Begründung zu § 17 SDSG Reg-Entw
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Begründung des Entwurfs – SDSG-93 (10/526)

Begründung durch Neufassung überholt.

zu Absatz 1

Nach Satz 1 ist die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen zulässig, soweit dies in einem Gesetz oder einer internationalen Vereinbarung ausdrücklich geregelt ist. Der Vorschrift kommt damit im Hinblick auf die angesprochenen Sonderregelungen keine eigenständige konstituive Bedeutung zu. Im Ergebnis besteht insoweit eine inhaltliche Übereinstimmung mit der bisher in § 16 Abs.3 getroffenen Regelung.

§§§

zu Absatz 2

Demgegenüber enthält Absatz 2 eine eigenständige Übermittlungsregelung, die in erster Linie für die Übermittling im Einzelfall in Betracht kommt. Die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische oder über- und zwischenstaatliche Stellen ( insbesondere im Bereich der Europäischen Gemeinschaft) soll unter den gleichen Voraussetzungen zulässig sein wie der Inforamtionsaustausch zwischen Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs. Erforderlich ist dazu, daß die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 erfüllt sind und äquivalente Datenschutzregelungen im Empfängerland bestehen. Ein Vorbehaltsklausel stellt sicher, daß die Übermittlung dennoch in Fällen unterbleiben muß, in denen Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht oder den Zweck eines anderen Gesetzes im Geltungsbereich des Grundgesetzes verstoßen würde.

§§§

zu Absatz 3

Hinzugekommen ist in Absatz 3 eine Regelung bezüglich der Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Übermittlung. Sie dient der Klarstellung, insbesondere auch im Hinblick auf die Haftung (§ 19 ).

§§§

(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)

§§§

Begründung des Entwurfs – SDSG-ÄndG (12/399)

§ 17 neu gefasst.

Zu 14.- Änderung des § 17:

Die EG-DSRL durch die Vorgabe des Art.1 verfolgt das Ziel, ein einheitliches Datenschutzniveau in den Mitgliedsstaaten der EU sicherzustellen, um so einen freien Datenverkehr zu ermöglichen. Da sich der Schutz personenbezogener Daten an den durch die Richtlinie gesetzten Standards orientiert, richtet sich die Datenübermittlung an Stellen der Mitgliedsstaaten sowie an Einrichtungen und Organe der EU nach den für inländische Stellen geltenden Vorschriften. An Stellen außerhalb der EU dürfen personenbezogene Daten nur unter den in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen übermittelt werden. Die geforderte Angemessenheit wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei der übermittlung personen-bezogener Daten oder Datenkategorien von Bedeutung sind. Dies betrifft insbesondere die Art der Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer der Verarbeitung und das Bestimmungsland sowie die dort geltenden Rechtsvorschriften und sonstigen Maßnahmen zur Sicherung personenbezogener Daten.

(Siehe LT-Drucksache 12/399 S.26)

§§§

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