Begründung | zu § 29 SDSG | Reg-Entw |
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Begründung des Entwurfs SDSG-93 (10/526) |
Die neue Regelung knüpft an den bisherigen § 20 Absatz 3 an. Nachdem die Einführungs- und Konsolidierungsphase des am 1. Juli 1978 in Kraft getretenen Saarländischen Datenschutzgesetzes nach über zwölf Jahren abgeschlossen ist, besteht Anlaß, die Berichterstattung des Landesbeauftragten und die Stellungnahme der Landesregierung neu zu regeln und flexibler zu gestalten. Dieses Ziel soll durch eine Verlängerung des Berichtszeitraumes verwirklicht werden.
(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)
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Begründung des Entwurfs SDSG-ÄndG (12/399) |
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Sowohl durch den Datenschutzausschuss des Landtages des Saarlandes wie auch durch den Landesbeauftragten für Datenschutz wurde in der Vergangenheit eine zügigere Vorlage der Stellungnahme der Landesregierung zum Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz angemahnt. Die Vorschrift schafft nunmehr eine nahezu bindende Verpflichtung der Exekutive, auf die Ausführungen des Landesbeauftragten zeitnah zu reagieren.
(Siehe LT-Drucksache 12/399 S.30)
§§§
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