Begründung zu § 20 SDSG Reg-Entw
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Begründung des Entwurfs – SDSG-93 (10/526)

Der bisherige § 18 wird § 20 und geändert.

Der Auskunftsanspruch des Betroffenen gehört zu den wesentlichen Datenschutzrechten des Bürgers. Um die Bedeutung dieser Rechte angemessen hervorzuheben, sieht der Entwurf einen eigenen (dritten) Abschnitt für die Rechte des Betroffenen vor. Die neue -differnezierte gestaltete - Vorschrift über das Auskunftsrecht hat sich zum Ziel gesetzt, die Rechtsstellung des Betroffenen zu verbessern. Mehr Transparenz im Rahmen der Datenverarbeitung soll dazu beitragen, die geeigneten Voraussetzungen zu schaffen, daß der Betroffene seine sonstigen Rechte auf Grund dieses Gesetzes wirksam geltend machen kann. Dazu gehört auch, daß der die ihn betrreffenden Informationen unentgeltlich erhält.

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zu Absatz 1

Zunächst wird, unabhängig davon, ob es sich um eine Datenverarbeitung in oder aus Dateien in oder aus Dateien oder Akten handelt, in Absatz 1 Satz 1 die Auskunftspflicht erweitert. Künftig soll sich das Auskunftsrecht über die zur Person gespeicherten Daten und Empfänger regelmäßiger Übermittlungen hinaus auf den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung sowie auf die Herkunft der Daten und die Empfänger aller Übermittlungen erstrecken, soweit dies gepspeichert ist.

Die bisherige Verfahrensregelung nach § 8 abs.1 Satz 2 und 3 findet sich in Absatz 2 Satz 1 und 2, 1.Halbsatz.

Absatz 1 Satz 2 enthält die Ausnahmen von der Auskunftspflicht; sie erstreckt sich auf ausschließlich zum Zwecke der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeicherter Daten und auf gesperrte, nicht mehr benötigte Daten, die auf Grund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen (bisher § 8 Absatz 4 Satz1). In diesen Fällen ist eine Auskunftspflicht entbehrlich, da die Daten ohne sonderliches Interesse für den Betroffenen sind und auch nicht mehr weiterverarbeitet werden dürfen.

Zur Änderung des Absatz 1, siehe weiter unten.

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zu Absatz 2

Wie bisher bestimmt die Behörde die Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen (Absatz 2 Satz 2, 1.Halbsatz). Für personenbezogene Daten in Akten sieht Satz 2, 2.Halbsatz eine das Auskunftsverfahren modifizierende Regelung vor; sie will der Tatsache gerecht werden, daß Akten im Einzelfall schwerer zu finden und auszuwerten sind als Dateien. Zwar richtet sich auch für Akten das Auskunftsrecht nach den Voraussetzungen des Absatzes1; wahlweise kann der Betroffene jedoch statt oder neben der Auskunft Akteneinsicht verlangen. Die Alternativregelung greift damit Überlegeungen auf, dem Bürger ein möglichst weites Informationsrecht an seinen eigenen Daten gegenüber der öffentlichen Verwaltung einzuräumen. Die Akteneinsicht kann auch für die Behörde günstiger sein, wenn etwa umfangreiche Akten durchsucht werden müßten, ob und welche Daten über die anfragende Person darin enthalten sind.

Das Auskunftsrecht ist bei Akten aus Gründen der Verwaltungspraltikabilität (Auffindbarkeit) an qualifizierte Voraussetzungen gebunden (Absatz 2 Satz 3). Der Betroffene muß wegen des sachnotwendig größeren Verwaltungs-aufwandes bei Auskunftsbegehren aus Akten jedenfalls so konkrete Angaben machen, daß die Daten aufgefunden werden können; der zu leistende Aufwand darf nicht außer Verhältnios zu dem nicht näher begründeten oder dem im Einzelfall dargelegten Informationsinteresse stehen.

In § 17 Absatz 2 Satz 3 wird klargestellt, daß die Regelung des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Akteneinsicht durch Verfahrensbeteiligung (§ 29 SVwVfG) das Akteneinischtsrecht nach § 17 verdrängt, soweit die in § 29 SVwVfG genannten Voraussetzungen vorliegen.

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zu Absatz 3

Nach Absatz 3 ist die Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Erteilung von Auskunft (bzw Akteneinsicht) generelk anders sturkturiert: Die bisherige Regelung, wonach gegenüber bestimmten Behörden (zB. Verfassungsschutz, Polizei sowie Landesfinanzbehörden) kein Recht auf Auskunft bestand (§ 8 Abs.2 i.V.m. § 7 Abs.6), ist mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unvereinbar und kann daher nicht mehr aufrechterhalten werden. Grundsätzlich muß jeder erfahren dürfen, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn gespeichert hat. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind zulässig, wenn die Einzelabwägung ergibt, daß überwiegend Gründe des Gemeinwohls der Auskunfserteilung entgegenstehen. Die Tatbestänbde in den Buchst. a bis c enthalten solche Beschränkungen des Auskunfsrechts, die der Auskunftsersuchende im Gemeinwohlinteresse zu akzeptieren hat. Im Hinblick auf die für die Zukunft angestrebte einheitliche Handhabung durch die öffentliche Verwaltung sind die Ausnahmetatbstände an die Regelung des § 29 Absatz 2 SVwVfG angeglichen. Bei der Beurteilung der Tragweite dieser Regelung ist allerdings zu berücksichtigen, daß die Abfrage eigener personenbezogener Daten ebi Behörden außerhalb des Sicherheitsbereichs nicht ohne weiteres zu einer Beeinträchtigung bzw. Gefährdung im Sinne des Absatzes 3 Buchst. a und b führen kann. Im Rahmen des Buchstaben c können besondere Rechtsvorschriften bzw. berechtigte Interessen Dritter an der Geheimhaltung zusätzlich eine Auskunftsverweigerung begründen.

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zu Absatz 4

Nach Absatz 4 bedarf dei Verweigerung der Auskunft bzw Akteneinsicht grundsätzlich einer Begründung. Wird die Auskunft zu Recht verweigert und ist eine Offenlegung der Gründe gegenüber dem Betroffenen nicht möglich, so sind die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung in einer Weise zu dokumentieren, die eine Nachprüfung durch die zuständigen Stelllen - in der Regel durch den Landesbeauftragten für Datenschutz - ermöglicht.

Zur Änderung des Absatz 4, siehe weiter unten.

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zu Absatz 5

Eine Sonderregelung enthält Absatz 5. Danach sind Auskunfserrteilung bzw. Akteneinsichtsgewährung durch öffentliche Stellen über die Herkunft personenbezogener Daten von den Behörden des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaft und der Polizei, unter bestimmten Voraussetzungen von den Finanzbehörden sowie von den im § 19 Absatz 3 BDSG aufgeführten Dienststellen des Bundes im Sicherheitsbereich nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Gleiches gilt für die Übermittling personenbezogener Daten an diese Behörden. Damit wird bei prinzipieller Anerkennung des Auskunftsrechts der Notwendigkeit Rechnung getragen, daß über solche Auskunftsbegehren letztlich nur die in der Sache betroffenen Stellen entscheiden können; bei der Versagung der Zustimmung gelten aber die Absätze 3 und 4 entsprechend, soweit es sich um Landesbehörden handelt.

(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)

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Begründung des Entwurfs – SDSG-ÄndG (12/399)

Zu 17.- Änderung des § 20:

Zu Absatz 1:

Die Erweiterung der Auskunftsverpflichtung auf die gesamte Verarbeitung bedingt gegenüber der bislang vorgegebenen Beschränkung auf die Speicherung eine größere Transparenz der Datenverarbeitung und setzt Betroffene in die Lage, ihre Rechte wirksamer wahrnehmen zu können. Bei den Anderungen in den Absätzen 2 und 3 handelt es sich um Folgeänderungen.

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Zu Absatz 4:

Die mit Satz 3 neu eingeführte lnformationspflicht über nach dem SDSG bestehende Rechte beabsichtigt zunächst eine Stärkung der Position Betroffener. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass vor einem eventuellen Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht der Landesbeauftragte für Datenschutz eingeschaltet wird und somit das Verwaltungshandeln nicht nur — wie in erster Linie verfolgt —bürgerfreundlicher, sondern auch ökonomischer wird.

(Siehe LT-Drucksache 12/399 S.28)

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