2006   (7)  
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06.181 Entscheidungserhblichkeit
 
  • OVG Saarl, B, 15.11.06, - 3_Q_82/06 -

  • SKZ_07,47/60 (L) = EsG

  • AufenthG_§_60 Abs.1 +7, AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1

 

Hat der Kläger im erstinstanzlichen Klageantrag sein Begehren auf die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung beschränkt, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthaltG vorliegt, so ist die von ihm im Berufungszulassungsantrag als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob ethnische Minderheiten aus dem Kosovo im Falle ihrer Rückkehr nicht staatlicher Verfolgung im Sinne von § 60 Abs.1 AufenthG ausgesetzt sind, nicht entscheidungserheblich.

§§§


06.182 Zusammenlegung-Grundschulen
 
  • VG Saarl, U, 16.11.06, - 1_K_66/05 -

  • = EsG

  • SchoG_§_9 Abs.2 Nr.1, SchoG_§_40 Abs.1 + 2

 

Zur Zusammenlegung zweier Grundschulen durch die Schulaufsichtsbehörde innerhalb eines Gemeindegebiets.

§§§


06.183 Gewegreinigung
 
  • OVG Saarl, B, 16.11.06, - 1_W_49/06 -

  • SKZ_07,45/45 (L) = EsG

  • SchoG_§_9 Abs.2 Nr.1, SchoG_§_40 Abs.1 + 2

§§§


06.184 Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit
 
  • OVG Saarl, B, 21.11.06, - 21.11.06 -

  • SKZ_07,40/23 (L) = EsG

  • (02) WaffG_§_5 Abs.1b

 

1) Ob ein Anspruch auf Verlängerung eines Jagdscheins besteht, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Eine die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs.1 b WaffG 2002 rechtfertigende Verurteilung liegt auch dann vor, wenn die Verurteilung bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Waffengesetzes (1.4.2003) erfolgt ist.

 

2) Eine dies verkennende Verlängerung des Jagdscheins entbindet die Behörde nicht von der Notwendigkeit, den nächsten Verlängerungsantrag unter Hinweis auf § 5 Abs.1 b WaffG 2002 abzulehnen, sofern seit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.

§§§


06.185 Fortschreibung-Melderegister
 
  • OVG Saarl, B, 23.11.06, - 1_W_36/06 -

  • SKZ_07,42/30 (L) = EsG

  • VwGO_§_123; VwGO_§_146 Abs.4 S.6; MG_§_10, MG_§_4a Abs.1 S.1; ZPO_§_294 Abs.1

 

Hat die Meldebehörde begründeten Anlass zu der Annahme, eine gemeldete Person halte sich nicht mehr unter der Meldeadresse auf, was durch die hieraufhin durchgeführten Ermittlungen bestätigt wird, so genügen das spätere Bestreiten der Richtigkeit der meldebehördlichen Feststellungen seitens der von Amts wegen nach unbekannt abgemeldeten Person und die Vorlage eines fortbestehenden Mietvertrages einschließlich an sie adressierter Nebenkostenabrechnungen nicht zur Glaubhaftmachung der Behauptung, sich im fraglichen Zeitraum tatsächlich vorwiegend im Sinne der melderechtlichen Vorschriften unter der Meldeadresse aufgehalten zu haben. Ein Anspruch auf einstweilige Rückgängigmachung der Fortschreibung des Melderegisters besteht daher nicht.

§§§


06.186 Altenwohn- und Pflegeheim
 
  • OVG Saarl, U, 23.11.06, - 2_R_11/05 -

  • SKZ_07,39/21 (L)

  • BauGB_§_34 Abs.1 S.1, BauGB_§_34 Abs.2; BauNVO_§_3 Abs.2, BauNVO_§_3 Abs.4; (04) LBO_§_88 Abs.1, LBO_§_88 Abs.2

 

1) Hinsichtlich des Bauverfahrensrechts enthält der § 88 Abs.1 LBO 2004 eine abschließende Überleitungsbestimmung. Demgegenüber betrifft der § 88 Abs.2 LBO 2004 mit den dort geregelten Wahlmöglichkeiten für den Bauherrn in der Übergangszeit allein Vorschriften des materiellen Rechts.

 

2) Bei einem Altenwohn- und Pflegeheim handelt es sich grundsätzlich um ein Wohngebäude und nicht etwa um einen Gewerbebetrieb. Der Verordnungsgeberder Baunutzungsverordnung hat durch die Regelung in § 3 Abs.4 BauNVO 1990 klargestellt, dass zum Wohnen auch das Wohnen mit ganz oder teilweiser Betreuung und Pflege gehört. Der Anwendungsbereich des § 3 Abs.2 und 4 BauNVO 1990 findet allenfalls dort seine Grenze, wo aufgrund eines im Einzelfall im Vordergrund stehenden Klinkikcharakters der Einrichtung von einem "Wohnen" nicht mehr gesprochen werden kann. Dieser Zustand einer krankenhausähnlichen Unterbringung ist erst erreicht, wenn die Pflegeeinrichtung auf die medizinische Diagnose und Behandlung von Patienten dauerhafter ärztlicher Leitung ausgerichtet ist (Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 26.01.06 - 2_R_9/05 -, SKZ_06,216, Leitsatz Nr.31).

 

3) Wird durch eine bauliche Erweiterung zugleich der Bestand der vorhandenen baulichen Anlagen verändert, darf bei der Prüfung, ob sich das Bauvorhaben hinsichtlich des Nutzungsmaßes im Verständnis des § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt, nicht die Erweiterung isoliert betrachtet werden; vielmehr ist das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt in den Blick zu nehmen.

 

4) Zu den Anforderungen an die Annahme der Begründung oder Verstärkung bodenrechtlicher Spannungen durch ein den aus der Umgebungsbebauung zu entwickelnden Rahmen überschreitendes Bauvorhaben.

§§§


06.187 Palästinenser-Westbank
 
  • VG Saarl, U, 24.11.06, - 5_K_97/05 -

  • = EsG

  • AufenthG_§_60 Abs.1; RL-2004/83/EG_Art.12 Abs.1

 

1) Von einer Einreise auf dem Luftwege ist auszugehen, wenn das Luftverkehrsunternehmen bereit ist, den Betreffenden auf seine Kosten wieder außer Landes zu bringen.

 

2) Zum Anknüpfungspunkt für die rechtliche Prüfung von Asylanträgen von staatenlosen Palästinensern aus der Westbank.

 

3) Palästinensischen Volkszugehörigen aus der Westbank droht weder eine Aussperrung noch eine gruppengerichtete Verfolgung.

 

4) Zur Annahme von Sippenhaft, wenn ein Palästinenser noch knapp zwei Jahre nachdem sein 13jähriger Bruder beim Steinewerfen auf eine israelische Patrouille erschossen wurde, unverfolgt in der Westbank gelebt hat.

 

5) Palästinensische Flüchtlinge aus dem palästinensischen Autonomiegebiet fallen nicht nach § 60 Abs.1 Satz 2 AufenthG iVm Artikel 1 Abschnitt D der GK bzw Art.12 Abs.1 der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG ipso facto unter die Genfer Konvention (wie BVerwGE_89,296). 6) Zum Bestehen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage im Verständnis von § 60 Abs.7 AufenthG in der Westbank (Zusammenfassung der Rechtsprechung, Bedeutung der Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes, qualitativer Maßstab). 7) Zur Rechtmäßigkeit und Rechtsverletzung der Zielstaatsbezeichnung Israel in einer Abschiebungsandrohung für einen staatenlosen Palästinenser aus der Westbank.

§§§


06.188 Berufunszulassung-Abweichen
 
  • OVG Saarl, B, 27.11.06, - 3_Q_131/06 -

  • SKZ_07,48/61 (L) = EsG

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.2; AufenthG_§_60 Abs.1

 

1) Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer zur Berufungszulassung führenden Divergenz.

 

2) Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt nicht den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge.

 

3) Einzelfall einer zu Unrecht geltend gemachten konkludenten Abweichung von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts.

§§§


06.189 abweichende Identitätsangaben
 
  • OVG Saarl, B, 29.11.06, - 2_W_35/06 -

  • SKZ_07,48/62 (L) = EsG

  • EMRK_Art.6 Abs.1

 

Auch aus Art.6 Abs.1 EMRK, der die Modalitäten eines nach den dort genannten Maßstäben "fair" durchzuführenden Verfahrens vorschreibt, ergibt sich kein die Abschiebung durch die Ausländerbehörde hindernder Anspruch eines Ausländers darauf, speziell vor deutschen Behörden und Gerichten eine behauptete abweichende persönliche Identität zu beweisen oder klären zu lassen.

§§§


06.190 Selbstbedienungswaschanlage
 
  • VG Saarl, U, 29.11.06, - 5_K_25/06 -

  • = EsG

  • BauGB_§_34 Abs.1, BauNVO_§_4

 

Nachbarklage gegen eine Genehmigung zum Bau einer Selbstbedienungswaschanlage mit vier Waschplätzen.

§§§


06.190 Minderjährige-Integration
 
  • OVG Saarl, U, 30.11.06, - 10_K_31/06 -

  • = EsG

  • EMRK_Art.8 Abs.1

 

1) Im Rahmen der Prüfung, ob ein Ausländer als so genannter faktischer Inländer anzusehen ist und ihm daher ein auf Art. 8 Abs.1 EMRK gründendes Abschiebungsverbot zur Seite steht, ist hinsichtlich der zu fordernden wirtschaftlichen Integration in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland bei Minderjährigen bis ca. 13/14 Jahren in der Regel im Schwerpunkt auf die tatsächlichen und rechtlichen Lebensumstände der Eltern abzustellen. Fehlt es an einer wirtschaftlichen Integration der Eltern, ist es den betreffenden minderjährigen Ausländern im Allgemeinen zumutbar, im Schutze des Familienverbandes in den Heimatstaat zurückzukehren, selbst wenn sie aufgrund ihrer Sozialisation in Deutschland in die hiesigen Verhältnisse integriert sind.

 

2) Im Übrigen darf bei Jugendlichen, die ihren Lebensunterhalt aufgrund ihres Lebensalters noch nicht selbst durch Erwerbstätigkeit sicherstellen können und dürfen, für die Verwurzelung in die Gesellschaft der Bundesrepublik nur die Integration in eine Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung und nicht die Innehabung eines Arbeitsplatzes verlangt werden. Dabei wird der Tatsache, dass eine Familie auf öffentliche Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhalts angewiesen ist, jedenfalls dann keine entscheidende Bedeutung für den Schutzanspruch von faktisch zu Inländern gewordenen minderjährigen Ausländern beizumessen sein, wenn (zumindest) ein Elternteil erhebliche Anstrengungen unternommen hat, den Lebensunterhalt aus eigenem Erwerbseinkommen zu bestreiten, diese Bemühungen jedoch insbesondere aufgrund aufenthaltsrechtlicher Beschränkungen nicht zu einem fortdauernden Arbeitsverhältnis geführt haben und ferner die begründete Aussicht besteht, dass nach der mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels verbundenen Verfestigung des Aufenthalts eine unterhaltspflichtige Person Erwerbseinkommen erzielen wird.

§§§


06.192 Falschangaben-Ausweisung
 
  • OVG Saarl, U, 30.11.06, - 2_R_4/06 -

  • SKZ_07,49/67 (L) = EsG

  • AuslG_§_46 Nr.1 +2

 

1) § 46 Nr.1 AuslG idF des Terrorismusbekämpfungsgesetzes findet nur auf die Ausweisungsverfahren Anwendung, die sich auf Falschangaben stützen, die in Befragungen abgegeben wurden, denen ein Hinweis auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hatte vorausgehen müssen.

 

Da für Altfälle keine Hinweispflicht bestand und auch nicht nachträglich begründet werden konnte, weil eine rechtzeitige Belehrung bei abgeschlossenen Befragungen nicht mehr möglich war, werden diese offensichtlich von § 46 Nr.1 1.Alt. AuslG nF nicht erfasst; sie sind an § 46 Nr.2 AuslG zu messen.

§§§


06.193 Anfechtung-Bürgermeisterwahl
 
  • VG Saarl, U, 01.12.06, - 11_271/05 -

  • SKZ_07,8 -13

  • KWG_§_72 Abs.1, KWG_§_48 Abs.1 +3, KWG_§_47 Abs.1 +2; KWO_§_61; (SL) MG_§_35 Abs.1 +4

 

LF: § 35 Abs.1 und 4 Saarländisches Meldegesetz, der grundlegende Interessen der Träger des passiven Wahlrechts (wahlbezogenes Informationsbedürfnis) mit denen von Trägern des aktiven Wahlrechts (Recht auf informationnelle Selbstbestimmung) in Ausgleich bringt, stellt eine wesentliche Vorschrift über die Wahlborbereitung iSd § 61 Kommunalwahlordnung dar. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann das Wahlergebnis iSd § 47 Abs.2 iVm § 72 Kommunalwahlgesetz beeinflussen.

§§§


06.194 Asylanerkennung-Widerruf
 
  • OVG Saarl, B, 01.12.06, - 3_Q_126/06 -

  • SKZ_07,48/63 (L) = EsG

  • GG_Art.16a; GK_Art.1 C Nr.5; AsylVfG_§_73 Abs.1 S.1, AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.2

 

Unter Zugrundelegung des Schutzzweckes des Art.1 Nr.5c GK reicht es für den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung aus, dass der Flüchtling in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehren kann und dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Dieser Schutz muss nicht notwendig gerade durch die Regierung seines Heimatlandes (hier: des serbischen Staates) gewährt werden. Vielmehr reicht es aus, wenn dieser Schutz (wie im Kosovo) aufgrund einer UN-Resolution für eine Übergangszeit von einer von ihr legitimierten Verwaltung gewährt wird (im Anschluss an VGH Mannheim, Beschluss vom 16.3.2004 -A 6 S 219/04- NVwZ-RR 2004, 790).

§§§


06.195 Abschiebungsschutzantrag
 
  • OVG Saarl, B, 06.12.06, - 2_W_31/06 -

  • SKZ_07,36/4 (L) = EsG

  • GG_Art.2 Abs.2, GG_Art.16a Abs.1; VwGO_§_146 Abs.4 S.3 +6; AufenthG_§_60 Abs.7

 

1) Im Rahmen einer fristgerechten Geltendmachung von Gründen für eine Beschwerde ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung "auseinander setzt" (§ 146 Abs.4 Satz 3 VwGO), um so dem Oberverwaltungsgericht eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung am Maßstab des Beschwerdevorbringens überhaupt erst zu ermöglichen (§ 146 Abs.4 Satz 6 VwGO). Ein lediglich pauschaler Hinweis auf eine in der erstinstanzlichen Entscheidung thematisierte Rechtsvorschrift als Anspruchsgrundlage genügt dem nicht.

 

2) Ein ehemaliger Asylbewerber kann zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs.6 AuslG) ebenso wie eine drohende politische Verfolgung im Heimatland (Art.16a Abs.1 GG, § 60 Abs.1 AufenthG) gegenüber der Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidungen des Bundesamtes von vorneherein nicht mit Erfolg geltend machen. Die Ausländerbehörde darf auch nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1.1.2005 im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung ehemaliger oder aktueller Asylbewerber den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs.7 AufenthG, vormals § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG) nur dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs.3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat.

 

3) Zu den Anforderungen an die ärztlich begleitete Abschiebung eines psychisch erkrankten Ausländers unter dem Aspekt eines ausländerbehördlich beachtlichen (inlandsbezogenen) Vollstreckungshindernisses mit Blick auf die staatlichen Schutzpflichten aus Art.2 Abs.2 GG.

§§§


06.196 Abschiebungsschutz-Eheschließung
 
  • OVG Saarl, B, 07.12.06, - 2_W_33/06 -

  • SKZ_07,48/65 (L) = EsG

  • GG_Art.6 Abs.1; VwGO_§_146 Abs.4 S.6

 

Eine Aussetzung der Abschiebung eines "heiratswilligen" Ausländers unter dem als Vorwirkung des Art.6 Abs.1 GG von dieser Grundrechtsgewährleistung umfassten Aspekt der Eheschließungsfreiheit setzt über das Bestehen ernsthafter Heiratsabsichten hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen "unmittelbar bevorsteht". Davon kann in aller Regel nicht ausgegangen werden, wenn der Ausländer bei Behörden seines Heimatlandes noch für die Heirat erforderliche Unterlagen beschaffen muss.

§§§


06.197 Verwertbare Bioabfälle
 
  • VG Saarl, U, 12.12.06, - 1_K_55/05 -

  • SKZ_07,28 -31

  • EVSG_§_2 Abs.2 Nr.4, EVSG_§_3 Abs.4;

 

LF: Die Verwertung von Biomüll ist keine in den Zuständigkeitsbereich der aus dem EVS ausgeschiedenen Gemeinden fallende Aufgabe der örtlichen Abfallentsorgung, da der Betrieb von Bioabfallbehandlungsanlagen gemäß § 2 Abs.2 Nr.4 EVSG eine überörtliche Aufgabe darstellt, deren Wahrnehmung allein dem EVS obiegt, so dass § 3 Abs.4 S.2 EVSG bezüglich des eingesammelten Biomülls nicht einschlägig ist.

§§§


06.198 Wiedereinsetzung
 
  • OVG Saarl, U, 12.12.06, - 1_R_31/06 -

  • SKZ_07,36/5 (L)

  • VwGO_§_60, VwGO_§_130 Abs.2 Nr.2

 

1) Stellt sich im Zulassungsverfahren heraus, dass eine im Wiedereinsetzungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht als schwere Magen-Darm-Erkrankung bezeichnete Erkrankung in Wirklichkeit psychischer Natur war, und wird glaubhaft gemacht, dass die psychische Erkrankung wegen ihrer Schwere ursächlich für die Versäumung der Klagefrist war, so besteht ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

2) Zur Zurückweisung einer Sache an das Verwaltungsgericht zwecks weiterer Verhandlungen, wenn dieses die Klage als unzulässig abgewiesen hatte.

§§§


06.199 Kindertagesstätten-Personalkosten
 
  • VG Saarl, U, 13.12.06, - 3_K_143/05 -

  • SKZ_07,31 -35 = EsG

  • VorschulG_§_18, VorschulG_§_19

 

Die Personalkosten, welche auf die bei der Klägerin als kirchlicher Trägergesellschaft von Kindertageseinrichtungen eingerichteten Gesamtleiter (innen) stellen entfallen, sind keine Personalkosten der vorschulischen Einrichtungen im Sinne der §§ 18 und 19 des Gesetzes Nr.969 zur Förderung der vorschulischen Erziehung (VorschulG) und gehören daher nicht - auch nicht teilweise - zu den angemessenen Personalkosten, zu denen nach § 19 VorschulG Zuschüsse des Landes und der Gebietskörperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, zu leisten sind.

§§§


06.200 Niederlassungserlaubnis-Widerruf
 
  • OVG Saarl, B, 14.12.06, - 2_W_25/06 -

  • SKZ_07,48/66 (L) = EsG

  • EMRK_Art.8; AufenthG_§_52 Abs.1 S.1 Nr.4; StAG_§_10 Abs.1 S.3 StAG_§_10 Abs.1 S.1 Nr.2

 

1) Die Ausländerbehörde hat nach der den Widerruf in ihr Ermessen stellenden Vorschrift des § 52 Abs.1 Satz 1 AufenthG allgemein die persönlichen Umstände des jeweiligen Falles und dabei insbesondere die gegen einen Widerruf sprechenden Interessen des Ausländers zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch die Wertentscheidung des Art.8 EMRK.

 

2) In den Fällen des § 52 Abs.1 Satz 1 Nr.4 AufenthG entsteht mit dem Fortfall des Aufenthaltszwecks der Schutzbedürftigkeit hinsichtlich politischer Verfolgung ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf eines nur im Hinblick darauf erteilten ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels.

 

3) Hat der vom Widerruf betroffene Ausländer, der über lange Jahre eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungserlaubnis innehat, aber inzwischen seine Einbürgerung auf der Grundlage des bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Vermutung gelungener Integration begründenden § 10 StAG förmlich beantragt, so muss die Ausländerbehörde diesen Aspekt und auch die Erfolgsaussichten dieses Einbürgerungsbegehrens zumindest mit Gewicht in ihre Ermessenserwägungen einstellen.

 

4) Dies gilt insbesondere bei minderjährigen in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kindern, bei denen Fragen der eigenen wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nach § 10 Abs.1 Satz 3 StAG den Einbürgerungsanspruch nicht ausschließen wohl aber der Widerruf der Niederlassungserlaubnis, deren Vorliegen auch noch im Einbürgerungszeitpunkt § 10 Abs.1 Satz 1 Nr.2 StAG erforderlich ist.

§§§


06.201 Schulungskosten-Erstattung
 
  • VG Saarl, B, 18.12.06, - 8_K_1/06 -

  • = EsG

  • BetrVG_§_37 Abs.6; BPersVG_§_46 Abs.6

 

Zur Frage der Übernahme von Übernachtungskosten, Verpflegungskosten und allgemeine Kosten der Seminarorganisation und -verwaltung eines in gewerkschaftlicher Trägerschaft stehenden Bildungs- und Tagungszentrums, insbesondere zur "Mischkalkulation" sachlicher und personeller Generalunkosten einer gewerkschaftlichen Schulungsstätte, die ausschließlich Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs.6 BetrVfG und § 46 Abs.6 BPersVG anbietet und nicht auf Gewinnerziele gerichtet ist.

§§§


06.202 Jugend-+ Auszubildendenvertreter
 
  • VG Saarl, B, 18.12.06, - 8_K_3/06 -

  • = EsG

  • GG_Art.

 

1) Für den Arbeitgeber kann einen Antrag nach § 9 Abs.4 BPersVG nur derjenige mit der erforderlichen Signalfunktion gegenüber dem Arbeitnehmer wirksam handeln, der ihn gerichtlich zu vertreten hat (im Anschluss an BVerG, Beschluss vom 01.12.2003, 6 P. 11.03,m.b.M.)

 

2) Ein bevollmächtigter Bediensteter des Arbeitgebers kann einen Antrag nach § 9 Abs.4 BPersVG wirksam auch in dessen Auftrag abgeben, wenn zugleich eine wirksame Generalvollmacht vorgelegt wird, die über eine Generalterminsvollmacht hinausgehend darauf schließen lässt, dass die Bevollmächtigung sich auch auf die Wahrnehmung der "Arbeitgeberbefugnisse" bezieht.

 

3) Allein der Hinweis auf den künftigen Wegfall einer Dienststelle in einer Information der nachgeordneten Behörden über die Auswirkungen der Struktur- und Stationierungsentscheidung des BMVTTG auf die Dienststellen der territorialen Wehrverwaltung enthält keine genügenden Anhaltspunkte für eine Verdichtung der Planung mit der Folge, dass vom Nichtvorhandensein eines Arbeitsplatzes für den Jugend- und Auszubildendenvertreter in Zukunft auszugehen sein wird. Hierzu bedarf es vielmehr, dass sich auf der Grundlage der primären Entscheidungsbefugnis des Haushaltgesetzgerbers ergibt, dass ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz nach der Planung in absehbarer Zukunft nicht mehr zur Verfügung stehen wird.

 

4) Wird die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten der Besoldungsgruppe BAT VIII innerhalb der Bundeswehrverwaltung ausschließlich entweder in den verschiedenen Standortverwaltungen oder in den Bundeswehrdienstleistungszentren durchgeführt, hat die so organisierte Ausbildungskonzentration zur Folge, dass auf Frage des Vorhandenseins einer besetzbaren, auf Dauer zur Verfügung stehenden Vollzeitstelle auf den Einzugsbereich der jeweiligen Ausbildungsstelle, in dem der Jugend- und Auszubildendenvertreter seine Ausbildung absolviert hat, abzustellen ist mit der Folge, dass auch entsprechende Stellen in den zuzuordnenden Truppenverwaltungen (hier ein Munitionsdepot) in die Prüfung einzubeziehen sind.

§§§


06.203 Psychische Erkrankung
 
  • OVG Saarl, B, 19.12.06, - 2_W_30/06 -

  • SKZ_49/71 (L) = EsG

  • VwGO_§_92 Abs.3; AufenthG_§_60a Abs.2

 

1) Einzelfall einer psychisch kranken Antragstellerin

 

2) Haben mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt, um vorläufigen Abschiebungsschutz für sich zu erlangen, sodann einige von ihnen ihre Beschwerde zurückgenommen und ist hinsichtlich der übrigen die Beschwerde zurückgewiesen worden, so ergibt sich für die Rücknehmenden mit Blick auf Nr.5241 des Kostenverzeichnisses zum GKG 2004 kein gebührenmäßiger Vorteil, da es nicht zu einer Beendigung des gesamten Beschwerdeverfahren gekommen ist.

§§§


06.204 Bergehalde
 
  • OVG Saarl, B, 20.12.06, - 2_W_16/06 -

  • SKZ_07,40/22 (L) = EsG

  • BBergG_§_2 Abs.1 Nr.1, BBergG_§_54 Abs.2 S.1; BauGB_§_36 Abs.1 S.2 Hs.2

 

1) Das Ablagern von Nebengestein auf einer Bergehalde unterfällt gemäß § 2 Abs.1 Nr.1 BBergG dem Bergrecht, wenn es in einem unmittelbaren betrieblichen, nicht notwendig räumlichen Zusammenhang mit der Gewinnung von Steinkohle erfolgt.

 

2) Für die Ablagerung von Nebengestein auf einer Bergehalde, die der Bergaufsicht unterliegt, ist das Einvernehmen der Gemeinde nicht erforderlich (§ 36 Abs.1 S.2 2.HS BauGB); diese ist jedoch gemäß § 54 Abs.2 S.1 BBergG vor der Zulassung des Betriebsplanes zu beteiligen, wenn durch die vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich der Gemeinde als Planungsträgerin berührt wird.

 

3) Einzelfall der Zulassung eines Nachtrags zum Betriebsplan, die eine Ablagerung von Nebengestein aus einem anderen Gewinnungsbetrieb zum Gegenstand hat und von der Gemeinde unter Berufung auf ihre Planungshoheit, die durch eine drohende Versumpfung der Haldenfläche beeinträchtigt werde, angegriffen wird.

§§§


06.205 Entziehung-Fahrerlaubnis
 
  • OVG Saarl, B, 21.12.06, - 1_W_55/06 -

  • SKZ_07,45/42 (L)

  • StVG_§_3; FeV_§_46 Abs.1; FeV_Anl_4_Nr.9.2.2; VwGO_§_80

 

Der fehlende rechtskräftige Abschluss eines Bußgeldverfahrens steht der Durchführung eines ordnungsbehördlichen Verfahrens auf Fahrerlaubnisentzug unter Anordnung des Sofortvollzugs nicht entgegen.

§§§


06.206 Beigeladener-Kostenerstattung
 
  • OVG Saarl, B, 22.12.06, - 2_Q_45/06 -

  • SKZ_07,50/72 (L) = EsG

  • VwGO_§_162 Abs.3, VwGO_§_125 Abs.2 S.1

 

Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs.3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem im Berufungszulassungsverfahren unterlegenen Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Beigeladene lediglich einen Zurückweisungsantrag gestellt hatte, der Zulassungsantrag indes nicht begründet worden und deshalb in entsprechender Anwendung des § 125 Abs.2 Satz 1 VwGO zu verwerfen war.

§§§


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§§§