Begründung zu § 16 SDSG Reg-Entw
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Begründung des Entwurfs – SDSG-93 (10/526)

zu Absatz 1

Absatz 1 ist gegenüber dem bisherigen § 16 Absatz 1 redaktionell neu gefaßt und zugleich inhaltlich wesentlich verändert. Der bisherige § 16 Absatz 1, der die Übermittlungsvoraussetzungen enhält, soll wesentlich differenzierter gestaltet werden. Der Absatz 1 Satz 1 Buchst. a bis d und Satz 2 stellt auf die jeweils unterschiedlichen Interessenlage von Verwaltung und Dritten bei der Übermittlung personenbe-zogener Daten an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches ab.

In Absatz 1 Satz 1 Buchst.a wird eine Übermittlung - entsprechend der Regelung in § 14 Absatz 1 - an die Erforderlichkeit und an das Zweckbindungsgebot in § 13 Absatz 1 gebunden.

In Absatz 1 Satz 1 Buchst.b ist geregelt, daß solche Datenübermittlungen auch dann zulässig sind, wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 Satz1 Buchst.a, c, e, f oder g erfüllt sind, weil hier das informationelle Selbstbestimmungsrecht zurückzutregen hat oder nur unwesentlich tangiert wird.

Absatz 1 Satz 1 Buchst.c und d regeln zwei unterschiedliche Fälle, in denen personenbezogene Daten aus dem öffentlichen Bereich übermittelt werden. Bisher genügte dafür nach § 16 Absatz 1 das Glaubhaftmachen eines berechtigten Interesses; allerdings durfte dabei schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Würde man an diesen Voraussetzungen unverändert festhalten, wäre an einen Dritten die Übermittlung personenbezogener Daten aus dem öffentlichen Bereich unter leicheren Bedingungen möglich als der Datenaustausch zwischen verschiedenen öffentlichen Stellen. Daten der öffentlichen Verwaltung dienen aber in erster Linie der Erfüllung öffenlticher Aufagaben; nur unter besonderen Voraussetzungen stehen sie für die Interessen privater Dritter zur Verfügung.

Nach Satz 1 Buchst.c ist eine Übermittlung immer dann zulässig, wenn ein rechliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten genmacht wird und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Eine Übermittlung soll daher unter erleichterten Voraussetzungen auch dann nach Satz 1 Buchst.d, 2.Alternative zulässig sein, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird und der Betroffene nach entsprechender Information durch die Behörde (Satz 2) der beabsichtigten Datenübermittlung nicht widersprochen hat. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen, wenn die Übermittlung im öffentlichen Interesse liegt (Satz 1 Buchst, d, 1.Alternative).

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zu Absatz 2

Die in Absatz 2 bestimmte weitere Zweckbindung übermittelter Daten entspricht inhaltlich dem bisherigen Recht (§ 16 Abs.6)

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zu Absatz 3

Mit Absatz 3 wird der übermittelnden Stelle die Möglichkeit an die Hand gegeben, die Datenübrmittlungmit Auflagen zu versehen, um so den Datenschutz weiter zu verbessern.

(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)

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