SMG (2) | ||
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Saarl-Rundfunk | ||
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Allgemeines |
(1) 1Der „Saarländische Rundfunk“ (SR) ist eine rechtsfähige gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Saarbrücken.
2Er hat im Rahmen dieses Gesetzes das Recht der Selbstverwaltung.
(2) Bestand und Entwicklung des Saarländischen Rundfunks werden gewährleistet.
(3) Der SR kann in Wahrnehmung seiner Aufgaben in sendetechnischer, programmlicher und finanzieller Hinsicht alle für Rundfunkveranstalter zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, insbesondere Telemedien (1) anbieten.
(4) 1Dem SR stehen die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes genutzten Senderechte (Frequenzen und Kanäle) weiterhin zu.
2Er kann mit anderen Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern Vereinbarungen über die Übertragung der Senderechte schließen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Der SR hat durch die Herstellung und Verbreitung von qualitativ hochwertigen Hörfunk- und Fernsehprogrammen (2) sowie Telemedien (13) als Medium
und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken.
2Er kann programmbegleitend Druckwerke (14) mit programmbezogenem Inhalt anbieten. (3)
(2) 1Der SR hat in seinen Angeboten und Programmen einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben.
2Er soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische
Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern (4) fördern.
3Sein Programm hat der Information, Bildung, Beratung (5) und Unterhaltung zu dienen.
4Er hat Beiträge insbesondere zur Kultur (6) anzubieten.
5Er soll durch enge Zusammenarbeit mit den übrigen deutschen Rundfunkanstalten
die gemeinschaftlichen Aufgaben des deutschen Rundfunks fördern.
6Er kann ferner auch durch eine Zusammenarbeit mit anderen Veranstalterinnen oder Veranstaltern eigene vorhandene Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitspotentiale ausschöpfen.
(3) (7) Der SR hat bei der Erfüllung seines Auftrages die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit der Angebote und Programme zu berücksichtigen.
(4) 1Der SR gestaltet in Richtlinien seinen Auftrag näher aus.
2Die Richtlinien sind im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.
3Der SR erstattet alle zwei Jahre in angemessener Form gegenüber der Öffentlichkeit Bericht über die Erfüllung seines Auftrags (8).
4Dies umfasst insbesondere Qualität und Quantität der Angebote und Programme und die geplanten Schwerpunkte der anstehenden programmlichen Leistungen. (9)
5Dies geschieht erstmalt zum 1.Oktober 2004. (9)
(5) Der SR hat sicherzustellen, dass das Saarland ausreichend und möglichst gleichmäßig versorgt wird.
(6) 1Die Programme des SR haben den kulturellen Belangen der Bevölkerung des Saarlandes Rechnung zu tragen.
2Im Rahmen seines Programmauftrags und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist der SR zur qualitativen und quantitativen Sicherung seiner Programmbeschaffung berechtigt, sich an Filmförderungen zu beteiligen.(10)
2Der SR kann sich im Rahmen seiner Aufgaben an Maßnahmen der Filmförderung beteiligen.
(7) (11) aProgramme und Angebote des SR im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig;
bausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien.
(8) 1Für die Werbung gelten § 7 Abs.1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4, 6 bis 8, §§ 14, 15 und 18 des Rundfunkstaatsvertrages und § 6 Abs.1 bis 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. (1)
[ Motive ] |
§§§
(1) 1An der Erfüllung der dem SR obliegenden Aufgaben wirken die Programm-Mitarbeiterinnen und Programm-Mitarbeiter im Rahmen ihrer vertraglichen Rechte und Pflichten in eigener journalistischer Verantwortung mit.
2Weisungsrechte der Vorgesetzten und vertragliche Vereinbarungen sowie die Verantwortlichkeit des Intendanten oder der Intendantin und der übrigen Organe bleiben unberührt.
(2) Verfahren der Mitwirkung und der Klärung von Meinungsverschiedenheiten in Programmfragen werden gemäß § 112 Abs.2 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes in besonderen Arbeitsregeln für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Programmbereich (Redaktionsstatut) festgelegt.
(3) Programm-Mitarbeiterinnen und Programm-Mitarbeiter sind die angestellten Redakteurinnen und Redakteure und Reporterinnen und Reporter im Sinne der Vergütungsordnung des SR in der jeweils geltenden Fassung sowie ständige freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ihre Tätigkeit auf Inhalt und Aussage von Sendungen Einfluss haben und die Voraussetzungen des § 12a Tarifvertragsgesetz sowie der diese Bestimmung ausfüllenden tarifvertraglichen Regelungen erfüllen.
[ Motive ] |
§§§
Die Organe der Anstalt sind:
der Rundfunkrat,
der Verwaltungsrat,
die Intendantin oder der Intendant.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus.
(2) Mitglieder des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates dürfen nicht
ader Bundesregierung oder der Regierung eines Landes angehören;
bausgenommen sind das in § 27 Abs.1 Nr.1 genannte Mitglied des Rundfunkrates und das in § 31 Abs.1 Satz 2 genannte Mitglied des Verwaltungsrates,
Mitglieder eines Organs oder Bedienstete der LMS sein,
Mitglieder eines Organs oder Bedienstete einer anderen öffentlich-rechtlichen deutschen Rundfunkanstalt oder -körperschaft sein,
Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter privaten Rechts sein,
Bedienstete oder ständige freie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des SR sein,
agegen Entgelt für den SR tätig sein;
bAusnahmen bedürfen der Zustimmung der Vorsitzenden beider Gremien.
(3) 1Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf als Inhaberin oder Inhaber, Gesellschafterin oder Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Bedienstete oder Bediensteter oder Vertreterin oder Vertreter eines Unternehmens unmittelbar oder mittelbar mit dem SR für eigene oder fremde Rechnung Rechtsgeschäfte abschließen.
2Dies gilt auch für Unternehmen, die gemeinnütziger Art sind.
[ Motive ] |
§§§
Der Rundfunkrat |
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(1) 1In den Rundfunkrat entsenden je ein Mitglied
die staatlichen Hochschulen des Saarlandes, wobei zur Entsendung des Mitglieds der Präsident oder die Präsidentin der Universität des Saarlandes, der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (5), der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Musik Saar (1) (f) sowie der Rektor oder die Rektorin der Hochschule der Bildenden Künste Saar (5) gemeinsam berechtigt sind,
die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Frauenverbände im Saarland,
die saarländischen Journalistenverbände, wobei die Entsendung durch die organisierten, hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten erfolgt,
(2) aDie in Absatz 1 genannten Stellen entsenden die Mitglieder in eigener Verantwortung und benennen diese dem vorsitzführenden Mitglied des Rundfunkrates;
bdieses stellt die ordnungsgemäße Entsendung fest.
(3) 1Unbeschadet des Absatzes 2 sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.
2Bei den Vertretern oder Vertreterinnen (2) nach Absatz 1 muss, soweit eine andere Person als Nachfolger oder Nachfolgerin eines Mitglieds entsandt wird, diese Person eine Frau sein, wenn zuvor ein Mann entsandt war, oder ein Mann sein, wenn zuvor eine Frau entsandt war.
3Satz 2 gilt nicht, wenn dies auf Grund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Stelle nicht möglich ist oder aus sonstigen Gründen nicht sachdienlich ist.
4Dies ist gegenüber dem vorsitzführenden Mitgied (3) des Rundfunkrates bei der Benennung des Mitlgieds schriftlich zu begründen.
5Die Begründung ist dem Rundfunkrat bekanntzugeben.
(4) 1aSoweit gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr.8 (4), 13, 24 und 27 und 29 eine gemeinsame Entsendung durch namentlich nicht bestimmte Organisationen vorgesehen ist, fordert das vorsitzführende Mitglied des Rundfunkrates sechs Monate vor Beginn der Amtszeit durch Bekanntmachung im Amtsblatt und in der Tagespresse des Saarlandes auf, innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntmachung das Interesse an der Entsendung geltend zu machen;
1bdie Feststellung der Berechtigung trifft nach Ablauf der Frist der für Medienfragen zuständige Ausschuss des Landtages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
2Kommt diese Mehrheit nicht zustande, genügt bei einer weiteren Abstimmung die einfache Mehrheit.
3Wird eine einvernehmliche Benennung nicht bis zwei Monate vor Beginn der Amtszeit mitgeteilt, wird die Entscheidung von einer Wahlversammlung getroffen, die vom vorsitzführenden Mitglied des Rundfunkrates einberufen wird.
4aDie Wahlversammlung besteht aus 25 Wahlpersonen, die dem vorsitzführenden Mitglied des Rundfunkrates von jeder Organisation entsprechend dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahlen im Höchstzahlverfahren benannt werden;
4bjede Organisation kann mindestens eine Wahlperson benennen.
(5) 1Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden.
2Soweit und solange Mitglieder und stellvertretende Mitglieder nicht entsandt werden, vermindert sich die Mitgliederzahl entsprechend.
(6) 1Kann eine nach Absatz 1 entsendungsberechtigte Organisation oder Gruppe die ihr zugewiesenen Aufgaben im Rundfunkrat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer nicht mehr wahrnehmen, so entscheidet auf Antrag des Rundfunkrates der Landtag über die ersatzweise Entsendungsberechtigung.
2Dabei wird die Auswahl unter Organisationen oder Gruppen mit im wesentlichen gleichartiger gesellschaftlicher Aufgabenstellung getroffen.
(7) 1aDie Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrates beträgt vier Jahre;
1bsie beginnt am 1.Januar.
2Beruht die Entsendung eines Mitgliedes auf einer Zugehörigkeit zu der
entsendungsberechtigten Stelle, kann diese das Mitglied bei Beendigung dieser Zugehörigkeit aus dem Rundfunkrat abberufen.
3Die Amtszeit eines Mitgliedes des Rundfunkrates endet ferner vorzeitig
durch Niederlegung des Amtes,
durch Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
durch Aufnahme einer nach § 26 Abs.2 mit der Mitgliedschaft im Rundfunkrat unvereinbaren Tätigkeit,
durch Entscheidung des Landtages über eine ersatzweise Entsendungsberechtigung (§ 27 Abs.5).
(8) Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzführendes Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren.
(9) Die Mitglieder des Rundfunkrates und seiner Ausschüsse haben Anspruch auf Sitzungsgelder, Tagegelder und Erstattung der Reisekosten.
(10) Das Nähere bestimmt die Satzung.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1aDer Rundfunkrat vertritt im SR die Interessen der Allgemeinheit;
1bdabei trägt er der Vielfalt der Meinungen in der Bevölkerung Rechnung.
2Er wacht darüber, dass der SR seine Aufgaben gemäß dem Gesetz, der Satzung und der Richtlinien im Sinne des § 23 Abs.4 erfüllt, und übt die ihm hierzu eingeräumten Kontrollrechte aus.
3Seine Mitglieder sind verpflichtet, sich für die gesamten Interessen des Rundfunks und der Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmer einzusetzen.
4Sie sind ehrenamtlich tätig und an keine Aufträge oder Weisungen gebunden.
(2) 1Der Rundfunkrat berät und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den SR.
2Ihm obliegen dabei folgende Aufgaben:
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates mit Ausnahme des von der Landesregierung ernannten Mitglieds,
die Wahl und die Abberufung der Intendantin oder des Intendanten,
die Zustimmung zu der Bestellung und Abberufung der stellvertretenden Intendantin oder des stellvertretenden Intendanten,
die Entscheidung über Programmbeschwerden,
die Gestattung von Ausnahmen von den Jugendschutzregelungen,
die Feststellung des jährlichen Wirtschaftsplans;
die Feststellung des Jahresabschlusses,
die Entlastung der Intendantin oder des Intendanten und des Verwaltungsrates,
die Genehmigung des Jahresabschlusses,
die Beschlussfassung über die Satzung,
die Zustimmung zu der Finanzordnung,
die Zustimmung zu Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen.
(3) 1Der Rundfunkrat berät die Intendantin oder den Intendanten in der Programmgestaltung.
2Er überwacht die Einhaltung der für die Programme geltenden Grundsätze und hierzu erlassener Richtlinien.
3Er kann feststellen, dass einzelne Sendungen gegen diese Grundsätze
verstoßen, und die Intendantin oder den Intendanten auffordern, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen.
4Die Beanstandungen des Rundfunkrates sind schriftlich zu begründen.
(4) 1Entsprechend seiner Stellung als Vertreter der Allgemeinheit hat der Rundfunkrat die Öffentlichkeit über seine Arbeit zu unterrichten.
2Das Nähere regelt die Satzung.
[ Motive ] |
§§§
(1) Der Rundfunkrat tritt mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr zusammen.
(2) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und alle Mitglieder gemäß der Satzung geladen wurden.
(3) 1Ist der Rundfunkrat nach Absatz 2 beschlussunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden.
2In der darauf stattfindenden Sitzung ist der Rundfunkrat ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist.
3Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der Mitglieder nach § 27 Abs.1 Nr.1 und 2 gefasst werden.
(4) 1Beschlüsse und Wahlen erfolgen, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzführenden Mitglieds den Ausschlag.
3Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht.
(5) 1Die Sitzungen des Rundfunkrates sind öffentlich.
2Der Rundfunkrat kann jedoch die Öffentlichkeit von Sitzungen oder von der Beratung einzelner Gegenstände ausschließen.
(6) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Intendantin oder der Intendant sind zu den Sitzungen des Rundfunkrates einzuladen.
2Sie sind berechtigt, beratend an den Sitzungen teilzunehmen, es sei denn, dass ein Beratungsgegenstand ihre Person betrifft.
3Auf Verlangen des Rundfunkrates sind sie zur Teilnahme verpflichtet.
(7) Über die Sitzungen des Rundfunkrates sind Niederschriften anzufertigen, die auch dem Verwaltungsrat zuzuleiten sind.
[ Motive ] |
§§§
(1) Der Rundfunkrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse mit beratender Funktion bilden.
(2) aDer Rundfunkrat kann in einen Programmbeirat auch Personen berufen, die nicht Mitglieder des Rundfunkrates sind;
bihre Zahl darf zwei Fünftel der Ausschussmitglieder nicht übersteigen.
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§§§
Der Verwaltungsrat |
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(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2Ein Mitglied wird von der Landesregierung ernannt bzw abberufen.
2Der Rundfunkrat wählt sechs Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren.
3Deren Amtszeit beginnt unbeschadet der Absätze 3 und 4 jeweils am 1.April des Jahres der Wahl.
4Die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates ist ehrenamtlich.
(2) 1Mit Ausnahme des von der Landesregierung entsandten Mitgliedes scheiden im Abstand von zwei Jahren drei Mitglieder aus.
2Soweit es zur Herbeiführung oder Beibehaltung dieses Turnus notwendig ist, kann der Rundfunkrat einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates für eine bestimmte kürzere Amtsdauer wählen.
(3) 1Für die vorzeitige Beendigung der Amtsdauer eines vom Rundfunkrat gewählten Mitgliedes des Verwaltungsrates gilt § 27 Abs.7 Satz 3 entsprechend.
2Für die ausscheidenden Mitglieder sollen innerhalb der letzten zwei Monate vor Ende ihrer Amtsdauer neue Mitglieder vom Rundfunkrat gewählt werden.
2Bei vorzeitigem Ausscheiden gilt die Wahl nur für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen oder Aufträge nicht gebunden.
(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzführendes Mitglied und dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin für die Dauer von zwei Jahren.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung, Sitzungs- und Tagegelder und Erstattung der Reisekosten.
(7) Das Nähere bestimmt die Satzung.
[ Motive ] |
§§§
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Intendantin oder des Intendanten, soweit sie nicht die inhaltliche Gestaltung des Programms betrifft.
(2) Der Verwaltungsrat hat ferner folgende Aufgaben:
den Abschluss des Dienstvertrages mit der Intendantin oder dem Intendanten,
die Vertretung des SR bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit der Intendantin oder dem Intendanten oder ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter,
die Beschlussfassung über Maßnahmen der Intendantin oder des Intendanten, soweit sie seiner Zustimmung bedürfen,
den Erlass Finanzordnung
die Prüfung des von der Intendantin oder vom Intendanten aufgestellten Entwurfs des Wirtschaftsplanes sowie des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts und deren Vorlage an den Rundfunkrat mit seiner Stellungnahme,
die Festlegung der Struktur der Werbung.
(3) 1Der Verwaltungsrat kann zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht jederzeit von der
Intendantin oder vom Intendanten Berichte über alle Angelegenheiten des SR verlangen, die
Geschäftsbücher, Akten, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen einsehen und prüfen, die Anstaltseinrichtungen besichtigen und einzelne Vorgänge untersuchen.
2Er kann damit auch einzelne seiner Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Der Verwaltungsrat tritt in der Regel einmal im Monat zusammen.
(2) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
2Für Beschlüsse und Wahlen gilt § 29 Abs.4 entsprechend.
(3) Nach Maßgabe der Satzung können in besonderen Fällen Beschlüsse auf schriftlichem Wege im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied gegen dieses Verfahren Widerspruch erhebt.
(4) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich.
(5) Die Intendantin oder der Intendant nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, es sei denn, dass der Verwaltungsrat etwas anderes beschließt.
(6) Das vorsitzführende Mitglied des Rundfunkrates ist zu allen Sitzungen des Verwaltungsrates einzuladen und kann an ihnen beratend teilnehmen.
[ Motive ] |
§§§
Intendant |
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(1) Die Intendantin oder der Intendant wird auf die Dauer von sechs Jahren vom Rundfunkrat gewählt.
(2) 1Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Rundfunkrates auf sich vereinigt.
2Wird diese Mehrheit in drei Wahlgängen nicht erreicht, so ist die Wahl in einer neuen Sitzung des Rundfunkrates fortzusetzen.
3Wird die erforderliche Mehrheit auch in dieser Sitzung in drei
Wahlgängen nicht erreicht, so ist gewählt, wer in weiteren Wahlgängen die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen des Rundfunkrates auf sich vereinigt.
4§ 29 Abs.3 gilt nicht.
(3) 1Die Wahl erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit, bei vorzeitigem Ausscheiden unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten.
2Wiederwahl ist zulässig.
(4) 1Die Intendantin oder der Intendant kann vor Ablauf der Zeit, für die sie oder er gewählt worden ist, durch Beschluss des Rundfunkrates abberufen werden.
2Für den Abberufungsbeschluss bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder des Rundfunkrates.
3Die Intendantin oder der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu
hören.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Intendantin oder der Intendant leitet den SR unbeschadet der Rechte anderer Organe selbständig und unter eigener Verantwortung.
2Sie oder er ist für die gesamten Geschäfte des SR einschließlich der Gestaltung des Programmes verantwortlich.
(2) Die Intendantin oder der Intendant vertritt den SR gerichtlich und außergerichtlich.
(3) 1Die Intendantin oder der Intendant wird nach Maßgabe der Satzung von der stellvertretenden Intendantin oder vom stellvertretenden Intendanten vertreten.
2Diese oder dieser wird von der Intendantin oder vom Intendanten mit Zustimmung des Rundfunkrates bestellt bzw abberufen.
(4) Die Intendantin oder der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates
azur Einstellung und Entlassung der leitenden Angestellten;
bdie Satzung bestimmt, wer leitende Angestellte oder leitender Angestellter ist;
in allen von der Satzung bestimmten Fällen.
(5) Die Intendantin oder der Intendant legt dem Verwaltungsrat nach näherer Bestimmung der Satzung und der Finanzordnung alljährlich vor:
den Entwurf des Wirtschaftsplanes für das kommende Jahr einschließlich des Stellenplans für den SR,
den Entwurf des Jahresabschlusses.
[ Motive ] |
§§§
Satzung |
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(1) Der SR gibt sich eine Satzung zur Regelung seiner betrieblichen Ordnung.
(2) Für den Beschluss über die Satzung bedarf es einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Rundfunkrates.
(3) Die Satzung ist im Amtsblatt des Saarlandes bekanntzumachen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Der SR hat bei seiner Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Erträge und Einnahmen des SR dürfen nur zur Erfüllung seiner Aufgaben, einschließlich der gemeinschaftlichen Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, verwendet werden.
(3) Zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags finanziert sich der SR
vorrangig aus Rundfunkgebühren,
aus Werbung,
aus sonstigen Ertragsquellen.
(4) Die Wirtschaftsführung des SR richtet sich nach der Finanzordnung, einer mehrjährigen Finanzplanung und dem jährlichen Wirtschaftsplan.
(5) Die Aufnahme von Krediten richtet sich nach der Finanzordnung sowie nach den Bestimmungen des Wirtschaftsplans.
[ Motive ] |
§§§
Die Finanzordnung ist vom Verwaltungsrat mit Zustimmung des Rundfunkrates zu erlassen und darf den Grundsätzen einer öffentlichen Haushaltsführung nicht entgegenstehen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Der Wirtschaftsplan ist spätestens bis zum Beginn des jeweiligen Jahres festzustellen.
(2) 1Kann der Wirtschaftsplan aus zwingenden Gründen nicht bis zum Beginn des jeweiligen Jahres festgestellt werden, so ist die Intendantin oder der Intendant bis zur Feststellung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind,
um den Betrieb des SR in seinem bisherigen Umfange zu erhalten,
um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Wirtschaftsplan des Vorjahres bereits Beträge hierzu bewilligt sind,
um die in den vergangenen Jahren rechtlich begründeten Verpflichtungen des SR zu erfüllen.
2Andere Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn sie unabweisbar und unaufschiebbar sind und Verwaltungsrat sowie Rundfunkrat zustimmen.
(3) 1Die Intendantin oder der Intendant hat spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen.
2Der Geschäftsbericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des SR einschließlich seiner Beziehungen zu Unternehmen, an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln.
3In diesem Rahmen ist der Jahresabschluss eingehend zu erläutern und auch über die Vorgänge von besonderer Bedeutung zu berichten, die nach Ablauf des Geschäftsjahres eingetreten sind.
(4) 1Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen.
2Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.
(5) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht die Intendantin oder der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts im Amtsblatt des Saarlandes.
[ Motive ] |
§§§
(1) Der Rechnungshof überprüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des SR nach Maßgabe des § 111 Abs.1 Satz 2 der Haushaltsordnung (LHO).
(2) 1Er prüft im Einvernehmen mit dem SR die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der SR unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist, soweit deren wirtschaftliche Betätigung Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben des SR hat.
2Prüft der Rechnungshof nicht selbst, werden die Unternehmen durch einen vom Aufsichtsrat im Benehmen mit dem Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer geprüft.
(3) Der Rechnungshof unterrichtet die Landesregierung, den Landtag und die Organe des SR über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und die finanzielle Entwicklung des SR.
(4) Auf Ersuchen des Landtags oder der Landesregierung kann sich der Rechnungshof gutachterlich zu Fragen äußern, die für die Beurteilung der Wirtschafts- und Finanzlage des SR von Bedeutung sind.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betrieb von nicht unerheblichem Umfang zum Gegenstand hat, soll sich der SR nur beteiligen, wenn
das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt,
die Satzung einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht,
der Unternehmenszweck im Zusammenhang mit Aufgabe oder Betrieb des SR steht.
2Die Beteiligung bedarf der Zustimmung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates.
(2) 1Bei der Beteiligung soll sich der SR durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluß auf die Geschäftsführung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Organ sichern.
2Bei Unternehmen, an denen der SR zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist, ist sicherzustellen, dass Mittel nur zu Unternehmenszwecken und Gewinnausschüttungen verwendet werden, jedoch sind Spenden für kulturelle Zwecke im Rahmen der steuerlich abzugsfähigen Höchstbeträge zulässig.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich ein Unternehmen, an dem der SR zu mehr als 50 Prozent des Grundkapitals unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen mit der Hälfte des Kapitals beteiligt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Unternehmen, an denen der SR beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beteiligt ist.
[ Motive ] |
§§§
(1) In Fällen, in denen die Gesetze verletzt werden, kann die Landesregierung die Organe des SR im Wege der Rechtsaufsicht auf Maßnahmen oder Unterlassungen der Anstalt hinweisen.
(2) Wird diese Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, so weist die Landesregierung den SR an, bestimmte Maßnahmen auf Kosten der Anstalt durchzuführen.
[ Motive ] |
§§§
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