Begründung zu § 23 SDSG Reg-Entw
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Begründung des Entwurfs – SDSG-93 (10/526)

Der bisherige § 23 wurde aufgehoben und bisheriger § 25 wird § 23.

Die redaktionell neugestaltete Vorschrift entspricht inhaltlich im wesentlichen dem bisherigen § 6. Absatz 1 Satz 1, 2.Halbsatz enthält eine Klarstellung für den öffentlichen Dienst. Der neue Absatz 2 enthält ein allgemeines Benachteiligungsverbot.

(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)

§§§

Begründung des Entwurfs – SDSG-ÄndG (12/399)

Zu 20.- Änderung des § 23:

§§§

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