2005 (5) | ||
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05.121 | Aufenthaltserlaubnis-Widerruf | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Zur Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Aufenthaltserlaubnis nach Widerruf der Asylanerkennung. §§§ 05.122 | Anschluss-+ Benutzungszwang | | | Der Eigentümer kann aus dem Vorhandensein einer eigenen Pflanzenkläranlage sowie einer Humustoilette auf seinem Grundstück keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage herleiten. §§§ 05.123 | Grundschulreform | | | 1) Die Weiterführung einer Schule trotz Unterschreitung der Mindestvorgaben des § 9 Abs 2 SchulOG (hier: Zweizügigkeit bei Grundschulen) auf der Grundlage von § 9 Abs 4 SchulOG kommt nur dann in Betracht, wenn den gegen die an sich gebotene Schließung oder Zusammenlegung angeführten pädagogischen, organisatorischen oder siedlungsstrukturellen Belangen im Einzelfall ein derart hohes Gewicht zukommt, dass sie -ausnahmsweise- gegenüber der auch verfassungsrechtlich (Art 27 Satz 5 SVerf) geforderten Gewährleistung eines geordneten Schulbetriebs Vorrang beanspruchen. | 2) Ob zu den Belangen, die bei einer Entscheidung über eine Schulschließung oder -zusammenlegung wegen Unterschreitens der Mindestvorgaben des § 9 Abs 2 SchulOG zu beachten sind, sei es in verfassungskonformer Auslegung von § 9 Abs 4 SchulOG, sei es unmittelbar aus Art 28 Abs 2 GG beziehungsweise Art 117-119 SVerf, auch finanzielle Belange der durch die Folgekosten der schulaufsichtlichen Maßnahme belasteten Gemeinde gehören können, bleibt offen. Aus der Systematik des § 9 Abs 4 SchulOG ergibt sich, dass jedenfalls nicht jede finanziell nachteilige Auswirkung einer Schulschließung oder-zusammenlegung bei Unterschreiten der Mindestanforderungen des § 9 Abs 2 SchulOG auf die Finanzen der Standortgemeinde die Schulaufsichtsbehörde dazu zwingt, Erwägungen darüber anzustellen, ob sie wegen dieser Betroffenheit vor der an sich gebotenen Maßnahme Abstand und einen nicht mehr geordneten Schulbetrieb hinnimmt. Allenfalls entscheidungserheblich sind qualifizierte finanzielle Nachteile für die Standortgemeinde (im konkreten Fall nicht dargetan). §§§ 05.124 | Bergbaubedingte Erschütterungen | | | 1) Die Einschänkung der gerichtlichen Überprüfung bergrechtlicher Betriebsplanzulassung über die Zubilligung von Spielräumen bei der prognostischen Abschätzung künftiger Entwicklungen und Auswirkungen eines konkreten Bergbauvorhabens für die entscheidenden Behörden hat nicht zur Folge, dass etwaige im Zuge der Ausführung auftretende Gefahren aufgrund einer von der Prognose abweichenden Entwicklung von den Betroffenen "unabänderlich hingenommen" werden müssen. Aus der Erkenntnis, dass der oft in erheblicher Tiefe stattfindende Steinkohlebergbau mit Blick auf geologische und tektonische Unwägbarkeiten für den Bergbauberechtigten (Unternehmer) und auch für die eine konkrete Zulassungsentscheidung treffendenn Bergaufsichtsbehörde gerade in seinen Auswirkungen auf die eine konkrete Zulassungsentscheidung treffenden Bergaufsichtsbehörden gerade in seinen Auswirkungen auf die Erdoberfläche nur begrenzt im Vorhinein "planbar" ist, hat der Bundesgesetzgeber die Genehmigungsentscheidungen mit einer im Vergleich zu anderen Rechtsbereichen geringeren Bindungswirkung versehen, um der Dynamik vor allem des untertägigen Steinkohlebergbaus Rechnung zu tragen, und über die allgemeine bergaufsichtsbehördliche Anordnungsbefugnis (§ 71 BBergG) hinaus in § 56 Abs.1 Satz 2 BBergG nachträgliche Auflagen zur Betriebsplanzulassung unter den dort genannten Voraussetzungen für zulässig erklärt. | 2) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Auftreten psychischer Erkrankungen eine weit verbreitete oder gar notwendige Folge bergbaubedingter Erschütterungen der Erdoberfläche ("Beben") ist. | 3) Bei der Geltendmachung von (gravierenden) Gesundheitsbeschädigungen infolge eines von dem Betroffenen bekämpften Bergbauvorhabens (Steinkohlebergbau) ist in Anlehnung an die Ziffern 11.2 und 2.2 des Streitwertkatalogs bei der Streitwertbemessung hauptsachebezogen von einem Betrag von 15.000,- Euro pro Person auszugehen. Wird in einem Eilrechtsschutzverfahren die (sofortige) Einstellung des Bergbaubetriebs gefordert, ist mit Blick auf den Vorwegnahmecharakter des Begehrens die sonst für den Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes übliche Halbierung nicht angezeigt. §§§ 05.125 | Altenpflegeausbildungsgesetz | | | 1) Das Saarländische Altenpflegeausbildungsgesetz und die Umlage-Verordnung waren wirksame Rechtsgrundlagen der hinsichtlich der Veranlagungsjahre 1995-2004 im Saarland erhobenen Umlage zur Erstattung der Kosten der in der Altenpflege zu zahlenden Ausbildungsvergütungen. | 2) Das saarländische Modell, die Altenpflegeschulen als Träger der Ausbildung zu bestimmen, entsprach den bundesrechtlichen Vorgaben insbesondere der §§ 8 ff SGB XI. | 3) Das Inkrafttreten der die Refinanzierung der Ausbildungsvergütung regelnden Vorschrift des § 82a SGB XI am 1.1.1998 führte nicht zur Rechtsunwirksamkeit der landesrechtlichen Regelungen des Saarländischen Altenpflegeausbildungsgesetzes. §§§ 05.126 | Sprachkurs | | | 1) Hat ein Ausländer, dem zum Zwecke studienvorbereitender Maßnahmen (Sprachkurs) eine Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG erteilt worden war, es über mehrere Jahre nicht einmal erreicht, die notwendigen Voraussetzungen für ein Studium durch Erlangung ausreichender deutscher Sprachkenntnisse zu schaffen, so kommt eine Verlängerung des Aufenthaltstitels nunmehr in der Form einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (§§ 7, 8, 16, 101 Abs.2 AufenthG) nichjt in Betracht. | 2) Bei einer "verspäteten" Stellung seines Verlängerungsantrags erst nach dem Ablauf der Aufenthaltsbewilligung ist von einem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des speziell für Verlängerungsbegehren hinsichtlich bestehender Aufenthaltstitel einen Fortbestand bis zu Entscheidung der Ausländerbehörde fingierenden § 81 Abs.4 AufenthG auszugehen, so dass vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnungsentscheidung nicht im Aussetzungsverfahren § 80 Abs.5 Satz 1 VwGO, sondern im Rahmen eines auf die vorläufige Verhinderung der Aufenthaltsbeendigung zielenden Anordnungsverfahren (§ 123 Abs.1 VwGO) Rechnung zu tragen ist. | 3) Es begründet keinen außergewöhnlichen Härtefall, wenn die bei der Einreise nach Deutschland zu Studienzwecken erwartete finanzielle Unterstützung durch die Familie des Ausländers "wider Erwarten" nicht erbracht werden konnte. Diese Umstände sind zumindest dem Risikobereich des Ausländers zuzuordnen. Dass sich diesbezügliche Erwartungshaltungen nicht realisieren lassen, ist - anders als beispielsweise im Falle einer schweren, die Unterbrechung des Studiums gebietenden Erkrankung des Ausländers - kein Umstand, der die Annahme eines besonderen Härtefalls in dem Zusammenhang rechtfertigen könnte. §§§ 05.127 | Abschiebungshindernis | | | 1) Bei der auf den Streitgegenstand des vom jeweiligen Antragsteller betriebenen Rechtsstreits bezogenen Beurteilung des Vorliegens hinreichender Erfolgsaussichten für die Beweilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO, 114 ZPO) dürfen die Anforderungen mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung des Prozesskostenhilferechts nicht überspannt werden. Die Bewilligung ist, da es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens sein kann, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi vorwegzunehmen, dann gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung in seinem Sinne überzeugt ist. | 2) Von einer "mutwilligen Rechtsverfolgung" im Verständnis des § 114 ZPO kann bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs mit "hinreichtender Erfolgsaussicht" regelmäßig nicht ausgegangen werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn aufgrund besonderer Umstände im Einzellfall ein "verständiger Beteiligter" unter Berücksichtigung auch der Kostenrisiken sein Recht "vernüftigerweise" nicht in derselben Weise verfolgen würde. Letzteres kann nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kläger nach vorheriger Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe von der ihm durch § 75 VwGO ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit der Erhebung einer Verpflichtungsklage vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens in der Form der sogenannten (echten) Untätigkeitsklage Gebrauch gemacht hat. | 3) Das verwaltungsinterne Erfordernis der Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach Maßgabe des § 72 Abs.2 AufenthG bei ausländerbehördlichen Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs.7 AufenthG soll ein Einfließen der besonderen Sachkunde des Bundesamts hinsichtlich der Verhältnisse im Herkunftsland gewährleisten. | 4) Die Sperrwirkung des § 42 AsylVfG tritt nicht ein, wenn ein vom Ausländer gestellter Asylantrag vor einer Entscheidung des Bundesamts - hier einen Tag nach der Antragstellung - wieder zurückgenommen wird. §§§ 05.128 | Abschiebung-Rückgängigmachung | | | 1) Im Falle bereits vollzogener Vollstreckungsmaßnahmen - hier in Form der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung eines Ausländers - kann sich aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Art.20 Abs.3 GG) unter ganz besonderen Umständen ein vorläufig über § 123 Abs.1 VwGO sicherungsfähiger Folgenbeseitigungsanspruch ergeben. | 2) Das Grundrecht aus Art.6 Abs.1 GG sowie der in diesem Anwendungsbereich einen entsprechenden Schutz vermittelnde Art.8 EMRK verpflichten die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehende familiäre Bindungen des Ausländers zu berücksichtigen, so dass sich im Einzelfall eine ausländerbehördlich bewirkte längere Trennung von Familienmitgliedern, insbesondere kleiner Kindern von den Eltern oder gegebenenfalls auch nur von einem Elternteil im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG als unzumutbar und eine Abschiebung daher als unverhältnismäßig erweisen kann. | 3) Das Betreuungsverhältnis nach den §§ 1896 ff BGB ist vom Gesetzgeber auf eine rechtliche Betreuung reduziert worden. Rechtlich gesehen kann daher nicht von einer dem Schutzbereich des Art.6 GG familiären Beziehung zwischen dem Betreuten und seinem zum Betreuer aufgrund dieser Bestellung ausgegangen werden. | 4) Ehemalige Asylbewerber können zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs.6 AuslG) gegenüber der Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidung des Bundesamtes nicht mit Erfolg geltend machen. In dem Zusammenhang spricht alles dafür, dass es sich bei Problemen und Folgen einer mangelhaften Betreuung - hier eines geistig Behinderten in der Türkei - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat wurzelnde Gefahren handelt, wenn sie nicht aus dem Wegfall einer nicht ersetzbaren in Deutschland befindlichen Betreuungsperson resultieren, sondern aus der Nichteinschaltung einer benötigten - generell vorhandenen - Betreuungseinrichtung im Heimatland. §§§ 05.129 | Prozesskostenhilfe | | | 1) Bei der auf den Streitgegenstand des vom jeweiligen Antragsteller betriebenen Rechtsstreits bezogenen Beurteilung des Vorliegens hinreichender Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe §§ 166 VwGO, 114 ZPO) dürfen die Anforderungen mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung des Prozesskostenhilferechts nicht überspannt werden. Die Bewilligung ist, da es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens sein kann, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi vorwegzunehmen, dann gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung in seinem Sinne überzeugt ist. | 2) Von einer "mutwilligen Rechtsverfolgung" im Verständnis des § 114 ZPO kann bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs mit "hinreichender Erfolgsaussicht" regelmäßig nicht ausgegangen werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände im Einzellfall ein "verständiger Beteiligter" unter Berücksichtigung auch der Kostenrisiken sein Recht "vernünftigerweise" nicht in derselben Weise verfolgen würde. Letzteres kann indes offensichtlich nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kläger nach vorheriger Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe von der ihnen durch § 75 VwGO ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit der Erhebung ihrer Verpflichtungsklage vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens in der Form der so genannten (echten) Untätigkeitsklage Gebrauch gemacht hat. | 3) Das verwaltungsinterne Erfordernis der Beteiligung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach Maßgabe des § 72 Abs.2 AufenthG bei ausländerbehördlichen Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogerener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs.7 AufenthG soll ein Einfließen der besonderen Sachkunde des Bundesamts hinsichtlich der Verhältnisse im Herkunftsland gewährleisten. | 4) Die Sperrwirkung des § 42 AsylVfG tritt in dem Zusammenhang nicht ein, wenn ein vom Ausländer gestellter Asylantrag vor einer Entscheidung des Bundesamts - hier einen Tag nach der Antragstellung - wieder zurückgenommen wird. §§§ 05.130 | Aufenthaltsrecht | | | 1) Ein in Deutschland geborener Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehörender türkischen Arbeitnehmers, der gemäß Art.7 Satz 1 2.Spiegelstrich ARB 1/80 ein Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung im Aufnahmemitgliesstaat Deutschland und als Folge hiervon auch ein Aufenthaltsrecht erlangt hat, verliert diese Rechte weder durch den Eintritt der Volljährigkeit noch durch nicht unerhebliche Zeiten seiner Inhaftierung. Diese Rechte sind nach der Rechtsprechung des EuGH vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu ihnen unabhängig. Daher unterliegt das Aufenthaltsrecht nur in zwei Fällen Beschränkungen, zum einen, wenn der Aufenthalt des türkischen Migranten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitlgiedsstaates gemäß Art. 14 I ARB 1/80 durch das persönliche Verhalten des Betroffenen die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährdet, zum anderen, wenn der Betroffene das Hoheitsgebiet des Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat. | 2) Ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen hat zur Folge, dass seine Ausweisung nach der - neueren - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Übertragung der Grundsätze für die Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern nur auf der Grundlage einer ausländerrechtlichen Ermessensentscheidung erfolgen darf. Die insofern anzustellende Gefahrenprognose hat sich auf spezialpräventive Gesichtspunkte zu beschränken und darf sich nicht allein an einer strafgerichtlichen Verurteilung orientieren. Darüber hinaus hängt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung davon ab, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung das private Interesse des Ausländers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. Dabei kommt dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu. | 3) Die Ausweisung eines in Deutschland geborenen, assoziationsrechtlich privilegierten - sich bisher rechtmäßig hier aufhaltenden - türkischen Staatsangehörigen ohne Befristung gemäß § 11 Abs.1 S.3 AufenthG ist in der Regel unverhältnismäßig. | 4) Zur Frage, ob der Sofortvollzug der Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen Staatsangehörigen mit Blick auf Art.9 Abs.1 der Richtlinie Nr.64/221 des Rats der EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus den Gründen der öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind", die nach dem Urteil des EuGH vom 02.06.05 - C_136/03 - auf diesen Personenkreis Anwendung findet, durch die Ausgangsbehörde angeordnet werden darf (bleibt im Ergebnis offen). §§§ 05.131 | Unzuverlässigkeit | | | LB 1) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats hierzu etwa Beschluss vom 27.4.2005 - 3 Q 43/04 -; dass Steuerschulden sowie Beitragsrückstände an die AOK und die Berufsgenossenschaft über einen längeren Zeitraum (zT ab 2002) in derartiger Höhe und eine bewertende Prognose der Gesamtsituation des Antragstellers einschließlich seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wie sie hier in Relation zur Größe des Betriebs gegeben sind, unabhängig von Verschulden oder charakterlicher Eignung prinzipiell eine gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit iSd § 4 Abs.1 Nr.1 GastG begründen, die (zwingend) gemäß § 15 Abs.2 GastG zum Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes führt. §§§ 05.132 | Geländemodellierung | | | LB 1) Bei der im Rahmen dieses Verfahrens nach § 80 Abs.5 VwGO vom Gericht zu treffenden Entscheidung ist abzuwägen zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der Durchführung der ihm gegenüber ergangenen Anordnung bis zu einer abschließenden Entscheidung über seinen Rechtsbehelf verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer unverzüglichen, von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht behinderten Durchsetzung der angefochtenen Behördenentscheidung. | LB 2) In diesem Zusammenhang kommt der Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Widerspruchs maßgebliche Bedeutung zu. Erweist sich nämlich die angefochtene Verfügung bereits bei summarischer Würdigung als offensichtlich rechtswidrig, so ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, da kein noch so dringendes öffentliches Interesse die Durchsetzung einer rechtswidrigen Anordnung zu rechtfertigen vermag. Lässt sich dagegen bereits in dem vorliegenden Verfahren erkennen, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist, so muss es bei der Vollzugsanordnung verbleiben; denn ein privates Interesse, das das öffentliche Interesse an der Durchsetzung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes überwiegt, ist nicht denkbar. §§§ 05.133 | Straßenverkehrssicherungspflicht | | | 1) Die Straßenverkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume. Diese Verpflichtung geht dahin, dass die straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde Bäume oder Teile von ihnen entfernen muss, die den Verkehr gefährden, insbesondere wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. | 2) Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. | 3) Es kommt aber nicht nur darauf an, ob und in ggf welchem zeitlichen Abstand Kontrollen des Baumes vorgenommen worden sind. Vielmehr muss der Geschädigte den Kausalitätsnachweis dahin führen, dass eine Pflichtverletzung der beklagten Gemeinde vorliegt und diese Pflichtverletzung für den dann eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Das hat zur Konsquenz, dass auch eine unterlassene Kontrolle solange nicht für einen durch einen Straßenbaum verursachten Schaden ursächlich geworden ist, wie der Geschädigte nicht nachweist, dass eine regelmäßige Kontrolle zur Entdeckung der Gefahr bzw der Schädigung des Baumes hätte führen können. §§§ 05.134 | Einbürgerungsrücknahme | | | Eine durch bewusste Täuschung - nämlich das Verschweigen einer gleichzeitig bestehenden, weiteren Ehe, daraus hervorgegangener Kinder und entsprechender Unterhaltsverpflichtungen - erwirkte Einbürgerung kann nach allgemeinen Rücknahmevorschriften zurückgenommen werden. §§§ 05.135 | Dispositionsmaxime | | | LB 1) Nach § 91 Abs.1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält, wobei änderungsfähig jede Klage ist, die im Sinne der §§ 81 und 82 VwGO ordnungsgemäß erhoben und damit rechtshängig geworden ist. §§§ 05.136 | Reisegewerbekarte-Widerruf | | | LB 1) Gemäß § 57 Abs.1 GewO ist die Reisegewerbekarte zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. | LB 2) Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, wenn er keine Gewähr für eine zukünftig ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes bietet. | LB 3) Dabei genügt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer insbesondere die beharrliche und nicht unbeträchtliche Verletzung öffentlicher Zahlungsverpflichtungen - zB zur Zahlung von Steuern - regelmäßig zur Annahme der Unzuverlässigkeit. Lediglich Abgabenrückstände von weniger als 5.000,- DM sind nicht geeignet, die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Frage zu stellen. §§§ 05.137 | Hydro-Frac-Verfahren | | | LB 1) Dem Erfordernis des § 80 Abs.3 Satz 1 VwGO ist nicht schon dann genügt, wenn überhaupt eine Begründung vorhanden ist. Vielmehr sind in der Begründung die maßgebenden Gründe für den Eingriff, den die Anordnung der sofortigen Vollziehung für den Betroffenen darstellt, bekannt zu geben. | LB 2) Das Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs.3 Satz 1 VwGO soll die Behörde dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs.1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs sorgfältig zu prüfen. | LB 3) Die sofortige Vollziehung war anzuordnen, um eine zügige Umsetzung des "Hydro-Frac-Verfahrens" zu gewährleisten und weiteren Erderschütterungen vorzubeugen." §§§ 05.138 | Wohnungsverweisung | | | Steht die Gewaltanwendung gegen den Ehepartner nicht sicher fest, führt die Interessenabwägung gleichwohl zur vorläufigen Bestätigung einer polizeilichen Wohnungsverweisung. §§§ 05.139 | Iranischer Staatsangehöriger | | | LB 1) Ein weiteres Asylverfahren ist durchzuführen, wenn sich die der bestandskräftigen Entscheidung im Erstverfahren zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeiführen würden, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 71 Abs.1 AsylVfG iVm § 51 Abs.2 VwVfG); der Antrag muss ferner binnen drei Monaten gestellt werden, gerechnet von dem Tage ab, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 71 Abs.1 AsylVfG iVm § 51 Abs.3 VwVfG). Tatsachen, die innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, erfüllen allerdings nur dann die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 VwVfG, wenn sie geeignet sind, eine für den Asylbewerber günstigere Entscheidung über seinen Asylantrag herbeizuführen. | LB 2)Gemäß § 60 Abs.1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. | LB 3) die Feststellung, dass einem Ausländer die in § 60 Abs.1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, in einem Folgeverfahren in der Regel nicht mehr getroffen werden, wenn das Folgevorbringen auf Umstände im Sinne von Absatz 1 gestützt wird, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Antrages entstanden sind. §§§ 05.140 | Abschiebungshindernis | | | LB: Nach § 637 isl. StGB steht auf eine ungesetzliche Beziehung oder eine sittenlose Tat eines Mannes und einer Frau außer Unzucht, wie etwa Bettgemeinschaft oder Küssen, eine Strafe bis zu 99 Peitschenhieben. Eine Peitschenhiebstrafe stellt eine äußerst grausame Körperstrafe dar, weil sie mit äußerst qualvollen Lederpeitschen und noch dazu von Personen verabreicht wird, die das gelernt haben. Die Delinquenten werden üblicherweise nach einigen Schlägen ohnmächtig, weil ihnen die Haut buchstäblich vom Leib geschlagen wird. Deshalb wird die Strafe normalerweise in mehreren Sitzung "verabreicht", damit sich die Delinquenten in der Zwischenzeit wieder etwas erholen können. Zwar kann die Auspeitschung nach dem zuvor bezeichnen Tazir-Gesetz abgekauft werden, was auch häufig geschehe. Das Gericht ist der Überzeugung, dass dem Kläger eine solche Auspeitschung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. §§§ 05.141 | Faktische Einziehung | | | 1) Die faktische Einziehung eines nicht förmlich gewidmeten tatsächlich öffentlichen Platzes ist kein Verwaltungsakt | LB 2) Der Widerspruch gegen gegen ein Faktum hat keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs.1 VwGO. 8) Soweit im Rahmen von § 34 BauGB unbebaute Grundstücke geeignet sind, einem Bebauungszusammenhang herzustellen, obwohl sie wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsfläche) einer Bebauung entzogen sind, bedeutet das nicht, dass diese Freiflächen einer Bebauung rechtlich entzogen sind. | LB 3) Im Falle der Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung ist diese zum Einen allein daraufhin zu untersuchen, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade der Antragsteller dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind allein diejenigen Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch die angefochtene Baugenehmigung umgesetzt und gerade den Schutz der konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn bezwecken sollen. | LB 4) Welchen Vorschriften des Baurechts nachbarschützende Funktion zukommt, ist jeweils nach Inhalt, Zweck und Wirkung der einzelnen Vorschrift darauf zu untersuchen, ob die spezielle Norm zumindest auch den Schutz des Nachbarn bezweckt. Dabei ist Zurückhaltung geboten und grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, um einer Ausuferung in Richtung auf eine verdeckte Popularklage zu begegnen sowie den verständlichen Bedürfnissen des Bauherrn nach Rechtssicherheit gerecht zu werden. | LB 5) Eine besondere subjektive Rechtsstellung des Nachbarn kann nur dann anerkannt werden, wenn der Kreis der geschützten Personen durch die Norm hinreichend klar gestellt wurde, wobei zu fragen ist, ob die Vorschrift gerade darauf abzielt, Baumaßnahmen oder Nutzungen zu verhindern, welche typischerweise das Nachbargrundstück schädigen oder gefährden. | LB 6) Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das streitige Vorhaben mit den sonstigen Rechtsvorschriften in Einklang steht, ist für das Verfahren ohne Bedeutung. §§§ 05.142 | Altfälle | | | Keine entsprechende Anwendung von § 14a AsylVfG auf "Altfälle" im Wege summarischer Prüfung. §§§ 05.143 | Frauenbeauftragte | | | 1) Eine lediglich die dienstliche Verwendung des Bediensteten betreffende und regelmäßig als Umsetzung bezeichnete Maßnahme gehört zur Leitung der Gemeindeverwaltung ist daher unmittelbar durch Gesetz, nämlich § 59 Abs.2 S.1 KSVG dem (Ober-)Bürgermeister iSd § 34 S.1 übertragen. | 2) Gemäß § 34 S.1, 35 Nr.11 KSVG ist der Gemeinderat auschließlich und ohne die Zulässigkeit einer Übertragung für statusbegründende, statusverändernde oder statusbeendende Maßnahmen iSd § 35 Nr.11 KSVG hinsichtlich leitender Beamten und Angestellten zulässig. §§§ 05.144 | Abiturprüfung | | | LB: Erfolglose Klage gegen eine nicht bestandene Abiturprüfung, in der die für das Bestehen erforderliche Punktzahl von 100 Punkten mit 99 Punkten nur knapp verfehlt wurde. §§§ 05.145 | Aufenthaltsverlaubnis | | | 1) Mit der Verselbständigung des Aufenthaltsrechts des Ehegatten in § 31 AufenthG (früher: § 19 AuslG) nach dem Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland integriert und sich in gleichem Maße von den Lebensverhältnissen seines Heimatlandes entfremdet hat. | 2) Ob bei der Berechnung der Dauer der tatsächlichen familiären Lebensgemeinschaft (§ 31 Abs.1 Nr.1 AufenthG) in Deutschland längere (hier: Monate währende) Zeiträume zu berücksichtigen sind, die der Ausländer ohne den in Deutschland verbliebenen Ehepartner in seinem Heimatland zugebracht hat, lässt sich angesichts der Vielzahl denkbarer Fallkonstellationen nicht abstakt beantworten, sondern ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. §§§ 05.146 | Nachträgliche Änderung | | | 1) Die Begriffe "Verfahren" und "Hauptsache" in § 63 Abs.3 Satz 2 GKG beziehen sich auf das mit einer eigenen Kostenentscheidung abgeschlossene Verfahren, für das der Streitwert geändert werden soll, nicht hingegen - im Falle eines Eilrechtsschutzverfahrens - auf das zugehörige Klageverfahren (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 02.09.97 11_K_St_2/97 - NVwZ-RR_98,142 mwN). | 2) Das Gericht darf auf eine innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 63 Abs.3 Satz 2 bei Gericht eingegangene Anregung hin seine Streitwertfestsetzung auch noch nach Fristablauf ändern (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 02.09.97 - 11_KSt_2/97 -, wie vor). §§§ 05.147 | Sterilisation-Beihilfe | | | Die §§ 98 SBG, 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 6, 4 Abs. 1 Nr. 7 und 1 1 Abs. 2 BhVO sind dahingehend auszulegen, dass in Fällen einer nicht rechtswidr igen Sterilisation ein Beihilfeanspruch besteht. Ob der Eingriff auf einer freiw illigen Entscheidung zur Beseitigung der Fortpflanzungsfähigkeit beruhte oder im Sinne einer medizinischen Indikation dem Grunde nach notwendig war, ist unerheb lich. Soweit der Eingriff nicht rechtswidrig ist, ist beihilferechtlich nur zu p rüfen, ob die mit dem eingeschlagenen Verfahren verbundenen Aufwendungen notwend ig und angemessen sind. §§§ 05.148 | Adoptionsbewerbung | | | Ist nach vorangegangener Adoptionsbewerbung zwischen den Bewerbern und einem Kind zunächst ein Pflegeverhältnis im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach Kinder- und Jugendhilferecht begründet worden, so kommt es für die Beantwortung der Frage, ob im Laufe der Zeit - während der Ausübung der Pflege - sich dieses Verhältnis zum Pflegekind zu einer so genannten Adoptionspflege gewandelt hat, entscheidend darauf an, dass der sich allmählich konkretisierende Adoptionswille nach außen bekundet worden ist. Dazu genügt ein konkludentes bzw. stillschweigendes Verhalten der Pflegeeltern. §§§ 05.149 | Nachehelicher Aufenthalt | | | 1) Dem Ausländer oder der Ausländerin kann das Vorliegen einer "besonderen" Härte im Rahmen der Geltendmachung eines eigenständigen nachehelichen Aufenthaltsrechts (§ 31 Abs.2 AufenhtG, früher § 19 AuslG) unter dem Aspekt der Rückkehr in das Heimatland nur zugebilligt werden, wenn die von ihm/ihr zu gewärtigenden Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftslandes deutlich über die damit naturgemäß immer verbundenen Probleme deutlich hinausgehen. | 2) Daher ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtung etwa der Aufenthaltsdauer und der individuellen Integrationsleistungen speziell mit Blick auf geltend gemachte Rückkehrschwierigkeiten eine Härte nur annehmbar, wenn im Einzelfall über die regelmäßig mit der Aufenthaltsverlagerung in ein anderes Land verbundenen Schwierigkeiten hinaus besondere Umstände vorliegen, aus denen heraus die Ausreisepflicht den konkreten Ausländer oder die Ausländerin ungleich härter trifft als andere in vergleichbarer Situation. Alle Rückkehrer beziehungsweise Rückkehrerinnen gleichermaßen treffende geringere wirtschaftliche Lebensstandards wie auch ein damit verbundener etwaiger Verlust eines in Deutschland gelungenen sozialen Aufstiegs oder eines Arbeitsplatzes stellen bei einem ungeplanten Abbruch eines Auslandsaufenthalts typischerweise zu verzeichnende Rückkehreffekte dar und können von daher die Ausreisepflicht von vornherein nicht über das Merkmal der "besonderen Härte" in § 31 Abs.2 AufenthG suspendieren. | 3) Zu berücksichtigen sind in dem Zusammenhang allenfalls Eigenheiten des Rechts- oder Kulturkreises im Heimatstaat, die zu einer erheblichen rechtlichen oder gesellschaftlichen Diskriminierung wegen der Auflösung der Ehe führen. Davon kann im Falle nach der Scheidung der Ehe mit einem Deutschen nach Thailand zurückkehrender Frauen nicht ausgegangen werden. §§§ 05.150 | Einfügen-Mehrfamilienhaus | | | 1) Bei den unter dem Gesichtspunkt der Beschwer durch die erstinstanzliche Entscheidung an die Zulässigkeit der Berufung eines Beigeladenen, hier einer sich gegen ein zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids verpflichtendes Urteil wendenden Gemeinde, unabhängig von Erfolg oder Nichterfolg eines erstinstanzlich angebrachten Antrags zu stellenden Anforderungen ist zu untersuchen, ob dieser durch das Urteil in seinen Rechten "nachteilig betroffen" wird. Dabei sind entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 Abs.2 VwGO lediglich die Rechtmittel als unzulässig anzusehen, bei denen eine negative rechtliche Betroffenheit des jeweiligen Beigeladenen durch das erstinstanzliche Urteil erkennbar ausscheidet. | 2) Das ist regelmäßig nicht der Fall bei einer sich auf ihre Planungshoheit berufenden Gemeinde, die ihr Einvernehmen (§ 36 BauGB) zur Erteilung eines auf die planungsrechtliche Vorausbeurteilung eines Bauvorhabens zielenden Vorbescheids vor Ablauf der Verschweigungsfrist des § 36 Abs.2 Satz 2 BauGB unter Hinweis auf eine aus ihrer Sicht fehlende Genehmigungsfähigkeit am Maßstab des Bauplanungsrechts (§ 34 Abs.1 BauGB) verneint hat. | 3) Unter dem in § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB benannten städtebaulichen Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche lässt der Gesichtspunkt, dass die geplante Baumaßnahme - hier die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses im straßennahen Bereich vor einem vorhandenen Wohngebäude - zur Entstehung eines "Hinterhauses" auf einem bereits baulich ausgenutzten Grundstück führt, nicht per se den Schluss auf eine städtebaulich unerwünschte Verteilung von Baumassen beziehungsweise ein Nichteinfügen im Sinne der Vorschrift zu. | 4) Beim Vergleich der vorhandenen Bebauung unter dem Aspekt des Maßes der baulichen Nutzung ist vor allem ein Größenvergleich mit den in der Umgebung vorhandenen Baukörpern nach der Grundfläche und der Höhenentwicklung vorzunehmen. Allenfalls sehr bedingt aussagekräftig ist dabei die regelmäßig, insbesondere was Keller- und im Dachraum befindliche Geschosse anbelangt, nur durch abstrakte Berechnungen exakt ermittelbare Anzahl der Vollgeschosse (§§ 20 BauNVO, 2 Abs.4 LBO 1996, 2 Abs.5 LBO 2004). Nicht abzustellen ist in diesem Zusammenhang auf die das Merkmal des Maßes der baulichen Nutzung für den beplanten Bereich regelmäßig konkretisierenden relativen Maße der Grund- und Geschossflächenzahlen ( § 16 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 BauNVO), weil es sich dabei um für eine Beurteilung im Rahmen des § 34 BauGB ungeeignete Bezugsgrößen handelt, die in der Örtlichkeit nur schwer ablesbar sind und regelmäßig nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung errechnet werden müssen. Bei der Vergleichsbetrachtung von Rahmen bildenden Gebäuden in der näheren Umgebung und dem Bauvorhaben nach Höhe und Grundfläche sind die Gebäude nicht isoliert voneinander mit Blick (nur) auf eines dieser Merkmale zu betrachten. | 5) Bei der Streitwertbemessung ist für auf die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses gerichteten Verpflichtungsklagen ein Betrag von 7.500,- EUR je Wohnung in Ansatz zu bringen. Zielt die Klage auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, ist ein prozentualer Abschlag von regelmäßig einem Viertel vorzunehmen. §§§ |
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