Begründung | zu § 22 SDSG | Reg-Entw |
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Begründung des Entwurfs SDSG-ÄndG (12/399) |
§ 22 neu eingefügt.
§ 22 greift den in Art.14 der EG-DSRL enthaltenen Gedanken auf, dass selbst eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten uU im Einzelfall eine unzumutbare Belastung für Betroffene bewirken kann. Das durch den neuen § 22 geschaffene Einwendungsrecht auch gegen eine durch Rechtsvorschrift erlaubte Verarbeitung personenbezogener Daten schreibt daher eine Prüfung vor, die sich nicht vorrangig an den jeweiligen Erlaubnistatbeständen orientieren darf, sondern auch die Einwände Betroffener angemessen zu gewichten hat. Die Einwände des Betroffenen können sich sowohl auf bestimmte personenbezogene Daten oder Datenkategorien als auch auf einzelne Verarbeitungsarten beziehen. Grundsätzlich richtet sich der Einwand nur gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die jeweilige verantwortliche Stelle. Weitere verantwortliche Stellen, die personenbezogene Daten etwa im Wege der übermittlung erhalten haben, sind keine Adressaten des Einwandes und folglich auch nicht an die Entscheidung der originären verantwortlichen Stelle gebunden. Eine andere Auslegung wäre auch widersinnig, da sich das Einwendungsrecht nur auf eine sehr konkrete Verarbeitungssituation bezieht; die Unzumutbarkeit einer an sich zulässigen Phase der Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine bestimmte Stelle bedingt nicht die Vermutung der Unzulässigkeit einer anderen Art der Datenverarbeitung. Auch bewirkt die Entscheidung über den Einwand nicht die Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch eine andere Stelle. Folglich ist hier auch keine Mitteilungspflicht an Datenempfänger geregelt, da dies eine — rechtlich nicht vorgesehene - Bindung an die Entscheidung der verantwortlichen Stelle implizieren könnte. Eine Mitteilungspflicht an Datenempfänger kommt daher nur dann in Frage, wenn sich die Einwände gegen die übermittlung richten.
(Siehe LT-Drucksache 12/399 S.28)
§§§
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