Begründung zu § 21 SDSG Reg-Entw
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Begründung des Entwurfs – SDSG-93 (10/526)

zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht inhaltlich bisherigem Recht. Satz 2 modifiziert das Berichtigungsverfahren in nicht automatisierten Dateien oder Akten. Aus Praktikabiliätsgründen wird die Art und Weise der Berichtigung im Gesetz nicht vorgeschrieben. Bei Akten soll sie in der Weise gestaltet werden, wie Schutzzweck der Norm und Eigenart der jeweiligen Akte es am sinnvollsten erscheinen lassen. Deshalb braucht z.B. ein in umfangreichen Akten mehrfach enthaltenes personen-bezogenes Datum nicht an jeder einzelnen Stelle berichtigt zu werden; dies kann auch durch einen der Akte vorangestellten Vermerk geschehen.

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zu Absatz 2

In Absatz 2 Satz 1 Buchst.a bis f sind die Sperrungsfälle teilweise neu definiert: Nach Buchstabe a ist die Sperrung im Gegensatz zur bisherigen Regelung (§ 17 Abs.1) auch ohne Antrag des Betroffenen zwingend. Nach Buchstabe b hat der Betroffene die Möglichkeit, in Akten gespeichere Daten, die deshalb nicht gelöscht werden dürfen, weil die gesamte Akte noch nicht entbehrlich ist, sperren zu lassen. Eine Sperrung nach Buchstabe c kommt angesichts der obligatorischen Löschungsverpflichtung nach Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a nur in den Fällen in Betracht, in denen der Betroffenen ausdrücklich anstelle der Löschung die Sperrung verlangt (erklärter Wille); dies gilt nach Buchstabe d in gleicher Weise, wenn die speichernde Stelle davon ausgehen muß, daß die Verwirlichung ihre obligatorischen Löschungspflicht nach Absatz 3 dem Interesse des Betroffenen nicht entspricht, weil für ihn die Möglichkeit, noch auf die Daten zugreifen zu können, als vorrangig angesehen werden muß. Ein Anspruch des Betroffenen auf Sperrung besteht ferner, wenn die personenbezogenen Daten nur zu Zwecken der Datensicherung und der Datenschutzkontrolle gespeichert sind (Buchstabe e).

Buchstabe f sieht eine Sperrung dann vor, wenn gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften einer Löschung entgegenstehen. Nach Absatz 2 Satz 2 sind die Gründe für die Sperrung nach Buchstabe d aufzuzeichnen.

3.Absatz Satz 3 gibt Hinweise für das Sperrungsverfahren bei automatisierter ode r nicht automatisierter Datenverarbeitung.

Absatz 2 Satz 4 regelt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall die Verarbeitung zulässig ist.

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zu Absatz 3

Nach Absatz 3 Satz 1 Buchst.a sind - wie bisher - personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war. Mit der Einführung der obligatorischen Löschung nach Buchst.b wird die bisher in § 17 Abs.3 entheltene Regelung (Kann-Vorschrift) durch eine datenschutzfreundlichere Lösung ersetzt. Die bisherige Möglichkeiten, anstelle der obligatorischen Sperrung nach § 17 Abs.1 Satz 1 die Löschung nach Absatz 4, 1. Alternative zu verlangen, entfällt künftig, weil die Sperrung anstelle der Löschung nur noch unter den Voraussetzungen des neuen Absatzes 2 Satz 1, Buchst. b und c möglich ist.

Absatz 3 Satz 2 enthält eine Sonderregelung für Akten. Es wäre sinnvoll, Akten fortwährend darauf durchsuchen zu müssen, ob in ihnen personenbezogene Daten enthalten sind, die nicht mehr benötigt werden und daher zu löschen sind. Zudem würde eine solche Löschung in vielen Fällen den Sachzusammenhang der Unterlagen zerstören. Deshalb soll bei Akten eine Löschung unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Buchst. b nur dann in Betracht kommen, wenn die gesamte Akte - vorbehaltich archivrechtlicher Regelungen - nicht mhr zur Aufgabenerfüllujng benötigt wird. Kommt eine Löschung noch nicht in Betracht, sind diepersonenbezogenen Daten auf Antrag des Betroffenen zu sperren (Teilsperrung)

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zu Absatz 4

Die obligatorische Verpflichtung der öffentlichen Stelle, nicht mehr zur Aufgabenerfüllung benötigt personenbezogene Daten in automatisierten Dateien, nicht-automatisierten Dateien oder Akten zu löschen, darf allerdings nicht das öffentliche Interesse an der Überlieferung historisch geworderner Vorgänge an die Nachwelt unmöglich machen. Absatz 4 eröffnet deshalb der speichernden Stelle die Möglichkeit, von einer Löschung nicht mehr benötigter personenbezogener Daten ( Absatz 3 Satz1, Buchst. b) in denjenigen Fällen abzusehen, in denen auf Grund von Rechtsvorschriften die Übernahme der gespeicherten Daten durch ein Archiv in Betracht kommt. (Archivklausel).

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zu Absatz 5

Absatz 5 Satz 1 sieht eine Änderung und Erweiterung der bisher schon in § 12 Abs.3 festgelegten Unterrichtungspflichten der speichernden Stelle vor. Diese Unterrichtungspflicht tritt künftig nicht nur in Fällen regelmäßiger Datenübermittlung ein, sondern auch bei den Einzelnübermittlungen. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen ist nur dann in angemessenem Umfang gewahrt, wenn der Empfänger socher Daten von den genannten erforderlich gewordenen Korrekturen Kenntnis erlangt und sich entsprechend verhalten kann.

Ein Unterrichtung darf nach Satz 2 nur unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordern würde und für den Betroffenen bei Unterlassung keine nachteiligen Folgen zu befürchten sind.

(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)

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