2005   (4)  
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05.091 Grabnutzungsrecht
 
  • OVG Saarl, B, 30.08.05, - 1_Q_18/05 -

  • SKZ_06,44/11 (L) = EsG

  • BestattG_§_1 Abs.1 S.1, BestattG_§_8 Abs.1 S.1, BestattG_§_11 Abs.1, BestattG_§_12 Abs.1

 

Das öffentlich-rechtliche Grabnutzungsrecht begründet keinen Anspruch auf Unterlassung der Anlegung eines Zugangsweges zu den Reihengräbern, auch wenn der Weg teilweise oberhalb des unterirdischen Sargbereichs verläuft.

§§§


05.092 Vorausleistungen
 
  • OVG Saarl, B, 31.08.05, - 1_W_10/05 -

  • SKZ_06,108 -110 = EsG

  • BauGB_§_133 Abs.3 S.1; SStrG_§_6 Abs.3 S.1;, SStrG_§_6 Abs.4 S.2; KSVG_§_59

 

1) Die Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag stellt eine auf die endgültige Beitragspflicht ausgerichtete, dem Erschließungsbeitrag vorausgehende Leistung dar; daher verbietet sich die Anforderung einer Vorausleistung, wenn der endgültige Beitragsanspruch - beispielsweise durch Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist - erloschen ist.

 

2) Das Entstehen der Erschließungsbeitragspficht für die Herstellung einer Anbaustraße setzt ua voraus, dass die Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

 

3) Durch die Ausweisung öffentlicher Verkehrsflächen in einem Bebauungsplan wird der Bau dieser Straßen im Verständnis des § 6 VI S.1 SStrG nicht unanfechtbar angeordnet; deshalb kann insoweit die Eigenschaft der öffentlichen Straße nur durch Widmung begründet werden.

 

4) Der öffentlichen Bekanntmachung der Verkehrsübergabe nach § 6 VI S.2 SStrG kommt konstitutive Bedeutung für das Wirksamwerden der Widmungsfiktion zu.

 

5) Die Entscheidung, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag zu verlangen, gehört in aller Regel zu den Geschäften der laufenden Verwaltung, die der Bürgermeister zu erledigen hat; eines Beschlusses des Gemeinderats bedarf es dann nicht.

 

6) Eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag darf in aller Regel auch dann verlangt werden, wenn die endgültige Beitragspflicht allein deswegen noch nicht entstanden ist, weil die Widmung der Straße aussteht.

§§§


05.093 Ausreisefrist
 
  • OVG Saarl, B, 31.08.05, - 2_W_12/05 -

  • SKZ_06,57/60 (L)

  • AuslG_§_50 Abs.1 S.1; AufenthG_§_59 Abs.1; VwGO_§_80 Abs.5

 

1) Die Ausreisefristsetzung gemäß § 50 Abs.1 Satz 1 AuslG bzw § 59 Abs.1 AufenthG ist mit der Abschiebungsandrohung zwar verbunden, rechtlich jedoch selbständig, so dass die aufschiebende Wirkung einer erhobenen Klage insoweit angeordnet werden kann.

 

2) Eine Ausreisefrist muss so bemessen sein, dass dem Ausländer eine freiwillige Ausreise möglich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn er über keinen erforderlichen Pass verfügt und innerhalb der gesetzten Frist auch keinen erlangen kann.

§§§


05.094 Abschiebungsschutz
 
  • OVG Saarl, U, 01.09.05, - 2_R_2/05 -

  • SKZ_06,57/62 (L)

  • AufenthG_§_60 Abs.1 +7

 

Eine türkische Asylbewerberin kurdischer Volkszugehörigkeit, die sich - neben nach einer Verhaftung anlässlich der Teilnahme am kurdischen Neujahrsfest (Newroz) in der Haft erfolgten erheblichen Misshandlung - auf eine durch Polizisten erlittene Vergewaltigung vor dem Hintergrund politischer Aktivitäten ihres Ehemanns im Heimatland beruft, die das Gericht in dessen Verfahren jedoch als nicht glaubhaft angesehen hat, ist bei unterstellter Vorverfolgung angesichts fehlender sonstiger politischer Aktivitäten bei einer Rückkehr ins Heimatland zusammen mit ihrem Ehemann vor einer erneuten Verfolgung hinreichend sicher.

§§§


05.095 Aussagen-widersprüchliche
 
  • OVG Saarl, U, 01.09.05, - 2_R_1/05 -

  • SKZ_06,57/61 (L)

  • AufenthG_§_60 Abs.1 +7

 

Einzelfall eines türkischen Asylbewerbers, der sich darauf beruft, dass seine zur Darlegung seines Verfolgungsschicksals gemachten unsubstantiierten, widersprüchlichen und ungereimten Aussagen krankheitsbedingte Auswirkungen seiner gutachterlich belegten Erkrankung (chronische komplexe posttraumatische Belastungsstörung) seien.

§§§


05.096 Abschiebungsverbot
 
  • VG Saarl, U, 01.09.05, - 10_K_330/03 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_60 Abs.7 S.1

 

1) Grundsätzlich lässt das Bestehen einer Behinderung und damit das Bestehen einer Situation, die der Behinderte mit anderen in seinem Herkunftsland ansässigen Behinderten bzw. ebenso behinderten Menschen teilt, für sich nicht ohne weiteres auf eine erhebliche Gefährdung an Leib, Leben oder Freiheit bei einer Rückkehr im Sinne von § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG schliessen.

 

2) In diesen Fällen ist weiter zu prüfen, ob bei fehlender adäquater Betreuung von einer Verschlechterung etwa der bereits erworbenen körperlichen oder mentalen Fähigkeiten auszugehen sein wird und ggfs. Folgestörungen zu erwarten sind, die letztlich die Überlebenschancen des Behinderten zu reduzieren geeignet sind (in Anschluss an die Urteile der Kammer vom 16.04.2004, 10 K 36/04.A, und vom 01.06.2005, 10 K 55/03.A).

§§§


05.097 Rechtliches Gehör
 
  • OVG Saarl, B, 02.09.05, - 2_Q_27/05 -

  • SKZ_06,57/63 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.3; VwGO_§_108, VwGO_§_138 Nr.3; AufenthG_§_60/7

 

Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (§§ 138 Nr.3, 108 Abs.2 VwGO, Art.103 Abs.1 GG) schützt einen Verfahrensbeteiligten nicht vor jeder nach seiner Meinung sachlich unrichtigen Ablehnung eines von ihm in mündlicher Verhandlung gestellten Beweisantrags. Vielmehr kann eine Verletzung des Prozessgrundrechts (Art.103 Abs.1 GG) erst dann angenommen werden, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint (ebenso die Beschlüsse vom 25.08.05 - 2_Q_19/05 -, vom 21.09.05 - 2_Q_18/05-, vom 29.11.05 - 2_Q_41/04 - und vom 01.12.05 - 2_Q_35/04 -). Damit, dass ein Gericht einen Sachvortrag in anderer Weise würdigt, als es ein Beteiligter erwartet odr gar wünscht, muss in einem Prozess gerechnet werden.

§§§


05.098 Schulrechtsreform
 
  • OVG Saarl, B, 02.09.05, - 3_W_15/05 -

  • SKZ_06,52/41 (L) = EsG

  • SchoG_§_9 Abs.4, SchoG_§_38 Abs.1, SchoG_§_45 Abs.2 Nr.1, SchoG_§_45 Abs.3 Nr.3; SVerf_Art.120 Abs.1 S.2

 

Im Rahmen des summarischen Verfahrens sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass durch die Schulrechtsreform von Mai 2005 (prinzipielle Einführung der Zweizügigkeit im Grundschulbereich) und die auf ihr fußende Zusammenlegung von Schulen die Selbstverwaltungsrechte der beschwerdeführenden Gemeinden verletzt sind. Dies gilt insbesondere für das Gemeinderecht der Finanzhoheit; zu dessen Voraussetzungen im Einzelnen.

§§§


05.099 Aussetzungsverfahren
 
  • OVG Saarl, B, 05.09.05, - 2_W_23/05 -

  • SKZ_06,57/64 (L)

  • AufentG_§_71; GKG_§_52, GKG_§_53

 

1) Wegen der im Zuge der so geannten Kommunalisierung durch die in Nr.1 des Artikels 1 der Verordnung zur Anpassung von Landesrecht an das Zuwanderungsgesetz vom 14.12.04 (Amtsblatt 2004, 2661) enthaltene Fassung des § 1 Abs.1 der Verordnung über die Zuständigkeiten für Ausländer, Asylbewerber, Flüchtlinge und Spätaussiedler und über Aufnahme, Verteilung und Unterbringung (AFSVO) erfolgten Übertragung der ausländerbehördlichen Aufgaben (§ 71 Abs.1 Satz 1 AufenthG) auf die Landkreise, den Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken richten sich Aussetzungsanträge gegen sofort vollziehbare ausländerbehörliche Entscheidungen ungeachtet des so genannten Behördenprinzips gegen diese Gebietskörperschaften.

 

2) Für Aussetzungsbegehren gegen die Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist regelmäßig eine Halbierung des Auffangsstreitwertes (5.000,- Euro) vorzunehmen.

§§§


05.100 Fristversäumnis
 
  • OVG Saarl, B, 06.09.05, - 2_W_24/05 -

  • SKZ_06,43/4 (L)

  • VwGO_§_60

 

Zu den Anforderungen an organisatorische Maßnahmen eines Rechtsanwalts zur Sicherstellung der Einhaltung von Rechtsmittelfristen mit Blick auf eine begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§§§


05.101 Disziplinarverfügung
 
  • OVG Saarl, B, 07.09.05, - 7_Q_1/05 -

  • SKZ_06,45/15 (L) = EsG

  • BDG_§_60 Abs.2; VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1

 

Die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Disziplinargerichte bei der Anfechtung einer Disziplinarverfügung ist in entsprechender Anwendung des § 60 II 1 BDG durch den in der Verfügung angeführten Sachverhalt und den darauf aufbauenden disziplinaren Vorwurf begrenzt; unzulässig ist es deshalb, zur Rechtfertigung einer angefochtenen Disziplinarverfügung eine andere selbstständige Handlung und einen daran anknüpfenden neuen Pflichtverstoß nachzuschieben.

§§§


05.102 Auslandsdienstbezüge
 
  • OVG Saarl, B, 09.09.05, - 1_Q_17/05 -

  • SKZ_06,46/16 (L) = EsG

  • BRRG_§_123a; SBG_§_42a; BBesG_§_15 Abs.2, BBesG_§_52 Abs.1, BBesG_§_58 Abs.1 S.2

 

1) Die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland (§§ 123a BRRG, 42a SBG) begründet allein keinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland im Sinne von § 52 Abs.1 BBesG.

 

2) Auslandsdienstbezüge und Auslandstrennungsgeld stehen einem Beamten, dem eine Tätigkeit im Ausland zugewiesen wurde, nur zu, wenn entweder die oberste Dienstbehörde einen abweichenden Dienstort im Ausland bestimmt hat (§ 15 Abs.2 BBesG) oder die Zuweisung einer Abordnung gleichgestellt wird (§ 58 Abs.1 Satz 2 BBesG).

§§§


05.103 Aufschiebende Wirkung
 
  • VG Saarl, B, 13.09.05, - 5_F_16/05 -

  • = EsG

  • VwGO_§_80a Abs.3, VwGO_§_80 Abs.5; BauGB_§_34 Abs.1, BauGB_§_34 Abs.2; BauNVO_§_4;

 

LB 1) Lässt sich der Gebietscharakter der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen nicht hinreichend genau bestimmen, erfolgt die nähere Aufklärung im Hauptsacheverfahren.

 

LB 2) Die Antragstellerin kann sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Kammer habe die nähere Umgebung des Baugrundstücks bereits mit Beschuss vom 29.11.1999 (5 F 70/99) als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO eingestuft. Wenn auch im vorgenannten Beschluss ausgeführt ist, dass nach Maßgabe der damaligen Erkenntnisse viel für die Einordnung der näheren Umgebung als "allgemeines Wohngebiet" spreche, so hat die Kammer dennoch die Frage, ob eine Gebietsreinheit im Sinne des § 34 Abs.2 BauGB vorliegt, mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich offen gelassen und stattdessen maßgeblich auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes abgestellt.

§§§


05.104 Vorsorgekonzept
 
  • OVG Saarl, U, 16.09.05, - 3_M_2/04 -

  • SKZ_06,52/38 (L) = EsG

  • BImSchG_§_6 Abs.1 Nr.1 +2, BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.2; BauGB_§_35 Abs.3 S.1 Nr.3, BImSchG_§_16; 17.BImSchV_§_2 Nr.7, 17.BImSchV_§_5a Abs.1, 17.BImSchV_§_12 Abs.3, 17.BImSchV_§_17 Abs.1

 

1) Der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflicht liegt das Worst-Case-Prinzip zugrunde (Prinzip der ungünstigsten Betriebsbedingungen).

 

2) Nach dem Worst-Case-Prinzip muss der Betreiber innerhalb der Grenzen der Vernunft das Risiko im vorhinein beherrschen, dass die Anlage einen Tag mit maximaler Durchsatzmenge und maximalem Schadstoffgehalt des Einsatzstoffes betrieben wird.

 

3) Ein Konzept nachträglicher Reaktionen (auf sich abzeichnende Grenzwertüberschreitungen) ist kein Vorsorgekonzept.

§§§


05.105 Einfügen
 
  • OVG Saarl, U, 19.09.05, - 2_R_7/05 -

  • SKZ_06,137 -142

  • BauGB_§_34; BauNVO_§_23; (SL) (96) LBO_§_67, LBO_§_77; (04= LBO_§_88; GG_Art.3

 

1) Bei dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche, das den Standort des Bauvorhabens im Sinne von § 23 BauNVO betrifft, stellt das Städtebaurecht Anfordrungen an die räumliche Lage der Baukörper auf den Grundstücken und verlangt eine Prüfung, ob sich der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Umgebungsbebauung Beschränkungen in Form faktischer Baulinien (§ 23 Abs.2 BauNVO) und/oder Baugrenzen (§ 23 Abs.3 BauNVO) entnehmen lassen, welche bei der Realisierung eines hinzutretenden Bauvorhabens beachtet werden müssen.

 

2) Dabei ist hinsichtlich so genannter faktischer rückwärtiger Baugrenzen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs.4 S.2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus zu ermitteln, wobei die Bautiefe dem jeweiligen Straßenverlauf folgt und gegebenenfalls entsprechend von Straßengrenzen gebildeten Kurven und Winkeln verspringt. Auch dabei kommt es - wie auch sonst bei dem an faktische Gegebenheiten anknüpfenden § 34 BauGB - auf die Verläufe der katastermäßigen, in der Örtlichkeit als solche nicht in Erscheinung tretenden Grundstücks- und Parzellengrenzen grundsätzlich nicht an.

 

3) Dabei ist über den benutzten Begriff des "Ortsteils" zumindest insoweit eine rechtliche Komponente zu berücksichtigen, dass eine Bebauung dann nicht in die Betrachtung einbezogen werden kann, wenn sie sich nicht auf dem Gebiet der Gemeinde befindet, für deren Grundstück jeweils die Frage der Einschlägigkeit des § 34 BauGB zu beantworten ist.

 

4) Der Grundsatz der Beachtlichkeit aller in der "näheren Umgebung" tatsächlich vorhandenen baulichen Nutzungen erfährt bei der gebotenen wertenden Beurteilung auch tatsächich in zweifacher Hinsicht Einschränkungen: Außer Betracht zu lassen sind neben solchen Nutzungen, die auf Grund ihres Erscheinungsbildes von vorneherein nicht die Kraft haben, eine prägende Wirkung zu entfalten, diejenigen Anlagen, welche zwar diese Erheblichkeitsschwelle überschreiten, jedoch in der konkreten Umgebung als "Fremdkörper" erscheinen. Letzteres beurteilt sich im Wesentlichen nach qualitativen Merkmalen und setzt voraus, dass die in Rede stehende Nutzung nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der ansonsten in der Umgebung anzutreffenden Bebauung heraus fällt.

 

5) Eine "Hinterlandbebauung" auf so genannten Pfeifenstiel- oder Hammergrundstücken widerspricht nicht um ihrer selbst willen städtebaulichern Ordnungsvorstellungen und sie kann nicht von vorneherein als städtebaulich "unerwünschte" und von daher unzulässige Verteilung von Baumassen angesehen werden.

§§§


05.106 Wochendhaus
 
  • OVG Saarl, U, 19.09.05, - 2_R_4/05 -

  • SKZ_06,64/87 (L)

  • GKG_§_52, GKG_§_53

 

Bei der Streitwertfestsetzung im Rahmen eines Verpflichtungsstreits auf Erteilung einer bauaufsichtsbehördlichen Genehmigung für ein Wochenendhaus, ist eine Halbierung des für ein Einfamilienhaus in Ansatz zu bringenden Wertes (15.000,- Euro) vorzunehmen.

§§§


05.107 Gesamturteil
 
  • OVG Saarl, B, 20.09.05, - 1_W_11/05 -

  • SKZ_06,45/17 (L) = EsG

  • GG_Art.33 Abs.2; SBG_§_9 Abs.1, SLVO_§_2

 

1) Die Bildung des Gesamturteils im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung ist ein Akt der Gesamtwürdigung, bei dem eine rein arithmetische Vorgehensweise unzulässig ist; dabei muss der Dienstherr bei seinem zusammenfassenden Westurteil in besonderer Weise die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Bewertungsmerkmale berücksichtigen und gewichten.

 

2) Beurteilungsrichtlinien können durch eine vom Richtliniengeber (stillschweigend) gebilligte Verwaltungspraxis in Form gleichmäßig angewandter Beurteilungsgrundsätze ergänzt werden.

 

3) Gesamturteile können im Einzelfall auch dann miteinander vergleichbar sein, wenn ihnen ein unterschiedliches Verständnis der Einzelbewertungen zugrunde liegt.

 

4) Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, bei identischem Gesamturteil im Rahmen einer Beförderungsauswahl die Bewertung der Einzelmerkmale in den Blick zu nehmen, um zu prüfen, ob sich daraus Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines der Bewerber ergeben.

 

5) Beim Vergleich der Leistungsentwicklung können Zwischenbeurteilungen unberücksichtigt bleiben.

§§§


05.108 Informationsanspruch
 
  • OVG Saarl, B, 20.09.05, - 5_P_2/04 -

  • PersR_06,392 -396

  • SPersVG_§_69, SPersVG_§_73

 

In Stellenbesetzungsverfahren kann der Personalrat zwar nicht in den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn bei der Persönlichkeitsbeurteilung eindringen. Er hat aber ein uneingeschränktes Kontrollrecht mit Blick auf Sachverhaltsirrtümer der Dienststelle. Dieses Recht muss er auf einer breiten Tatsachengrundlage ausüben. Deshalb hat die Dienststelle den Personalrat auf eine zweite Bewerbung mit zweifelhafter Rechtzeitigkeit hinzuweisen; der Werdegang aller Bewerber ist dem Personalrat mit Daten mitzuteilen,

§§§


05.109 Eingungsausschluss
 
  • OVG Saarl, B, 20.09.05, - 1_W_12/05 -

  • SKZ_06,54/47 (L) = EsG

  • FeV_§_46 Abs.1 iVm Anl.4 Nr.9.1; BtMG; StVG_§_3 Abs.1 S.1

 

Für den Eignungsausschluss nach § 46 Abs.1 FeV iVm Anlage 4 Nr.9.1 genügt die Einnahme eines Rauschmittels im Sinne des BtMG (außer Cannabis). Auf Abhängigkeit, Missbrauch, 4 Nr.9.1 genügt die Einnahme eines Rauschmittels im Sinne des BtMG (außer Cannabis). Auf Abhängigkeit, Missbrauch, Menge und Dauer des Konsums kommt es dabei grundsätzlich nicht an (wie Thür.OVG, Beschluss vom 30.4.2002 - 2 EO 87/02 -, VRS 103, 391; und OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.6.2003 - 12 ME 172/03 -).

§§§


05.110 Fachärztliche Äußerung
 
  • OVG Saarl, B, 21.09.05, - 2_Q_18/05 -

  • SKZ_06,57/65 (L)

  • AsylVfG_§_77 Abs.2, AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.2 +3; VwGO_§_108, VwGO_§_114 VwGO_§_138 Nr.3; AufenthG_§_60/7; VwVfG_§_49, VwVfG_§_51; GG_Art.103 Abs.1

 

1) Damit, dass ein Gericht einen Sachvortrag in anderer Weise würdigt, als es ein Beteiligter erwartet oder gar wünscht ändert, muss in einem Prozess gerechnet werden und auch ein Beweisbeschluss stellt keine in diesem Zusammenhang bindende Vorgabe für das Gericht erzeugende prozessuale Maßnahme dar.

 

2) Es gibt keinen Grundsatz, dass ein Gericht die Vorlage einer fachärztlichen Äußerung über das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung bei einem um Abschiehungsschutz nachsuchenden Ausländer keiner kritischen Würdigung unterziehen dürfte oder diesen Umstand stets zum Anlass für die Einholung von (zusätzlichen) Sachverständigengutachten zu nehmen hätte. Auch im Falle der Geltendmachung des Bestehens einer posttraumatischen Belastungsstörung haben die Gerichte die Aufgabe, vorliegende sachverständige Äußerung nicht einfach zu übernehmen, sondern die darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen im Rahmen der Überzeugungsbildung nach Maßgabe des § 108 Abs.1 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung aller Umstände, der eigenen Sachkunde sowie der allgemeinen Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Schlüssigkeit und Tragfähigkeit zur Begründung des von dem Verfahrensbeteiligten geltend gemachten Anspruchs zu würdigen (ebenso Beschluss vom 02.09.05 - 2_Q_27/05 -).

 

3) Zum inhaltlichen Aussagewert solcher "Atteste" und Bescheinigungen hinsichtlich der Verifizierbarkeit des behaupteten traumatisierenden Geschehensablaufs selbst ist anzumerken, dass Psychologen und Mediziner von ihrem therapeutischen Ansatz her zur Aufrechterhaltung einer Vertrauensgrundlage zu dem Beandelten - bis auf die Fälle erkennbarer Simulation - gehalten sind, die Tatsachenangaben des Patienten nicht hinsichtlich ihres Wahrheitsgehalts in Frage zu stellen, wohingegen die mit Asyl- und Abschiebungsschutzbegehren befassten Verwaltungsgerichte zentral die Frage nach der Glaubhaftigkeit und dem Wahrheitsgehalt des von dem Schutzsuchenden zur Stützung seines Begehrens im gerichtlichen Verfahren unterbreiteten konkreten Sachverhalts zu beantworten haben.

§§§


05.111 Gesamturteil
 
  • OVG Saarl, B, 21.09.05, - 3_Q_42/05 -

  • SKZ_06,43/5 (L)

  • VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1

 

Zu den Anforderungen an eine Berufungszulassung, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO mit Einwänden gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung begründet werden

§§§


05.112 Kaukasische Minderheiten
 
  • OVG Saarl, B, 23.09.05, - 2_Q_51/05 -

  • SKZ_06,58/66 (L)

  • AsylVfG_§_78; AufenthG_§_60

 

1) Die Frage der asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Übergriffen gegenüber Tschetschenen in der Russischen Föderation ist in der Rechtssprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes grundsätzlich im dem Sinne geklärt, dass eine landesweite Kollektivverfolgung aller tschetschenischen Volkszugehörigen im (gesamten) Staatsgebiet der Russischen Föderation bei Anlegung der hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe ungeachtet der sich im Gefolge von Terroranschlägen in der jüngeren Vergangenheit verschärfenden Spannungen und Vorbehalte nicht festgestellt werden kann.

 

2) Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG liegen in diesen Fällen nicht vor. Insoweit ist, was insbesondere die Geltendmachung einer Gefährdung durch die allgemeine wirtschaftliche Versorgungslage angeht, zusätzlich die vom Bundesgesetzgeber beibehaltende Sperrwirkung nach den §§ 560 Abs.7 Satz 2, 60a AufenthG für die Berücksichtigungsfäghigkeit von so genannten Allgemeingefahren für die Bevölkerung oder auch nur Bevölkerungsgruppen im Herkunftsstaat zu beachten.

 

3) Weder die Frage des Vorliegens einer dem Schutzsuchenden russischen Staatsbürger im Einzelfall bei Rückkehr drohenden individuellen politischen Gefährdung noch die Problematik von im Einzelfall aufgrund individueller Besonderheiten wie Krankheit, Alter oder persönlichen Erwerbsmöglicheiten erschwerter Rückkehrchancen stellt eine solche grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG dar.

§§§


05.113 Angleichungsmaßnahmen
 
  • OVG Saarl, U, 27.09.05, - 1_R_1/05 -

  • SKZ_06,25 -26 = EsG

  • KAG_§_8 Abs.9 S.1, KAG_§_8 Abs.2, 4 + 6; BauGB_§_128 Abs.1 S.1 Nr.2

 

Kosten, die dadurch entstanden sind, dass Anliegergrundstücke durch Maßnahmen außerhalb der Straßenfläche an das durch einen Ausbau geänderte Niveau der neuen Straße angepasst werden mussten, sind ausbaubeitragsfähig.

§§§


05.114 Aufenthaltsrecht-Kind
 
  • OVG Saarl, U, 27.09.05, - 2_W_10/05 -

  • SKZ_06,58/67 (L)

  • AufenthG_§_60a; EMRK_Art.8

 

1) Ein Anspruch auf Duldung gemäß § 60a AufenthG steht einem minderjährigen ausländischen Antragsteller zu, wenn und solange ein Zusammenleben mit seinem ausländischen nichtehelichen Vater - aus keinem von ihnen zu vertretenden Grund - nur in Deutschland möglich ist, etwa weil die Heimatstaaten des Kindes und seines Vaters eine gemeinsame Einreise zur Fortsetzung des Familienlebens nicht zulassen.

 

2) Ist der Heimatstaat der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschrechte - EMRK - beigetreten, so kann seinem Staatsangehörigen grundsätzlich zugemutet werden, zur Durchsetzung des Schutzes seines Familienlebens gemäß Art.8 EMRK gegenüber seinem Heimatstaat Rechtsschutz - gegebenenfalls vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - in Anspruch zu nehmen.

§§§


05.115 Vorauszahlungsbescheid
 
  • OVG Saarl, U, 27.09.05, - 1_R_9/05 -

  • SKZ_06,27 = EsG

  • KAG_§_8 Abs.2 S.1, KAG_§_8 Abs.9 S.1

 

1) Verbindet eine Gemeinde den Ausbau einer Straße und die Erneuerung der in dieser Straße vorhandenen Mischwasserkanalisation miteinander, so ist die dadurch im Vergleich zu einer getrennten Durchführung beider Maßnahmen erzielte Kostenersparnis den Ausbaubeitragspflichtigen angemessen - und das heißt in der Regel: hälftig - gutzuschreiben.

 

2) Vorauszahlungsbescheide ( § 8 Abs.9 Satz 1 KAG) beruhen typischerweise auf einer Schätzung der Höhe der künftigen endgültigen Beitragspflicht; diese Schätzung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle in Bezug auf die Sachgerechtigkeit der ihr zugrunde liegenden Methode und der Folgerichtigkeit sowie Nachvollziehbarkeit des darauf aufbauenden Rechenwerks.

 

3) Die Schätzungsbefugnis liegt ausschließlich bei der Gemeinde; das mit der Sache befasste Gericht darf die gemeindliche Schätzung weder nachbessern noch durch eine eigene Schätzung ersetzen, sondern hat den Bescheid, soweit er auf einer rechtswidrigen Schätzung beruht, aufzuheben.

 

4) Einzelfall eines Vorauszahlungsbescheids, der teilweise auf einer nicht nachvollziehbaren Schätzung beruht.

§§§


05.116 Mehrfamilienhaus
 
  • OVG Saarl, B, 29.09.05, - 2_W_14/05 -

  • SKZ_06,47/28 (L)

  • BauGB_§_34 Abs.1; (04) LBO_§_2 Abs.9 S.2, LBO_§_71 Abs.1 S.2, LBO_§_8 Abs.2 VwGO_§_146 Abs.4 S.3

 

1) Der rein verfahrensrechtliche Charakter des eine Nachbarschaftsbeteiligung regelnden § 71 Abs.1 Satz 2 LBO 2004 hat auch im Falle einer zu Unrecht unterbliebenen Beteiligung des Nachbarn nicht zur Folge, dass dieser allein deshalb Abwehransprüche gegen ein genehmigtes Bauvorhaben herleiten kann.

 

2) Einzelfall, in dem sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb durch seine Baumasse zwar deutlich von den anderen Gebäuden der Umgebung abhebt, sich aber gleichwohl im Umgebungszusammenhang nicht als Frendkörper darstellt, weil er seine Umgebung, die unterschiedliche Nutzungen aufweist, aufgrund seiner Größe und Baumasse dominiert und prägt.

 

3) Eingehauste Stellplätze sind Garagen im Sinne von § 2 Abs.9 Satz 2 LBO 2004.

§§§


05.117 gleichartige Einrichtung
 
  • OVG Saarl, B, 30.09.05, - 3_Q_14/04 -

  • SKZ_06,46/23 (L) = EsG

  • BSHG_§_97, BSHG_§_100, BSHG_§_107

 

Zum Begriff der gleichartigen Einrichtung in § 97 BSHG (Einzelfall)

 

LB 2) Ausgehend von der Rechtsprechung des BVerwG hierzu Urteile vom 24.2.1994 - 5 C 13.91 - und 5 C 42.91 -, FEVS 45, 183 ff und 52 ff zum Einrichtungsbegriff in § 100 BSHG ist der in den §§ 3a, 69, 97, 100 und 103 BSHG gleichermaßen verwandte Einrichtungsbegriff funktional zu verstehen.

 

LB 3) "Einrichtung" bedeutet danach einen für Hilfen in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefassten Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt ist und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist. Ihre Ausstattung und ihr Betrieb sind bedingt durch die Intensität oder die Dauer der zweckentsprechenden Pflege- oder Eingliederungsmaßnahmen. Sie dient der vollständigen Unterbringung und Versorgung sowie der Kontrolle, Beaufsichtigung oder sonstigen Betreuung der hilfebedürftigen Personen bei Tag und Nacht bzw für einen nicht nur unbedeutenden Teil des Tages. Betreuungspersonal ist ständig anwesend, die Versorgung der Betreuten organisiert.

 

LB 4) Alternative bzw neuartige Wohn- bzw Betreuungsformen wie Wohngruppen, Wohngemeinschaften, Außengruppen oder das sog betreute Wohnen sind, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - konzeptionell und organisatorisch jeweils unterschiedlich strukturiert, weshalb - ungeachtet der gewählten Bezeichnung - eine Feststellung im Einzelfall erforderlich ist, ob es sich dabei um eine Einrichtung iSd § 97 Abs.2 und 4 BSHG handelt.

 

LB 5) Das Kriterium der stationären Betreuung dient zur Abgrenzung von der ambulanten Betreuung und schließt sowohl ein zeitliches Moment als auch die Reichweite des Verantwortungsbereiches des Trägers ein.

 

LB 6) Bei den genannten Wohn- und Betreuungsformen kommt es für die Einordnung als (voll-)stationäre Einrichtung daher regelmäßig insbesondere darauf an, ob der Träger eine lediglich stundenweise Betreuung der Behinderten oder aber eine umfassende Hilfeleistung bei Tag und bei Nacht im Sinne einer Gesamtverantwortung anbietet.

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05.118 Familienheim
 
  • VG Saarl, B, 30.09.05, - 5_F_24/05 -

  • = EsG

  • (60) BauGB_§_9 Abs.1 Nr.1g; BauNVO_§_3 Abs.3; II.WoBauG_§_7 Abs.2

 

Die Bebauung eines Vorhabengrundstückes mit zwei Gebäuden mit jeweils zwei Wohneinheiten ist unzulässig, wenn der Bebauungsplan für das betreffende Gebiet eine Bebauung mit sogenannten "Familienheimen" iS des II.WoBauG vorsieht.

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05.119 Zusatzausstattung
 
  • OVG Saarl, U, 05.10.05, - 10_K_46/05 -

  • = EsG

  • SGB_IX_§_102 Abs.1 Nr.3, SGB_IX_§_102 Abs.2 Nr.1c, SGB_IX_§_33 Abs.8 Nr.1 KfzHV_§_1, KfzHV_§_7 S.1, KfzHV_§_4 Abs.2

 

Anspruch eines Schwerbehinderten auf Übernahme von Kosten für den Einbau einer behinderungsgerechten Zusatzausstattung anläßlich eines Fahrzeugwechsels.

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05.120 Deutsche Sprachkenntnisse
 
  • OVG Saarl, B, 05.10.05, - 3_Q_11/05 -

  • SKZ_59/69 (L) = EsG

  • StAG_§_8, StAG_§_10, StAG_§_11 S.1 Nr.1

 

Zum Begriff der ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse im Einbürgerungsrecht.

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