Begründung | zu § 14 SDSG | Reg-Entw |
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Begründung des Entwurfs SDSG-93 (10/526) |
Wie bisher setzt Absatz 1 Satz 1 zunächst voraus, daß die Datenübermittlung im Rahmen der Aufgabenerledigung der übermittelden Stelle oder des Empfängers erforderlich ist. Darüberbinaus müssen jedock für die Übermittlung weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sein. Für die übermittelnde Stelle gilt zunächst, daß die Datenübermittlung zulässig ist, wenn Zweckidentität zwischen der Erhebung/Speicherung und der weiteren Verwendung genäß § 13 Absatz 1 Satz 2 besteht, die Daten also jedenfalls auch zum Zwecke der Übermittlung erhoben bzw. gespeichert wurden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist gleichwohl eine Datenübermittlung zugunsten des Empfängers zulässig, wenn die Zweckänderung nach den Ausnahmevorschriften des § 13 Abs.2 Satz1 Buchst.a bis h legitimiert ist. Für den Betroffenen macht es nämlich keinen prinzipiellen Unterschied, ob eine öffentliche Stelle erhobene Daten zu anderen Zwecken selbst verarbeitet ode ob die Zweckänderung in der Weise geschieht, daß diese Daten an eine andere öffentliche Stelle zu rechtmäßigen Aufgabenerfüllung übermittelt werden. Satz 1 letzter Halbsatz stellt klar, daß eine Übermittlung zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 13 Abs.3 (Aufsichts- und Kontrollbefugnisse) immer zulässig ist.
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Absatz 2 trägt den Besonderheiten bei der Übermittlung personenbezogener Daten in und aus Akten Rechnung. Während sich bei automatisierter Datenverarbeitung in der Regel diejenigen Daten aussondern lassen, die zur jeweiligen Aufgabenerfüllung nicht erforderlich sind und deshalb nicht übermittelt werden dürfen, ist eine solche Trennung bei Akten nicht ohne weiteres möglich. Stattdessen muß eine Vielzahl aktuell nicht relevanter personenbezogener Daten während der Bearbeitung zur Kenntnis genommen, übermittelt oder innerhalb der datenverarbeitenden Stelle weitergegeben werden, weil diese untrennbar mit Daten verbunden sind, deren Verarbeitung für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Diese Problematik ist von besonderer Bedeutung in der Übermittlungssphase. Soweit daher nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an der Geheimhaltung der für die Bearbeitung nicht erforderlicher Daten öffensichtlich überwiegen, soll die Übermittlung vollständiger Aktenunterlagen zulässig sein; bezüglich der nicht zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten gilt allerdings ein Verwertungsverbot.
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Absatz 3 regelt die Verantwortlichkeit für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Datenflüssen zwischen öffentlichen Stellen. Eins solche Regelung fehl bisher im geltenden Recht. Nach Satz 1 trägt grundsätzlich die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die Übermittling personenbezogener Daten. Der übermittelnden Stelle kann in der Regel aber keine Verantwortung für eine Entscheidung aufgebürdet wreden, deren Notwendigkeit und Auswirkungen sie nicht beurteilen kann. Sie hat daher im Ersuchensfall nur die Plausibilität des Übermittlungsersuchens zu prüfen (Satz 2). Sie muß aber die Zulässigkeit der Übermittlung prüfen, wenn sie im Einzelfall Anhaltspunkte besitzt, an der Rechtsmäßigkeit des Ersuchens zu zweifeln. In diesem Fall besteht für den Empfänger eine besondere Informationsverpflichtung (Satz 3). Bei Übermittlungen im Rahmen automatisierter Abrufverfahren (§ 10), bei denen die abrufende Stelle über den Bestand der speichernden Stelle verfügen kann, trägt die abrufende Stelle die (alleinige) Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs (Satz 4).
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Nach Absatz 5 sollen die für die Übermittlung geltenden Bestimmung der Absatz 1 bis 4 auch beim Datenfluß innerhalb einer öffentlichen Organisationseinheit entsprechende Anwendung finden. Die besondere Bestimmung ist erforderlich, weil eine solche Datenweitergabe keine Übermittlung an Dritte nach § 3 Abs.2 Satz 2 Nr.4 darstellt. Gleichwohl kann die Datenweitergabe innerhalb einer öffentlichen Stelle nicht unbeschränkt zugelassen werden; auch sie muß sich am Grundrecht des inmformationellen Selbstbestimmungsrechts ausrichten Damit hat § 14 Abs.3 des geltenden Rechts, der - ausgehend von funktionalen Behördenbegriff - auch Teile derselben bei öffentlichen Stellen mit anderen Aufgaben oder anderem räumlichen Bereich als andrer öffentliche Stellen i.S.d. Übermittlungsregelungen definiert, seine Bedeutung verloren und wird in die Neuregelung nicht übernommen.
(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)
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