2006 (2) | ||
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06.031 | Gebühr für Befreiung | |
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Bei Bauvorhaben mit unterschiedlichen Nutzungen richtet sich die Gebühr für eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl danach, wo bei welcher Nutzungsart der Schwerpunkt des vorhabens liegt. | ||
§§§ |
06.032 | Stützmauer-Garagenzufahrt | |
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Bei einer eingegrabenen Garage ist eine Stützmauer, die das entlang der Garagenzufahrt anstehende Gelände abstützt, bei der Frage der Einhaltung der Abstandsflächen nicht zu der Länge der Garage hinzuzurechnen. Eine Stützmauer ist nur dann abstandsflächenrelevant, wenn von ihr Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen. Eine Stützmauer mit einer Höhe von Maximal 2,75 m, die gegenüber dem Nachbargrundstück jedoch nur ca. 1,00 m aus der Erde ragt, verstößt daher nicht gegen die Abstandsflächenvorschriften. Im Rahmen einer Nachbarklage gegen eine im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung kann nur die Verletzung der nachbarrechtlichen Vorschriften gerügt, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden. | ||
§§§ |
06.033 | Waffenumgangsbeschränkungen | |
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Es ist ein zentrales Anliegen des Waffengesetzes, den Umgang und den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen, weswegen den diesbezüglichen Vorschriften nicht nur dienende Funktion zukommt. | ||
§§§ |
06.034 | Einbürgerung-Pkk-Selbsterklärung | |
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1) In der Unterzeichnung der so genannten PKK-Selbsterklärung im Rahmen der im Jahr 2001 von der PKK initiierten Identitätskampagne ist ein tatsächlicher Anhaltspunkt iSv § 11 Satz 1 Nr.2 StAG zu sehen, der grundsätzlich die Annahme rechtfertigt, dass der Unterzeichner Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren und darüber hinaus durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. | ||
2) Als tatbestandsmäßige Unterstützung iSd § 11 Satz 1 Nr.2 StAG ist jede Handlung anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist, dh sich in irgendeinder Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Allerdings muss es für den Ausländer grundsätzlich erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein, dass ein Handeln die Vereinigung und ihre Bestrebungen unterstützt. | ||
3) Eine Abwendung von sicherheitsrelevanten Bestrebungen iSd § 11 Satz 1 Nr.2 StAG erfordert die Glaubhaftmachung eines inneren Vorgangs, der sich auf die Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen auszuschließen ist. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind auszurichten an Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen, die zur Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher oder extremistischer Aktivitäten entfaltet worden sind, und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt sind. | ||
§§§ |
06.035 | Sachkenntnis-Tierseuchenerreger | |
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Für die Sachkenntnis im labormäßigen Umgang mit Tierseuchenerregern ist eine rund 13-jährige Laborerfahrung unter ärztlicher Aufsicht in der Lebensmittelüberwachung mit Erregern sowohl von menschlichen Krankheiten als auch von Tierkrankheiten bei grundrechtskonformer Auslegung ausreichend. | ||
§§§ |
06.036 | Einbürgerung-PKK-Unterstützer | |
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1) In der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen der PKK, bei denen der Einbürgerungsbewerber selbst Anstecker beziehungsweise eine Fahne der PKK trug, der Unterzeichnung der "PKK-Selbsterklärung" sowie zahlreicher Spenden zugunsten der ERNK sind ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützung von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG missbilligter Bestrebungen durch den Einbürgerungsbewerber zu sehen. Dass dieser keine besondere Funktion innerhalb der PKK innehatte und dessen Aktivitäten von der Asylrechtsprechung als solche "niedrigen Profils" eingestuft werden, ist im Rahmen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr.2 StAG ohne Bedeutung. | ||
2) Weder dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr.2 StAG noch den Motiven des Gesetzgebers lassen sich Hinweise für eine einschränkende Auslegung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr.2 StAG dahingehend entnehmen, dass damit lediglich Funktionärstätigkeiten oder vergleichbar gewichtige Unterstützungshandlungen erfasst sein sollen. | ||
3) Zwar sieht § 11 Satz 1 Nr.2 StAG durchaus die Möglichkeit einer Entkräftung eines tatsachengestützten Unterstützungsverdachts vor. Insoweit obliegt dem Einbürgerungsbewerber allerdings eine besondere Darlegungslast. | ||
4) Hat ein Einbürgerungsbewerber die PKK sowohl in seinem Heimatland als Kurier und Spendensammler als auch in der Bundesrepublik Deutschland durch die Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen sowie vielfache Geldspenden über mehrere Jahre hinweg unterstützt und dadurch eine innere Nähe zur PKK erkennen lassen, reicht allein ein Zeitablauf von 4 Jahren und 8 Monaten seit der letzten nachweisbaren Unterstützungshandlung zur Glaubhaftmachung einer Abwendung nicht aus. | ||
§§§ |
06.037 | Genehmigungsfiktion-Eintritt | |
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1) Geht aus dem Vorbringen des Berufungsführers eindeutig hervor, dass und mit welchem Ziel er das Rechtsmittelverfahren durchführen möchte, so kann die Ausformulierung des Berufungsantrags ( § 124a Abs.3 Sätze 1 und 4 VwGO) noch in der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden. | ||
2) Der Beginn der den Unteren Bauaufsichtsbehörden in § 67 Abs.5 Satz 1 LBO 1996 (nunmehr § 64 Abs.3 Satz 1 LBO 2004) eingeräumten Entscheidungsfrist im vereinfachten Genehmigungsverfahren von regelmäßig drei Monaten setzt nach dem klaren Wortlaut nicht das Vorliegen einer (positiven) Stellungnahme der Gemeinde zu dem jeweiligen Bauvorhaben im Sinne des § 36 BauGB (Einvernehmen) voraus. Einzige die befristete Entscheidungspflicht der Unteren Bauaufsicht auslösende Voraussetzung ist, dass der Bauwerber mit dem Bauantrag alles vorgelegt hat, was nach den einschlägigen Bestimmungen der Bauvorlagenverordnung zur Beurteilung seines Bauvorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde erforderlich ist. | ||
3) Auch dem Eintritt der Genehmigungsfiktion ( § 67 Abs.5 Satz 5 LBO 1996, § 64 Abs.3 Satz 5 LBO 2004) steht nicht entgegen, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen im Sinne des auf die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens zielenden § 36 BauGB nicht erteilt hat. | ||
4) Die fiktive Baugenehmigung ist verfahrensrechtlich und prozessual in jeder Hinsicht, insbesondere auch mit Blick auf die Rechtsstellung der Gemeinden (§ 36 BauGB), so zu behandeln wie eine in Schriftform durch Bauschein erteilte Baugenehmigung ( § 77 Abs.1 Satz 1 LBO 1996, heute § 73 Abs.2 Satz 1 LBO 2004). | ||
5) Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Bestätigung des Fiktionseintritts (§§ 67 Abs.5 Satz 6 LBO 1996, 64 Abs.3 Satz 5 LBO 2004) ist - anders als bei der eine positive Entscheidung über die materiellrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen des § 67 Abs.2 LBO 1996 beinhaltenden Baugenehmigung selbst - nicht vom Vorliegen des gemeindlichen Einvernehmens abhängig. | ||
§§§ |
06.038 | Nachbarschutz-Windenergieanlage | |
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LB 2) Rechtsänderungen nach immissionsrechtlicher Genehmigung sind unbeachtlich. | ||
§§§ |
06.039 | Storno-Kosten Schulausflug | |
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LB: Erfolgreiche Klage auf Ersatz der Storno-Kosten aus öffentlich-rechtlichem Vertrag wegen eines Schulausfluges, für den eine Einverständniserklärung abgegeben worden war. | ||
§§§ |
06.040 | Nachbarklage-Schlachtbetrieb | |
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LB 1) Die Art der baulichen Nutzung gewährt dem Nachbarn ein subjektives Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen, das über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Insoweit hat die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion. | ||
LB 2) Derselbe Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO entspricht (vgl BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 -4 C 28.91-, BVerwGE_94,151 = BRS_55,Nr.110). | ||
LB 3) Mangels Bestehens eines Bebauungsplans für das Vorhabengrundstück der Beigeladenen und die nähere Umgebung beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, die der Beklagte aufgrund der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 13 BImSchG in eigener Zuständigkeit zu beurteilen hat, nach § 34 BauGB. | ||
LB 4) Eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage in einem Mischgebiet birgt regelmäßig ein erhebliches bauplanungsrechtlich bedeutsames Konfliktpotential in sich. | ||
LB 5) Dies rechtfertigt aber noch nicht ohne weitere Prüfung den Schluss, solche Anlagen gehörten ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Grad ihrer Emissionen nicht in Mischgebiete. | ||
LB 3) Die Versechsfachung des Schlachtbetriebes einer Metzgerei auf 20 t pro Werktag, stellt eine Erweiterung dar, die in der geplanten Form im Mischgebiet gemäß § 6 Abs.1 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig ist. | ||
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Urteil | Tenor | |
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T-06-01 | Erweiterung im Mischgebiet | |
"Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage des Klägers gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Erhöhung der Schlachtmenge von 20 Tonnen Lebendgewicht pro Woche auf 20 Tonnen Lebendgewicht pro Werktag ist zulässig und begründet. | ||
Der Kläger wird durch den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 04.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Umwelt vom 11.02.2004 in seinen geschützten Nachbarrechten verletzt (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). | ||
Der Erfolg einer baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Nachbarklage hängt allgemein davon ab, ob die angefochtene Genehmigung rechtswidrig ist und zusätzlich gerade den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt (§§ 42 Abs.2, 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Eine schutzwürdige Abwehrposition erlangt der Nachbar nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung bau- bzw. immissionsschutzrechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist. Vielmehr kann sich der jeweils betroffene Nachbar nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht (vgl BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 -4 C 5.93-, BRS 55 Nr.168 - zur baurechtlichen Nachbarklage). | ||
Rechtsgrundlage der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung ist § 16 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 Nr.1 und 2 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die hier erforderliche Genehmigung für die wesentliche Änderung des Schlachtbetriebes der Beigeladenen zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Gemäß § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Vorschrift hat nachbarschützenden Charakter, weshalb der Kläger in seinen Rechten verletzt wäre, wenn die der Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung die Anforderungen dieser Vorschrift nicht hinreichend beachten würde. Ob dies hier der Fall ist, insbesondere, ob die vom Kläger geltend gemachten Lärm- und Geruchsimmissionen die Grenze der "erheblichen" Belästigungen im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG überschreiten, braucht indes nicht entschieden zu werden, da die der Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung zum Nachteil des Klägers gegen "andere öffentlich-rechtliche Vorschriften" im Sinne des § 6 Abs.1 Nr.2 BImSchG, nämlich gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, verstößt. | ||
Mangels Bestehens eines Bebauungsplans für das Vorhabengrundstück der Beigeladenen und die nähere Umgebung beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, die der Beklagte aufgrund der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 13 BImSchG in eigener Zuständigkeit zu beurteilen hat, nach § 34 BauGB. Nach dessen Absatz 1 ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist, wobei die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden darf. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichneten Baugebiete, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Gebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs.1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs.2 BauGB entsprechend anzuwenden. | ||
Die Art der baulichen Nutzung gewährt dem Nachbarn ein subjektives Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen, das über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Insoweit hat die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion. Derselbe Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO entspricht (vgl BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 -4 C 28.91-, BVerwGE_94,151 = BRS 55, Nr.110). | ||
Vorliegend geht die Kammer anhand der in den Verwaltungsunterlagen befindlichen Lagepläne in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde vom 02.06.2003 (Bl.40-42 der Verwaltungsunterlagen), der Stellungnahme der Kreisstadt A-Stadt vom 26.05.2003 (Bl.36-39 der Verwaltungsunterlagen), der Einschätzung der Beigeladenen sowie der jeweiligen Beurteilung des Beklagten und des Ministeriums für Umwelt in den angefochtenen Bescheiden davon aus, dass es sich bei der näheren Umgebung des Betriebes der Beigeladenen, in der sich auch das Wohnanwesen des Klägers befindet, um ein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO handelt. In diesem Mischgebiet ist die Erweiterung des Schlachtbetriebes der Beigeladenen in der geplanten Form aber bereits nach der Art der baulichen Nutzung, dh unabhängig von der Einhaltung der hierfür maßgeblichen Immissionsrichtwerte, bauplanungsrechtlich unzulässig. | ||
Gemäß § 6 Abs.1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Der Verordnungsgeber hat die beiden Hauptnutzungsarten nicht in ein Rangverhältnis zueinander gestellt. Dadurch unterscheidet sich die Umschreibung des Baugebietstyps in § 6 Abs.1 BauNVO von derjenigen der anderen Baugebiete in den jeweiligen Absätzen 1 der §§ 2 bis 5 und §§ 7 bis 9 BauNVO. Das Mischgebiet ist nach seiner typischen Eigenart also für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe gleichermaßen offen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu bereits in seinem Urteil vom 28.04.1972 (-4 C 11.69-, BVerwGE_40,94 ff. = BRS 25 Nr.127) ausgeführt, die Nutzungen des Mischgebiets zum Wohnen und zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe stünden als gleichwertige Funktionen nebeneinander, wobei das Verhältnis der beiden Nutzungsarten weder nach der Fläche noch nach Anteilen bestimmt sei. Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten setzt zum einen wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus; es bedeutet zum anderen aber auch, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen soll (vgl BVerwG, Urteile vom 25.11.1983 -4 C 64.79-, BVerwGE_68,207 = BRS 40 Nr.45, und vom 21.02.1986 -4 C 31.83-, BRS 46, Nr.51). Die zwei Hauptnutzungsarten Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe sind ohne abstufenden Zusatz nebeneinander gestellt worden. § 6 Abs. 1 BauNVO bringt dadurch die städtebauliche Gestaltungsabsicht des Verordnungsgebers zum Ausdruck, dass diese beiden Nutzungsarten in den durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebieten auch in ihrer jeweiligen Quantität "gemischt" sein sollen (vgl BVerwG, Urteil vom 28.04.1972, aaO). In dieser sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe liegt die normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, mit der dieses sich von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet; sie bestimmt damit zugleich dessen Eigenart (vgl zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 -4 C 34.86-, BVerwGE_79,309 = BRS 48 Nr.37). | ||
Die gebotene Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe kann durch ein neues Vorhaben sowohl qualitativ als auch quantitativ gestört sein. Nur wenn beides nicht der Fall ist, bleibt die Eigenart des Gebietstyps gewahrt. In Fällen eines faktischen Mischgebiets (§ 34 Abs.2 BauGB) gelten keine anderen Anforderungen an die gebotene "Durchmischung" als bei der "unmittelbaren" Anwendung des § 6 BauNVO (vgl BVerwG, Beschluss vom 11.04.1996 -4 B 51.96-, ZfBR_97,51). Ob ein Vorhaben, das zu einer Gesamtanlage gehört und sie erweitert oder ändert, bauplanungsrechtlich zugelassen werden darf, kann regelmäßig nicht isoliert, sondern nur unter Berücksichtigung der Gesamtanlage beurteilt werden. Es kommt darauf an, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben Teil eines nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebes sein wird. Dementsprechend ist entscheidend, ob derartige Störungen von dem Gesamtbetrieb, wie er sich nach der angestrebten Erweiterung darstellen würde, ausgehen werden (vgl BVerwG, Urteil vom 15.11.1991 -4 C 17.88-, BRS 52 Nr.52). | ||
Aus den vorgenannten Ausführungen ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Erweiterung des Schlachtbetriebes der Beigeladenen in der geplanten Form im Mischgebiet bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Allerdings folgt die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit nicht allein aus dem Umstand, dass der Schlachtbetrieb der Beigeladenen eine gemäß § 4 Abs.1 BImSchG iVm Nr.7.2b Spalte 2 des Anhangs zur 4.BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage ist. Zwar dienen Mischgebiete gemäß § 6 Abs.1 BauNVO der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, während die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen gilt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. Daraus folgt, dass eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage in einem Mischgebiet regelmäßig ein erhebliches bauplanungsrechtlich bedeutsames Konfliktpotential in sich birgt. Dies rechtfertigt aber noch nicht ohne weitere Prüfung den Schluss, solche Anlagen gehörten ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Grad ihrer Emissionen nicht in Mischgebiete. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.09.1992 -7 C 7.92-, DVBl 1993, 111-113 = BRS 54 Nr.56) kann eine solche streng typisierende Betrachtungsweise, die ihre Rechtfertigung nur in den Formulierungen der in Rede stehenden Vorschriften sieht, jedenfalls nach der Klarstellung durch § 15 Abs.3 BauNVO in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl.I, S.132) nicht aufrechterhalten werden. Nach dieser Vorschrift ist die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des BImSchG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung zu beurteilen. Dieser eindeutige Wortlaut der Norm schließt es aus, bereits den Umstand, dass eine Anlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, als Zulassungshindernis anzusehen. Allerdings dürfen die Regelungen der 4. BImSchV über die Genehmigungsbedürftigkeit potentiell störender Betriebe bei ihrer planungsrechtlichen Beurteilung auch nicht vernachlässigt werden; denn die Tatsachen, die dieser Wertung des Verordnungsgebers zugrunde liegen, und diese Wertung selbst bilden durchaus Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit. Dies bringt § 15 Abs.3 BauNVO dadurch zum Ausdruck, dass er lediglich verbietet, allein die immissionsschutzrechtlichen Einordnungen heranzuziehen. Damit setzt er voraus, dass sie - neben anderen Gesichtspunkten - Grundlage für die bauplanungsrechtliche Beurteilung sein können (vgl BVerwG, Urteil vom 24.09.1992, aaO). Wie das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, darf darüber hinaus nicht übersehen werden, dass auch die Bauleitplanung nicht ohne eine typisierende Betrachtungsweise auskommt. Augenfällig werde dies durch die Vorgabe bestimmter Baugebietstypen in §§ 2 bis 9 BauNVO mit Katalogen der jeweils allgemein zulässigen und ausnahmsweise zulassungsfähigen Arten von Nutzungen. Unvermeidbar und sachgerecht sei diese Typisierung vor allem auch im Hinblick auf die Aufgabe des Bauplanungsrechts, vorsorgend den Belangen des Immissionsschutzes Rechnung zu tragen. Die im jeweiligen Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung zulässigen Nutzungen ergäben eine gebietstypische Nutzungsstruktur, in der miteinander verträgliche Arten von Nutzungen zusammengefasst und von anderen Nutzungsarten abgegrenzt würden. Dabei seien insbesondere die Konflikte zu bewältigen, die sich aus der Nachbarschaft emittierender Anlagen zur Wohnbebauung ergeben könnten. Gefordert sei daher eine Planung, welche die in der Baunutzungsverordnung vorgegebene Abstufung der Baugebiete nach der Schutzwürdigkeit der in ihnen zulässigen Nutzungen berücksichtige, und eine Genehmigungspraxis, die Rücksicht auf die bauliche Nutzung in den benachbarten Baugebieten nehme. Das bedeute konkret, dass die Errichtung und der Betrieb emittierender Anlagen in einem Gewerbegebiet dem Umstand Rechnung tragen müsse, dass dieses Gebiet nach § 8 Abs. 1 BauNVO durch nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also nichtindustriell geprägt sein solle. Die baurechtliche Beurteilung eines gewerblichen Vorhabens erfordere daher eine Vorausschau, die nicht nur die aktuellen Störwirkungen des Betriebes für seine Umgebung, sondern auch die Beeinträchtigungen einbeziehe, die künftig selbst bei funktionsgerechter Nutzung der Anlage eines entsprechenden Betriebstyps nicht auszuschließen seien. Nur durch eine solche -begrenzte- Typisierung, welche die durch § 8 BauNVO vorgegebene Prägung des betreffenden Gebiets für die Zukunft sichere, ließen sich Konflikte vermeiden oder doch bewältigen, die in der Nachbarschaft von Gewerbegebieten zu schutzwürdigeren Grundstücksnutzungen angelegt seien. (.) Unter diesem Blickwinkel sei es nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, die Vorschriften des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechts zu einer sachgerechten Konkretisierung des Begriffs "nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb" im Sinne des § 8 BauNVO heranzuziehen. Die Typisierungen des Immissionsschutzrechts dürften jedoch nicht undifferenziert in das Bauplanungsrecht übertragen werden. Mit anderen Worten: Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Anlagentyps ein anlagentypisches Gefährdungspotential kennzeichne, dürfe und müsse bauplanungsrechtlich in aller Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden. Etwas anderes gelte etwa dann, wenn das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis für den Anlagentyp nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie wegen der Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen für die Umgebung bestehe oder aber wenn der jeweilige Betrieb in der Weise atypisch sei, dass er nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lasse und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt sei (vgl zu alledem BVerwG, Urteil vom 24.09.1992, aaO). | ||
Bei einer so verstandenen typisierenden Betrachtung erweist sich die geplante Erweiterung des Schlachtbetriebes der Beigeladenen im Mischgebiet als unzulässig. Dass ein immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Schlachtbetrieb von seinem Betriebsablauf her in der Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential aufweist, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Die Beigeladene hat auch nicht dargelegt, dass ihr Betrieb in der Weise atypisch sei, dass er nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lasse und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt sei. Zu berücksichtigen ist, dass sich der Betrieb der Beigeladenen seit seiner Entstehung als Landmetzgerei im Jahr 1975 bereits erheblich ausgeweitet hat und dass das nunmehr geplante Vorhaben nicht nur dem Lärmschutz der angrenzenden Grundstücke, sondern insbesondere auch der weiteren Ausweitung und Verfestigung des Schlachtbetriebes dient. In Anbetracht dessen, dass bereits die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 07.12.1995 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren auf dem Betriebsgelände des vorhandenen Metzgereibetriebes nach Überzeugung der Kammer dazu geführt hat, dass die Grenzen des bauplanungsrechtlich Zulässigen erreicht waren, ist der Schluss gerechtfertigt, dass zusätzliche Betriebserweiterungen in dem Mischgebiet nicht mehr genehmigungsfähig sind. Dies schließt die Zulässigkeit von Umweltschutzinvestitionen, Modernisierungen oder Maßnahmen, die sich im Rahmen des so genannten überwirkenden Bestandsschutzes halten, nicht aus; das geplante Vorhaben geht jedoch darüber hinaus. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung gestattet der Beigeladenen eine Versechsfachung der Schlachtkapazität von bisher 20 Tonnen pro Woche auf nunmehr 20 Tonnen pro Werktag. Damit verbunden ist eine erhebliche Zunahme des An- und Ablieferverkehrs, was zwangsläufig zu erheblichen Beeinträchtigungen der im Mischgebiet gleichberechtigt angesiedelten Wohnbebauung führt. Dabei kommt es nicht allein auf die Stärke der künftigen Immissionen an. Wesentlich ist vielmehr die Art dieser Immissionen. Die Anlieferung lebender Tiere auf Transportfahrzeugen ist regelmäßig mit Lärm verbunden, der von den Bewohnern der anliegenden Wohnhäuser als besonders belästigend empfunden wird. Die angelieferten Tiere sind regelmäßig verängstigt und sehr unruhig; vor allem Schweine sind weithin zu hören. Durch die Erhöhung der Schlachtkapazität lassen sich diese Belästigungen nicht mehr - wie bisher - auf zwei Tage in der Woche beschränken, sondern müssten künftig an sechs Tagen in der Woche -einschließlich samstags- hingenommen werden. Dies hat -unabhängig von der gemessenen Stärke der Immissionen- erheblichen Einfluss auf die Wohnqualität und kann daher im Mischgebiet, in dem nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe untergebracht werden dürfen, nicht mehr als gebietsverträglich angesehen werden. | ||
Da die Art der baulichen Nutzung - wie bereits ausgeführt - dem Nachbarn auch im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung - wie hier - einem der Baugebiete der BauNVO entspricht, ein subjektives Abwehrrecht gegenüber nicht gebietsverträglichen Nutzungen gewährt, folgt daraus, dass der Kläger als Eigentümer eines im Mischgebiet gelegenen Nachbargrundstücks mit Erfolg gegen die der Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung zur Erhöhung der Schlachtkapazität vorgehen kann. Darauf, ob die von dem Betrieb der Beigeladenen nach der geplanten Erweiterung ausgehenden Belästigungen unzumutbar im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 2 BauNVO oder erheblich im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG sind, kommt es - anders als bei Abwehransprüchen von Betroffenen außerhalb des Gebiets- für den Schutz des Gebiets gegen "schleichende Umwandlung" nicht an (vgl BVerwG, Beschluss vom 02.02.2000 -4 B 87.99-, NVwZ 2000, 679-680 = BRS 63, Nr.190). Für Abwehransprüche von Betroffenen außerhalb des Gebietes hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden (vgl. nur das Urteil vom 24.09.1992 -7 C 7.92-, aaO), dass Immissionen, die das nach § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, weder einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentum noch eine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots begründen, da das Bebauungsrecht gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs.1 BImSchG keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz als § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG vermittele. Allerdings geht der Nachbarschutz aus der Festsetzung eines Baugebiets, der auch im unbeplanten Innenbereich besteht, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO entspricht, weiter als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs.1 BauNVO, der voraussetzt, dass der Nachbar in unzumutbarer Weise konkret in schutzwürdigen Interessen betroffen wird. Auf die Bewahrung der Gebietsart hat der Nachbar einen Anspruch auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird (vgl BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 -4 C 28.91-, aaO). Dass dieser Grundsatz auch im Anwendungsbereich des BImSchG gilt, da zu den immissionsschutzrechtlich relevanten "anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften" nach § 6 Abs.1 Nr.2 BImSchG auch die planungsrechtlichen Festsetzungen der Gebietsart gehören, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 02.02.2000 -4 B 87.99- (aaO) ausdrücklich festgestellt. | ||
Die Beigeladene kann -entgegen ihrer in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht- dem subjektiven Abwehrrecht des Klägers schließlich nicht entgegenhalten, die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung greife in unzulässiger Weise in ihr Eigentumsrecht und in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Das Grundrecht aus Art.14 Abs.1 Satz 1 GG gilt nicht unbeschränkt und gewährleistet nicht jede Nutzungsmöglichkeit, die tatsächlich möglich ist. Vorliegend stellen sich die einschlägigen Regelungen des Bauplanungsrechts, die einer Erweiterung des Gewerbebetriebs der Beigeladenen im Mischgebiet entgegenstehen, als Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums dar und schränken das Grundrecht der Beigeladenen aus Art 14 Abs.1 Satz 1 GG in zulässiger Weise ein. | ||
Nach alledem ist der Anfechtungsklage des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO stattzugeben. Ein Kostenausspruch zu Lasten der Beigeladenen kommt nicht in Betracht, da diese keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs.3 VwGO). | ||
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war im Sinne von § 162 Abs.2 Satz 2 VwGO notwendig, weil es dem Kläger nicht zuzumuten war, diesen Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Wegen der Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten in diesem Urteil hatte das Gericht auch hierüber zu befinden." | ||
Auszug aus VG Saarl U, 10.03.06, - 1_K_32/05 -, www.EsG.de, Abs.21 ff | ||
§§§ |
06.041 | Genehmigungsfreistellung | |
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1) Im Rahmen der Genehmigungsfreistellung (§ 63 LBO 2004) für (generell) Gebäude bis zur Gebäudeklasse 3 (§ 2 Abs.3 Satz 1 Nr.1 bis Nr.3 LBO 2004) in qualifiziert beplanten Bereichen (§ 63 Abs.1 Satz 1 Nr.1, Abs.2 Nr.1 LBO 2004) sind die sich aus den uneingeschränkt anwendbar bleibenden materiell-rechtlichen Vorschriften ergebenden Abwehrrechte des Nachbarn gegebenenfalls durch eine auf die Einstellung der Bauarbeiten zielende Regelungsanordnung nach Maßgabe des § 123 Abs.1 VwGO vorläufig sicherungsfähig. Beurteilungsgegenstand für den Antrag auf Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zur Einstellung von Bauarbeiten ist die tatsächlich ausgeführte bauliche Anlage. Die bisweilen gravierenden wirtschaftlichen Folgen verzögerter Baufertigstellung infolge einer Baueinstellung sind in Fällen, in denen ein Bauherr auf der Grundlage einer kraft Bundesrechts (§ 212a BauGB) sofort vollziehbaren | ||
2) Baugenehmigung trotz Kenntnis des Vorliegens von Nachbarrechtsbehelfen (rechtmäßig) mit der Verwirklichung seines Vorhabens begonnen hat, eine vom Bauherrn bei seinen Planungen zu berücksichtigende Folge. Diese Erwägungen müssen erst recht für den Bereich des genehmigungsfreien Bauens (§ 63 LBO 2004) gelten, dessen Einführung und Erweiterung eine stärkere -und ausdrücklich so gewollte - Betonung der Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn für die Einhaltung des materiellen Rechts beinhaltet. Die Bauaufsichtsbehörde ist nach der unverändert umfassenden gesetzlichen Aufgabenbeschreibung in § 57 Abs.2 LBO 2004 (vormals: § 62 Abs.2 LBO 1996) durch eine Genehmigungsfreistellung des Vorhabens nicht davon entbunden, gegebenenfalls schon bei der "Errichtung" solcher baulichen Anlagen über die Einhaltung der materiellen Vorschriften insbesondere des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts zu "wachen" und daher gegebenenfalls verpflichtet, (auch schon) zur Verhinderung der Schaffung nachbarrechtswidriger Zustände tätig zu werden. Für den Nachbarschutz ist es nicht von Bedeutung, ob der Bauherr, die Gemeinde oder die Bauaufsichtsbehörde das konkrete Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der anlagenbezogenen Anforderungen (§ 63 Abs.1 LBO 2004) und in Bezug auf das Vorliegen der rechtlichen Vorgaben des § 63 Abs.2 Satz 1 Nr.1 bis 3 LBO 2004 zutreffend dem Genehmigungsfreistellungsverfahren zugeordnet haben. Aus dem Nichtvorliegen dieser Anforderungen allein ließe sich eine Nachbarrechtsverletzung nicht herleiten. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss eine von der Gemeinde nach Maßgabe des § 68 Abs.3 LBO 2004 für den genehmigungsfreigestellten Bereich selbständig zu erteilende Befreiung im Erklärungsinhalt eindeutig sein (hier verneint für die bloße Anbringung eines amtlichen Stempels mit Unterschrift auf einem von dem Bauherrn vorgelegten Befreiungsantrag/Vordruck). | ||
3) Der Eintritt der Befreiungsfiktion gemäß § 68 Abs.3 Satz 2 LBO 2004 setzt den Eingang eines vollständigen Befreiungsantrags voraus. Der nach § 13 Abs.1 Nr.2 BauVorlVO 2004 hierfür geltenden Forderung des Verordnungsgebers nach einer Angabe von Gründen genügt ein formelhafter Hinweis in Befreiungsanträgen auf "architektonische Gründe" jedenfalls für eine beabsichtigte Nichteinhaltung einer Begrenzung der Wohnungszahl (§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB) nicht. | ||
4) Ein betroffener Nachbar kann im Falle der Erteilung einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans in einem Rechtsbehelfsverfahren mit Erfolg das Nichtvorliegen der objektiv-tatbestandlichen Befreiungsvoraussetzungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) einwenden. | ||
5) Zu der Frage des nachbarschützenden Charakters einer Festsetzung über Begrenzung der Wohnungszahl auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (hier auf zwei) im Falle der Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 14 Wohneinheiten. | ||
6) Ein Abwehranspruch des Nachbarn auf der Grundlage der Wohnungszahlbegrenzung setzt zwingend voraus, dass er sich selbst an die Festsetzung hält. | ||
§§§ |
06.042 | Abschiebung | |
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Die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts aus Art.6 GG (Familie) kann unter engen Voraussetzungen im Ausnahmefall auch für volljährige Kinder bleibeberechtigter Ausländer eine rechtliche Umöglichkeit der Abschiebung und damit einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 Satz 1 AufenthG begründen (hier verneint für eine die Pflege eines kranken Elternteils betreibende Ausländerin). | ||
§§§ |
06.043 | Beschaffung-Kfz | |
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Zu den Voraussetzungen einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der Eingliederungshilfe. | ||
§§§ |
06.044 | Technische Überprüfungen | |
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1) Technische Überprüfungen im Sinne von § 7 Satz 1 KfzHV sind nicht nur normativ vorgeschriebene Überprüfungen wie zum Beispiel TÜV-Untersuchungen | ||
2) Zu den technischen Überprüfungen im Sinne von § 7 Satz 1 KfzHV gehören auch solche Inspektionen, die nach den Wartungsvorschriften von Herstellern von eingebauten Komponenten der behinderungsbedingten Zusatzeinrichtungen aus technischen Gründen gefordert werden, um die Funktionsfähigkeit der betreffenden Teile sicherzustellen. | ||
3) Da die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe auf die Deckung des behinderungsbedingten unabweisbaren Bedarfs beschränkt sind, fallen unter den Begriff der technischen Überprüfungen im Sinne von § 7 Satz 1 KfzHV hingegen nicht solche Inspektionen, die der Behinderte für geboten hält, um dem Ausfall von Teilen der behinderungsbedingten Zusatzausstattung vorzubeugen. Das gilt auch dann, wenn solche Inspektionen nach den Gegebenheiten des Einzelfalles sinnvoll und zweckmäßig erscheinen. | ||
§§§ |
06.045 | Eingliederungshilfe | |
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Ein Hilfesuchender, der Eingliederungshilfe in Form von Übernahme der Kosten seiner vollstationären Unterbringung begehrt, darf unter dem Gesichtspunkt des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe nicht darauf verwiesen werden, einen ihm von seiner Großmutter vererbten Nachlass als Vermögen zu verwerten, wenn die Erblasserin wirksam Testamentsvollstreckung für die Dauer des Lebens des Erben angeordnet und eine "sozialhilfeunschädliche" Verwendung des Nachlasses zur Auflage gemacht hat, die eine Verwendung des Erbes zur Deckung der Heimkosten ausschließt. | ||
§§§ |
06.046 | Beiladung | |
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Die Entscheidung über eine Beiladung nach § 65 VwGO - hier einer von der beklagten Behörde statt ihrer entgegen der Ansicht des Klägers für das begehrte Verwaltungshandeln zuständigen Behörde - ist nicht am voraussichtlichen Ergebnis des Verfahrens zu orientieren. | ||
§§§ |
06.041 | Aufenthaltsgenehmigung | |
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1) Art.6 Abs.1 GG, nach dem der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörden, bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung die familiären Bindungen des Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. | ||
2) Für den Fall einer geltend gemachten Betreuungsbedürftigkeit unter erwachsenen Geschwistern, in deren Verhältnis regelmäßig (lediglich) noch vom Bestehen einer Begegnungsgemeinschaft ausgegangen werden kann, können die in der Rechtsprechung für das Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern entwickelten Maßstäbe allenfalls sehr eingeschränkt gelten. | ||
3) Wie bei der Geltendmachung eines Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 6 GG für eine erwachsene familienangehörige Betreuungsperson eines seinerseits erwachsenen Familienmitglieds kann in der umgekehrten Fallkonstellation der Betreuungsbedürftigkeit eines ausreisepflichtigen Ausländers ein (ganz) ausnahmsweises Zurücktreten des einwanderungspolitischen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des ausreisepflichtigen Ausländers auf diesem Wege allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn eine unabweisbare Betreuung des ausreisepflichtigen Ausländers zwingend nur durch die in Rede stehende (volljährige) zur Familie gehörende Person oder nur durch andere Familienangehörige in Deutschland sichergestellt werden kann (hier konkret verneint). | ||
4) Ehemalige Asylbewerber können zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs.6 AuslG) gegenüber der Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidungen des Bundesamtes von vorneherein nicht mit Erfolg geltend machen. Verschlimmerungen einer Krankheit, die sich daraus ergeben, dass die Einnahme von Medikamenten durch den betroffenen Ausländer überwachungsbedürftig ist, können hinsichtlich der Übergangsschwierigkeiten bei der Rückführung besondere Sorgfalt und Maßnahmen der Ausländerbehörde erforderlich machen, sind aber ansonsten ebenfalls regelmäßig zielstaatsbezogen. | ||
§§§ |
06.047 | Methadon | |
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1) Die Fahreignung eines ehemals Drogenabhängigen ist nicht bereits dadurch nachgewiesen, dass er seit mehreren Jahren an einem kontrollierten Methadon-Programm teilnimmt und seither kein illegaler Beikonsum festgestellt wurde. Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall zur Feststellung der Fahreignung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens. | ||
2) Durch Art.8 Abs.2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die Mitgliedstaaten zumindest ermächtigt, ihre nationalen Eignungsüberprüfngs- und Entzugsvorschriften auf diejenigen Fahrzeugführer anzuwenden, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (erneut) im Inland auffällig werden und dadurch Bedenken im Hinblick auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. | ||
§§§ |
06.043 | Personalversammlung | |
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1) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 113 Abs.1, lt.c) und Absatz 2 SPersVG iVm § 85 Abs.2 ArbGG und § 935, 940 ZPO, kann ungeachtet der Bestimmung des § 85 Abs.2 ArbGG alleine durch den Vorsitzenden der Personalvertretungskammer ergehen, wenn die Heranziehung der zur Mitwirkung berufenen ehrenamltichen Richter der Kammer im Hinblick auf das vorliegende Eilbedürfnis zu einer unvertretbaren Verzögerung führen würde. Wegen der besonderen Dringlichkeit kann die Entscheidung auch ohne vorherige mündliche Verhandlung (§ 937 Abs.2 ZPO) ergehen. | ||
2) Die Dienststelle ist befugt, auf die konsenskonforme Durchführung der vom Personalrat anberaumten Personalversammlung hinzuwirken, etwa wenn mit der Personalversammlung das Gebot der betrieblichen Friedenspflicht nach § 69 Abs.2 SPersVG verletzt wird. | ||
3) Die Dienststelle hat einen durch einstweilige Verfügung zu hier in Anspruch auf Unterlassung einer außerordentlichen Personalversammlung, wenn der Personalrat mit der Einberufung gegen die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat sowie insbesondere gegen das Gebot zur Nichteinmischung in einen laufenden Arbeitskampf verstößt. | ||
4) Die Anberaumung einer außerordentlichen Personalversammlung während eines andauernden rechtmäßigen Arbeitskampfes von 6 Uhr bis 16 Uhr eines Arbeitstages mit einer vier Tagesordnungspunkte umfassenden, allgemein gefassten und nahezu unsubstantiierten Tagesordnung verstößt der Personalrat gegen die ihn obliegende Neutralitätspflicht. | ||
§§§ |
06.044 | Planzgebot | |
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Ein Pflanzgebot nach § 178 BauGB ist nicht schon dann unbestimmt, wenn es die Art der zu pflanzenden Bäume und Sträucher nur an Hand einer Liste bestimmt, aus der der Betroffene auswählen kann. Das Pflanzgebot ist erst dann vollzogen, wenn die gesamte im Bebauungsplan festgesetzte Grünfläche mit den vorgesehenen Bäumen und Sträuchern bepflanzt ist. | ||
§§§ |
06.046 | Beförderungskonkurrenz | |
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1) Sucht bei einer Beförderungskonkurrenz der Beamte, der nach dem Willen des Dienstherrn nicht zum Zuge koämen soll, um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach, so hat das Verwaltungsgericht eine eingehende, im Maßstab einem Hauptsacheverfahren entsprechende Prüfung der Sach- und Rechtslage durchzuführen. | ||
2) Solange das entsprechende Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, darf der Dienstherr keine Beförderung vornehmen; dieses Verbot ist erforderlichenfalls durch eine Zwischenregelung des Gerichts festzuschreiben. | ||
3) Dass der Dienstherr zusichert, eine weitere Planstelle freizuhalten und auf dieser den Antragsteller zu befördern, falls dieser im Hauptsacheverfahren obsiegt, macht den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entbehrlich. | ||
§§§ |
06.047 | EU-Fahrerlaubnis | |
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1) § 46 FeV ist nicht aus formellen Gründen wegen Fehlens der Zustimmung der europäischen Kommission nach Art.10 Abs.2 der Richtlinie 91/439/EWG unwirksam. | ||
2) Angesichts der derzeit divergierenden Auffassungen in Rechtsprechung und Schriftum zur Anerkenntnis von Fahrerlaubnissen, die nach der inländischen Entziehung der Fahrlerlaubnis im EU-Ausland erworben worden sind, kann bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung die Rechtsmäßigkeit der Ablehnung des Rechts, von der EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, welche auf vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis zu Tage getretene Auffälligkeiten gestützt wird, nicht hinreichend sicher beurteilt werden. | ||
3) Aberkennt eine deutsche Behörde dem Inhaber einer von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis, der seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, das Recht, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so kann der Betroffene nicht verpflichtet werden, den ausländischen Führerschein ersatzlos abzuliefern. | ||
§§§ |
06.048 | Amphetamin | |
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Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen Amphetamin gehört, rechtfertigt im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. | ||
§§§ |
06.049 | Einfügen | |
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1) § 34 BauGB regelt die Zulässigkeit von Bauvorhaben vor dem Hintergrund des Eigentumsrechts des Bauwilligen, das eine umfassende echte Abwägung mit Ergebnisalternativen weder vorsieht noch zulässt, sondern bei Einfügen des Bauvorhabens in die nähere Umgebung bauplanungsrechtlich einen Genehmigungsanspruch begründet. | ||
2) Ein Grundstückseigentümer kann nur die Einhaltung von Abstandsflächen zur Grenze seines eigenen Grundstücks verlangen, also nicht dadurch, dass er selbst ohne Grenzabstand ein Gebäude errichtet hat, auf dem eine über das Nachbargrundstück reichende Überdachung - in wessen Eigentum auch immer - aufliegt, die für den Bau eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück erforderliche Abstandsfläche ausdehnen und dadurch die Baufreiheit des Nachbarn auf dessen eigenem Grundstück einschränken. | ||
§§§ |
06.050 | Ausreise-Unmöglichkeit | |
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1) Der Begriff der Ausreise in § 25 Abs.5 Satz 1 AufenthG umfasst jedenfalls die freiwillige Ausreise. | ||
2) Eine freiwillige Ausreise ist auch dann unmöglich im Sinne des § 25 Abs.5 AufenthG, wenn sie dem Ausländer nicht zumutbar ist. | ||
§§§ |
06.051 | Berufsausbildung | |
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Zu dem Fall eines geduldeten Ausländers, der einstweilen die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung, konkret zur Aufnahme einer Berufsausbildung, erstrebt, um seine Erfolgsaussichten im Rahmen der Entscheidung nach § 23a Abs.1 Satz 1 AufenthG zu verbessern. | ||
§§§ |
06.052 | Konkurrentenstreit | |
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1) Bei dem Auswahlkrterium der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Beförderungsbewerber innehat, handelt es sich um kein leistungsbezogenes Merkmal. | ||
2) Ein auf einer Kombination unterschiedlicher Hilfskriterien (Rangdienstalter, Wertigkeit des Dienstpostens, Lebensalter) beruhendes Auswahlkonzept kann sachgerecht sein. | ||
§§§ |
06.053 | Missbilligung | |
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Der von einem Beamten gegenüber seinem Dienstvorgesetzten erhobene Vorwurf, dieser habe vorsätzlich (ua) die Einhaltung von Erlassen sowie das Schwerbehindertengesetz missachtet, wird durch das auch einem Beamten innerdienstlich von Verfassungs wegen zustehende Recht der freien Meinungsäußerung (Art.5 Abs.1 Satz 1 GG) eindeutig nicht mehr gedeckt. | ||
* * * | ||
Beschluss | Tenor | |
* * * | ||
T-06-02 | wegen Meinungsäußerung iR einer Beschwerde | |
" Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.6.2005 zuzulassen, ist zwar zulässig, aber unbegründet. | ||
Durch die genannte Entscheidung wurde das Begehren des Klägers zurückgewiesen, die mit Bescheid vom 12.6.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.1.2004 gegen ihn ausgesprochene schriftliche Missbilligung aufzuheben. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz vom 8.8.2005 gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO), noch stellt sich eine Frage grundsätzlicher Bedeutung im Verständnis des § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. | ||
Die Richtigkeit des klageabweisenden Urteils kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Das Verwaltungsgericht hat mit insgesamt überzeugenden Erwägungen, die sich der Senat zu eigen macht, dargelegt, dass die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Missbilligung (§ 6 Satz 2 BDG) rechtmäßig ist, und zwar sowohl verfahrensrechtlich als auch in der Sache. | ||
In Übereinstimmung mit den Ausführungen im angegriffenen Urteil (Seiten 8, 9) liegen keine konkreten gewichtigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der die Missbilligung aussprechende Dienstvorgesetzte des Klägers dabei nicht mehr unvoreingenommen und unparteilich eine nach den objektiven Gegebenheiten veranlasste Pflichtenmahnung verfügt hat. Allein die Tatsache, dass Grundlage der Missbilligung eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers gegen seinen Dienstvorgesetzten war, kann dessen objektive Unvoreingenommenheit bei einer dadurch veranlassten dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahme nicht generell in Frage stellen. Völlig zutreffend hat das Verwaltungsgericht dabei hervorgehoben, dass der Dienstvorgesetzte des Klägers sich bei seiner in der Form sehr sachlich gehaltenen Missbilligung auf die zuvor durchgeführte rechtliche Prüfung durch das Bundesministerium der Finanzen gemäß dessen Schreiben vom 27.1.2003 bezogen hat. Nicht anders als bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen allein aus dienstbezogenen Konflikten zwischen Beurteiler und zu beurteilendem Beamten während des Beurteilungszeitraums keine Befangenheit des Beurteilers hergeleitet werden kann | ||
vgl dazu ua BVerwG, Urteile vom 23.4.1998 - 2 C 16/97 -, BVerwGE 106, 318 (319 f) = ZBR 2000, 417 = DÖD 1998, 282 = IÖD 1999, 2 = NVwZ 1998, 1302, und vom 12.3.1987 - 2 C 36/86 -, ZBR 1988, 63 = NVwZ 1988, 66 = DÖD 1987, 178; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 6.8.2002 - 2 BvR 2357/00 -, NVwZ-RR 2002, 802 = ZBR 2003, 31, | ||
kann im hier gegebenen Regelungsbereich nicht bereits die Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht des betroffenen Beamten genügen. Vielmehr ist - auch hier - die tatsächliche Voreingenommenheit des Dienstvorgesetzten aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Anhaltspunkte dafür hat der Kläger indes auch in der Zulassungsbegründung vom 8.8.2005 (Seite 2 f) nicht andeutungsweise aufgezeigt. | ||
Sodann hat das Verwaltungsgericht die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Missbilligung auch der Sache nach für gerechtfertigt, das heißt für rechtmäßig erachtet. Dabei hat das Verwaltungsgericht - gleichermaßen wie die Beklagte - das grundsätzliche Recht des Klägers, gegenüber seinem Dienstvorgesetzten eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben, nicht in Frage gestellt. Es hat allerdings zu Recht die Pflicht des Beamten herausgestellt, dabei Beleidigungen, Verleumdungen und üble Nachreden in Bezug auf Vorgesetzte zu unterlassen, das heißt sich bei Beschwerden über Vorgesetzte auf sachliche Ausführungen zu beschränken und jede verächtliche oder beleidigende Äußerung zu unterlassen. Genau dieser Verpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen. Bereits der gegenüber seinem Dienstvorgesetzten erhobene Vorwurf, | ||
"vorsätzlich die Einhaltung von Erlassen missachtet, | ||
vorsätzlich die AROB, das Schwerbehindertengesetz und die zugehörige Rahmenintegrationsvereinbarung missachtet " | ||
zu haben, wird durch das auch einem Beamten innerdienstlich von Verfassungs wegen zustehende Recht der freien Meinungsäußerung (Art.5 Abs.1 Satz 1 GG) eindeutig nicht mehr gedeckt. Der in dem an den damaligen Bundesminister der Finanzen gerichteten Schreiben vom 27.11.2002 erhobene Vorwurf, vorsätzlich die Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften missachtet zu haben, beinhaltet zu Lasten des Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen eine üble Nachrede, nämlich eine beleidigende Tatsachenbehauptung gegenüber einem Dritten, die geeignet ist, den Beleidigten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzusetzen | ||
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Demgemäß bestimmt Art.5 Abs.2 GG, dass die Meinungsäußerungsfreiheit ihre Schranken (ua) in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre findet. Diese von Verfassungs wegen vorgegebene Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit hat der Kläger bei seiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 27.11.2002 nach Diktion und Inhalt nicht beachtet. Die mit Hinweisen und Zitaten der Rechtsprechung versehenen umfangreichen Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung (Seiten 4 bis 8) vermögen die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vertretenen und - vorstehend - vom Senat gebilligten Auffassung nicht durchgreifend zu erschüttern. | ||
Nach den vorangegangenen Ausführungen ist die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig gestellte Frage, "ob die Meinungsfreiheit im Beschwerdeweg eingeschränkt werden kann", bereits allgemein und einzelfallbezogen beantwortet, so dass es auch unter diesem Zulassungsgesichtspunkt (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO) nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. | ||
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. | ||
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs.2, 52 Abs.2, 47 Abs.3 GKG. | ||
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. | ||
Auszug aus OVG Saarl B, 19.04.06, - 1_Q_63/05 -, www.EsG.de, Abs.1 ff | ||
§§§ |
06.054 | Entsorgungspflicht-Außenbereich | |
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Im Fall einer unzulänglichen Erschließungssituation im Außenbereich (Erschließung durch einen Asphaltweg mit einer Breite von 2,80 Meter) folgt aus dem Lastenverteilungsgebot des Kreislaufwirtschaftsrechts, dass der Anlieger im Wege einer Bringpflicht seinen Hausmüll an der nächsten anfahrbaren Straße zu entsorgen hat; er kann weder einen Ausbau des Fahrwegs für Mülllastkraftwagen verlangen noch den Einsatz von leichteren Fahrzeugen mit Fahrer durch das Entsorgungsunternehmen. | ||
§§§ |
06.055 | Ausbildungsförderung | |
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1) Ein anwaltlich vertretener Beteiligter, der davon absieht, in der mündlichen Verhandlung gemäß den §§ 105 VwGO, 160 Abs.4 ZPO einen Antrag auf Protokollierung seines Sachvortrages zu stellen, kann mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht erfolgreich geltend machen, das Verwaltungsgericht habe im Verständnis von § 124 Abs.2 Nr.5 VwGO verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es die Aufnahme seines Vorbringens in das Sitzungsprotokoll unterlassen habe. | ||
2) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO werden nicht schon durch den Umstand begründet, dass im Verwaltungsverfahren die Sachbearbeiterin die Erfolgsaussichten des Widerspruches anders beurteilt hat als ihr Abteilungsleiter. | ||
3) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein Auszubildender, der Vermögen unentgeltlich einem Dritten, auch einem Elternteil, überträgt anstatt es für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung einzusetzen, rechtsmissbräuchlich handelt und förderungsrechtlich so zu behandeln ist, als stehe ihm das übertragene Vermögen noch zur Bedarfsdeckung zur Verfügung. | ||
4) Wird geltend gemacht, die Vermögensübertragung sei zur Tilgung von (Darlehens-)Verbindlichkeiten erfolgt, finden die gleichen Grundsätze Anwendung wie nach § 28 Abs.3 Satz 1 BAFöG beim Abzug bestehender Schulden und Lasten vom Vermögen, das heißt, es muss eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung bestehen, und es muss ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger zu rechnen sein. | ||
5) Die förderungsrechtliche Anerkennung eines Darlehens unter nahen Angehörigen setzt nicht voraus, dass die Vereinbarung in Ausgestaltung und Durchführung in jeder Hinsicht strikt dem entspricht, was bei entsprechenden Vereinbarungen unter Fremden üblich ist (sogenannter Fremdvergleich; s. BFH, Urteil vom 28.1.1993 - IV ZR 109/91 - zitiert nach Juris). | ||
6) Für die Anerkennung von Bau- und Anschaffungsdarlehen unter Angehörigen reicht es aus, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen und klar und eindeutig, auch anhand der tatsächlichen Durchführung von einer Unterhaltsgewährung oder von einer verschleierten Schenkung abgrenzbar sind (S. BFH, Urteil vom 4.6.1991 - IX R 150/85 - zitiert nach Juris). Dies ist auf der Grundlage einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, wobei der Auszubildende darlegungspflichtig ist. | ||
7) Das Fehlen von Schriftform, von Abreden über die Tilgung und einer Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung (hier bei einem angeblichen Darlehen in Höhe von 287.000 DM für Erwerb und Herrichtung eines Wohnhauses) schließt zwar das Vorliegen eines Darlehens nicht zwingend aus, bedeutet aber für die Darlegungspflicht des Auszubildenden, dass es keine objektiven Anhaltspunkte für die behauptete Darlehensabrede gibt. | ||
§§§ |
06.056 | Jugendhilfe | |
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Das Asylbewerberleistungsgesetz schließt Leistungen der Jugendhilfe an jugendliche Ausländer nicht aus. Hierzu gehört auch eine - im vorliegenden Fall ambulante - Autismusbehandlung im Wege der Frühförderung. § 38 KHJG-SL weist die Zuständigkeit aus Effektivitätsgründen dem Träger der Sozialhilfe zu. | ||
§§§ |
06.057 | Mobilfunkanlage-Allg-Wohngebiet | |
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In allgemeinen Wohngebieten sind Mobilfunkanlagen als gewerbliche Nutzung nicht nach § 4 Abs.2 BauNVO allgemein zulässig, sondern bedürfen zu ihrer Zulassung einer Ausnahme nach § 34 Abs.2 iVm § 31 Abs.1 BauGB iVm § 14 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Bei der Ermessensentscheidung nach § 31Abs. 1 BauGB dürfen nur städtebauliche Gründe zu Grunde gelegt werden. Dabi darf die von der Mobilfunkanlage ausgehende Strahlenbelastung nicht zur Grundlage einer ablehnenden Entscheidung gemacht werden, wenn die Anlage die durch die Verordnung über elektromagnetische Felder -26.BImSchV- festgelegten Grenzwerte einhält. | ||
§§§ |
06.058 | Brandschutzauflagen | |
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Hat sich ein Grundstückseigentümer zivilrechtlich dazu verpflichtet, dass das Treppenhaus seines Gebäudes vom Eigentümer eines benachbarten Gebäudes auch für gewerbliche Zwecke genutzt werden kann, so ist es zulässig, dass die Bauaufsichtsbehörde ihm durch Nebenbestimmungen Brandschutzauflagen für das Treppenhaus auferlegt, die nicht Folge der von ihm selbst ausgeübten Nutzung seines Gebäude(teils) sind, sondern auf der im Gebäude(teil) des anderen Nachbarn aufgenommenen gewerblichen Nutzung beruhen. | ||
§§§ |
06.059 | Nutzungsuntersagung | |
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Voraussetzung für den Erlass einer Nutzungsuntersagung ist auch nach Inkrafttreten der Saarländischen Landesbauordnung vom 18.02.2004 grundsätzlich nur die formelle Baurechtswidrigkeit der untersagten Nutzung. | ||
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