Begründung zu § 25 SDSG Reg-Entw
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Begründung des Entwurfs – SDSG-93 (10/526)

Die Wahl des Landesbeauftragten für Datenschutz durch das Parlament dient dazu, die notwendige Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten weiter zu festigen.

Die Die Vertretungsregelung in Absatz 5 wurde im Interesse einer übergangslosen Vertretung bei Verhinderung des Landesbeauftragten für Datenschutz neu konzipiert.

Die bisherige Einbeziehung des Vertreters des Landesbeauftragten für Datenschutz in die Verschwiegenheitspflicht erscheint im Hinblick auf die Neufassung des Absatzes 5 entbehrlich.

Im übrigen entspricht die Regelung dem bisherigen § 19, Absatz 7 dem bisherigen § 20 Abs.3 Satz 4.

(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)

§§§

Begründung des Entwurfs – SDSG-ÄndG (12/399)

Zu 22. und 23.- Änderung der §§ 25 und 26:

§§§

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