SMG (3) | ||
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Privater Rundfunk | ||
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Allgemeines |
(1) Wer als Veranstalterin oder Veranstalter privaten Rechts Rundfunk veranstalten will, bedarf hierzu einer Zulassung.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kirchen und öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
(3) 1Die Zulassung wird von der LMS schriftlich erteilt.
2Die Erteilung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Medienrates.
(4) Die Zulassung wird erteilt für:
die Programmart (Hörfunk, Fernsehen),
adie Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm);
bbeim Spartenprogramm auch für
den wesentlichen Inhalt.
(5) 1aDie Zulassung gilt für die im Antrag genannte Zeit;
1bsie gilt höchstens für die Dauer von zehn Jahren.
2Verlängerung ist zulässig.
3Die Zulassung ist nicht übertragbar.
(6) Wird Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, untersagt die LMS die Veranstaltung und teilt dies der Trägerin oder dem Träger der Veranstaltung mit.
[ Motive ] |
§§§
Die Zulassung darf nicht erteilt werden an
Unternehmen, an denen Gebietskörperschaften in der Bundesrepublik Deutschland mit Mehrheit der Anteile beteiligt sind (§ 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes),
Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
politische Parteien und von ihnen abhängige Unternehmen, Personen oder Vereinigungen,
aPersonen, die in leitender Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen;
bdies gilt nicht bei Kirchen und anderen öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften,
Personen, die Mitglied eines Organs einer öffentlich-rechtlichen deutschen Rundfunkanstalt sind oder zu dieser in leitender Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen.
Antragsteller oder Antragstellerinnen, die als Unternehmen mit einer oder mehreren Tageszeitungen im Verbreitungsgebiet eine marktbeherrschende Stellung haben (§ 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) oder die die Mehrheit der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an einem solchen Unternehmen besitzen oder an denen solche Unternehmen mehr oder als ein Drittel der Kapital- oder Stimmrechtsanteile besitzen oder in anderer Weise wesentlichen Einfluss auf die Programmgestaltung ausüben, sowie Personen, die an einem solchen Unternehmen in leitender Stellung mitwirken.
[ Motive ] |
§§§
(1) Für die Werbung und das Teleshopping gelten die §§ 7, 44 bis 45b des Rundfunkstaatsvertrages und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (1).
(2) 1§ 7 Abs.4 Satz 2, § 44 Abs.3 bis 5 und §§ 45, 45a des Rundfunkstaatsvertrages gelten nicht für regionale und lokale Fernsehveranstalter.
[ Motive ] |
§§§
Bundesweit oder länderübergreifend verbreitete Rundfunkprogramme (F) |
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(1) 1Liegen die technischen Übertragungsmöglichkeiten für die Verbreitung eines Programmes vor oder können sie voraussichtlich demnächst hergestellt werden, bestimmt die LMS Beginn und Ende einer Ausschlußfrist, innerhalb derer schriftliche Anträge auf Erteilung einer Zulassung gestellt werden können.
2Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn eine Veranstalterin oder ein Veranstalter von Rundfunk eine Zulassung beantragt, die unabhängig von einer technischen Übertragungsmöglichkeit im Saarland ist.
(2) 1Beginn und Ende der Antragsfrist nach Absatz 1 und die wesentlichen Bestimmungen der Zulassung sind von der LMS im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.
2Liegen die technischen Übertragungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Fristbestimmung noch nicht vor, weist die LMS darauf ausdrücklich hin.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Das Zulassungsverfahren für bundesweit verbreitetes Fernsehen richtet sich nach den §§ 21 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrages und, soweit sie diesen Bestimmungen nicht
widersprechen, nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
2Satz 1 gilt für bundesweit verbreiteten Hörfunk
sowie für länderübergreifend verbreiteten Rundfunk entsprechend (3).
3Die LMS stimmt sich mit dem Ziel einer ländereinheitlichen Verfahrensweise bei der Zulassung
bundesweit verbreiteter privater Hörfunkprogramme mit allen anderen Landesmedienanstalten
und bei der Zulassung länderübergreifend verbreiteter Rundfunkprogramme mit den Landesmedienanstalten
ab, in denen das betreffende Rundfunkprogramm auch zur Verbreitung kommen soll (4).
(2) Die Sicherung der Meinungsvielfalt richtet sich nach den §§ 25 bis 37, 39 und 39a (1) des Rundfunkstaatsvertrages.
(3) (2) 1In den beiden bundesweit
verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen (2) sind unabhängig von der Art ihrer Verbreitung im Rahmen der technischen Möglichkeiten landesweite Fensterprogramme zu schalten, deren Finanzierung durch den Veranstalter oder die Veranstalterin der bundesweiten Programme sicherzustellen ist.
2Einzelheiten, insbesondere zur Zuweisung von Fensterprogramm-Sendeflächen, zur Zusammenarbeit zwischen den
bundesweiten Veranstaltern und den Fensterprogrammveranstaltern in programmlicher, technischer, finanzieller und rechtlicher Hinsicht, zu den Sendezeiten für Fensterprogramme einschließlich dort platzierter Werbeschienen,
zu den technischen Kosten für die Nutzung von Fernseh-Verbreitungswegen, zum Finanzierungsbeitrag für die Fensterprogramme und zu Werbung, Sponsoring und Teleshopping seitens der Fensterprogrammveranstalter (6) werden durch eine Satzung des LMS geregelt.
3aBemessungsgrundlage für die Ermittlung des Finanzierungsbeitrags sind die im Saarland
erzielten technischen Netto-Reichweiten (terrestrisch und in Kabelanlagen) und die bundesweit
erreichten Zuschaueranteile;
3bder Finanzierungsbeitrag soll zur Förderung eigenständiger
saarländischer Veranstalter eingesetzt werden (7).
[ Motive ] |
§§§
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) 1Der Widerruf ist nur zulässig, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter nachträglich entfallen,
eine geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen im Sinne des § 29 des Rundfunkstaatsvertrages vollzogen wird, die nicht nach § 29 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages als unbedenklich bestätigt werden kann,
adie Veranstalterin oder der Veranstalter das Programm in dem vorgesehenen Umfang nicht binnen eines halben Jahres nach Erteilung der Zulassung aufgenommen hat;
bdiese Frist beginnt mit dem Vorliegen der technischen Übertragungsvoraussetzungen, wenn die Zulassung vorher erteilt worden ist,
die Veranstalterin oder der Veranstalter das Programm aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen für mehr als drei Monate unterbrochen hat,
die Veranstalterin oder der Veranstalter in ihrem oder seinem Programm wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat.
2§ 20 Abs.4 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt.
(3) Der Widerruf ist von der LMS vorher schriftlich anzudrohen.
(4) Ein durch den Widerruf eingetretener Vermögensnachteil der Veranstalterin oder des Veranstalters ist nicht zu entschädigen.
[ Motive ] |
§§§
Landesweite-Programme |
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(1) 1Die Zulassung gemäß § 43 Abs.1 gilt als erteilt, wenn die LMS die geplante Veranstaltung eines privaten Rundfunkprogramms nicht vor dem Sendebeginn für unzulässig erklärt.
2Die Zulassung bezieht sich auf eine Programmart (Hörfunk oder Fernsehen) und die Programmkategorie (Vollprogramm oder Spartenprogramm).
3§ 20a Rundfunkstaatsvertrag gilt entsprechend (5).
(2) (6) 1Jedes Programm muss von dem Veran- stalter und der Veranstalterin zu einem ange- messenen Anteil redaktionell selbst gestaltet sein.
2Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind vor allem der inhaltlich auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogene Anteil des redaktionell selbst gestalteten Programms und insbesondere der darin enthaltene Anteil an Wortbeiträgen sowie der Umfang eines von einem anderen Veranstalter oder einem Dritten u¨ber- nommenen Rahmenprogramms oder sonstiger Programmteile zu berücksichtigen.
3Die Angemessenheit ist in der Regel gegeben, wenn der auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogene Anteil nach Satz 2 im Wochendurchschnitt zehn vom Hundert der Sendezeit beträgt.
(3) (6) (6) 1Private Rundfunkveranstalter ko¨nnen im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes mit anderen Rundfunkveranstaltern und mit Dritten Vereinbarungen über die Lieferung eines Rahmenprogramms und von sonstigen Programmteilen treffen, soweit dadurch die Eigenständigkeit des Programms nach Absatz 2 nicht beeinträchtigt ist.
2Die inhaltliche Verantwortung des Veranstalters erstreckt sich auch auf die übernommenen Programmteile.
3aDer Veranstalter muss nach dem Inhalt der Vereinbarung berechtigt sein, jederzeit auf die Verbreitung der Programmzulieferung zu verzichten und diese durch andere Programmteile zu ersetzen;
3bfür Werbung gilt dies nur, soweit diese gegen die einschlägigen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages oder andere gesetzliche Vorschriften verstößt (7).
(4) (7) 1Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat der LMS mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Sendebeginn die geplante Veranstaltung anzuzeigen.
2Die Anzeige dient dem Zweck, der LMS die Prüfung der Zulassungsfähigkeit zu ermöglichen.
3In dieser Anzeige muss unter Vorlage eines Programmschemas, das auch über Art und Umfang der vorgesehenen Übernahme von Programmteilen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, privater Rundfunkveranstalter und Dritter sowie über Art und Umfang der vorgesehenen redaktionell selbst gestalteten Beiträge, einschließlich derjenigen zum Geschehen in dem geplanten Verbreitungsgebiet, Aufschluss gibt, glaubhaft gemacht werden, dass das Programm
den in Absatz 2 bestimmten Anteil redaktionell selbstgestalteter Sendungen und solcher Sendungen enthalten wird, die sich auf das geplante Verbreitungsgebiet beziehen, und
zu einem angemessenen Anteil im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in einem Mitgliedstaat der Europa¨ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens u¨ber den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wird (8).
(5) (9) Absätze 2, 3 und 4 Satz 3 gelten nicht für Veranstalterinnen und Veranstalter von Rundfunkprogrammen, die schwerpunktmäßig nach Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgestrahlt werden.
das Erfordernis einer Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten,
das Erfordernis einer Einigung mit dem Betreiber oder der Betreiberin einer Anlage nach § 53 über deren Nutzung.
(7) (10) 1Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse sind der LMS von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen.
2Die LMS bestätigt die Unbedenklichkeit der Veränderungen, wenn sie nicht einer Übertragung der Zulassung gleichkommen und die Veranstalterin oder der Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen zulassungsfähig wäre.
(8) (2) (10) 1Geplante Veränderungen des Programmschemas sind der LMS von den Veranstalterinnen
oder Veranstaltern vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen.
2Die LMS bestätigt die Unbedenklichkeit der Veränderungen, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen zulassungsfähig wäre.
(9) (3) (10) 1Keiner Zulassung bedarf die Veranstaltung und Verbreitung von Sendungen ausschließlich in Kabelanlagen, an die weniger als 250 Teilnehmer angeschlossen sind, oder in Einrichtungen, insbesondere Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Heimen oder
Anstalten, wenn die Sendungen nur dort empfangen werden können und in einem
funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben
stehen und sich deren Verbreitung auf ein Gebäude oder einen Gebäudekomplex beschränkt.
2Die Eigentümerinnen und Eigentümer der jeweiligen Grundstücke sind verpfl ichtet, dies vor
Aufnahme der Sendung der LMS anzuzeigen (4).
[ Motive ] |
§§§
(1) Die LMS wirkt auf die Veranstaltung jeweils eines landesweiten Vollprogrammes für Hörfunk und Fernsehen hin.
(2) 1Die LMS wacht darüber, dass landesweit oder lokal verbreitete deutschsprachige Vollprogramme oder in besonderer Weise meinungsbildende Spartenprogramme nach Maßgabe des § 16 ausgewogen sind.
2Stellt die LMS wiederholt Verstöße gegen die Ausgewogenheit fest, so fordert sie die Veranstalterinnen oder Veranstalter auf, organisatorische Vorkehrungen wie etwa die Errichtung eines Programmbeirats zu treffen.
3aSofern die Ausgewogenheit nicht auf andere Weise wiederhergestellt werden kann, hat sie daneben die erforderlichen Programmrichtlinien durch Satzung zu erlassen;
3bstellt die LMS fest, dass eine Veranstalterin oder ein Veranstalter der Aufforderung oder den Programmrichtlinien innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, so kann sie die Zulassung widerrufen.
[ Motive ] |
§§§
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Widerruf der Zulassung die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) 1Der Widerruf ist nur zulässig, wenn
der Beginn der Veranstaltung des Rundfunkprogramms nicht gemäß § 49 Abs.4 (2) gegenüber der LMS angezeigt wird oder die Anzeige nach § 49 Abs.4 (2) der LMS eine Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 9, 44 dieses Gesetzes nicht ermöglicht,
die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs.1 bei der Veranstalterin oder beim Veranstalter nicht vorliegen,
der Veranstalterin oder dem Veranstalter eine Zulassung gemäß § 44 nicht erteilt werden dürfte,
die Veranstalterin oder der Veranstalter in ihrem oder seinem Programm wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat, (1)
(1) nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 49 Abs.1 Satz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20a Abs.1 oder 2 Rundfunkstaatsvertrag entfällt oder eine Zulassungsbeschränkung gemäß § 49 Abs.1 Satz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20a Abs.3 Rundfunkstaatsvertrag eintritt und innerhalb des von der LMS bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.
2§ 50 Abs.2 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) § 48 Abs.3 und 4 gilt entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
Kapazitäten |
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(1) 1Die Zuweisung von Kapazitäten bestimmt
2Die Kapazitätszuweisung ist nicht übertragbar.
(2) 1Werden der LMS eine oder mehrere neue terrestrische Übertragungsmöglichkeiten gemäß § 21 für den privaten Rundfunk zugeordnet, oder stehen ihr weitere Übertragungsmöglichkeiten zur Verfügung, bestimmt die LMS unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb derer schriftliche Anträge auf Zuweisung einer oder mehrerer Übertragungsmöglichkeiten gestellt werden können.
2Beginn und Ende der Antragsfrist und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung sind von der LMS im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen (Ausschreibung).
3Die Anträge müssen die Angabe und den Nachweis der Beteiligungsverhältnisse und das Programmschema enthalten (1).
4Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn
die Zuweisung freier Übertragungsmöglichkeiten erforderlich ist, um eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung durch Veranstalter oder Veranstalterinnen zu ermöglichen, denen bereits Übertragungskapazitäten zugewiesen worden sind, oder
eine Veranstalterin oder ein Veranstalter von Rundfunk eine Zuteilung beantragt, die unabhängig von einer technischen Übertragungsmöglichkeit im Sinne des Abs.2 ist (2).
(3) 1Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die LMS auf eine Verständigung zwischen den Antragstellerinnen oder Antragstellern hin.
2Sie legt eine einvernehmliche Aufteilung der Übertragungsmöglichkeiten ihrer Entscheidung zugrunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Programme die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck kommt.
(4) 1Lässt sich innerhalb einer von der LMS zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt, weist die LMS den Antragstellerinnen oder Antragstellern die terrestrische Übertragungskapazität zu, die nach ihrer kapitalmäßigen Zusammensetzung, ihrer Organisationsstruktur und ihrem Programmschema am ehesten erwarten lassen, dass ihr Programm die Meinungsvielfalt im Saarland stärkt, auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben im Saarland darstellt und alle bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen zu Wort kommen lässt.
2In die Auswahlentscheidung einzubeziehen ist die Bereitschaft der Antragstellerinnen oder Antragsteller, Produktionsmöglichkeiten für Hörfunk, Fernsehen und Film im Saarland zu fördern, sich an der Filmförderung zu beteiligen sowie der Umfang, in dem die jeweilige Antragstellerin oder der jeweilige Antragsteller ihren oder seinen Programm-Mitarbeiterinnen oder Programm-Mitarbeitern im Rahmen der inneren Rundfunkfreiheit Einfluß auf die Programmgestaltung und die Programmverantwortung einräumt.
3Hierbei kann auch die Bereitschaft berücksichtigt werden, einen Beitrag zur Förderung des interregionalen Bewußtsein im Großraum Saar-Lor-Lux zu leisten.
(5) Die verbleibenden Übertragungsmöglichkeiten weist die LMS den nicht berücksichtigten Antragstellerinnen oder Antragstellern anteilig zu.
(6) Die Zuweisung von Kapazitäten erfolgt für die Dauer von zehn Jahren.
(7) Unberührt bleiben Vereinbarungen zwischen Kabelanlagenbetreibern oder –betreiberinnen und Veranstaltern oder Veranstalterinnen sowie Anbietern oder Anbieterinnen von Mediendiensten über die Nutzung von Kabelkanälen im Rahmen des § 53 Abs.3.
(8) (3) Die Zuweisung ist insbesondere zu widerrufen, wenn die zugewiesene Übertragungskapazität aus Gründen, die vom Rundfunkveranstalter oder vom Anbieter eines Mediendienstes zu vertreten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt oder nicht innerhalb einer von der LMS bestimmten Frist genutzt oder ihre Nutzung für mehr als drei Monate unterbrochen wird.
(9) (3) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn aus Gründen, die vom Rundfunkveranstalter oder vom Anbieter eines Mediendienstes zu vertreten sind, insbesondere aus Gründen einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse oder des Programmschemas, ohne den Widerruf die Meinungsvielfalt im Saarland gefährdet würde.
(10) (3) § 48 Abs.1, 3 und 4 gilt entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Wenn Betreiberinnen oder Betreiber von Kabelanlagen Rundfunkprogramme oder vergleichbare Telemedien (Angebote) (2) verbreiten, gelten hierfür die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4.
2§ 52 Abs.2 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt.
(2) (3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Kabelanlage hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die für das Saarland gesetzlich bestimmten Programme und die aufgrund einer Zulassung nach § 43 Abs.1 veranstalteten Voll- und Spartenprogramme sowie für die im Betriebsbereich einer Kabelanlage auch durch terrestrischen Einzelempfang empfangbaren Angebote zur Verfügung stehen.
(3) (4) 1Bei grenznahen Verbreitungsgebieten ist mindestens eines der jeweils grenzüberschreitend
am Einspeisepunkt der Kabelanlage mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbaren
Programme weiterzuverbreiten.
2Sieht eine Rangfolgeentscheidung die Weiterverbreitung von Programmen nach Satz 1 vor, stehen sie Programmen nach Absatz 2 gleich.
(4) (5) 1Die LMS bestimmt unter Einbeziehung der Belegungsvorgaben nach den Absätzen 2 und 3
über die Kanalbelegung mit Angeboten im Umfang von zwei Dritteln der im analogen Kabel
zum 13.Juli 2006 verfügbaren analogen Kapazitäten unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten
und der von der Betreiberin oder dem Betreiber der Kabelanlage gegebenen Hinweise
sowie mit dem Ziel der Sicherung von Meinungsvielfalt unter Beachtung von Anbieter- und
Angebotsvielfalt sowie einer angemessenen Berücksichtigung auch von dem Rundfunk
vergleichbaren Telemedien nach Maßgabe einer Satzung.
2Über die darüber hinausgehende Kanalbelegung entscheidet die Betreiberin oder der Betreiber der Kabelanlage allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.
3Hält die Betreiberin oder der Betreiber der Kabelanlage nach Feststellung der
LMS die durch Gesetz oder Rundfunkstaatsvertrag vorgegebenen Regelungen nicht ein oder
verletzt sie oder er infolge der Umwandlung eines analog genutzten Kanals Belange des Rundfunks
Rundfunks, entscheidet die LMS nach Setzung einer angemessenen Frist unmittelbar über die Belegung.
(5) (6) Die LMS überprüft ihre Entscheidung nach Absatz 4 in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 18 Monate.
(6) (6) 1Wer außerhalb des Saarlandes veranstaltete Angebote in Kabelanlagen weiterverbreiten
will, hat dies der LMS zwei Monate vor Beginn unter Vorlage eines Belegungsplans schriftlich
anzuzeigen.
2aDabei ist glaubhaft zu machen, dass der Weiterverbreitung Urheberrechte nicht
entgegenstehen;
2baußerdem ist schriftlich zu erklären, dass die LMS von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird.
3Die LMS kann Sicherheiten verlangen.
4Der oder die Anzeigende ist verpflichtet, der LMS die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die LMS untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms nach näherer Bestimmung der Absätze 2 bis 4, wenn
das Rundfunkprogramm im Herkunftsland nicht in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet wird,
das Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen von § 7 Abs.1 (f), § 15 Abs.2 entspricht,
das Recht der Gegendarstellung oder ein ähnliches Recht nicht gewährleistet ist,
(1)
(2) das Rundfunkprogramm nicht inhaltlich unverändert, vollständig und zeitgleich weiterverbreitet wird oder
(3) die Bestimmungen des § 53 Abs.2 bis 4 nicht eingehalten werden oder
(4) entgegen § 53 Abs.6 Anzeigen oder Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder wissentlich unrichtige Angaben gemacht werden.
2aDie Verbreitung eines Fernsehprogramms kann abweichend von Satz 1 Nr.2 und 3 nicht untersagt werden, wenn dieses Programm in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet wird;
2bdie Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.
(2) Liegt ein Untersagungsgrund vor Beginn der Weiterverbreitung vor, so ordnet die LMS an, dass die Weiterverbreitung erst dann erfolgen darf, wenn sie festgestellt hat, dass dieses Gesetz der Weiterverbreitung nicht entgegensteht.
(3) 1Tritt nach Feststellung der LMS ein Untersagungsgrund nach Beginn der Weiterverbreitung ein, weist sie in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 bis 4 (5) die Anbieterin oder den Anbieter, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.5 bis 7 (5) die Betreiberin oder den Betreiber der Kabelanlage zunächst schriftlich darauf hin.
2Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, kann die LMS nach Anhörung die Weiterverbreitung
(4) 1Eine Untersagung ist der oder dem Anzeigenden und der Kabelbetreiberin oder dem Kabelbetreiber zuzustellen.
2§ 48 Abs.4 gilt entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
Landesmedienanstalt |
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(1) 1Die Aufgaben, die nach diesem Gesetz private Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter, die Weiterverbreitung von Programmen in Kabelanlagen sowie Modellversuche betreffen, werden von der Landesmedienanstalt Saarland wahrgenommen.
2Die LMS wird ermächtigt, Mittel aus der Rundfunkgebühr auch für Zwecke gemäß § 40 Abs.1 Satz 2 RStV sowie zur Förderung der Medienkompetenz zu verwenden (1).
3Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Saarbrücken (1).
(2) 1Die LMS vertritt die Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Aufgaben.
2Sie trägt zur Förderung und Entwicklung des Medien- und Medienforschungsstandortes Saarland bei und hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass in den Programmen die Vielfalt der Meinungen der Bürgerinnen und Bürger berücksichtigt wird.
3Sie trägt dafür Sorge, dass die Bevölkerung des Saarlandes flächendeckend und gleichwertig mit hochwertigen lokalen, regionalen und interregionalen Rundfunkangeboten versorgt wird (2).
4Sie führt ferner Untersuchungen und Erhebungen zu Fragen der Inhalte von Programmen privater Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter, insbesondere deren Qualität, durch (2).
5Ferner leistet sie einen Beitrag zur Aus- und Fortbildung von Fachkräften für den Medienbereich sowie zur Medienerziehung (2).
(3) aDie LMS hat das Recht zur Selbstverwaltung und übt ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus;
bsie hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben.
der Medienrat,
die Direktorin oder der Direktor.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1In den Medienrat entsenden je ein Mitglied
jede Fraktion im Landtag des Saarlandes,
die Evangelische Kirche,
die Katholische Kirche,
die Synagogengemeinde Saar,
die staatlichen Hochschulen des Saarlandes, wobei zur Entsendung des Mitglieds der Präsident oder die Präsidentin der Universität des Saarlandes, der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (2), der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Musik Saar (1) (2) (f) sowie der Rektor oder die Rektorin der Hochschule der Bildenden Künste Saar (2) gemeinsam berechtigt sind,
der Landessportverband für das Saarland,
die saarländische Lehrerschaft
der Landesjugendring Saar,
die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Frauenverbände im Saarland,
der Saarverband der Evangelischen Frauenhilfe e.V.,
der Frauenrat Saarland,
die saarländischen Familienverbände,
der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Saar,
der Deutsche Beamtenbund, Landesverband Saar,
der Verband der Freien Berufe des Saarlandes e.V.,
die Vereinigung der saarländischen Unternehmensverbände e.V.,
die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes,
die Handwerkskammer des Saarlandes,
die Landwirtschaftskammer für das Saarland,
die Arbeitskammer des Saarlandes,
der Saarländische Städte- und Gemeindetag,
der Landkreistag Saarland,
die saarländischen Journalistenverbände, wobei die Entsendung durch die organisierten, hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Jorunalisten erfolgt,
der Landesausschuß für Weiterbildung,
die Landesakademie für musisch-kulturelle Bildung e.V.,
die saarländischen Natur- und Umweltschutzvereinigungen,
die Liga der Freien Wohlfahrtspflege Saar,
die Behindertenverbände im Saarland,
die Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V.,
die Landesarbeitsgemeinschaft PRO EHRENAMT.
(2) Mitglied des Medienrates kann nicht sein, wer
ader Bundesregierung oder der Regierung eines Landes angehört;
bausgenommen ist das in Absatz 1 Satz 1 Nr.1 genannte Mitglied,
Mitglied eines Organs oder Bedienstete oder Bediensteter oder ständige freie Mitarbeiterin oder ständiger freier Mitarbeiter einer deutschen öffentlich-rechlichen Rundfunkanstalt oder -körperschaft ist,
Bedienstete oder Bediensteter der LMS ist,
Veranstalterin oder Veranstalter ist oder an einem entsprechenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
Betreiberin oder Betreiber einer Kabelanlage ist, in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dieser oder diesem steht oder an einem entsprechenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
(3) 1Die Mitglieder des Medienrates sind ehrenamtlich tätig.
2Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
2aSie haben nach Maßgabe der Geschäftsordnung Anspruch auf Sitzungsgelder und Erstattung der Fahrt- und Reisekosten;
2bdas vorsitzführende Mitglied des Medienrates und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung.
(4) 1Die Amtszeit des Medienrates beträgt vier Jahre und beginnt am 1.Januar.
2Der Medienrat tritt spätestens einen Monat nach Beginn der Amtszeit zusammen.
3Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat bis zum Zusammentritt des neuen Medienrates die Geschäfte weiter.
(5) 1Für die Dauer der Amtszeit wählt der Medienrat ein vorsitzführendes Mitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
2Der Medienrat kann das vorsitzführende Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter abberufen.
(6) Wer in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer Veranstalterin oder einem Veranstalter steht, darf als Mitglied des Medienrates nicht an Entscheidungen mitwirken, die das Programm dieser Veranstalterin oder dieses Veranstalters betreffen.
(7) 1Einer Rundfunkveranstalterin oder einem Rundfunkveranstalter und ihrer oder seiner gesetzlichen Vertreterin oder Beauftragten oder ihrem oder seinem gesetzlichen Vertreter oder Beauftragten ist grundsätzlich die Teilnahme an den Sitzungen des Medienrates zu gewähren, soweit ein Programm dieser Veranstalterin oder dieses Veranstalters betroffen ist.
2Auf Verlangen des Medienrates ist sie oder er zur Teilnahme verpflichtet.
(8) Im übrigen finden für die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie das Verfahren die für den Rundfunkrat des Saarländischen Rundfunks geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(9) 1Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die der Medienrat mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt.
2Sie bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
[ Motive ] |
§§§
über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung an private Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter zu entscheiden,
über Verstöße gegen die Anforderungen dieses Gesetzes durch das Programm oder einzelne Sendungen privater Programmveranstalterinnen oder Programmveranstalter zu befinden,
über die Untersagung der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen gemäß § 54 zu befinden,
über Verstöße gegen die Anforderungen dieses Gesetzes durch weiterverbreitete Rundfunkprogramme zu befinden,
über die Zuweisung von Übertragungsmöglichkeiten zu entscheiden,
den jährlichen Wirtschaftsplan sowie den von einem unabhängigen Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss festzustellen und der Direktorin oder dem Direktor Entlastung zu erteilen,
die Geschäftsordnung der LMS zu erlassen,
über Maßnahmen nach § 55 Abs.2 Satz 3 zu beschließen;
über die Versuchsbedingungen, das Verbreitungsgebiet und die Versuchsdauer eines Modellversuchs nach § 68 (1) zu beschließen, soweit es sich nicht um einen länderübergreifenden Modellversuch handelt (1)
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Direktorin oder der Direktor wird vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder auf die Dauer von sieben Jahren gewählt.
2Kommt bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen
Direktorin oder des bisherigen Direktors die Wahl mit der nach Satz 1 erforderlichen
Mehrheit nicht zustande, wird die Direktorin oder der Direktor aufgrund von
Wahlvorschlägen der Fraktionen im Wege der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (d`Hondt) gewählt.
3Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, bedarf die Wahl durch den Landtag der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.
4Die Wiederwahl ist zulässig.
5Ist die Wahl vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Direktorin oder des bisherigen Direktors noch nicht beendet, so bleibt diese oder dieser bis zum Abschluss der Wahl kommissarisch im Amt.
(2) 1Die Direktorin oder der Direktor oder die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor sollen die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt haben.
2Die Präsidentin oder der der Präsident des Landtages beruft die Direktorin oder den Direktor zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit.
(3) Scheidet die Direktorin oder der Direktor vorzeitig aus, ist innerhalb von drei Monaten eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen.
(4) 1Bei gröblicher Verletzung der ihr oder ihm obliegenden Pflichten kann die Direktorin oder der Direktor auf Antrag des Medienrates vom Landtag vorzeitig abberufen werden.
2Der Antrag des Medienrates und die Entscheidung des Landtages bedürfen jeweils der Zustimmung von zwei Dritteln der jeweiligen Mitglieder.
(5) 1§ 56 Abs.2 gilt entsprechend.
2Die Direktorin oder der Direktor und die stellvertretende
Direktorin oder der stellvertretende Direktor dürfen nicht dem Medienrat angehören.
(6) 1Die Direktorin oder der Direktor nimmt die Aufgaben der LMS wahr, soweit nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.
2Sie oder er bereitet die Entscheidungen des Medienrats vor und nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil.
3Sie oder er entscheidet über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten der LMS.
(7) 1Die Direktorin oder der Direktor vertritt die LMS gerichtlich und außergerichtlich.
2Sie oder er regelt die Organisation und Geschäftsverteilung. (1)
3Sie oder er ernennt die Beamtinnen und Beamten der LMS.
4Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter, Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der LMS und nimmt gegenüber den übrigen Bediensteten die Aufgaben der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers wahr.
5Für die Direktorin oder den Direktor nimmt der Chef der Staatskanzlei die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde wahr.
(8) 1Die Direktorin oder der Direktor wird nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Geschäftsverteilungsplanes von der stellvertretenden Direktorin oder vom stellvertretenden Direktor vertreten. (2)
2Diese oder dieser wird von der Direktorin oder vom Direktor bestellt bzw abberufen.
3Sie oder er ist ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter im Sinne des § 35 Abs.4 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die LMS überwacht die Einhaltung der die privaten Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter treffenden Verpflichtungen.
2Eine vorherige Kontrolle der einzelnen Sendungen findet nicht statt.
(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter und die oder der für den Inhalt des Programmes Verantwortliche haben der LMS die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
(3) (1) Stellt die LMS einen Rechtsverstoß fest, so weist sie die private Rundfunkveranstalterin oder den privaten Rundfunkveranstalter nach Anhörung an, den Rechtsverstoß unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen (Beanstandung).
(4) (1) 1Hat die LMS bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 3 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit
der Anweisung nach Absatz 3 anordnen, dass die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht.
2Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Sendungen oder Programmbeiträge beziehen.
3Die Zulassung des privaten Rundfunkveranstalters oder der privaten Rundfunkveranstalterin kann widerrufen werden, wenn einer Anordnung der LMS nach Satz 1 innerhalb der von ihr bestimmten Frist nicht gefolgt wird.
4Einzelheiten regelt die LMS unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes
durch Satzung.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Jede Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden über Sendungen an den privaten Rundfunkveranstalter oder die private Rundfunkveranstalterin wenden.
2Die LMS teilt auf Verlangen dessen oder deren Name und Anschrift und Name und Anschrift der für den Inhalt des Programms verantwortlichen Person mit.
(2) 1Über Beschwerden, mit denen die Verletzung von Programmgrundsätzen geltend gemacht wird, entscheidet der private Rundfunkveranstalter oder die private Rundfunkveranstalterin innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung.
2Wird der Beschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach
Satz 1 abgeholfen, so kann innerhalb eines Monats die LMS angerufen werden.
3In einer Beschwerdeentscheidung muss vom Rundfunkveranstalter oder
der Rundfunkveranstalterin auf diese Möglichkeit und die Frist hingewiesen werden.
(3) Das Nähere regelt die LMS durch Satzung.
§§§
(1) 1Die LMS unterbreitet und koordiniert Angebote zur Förderung des aktiven und bewussten Umgangs mit Medieninhalten für alle Saarländerinnen und Saarländer.
2Sie leistet hierbei einen Beitrag zur gleichberechtigten Teilhabe an der Medienkommunikation sowie
zur Vermittlung eines verantwortungsbewussten Gebrauchs des Rundfunks und der Telemedien,
insbesondere zur Medienerziehung und Medienpädagogik (1).
(2) 1Die LMS soll unter anderem in eigener Verantwortung oder in Zusammenarbeit mit Dritten
Beiträge, die im Rahmen von Projekten zur Förderung von Medienkompetenz entstehen, über das Internet zugänglich machen;
Hilfestellung für Unternehmen bieten, um deren Engagement bei der Schaffung von Internet-Zugängen sowie beim Abbau von Barrieren zum Internet zu fördern;
Zugangsmöglichkeiten zum Internet sowie bedarfsgerechte Informations- und Trainingsmöglichkeiten für benachteiligte Anwendergruppen schaffen;
Bildungs- und Fortbildungsmaßnahmen für die Internet-Benutzung fördern;
die Nutzung des Internet als Instrument der Fortbildung und des "Lebenslangen Lernens" unterstützen.
(3) Die LMS ist darüber hinaus Ausbildungsstätte für Medienberufe und hält für Zwecke der beruflichen Qualifikationen die erforderlichen Einrichtungen vor.
[ Motive ] |
§§§
(1) Die LMS arbeitet im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), der Landeskartellbehörde un dem Bundeskartellamt (BKartA) zusammen.
2Die LMS hat auf Anfrage von RegPT oder BKartA Erkenntnisse zu übermitteln, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.
(2) Absatz 1 gilt für die Landeskartellbehörde entsprechend.
(3) (2) Zur Förderung des interregionalen Medienraumes SaarLorLux koordiniert und unterstützt die LMS grenzüberschreitende Aktivitäten in der Großregion SaarLorLux.
§§§
(1) (1) Der Finanzbedarf der LMS soll vorrangig durch den ihr zustehenden Anteil an der Rundfunkgebühr gedeckt werden.
(2) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz erhebt die LMS Gebühren und fordert die Erstattung von Auslagen.
(3) 1Die Höhe der Gebühren nach Absatz 2 bestimmt die LMS in der Gebührensatzung (2).
2Es können Mindest- und Höchstbeträge festgesetzt werden.
3Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe werden das Maß des Verwaltungsaufwandes und die Bedeutung der Angelegenheit für den Kostenschuldner, insbesondere das wirtschaftliche und sonstige Interesse, berücksichtigt.
(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland.
(5) 1Die LMS erstellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan.
2aDie LMS wendet die Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung an;
2bsie stellt eine Gewinn- und Verlustrechnung auf und läßt den entsprechenden den Bilanzvorschriften für große Aktiengesellschaften aufzustellenden Jahresabschluss von einem unabhängigen Abschlussprüfer prüfen.
3Das Nähere regelt eine Finanzordnung.
4Die LMS erstellt eine mehrjährige Finanzplanung und kann im Rahmen der Finanzplanung Rücklagen einschließlich einer allgemeinen Rücklage zur Finanzierung ihrer Aufgaben (3) bilden.
(6) Die LMS hat bei ihrer Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(7) 1Der Wirtschaftsplan der LMS bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Grundsätze einer geordneten und sparsamen Wirtschaftsführung gewahrt sind.
(8) 1Der Rechnungshof prüft die Wirtschaftsführung unter besonderer Beachtung der Rechtsstellung der LMS und ausschließlich nach Maßgabe (4) der Regelungen dieses Gesetzes.
2Er unterrichtet die Landesregierung, den Landtag und die Organe der LMS über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und die finanzielle Entwicklung der Anstalt.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Rechtsaufsicht über die LMS führt die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle (Rechtsaufsichtsbehörde).
2Ihr sind die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist berechtigt, die LMS schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.
(3) 1Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die Rechtsaufsichtsbehörde die LMS an, innerhalb einer bestimmten Frist im einzelnen festgelegte Maßnahmen durchzuführen.
2Kommt die LMS der Anweisung nicht nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Maßnahme selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.
(4) Maßnahmen nach Absatz 3 sind bei der Kontrolle über die Programme der Rundfunkveranstalter ausgeschlossen.
[ Motive ] |
§§§
Strafbestimmungen |
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(1) Ist durch ein Druckwerk der Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht worden, so wird, soweit sie oder er nicht wegen dieser Handlung schon nach § 12 Absatz 2 als Täterin oder Täter oder Teilnehmerin oder Teilnehmer strafbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft
bei periodischen Druckwerken die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur, wenn sie oder er vorsätzlich oder fahrlässig ihre oder seine Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten,
bei sonstigen Druckwerken die Verlegerin oder der Verleger, wenn sie oder er vorsätzlich oder fahrlässig ihre oder seine Aufsichtspflicht verletzt hat und die Verwirklichung des Tatbestandes einer mit Strafe bedrohten Handlung hierauf beruht.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
als Verlegerin oder Verleger eine Person zur verantwortlichen Redakteurin oder zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 Abs.1 entspricht,
als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl sie oder er die Voraussetzungen des § 9 Abs.1 nicht erfüllt,
als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur oder Verlegerin oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasserin oder Verfasser oder Herausgeberin oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 8 Abs.1) zuwiderhandelt.
(3) Absatz 1 Nr.1 und Absatz 2 gelten für den Rundfunk entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur oder Verlegerin oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasserin oder Verfasser oder Herausgeberin oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum (§ 8 Abs.1) zuwiderhandelt oder als Unternehmerin oder Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die nach § 8 Abs.1 vorgeschriebenen Angaben (Impressum) ganz oder teilweise fehlen,
als Verlegerin oder Verleger oder als Verantwortliche oder Verantwortlicher (§ 8 Abs.1 Satz 5) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt (§ 13)
gegen die Verpflichtung aus § 10 Abs.2 Satz 3 verstößt,
gegen die Verpflichtung aus § 14 Abs.1 bis 3 oder die auf Grund des § 14 Abs.4 erlassenen Rechtsvorschriften, sofern auf § 64 dieses Gesetzes verwiesen ist, verstößt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig einen der in § 63 genannten Tatbestände verwirklicht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro geahndet werden.
(4) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Regionalverband (1) Saarbrücken, die
Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.
2Die Fachaufsicht wird vom Ministerpräsidenten ausgeübt.
(5) Absatz 1 Nr.3 und Absatz 2 bis 4 gelten für den Rundfunk entsprechend.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig als Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter (2), Anbieterin oder Anbieter von Telemedien (8) gegen Bestimmungen des § 49 Abs.1 des Rundfunkstaatsvertrages (8) oder des § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (1) verstößt,
(3)
(4) als Kabelanlagenbetreiberin oder Kabelanlagenbetreiber vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen des § 49 Abs.1 des Rundfunkstaatsvertrages verstößt oder (5) Rundfunkprogramme ohne die gemäß § 53 Abs.4 Satz 1 erforderliche Anzeige weiterverbreitet oder Angebote vor Ablauf von zwei Monaten nach der Anzeige gemäß § 53 Abs.6 Satz 1 weiter verbreitet (6) oder trotz Anweisung der LMS die nach § 53 Abs.2 bis 4 (7) vorgeschriebene Rangfolge bei der Weiterverbreitung nicht einhält.
2Ordnungswidrig handelt ferner, wer
als Veranstalterin oder Veranstalter landesweit, regional oder lokal verbreiteter Rundfunkprogramme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 10, 16 bis 19 bis 24 und Satz 2 Nr.5 des Rundfunkstaatsvertrags in Verbindung mit §§ 20 und 45 dieses Gesetzes bezeichneten Verstöße begeht oder
entgegen § 18 Abs.1 Satz 1 und 2 seine Beiträge nicht vollständig in Ton und Bild aufzeichnet und aufbewahrt oder Aufzeichnungen entgegen § 18 Abs.1 Satz 3 löscht,
ohne Zulassung der LMS nach § 43 Rundfunkprogramme veranstaltet,
die geplante Veranstaltung von Rundfunk nicht nach § 49 Abs.2 Satz 1 anzeigt,
geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse entgegen § 49 Abs.4 nicht anzeigt,
geplante Veränderungen des Programmschemas entgegen § 49 Abs.5 nicht anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000,- Euro geahndet werden (9).
(3) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die LMS.
2Ihr stehen die von ihr für Ordnungswidrigkeiten
verhängten Bußgelder zur Förderung des privaten Rundfunks im Saarland zu.
(4) 1Die LMS kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 2 von der betroffenen Veranstalterin oder dem betroffenen Veranstalter eines im Saarland zugelassenen Programms in ihrem oder seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden.
2Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die LMS nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz oder von Straftaten, die mittels eines Druckwerks oder durch die Verbreitung von Sendungen oder Angeboten strafbaren Inhalts begangen werden, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten.
2Bei Vergehen nach §§ 86, 86a, 130 Abs.2 und 5, § 131 sowie §§ 184a, 184b Abs.1 bis 3 und § 184c Abs.1 bis 3 des Strafgesetzbuches (2)
gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die
Verfolgungsverjährung.
(2) 1Die Verfolgung der in § 64 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.
2Die Verfolgung der in § 65 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
(3) 1Die Verjährung der in § 63 Abs.1 und 2 genannten Straftaten und der in § 64 genannten Ordnungswidrigkeiten beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks.
2Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.
(4) 1Soweit der Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift durch eine Rundfunksendung verwirklicht wird, beginnt die Verjährung mit der Verbreitung der Sendung.
2Bei Mediendiensten beginnt die Verjährung an dem Tag, an dem der Dienst erstmals angeboten worden ist.
[ Motive ] |
§§§
Schlussvorschriften |
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Bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bestehende Zulassungen von Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern privaten Rechts sowie Zuweisungen von technischen Übertragungskapazitäten bleiben im bisherigen Umfang bestehen.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Die LMS kann die Verbreitung privater Rundfunkprogramme durch neuartige Rundfunktechniken und die Verbreitung von Telemedien (1) in Modellversuchen ermöglichen.
2Als Modellversuch gilt auch die Weiterverbreitung von Programmen und Telemedien (1), die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Versuchen in rundfunkrechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden.
3Die Modellversuche sollen Entscheidungen über die künftige Nutzung dieser Rundfunktechniken oder Telemedien (1) vorbereiten.
4Dabei ist zu gewährleisten, dass Modellversuche zugleich eine Bewertung der gesellschaftlichen Folgen der erprobten Techniken oder Dienste zulassen.
(2) 1Geplante Modellversuche sind von der LMS unter Angabe der Versuchsbedingungen, des Verbreitungsgebietes und der Versuchsdauer im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.
2Sie setzt für den Antrag auf Zulassung eine Frist von mindestens zwei Monaten.
3Die Versuchsdauer ist auf höchstens drei Jahre zu befristen.
4Sie kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
(3) Die LMS berichtet dem Landtag und der Landesregierung nach Abschluss des Modellversuchs über die Ergebnisse.
[ Motive ] |
§§§
§ 53 gilt bis zum 31. Dezember 2015.
[ Motive ] |
§§§
§§§
1Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig treten das Rundfunkgesetz für das Saarland (Landesrundfunkgesetz - LRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.Dezember 1998 (Amtsbl.2002 S.2), mit Ausnahme seiner § 81 und das Saarländische Pressegesetz (SPresseG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.September 2000 (Amtsbl.S.1622) außer Kraft.
[ Motive ] |
§§§
§ 34 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 24.März 1993 (Amtsbl.S.286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.August 2001 (Amtsbl. S.2066) wird gestrichen.
[ Motive ] |
§§§
[ « ] | SMG §§ 43-72 | [ ] [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2012
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§§§