2005   (6)  
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05.151 Führungsverbot-Dienst
 
  • OVG Saarl, B, 24.11.05, - 1_Y_12/05 -

  • = EsG

  • SBG_§_74; GKG_§_52 Abs.2

 

Für den Regelungsbereich des § 74 SBG (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) ist als Streitwert der sogenannte Auffangwert gemäß § 52 Abs.2 GKG zugrunde zu legen, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu ermäßigen ist.

§§§


05.152 Landwirtschaft
 
  • VG Saarl, B, 24.11.05, - 5_F_34/05 -

  • = EsG

  • (04) LBO_§_61 Abs.1 Nr.1c; BauGB_§_35, BauGB_§_201; BGB_§_595

 

LB 1) Landwirtschaft im Sinne von § 35 Abs.1 Nr.1 iVm § 201 BauGB 2004 ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Hinzukommen muss, dass der Boden zum Zwecke der Nutzung seines Ertrages planmäßig und eigenverantwortlich bewirtschaftet wird.

 

LB 2) Gegenstand der unmittelbaren Bodenertragsnutzung muss der dauernde Zugriff auf die notwendigen nutzbaren Flächen sein. Das erfordert es, dass diese Flächen zumindest überwiegend im Eigentum des Betriebsinhabers stehen. Eine Hinzupachtung benötigter Flächen ist möglich. Eine landwirtschaftliche Betätigung ausschließlich oder überwiegend auf fremdem Grund und Boden gewährleistet nicht die erforderliche Nachhaltigkeit eines lebensfähigen Betriebs angesichts der spezifischen Schwäche des Pachtlandes als einer nur schuldrechtlichen und von den Vertragsparteien jederzeit aufhebbaren Zuordnung. Hieran hat auch die durch § 595 BGB eingeführte und verbesserte Stellung des Pächters nichts geändert.

§§§


05.153 Tapriwas
 
  • VG Saarl, U, 24.11.05, - 6_K_13/05.A -

  • = EsG

  • AuslG_§_51 Abs.1, AuslG_§_60 Abs.1 S.1

 

LB 1) Es gibt keinerlei konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihm asylerhebliche Maßnahmen allein in Anknüpfung an seine behauptete Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Tapriwas drohen.

 

LB 2) Auch in den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen gibt es keinerlei Hinweise auf die Existenz dieser Volksgruppe und damit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Gruppe in Indien staatlichen Diskriminierungen und Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist.

§§§


05.154 Sonderbetriebsplanzulassung
 
  • VG Saarl, B, 25.11.05, - 5_F_36/05 -

  • = EsG

  • VwGO_§_80 Abs.5; SVwVfG_§_49 Abs.2 Nr.3 +5; BBergG_§_55 Abs.1 Nr.9

 

Rechtswidrigkeit des Widerrufs einer bergrechtlichen Sonderbetriebsplanzulassung wegen fehlerhafter Tatsachenfeststellung.

§§§


05.155 Gehörsrüge
 
  • OVG Saarl, B, 29.11.05, - 2_Q_41/04 -

  • SKZ_06,61/76 (L) = EsG

  • GG_Art.103 Abs.1; VwGO_§_87b Abs.3 Nr.1, VwGO_§_108

 

1) Das Gehörsgebot schützt einen Verfahrensbeteiligten allgemein nicht vor jeder nach seiner Meinung sachlich unrichtigen Ablehnung eines von ihm in mündlicher Verhandlung gestellten Beweisantrags. Vielmehr kann eine Verletzung des Prozessgrundrechts (Art.103 Abs.1 GG) erst dann angenommen werden, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint.

 

2) Bei der Anwendung des § 87b Abs.3 Nr.1 VwGO kommt es regelmäßig allein darauf an, ob der Prozess bei der "Zulassung" des entsprechenden Beweisbegehrens länger dauern würde als bei seiner Zurückweisung.

 

3) Einer in Form eines förmlichen Beweisantrags beantragten telefonischen Nachfrage bei einem Rechtsanwalt im Herkunftsland könnte für sich genommen nicht mehr Beweiswert beigemessen werden als den entsprechenden nicht weiter belegten Behauptungen des Klägers selbst. Von daher ist ein solches Telefongespräch, bei dem letztlich noch nicht einmal Gewissheit über die Identität des Gesprächspartners erlangt werden könnte, völlig ungeeignet, einen vom Gericht gewonnenen Eindruck der Unglaubhaftigkeit des zur Stützung eines Asylbegehrens gehaltenen Sachvortrag zu "korrigieren".

 

4) Die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) ist dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Fehler des Verwaltungsgerichts in diesem Bereich könnten, selbst wenn sie vorlägen, eine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs daher schon im Ansatz nicht begründen.

 

5) Etwas anderes wäre in dem Zusammenhang nur in Betracht zu ziehen, wenn sich dem angegriffenen Urteil besondere Umstände entnehmen ließen, aus denen deutlich hervorginge, dass tatsächliches Vorbringen des Klägers entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen, oder ersichtlich nicht erwogen wurde.

§§§


05.156 Approbation-Ruhen
 
  • OVG Saarl, U, 29.11.05, - 1_R_12/05 -

  • SKZ_06,53/45 (L) = EsG

  • BÄO_§_6 Abs.1 Nr.1; GG_Art.12 Abs.1;

 

1) Die Anordnung des Ruhens der Approbation eines Arztes wegen des Verdachts einer Straftat, aus der auf seine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit geschlossen werden kann (§ 6 Abs.1 Nr.1 BÄO), erfordert mit Blick auf den damit verbundenen Eingriff in die durch Art.12 Abs.1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl im verwaltungsrechtlichen Überprüfungsverfahren ihrer Rechtmäßigkeit die eigenständige Feststelung einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit, dass das strafgerichtliche Verfahren zu einer (rechtskräftigen) Verurteilung des Arztes wegen der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe in ihrem wesentlichen Kern führt (ohne dass es darauf ankommt, ob eine Verurteilung wegen aller Vorwürfe erfolgt). 2) Ein mit der Anordnung des Ruhens der Approbation (§ 6 Abs.1 Nr.1 BÄO) zwangsläufig einhergehendes vorläufiges Berufsverbot ist zum Schutz der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrheit regelmäßig schon dann erforderlich, wenn in tatsächlicher Hinsicht hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Arzt bei der Ausübung seines Berufs Straftaten gegen das Leben und/oder die Gesundheit von Patienten begangen hat und die Gefahr einer Verletzung dieser Rechtsgüter bei einer Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit weiter besteht.

§§§


05.157 Hochschulquote
 
  • OVG Saarl, B, 29.11.05, - 3_W_19/05 -

  • SKZ_06,53/44 (L) = EsG

  • StaatsV_§_2a Abs.3 S.1; (SL) UG_§_15 Abs.5

 

1) Zur Frage, ob eine Hochschulordnung zur Regelung des Verfahrens für die Vergabe zulassungsbeschränkter Studienplätze (hier im Studiengang Humanmedizin) im Rahmen der so genannten Hochschulquote den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes genügt, wenn zwar die gesetzlich vorgegebenen Auswahlkriterien übernommen werden, die Festlegung, welche dieser Kriterien bei den Auswahlentscheidungen in den einzelnen Studiengängen Anwendung finden sollen, aber dem Präsidium übertragen wird, das diese auf Vorschlag der jeweiligen Fakultät und nach Anhörung des Senats vorzunehmen hat.

 

2) Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht alles dafür, dass Studienplätze im Studienfach Humanmedizin im Rahmen der Hochschulquote rechtsfehlerfrei nach dem Grad der Qualifikation vergeben werden dürfen.

§§§


05.158 Vietnam
 
  • OVG Saarl, B, 01.12.05, - 2_Q_35/04 -

  • SKZ_06,61/77 (L)

  • VwGO_§_86, VwGO_§_87b, VwGO_§_108, VwGO_§_138 Nr.3; AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.3

 

1) Bezogen auf die Sozialistische Republik Vietnam ist davon auszugehen, dass nicht jede exilpolitische Betätigung von im Ausland lebenden Vietnamesinnen und Vietnamesen eine asyl- und flüchtlingsrechtliche beachtliche Gefährdung im Rückkehrfall auslöst, sondern nur Aktivitäten über einer bestimmten Schwelle, oberhalb deren ein solches Verhalten dazu führt, dass das Regime in Vietnam in dem Sinne "das Gesicht verliert", dass seine Aktzeptanz und Reputation im Ausland "nachhaltig untergraben werden".

 

2) Eine abstrakte Aussage zur Verfolgungsgefährdung wegen exilpolitischer Betätigung bei Rückkehr nach Vietnam kann nicht getroffen werden. Vielmehr sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls einer prognostischen Bewertung dahingehend zuzuführen, ob die von dem konkret betroffenen vietnamesischen Staatsbürger entfalteten Aktivitäten die Annahme einer solchen Rückkehrgefährdung rechtfertigen.

§§§


05.159 Einvernehmen-Ersetzen
 
  • VG Saarl, B, 01.12.05, - 5_F_25/05 -

  • = EsG

  • BauGB_§_36 Abs.1 S.1, BauGB_§_36 Abs.2 S.1

 

Zurückweisung des Antrags einer Gemeinde auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens und die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Windmessrad. Dabei begründete die Gemeinde ihre Verweigerung des Einvernehmens mit dem Verstoß gegen Belange des Naturschutzes (hier: Schutz eines Uhu-Vorkommens) durch die Errichtung von Windenergieanlagen.

§§§


05.160 Abschleppkosten
 
  • OVG Saarl, B, 02.12.05, - 3_Q_1/05 -

  • SKZ_06,54/48 (L) = EsG

  • StVO_§_12 Abs.3 Nr.1

 

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein unter Verstoß gegen § 12 Abs.3 Nr.1 StVO (5 Meter Abstand) im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich geparktes Fahrzeug abgeschleppt werden darf.

§§§


05.161 Baugenehmigung
 
  • OVG Saarl, B, 02.12.05, - 2_W_17/05 -

  • SKZ_06,48/30 (L)

  • BauGB_§_34; BauGB_§_212a; VwGO_§_47, VwGO_§_80, VwGO_§_80a; GG_Art.14

 

Ein Niederschlagswasser-Kanalnetz muss nicht darauf ausgerichtet werden, dass es jeden Starkregen oder Wolkenbruch sofort ableitet und auf Rückstausicherungen völlig verzichten kann. Ein Entwässerungssystem ist vielmehr bereits dann leistungsfähig, wenn die Beeinträchtigung auf das Maß zurückgeführt werden kann, das die Schutzgewährung des Art.14 Abs.1 Satz 1 GG noch zuläßt. Das bedeutet bezogen auf eine gemeindliche Bauleitplanung einerseits, dass das Vorhabengebiet so entwässert werden können muss, dass die Gefahr regelmäßiger, jährlich eintretender Überflutungen und Wasserschäden infolge des nachbarlichen Bauvorhabens nicht mehr besteht. Andererseits darf die Gemeinde berücksichtigen, dass die Grundstücksnachbarn eines stark hängigen Plangebiets (Unterlieger) aufgrund der Lage ihres Grundstücks, das heißt aus der Situation ihres Grundeigentums ("Situationsgebundenheit"), die Obliegenheit trifft, in einer ihnen wirtschaftlich zumutbaren Weise durch eigene technische Vorkehrungen in rückstaugefährdeten Untergeschossen Kellerüberflutungen bei Starkregenereignissen durch den Einbau von Rückstausicherungen vorzubeugen.

§§§


05.162 Wegeunfall
 
  • OVG Saarl, B, 06.12.05, - 1_Q_74/05 -

  • SKZ_06,46/20 (L) = EsG

  • BeamtVG_§_31 Abs.2

 

Geschützt im Sinne von § 31 Abs.2 BeamtVG ist nur der Weg, den der Beamte ohne Rücksicht auf sonstige private Interessen vernünftigerweise wählen darf, um unter Berücksichtigung der konkret bestehenden Verhältnisse von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zu gelangen. Ein solcher Weg muss den Beamten ohne erhöhte Risiken zum Ziel führen.

 

LB 2) Ob ein "Schleichweg" vernünftigerweise gewählt werden durfte unterliegt, einer Einzelfallprüfung.

 

LB 3) So darf ein für Fahrzeuge aller Art gesperrten Waldweg vernünftigerweise nicht gewählt werden, um zur Wohnung zu gelangen.

 

LB 4) Es ist auch kein Weg zulässig, der eine objektive Erhöhung der Wegefahr mit sich bringt.

 

LB 5) Das Auftanken eines zur Fahrt nach oder von dem Ort der Tätigkeit benuten Fahrzeugs ist grundsätzlich dem nicht durch § 31 Abs.2 BeamtVG geschützten persönlichen Lebensbereich des Beamten zuzurechnen.

 

LB 6) Eine andere rechtliche Beurteilung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann.

 

LB 7) Ist ein Nachtanken ausnahmsweise zulässig, darf nicht an die Stammtankstelle gefahren werden, sondern muss eine Tankstelle genutzt werden, die auf dem Wege liegt.

§§§


05.163 Abschiebungshindernisse
 
  • OVG Saarl, B, 08.12.05, - 2_W_35/05 -

  • SKZ_06,61/78 (L) = EsG

  • GG_Art.16a; AufenthG_§_60 Abs.7 S.1; AsylVfG_§_42, AsylVfG_§_31 Abs.3

 

1) Ein ehemaliger Asylbewerber kann zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs.6 AuslG) gegenüber der Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidungen des Bundesamtes nicht mit Erfolg geltend machen. Die Ausländerbehörde darf auch nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1.1.2005 im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung ehemaliger Asylbewerber den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs.7 AufenthG, vormals § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG) nur dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs.3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat (§ 42 AsylVfG 1993/2005).

 

2) Übergriffe von Mitgliedern der albanischen Bevölkerungsmehrheit gegen Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo sind den die wesentlichen Bereiche der staatlichen Gewalt in der Provinz ausübenden internationalen Organisationen (UNMIK und Kfor) nicht im Sinne der für den Anwendungsbereich Art.16a GG und des § 51 Abs.1 AuslG (nunmehr § 60 Abs.1 AufenthG) anerkannten Grundsätze über eine mittelbare staatliche Verfolgung zurechenbar.

 

3) Den zu den Volksgruppen der Ashkali und der Ägypter aus dem Kosovo gehörenden Personen steht auch vor dem Hintergrund der Unruhen vom März 2004 und den seinerzeit zu verzeichnenden ethnisch motivierten kriminellen Überfällen von Angehörigen der albanischen Bevölkerungsmehrheit gegen Minderheitenangehörige, in erster Linie Serben, vielerorts aber auch die Mitglieder anderer ethnischer Gruppen, kein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs.7 AufenthG (vormals: § 53 Abs.6 AuslG) unabhängig von individuellen Merkmalen der Betroffenen bereits wegen der allgemeinen Lebensverhältnisse für diese ethnische Minderheiten im Kosovo zu.

 

4) Ob es "Sinn macht", einen in Deutschland aufgewachsenen und seit vielen Jahren hier lebenden, bereits als Kind mit den Eltern aus seinem Heimatland geflohenen und in die hiesigen Lebensverhältnisse integrierten, mit seinem Asylbegehren aber erfolglos gebliebenen Ausländer ohne die in Deutschland verbleibenden Familienmitglieder in sein ihm weitgehend nicht aus persönlicher Erfahrung bekanntes Heimatland zurückzuführen, ist keine Rechtsfrage.

§§§


05.164 Sicherstellungsverordnung
 
 

1) Es genügt, wenn eine einstweilige Sicherstellungsverordnung nach § 21 SNG das angestrbete materielle Schutzziel mit hinreichender Deutlichkeit bezeichnet; die angestrebte Art der endgültigen Unterschutzstellung braucht hingegen nicht ausdrücklich benannt werden.

 

2) Mit der einstweiligen Sicherstellung soll in der Funktion vergleichbar einer baurechtlichen Veränderungssperre im Baauplanungsrecht der "status quo" des betreffenden Landschafts(bestand(teiles gegen Veränderungen geschützt werden, die die Zwecke der ins Auge gefassten Unterschutzstellung beeinträchtigen oder gar vereiteln würden.

 

3) Die einstweilige Sicherstellung mit ihren Verboten und Nutzungsbeschränkungen bewirkt eine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse in Form einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Verständnis von Art.14 Abs.1 Satz 2 GG, die einer sachlichen Rechtfertigung bedarf und verhältnismäßig sein muss.

 

4) Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist, dass der sichergestellte Bereich nach dem Ergebnis einer überschlägigen fachlichen Bewertung für eine endgültige Unterschutzstellung in Betracht kommt.

 

5) Die Rechtmäßigkeit einer Sicherstellungsverordnung hängt nicht vom Ergebnis einer vorweggenommenen Normenkontrolle der angestrebten Unterschutzstellung ab. Beachtlich können allerdings Umstände sein, aus denen sich im Sinne von Offenkundigkeit ergibt, dass die in Betracht gezogene Unterschutzstellung nicht Ergebnis einer rechtmäßigen Entscheidung der zuständigen Naturschutzbehörde sein kann.

 

6) Zu den der Behörde eröffneten Möglichkeiten zur Berücksichtigung von auf eine bauliche Nutzung des in Rede stehenden Geländes abzielenden Eigentümerinteressen bei einer Entscheidung über eine Unterschutzstellung.

 

7) Zu den Grenzen naturschutzrechtlicher Eigentumsbeschränkungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage im Verständnis von § 34 BauGB.

§§§


05.165 Drogenkonsum
 
  • OVG Saarl, B, 12.12.05, - 1_W_16/05 -

  • SKZ_06,54/49 (L) = EsG

  • StVG_§_3 Abs.1; FeV_§_46 Abs.1

 

Bereits der einmalige Konsum so genannte harter Drogen, zu denen auch Amphetamin gehört, rechtfertigt im Regelfall die Annahme der Ungeeingnetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs ist grundsätzlich nicht erforderlich. Auch wenn der Betroffene bisher im Straßenverkehr nicht unter Drogeneinfluss auffällig wurde, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnis im Regelfall nicht zu beanstanden.

§§§


05.166 Heiratswilliger Ausländer
 
  • OVG Saarl, B, 12.12.05, - 2_W_27/05 -

  • SKZ_06,62/79 (L) = EsG

  • GG_Art.5 Abs.1; BGB_§_1310 Abs.1 S.2, BGB_§_1314 Abs.2 Nr.5, BGB_§_1353 Abs.1; PStG_§_5 Abs.4; AsylVfG_§_42

 

1) Die Aussetzung der Abschiebung eines "heiratswilligen" Ausländers mit Blick auf die als Vorwirkung der grundrechtlichen Verbürgung des Art.6 Abs.1 GG anerkannte Eheschließungsfreiheit setzt über das Bestehen ernsthafter Absichten hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen "unmittelbar bevorsteht". Nichts anderes gilt, wenn der Ausländer unter Hinweis auf die beabsichtigte Heirat einer deutschen Staatsangehörigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis begehrt.

 

2) Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ist auszugehen, wenn einerseits die Verlobten alles in ihrer Macht stehende getan haben, um eine Eheschließung erreichen zu können, und andererseits keine durchgreifenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung bestehen.

 

3) Da der Gesetzgeber nach dem klaren Wortlaut des § 1310 Abs.1 Satz 2 BGB dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin untersagt, an der Eingehung einer offenkundig aufhebbaren Ehe mitzuwirken, begründet er notwendig auch eine Verpflichtung zur Prüfung des Vorliegens einer so genannten Schein- oder Aufenthaltsehe im Verständnis der §§ 1314 Abs.2 Nr.5, 1353 Abs.1 BGB. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte hat seine Mitwirkung (zwingend) zu verweigern, wenn nach der Erforschung des Sachverhalts, insbesondere durch Befragung (§ 5 Abs.4 PStG), vernünftigerweise kein Zweifel daran besteht, dass die Ehe aufhebbar wäre.

 

4) Notwendig ist insofern stets eine auf persönlichen Eindrücken beruhende Gesamtbetrachtung, wobei ganz allgemein unter anderem die erst kürzlich vorausgegangene Anmeldung einer beabsichtigten Ehe mit einem anderen Partner als gewichtiges Indiz für die fehlende Absicht der Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft anzusehen ist. Das gilt insbesondere dann, wenn ein aufgrund fehlender anderweitiger Aufenthaltsberechtigung zur Begründung eines Bleiberechts in Deutschland auf die Heirat angewiesener Ausländer oder eine Ausländerin entsprechende kurzfristige (hier: wiederholte) "Auswechslungen" der Partner gegenüber dem Standesamt vornimmt.

 

5) Zielstaatsbezogene Rückkehrbesorgnisse eines ehemaligen abgelehnten Asylbewerbers können angesichts der sich aus § 42 AsylVfG ergebenden Bindungswirkungen von vorneherein nicht gegenüber der Ausländerbehörde mit Erfolg geltend gemacht werden.

§§§


05.167 Umstellungshilfen
 
  • VG Saarl, U, 13.12.05, - 1_K_31/05 -

  • = EsG

  • VO(EG) Nr.1493/1999

 

LB 1) Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen.

 

LB 2) Geht man zunächst von der Wortbedeutung des Begriffes "Umstellung" aus, spricht bereits einiges dafür, dass eine Umstellung eine Veränderung der Situation auf ein und derselben Fläche impliziert. Der Begriff "Umstellung" beinhaltet nämlich einen Austausch Zug-um-Zug und setzt daher voraus, dass etwas Altes vorhanden ist, das gegen etwas Neues ausgetauscht werden kann. Übertragen auf den vorliegenden Fall könnte dies bedeuten, dass gerodete, unbestockte Flächen per se nicht "umgestellt", sondern lediglich neu bepflanzt werden können. Ob der Begriff "Umstellung" in diesem Sinne verstanden werden muss, kann indes dahinstehen.

§§§


05.168 Stellplatzanfordrungen
 
  • OVG Saarl, B, 13.12.05, - 2_Q_15/05 -

  • SKZ_06,48/31 (L)

  • (96) LBO_§_2 Abs.9, LBO_§_5, LBO_§_9, LBO_§_50, LBO_§_88; (04) LBO_§_2 Abs.11, LBO_§_LBO_§_5, LBO_§_9, LBO_§_47, LBO_§_82

 

1) Dem bauordnungsrechtlichen Erschließungserfordernis des § 5 Abs.1 Nr.1 LBO 1996 beziehungsweise aus dem diese Anforderungen inhaltlich unveränderte fortschreibenden § 5 Abs.1 LBO 2004 lässt sich nicht entnehmen, dass ein Stellplatz im rückwärtigen Teil eines vorderseitig an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzenden Grundstücks entweder selbst unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen oder dass er zumindest eine befahrbare, nach Maßgabe des § 2 Abs.9 LBO 1996 (§ 2 Abs.11 LBO 2004) öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsflächen haben muss.

 

2) Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer bauaufsichtsbehördlichen Nutzungsuntersagung im Anfechtungsprozess sind die konkret erlassenen Anordnung und, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt (§ 88 Abs.2 LBO 1996, heute § 82 Abs.2 LBO 2004), die zu deren Begründung von der erlassenden Behörde angestellten rechtlichen Erwägungen in den Blick zu nehmen.

§§§


05.169 Kostenloses Mittagessen
 
  • VG Saarl, U, 16.12.05, - 3_K_136/05 -

  • = EsG

  • BSHG_§_40, BSHG_§_77, BSHG_§_22 Abs.1 S.2; GSiG_§_3

 

Der Wert des von einem eingliederungshilfeberechtigten Behinderten in der Werkstatt für Behinderte in Anspruch genommenen für ihn kostenlosen Mittagessens darf im Rahmen der ihm gewährten Grundsicherungsleistungen als anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden.

 

LB 2) § 3 Abs.2 GSiG verweist hinsichtlich des anrechenbaren Einkommens auf § 76 BSHG sowie die zu dieser Vorschrift ergangene Verordnung. In § 2 Abs.1 dieser Verordnung ist als geldwertes Einkommen ausdrücklich der Begriff der "Kost" aufgeführt, weshalb der Beklagte das vom Kläger in der Behindertenwerkstatt in Anspruch genommene kostenlose Mittagessen, dessen Wert im Regelsatz mit 20 vom Hundert veranschlagt ist, als Einkommen im Sinne des § 76 BSHG berücksichtigen durfte.

 

LB 3) Dem steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegen, dass seine Versorgung mit Mittagessen Teil der ihm gewährten Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff BSHG ist und hierfür ein Kostenbeitrag nur eingeschränkt gefordert werden kann. Zwar heißt es in § 76 Abs.1 BSHG, dass zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert "mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz" gehören. Diese vom Gesetzgeber normierte Ausnahme bedeutet indes nicht, dass der Hilfeempfänger einen Anspruch auf Doppelversorgung in dem Sinne hätte, dass er die Gewährung von demselben Zweck dienenden Leistungen nach verschiedenen Vorschriften des BSHG zweimal fordern dürfte.

§§§


05.170 Familienheimklausel
 
  • OVG Saarl, B, 20.12.05, - 2_W_33/05 -

  • SKZ_06,157 -162 = EsG

  • VwGO_§_80 Abs.2 S.1 Nr.3, BauGB_§_212a Abs.1, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.1g, (62/68) BauNVO_§_3 Abs.4, (96/04) BauVorlVO_§_3 Abs.3 Nr.3; BauGB_§_31 Abs.2, BauNVO_§_15

 

1) Lassen sich die Erfolgsaussichten eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs.2 Satz 1 Nr.3 VwGO, 212a Abs.1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt.

 

2) Die Interpretation, dass eine so genannte "Familienheimklausel" in einem Bebauungsplan nur die Errichtung eines (einzigen) entsprechenden Gebäudes je Grundstück zulässt, ist im Hinblick auf die sich aus der insoweit überwiegend als abschließende Konkretisierung der Festsetzungsmöglichkeit für "Familienheime" in § 9 Abs.1 Nr.1g) BBauG beziehungsweise - seit der Novelle 1976 entsprechend - in § 9 Abs.1 Nr.6 BBauG angesehene Befugnis der Gemeinden zur Beschränkung der Zahl der Wohnungen je Wohngebäude in § 3 Abs.4 BauNVO 1962/68, die weitergehende planerische Anordnungen bezogen also auf die Errichtung auf nur einem Grundstück jedenfalls nicht zuließ, zumindest bedenklich (hier mit Blick auf eine beabsichtigte und im Beschwerdeverfahren eingeleitete Teilung des Grundstücks durch den Bauherrn letztlich offen gelassen).

 

3) Alleiniger Beurteilungsgegenstand des Nachbarrechtsbehelfs ist das in der Baugenehmigung beziehungsweise in den diese inhaltlich konkretisierenden genehmigten Bauvorlagen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung darin enthaltender Grüneintragungen der Bauaufsichtsbehörde, dargestellte Bauvorhaben. Das gilt auch für die sich aus dem Lageplan ergebenden Grenzverläufe (§§ 3 Abs.3 Nr.3 BauVorlVO 1996/2004). Eine inhaltliche Änderung der Genehmigungsentscheidung durch so genannte Tekturgenehmigungen im Verlaufe des Nachbarrechtsbehelfsverfahrens ist in diesem und daher auch im Beschwerdeverfahren gegen stattgebende Aussetzungsentscheidungen des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen.

 

4) Betrifft eine Befreiung (§ 31 Abs.2 BauGB) nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans, hier über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen), so kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch allenfalls über das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in entsprechender Anwendung des § 15 Abs.1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs.2 BauGB ergeben. Eine rechtliche "Aufwertung" der Nachbarposition lässt sich daher über diesen "Umweg" nicht über die objektiven Dispensvoraussetzungen begründen.

 

5) Auch wenn mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots grundsätzlich unter den Gesichtspunkten des "Einmauerns" beziehungsweise der "erdrückenden Wirkung" mit Blick auf den Umfang eines Bauvorhabens selbst dann rechtlich nicht generell ausgeschlossen ist, wenn die landesrechtlichen Vorschriften über die Grenzabstände, die eine ausreichende Belichtung von Nachbargrundstücken sicherstellen und der Wahrung des Nachbarfriedens dienen sollen, eingehalten sind, so kann dies jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.

 

6) Die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Wahrung der ausreichenden Belichtung eines Grundstücks fällt grundsätzlich in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Eigentümers. Dem Eigentümer eines Grundstücks in der Ortslage steht auch unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots kein Anspruch auf eine "unverbaute" Aussicht oder auf eine generelle Vermeidung der Schaffung von Einsichtsmöglichkeiten auf sein Grundstück zu. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstückes als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bewahrt zu werden.

 

7) Es gehört nicht zu den Aufgaben eines privaten Nachbarn, allgemein über die Einhaltung des öffentlichen Baurechts zu "wachen" und jegliche Realisierung rechtswidriger Bauvorhaben in der Nachbarschaft zu verhindern.

§§§


05.171 Ausreiseverpflichtung
 
  • OVG Saarl, B, 21.12.05, - 2_Q_5/05 -

  • SKZ_06,44/7 (L) = EsG

  • SVwVfG_§_37 Abs.1; AufenthG_§_66 Abs.2, AufenthG_§_67 Abs.1 Nr.1, AufenthG_§_67 Abs.3 S.1; VwGO_§_86, VwGO_§_108; GG_Art.103 Abs.1

 

1) Das allgemeine Bestimmtheitserfordernis nach § 37 Abs.1 SVwVfG gebietet, dass die Behörde in einem belastenden, insbesondere in einem der Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwangs zugänglichen Verwaltungsakt eindeutig zum Ausdruck bringt, was von dem Adressaten der Regelung im Einzelfall verlangt wird. Im Falle der Geltendmachung der Kosten für eine Abschiebung mittels Leistungsbescheid (§ 83 Abs.4 Satz 1 AuslG, nunmehr § 67 Abs.3 Satz 1 AufenthG) kann der Schuldner - hier ein Drittschuldner im Sinne des § 82 Abs.2 AuslG -, der aufgrund einer Akteneinsicht im Rahmen der Widerspruchsbegründung detailliert einzelne Kostenbestandteile betragsmäßig benennt und angreift, nicht mit Erfolg eine unzureichende Bestimmtheit wegen fehlender "Aufschlüsselung" der entstandenen Kosten in den Einzelpositionen geltend machen.

 

2) Die Ausländerbehörden sind im Rahmen im Einzelfall bei fehlender Neigung des Ausländers, seinen vollziehbaren Ausreisepflichten nachzukommen, erforderlich werdender Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen nicht generell gehalten, Vergleichsangebote desselben oder anderer Reisebüros bezüglich der Flugkosten (§ 83 Abs.1 Nr.1 AuslG, heute § 67 Abs.1 Nr.1 AufenthG) einzuholen, um dem gemäß § 82 Abs.1 AuslG (inzwischen § 66 Abs.1 AufenthG) kostentragungspflichtigen Ausländer oder einem nach § 82 Abs.2 AuslG (§ 66 Abs.2 AufenthG) Erstattungspflichtigen auf jeden Fall den am Markt günstigsten Tarif zu sichern. Etwas anderes mag allenfalls dann anzunehmen sein, wenn der Preis für das der Ausländerbehörde konkret angebotene Flugticket aus dem Rahmen des Üblichen herausfällt und daher deutlich erkennbar "überteuert" ist (hier verneint für eine vom Betroffenen behauptete Differenz von insgesamt rund 600,- EUR für drei Flugtickets in die Dominikanische Republik).

 

3) Maßgeblich für die Frage des Bestehens einer Verpflichtung des Verwaltungsgerichts (§ 86 Abs.1 VwGO) zu weiterer Sachverhaltsaufklärung ist die Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der durch den Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen. Ob diese zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts. Selbst das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.1 GG, § 108 VwGO) schützt einen Verfahrensbeteiligten in dem Zusammenhang nicht vor einer nach seiner Ansicht unrichtigen Ablehnung von ihm gestellter Beweisanträge.

§§§


05.172 Ausweisung
 
  • OVG Saarl, B, 21.12.05, - 2_W_28/05 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_56 Abs.1; EMRK_Art.8

 

Einzelfall, in dem die Ausweisung eines marokkanischen Staatsangehörigen angesichts seiner familiären Situation unter Verhältnismäßigkeitsaspekten nicht zu beanstanden ist, obwohl sie nicht mit einer Entscheidung über die Befristung der Ausweisung verbunden wurde.

§§§


05.173 Befangenheit
 
  • OVG Saarl, B, 22.12.05, - 1_R_19/04 -

  • SKZ_06,44/8 (L) = EsG

  • ZPO_§_42 Abs.2, ZPO_§_48; VwGO_§_54 Abs.1

 

1) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist gerechtfertigt, wenn dieser Richter in einem mit der Streitsache gleichgelagerten Fall selbst ein Widerspruchsverfahren betreibt und dieses Widerspruchsverfahren mit Blick auf die im Streitfall anstehende Sachentscheidung ausgesetzt ist.

 

2) In einem durch eine Anzeige nach § 48 ZPO in Gang gekommenen Überprüfungsverfahren gilt derselbe Maßstab wie im Falle eines Ablehnungsgesuches; deshalb ist unerheblich, ob nach einer Anzeige nach § 48 ZPO ein Ablehnungsantrag gestellt oder davon ausdrücklich Abstand genommen wird.

§§§


05.174 Fahreignung
 
  • OVG Saarl, B, 29.12.05, - 1_Y_15/05 -

  • SKZ_06,54/50 (L) = EsG

  • FeV_§_11 Abs.2 S.1, FeV_§_46 Abs.3; GG_Art.20 Abs.3

 

Die Anforderung einer fachärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Fahreignung muss sich auf solche Mängel beziehen, die bei vernünftiger lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht umsichtig verhalten werde, was auf der anderen Seite ausschließt, jeden Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, als hinreichenden Grund für die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens anzusehen.

§§§


05.175 Versorgungsehe
 
 

1) Die Tatsache, dass die Witwe eines Soldaten vor der Eheschließung bereits ca 10 Jahre mit ihrem späteren Ehemann zusammengelebt hat und während dieser Zeit gemeinsam ein Haus erworben und ein Erbvertrag abgeschlossen wurde, reicht angesichts der kurzen Ehedauer von 3 Monaten und 21 Tagen nicht aus, um die gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen. 2) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis bemisst sich der Streitwert nach dem dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist. Die bei Einreichung der Klage bereits fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet (§ 42 Abs.3 und 5 GKG).

§§§


05.176 Niederlassungserlaubnis
 
  • OVG Saarl, B, 29.12.05, - 2_W_30/05 -

  • SKZ_06,64/81 (L) = EsG

  • AufenthG_§_52, AufenthG_§_101 Abs.1; VwVfG_§_48 Abs.4, VwVfG_§_49 Abs.2

 

Ob für den Widerruf einer gemäß § 101 I AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgeltenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis die Jahresfrist nach §§ 48 IV, 49 II VwVfG gilt, bleibt mangels Entscheidungsrelevanz offen. Eine danach evtl. bestehende Jahresfrist beginnt nach Eintritt der Rechtskraft eines eine Widerrufsverfügung wegen Ermessensfehlern aufhebenden Urteils neu zu laufen.

§§§


05.177 Eilantrag
 
  • VG Saarl, B, 30.12.05, - 5_F_27/05 -

  • = EsG

  • VwGO_§_80a Abs.3, VwGO_§_80 Abs.5; BauGB_§_212a

 

Einzelfall der Zurückweisung des Antrags eines Nachbarn nach § 80 Abs.5 VwGO gegen eine Baugenehmigung, bei dem unter Berücksichtigung der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens weder festgestellt werden konnte, dass der der Baugenehmigung zugrundeliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan wegen Fehler bei der Abwägung fehlerhaft ist, noch dass die Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

§§§


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