kann von einer begrenzten Erschließungswirkung der beiden Straßen auch bei einem Grundstück auszugehen sein, das - anders als alle anderen - auf Wunsch seines Eigentümers nur zu einer der beiden Straßen bebaut werden darf und im Übrigen als "private Grünfläche (Hausgarten)" ausgewiesen ist. Dann ist dieses Grundstück für die Herstellung der dem Hausgarten zugewandten Straße nicht erschließungsbeitragspflichtig. | 4) Die Festsetzung "private Grünfläche (Hausgarten)" kann der Anlage einer 70 m langen befestigten Feuerwehrzufahrt entgegenstehen; das trifft beispielsweise zu, wenn diese Festsetzung getroffen wurde, um eine zusammenhängende begrünte, von Verkehrslärm freie Zone zwischen einem Wohn- und einem Mischgebiet zu erhalten. §§§ 05.088 | Aussetzungsbeschluss | | | Streiten die Beteiligten in einem Verfahren nach § 80 Abs.5 VwGO über den Eintritt einer in einem Aussetzungsbeschluss vom Gericht gemachten auflösenden Bedingung, so besteht ein schutzwürdiges Interesse daran, dass durch einen Gerichtsausspruch die Frage des Wegfalls oder des Fortbestehens der durch vorausgegangene Entscheidung wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung geklärt wird (§ 80 Abs.7 VwGO analog) §§§ 05.089 | Beweisanträge | | | Bei der Anwendung des § 87b Abs.3 Nr.1 VwGO kommt es hinsichtlich des Merkmals einer Verzögerung des Rechtsstreits bei nicht fristgerechten Beweisanträgen in der Regel allein darauf an, ob der Prozess bei der "Zulassung" des Beweisbegehrens länger dauern würde als bei seiner Zurückweisung. Regelmäßig nicht von Bedeutung ist es, ob bei rechtzeitigem Vorbringen bis zur mündlichen Verhandlung ein Ergebnis einer Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre (ebenso später die Beschlüsse vom 29.11.05 2_Q_41/04 - und vom 01.12.05 - 2_Q_35/04 -). §§§ 05.090 | Abschiebungshindernis | | | 1) Ein Asylsuchender kann auch nach Abschluss des Asylverfahrens - mit entsprechender Konsequenzen für den gerichtlichen Rechtsschutz - Abschiebungsschutz wegen zielstaatsbezogener Gefahren nach § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG nur im Verfahren vor dem Bundesamt geltend machen und erhalten, wohingegen die Feststellung und gegenenfalls die Beachtung so genannter inlandsbezogener, insbesondere mit dem Abschiebungsvorgang als solchem verknüpfter Abschiebungshindernisse - bezogen auf den jeweiligen Zeitpunkt der Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Abschiebung) - in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde fällt. | 2) Das Vorliegen von zielstaatenbezogenen Abschiebungshindernissen wegen einer von dem jeweiligen Ausländer gegenüber seiner Abschiebung eingewandten gesundheitlichen Beeinträchtigung ist nur einer Beurteilung anhand der jeweiligen Fallumstände, das heißt: des konkreten Krankheitsbildes und eventuell im Einzelfall benötigter Medikamente, zugänglich, die nicht "abstrakt" für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab vorgenommen werden kann. §§§ |
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