2006 (3) | ||
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06.061 | Abschiebungshindernis | |
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§ 25 Abs.5 AufenthG setzt voraus, dass sowohl die freiwillige Ausreise als auch die Abschiebung des Ausländers unmöglich ist; eine vollständige Integration setzt idR eine wirtschaftliche Eingliederung voraus. | ||
§§§ |
06.062 | Aufwandsentschädigung | |
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Eine Aufwandsentschädigung nach § 5 AsylbLG, die nicht der aktuellen Bedarfsdeckung dient, kann als einsetzbares Vermögen iSd § 7 Abs.1 AsylbLG gewertet werden. | ||
§§§ |
06.063 | Berufständige Versorgung | |
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Die Festsetzung eines Regelbeitrags in Höhe des jeweils geltenden Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. | ||
§§§ |
06.064 | Berufungszulassung | |
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In Fallgestaltungen, in denen das angefochtene Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt ist, ist für eine Rechtsmittelzulassung nur Raum, wenn hinsichtlich eines jeden der Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt. | ||
§§§ |
06.065 | Kostenerstattung-Verjährung | |
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Erhebt ein zur Kostenerstattung nach § 107 BSHG verpflichteteter Träger der Sozialhilfe hinsichtlich eines Teilbetrages der Forderung die Einrede der Verjährung mit der Folge, dass die verbleibende erstattungsfähige Forderung die Bagatellgrenze von 2.650 Euro unterschreitet, so ist eine Erstattung gemäß § 111 Abs.2 Satz 1 BSHG ausgeschlossen. | ||
§§§ |
06.066 | Leinenzwang für Hunde | |
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1) Kündigt die Gemeinde in einem einem Normenkontrollverfahren vorlaufenden Prozesskostenhilfeverfahren an, sie betreibe die Änderung der angegriffenen Norm (hier: Polizeiverordnung), so ist ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über den nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellten Normenkontrollantrag jedenfalls dann nicht entfallen, wenn das Normänderungsverfahren im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen ist und der Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO droht. | ||
2) Zur Frage, ob für eine Vorschrift in einer Polizeiverordnung, die Leinenzwang für Hunde auf öffentlichen Straßen vorschreibt, in Anbetracht von § 28 StVO Raum ist, wenn die ordnungsrechtliche Regelung mit der Gefährdung des Straßenverkehrs durch unangeleinte Hunde begründet wird (hier offen gelassen; vgl BGH, Beschluss vom 18.4.1991 - 4 StR 518/96 - NJW 1991,1691). | ||
§§§ |
06.067 | Aufklärungsrüge | |
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1) Nach wohl überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung stellt eine mangelnde Sachaufklärung keinen Verfahrensfehler im Verständnis von § 78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG dar (in entschiedenen Verfahren offen gelassen). | ||
2) Hat der Kläger, ein Kosovo-Albaner, der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs.7 AufenthaltsG wegen einer angeblichen im Kosovo nicht behandelbaren post-traumatischen Belastungsstörung begehrt, sich nach Kenntniserlangung von einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten, in dem ihm mangelnde Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Beschwerden vorgehalten wird, darauf beschränkt, eine fachärztliche und eine psychologische Bescheinigung vorzulegen, die sich nicht im Einzelnen mit den Gründen auseinandersetzen, die den Gutachter zu seiner Beurteilung veranlasst haben, und im Übrigen auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet, so musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung jedenfalls dann nicht aufdrängen, wenn sich die Beurteilung des Gutachters mit seinem eigenen persönlichen und durch die Würdigung des Gesamtvorbringens des Klägers gewonnenen Eindruck mangelnder Glaubwürdigkeit deckte. | ||
§§§ |
06.068 | Bestechung | |
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1) a) Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen. | ||
2) Der Empfang von Schmiergeldzahlungen durch Abgeordnete kann umsatzsteuerpflichtig sein. | ||
§§§ |
06.069 | Rechtliches Gehör | |
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1) Fehler der Sachverhalts- oder der Beweiswürdigung begründen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern sind dem materiellen Recht zuzuordnen. | ||
2) Derartige Fehler und daraus resultierend die "Unrichtigkeit" der erstinstanzlichen Entscheidung eröffnen aufgrund der Rechtsmittelbeschräkung in Asylverfahren (§ 78 AsylVfG) grundsätzlich nicht die Berufungsmöglichkeit. | ||
3) Es ist Sache des Klägers, auch die Einhaltung der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs.3 VwVfG schlüssig darzutun. | ||
§§§ |
06.070 | Anordnung einer MPU | |
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1) Zuwiderhandlung im Sinne des § 13 Nr.2 Buchstabe b) FeV ist auch die Begehung eine Ordnungswidrigkeit. | ||
2) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis kann im Falle einer Wiederholungstat die vorangegangene Zuwiderhandlung im Rahmen des § 13 Nr. 2 Buchstabe b) FeV entgegengehalten werden, solange die Frist zur Tilgung ihrer Eintragung im Verkehrszentralregister noch nicht abgelaufen ist. Im Falle einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB ist dies gemäß § 29 Abs.1 Satz 2 Nr.2 Buchstabe a) iVm Nr.3 StVG erst nach 10 Jahren der Fall. | ||
§§§ |
06.071 | Widerruf Asyl-Anerkennung | |
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Die Frage, ob ein bestimmtes Verfolgungsgeschehen eine Rückkehr in das Heimatland unzumutbar macht und einem Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter entgegensteht (hier Tötung eines Sohnes beziehungsweise Bruders durch serbische Polizisten im Kosovo), kann nicht "abstrakt" für eine Vielzahl von Fällen vorab, sondern nur im Einzelfall beurteilt werden. Es handelt sich daher nicht um eine grundsätzlich klärungsfähige Frage im Verständnis von § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG. | ||
§§§ |
06.072 | Bestechlichkeit-Amtsträger | |
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1) Bürgermeister sind Amtsträger im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB). | ||
2) Auch als Mitglied eines Aufsichtsrates einer Beteiligungssgesellschaft sind Bürgermeister Amtsträger; die Gesellschaft ist als "sonstige Stelle" (§ 11 Abs.1 Nr.2 Lit.c StGB) anzusehen, bei der der Bürgermeister dazu bestellt ist, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. | ||
3) Ein Geschäftsführer einer GmbH, die sich in ständtischem Alleinbesitz befindet und deren wesentliche Geschäftstätigkeit die Versorgung der Einwohner mit Energie oä ist, ist ebenfalls Amtsträger, wenn die Gemeinde die Geschäftstätigkeit im öffentlichen Interesse steuert. | ||
§§§ |
06.073 | Grunsätzliche Bedeutung | |
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Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Frage grundsätzlicher Bedeutung im Verständnis von § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG. | ||
§§§ |
06.074 | Berghalde-Einvernehmen | |
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1) Die Zulassung einer Berghalde erfordert unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit nicht die Angabe der Herkunft des zu lagernden Abraums. | ||
2) § 2 Abs.1 Nr.4 BBergG erfordert einen unmittelbar betrieblichen Zusammenhang zwischen dem Gewinnen von Bodenschätzung und dem Ablagern von Nebengestein, ein unmittelbar räumlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich. | ||
3) Allgemeine langfristige Planungsabsichten für ein seit mehr als 50 Jahren als Berghalde genutztes Gelände sind gegenüber dem von Art.14 GG geschützten Bergrecht eines Bergbauberechtigten, jedenfalls nicht vorrangig. | ||
§§§ |
06.075 | Abschiebungsschutz | |
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Die Ausländerbehörde darf auch nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1.1.2005 im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung ehemaliger oder aktueller Asylbewerber den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs.7 AufenthG, vormals § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG) nur dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs.3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat. Das bedeutet, dass ein Asylsuchender auch nach Abschluss des Asylverfahrens - mit entsprechenden Konsequenzen für den gerichtlichen Rechtsschutz - Abschiebungsschutz wegen zielstaatsbezogener Gefahren nach § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG nur im Verfahren vor dem Bundesamt erhalten kann. Die Ausländerbehörde ist demgegenüber an die positive oder auch eine negative Entscheidung des Bundesamtes gebunden (§ 42 AsylVfG 1993/2005) | ||
§§§ |
06.076 | Darlegungslast | |
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Um den Anforderungen des § 78 Abs.4 Satz 4 AsylVfG an die Darlegung einer Frage grundsätzlicher Bedeutung Rechnung zu tragen, muss der Antragsteller die von ihm für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage genau bezeichnen und außerdem angeben, weshalb die Frage über den Einzelfall hinaus der Fortentwicklung des Rechts oder der einheitlichen Rechtsanwendung dient. Darüber hinaus ist darzulegen, dass die Frage in dem angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich, klärungefürftig und klärungsfähig ist. | ||
§§§ |
06.077 | Grundsätzliche Bedeutung | |
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Um den Anforderungen des § 78 Abs.4 S.4 AsylVfG an die Darlegung einer Frage grundsätzlicher Bedeutung Rechnung zu tragen, muss der Antragsteller die von ihm für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage genau bezeichnen und außerdem angeben, weshalb die Frage über den Einzelfall hinaus der Fortentwicklung des Rechts oder der einheitlichen Rechtsanwendung dient. Darüber hinaus ist darzulegen, dass die Frage in dem angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. | ||
§§§ |
06.078 | Freiwilliges Offenbaren | |
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1) Ein Beamter offenbart eine Dienstpflichtverletzung dann nicht freiwillig, wenn er sein Fehlverhalten vom Dienstherrn entdeckt glaubt und sich unter konkretem Tatverdacht sieht; das gilt auch dann, wenn dem Dienstherrn das Fehlverhalten tatsächlich noch unbekannt ist. | ||
2) Begeht ein Beamter während eines in zweiter Instanz anhängigen und daher einer Nachtragsanschuldigung nicht zugänglichen Disziplinarklageverfahren eine weitere Dienstpflichtverletzung, so darf diese bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden, sofern der einschlägige Sachverhalt - zB aufgrund eines umfassenden Geständnisses des Beamten - abschließend geklärt ist. | ||
§§§ |
06.079 | Windenergievorranggebieten | |
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1) Zum Kreis der "Rechtsvorschriften", die nach § 47 Abs.5 Satz 2 VwGO für "unwirksam" erklärt werden können, gehören neben Satzungen und Rechtsverordnungen auch nicht förmlich als Norm erlassene, aber abstrakt-generell mit Außenwirksamkeitsanspruch versehene "Regelungen" wie beispielsweise Zielvorgaben (§ 3 Nr.2 ROG) in Raumordnungs- und Landesentwicklungsplänen, hier die Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie, die anders als die lediglich Maßgaben für nachfolgende Ermessens- und Abwägungsentscheidungen enthaltenden Grundsätze der Raumordnung (§ 3 Nr.3 ROG) nach § 4 Abs.1 ROG von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind, daher "Letztentscheidungscharakter" haben und nicht im Wege (späterer) Abwägung von Planungsträgern überwunden werden können (§ 1 Abs.4 BauGB). | ||
2) Der Eigentümer eines Grundstücks in der Umgebung eines festgelegten Vorranggebietes für Windenergie ist, anders als etwa die in ihrer Planungshoheit nach Maßgabe des Anpassungsgebots (§ 1 Abs.4 BauGB) durch die landesplanerische Zielvorgabe unmittelbar betroffenen Standortgemeinden, möglicherweise bei gebietsnahen Festlegungen mit Blick auf § 2 Abs.2 BauGB sogar Nachbargemeinden, oder die durch anderweitige Standortvorgaben über § 35 Abs.3 Satz 3 BauGB "regelmäßig" an der Nutzung eigener Außenbereichsgrundstücke zur (betriebsunabhängigen) Windkrafterzeugung gehinderten Grundeigentümer für das Normenkontrollverfahren gegen solche Zielvorgaben der Raumordnung nicht antragsbefugt. Ihm bleibt es unbenommen für den Fall einer Genehmigung von Windkraftanlagen in dem Vorranggebiet etwaige Abwehrrechte gegenüber der Genehmigungsentscheidung geltend zu machen. Rechtsnachteile durch die bekämpfte landesplanerische Festlegung und - dem entsprechend umgekehrt gesprochen - rechtliche Vorteile durch die Unwirksamkeitserklärung im Normenkontrollverfahren ergeben sich nicht. | ||
§§§ |
06.080 | Abschiebungsschutz | |
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Es entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthaltsG angesichts einer - auch psychischen - Erkrankung bei dem jeweiligen Ausländer vorliegen, nur einer Beurteilung anhand der jeweiligen Fallumstände, das heißt, des konkreten Krankheitsbildes und eventuell benötigter Medikamente zugänglich ist, die nicht "abstrakt" für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab vorgenommen werden kann. | ||
§§§ |
06.081 | Aufenthaltserlaubnis-Widerruf | |
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1) In den Fällen des § 52 Abs.1 Satz 1 Nr.4 AufenthG entsteht mit dem Fortfall des für die Gewährung der Aufenthaltserlaubnis allein maßgebenden Aufenthaltszwecks der Schutzbedürftigkeit hinsichtlich politischer Verfolgung ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf eines nur im Hinblick darauf erteilten ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels. | ||
2) Beruhte die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis allein auf einem nicht bestandskräftigen Anerkennungsbescheid des Bundesamts für die Eltern eines in Deutschland geborenen Ausländers, der später durch Gerichtsurteil aufgehoben wurde, so dass die als Grundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis herangezogene Verfolgungsgefahr und damit Asylberechtigung in Wahrheit weder bei dem Ausländer noch bei seinen Eltern jemals bestanden hat, so ist der Widerruf der Aufenthaltserlaubnis in ganz besonderer Weise geboten. | ||
§§§ |
06.082 | Akkreditierung-Widerruf | |
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1) Die Betätigung als amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung im Sinne des § 66 FeV unterfällt dem Schutzbereich des Art.12 Abs.1 GG. Das gilt auch, wenn die amtliche Anerkennung erfolgt ist, obwohl das Akkreditierungsverfahren bei der Bundesanstalt für Straßenwesen gemäß § 72 FeV noch nicht abgeschlossen ist. | ||
2) Will die Anerkennungsbehörde die Anerkennung als Begutachtungsstelle widerrufen, so hat sie die grundrechtlich geschützten privaten Belange des Trägers der Begutachtungsstelle mit dem ihnen zukommenden Gewicht in das von ihr nach § 49 Abs.2 Satz 1 Nr.1 SVwVfG auszuübende Ermessen einzustellen und gegen das öffentliche Widerrufsinteresse abzuwägen. | ||
§§§ |
06.083 | Grenzgarage-Dachräume | |
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Die Errichtung einer Grenzgarage als eine bauliche Einheit mit dem Hauptgebäude zB durch ein abgeschlepptes Dach ist in den Abstandsflächen nach § 8 Abs.2 LBO zulässig. Sind auf dem Garagendach in das Dach Räume eingebaut, die einer nicht privilegierten Nutzung dienen, so ist die Grenzgarage nur dann nahc § 8 Abs.2 LBO privilegiert, wenn diese Räume durch eine abgeschlossene Abmauerung zur Grenze hin so abgetrennt sind, dass sie einen Abstand von mindestens 3 m zur Grenze einhalten. | ||
§§§ |
06.084 | Psychischen-Erkrankung | |
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1) Es entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass die Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs.7 S.1 AufenthG angesichts einer -auch psychischen- Erkrankung bei dem jeweiligen Ausländer vorliegen, nur einer Beurteilung anhand der jeweiligen Fallumstände zugänglich ist, die nicht "abstrakt" für eine Vielzahl von Fällen gleichsam vorab vorgenommen werden kann und bei der es sich deshalb nicht um eine allgemein klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt | ||
2) Nichts anderes gilt hinsichtlich der Frage fehlender oder eingeschränkter Zugangsmöglichkeiten zur medizinischen Versorgung auch mit Blick auf die Zugehörigkeit zu einer Minderheit im Kosovo (im Anschluss an Beschluss vom 29.9.2004 -1 Q 23/04-) | ||
§§§ |
06.085 | Beweisantrag-Zurückweisung | |
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Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt einen Verfahrensbeteiligten nicht vor jeder seiner Meinung nach sachlich unrichtigen Ablehnung eines von ihm gestellten Beweisantrages. Eine Verletzung des Prozessgrundrechts aus Art.103 Abs.1 GG kann in einem solchen Fall erst angenommen werden, wenn die Ablehnung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen der Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint ( im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 31.5.2002 - 1 Q 60/01-, vom 25.8.2005 - 2 Q 19/05 und vom 21.9.2005 - 2 Q 18/05). | ||
§§§ |
06.086 | Fahrprobe | |
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1) Ist die Kraftfahreignung durch die Behinderung des Bewegungsapparates eingeschränkt, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Beurteilung der Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen eine Eignungsbegutachtung mittels Fahrprobe fordern. | ||
2) Unterzieht sich der Betroffene dieser nicht, darf auf die Ungeeignetheit zur Führung eines Kraftfahrzeuges geschlossen werden. | ||
§§§ |
06.087 | Inländische Fluchtalternative | |
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Der 3.Senat des OVG des Saarlandes hält an der Rechtsprechung des 2. Senats ( etwa Entscheidung vom 23.6.2005 - 2 R 4/04 - ) fest, wonach Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volkszugehörigkeit grundsätzlich eine zumutbare inländische Fluchtalternative offensteht. | ||
§§§ |
06.088 | Witwenrente-Heirat-Altersrente | |
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LB: Erfolglose Klage auf Witwengeld einer Frau, die sich nach 17 Jahre scheiden lies und ihren frühreren Mann erneut heiratete als dieser bereits seine Altersrente bezog. | ||
§§§ |
06.089 | Abwasseranlage-Rechtsschutz | |
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1) Das Genehmigungsverfahren nach § 48 SWG ist behördeninterner Natur. Die Genehmigungserteilung ist das Ergebnis einer fachtechnischen Überprüfung, ob die Abwasseranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Gegenüber den von der vorgesehenen Trassenführung betroffenen Grundstückseigentümern trifft sie keine verbindlichen Regelungen und eröffnet diesen daher keine Anfechtungsbefugnis. | ||
2) Ein Grundstückseigentümer, der mit der Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht einverstanden ist, kann nur im Wege eines Zwangsrechtsverfahrens nach § 93 SWG zur Duldung des Vorhabens angehalten werden. Durch die Möglichkeit, einen ihn belastenden Zwangsrechtsbescheid anzufechten, wird ihm effektiver Rechtsschutz gewährt. | ||
§§§ |
06.090 | Asylverfahren-Berufung |
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1) Dem Gehörsgebot (Art.103 Abs.1 GG, § 108 Abs.1 VwGO) ist regelmäßig genügt, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für seine Entscheidung primär relevanten Vorbringen der Beteiligten auseinandergesetzt hat; im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch der sonstige Sachvortrag berücksichtigt wurde, selbst wenn dies in dem Urteil nicht näher zum Ausdruck kommt. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot kann in dem Zusammenhang erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen und damit erkennbar "übergangen" worden ist. | |
2) Ob das Ergebnis der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht beziehungsweise die Verneinung der Glaubwürdigkeit eines Asylbewerbers hinsichtlich seines angeblichen Verfolgungsschicksals im Heimatland im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs. | |
§§§ |
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