SDSG   (2)  
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 Rechtsgrundlagen  

§_12   SDSG (F)
Erhebung; Benachrichtigung (1)

(1) (2) 1Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist.
2Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der oder dem Betroffenen mit dessen Kenntnis zu erheben.
3Diese oder dieser ist über den Verwendungszweck aufzuklären.
4Werden personenbezogene Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, ist diese anzugeben und zu erläutern.
5Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, ist die oder der Betroffene hierauf, ansonsten auf die Freiwilligkeit seiner Angaben, hinzuweisen.

(2) Das Erheben personenbezogener Daten bei der oder dem Betroffenen ohne dessen Kenntnis ist nur zulässig, wenn Bundes- oder Landesrecht dies erlaubt oder der Schutz von Leben und Gesundheit dies gebietet. (3)

(3) 1Bei öffentlichen Stellen dürfen personenbezogenen Daten ohne Kenntnis des Betroffenen nur unter den in § 13 Abs.2 Satz 1 Buchstaben b bis g genannten Voraussetzungen erhoben werden. (4)
2Im Falle des § 13 Abs.2 Satz 1 Buchstabe d ist die oder der Betroffene darauf hinzuweisen, wo die Daten erhoben werden können. (5)

(4) 1Bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs dürfen Personenbezogenen Daten ohne Kenntnis der oder des Betroffenen nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs.2 Satz 1 Buchstaben c, e und g erhoben werden
2Auf Verlangen der oder des Dritten ist diese oder dieser über den Verwendungszweck aufzuklären. (6)
3Auf eine Auskunftsverpflichtung, ansonsten auf die Freiwilligkeit der Angaben, ist hinzuweisen. (6)

(5) (7) 1Werden personenbezogene Daten ohne Kenntnis der oder des Betroffenen erhoben, ist diese oder dieser von der Datenerhebung zu benachrichtigen, sofern die Aufgabenerfüllung hierdurch nicht beeinträchtigt ist.
2Im Falle einer beabsichtigten Übermittlung hat die Benachrichtigung spätestens mit deren Durchführung zu erfolgen, sofern die Aufgabenerfüllung hierdurch nicht beeinträchtigt ist.
3Die Benachrichtigung umfasst zumindest die Angabe des Verwendungszwecks und der Rechtsgrundlage sowie einen Hinweis auf die Rechte der oder des Betroffenen nach dem dritten Abschnitt.
4Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn

  1. die Verarbeitung ausdrücklich Rechtsvorschrift vorgesehen ist, durch

  2. Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung ihrer Daten erlangt haben oder

  3. die Benachrichtigung nicht oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.

(6) ... (8)

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§§§


§ 13   SDSG
Speicherung, Veränderung und Nutzung; Zweckbindung

(1) 1Das Speichern, verändern und Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich ist.
2Die Daten dürfen nur für Zwecke verarbeitet werden, für die sie erhoben worden sind.
3Daten, von denen die Stelle ohne Erhebung Kenntnis erlangt hat, dürfen nur für Zwecke verarbeitet werden, für die sie erstmals gespeichert worden sind.

(2) 1Sollen personenbezogenen Daten zu Zwecken verarbeitet werden, für die sie nicht erhoben oder erstmals gespeichert worden sind, ist dies nur zulässig, wenn

  1. die oder der Betroffene eingewilligt hat,

  2. die Einholung der Einwilligung der oder des Betroffenen nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, aber offensichtlich ist, daß es in ihrem oder seinem Interesse liegt und sie oder er in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung erteilen würde,

  3. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder zwingend voraussetzt,

  4. Angaben der oder des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,

  5. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder unmittelbar drohender Gefahren für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit anderer erforderlich ist,

  6. sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das berechtigte Interesse der oder des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung der gespeicherten Daten offensichtlich überwiegt,

  7. es zu Zwecken einer öffentlichen Auszeichnung oder Ehrung der oder des Betroffenen erforderlich ist oder

  8. sich bei Gelegenheit der Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben und die Unterrichtung der für die Verfolgung oder Vollstreckung zuständigen Behörden geboten erscheint.

2Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse bleiben unberührt.

(3) 1Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen dient.
2Zulässig ist auch die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken, soweit nicht berechtigte Interessen der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten überwiegen.

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§§§


§_14   SDSG
Übermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder der Empfängerin oder des Empfängers erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 13 Abs.1 Satz 2 oder Satz 3 oder des Absatzes 2 vorliegen sowie zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 13 Abs.3.

(2) aSind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere Personenbezogenen Daten der oder des Betroffenen oder einer oder eines Dritten in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der oder des Betroffenen oder einer oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen;
beine Nutzung dieser Daten ist unzulässig.

(3) 1Die Verantwortung für die Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
2Erfolgt die Übermittlung auf Grund eines Ersuchens der Empfängerin oder des Empfängers, hat die übermittelnde Stelle lediglich zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers liegt.
3aDie Rechtmäßigkeit des Ersuchens prüft sie nur, wenn im Einzelfall hierzu Anlaß besteht;
3bdie Empfängerin oder der Empfänger hat der übermittelnden Stelle die für diese Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.
4Erfolgt die Übermittlung durch automatisierten Abruf (§ 10), so trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs die Empfängerin oder der Empfänger.

(4) aDie Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihr oder ihm übermittelt worden sind;
b§ 13 Abs.2 findet entsprechende Anwendung.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn Personenbezogenen Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben werden.

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§§§


§_15   SDSG (F)
Zugriffs- und Informationsrecht des Landtages

(1) 1Der Landtag hat das Recht des unmittelbaren Zugriffs auf die Daten, die von den in § 2 Abs.1 genannten Behörden automatisiert verarbeitet werden. (1)
2Das Zugriffsrecht kann auch für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages, die Fraktionen und die einzelnen (5) Mitglieder des Landtages in Anspruch genommen werden.

(2) 1Personenbezogenen Daten unterliegen nicht dem Zugriffsrecht.
2Das Zugriffsrecht ist ausgeschlossen, wenn dem Zugriff ein gesetzliches Verbot oder zwingende Geheimhaltungsgründe entgegenstehen.

(3) Die Behörden des Landes sind verpflichtet, in den Grenzen des Absatzes 2 dem Landtag, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages, den Fraktionen und einzelnen (5) Mitgliedern des Landtages die von diesen verlangten Auskünfte aufgrund automatisierter Verfahren zu geben, soweit Programme zur Verwertung vorhanden sind. (2)

(4) 1Der Landtag kann durch seine Präsidentin oder seinen Präsidenten von der Landesregierung Auskünfte über die Verfahren zur automatisierten Datenverarbeitung verlangen, auf die sich das Zugriffsrecht des Absatzes 1 und das Auskunftsrecht des Absatzes 3 erstreckt. (3)
2Das Auskunftsrecht kann umfassen:


  1. Name des Verfahrens mit kurzer Funktionsbeschreibung,

  2. Aufbau der Datensätze mit Angaben über den Inhalt und die Ordnungskriterien, (4)

  3. vorhandene Auswertungsprogramme,

  4. zuständige Behörde.

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§§§


§_16   SDSG
Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

(1) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist zulässig, wenn

  1. die zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 13 Abs.1 Satz 2 oder Satz 3 vorliegen,

  2. die Voraussetzungen des § 13 Abs.2 Satz 1 Buchstaben a, c, e, f oder g vor liegen, wobei § 13 Abs.2 Satz 2 unberührt bleibt,

  3. die oder der Auskunft Begehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das Geheimhaltungsinteresse der oder des Betroffenen überwiegt oder

  4. sie im öffentlichen Interesse liegt oder hierfür ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird und die oder der Betroffene in diesen Fällen der Datenübermittlung nicht widersprochen hat.

2In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe d ist die oder der Betroffene über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten.

(2) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu denen sie ihr oder ihm übermittelt wurden.

(3) Die übermittelnde Stelle kann die Datenübermittlung mit Auflagen versehen, die den Datenschutz bei der Empfängerin oder dem Empfänger sicherstellen.

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§§§


§_17   SDSG (F)
Übermittlung an öffentliche Stellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

(1) aFür die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union gelten die § 14 und 30;
bfür die Übermittlung an nicht öffentliche Stellen gilt § 16 entsprechend.

(2) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist nur zulässig, wenn bei der Empfängering oder dem Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.
2Zu der Frage, ob das Datenschutzniveau angemessen ist, muss die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz gehört werden.

(3) Ist ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet, dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn

  1. die oder der Betroffene eingewilligt hat,

  2. die Übermittlung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der oder des Betroffenen erforderlich ist,

  3. die Übermittlung zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist.

  4. die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrages zwischen der oder dem Betroffenen und der verantwortlichen Stelle oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen, die auf Veranlassung der oder des Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist,

  5. die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse der oder des Betroffenen von der verantwortlichen Stelle geschlossen wurde oder geschlossen werden soll oder

  6. die Daten aus einem Register entnommen wurden, das zur Information der Offentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Offentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, offen steht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen zur Einsichtnahme im Einzelfall gegeben sind.

(4) Datenempfängerinnen oder Datenempfänger sind darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu den Zwecken verarbeitet werden dürfen, für die sie übermittelt wurden.

(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit von Datenübermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 trägt die übermittelnde Stelle.

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§§§


§_18   SBG (F)
Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien

(1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt oder ein Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, das ganz oder teilweise auf einem solchen Medium abläuft, auf das Medium aufbringt, ändert oder hierzu bereithält, muss die Betroffenen oder den Betroffenen

  1. über ihre Identität und Anschrift,

  2. in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,

  3. darüber, wie sie oder er ihre oder seine Rechte nach den §§ 20 bis 24 ausüben kann, und

  4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen unterrichten, soweit die oder der Betroffene nicht bereits Kenntnis erlangt hat.

(2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung des Auskunftsrechts erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in angemessenem Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen.

(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen, müssen für die Betroffenen oder den Betroffenen eindeutig erkennbar sein.

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