Begründung zu § 18 SDSG Reg-Entw
  [ « ][ » ] [ ]
Begründung des Entwurfs – SDSG-ÄndG (12/399)

§ 18 neu eingefügt.

Zu 15.— Änderung des § 18:

Diese Vorschrift wurde — ebenso wie die Definition der "mobilen personenbezogenen Speicher- und Verarbeitungsmedien" — wortgleich aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des BDSG übernommen.

Jede Verwendung der auf Chipkarten oä Datenträgern gespeicherten personenbezogenen Daten unterfällt dem Begriff der "Verarbeitung" und damit auch bisher schon dem SDSG. Allerdings ist es mobilen personenbezogenen Speicher- und Verarbeitungsmedien eigen, dass die Verarbeitungsvorgänge selbst für den Betroffenen oft nicht nachvollziehbar sind. Diesem Gedanken folgt § 18 und schafft die Voraussetzungen für eine transparentere Datenverarbeitung. Normadressaten sind die Stellen, die solche Medien heraus geben (§ 18 Abs.1, 1.Alternative) bzw. auf ansonst "leeren" Medien Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten installieren ("aufbringen" — 2.Alternative)

(Siehe LT-Drucksache 12/399 S.27 f)

§§§

[ « ] zu § 18 SDSG [ ][ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de