SDSG Anmerkungen H-G Schmolke
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Zu § 34   SDSG
  1. Außerkrafttreten des § 34 SDSG (Videoübewachung)

    Die Landesbeauftragte für Datenschutz ist der Auffassung, dass § 34 nicht am 31.12.10 außer Kraft getreten ist. Ich habe Zweifel ob diese Auffassung richtig ist. § 34 wurde als Einzelnorm mit zeitlich begrenzter Geltung bis zum 31.12.10 neu in ein damals zeitlich unbegrenzt geltendes Gesetz eingefügt. Aus dem Umstand, dass durch Art.2 des Gesetzes Nr.1726 (Amtsbl_I_10, 2587) der § 38 SDSG (Inkrafttreten) geändert wurde und das ganze Gesetz erstmals einer zeitlichen Geltungsbeschränkung bis zum 31.12.20 unterworfen wurde, kann man m.E. nicht schließen, dass der Gesetzgeber auch damit die zeitlich begrenzte Wirkung des § 34 verlängern wollte. Damit hätte die ausnahmsweise zeitliche Begrenzung des § 34 ihren Sinn verloren, wenn man aus dem Umstand, dass er zum Inkrafttreten der generellen Geltungsbeschränkung noch galt, schließen wollte auch er würde von der Verlängerung erfasst. Hier hätte der Gesetzgeber ausdrücklich die Verlängerung des § 34 SDSG regeln müssen. Eine solche Regelung ist mir aber nicht bekannt. Sollte es eine geben, wäre ich dankbar, wenn ich einen Hinweis auf die Fundstelle bekommen könnten. Ich gehe deshalb zur Zeit davon aus, dass es keine Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung gibt. Die Landesbeauftragt für den Datenschutz hat mir eine rechtliche Überprüfung meiner Ansicht zugesagt.

  2. §§§



    SDSG Anmerkungen zu § 34 [ ]  

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