Begründung zu § 30 SDSG Reg-Entw
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Begründung des Entwurfs – SDSG-93 (10/526)

Der bisherige § 28 wird § 30. Abs.4 Satz 2 neu eingefügt.


Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung durch öffentliche Stellen einschließlich der Datenübermittlung an private Forschungssstellen bedarf der gesetzlichen Regelung. Die Erarbeitung einer solchen Regelung im Rahmen einer allgemeinen Forschungsklausel muß die sich prinzipiell gegenüberstehenden Interessen in Einklang bringen: Den sachgerechten Ausgleich zwischen den Erfordernissen der Forschung im Interesse der Allgemeinheit und dem unerläßlichen Schutz des einzelnen bezüglich seiner zum Teil äußerst senitiven personenbezogenen Daten. Die unter dem Begriff wissenschaftliche Forschung zusammengefaßten Sachverhalte sind jedoch unterschiedlich, insbesondere auch hinsichtlich der jeweils in Betracht kommenden Eingriffstiefe. Die neue Vorschrift will daher nur die allgemeinen Grundprinzipiuen aufzeigen, nach denen das Spannungsverhältnis zwischen Forschung und informationellem Selbstbestimmungsrecht des einzelnen gelöst werden kann; ergänzende oder modifizierende bereichsspezifische Datenschutzregelungen werden dadurch nicht ohne weiteres verzichtbar.

§§§

zu Absatz 1

Entsprechend dem informationellen Selbstbestimmungsrecht dürfen nach Absatz 1 personenbezogene Daten von öffentlichen Stellen zur Durchführung eines bestimmten Forschungsvorhabens grundsätzlich nur verarbeitet werden, wenn der Betroffene hierzu sein Einverständnis erklärt hat. Zu einem Konflikt zwischen dem Persönlichkeitsrecht des einzelnen und den Interessen der Forschung kommt es in diesem Fall nicht, weil der Berechtigte seine eigenen Daten de wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung stellt. Für die Einholung der Einwilligung des Betroffenen sind dabei die in § 4 neugefaßten und erweitertenn Aufklärungs- und Belehrungspflichten zu beachten. Der Entwurf geht damit konzeptionell von der Vorstellung aus, daß der Einwilligungslösung (sog aufgeklärte Einwilligung) in Zukunft Priorität zukommt.

§§§

zu Absatz 2

Die Einholung der Einwilligung des Betroffenen ist jedoch nicht in allen Fällen möglich und auch nicht notwendig. Nach Satz 1 ist die Einwilligung zunächst dann unverzichtbar, wenn schutzwürdige Belange des Betroffenen aus den in Satz 1 genannten Gründen nicht beeinträchtigt werden. Im übrigen (Satz 2) kann auf die Einwilligung auch dann verzichtet werden, wenn das öffentliche Interesse erheblich überwiegt und der Forschungszweck anders nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Unter diesen Voraussetzungen ist die Datenverarbeitung in allen ihren Phasen zulässig.

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zu Absatz 3

Zusätzliche Anforderungen an die - bei der externen Forschung notwendige - Übermittlung regelt Absatz 3 (vgl auch Abs.7): Die Weitergabe personenbezogener Daten zu Forschungszwecken ohne Einwilligung und Kenntnsi des Betroffenen erfordert zum Ausgleich besondere Verfahrensregelungen.

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zu Absatz 4

Absatz 4 enthält die Verpflichtung, Forschung mit Daten aus öffentlichen Stellen sobald und so weitgehend wie möglich ohne Personenbezug zu betreiben. Zum Begriff derr Anonymisierung vgl. § 3 Absatz 7.

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zu Absatz 5

Absatz 5 bringt erneut den Grundsatz der Zweckbindung zur Geltung.

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zu Absatz 6

Absatz 6 trifft eine Regelung über die Befugnisse der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Rahmen wissenschaftlicher Forschung. Sie wird an enge Zulässigkeitsvoraussetzungen gebunden: Prinzipiell ist die Einwilligung des Betroffenen erforderlich; nur in den Fällen, in denen die Veröffentlichung personenbezogener Daten für die Darstellung von Forschungsergebenissen über die Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist, soll das informationelle Selbstbestimmungsrecht gegenüber dem zeitgeschichtlichen Interesse zurückstreten. Damit ergeben sich Berührungs-unkte zu möglichen Archivregelungen.

Absatz 6 trifft eine Regelung über die Befugnisse der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Rahmen wissenschaftlicher Forschung. Sie wird an enge Zulässigkeitsvoraussetzungen gebunden: Prinzipiell ist die Einwilligung des Betroffenen erforderlich; nur in den Fällen, in denen die Veröffentlichung personenbezogener Daten für die Darstellung von Forschungsergebenissen über die Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist, soll das informationelle Selbstbestimmungsrecht gegenüber dem zeitgeschichtlichen Interesse zurückstreten. Damit ergeben sich Berührungspunkte zu möglichen Archivregelungen.

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zu Absatz 7

Absatz 7 trägt dem Umstand Rechnung, daß sich die Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht direkt auf private Stellen erstreckt. An Privatpersonen oder anedere nicht-öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten zu Forschungszwecken nur unter zusätzlichen Bedingungen übermittelt werden. Diese Stelle müssen sich verpflichten, die personenbezogenen Daten nur zu den bei der Übermittlung vorliegenden Forschungszwecken zu nutzen und die personenbezogenen Forschungszwecken zu nutzen und die personenbezogenen Daten sobald wie möglich zu anonymisieren. Gleichzeitig müssen sie sich mit der Kontrolle durch den Landesbeauftragten für Datenschutz einverstanden erklären. Durch die Unterrichtung des Landesbeauftragten für Datenschutz ist die Möglichkeit einer Kontrolle sichergestellt.

(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)

§§§

Begründung des Entwurfs – SDSG-ÄndG (12/399)

Zu 27.— Änderung des § 30:

§§§

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