Begr §§ 36-62 | SMG (4) | LT-Dr 12/478 |
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(LT-Drucksache 12/478 S.66-80)
Der Unterabschnitt 5 im Abschnitt 2 des Teils 4 umfasst die §§ 36 bis 42. Er hat Satzung, Wirtschaftsführung und Finanzwesen des SR sowie die Aufsicht über die Anstalt zum Gegenstand.
§§§
§ 36 trifft Regelungen zur Satzung des SR. Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 35 LRG.
Absatz 1 gewährt dem SR, in Ausformung seines Rechtes zur Selbstverwaltung, das Recht zum Erlass einer Satzung zur Regelung seiner betrieblichen Ordnung.
Wegen der Bedeutung der Satzung werden in Absatz 2 die für ihren Beschluss erforderlichen (qualifizierten) Mehrheiten (der jeweiligen gesetzlichen Mitglieder) in Rundfunkrat und Verwaltungsrat der Anstalt festgelegt. Beim Erlass der Satzung ist durch Rundfunkrat und Verwaltungsrat das Benehmen mit dem Intendanten herzustellen.
Absatz 3 regelt als Ausdruck des Transparenzgebots, dass die Satzung im Amtsblatt des Saarlandes bekanntzumachen ist.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.66)
§§§
§ 37 regelt die Grundsätze der Wirtschaftsführung des SR.
Nach Absatz 1 hat der SR bei seiner Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Dies entspricht dem Grundsatz, wie er auch in § 13 Abs.1 Rundfunkstaatsvertrag festgelegt und Grundlage der Prüfung des Finanzbedarfs durch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) ist.
Erträge und Einnahmen des SR dürfen nach Absatz 2 nur zur Erfüllung seiner Aufgaben, einschließlich der gemeinschaftlichen Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, verwendet werden.
Zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags finanziert sich der SR gemäß Absatz 3 vorrangig aus Rundfunkgebühren, aus Werbung und aus sonstigen Ertragsquellen.
Absatz 4 bestimmt, dass sich die Wirtschaftsführung des SR nach der Finanzordnung, einer mehrjährigen Finanzplanung und dem jährlichen Wirtschaftsplan richtet.
Die Aufnahme von Krediten durch den SR richtet sich gemäß Absatz 5 nach der Finanzordnung sowie nach den Bestimmungen des Wirtschaftsplans.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.66 f)
§§§
§ 38 regelt Einzelheiten zur Finanzordnung des SR. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 36 Abs.3 Satz 2 LRG. Beim Erlass der Finanzordnung ist durch Rundfunkrat und Verwaltungsrat das Benehmen mit dem Intendanten herzustellen.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.67)
§§§
§ 39 regelt Einzelheiten zu Wirtschaftsplan, Jahresabschluss und Geschäftsbericht des SR.
Der Wirtschaftsplan ist gemäß Absatz 1 spätestens bis zum Beginn des jeweiligen Jahres festzustellen.
Kann der Wirtschaftsplan aus zwingenden Gründen nicht bis zum Beginn des jeweiligen Jahres festgestellt werden, so ist der Intendant des SR nach Absatz 2 bis zur Feststellung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind,
um den Betrieb des SR in seinem bisherigen Umfange zu erhalten,
um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Wirtschaftsplan des Vorjahres bereits Beträge hierzu bewilligt sind,
um die in den vergangenen Jahren rechtlich begründeten Verpflichtungen des SR zu erfüllen.
Andere Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn sie unabweisbar und unaufschiebbar sind und Verwaltungsrat sowie Rundfunkrat zustimmen.
Der Intendant hat gemäß Absatz 3 spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen. Der Geschäftsbericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des SR einschließlich seiner Beziehungen zu Unternehmen, an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln. In diesem Rahmen ist der Jahresabschluss eingehend zu erläutern und auch über die Vorgänge von besonderer Bedeutung zu berichten, die nach Ablauf des Geschäftsjahres eingetreten sind.
Der Jahresabschluss ist gemäß Absatz 4 nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.
Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant gemäß Absatz 5 eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts im Amtsblatt des Saarlandes.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.67)
§§§
§ 40 hat die Finanzkontrolle des SR zum Gegenstand.
Nach Absatz 1 prüft der Rechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung des SR nach Maßgabe des § 111 Abs.1 Satz 2 der Haushaltsordnung (LHO).
Die Prüfung bei Beteiligungsunternehmen des SR richtet sich nach Absatz 2. Danach prüft der Rechnungshof im Einvernehmen mit dem SR die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der SR unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist, soweit deren wirtschaftliche Betätigung Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben des SR hat. Prüft der Rechnungshof nicht selbst, werden die Unternehmen durch einen vom Aufsichtsrat im Benehmen mit dem Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer geprüft.
Nach Absatz 3, der dem bisherigen § 37 Abs.2 LRG entspricht, unterrichtet der Rechnungshof die Landesregierung, den Landtag und die Organe des SR über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und die finanzielle Entwicklung des SR. Damit soll gegenüber den für den SR zuständigen Institutionen die notwendige Transparenz über die Verwendung der Mittel sowie über finanzielle Aspekte der Entwicklung der Landesrundfunkanstalt erzielt werden.
Nach Absatz 4 sind der Landtag oder die Landesregierung berechtigt, den Rechnungshof um Sondergutachten zu Fragen zu ersuchen, die für die Beurteilung der Wirtschafts- und Finanzlage des SR von Bedeutung sind. Die Gründe für das Ersuchen sind im Einzelnen darzulegen.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.67 f)
§§§
§ 41 bestimmt die näheren Bedingungen, unter denen sich der SR an wirtschaftlichen Unternehmen beteiligen kann. Die Bestimmung entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 40 LRG.
Absatz 1 regelt die Beteiligung des SR an Unternehmen, die einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betrieb von nicht unerheblichem Umfang zum Gegenstand haben. An ihnen soll sich der SR nur beteiligen, wenn das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt (Nummer 1), die Satzung des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht (Nummer 2) und der Unternehmenszweck im Zusammenhang mit Aufgabe oder Betrieb des SR steht (Nummer 3).
Nach Absatz 2 Satz 1 soll sich der SR bei einer Beteiligung durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluss auf die Geschäftsleitung des Unternehmens, namentlich eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium, sichern. Bei Unternehmen, an denen der SR zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist, ist nach Satz 2 zusätzlich sicherzustellen, dass Mittel nur zu Unternehmenszwecken und Gewinnausschüttungen verwendet werden. Jedoch sind Spenden für kulturelle Zwecke im Rahmen der steuerlich abzugsfähigen Höchstbeträge zulässig.
Absatz 3 bestimmt, dass die oben beschriebenen Grundsätze entsprechend gelten, wenn sich ein Unternehmen, an dem der SR zu mehr als 50 Prozent des Grundkapitals unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen mit der Hälfte des Kapitals beteiligt.
Absatz 4 bestimmt, dass die oben beschriebenen Grundsätze entsprechend für Unternehmen gelten, an denen der SR beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beteiligt ist.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.68)
§§§
§ 42 hat die Rechtsaufsicht über den SR zum Gegenstand. Die Regelung entspricht dem bisherigen § 41 LRG.
Im Sinne einer subsidiären Rechtsaufsicht ist gemäß Absatz 1 zunächst den Organen des SR Gelegenheit zu geben, festgestellte Verstöße (seien es Maßnahmen oder Unterlassungen) selbst zu beheben. Zu diesem Zweck kann die rechtsaufsichtsführende Landesregierung dem SR im Einzelfall eine angemessene Frist zur Behebung der Rechtsverletzung setzen.
Absatz 2 trägt der Anstaltsautonomie des SR dadurch Rechnung, dass rechtsaufsichtliche Maßnahmen erst zulässig sind, wenn die Organe des SR ihre Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllt haben. Die Weisung an den SR erfolgt dabei an den Intendanten, der zuständiges Organ für die Außenvertretung des SR ist.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.68)
§§§
Der Abschnitt 3 des Teils 4, der die §§ 43 bis 51 umfasst, hat den privaten Rundfunk zum Gegenstand.
Der Unterabschnitt 1 des Abschnitts 3, der die §§ 43 bis 45 umfasst, enthält allgemeine Bestimmungen.
§§§
§ 43 trifft Grundsatzregelungen für den privaten Rundfunk.
Gemäß Absatz 1, der dem bisherigen § 48 Abs.1 LRG entspricht, bedarf einer Zulassung, wer als Veranstalter privaten Rechts Rundfunk veranstalten will. Gemäß § 20 Abs.1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag bedürfen private Veranstalter zur Veranstaltung von Rundfunk „einer Zulassung nach Landesrecht“. Dies lässt die Möglichkeit offen, soweit Staatsvertragsrecht im übrigen nicht einen konstitutiven Zulassungsakt voraussetzt, die gesetzliche Fiktion einer Zulassung, dh materiell eine Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt, für den Fall vorzusehen, dass nicht innerhalb einer bestimmten Ausschlussfrist die geplante Veranstaltung eines privaten Rundfunkprogramms durch die LMS für unzulässig erklärt wird.
Nach Absatz 2, der dem bisherigen § 48 Abs.2 LRG entspricht, gilt das Zulassungserfordernis nach Absatz 1 entsprechend für Kirchen und öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie Rundfunk veranstalten wollen.
Nach Absatz 3, der dem bisherigen § 49 Abs.2 LRG entspricht, wird die Zulassung von der LMS schriftlich erteilt. Die Erteilung bedarf im Hinblick auf die Bedeutung dieses medienrechtlichen Zulassungstatbestandes eines besonderen Quorums, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Medienrates.
Gemäß Absatz 4 wird die Zulassung erteilt für die Programmart (Hörfunk, Fernsehen) und die Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm); beim Spartenprogramm auch für den wesentlichen Inhalt. Detailregelungen zu diesem gesetzlichen Rahmen bleiben, im Unterschied zur bisherigen Rechtslage des § 49 Abs. 3 LRG, dem Satzungsrecht der LMS vorbehalten.
Nach Absatz 5 Satz 1, der dem bisherigen § 49 Abs.4 LRG entspricht, gilt die Zulassung für die im Antrag genannte Zeit; sie gilt höchstens für die Dauer von 10 Jahren. Verlängerung ist zulässig. Satz 2 bestimmt, dass die Zulassung nicht übertragbar ist.
Wird Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, hat die Landesmedienanstalt Saarland die Veranstaltung nach Absatz 6 zu untersagen und dies dem Träger der Veranstaltung mitzuteilen.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.69)
§§§
§ 44 regelt Voraussetzungen für die Zulassung von privaten Rundfunkprogrammen. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 50 Abs.2 Nr.1 bis 5 LRG. Die Zulassung darf danach nicht erteilt werden an:
Unternehmen, an denen Gebietskörperschaften im Geltungsbereich des Grundgesetzes mit Mehrheit der Anteile beteiligt sind (§ 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes),
Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
politische Parteien und von ihnen abhängige Unternehmen, Personen oder Vereinigungen,
Personen, die in leitender Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen; dies gilt nicht bei Kirchen und anderen öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften,
Personen, die Mitglied eines Organs einer öffentlich-rechtlichen deutschen Rundfunkanstalt sind oder zu dieser in leitender Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.69)
§§§
§ 45 definiert anwendbare Bestimmungen.
Absatz 1 dient der Rechtsklarheit und –sicherheit. Durch die dynamische Verweisung auf die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages über das Recht der Werbung und des Teleshopping ist sichergestellt, dass ohne aufwändige Folgeänderungen dieses Gesetzes Rechtsänderungen in diesen Bereichen unmittelbar auch für im Saarland veranstalteten privaten Rundfunk gelten. Auf die Begründung der einschlägigen staatsvertraglichen Vorschriften wird verwiesen.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.69)
§§§
Der Unterabschnitt 2 des Abschnitts 3, der die §§ 46 bis 48 umfasst, enthält Regelungen zu bundesweit verbreiteten privaten Rundfunkprogrammen.
§§§
§ 46 hat die Erteilung und den Inhalt der Zulassung für bundesweit verbreitete private Rundfunkprogramme zum Gegenstand.
Gemäß Absatz 1, der dem bisherigen § 49 Abs.1 LRG entspricht, bestimmt die Landesmedienanstalt Saarland Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb derer schriftliche Anträge auf Erteilung einer Zulassung gestellt werden können, sofern die technischen Übertragungsmöglichkeiten für die Verbreitung eines Programmes vorliegen oder sie voraussichtlich demnächst hergestellt werden können.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 49 Abs.5 LRG: Beginn und Ende der Antragsfrist nach Absatz 1 und die wesentlichen Bestimmungen der Zulassung sind danach von der LMS im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen. Liegen die technischen Übertragungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Fristbestimmung noch nicht vor, hat die LMS darauf ausdrücklich in der Veröffentlichung hinzuweisen.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.70)
§§§
§ 47 hat das Zulassungsverfahren und die Sicherung der Meinungsvielfalt zum Gegenstand.
Die Vorschrift dient der Rechtsklarheit und –sicherheit. Durch die dynamische Verweisung auf die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages über das Zulassungsverfahren für bundesweit verbreitetes Fernsehen in Absatz 1 und zur Sicherung der Meinungsvielfalt in Absatz 2 ist sichergestellt, dass ohne aufwändige Folgeänderungen dieses Gesetzes Rechtsänderungen in diesen Bereichen unmittelbar auch für im Saarland veranstaltete bundesweit verbreitete private Rundfunkprogramme gelten. Auf die Begründung der einschlägigen staatsvertraglichen Vorschriften wird verwiesen.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.70)
§§§
§ 48 regelt Rücknahme und Widerruf der Zulassung. Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 56 LRG.
Absatz 1 bestimmt, dass sich Rücknahme und Widerruf der Zulassung nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes richten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Absatz 2 Satz 1 enthält einen abschließenden Katalog zulässiger Widerrufsgründe. Der Widerruf ist danach nur zulässig, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung bei dem Veranstalter nachträglich entfallen,
eine geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen im Sinne des § 29 des Rundfunkstaatsvertrages vollzogen wird, die nicht nach § 29 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages als unbedenklich bestätigt werden kann,
der Veranstalter das Programm in dem vorgesehenen Umfang nicht binnen eines halben Jahres nach Erteilung der Zulassung aufgenommen hat; diese Frist beginnt mit dem Vorliegen der technischen Übertragungsvoraussetzungen, wenn die Zulassung vorher erteilt worden ist,
der Veranstalter das Programm aus von ihm zu vertretenden Gründen für mehr als drei Monate unterbrochen hat,
der Veranstalter in seinem Programm wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat.
Satz 2 regelt, dass § 20 Abs.4 des Rundfunkstaatsvertrages unberührt bleibt.
Dementsprechend kann die Zulassung eines Fernsehveranstalters auch versagt oder widerrufen werden, wenn
sich das Programm des Veranstalters ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates richtet, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und
der Veranstalter sich zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen und
die Bestimmungen des anderen Staates, die der Veranstalter zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind.
Statt der Versagung oder des Widerrufs der Zulassung kann diese auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, die vorbezeichnete Umgehung auszuschließen.
Absatz 3 sieht, wie bislang § 56 Abs.3 LRG, als rechtsstaatliches Verfahrenserfordernis vor, dass der Widerruf von der LMS vorher schriftlich anzudrohen ist.
Ein durch den Widerruf eingetretener Vermögensnachteil des Veranstalters ist gemäß Absatz 4, der mit dem bisherigen § 56 Abs. 4 LRG textidentisch ist, nicht zu entschädigen.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.70 f)
§§§
Der Unterabschnitt 3 des Abschnitts 3, der die §§ 49 bis 51 umfasst, enthält Regelungen zu landesweit verbreiteten und lokalen privaten Rundfunkprogrammen.
§§§
§ 49 hat die Erteilung und den Inhalt der Zulassung zum Gegenstand.
Nach Absatz 1 Satz 1 gilt die Zulassung gemäß § 43 Abs.1 als erteilt, wenn die LMS die geplante Veranstaltung eines privaten Rundfunkprogramms nicht vor dem Sendebeginn für unzulässig erklärt. Während für bundesweit verbreitete private Fernsehprogramme im Rundfunkstaatsvertrag ein System von Vorschriften zur Sicherung der Meinungsvielfalt verankert ist, das auf einem konstitutiven Zulassungsakt der zuständigen Landesmedienanstalt beruht und deshalb für bundesweit verbreitete private Fernsehprogramme nicht vom Ansatz „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ abgewichen werden kann, bestehen entsprechende staatsvertragliche Vorgaben für landesweit verbreitete und lokale private Rundfunkprogramme nicht. Diesen Gestaltungsspielraum nutzt das Gesetz durch den Übergang vom bisherigen System des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt zur Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt im Bereich der Rundfunkzulassung aus. Die Zulassung bezieht sich nach Satz 2 auf eine Programmart (Hörfunk oder Fernsehen) und die Programmkategorie (Vollprogramm oder Spartenprogramm).
Nach Absatz 2 Satz 1 muss, wer ein landesweit verbreitetes oder lokales privates Rundfunkprogramm veranstalten will, dies der Landesmedienanstalt Saarland mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Sendebeginn anzeigen. Die Anzeige dient gemäß Satz 2 dem Zweck, der LMS die Prüfung der Zulassungsfähigkeit der geplanten Rundfunkveranstaltung zu ermöglichen. Für die Anzeige ist nach Satz 3 in Anlehnung an § 14 Gewerbeordnung ein Vordruck nach einem Muster zu verwenden, über das die LMS entscheidet. Veranstalter eines landesweit verbreiteten oder lokalen privaten Rundfunkprogramms erhalten gemäß Satz 4 auf Antrag von der LMS, insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des Telekommunikationsrechts, eine Bescheinigung über ihre Zulassung.
Unberührt von dem Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 bleiben nach Absatz 3
telekommunikationsrechtliche Erfordernisse,
das Erfordernis einer Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten sowie
das Erfordernis einer Einigung mit dem Betreiber einer Anlage nach § 53 über deren Nutzung.
Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse sind der LMS gemäß Absatz 4 von den Veranstaltern vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen. Die LMS bestätigt die Unbedenklichkeit der Veränderungen, wenn sie nicht einer Übertragung der Zulassung gleichkommen und die Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen zulassungsfähig wäre.
Keiner Zulassung bedarf nach Absatz 5 die Veranstaltung und Verbreitung von Sendungen ausschließlich in Kabelanlagen, an die weniger als 250 Teilnehmer angeschlossen sind, oder in Einrichtungen, insbesondere Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Heimen oder Anstalten, wenn die Sendungen nur dort empfangen werden können und in einem funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen und sich deren Verbreitung auf ein Gebäude oder einen Gebäudekomplex beschränkt.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.71)
§§§
§ 50 regelt die Meinungsvielfalt bei landesweit verbreiteten und lokalen privaten Rundfunkprogrammen.
Gemäß Absatz 1, der dem bisherigen § 48 Abs.4 LRG entspricht, wirkt die LMS auf die Veranstaltung jeweils eines landesweiten Vollprogrammes für Hörfunk und Fernsehen hin.
Nach Absatz 2 Satz 1 wacht die LMS darüber, dass landesweit oder lokal verbreitete deutschsprachige Vollprogramme oder in besonderer Weise meinungsbildende Spartenprogramme nach Maßgabe der Meinungsvielfalt-Grundnorm des § 16 ausgewogen sind. Stellt die LMS in diesen Programmen wiederholt Verstöße gegen die Ausgewogenheit fest, so fordert sie die Veranstalter nach Satz 2 auf, organisatorische Vorkehrungen wie etwa die Errichtung eines Programmbeirats zu treffen. Sofern die Ausgewogenheit nicht auf andere Weise wiederhergestellt werden kann, hat sie gemäß Satz 3 daneben die erforderlichen Programmrichtlinien durch Satzung zu erlassen; stellt die LMS fest, dass ein Veranstalter der Aufforderung oder den Programmrichtlinien innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, so kann sie die Zulassung widerrufen.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.72)
§§§
§ 51 hat den Widerruf der Zulassung für die Veranstalter landesweit verbreiteter und lokaler privater Rundfunkprogramme zum Gegenstand.
Absatz 1 bestimmt, dass für den Widerruf der Zulassung die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Absatz 2 Satz 1 regelt abschließend die zulässigen Widerrufsgründe. Der Widerruf ist demnach nur zulässig, wenn
der Beginn der Veranstaltung des Rundfunkprogramms nicht gemäß § 49 Abs.2 gegenüber der LMS angezeigt wird oder die Anzeige nach § 49 Abs.2 der LMS eine Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 9, 44 dieses Gesetzes nicht ermöglicht,
die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs.1 beim Veranstalter nicht vorliegen,
dem Veranstalter eine Zulassung gemäß § 44 nicht erteilt werden dürfte,
der Veranstalter in seinem Programm wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat.
Satz 2 stellt klar, dass die Möglichkeit des Widerrufs der Zulassung wegen wiederholten Verstoßes gegen die Ausgewogenheit des Programms gemäß § 50 Abs.2 Satz 3 unberührt bleibt.
Absatz 3 bestimmt, dass § 48 Abs.3 und 4 entsprechend gilt. Demnach ist der Widerruf der Zulassung von der LMS vorher schriftlich anzudrohen und ein durch den Widerruf eingetretener Vermögensnachteil des Veranstalters nicht zu entschädigen.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.72)
§§§
Der Abschnitt 4 des Teils 4, der die §§ 52 bis 54 umfasst, hat die Zuweisung von Übertragungskapazitäten und die Weiterverbreitung zum Gegenstand.
§§§
§ 52 regelt die Zuweisung von terrestrischen Übertragungsmöglichkeiten für privaten Rundfunk.
Nach Absatz 1 bestimmt die Zuweisung von Kapazitäten das Verbreitungsgebiet, die zu nutzenden technischen Übertragungsmöglichkeiten sowie die Sendezeit. Die Kapazitätszuweisung ist nicht übertragbar.
Werden der LMS eine oder mehrere neue terrestrische Übertragungsmöglichkeiten gemäß § 21 für den privaten Rundfunk zugeordnet, oder stehen ihr weitere Übertragungsmöglichkeiten zur Verfügung, bestimmt die LMS gemäß Absatz 2 unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb derer schriftliche Anträge auf Zuweisung einer oder mehrerer Übertragungsmöglichkeiten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung sind von der LMS im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen (Ausschreibung). Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn
die Zuweisung freier Übertragungsmöglichkeiten erforderlich ist, um eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung durch Veranstalter zu ermöglichen, denen bereits Übertragungskapazitäten zugewiesen worden sind oder
ein Rundfunkveranstalter eine Zuteilung beantragt, die unabhängig von einer technischen Übertragungsmöglichkeit im Sinne des Abs.2 ist.
Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die LMS gemäß Absatz 3 auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Sie legt eine einvernehmliche Aufteilung der Übertragungsmöglichkeiten ihrer Entscheidung zugrunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Programme die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck kommt.
Lässt sich innerhalb einer von der LMS zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt nach § 16 dieses Gesetzes, weist die LMS nach Absatz 4 Satz 1 dem oder den Antragstellern die terrestrische Übertragungskapazität zu, die nach ihrer kapitalmäßigen Zusammensetzung, ihrer Organisationsstruktur und ihrem Programmschema am ehesten erwarten lassen, dass ihr Programm die Meinungsvielfalt im Saarland stärkt, auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben im Saarland darstellt und alle bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen zu Wort kommen lässt. In die Auswahlentscheidung einzubeziehen ist nach Satz 2 wie bislang die Bereitschaft der Antragsteller, Produktionsmöglichkeiten für Hörfunk, Fernsehen und Film im Saarland zu fördern, sich an der Filmförderung zu beteiligen sowie der Umfang, in dem der jeweilige Antragsteller seinen Programm-Mitarbeitern im Rahmen der inneren Rundfunkfreiheit Einfluß auf die Programmgestaltung und die Programmverantwortung einräumt. Hierbei kann auch die Bereitschaft berücksichtigt werden, einen Beitrag zur Förderung des interregionalen Bewußtsein im Großraum Saar-Lor-Lux zu leisten.
Die verbleibenden Übertragungsmöglichkeiten weist die LMS nach Absatz 5 den nicht berücksichtigten Antragstellern anteilig zu.
Die Zuweisung von Kapazitäten erfolgt gemäß Absatz 6 für die Dauer von zehn Jahren.
Unberührt bleiben nach Absatz 7 Vereinbarungen zwischen Kabelanlagenbetreibern und Veranstaltern oder Anbietern von Mediendiensten über die Nutzung von Kabelkanälen im Rahmen des § 53 Abs.3.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.72 f)
§§§
§ 53 hat die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten in Kabelanlagen zum Gegenstand. Die Vorschrift orientiert sich am Regelungsansatz des § 52 RStV. Das dort für den Betreiber von digitalisierten Kabelanlagen, der Fernsehprogramme oder Mediendienste verbreitet, vorgesehene Belegungsregime wird auf sämtliche Betreiber von Kabelanlagen, die Rundfunkprogramme oder Mediendienste verbreiten, ausgedehnt. Ziel dieser Neuregelung ist es, die Gestaltungsspielräume der Netzbetreiber bei der Einspeisung von Fernsehprogrammen und Nichtrundfunkdiensten unter Berücksichtigung der Nutzerakzeptanz zu erhöhen, für den Rundfunk Übertragungskapazitäten zu definieren, in denen verfassungsrechtlich gebotene Vielfalt gewährleistet ist und die Weiterverbreitung bestimmter Programme für verpflichtend zu erklären (must-carry-rule).
Absatz 1 Satz 1 stellt mit seinem Verweis auf die nachfolgenden Absätze 2 bis 4 klar, dass diese nur gelten, wenn Betreiber von Kabelanlagen überhaupt Rundfunkprogramme oder Mediendienste verbreiten. In diesem Falle gelten die nachfolgenden Regelungen aber für die gesamte Kabelanlage, nicht nur für den Teil der Anlage, über den Rundfunk oder Mediendienste verbreitet werden. Satz 2 stellt klar, dass die staatsvertraglichen Regelungen für Betreiber von digitalisierten Kabelanlagen, die Fernsehprogramme oder Mediendienste verbreiten (§ 52 Abs.2 bis 5 RStV), unberührt bleiben.
Absatz 2 bestimmt die einspeisungspflichtigen Programme. Der Betreiber einer Kabelanlage nach Absatz 1 hat die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die für das Saarland gesetzlich bestimmten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner Programmbouquets ebenso zur Verfügung zu stellen wie die Übertragungskapazitäten für die im Saarland aufgrund einer Zulassung nach § 43 Abs.1 veranstalteten Voll- und Spartenprogramme, unabhängig davon, ob es sich hierbei um bundesweit, landesweit oder lokal verbreitete Rundfunkprogramme handelt.
Absatz 3 Nr.1 stellt Belegungsgrundsätze für die Einspeisung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten auf; sie gelten für den Umfang von einem Drittel der für die Verbreitung zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität. Danach ist der Netzbetreiber in seiner konkreten Einspeisungsentscheidung frei, soweit er unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie Mediendienste angemessen berücksichtigt. Die LMS überwacht die Einhaltung dieser Bestimmung.
Nummer 2 gewährt dem Netzbetreiber innerhalb der Übertragungskapazitäten, die über den durch die Regelungen nach Absatz 2 und 3 Nr.1 abgedeckten Bereich hinausgehen, freie Gestaltungsmöglichkeiten darüber, welche Programme oder Dienste er verbreitet. Er hat sich insoweit allein an den allgemeinen Gesetzen auszurichten.
Nach Absatz 4 Satz 1 hat der Betreiber einer Kabelanlage die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen oder Mediendiensten der LMS mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Vorlage eines Belegungsplanes anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr.1 nicht erfüllt, geht das grundsätzliche Belegungsrecht des Netzbetreibers nach Satz 2 auf die Medienaufsicht über. Die LMS nimmt dann nach Maßgabe einer Satzung, die der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf, die Auswahl der weiterverbreiteten Rundfunkprogramme und die Belegung der Kanäle nach entsprechender Fristsetzung gemäß Satz 3 vor. Dies gilt nicht für den in Absatz 3 Nr.2 genannten Bereich, der auch Teledienste umfassen kann.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.73 f)
§§§
§ 54 regelt die Untersagung der Weiterverbreitung. Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 68 LRG.
Gemäß Absatz 1 Satz 1 untersagt die LMS die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms nach näherer Bestimmung der Absätze 2 bis 4, wenn
das Rundfunkprogramm im Herkunftsland nicht in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet wird,
das Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen der § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 entspricht,
das Recht der Gegendarstellung oder ein ähnliches Recht nicht gewährleistet ist,
das Rundfunkprogramm nicht inhaltlich unverändert, vollständig und zeitgleich weiterverbreitet wird oder
entgegen § 53 Abs.4 Satz 1 eine Anzeige nicht erfolgt.
Weitergehende rundfunkstaatsvertragliche Untersagungsgründe bleiben unberührt. Die Verbreitung eines Fernsehprogramms kann nach Satz 2, der europarechtlich vorgegeben ist, abweichend von Satz 1 Nr.2 und 3 nicht untersagt werden, wenn dieses Programm in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.
Liegt ein Untersagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 oder des Rundfunkstaatsvertragsrechts vor Beginn der Weiterverbreitung vor, so ordnet die LMS gemäß Absatz 2 an, dass die Weiterverbreitung erst dann erfolgen darf, wenn sie festgestellt hat, dass dieses Gesetz der Weiterverbreitung nicht entgegensteht.
Tritt nach Feststellung der LMS ein Untersagungsgrund nach Beginn der Weiterverbreitung ein, weist sie gemäß Absatz 3 Satz 1 in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 bis 3 den Anbieter, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.4 und 5 den Betreiber der Kabelanlage zunächst schriftlich darauf hin. Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, kann die LMS auf Grund von Satz 2 nach Anhörung die Weiterverbreitung endgültig untersagen.
Eine Untersagung ist nach Absatz 4 Satz 1 dem Anzeigenden und dem Kabelbetreiber zuzustellen. Ein durch die Untersagung eingetretener Vermögensnachteil des Anbieters oder des Betreibers der Kabelanlage ist gemäß Satz 2 nicht zu entschädigen.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.74 f)
§§§
Der Abschnitt 5 des Teils 4, der die §§ 55 bis 62 umfasst, bildet die Organisationsverfassung der Landesmedienanstalt Saarland.
§§§
§ 55 hat Aufgaben, Rechtsstellung und Organe der Landesmedienanstalt Saarland zum Gegenstand. Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 74 LRG.
Absatz 1 bestimmt, dass die Aufgaben, die nach diesem Gesetz private Rundfunkveranstalter, die Weiterverbreitung von Programmen in Kabelanlagen, den Offenen Kanal Internet sowie Modellversuche betreffen, von der Landesmedienanstalt Saarland wahrgenommen werden. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken.
Absatz 2 ist wortgleich mit dem bisherigen § 74 Abs.2 LRG. Danach vertritt die LMS die Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Aufgaben. Sie trägt wie bislang zur Förderung und Entwicklung des Medien- und Medienforschungsstandortes Saarland bei und hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass in den Programmen die Vielfalt der Meinungen der Bürger und Bürgerinnen gemäß § 16 dieses Gesetzes berücksichtigt wird. Die LMS führt im übrigen wie bislang Untersuchungen und Erhebungen zu Fragen der Inhalte von Programmen privater Rundfunkveranstalter, insbesondere deren Qualität, durch. Ferner leistet sie auch weiterhin einen Beitrag zur Aus- und Fortbildung von Fachkräften für den Medienbereich sowie zur Medienerziehung.
Gemäß Absatz 3, der dem bisherigen § 74 Abs.3 entspricht, hat die LMS das Recht zur Selbstverwaltung und übt ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus. Die LMS hat auch das Recht, Beamte und Beamtinnen zu haben.
Organe der LMS sind nach Absatz 4 wie bislang der Medienrat sowie – an Stelle des bisherigen Vorstandes – der Direktor.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.75)
§§§
§ 56 hat die Zusammensetzung des Medienrates der LMS, seine Rechtsstellung, die Amtsdauer seiner Mitglieder sowie das Verfahren dieses Organs zum Gegenstand.
Absatz 1 benennt die entsendeberechtigten Organisationen und Institutionen, die die wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen im Saarland repräsentieren. In den Medienrat entsenden je ein Mitglied:
die Landesregierung,
jede Fraktion im Landtag des Saarlandes,
die Evangelische Kirche,
die Katholische Kirche,
die Synagogengemeinde Saar,
die staatlichen Hochschulen des Saarlandes, wobei zur Entsendung des Mitglieds der Präsident oder die Präsidentin der Universität des Saarlandes, der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Musik und Theater sowie der Rektor oder die Rektorin der Hochschule der Bildenden Künste gemeinsam berechtigt sind,
der Landessportverband für das Saarland,
der Landesjugendring Saar,
die saarländischen Familienverbände; hierzu zählt auch die Gesamtlandeselternvertretung,
der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Saar,
der Deutsche Beamtenbund, Landesverband Saar,
der Verband der Freien Berufe des Saarlandes e.V.,
die Vereinigung der saarländischen Unternehmensverbände e.V.,
die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes,
die Handwerkskammer des Saarlandes,
die Landwirtschaftskammer für das Saarland,
die Arbeitskammer des Saarlandes,
der Saarländische Städte- und Gemeindetag,
der Landkreistag Saarland,
die saarländische Journalistenverbände,
der Landesausschuss für Weiterbildung,
die Landesakademie für musisch-kulturelle Bildung e.V.,
die saarländischen Natur- und Umweltschutzvereinigungen,
die Liga der Freien Wohlfahrtspflege Saar,
die Behindertenverbände im Saarland,
die Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V.,
die Landesarbeitsgemeinschaft PRO EHRENAMT.
Zwei Mitglieder entsendet der Frauenrat Saarland.
Die Inkompatibilitätsregelung des Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 75 Abs.3 LRG.
Die die Rechtsstellung der Mitglieder des Medienrates betreffende Regelung des Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 76 Abs.1 LRG.
Absatz 4 Satz 1 regelt, dass die Amtszeit der Mitglieder des Medienrates (wie der stellvertretenden Mitglieder) wie bislang vier Jahre beträgt. Sätze 2 und 3 entsprechen im wesentlichen dem bisherigen § 76 Abs.2 Sätze 2 und 3 LRG.
Der die Wahl sowie Abberufung des vorsitzführenden Mitglieds des Medienrates und seines Stellvertreters regelnde Absatz 5 ist mit dem bisherigen § 76 Abs.3 LRG textidentisch.
Die Befangenheitsklausel des Absatz 6 entspricht dem bisherigen § 76 Abs.4 LRG.
Absatz 7, der dem bisherigen § 76 Abs.5 LRG entspricht3, regelt das Verfahren des Medienrates in einer rechtsstaatlichen Geboten entsprechenden Weise.
Absatz 8 bestimmt, dass im übrigen für die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie das Verfahren die für den Rundfunkrat des Saarländischen Rundfunks geltenden Vorschriften der §§ 27, 29 und 30 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung finden.
Absatz 9 ermächtigt als Ausdruck des auf Selbstregulierung setzenden Ansatzes dieses Gesetzes den Medienrat der LMS, nähere Einzelheiten zu diesem Organ in der Geschäftsordnung der LMS zu regeln. Im Hinblick auf ihre Bedeutung muss der der Medienrat über sie mit qualifizierter Mehrheit, nämlich mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen. Die Geschäftsordnung der LMS bedarf im übrigen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.75 f)
§§§
§ 57 definiert abschließend die Aufgaben des Medienrates. Die Bestimmung entspricht materiell dem bisherigen § 75 Abs.1 LRG. Dem Medienrat obliegt es danach,
über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung an private Rundfunkveranstalter zu entscheiden; hierzu zählt auch die Prüfung der Voraussetzungen der Bescheinigung über die Zulassung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 4,
über Verstöße gegen die Anforderungen dieses Gesetzes durch das Programm oder einzelne Sendungen privater Programmveranstalter zu befinden,
über die Untersagung der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen gemäß § 54 zu befinden,
über Verstöße gegen die Anforderungen dieses Gesetzes durch weiterverbreitete Rundfunkprogramme zu befinden,
über die Zuweisung von Übertragungsmöglichkeiten zu entscheiden,
den jährlichen Wirtschaftsplan sowie die Jahresrechnung festzustellen und dem Direktor Entlastung zu erteilen,
die Geschäftsordnung der LMS zu erlassen,
Richtlinien über den Jugendschutz zu erlassen,
Satzungen gemäß diesem Gesetz zu erlassen,
über Maßnahmen nach § 55 Abs. 2 Satz 3 zu beschließen;
über die Versuchsbedingungen, das Verbreitungsgebiet und die Versuchsdauer eines Modellversuchs nach § 69 zu beschließen.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.76 f)
§§§
Mit § 58 tritt, am Mehrheitsbild in den übrigen Landesmedienanstalten orientiert, an die Stelle der bisherigen Vorstands- eine Direktorenverfassung der LMS.
Nach Absatz 1 Satz 1 wird der Direktor der LMS vom Landtag auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Er oder der stellvertretende Direktor sollen nach Satz 2 die Befähigung zum Richteramt haben. Der Präsident des Landtages beruft gemäß Satz 3 den Direktor zum Beamten auf Zeit.
Scheidet der Direktor der LMS vorzeitig aus, ist nach Absatz 2 innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen.
Bei gröblicher Verletzung der ihm obliegenden Pflichten kann der Direktor gemäß Absatz 3 auf Antrag des Medienrates vom Landtag vorzeitig abberufen werden. Der Antrag des Medienrates und die Entscheidung des Landtages bedürfen mit Blick auf die Intensität dieses Eingriffs jeweils der Zustimmung von zwei Dritteln der jeweiligen Mitglieder.
Die Inkompatibilitätsregelung des § 56 Abs.2 dieses Gesetzes für Medienratsmitglieder gilt gemäß Absatz 4 Satz 1 für den Direktor sowie den stellvertretenden Direktor entsprechend. Der Direktor und der stellvertretende Direktor dürfen nach Satz 2 ferner nicht dem Medienrat angehören.
Absatz 5 sieht vor, dass der Direktor die Aufgaben der LMS wahrnimmt, soweit nicht ausdrücklich in diesem Gesetz eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er bereitet die Entscheidungen des Medienrats vor und nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil. Er entscheidet ferner über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten der LMS.
Absatz 6 entspricht dem bisherigen § 77 Abs.6 Sätze 1 bis 4 und 6 LRG. Danach vertritt der Direktor die LMS gerichtlich und außergerichtlich. Er ernennt die Beamten und Beamtinnen der LMS. Er ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beamten der LMS und nimmt gegenüber den übrigen Bediensteten die Aufgaben des Arbeitgebers wahr. Für den Direktor nimmt der Chef der Staatskanzlei die Aufgaben des Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde wahr.
Der Direktor wird gemäß Absatz 7 nach Maßgabe der Geschäftsordnung vom stellvertretenden Direktor vertreten. Dieser wird vom Direktor bestellt bzw abberufen. Er ist ständiger Vertreter im Sinne des § 35 Abs.4 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.77)
§§§
§ 59, der die Aufsicht über die Rundfunkveranstalter regelt, entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 79 LRG.
Gemäß Absatz 1 Satz 1 überwacht die LMS die Einhaltung der die privaten Rundfunkveranstalter treffenden Verpflichtungen gesetzlicher bzw. sonstiger Art. Eine vorherige Kontrolle der einzelnen Sendungen findet mit Blick auf das verfassungsrechtliche Verbot der Vorzensur gemäß Satz 2 nicht statt.
Der Veranstalter und der für den Inhalt des Programmes Verantwortliche haben nach Absatz 2 der LMS die zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
Stellt der Medienrat der LMS fest, dass das Programm oder einzelne Sendungen gegen die Anforderungen nach diesem Gesetz verstoßen, weist der Direktor den Veranstalter nach Absatz 3 an, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen.
Falls der Medienrat der LMS erneut einen Verstoß des Programms oder einzelner Sendungen gegen die Anforderungen nach diesem Gesetz feststellt, kann er gemäß Absatz 4 die Zulassung widerrufen. Der Beschluss bedarf im Hinblick auf seine Bedeutung einer qualifizierten Mehrheit, nämlich einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder des Medienrates.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.77 f)
§§§
§ 60 hat die Vermittlung von Medienkompetenz durch die LMS und den Offenen Kanal der LMS zum Gegenstand.
Ein Vergleich mit anderen Industrienationen zeigt, dass Deutschland in Schlüsselbereichen der Informations- und Kommunikations-Technologien (IuK) bislang lediglich einen Platz im Mittelfeld hält. Die Themen, bei denen deutlicher Aufholbedarf besteht, sind:
- Internet-Durchdringung,
- Schaffung zukunftsweisender Rahmenbedingungen,
- Definition der Rolle des Staates und
- Organisation der Umsetzung von Fördermaßnahmen.
Zudem wächst in Deutschland die Gefahr einer „digitalen Spaltung“ der Bevölkerung in IuKaffine Bürger und solche Bürger, die keinen Zugang zu diesen Technologien erhalten können oder wollen. Dies zeigt sich bei der Betrachtung von Altersstruktur, Ausbildungsstand und Wohngebiet gleichermaßen. Besonders in benachteiligten Bevölkerungsgruppen (bestimmte Schulbildungsgänge, Senioren, Frauen, Arbeitslose, Bewohner ländlicher Gebiete) wird die digitale Spaltung, also die Abweichung der Internet-Nutzer-Verteilung von der Zusammensetzung der Gesamtbevölkerung, voraussichtlich weiter zunehmen. Jüngsten Prognosen zufolge werden 21 Millionen Personen zwischen 14 und 69 Jahren in Deutschlands Haushalten im Jahr 2003 von der Nutzung des Internets ausgeschlossen sein oder sich ihrer verweigern. Die
mögliche Folge: Diese 21 Millionen Bürger sehen sich mittelfristig zahlreichen
Ausgrenzungseffekten gegenüber, namentlich
- bei der Erlangung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen,
- bei Konsummöglichkeiten,
- beim Bezug staatlicher und privater Dienstleistungen,
- im schulischen Bereich und
- im Kontext „Lebenslanges Lernen“.
Diese strukturellen Nachteile können, wenn nicht gegengesteuert wird, erhebliche negative Auswirkungen auf die Qualität des Standorts Deutschland haben. Durch die Neuausrichtung des Offenen Kanals soll ein sich in die übrige Multimedia-Politik des Landes harmonisch einfügender Beitrag geleistet werden, um diesen Fehlentwicklungen entgegenzusteuern bzw vorzubeugen. Denn eine Verhinderung der digitalen Spaltung in Deutschland ist voraussichtlich nur durch ein Zusammenspiel von Massnahmen der Bundes- und Landesregierungen, öffentlichen Institutionen und privaten Unternehmen erzielbar.
Vor diesem Hintergrund bestimmt Absatz 1, dass die LMS Angebote zur Förderung des aktiven und bewussten Umgangs mit Medieninhalten für alle Saarländerinnen und Saarländer unterbreitet und koordiniert.
Die LMS betreibt gemäß Absatz 2 als Dienstleistungszentrum einen Offenen Kanal, in dem die technischen Ressourcen zur elektronischen Ton- und/oder Bildbearbeitung zur Verfügung stehen. Im Offenen Kanal können Beiträge, die im Rahmen von Projekten zur Förderung von Medienkompetenz entstehen, über das Internet zugänglich gemacht (Offener Kanal Internet) und in einer Übergangsphase über den Hörfunk verbreitet werden.
Der Offene Kanal Internet soll nach Absatz 3 insbesondere in eigener Verantwortung oder in Zusammenarbeit mit Dritten
finanzielle Anreize für Unternehmen bieten, um deren Engagement bei der Schaffung von Internet-Zugängen sowie beim Abbau von Barrieren zum Internet zu fördern;
Zugangsmöglichkeiten zum Internet sowie bedarfsgerechte Informations- und Trainingsmöglichkeiten für benachteiligte Anwendergruppen schaffen;
Bildungs- und Fortbildungsmaßnahmen für die Internet-Benutzung fördern;
die Nutzung des Internets als Instrument der Fortbildung und des „Lebenslangen Lernens“ unterstützen.
Die LMS ist gemäß Absatz 4 darüber hinaus Ausbildungsstätte für Medienberufe und hält für Zwecke der beruflichen Qualifikationen die erforderlichen Einrichtungen vor.
Das Nähere regelt die LMS nach Absatz 5 durch Satzung, die der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf. Auch dies ist Ausdruck des auf Selbstregulierung setzenden Ansatzes dieses Gesetzes, der namentlich eine rasche Reaktion auf sich verändernde gesellschaftliche, politische, technologische oder wirtschaftliche Rahmenbedingungen gestattet.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.78 f)
§§§
§ 61 regelt die Finanzierung sowie das Haushalts- und Rechnungswesen der LMS. Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 81 LRG.
Nach Absatz 1 soll der Finanzbedarf der LMS durch ihr zustehende Gebühren und Abgaben gedeckt werden.
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz erhebt die LMS nach Absatz 2 Gebühren und fordert die Erstattung von Auslagen.
Absatz 3 sieht vor, dass die Höhe der Gebühren nach Absatz 2 von der LMS in einer Abgaben- und Gebührensatzung bestimmt werden. Die Festlegung von Einzelheiten, wie sie bislang in § 81 Abs.3 Sätze 2 und 3 LRG geregelt wurden, bleibt der satzungsautonomen LMS vorbehalten.
Absatz 4 stellt klar, dass ergänzend zu den Regelungen der Absätze 2 und 3 die Bestimmungen des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland gelten.
Dass die LHO keine direkte Anwendung auf die LMS findet, folgt bereits aus einer verfassungskonformen Interpretation des Begriffs der "landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts" in den §§ 105 ff LHO. Denn die LMS nimmt im Kernbereich spezifisch nicht-staatliche Aufgaben wahr und kann trotz ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsform nicht der mittelbaren Staatsverwaltung zugerechnet werden. Der Staat schafft nur den Rahmen für die gesellschaftlichen Kräfte, die mit der Kontrolle über die privaten Rundfunkanbieter eine im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Tätigkeit wahrnehmen. Der Anstaltsform kommt gegenüber dieser Sachaufgabe lediglich dienende Funktion zu. Da die LMS kein Glied der mittelbaren Staatsverwaltung ist, unterfällt sie zum einen auch nicht der in Art.106 der Verfassung des Saarlandes verankerten Verfassungsgarantie der Rechnungsprüfung, da diese ersichtlich nur auf die Staatsverwaltung bezogen ist. Zum anderen wird die LMS nicht von den §§ 105 ff. LHO unmittelbar erfasst, weil mit den "landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts" nur die Glieder der mittelbaren Staatsverwaltung in Bezug genommen werden.
Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben haben in Absatz 5 Satz 1 ihren rundfunkrechtlichen Ausdruck gefunden: Danach sind auf das Haushalts- und Rechnungswesen der LMS die Vorschriften der LHO (lediglich) entsprechend anzuwenden. Die bloß „entsprechende“ Anwendung der LHO bringt es mit sich, dass die LHO nicht in der Weise gegenüber der LMS zur Anwendung kommt, wie dies gegenüber sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts geschieht, sondern nur insoweit, als sich die Anwendung mit der effektiven Erfüllung der der LMS zugewiesenen Sachaufgabe in Einklang bringen läßt. Durch Satz 2 wird die LMS verpflichtet, eine mehrjährige Finanzplanung zu erstellen; sie wird zudem ermächtigt, im Rahmen dieser Finanzplanung Rücklagen zu bilden.
Der Wirtschaftsplan der LMS bedarf gemäß Absatz 6 Satz 1 der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Dabei bilden nach Satz 2 lediglich die „Grundsätze“ einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft den Prüfungsmaßstab im Vorfeld einer Genehmigung des Wirtschaftsplanes der LMS. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat demnach nicht die Gesamtheit des haushalts- und rechnungwesenbezogenen Normenbestandes der LHO zum Maßstab ihrer Haushaltskontrolle gegenüber der LMS zu erheben. Sind die Grundsätze einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft gewahrt, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung.
Gemäß Absatz 7 prüft der Rechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung nach Maßgabe des § 111 Abs.1 Satz 2 der Haushaltsordnung des Saarlandes. Er unterrichtet die Landesregierung, den Landtag und die Organe der LMS über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und die finanzielle Entwicklung der Anstalt.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.79 f)
§§§
§ 62 hat die Rechtsaufsicht über die Landesmedienanstalt Saarland zum Gegenstand. Die Vorschrift ist mit dem bisherigen § 80 LRG textidentisch.
Nach Absatz 1 führt die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle (Rechtsaufsichtsbehörde) die Rechtsaufsicht über die LMS. Ihr sind die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
Diese Rechtsaufsichtsbehörde ist nach Absatz 2 berechtigt, die LMS schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.
Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Absatz 3 die LMS an, innerhalb einer bestimmten Frist im einzelnen festgelegte Maßnahmen durchzuführen. Kommt die LMS der Anweisung nicht nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Maßnahme selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.
Entsprechende Maßnahmen sind mit Blick auf das verfassungsrechtliche Prinzip der Rundfunkfreiheit bei der Kontrolle über die Programme der Rundfunkveranstalter gemäß Absatz 4 ausgeschlossen.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.80)
§§§
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