Begründung | zu § 23 SDSG | Reg-Entw |
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Begründung des Entwurfs SDSG-93 (10/526) |
Der bisherige § 23 wurde aufgehoben und bisheriger § 25 wird § 23.
Die redaktionell neugestaltete Vorschrift entspricht inhaltlich im wesentlichen dem bisherigen § 6. Absatz 1 Satz 1, 2.Halbsatz enthält eine Klarstellung für den öffentlichen Dienst. Der neue Absatz 2 enthält ein allgemeines Benachteiligungsverbot.
(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)
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Begründung des Entwurfs SDSG-ÄndG (12/399) |
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§ 23 (alt) wird ersatzlos gestrichen, da sich die Vorschrift in der Vergangenheit als unpraktikabel erwiesen hat und materiell eher bedeutungslos war. Das bisher in Absatz 2 vorgesehene Auskunfts- und Einsichtsrecht ist nunmehr in § 9 Absatz 2 geregelt.
Das im neuen § 23 normierte Anrufungsrecht Betroffener war bislang im Zweiten Teil des SDSG - Landesbeauftragter für Datenschutz -‚ dort § 25, eingeordnet. Da es sich hierbei jedoch um ein typisches Betroffenenrecht handelt, ist es in den 3.Abschnitt des 1.Teils aufzunehmen.
(Siehe LT-Drucksache 12/399 S.28)
§§§
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