Begründung zu § 13 SDSG Reg-Entw
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Begründung des Entwurfs – SDSG-93 (10/526)

zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 2 enthält die zentrale Zweckbindungsregelung für die Datenverarbeitung durch eine öffentliche Stelle, die (beim Bürger) personenbezogene Daten zu bestimmten Zwecken zulässigerweise erhoben hat. Das mit der Einführung der Erhebungsphase gewährleistete Recht des Betroffenen, im Regelfall selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten bestimmen zu dürfen, hat zur logischen Konsequenz, daß der Verwendungszweck der Daten bei der anschließenden Verarbeitung grundsätzlich nicht ohne Wissen des Betoffenen geändert werden darf. Die Zweckbindung gilt aber nicht für personenbezogene Daten, die zielgerichtet erhoben worden sind, sondern auch für solche Informationen, die der Verwaltung ohne ihr Zutun zugehen oder von denen sie auf sonstige Weise Kenntnis erlangt (Absatz 1 Satz 3). Werden diese Daten zulässigerweise im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Behörde erstmalst gespeichert, dann setzt mit diesem zielgerichteten Handeln die Zweckbindung ein. In diesen Fällen ist dies in der Regel die Stelle der Behörde, die diese Daten erstmals einem Vorgang sachlich zuordnet.

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zu Absatz 2

Nach Absatz 2 Satz 1 ist bei beiden Fallgruppen die mit einer Zweckänderung verbundene Verarbeitung personen-bezogener Daten nur bei Vorliegen besonders eng begrenzter Ausnahmetatsbestände zulässig. Die zulässigen Ausnahmen vom Zweckbindungsgebot sind in den Buchstaben a bis h alternativ aufgezählt. Nach Absatz 2 Satz 2 ist eine Zweckänderung bei Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, wegen ihrer besonderen Sensitivität grundsätzlich nicht zulässig. Abweichungen sind spezialgesetzlich zu regeln (z.B §§ 67 ff SGB X; § 24 Absatz 2 BDSG; § 29 Saarl. Krankenhausgesetz).

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zu Absatz 3

Absatz 3 stellt klar, daß die Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder auch von Organisationsuntersagungen nicht als Zweckänderung anzusehen ist. Zulässig ist auch grundsätzlich die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Ausbildungs- und Prüfungszwecken, zumal in diesen Fällen ein eigentliches Interesse an dem Personenbezug der Daten nicht besteht.

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zu Absatz 4

Absatz 4 legt die Voraussetzungen fest, unter denen bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs personenbezogene Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben werden dürfen. Gegenüber der Datenerhebung bei öffentlichen Stellen (Abs.3) enthält diese Vorschrift eine weitere Einschränkung.

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zu Absatz 5

Absatz 5, der die Verpflichtung gegenüber dem Betroffenen regelt, entspricht im Grundsatz dem bísherigen § 13 Abs.2. Die Vorschrift gewinnt mit der Einführung der Erhebung wesentlich größere Bedeutung. Erhebungen im öffentlichen oder privaten Bereich sowie mit oder ohne Auskunftsverpflichtung des Betroffenen werden deutlicher voneinander unterschieden; die jeweils zu beachtenden Stellen werden präzisiert und verstärkt.

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zu Absatz 6

Absatz 6 betrifft die Erhebung bei nicht -öffentlichen Stellen; nähere Auskünfte über den Verwendungszweck sollen nur auf Verlangen gegeben werden. Obligatorisch ist aber die Belehrung über die jeweilige Rechtsgrundlage der Erhebung.

(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)

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