SDSG (4) | ||
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Besonderes |
(1) Öffentliche Stellen dürfen Personenbezogenen Daten zu wissenschaftlichen Zwecken verarbeiten, wenn die oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) 1Öffentliche Stellen dürfen Personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der oder des Betroffenen für ein bestimmtes Forschungsvorhaben verarbeiten, wenn dessen schutzwürdige Belange wegen der Art der Daten und ihrer Verwendung oder wegen ihrer Offenkundigkeit nicht beeinträchtigt werden.
2Der Einwilligung der oder des Betroffenen bedarf es auch nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(3) 1Soweit Stellen des Landes Personenbezogenen Daten übermitteln, bedarf die Übermittlung der vorherigen Genehmigung der obersten Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Stelle.
2Im übrigen entscheidet die Behördenleiterin oder der Behördenleiter.
3Die Genehmigung muß die Empfängerin oder den Empfänger, die Art der zu übermittelnden personenbezogenen Daten, den Kreis der Betroffenen und das Forschungsvorhaben bezeichnen und ist der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz mitzuteilen.
(4) 1Die Daten sind, sobald der Forschungszweck es gestattet, zu anonymisieren.
2Ist dies nicht möglich, sind sie zu pseudonymisieren. (2)
3aDie Merkmale, mit deren Hilfe der Personenbezug wieder hergestellt werden kann, sind gesondert zu speichern;
3bsie sind zu löschen, sobald der Forschungszweck dies gestattet.
(5) Soweit nach Absatz 2 Daten übermittelt wurden, dürfen diese nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen weiter übermittelt oder für einen anderen als den ursprünglichen Zweck verarbeitet werden.
(6) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden öffentlichen Stellen dürfen Personenbezogenen Daten nur veröffentlichen, wenn
die oder der Betroffene eingewilligt hat oder
dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist.
(7) 1Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf die Empfängerin oder den Empfänger keine Anwendung finden, dürfen dieser oder diesem Personenbezogenen Daten nur übermittelt werden, wenn sie oder er sich verpflichtet, die Vorschriften der Absätze 4 - 6 einzuhalten und sich der Kontrolle der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz unterwirft.
2Die übermittelnde Stelle unterrichtet die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz.
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§§§
(1) 1Daten von Bewerberinnen oder Bewerbern und Beschäftigten dürfen nur verarbeitet werden, wenn dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung dies vorsieht.
2Abweichend von § 16 Abs.1 ist eine Übermittlung der Daten von Beschäftigten an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nur zulässig, wenn die oder der Betroffene eingewilligt hat, die Empfängerin oder der Empfänger ein rechtliches Interesse glaubhaft macht oder der Dienstverkehr es erfordert.
3Die Datenübermittlung an einen künftigen Dienstherrn oder eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber ist nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig.
(2) 1Die Verarbeitung der bei medizinischen oder psychologischen Untersuchungen und Tests zum Zwecke der Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhobenen Daten ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers zulässig.
2Die Einstellungsbehörde darf von der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt in der Regel nur die Übermittlung des Ergebnisses der Eignungsuntersuchung und dabei festgestellter Risikofaktoren verlangen.
(3) 1Personenbezogenen Daten, die vor der Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhoben wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, daß ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt, es sei denn, daß die oder der Betroffene in die weitere Speicherung eingewilligt hat.
2aNach Beendigung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses sind Personenbezogenen Daten zu löschen, wenn diese Daten nicht mehr benötigt werden, es sei denn, daß Rechtsvorschriften entgegenstehen;
2b§ 21 Abs.3 Satz 2 und Absatz 4 finden Anwendung. (2)
(4) Die Ergebnisse medizinischer oder psychologischer Untersuchungen und Tests des Beschäftigten dürfen automatisiert nur verarbeitet werden, wenn dies dem Schutz des Beschäftigten dient.
(5) Soweit Daten der Beschäftigten im Rahmen der Durchführung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 11 Abs.2 gespeichert werden, dürfen sie nicht zu Zwecken der Verhaltens- oder Leistungskontrolle genutzt werden.
(6) Beurteilungen dürfen nicht allein auf Informationen gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Datenverarbeitung gewonnen werden.
[ Motive ] |
§§§
(1) 1Öffentliche Stellen dürfen ferngesteuerte Messungen oder Beobachtungen (Fernmeßdienste) in Wohnungen oder Geschäftsräumen nur vornehmen, wenn die oder der Betroffene zuvor über den Verwendungszweck sowie über Art, Umfang und Zeitraum des Einsatzes unterrichtet worden ist und nach der Unterrichtung schriftlich eingewilligt hat.
2Entsprechendes gilt, soweit eine Übertragungseinrichtung dazu dienen soll, in Wohnungen oder Geschäftsräumen andere Wirkungen auszulösen (Fernwirkdienste).
3aDie Einrichtung von Fernmeß- und Fernwirkdiensten ist nur zulässig, wenn die oder der Betroffene erkennen kann, wann ein Dienst in Anspruch genommen wird und welcher Art dieser Dienst ist;
3bdies gilt nicht für Fernmeß- und Fernwirkdienste der Versorgungsunternehmen.
4Die oder der Betroffene kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, soweit dies mit der Zweckbestimmung des Dienstes vereinbar ist.
5Das Abschalten eines Dienstes gilt im Zweifel als Widerruf der Einwilligung.
(2) 1Eine Leistung, der Abschluß oder die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, daß die oder der Betroffene nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 einwilligt.
2Verweigert oder widerruft sie oder er ihre oder seine Einwilligung, so dürfen ihr oder ihm keine Nachteile entstehen, die über die unmittelbaren Folgekosten hinausgehen.
(3) 1Soweit im Rahmen von Fernmeß- oder Fernwirkdiensten Personenbezogenen Daten erhoben werden, dürfen diese nur zu den vereinbarten Zwecken verarbeitet werden.
2Dies gilt nicht, wenn ein Gesetz die anderweitige Verarbeitung dieser Daten zuläßt oder wenn diese Daten zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder unmittelbar drohender Gefahren für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit anderer erforderlich sind.
3Die Daten sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung dieser Zwecke nicht mehr benötigt werden.
[ Motive ] |
§§§
Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ist in entsprechender Anwendung des § 14 zulässig, sofern sichergestellt ist, daß bei der Empfängerin oder dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.
[ Motive ] |
§§§
§§§
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§§§