Begründung | zu § 27 SDSG | Reg-Entw |
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Begründung des Entwurfs SDSG-93 (10/526) |
Der bisherige § 24 wird § 27 und geändert.
Die Regelung entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 21. Absatz 1 Satz 1 konkretisiert die Adressaten der Beanstandungen des Landesbeauftragten für Datenschutz.
(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)
§§§
Begründung des Entwurfs SDSG-ÄndG (12/399) |
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Die bisherigen Absätze 1 und 3 (§ 24 alt) werden wegen des Regelungszusammenhangs nunmehr in einer Vorschrift gefasst. Materiell neu ist der Wegfall der bisherigen Regelbeanstandung bei den Aufsichtbehörden. Hierdurch, ebenso wie durch die vorgesehene Mitteilung des Prüfergebnisses an die verantwortliche Stelle, soll erreicht werden, dass Mängel ohne Einschaltung der Fach-/Rechtsaufsichtsbehörde bzw. der vorgesetzten Dienststelle schnell und unbürokratisch vor Ort behoben werden können. Auch dient die Vorschrift der Stärkung der Autonomie objektnaher Verwaltungen, insbesondere der nachgeordneten Landesverwaltung, da diese nunmehr in die Lage versetzt werden, nur leichte Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Selbstorganisation zu beheben.
(Siehe LT-Drucksache 12/399 S.28)
§§§
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