Begründung zu § 32 SDSG Reg-Entw
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Begründung des Entwurfs – SDSG-93 (10/526)

Der bisherige § 30 wird § 32.


zu Absatz 1

Die neue Vorschrift trifft erstmals generelle Bestimmungen über die Zulässigkeit der Einrichtung von Fernmeß- und Fernwirkdiensten durch öffentliche Stellen oder öffentliche Wéttbewerbsunternehmen in Wohnungen und Geschäftsräumen Privater. Dieser erhebliche Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 nur zulässig, wenn der Betroffene nach einer im einzelnen vorgeschriebenen Unterrichtung durch die einrichtende Stelle seine Einwilligung schriftlich erklärt hat.

Der Betroffene muß ferner erkennen können, wann ein Dienst in Anspruch genommen wird und welcher Art dieser Dienst ist (Satz 3). Dies gilt nicht für Einrichtungen von Versorgungsunternehmen. Der Betroffene kann darüber hinaus die Einwilligung jederzeit widerrufen; dies muß allerdings mit der Zweckbestimmung des Dienstes vereinbar sein. Im Zweifel gilt das Abschalten als Widerruf (Absatz 1 Sätze 4 und 5).

§§§

zu Absatz 2

Nach Absatz 2 Satz 1 besteht ein Junktimverbot, die vertragliche Leistung, den Abschluß oder die Abwicklung des Vertragsverhältnisses von der Einwilligung des Betroffenen zur Einrichtung der Dienste abhängig zu machen. Damit soll die Entscheidungsfreiheit des Betroffenen soweit wie möglich gewahrt bleiben. Ihn dürfen nur die unmittelbaren Kosten der Verweigerung oder des Widerrufs treffen (Nachteilsverbot - Satz 2).

§§§

zu Absatz 3

Nach Absatz 3 Sätzen 1 und 2 gilt strenge Zweckbindung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und ein obligatorisches Löschungsverbot. Ein Durchbrechung dieser Zweckbindung ist nur in schwerwiegenden, enumerativ aufgeführten Fällen zulässig.

(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)

§§§

Begründung des Entwurfs – SDSG-ÄndG (12/399)

Zu § 28. und 29.— Änderung der §§ 31 bis 33:

§§§

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