Begr §§ 63-72 | SMG (5) | LT-Dr 12/478 |
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(LT-Drucksache 12/478 S.66-80)
Teil 5 des Gesetzes, der Strafbestimmungen, Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten sowie Regelungen zur Verjährung enthält, umfasst die §§ 63 bis 67.
§§§
§ 63, der strafbare Verletzungen der Presse- und Rundfunkordnung zum Gegenstand hat, entspricht in seinen Absätzen 1 und 2 materiell dem bisherigen § 20 Abs.2 und § 21 SPresseG.
In Absatz 3 wird – dem Vorbild in anderen Ländern entsprechend – die entsprechende Anwendung presserechtlicher Regelungen für den Rundfunk geregelt.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.80)
§§§
§ 64, der Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Presse regelt, entspricht materiell dem bisherigen § 22 SPresseG.
In Absatz 5 wird – dem Vorbild in anderen Ländern entsprechend – die entsprechende Anwendung presserechtlicher Regelungen für den Rundfunk geregelt.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.80)
§§§
§ 65 regelt Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Rundfunks und der Mediendienste.
Absatz 1 enthält Ordnungswidrigkeitentatbestände, die sich an rundfunkrechtlichen Staatsverträgen bzw dem bisherigen § 84 Abs.2 Buchst.b) LRG orientieren.
Absatz 2 Satz 1 bestimmt die LMS als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Satz 2 ist mit dem bisherigen § 84 Abs.3 Satz 2 textidentisch.
Absatz 3 bestimmt die zulässige Höhe der Geldbuße, mit der eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Absatzes 1 geahndet werden kann.
Die Publizitätspflichten nach Absatz 4 entsprechen materiell dem bisherigen § 84 Abs.5 LRG.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.80 f)
§§§
§ 66 hat Verjährungsregelungen zum Gegenstand.
Absatz 1 ist mit dem bisherigen § 24 Abs.1 SPresseG in Teilen textidentisch. Neu aufgenommen in die kurze Verjährung von Pressedelikten sind im Interesse einer bundesweit einheitlichen Handhabung der Verjährungsvorschriften die §§ 86, 86a StGB.
Absatz 2 Satz 1 entspricht materiell dem bisherigen § 24 Abs.2 SPresseG. Satz 2 setzt § 49 Abs.5 Satz 1 RStV in Landesrecht um.
Absatz 3 ist mit dem bisherigen § 24 Abs. 3 SPresseG textidentisch.
Absatz 4 entspricht materiell dem bisherigen § 85 Abs.3 LRG.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.81)
§§§
Teil 6 des Gesetzes, der Schlussvorschriften enthält, umfasst die §§ 67 bis 71.
§§§
§ 67, der dem bisherigen § 87 LRG entspricht, regelt, dass bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Zulassungen von Rundfunkveranstaltern privaten Rechts im bisherigen Umfang bestehen bleiben.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.81)
§§§
§ 68, der Modellversuche mit neuartigen Rundfunktechniken oder Mediendiensten zum Gegenstand hat, orientiert sich am bisherigen § 88 LRG, erweitert allerdings die Regulierungsspielräume der LMS.
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 88 Abs.1 LRG: Danach kann die LMS die Verbreitung privater Rundfunkprogramme durch neuartige Rundfunktechniken und die Verbreitung von Mediendiensten in Modellversuchen ermöglichen. Als Modellversuch gilt auch die Weiterverbreitung von Programmen und Diensten, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Versuchen in rundfunkrechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden. Die Modellversuche sollen Entscheidungen über die künftige Nutzung dieser Rundfunktechniken oder Mediendienste vorbereiten. Dabei ist zu gewährleisten, dass Modellversuche zugleich eine Bewertung der gesellschaftlichen Folgen der erprobten Techniken oder Dienste zulassen.
Geplante Modellversuche sind von der LMS gemäß Absatz 2, wie bislang nach § 88 Abs.2 LRG, unter Angabe der Versuchsbedingungen, des Verbreitungsgebietes und der Versuchsdauer im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen. Die LMS setzt für den Antrag auf Zulassung eine Frist von mindestens zwei Monate; die Zulassungsfreiheit von Mediendiensten bleibt hiervon unberührt. Die Versuchsdauer ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Sie kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
Absatz 3 sieht, wie bislang § 88 Abs.6 LRG, vor, dass die LMS dem Landtag und der Landesregierung nach Abschluss des Modellversuchs über die Ergebnisse berichtet.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.81)
§§§
§ 69 enthält eine besondere Überprüfungsklausel. Die § 23 Abs.8, §§ 45 und 47 Abs.2 dieses Gesetzes gelten nur bis zum 31.Dezember 2003. Vor diesem Zeitpunkt besteht namentlich die Möglichkeit, die bestehenden europarechtlichen Werberestriktionen durch eine weitere Novelle der EG-Fernsehrichtlinie abzubauen und das Recht der Sicherung der Meinungsvielfalt für bundesweite Veranstalter zu novellieren.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.81)
§§§
§ 70 regelt die Auswirkungen des Inkrafttretens auf die Amtszeit und Rechtsstellung von Mitgliedern der Organe des SR und der LMS.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.81)
§§§
§ 71 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes und das Außerkrafttreten des Landesrundfunkgesetzes und des Saarländischen Pressegesetzes.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.81)
§§§
§ 72 hat eine durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes bedingte Änderung des Saarländischen Datenschutzgesetzes zum Gegenstand.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.81)
§§§
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