Begr §§ 15-62 | SMG (3) | LT-Dr 12/478 |
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(LT-Drucksache 12/478 S.46-48)
Teil 4 des Gesetzes, der besondere Vorschriften für den Rundfunk enthält, umfasst die §§ 15 bis 62.
Der Abschnitt 1 des Teils 4, der die §§ 15 bis 21 umfasst, hat allgemeine Vorschriften, die sich auf den öffentlich-rechtlichen wie den privaten Rundfunk beziehen, zum Gegenstand.
§§§
§ 15 regelt Programmgrundsätze für den Rundfunk.
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 3 Abs.2 LRG. Nach Satz 1 sollen die im Saarland veranstalteten Programme öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunkveranstalter in ihrer Gesamtheit zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beitragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung dienen und dadurch dem kulturellen Auftrag des Rundfunks entsprechen. In Vollprogrammen gemäß § 2 Abs.4 Nr.4 dieses Gesetzes soll zudem gemäß Satz 2 auch das öffentliche Geschehen im Saarland dargestellt werden.
Absatz 2 entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 4 Abs.1 LRG. Die Regelung in Satz 1 greift die Bestimmung in § 6 Abs.1 Satz 1 dieses Gesetzes auf. Nach Satz 2 haben die im Saarland veranstalteten Programme öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunkveranstalter die Würde des Menschen zu achten und sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit sowie vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Bevölkerung sind gemäß Satz 3 in diesen Programmen zu achten. Die Rundfunkprogramme sollen nach Satz 4 ferner - wie bisher - die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland und die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten verteidigen, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen sowie zur Achtung vor der sexuellen Identität anderer beitragen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander sowie auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen hinwirken. Neu eingefügt wurde in diesem Zusammenhang, dass die Rundfunkprogramme auch die interregionale Zusammenarbeit fördern sollen.
Absatz 3 knüpft an § 6 Abs.2 des Gesetzes an und regelt, in Übereinstimmung mit § 10 Abs.1 des Rundfunkstaatsvertrages, einen wesentlichen journalistischen Grundsatz für den Rundfunk.(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.57)
§§§
§ 16 hat die Meinungsvielfalt zum Gegenstand. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 10 LRG. Jeder Veranstalter eines deutschsprachigen Vollprogramms oder eines in besonderer Weise meinungsbildenden deutschsprachigen Spartenprogramms hat nach Satz 1 sicherzustellen, dass im Programm die Vielfalt der Meinungen im wesentlichen zum Ausdruck kommt; er hat zu gewährleisten, dass die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen angemessen zu Wort kommen. Das Programm darf gemäß Satz 2 nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einem Berufsstand, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme iS von § 2 Abs.4 Nr.5 dieses Gesetzes anzubieten, bleibt hiervon nach Satz 3 unberührt.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.57)
§§§
§ 17 regelt Informationspflichten von Rundfunkveranstaltern. Die Bestimmung ist mit dem bisherigen § 8 LRG textidentisch.
Nach Absatz 1 ist der Saarländische Rundfunk verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Abs.2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Gemäß Absatz 2 sind private Fernsehveranstalter verpflichtet, der Landesmedienanstalt Saarland gemäß Artikel 6 Abs.2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die LMS leitet die Informationen an ihre rechtsaufsichtsführende Behörde weiter.
Absatz 3 bestimmt, dass die vorbezeichneten Absätze entsprechend gelten, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen wie zB der Europäischen Gemeinschaft bestehen.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.57)
§§§
§ 18 hat Aufzeichnungspflichten von Rundfunkveranstaltern zum Gegenstand. Die Vorschrift ist mit dem bisherigen § 11 LRG textidentisch.
Gemäß Absatz 1 sind alle Sendungen, die nicht unmittelbar von einem Veranstalter im Geltungsbereich des Grundgesetzes übernommen werden, vom Veranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Filmes verbreitet werden, ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren. Nach Ablauf von vier Wochen seit dem Tage der Verbreitung können Aufzeichnungen oder Filme gelöscht werden, soweit keine Beanstandung mitgeteilt worden ist; wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so beginnt die Frist mit dem letzten Tage der Bereitstellung. Bei einer Beanstandung darf die Aufzeichnung erst gelöscht werden, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
Durch Absatz 2 wird die Landesregierung ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 einzuschränken, soweit der hierfür erforderliche technische oder finanzielle Aufwand das den Veranstaltern zumutbare Maß erheblich übersteigt. In der Rechtsverordnung kann allerdings auch vorgesehen werden, dass Aufzeichnungen oder Filme länger als vier Wochen aufzubewahren sind.
Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann gemäß Absatz 3 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Verlangen sind dem Antragsteller auf dessen Kosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.58)
§§§
§ 19 regelt besondere Sendezeiten im Rahmen von Programmen öffentlich-rechtlicher oder privater Rundfunkveranstalter.
Absatz 1 gewährt – wie bislang § 14 Abs.1 LRG – Bundesregierung und Landesregierung das Recht, Gesetze, Verordnungen und amtliche Erklärungen durch den Rundfunk bekanntzugeben. Hierfür ist ihnen die erforderliche Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen. Die entsprechende Verpflichtung gilt für private Veranstalter nach Absatz 4 (wie bislang nach § 14 Abs.4 Satz 1 LRG) nur im Fall des Zustandes der äußeren oder inneren Gefahr oder des Katastrophenzustandes.
Absatz 2 Satz 1 sieht vor, dass, falls ein öffentlich-rechtlicher oder privater Rundfunkveranstalter mit Sitz im Saarland, der Parteien oder Vereinigungen, für die im Saarland ein Wahlvorschlag zum Landtag des Saarlandes, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen zur Verfügung stellt, § 5 Abs.1 bis 3 des Parteiengesetzes entsprechend gilt. Die öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstalter haben sich in der Vergangenheit wiederholt im Hinblick auf Erfahrungen während Wahlkampagnen mit Spots namentlich rechtsextremer Parteien mit offen ausländerfeindlichem Inhalt für eine Abschaffung der in einzelnen Landesrundfunkgesetzen wie auch im Saarland bisher in § 14 Abs.2 LRG enthaltenen Verpflichtung zur Ausstrahlung von Wahlwerbespots ausgesprochen. Für Bundestagswahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament ist die Verpflichtung bundesweit verbreiteter privater Rundfunkveranstalter zur Ausstrahlung von Wahlwerbespots in § 42 Abs.2 RStV enthalten. Für das ZDF ist eine entsprechende Verpflichtung in § 11 Abs.1 ZDF-Staatsvertrag, für das Deutschlandradio in § 11 Abs.1 Deutschlandradio-Staatsvertrag enthalten. Diese staatsvertraglichen Regelungen bleiben gemäß § 1 Abs.2 dieses Gesetzes unberührt. Die vorgesehene Regelung, nach der es Rundfunkveranstaltern freigestellt ist, ob sie Wahlsendezeit einräumen, orientiert sich an dem derzeit für Baden-Württemberg, Bayern, Berlin und Brandenburg bestehenden Regelungsmodell. Entscheidet sich ein Rundfunkveranstalter für die Einräumung von Wahlsendezeiten, so ist er an den Gleichheitssatz und an Angemessenheitsregelungen gebunden, wie sie sich aus § 5 Abs.1 bis 3 des Parteiengesetzes ergeben. Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen bleiben im übrigen nach Satz 2 bei der Berechnung der zulässigen Dauer der Werbung unberücksichtigt.
Absatz 3 sieht – wie bislang § 14 Abs.3 LRG – vor, dass der Katholischen Kirche, der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche der Pfalz und der Synagogengemeinde Saar auf Wunsch angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher oder vergleichbarer Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen zu gewähren sind. Zur Gewährung dieser Sendezeiten ist ein privater Veranstalter (wie bislang nach § 14 Abs.4 Satz 2 LRG) nur verpflichtet, wenn er ein Vollprogramm iS des § 2 Abs.4 Nr.4 dieses Gesetzes veranstaltet; auf Verlangen sind ihm die Selbstkosten zu erstatten.Absatz 5 ist mit dem bisherigen § 14 Abs.5 LRG textidentisch. Danach ist für Inhalt und Gestaltung von Sendungen im Rahmen besonderer Sendezeiten nach den Absätzen 1 bis 3 verantwortlich, wem die Sendezeit zugebilligt worden ist.
Absatz 6 regelt, wie bislang § 14 Abs.6 LRG, dass Beiträge Dritter gemäß Absatz 2 nach Inhalt und Gestaltung nicht die Würde des Menschen sowie die sittlichen und religiösen Überzeugungen anderer Menschen verletzen dürfen. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.58 f)
§§§
§ 20 definiert anwendbare Bestimmungen. Die Vorschrift dient der Rechtsklarheit und –sicherheit. Durch die dynamische Verweisung auf die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages über das Recht auf Kurzberichterstattung in Absatz 1 Satz 1, über die Übertragung von Großereignissen in Absatz 1 Satz 2, über das Sponsoring in Absatz 2 und über die Wiedergabe von Meinungsumfragen in Absatz 3 ist sichergestellt, dass ohne aufwändige Folgeänderungen dieses Gesetzes Rechtsänderungen in diesen Bereichen unmittelbar auch für im Saarland veranstalteten Rundfunk gelten. Auf die Begründung der einschlägigen staatsvertraglichen Vorschriften wird verwiesen.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.59)
§§§
§ 21 hat die Zuordnung neuer terrestrischer Übertragungskapazitäten zum Gegenstand. Bislang hatte das Saarland als einziges Bundesland auf eine Grundnorm über die Frequenzverteilung zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk verzichtet. Diese Regelungslücke wird durch die Vorschrift geschlossen. Auf die Vorschaltung eines Planungsverfahrens wird verzichtet. Ein solches Planungsverfahren ist der Mehrheit der Länder bislang nicht vertraut; auch in Baden-Württemberg besteht es nur für die zweite Phase der Zuordnung von Übertragungskapazitäten für den privaten Rundfunk.
Absatz 1 bestimmt den Anwendungsbereich dieser Grundnorm: Sie gilt für die Zuordnung dem Saarland nach internationalem und nationalem Telekommunikationsrecht zur Verfügung stehender neuer terrestrischer Übertragungskapazitäten zur programmlichen Nutzung, deren Zuordnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht geregelt war. Neu sind dabei auch solche Übertragungskapazitäten, bei denen die Zuordnung ausläuft und die deshalb für eine Zuordnung erneut zur Verfügung stehen.
Stehen dem Saarland Übertragungskapazitäten für Rundfunkzwecke zur Verfügung, gibt die Landesregierung dies nach Absatz 2 Satz 1 den für das Saarland zuständigen öffentlich- rechtlichen Rundfunkveranstaltern, d.h. nach derzeitiger Rechtslage dem Saarländischen Rundfunk, dem Zweiten Deutschen Fernsehen und dem Deutschlandradio, und der Landesmedienanstalt Saarland bekannt. Die Landesregierung wirkt gemäß Satz 2 darauf hin, dass sich die vorbezeichneten öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und die LMS über eine sachgerechte Zuordnung der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten verständigen. Wird eine Verständigung erreicht, ordnet die Landesregierung nach Satz 3 die Übertragungskapazitäten zu und unterrichtet den für Medienfragen zuständigen Ausschuss des Landtags über das Ergebnis der Verständigung.
Kommt eine Verständigung nach Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, entscheidet gemäß Absatz 3 Satz 1 die Landesregierung unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beteiligten und nach Anhörung des für Medienfragen zuständigen Ausschusses des Landtags über die Zuordnung nach Maßgabe der Absätze 4 und 5. Die Landesregierung unterrichtet den für Medienfragen zuständigen Ausschuss des Landtags nach Satz 2 über das Ergebnis ihrer Entscheidung. Diese Letzt-Entscheidung durch die Landesregierung für den Fall fehlender Verständigung der LMS und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entspricht der Rechtslage in den Ländern Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen (dort nur Staatskanzlei), Sachsen-Anhalt (dort nur Staatskanzlei mit Zustimmung des zuständigen Landtagsausschusses) und Thüringen. Eine staatliche Entscheidung ist im übrigen auch in Schleswig-Holstein (Landtag auf Vorschlag der Landesregierung) vorgesehen.
Entsprechend seiner verfassungsrechtlichen Bestands- und Entwicklungsgarantie werden nach Absatz 4 Übertragungskapazitäten, die zur Sicherstellung der Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk erforderlich sind, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugeordnet.
Unbeschadet dieser verfassungsrechtlich vorgegebenen Privilegierung sind die Übertragungskapazitäten gemäß Absatz 5 Satz 1 so zuzuordnen, dass eine möglichst gleichgewichtige Entwicklung des öffentlich-rechtlichen und des privaten Rundfunks gesichert wird. Dabei sind nach Satz 2 folgende Gesichtspunkte in die Zuordnungsentscheidung einzubeziehen:
die Sicherung der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,
die Sicherung einer flächendeckenden Versorgung im jeweiligen Verbreitungsgebiet mit landesweit verbreiteten und lokalen privaten Rundfunkprogrammen,
die Vielfalt des Programmangebots.
Die Absätze 6 bis 8 treffen Regelungen zum Übergang von der analogen zur digitalen Übertragung von Rundfunk. Ziel der Regelungen ist es, die Rechtssicherheit für die Betroffenen in dieser Übergangsphase zu erhöhen.
Absatz 6 setzt § 52a RStV in Landesrecht um: Danach sind, sofern bislang in analoger Technik genutzte terrestrische Übertragungskapazitäten für die Übertragung von Rundfunkprogrammen in digitaler Technik genutzt werden, diejenigen Anbieter vorrangig zu berücksichtigen, die ihr Programm auf diesen Übertragungskapazitäten bislang in analoger Technik verbreitet haben.Absatz 7 setzt die in der Protokollerklärung der Länder zu § 52 a Rundfunkstaatsvertrag im Rahmen des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages niedergelegte Zielsetzung der Länder zur Kapazitätszuordnung für digitales terrestrisches Fernsehen in Landesrecht um. In dieser Protokollerklärung hatten sich die Länder verpflichtet darauf hinzuwirken, dass in einer Einführungsphase von fünf Jahren bei der Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF insgesamt 50 vH der Gesamtkapazität für ihre Diensteangebote erhalten. Dies soll auch den Betrieb des technischen Multiplex für ARD und ZDF einschließen.
Absatz 8 bestimmt – in Umsetzung der Ergebnisse der Initiative Digitaler Rundfunk -, dass spätestens ab dem 1.Januar 2010 die terrestrische Übertragung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen sowie Mediendiensten im Saarland ausschließlich in digitaler Technik erfolgt. Es ist zulässig, Rundfunkprogramme bis zu diesem Zeitpunkt gleichzeitig in analoger und in digitaler Übertragungstechnik zu verbreiten, solange die landesweite Versorgung ausschließlich mit digitaler Übertragungstechnik technisch noch nicht möglich und wirtschaftlich dem einzelnen Rundfunkveranstalter noch nicht zumutbar ist.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.59 f)
§§§
Der Abschnitt 2 des Teils 4, der die §§ 22 bis 42 umfasst, hat den Saarländischen Rundfunk (SR) zum Gegenstand.
Der Unterabschnitt 1 des Abschnitts 2, der die §§ 22 bis 26 umfasst, enthält allgemeine Bestimmungen.
§§§
§ 22 regelt Rechtsform, Sitz, Selbstverwaltung sowie Bestands- und Entwicklungsgarantie des SR. Er entspricht im wesentlichen den bisherigen §§ 17 und 86 LRG.
Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass der „Saarländische Rundfunk“ eine rechtsfähige gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken ist. Satz 2 gewährt der Anstalt das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen des Saarländischen Mediengesetzes.
Durch Absatz 2 wird die verfassungsrechtlich verbürgte Bestands- und Entwicklungsgarantie des SR bekräftigt.
Absatz 3 stellt als Ausdruck der Bestands- und Entwicklungsgarantie des SR klar, dass dieser in Wahrnehmung seiner Aufgaben in sendetechnischer, programmlicher und finanzieller Hinsicht alle für Rundfunkveranstalter zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, insbesondere auch Mediendienste anbieten kann.
Absatz 4 Satz 1 regelt, dass dem SR die bei Inkrafttreten des Saarländischen Mediengesetzes genutzten Senderechte (Frequenzen und Kanäle) weiterhin zustehen. Gemäß Satz 2 kann der SR mit anderen Rundfunkveranstaltern Vereinbarungen über die Übertragung der Senderechte schließen.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.61)
§§§
§ 23 regelt Auftrag und Aufgaben des SR sowie auf diesen hinsichtlich der Werbung anwendbare Vorschriften. Er entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 18 LRG.
Die Absätze 1 bis 4 regeln den spezifisch öffentlich-rechtlichen Auftrag des SR.
Der SR hat nach Absatz 1 durch die Herstellung und Verbreitung von qualitativ hochwertigen Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie von Mediendiensten im Sinne von § 2 Abs.2 Nr.4 des Mediendiendienste-Staatsvertrages mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken.
In seinen Angeboten und Programmen hat der SR gemäß Absatz 2 einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Er soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt fördern. Sein Programm hat der Information, Bildung und Unterhaltung zu dienen. Er hat Beiträge zur Kultur und Beratung anzubieten. Der SR soll auch weiterhin durch enge Zusammenarbeit mit den übrigen deutschen Rundfunkanstalten im Geltungsbereich des Grundgesetzes die gemeinschaftlichen Aufgaben des deutschen Rundfunks fördern. Er kann ferner auch, wie bislang, durch eine Zusammenarbeit mit anderen, deutschen oder ausländischen, öffentlichrechtlichen oder privaten Veranstaltern eigene vorhandene Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitspotentiale ausschöpfen. Auf eine gesonderte Regelung wie bislang in § 3 Abs.3 LRG wurde aus Gründen der Verschlankung des Gesetzes verzichtet.
Bei der Erfüllung seines Auftrags hat der SR nach Absatz 3 auf die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Angebote und Programme Bedacht zu nehmen.
Dem Ansatz einer Stärkung der Selbstregulierung sowie erhöhter Transparenz entsprechend gestaltet der SR gemäß Absatz 4 in Richtlinien seinen Auftrag näher aus. Die Richtlinien sind im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen. Der SR hat alle zwei Jahre Bericht über die Erfüllung seines Auftrags und die geplanten Schwerpunkte der anstehenden programmlichen Leistungen zu erstatten. Der Bericht sollte der Öffentlichkeit zB im Online-Angebot des SR zugänglich gemacht werden.
Wie bereits bislang nach § 18 Abs.5 LRG hat der SR nach Absatz 5 sicherzustellen, dass das Saarland als Anstaltsbereich des SR ausreichend und möglichst gleichmäßig versorgt wird.
Die Programme des SR haben gemäß Absatz 6, der dem bisherigen § 18 Abs.7 LRG entspricht, den kulturellen Belangen der Bevölkerung des Saarlandes Rechnung zu tragen.
Der SR kann sich im Rahmen seiner Aufgaben an Maßnahmen der Filmförderung beteiligen. Gemäß Absatz 7, der dem bisherigen § 18 Abs.4 LRG entspricht, ist der SR berechtigt, Druckwerke mit überwiegend programmbezogenem Inhalt zu veröffentlichen.
Absatz 8 verweist im Interesse einer Verschlankung des Gesetzes sowie mit Blick auf die insoweit bestehenden staatsvertraglichen Verpflichtungen des Saarlandes für die Werbung durch den SR auf die § 7 Abs.1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4, 6 bis 8, §§ 14, 15 und 18 des Rundfunkstaatsvertrages. Die danach dem SR staatsvertraglich eröffneten Werbemöglichkeiten stehen ihm auch nach diesem Gesetz zu.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.61 f)
§§§
§ 24 hat die Mitwirkung der Programm-Mitarbeiter/-Mitarbeiterinnen des SR sowie dessen Redaktionsstatut zum Gegenstand. Die Vorschrift, die einen verfassungskonformen Ausgleich zwischen den jeweils durch die Rundfunkfreiheit gestützten Interessen der Programm- Mitarbeiter/-Mitarbeiterinnen des SR sowie der Anstalt und ihrer Organe sucht, entspricht dem bisherigen § 19 LRG.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.62)
§§§
§ 25 regelt die Organe des SR. Die Vorschrift ist mit dem bisherigen § 20 LRG identisch.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.62)
§§§
§ 26 hat Inkompatibilitäten zum Gegenstand. Er entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 21 LRG.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.62)
§§§
Der Unterabschnitt 2 des Abschnitts 2, der die §§ 27 bis 30 umfasst, regelt den Rundfunkrat des SR.
§§§
§ 27 hat die Zusammensetzung des Rundfunkrates, die Amtsdauer seiner Mitglieder, den Vorsitz in diesem Organ sowie die Kostenerstattung für seine Mitglieder zum Gegenstand.
Absatz 1 benennt die entsendeberechtigten Organisationen und Institutionen, die die wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen im Saarland repräsentieren. In den Rundfunkrat entsenden je ein Mitglied:
die Landesregierung,
jede Fraktion im Landtag des Saarlandes,
die Evangelische Kirche,
die Katholische Kirche,
die Synagogengemeinde Saar,
die staatlichen Hochschulen des Saarlandes, wobei zur Entsendung des Mitglieds der Präsident oder die Präsidentin der Universität des Saarlandes, der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Musik und Theater sowie der Rektor oder die Rektorin der Hochschule der Bildenden Künste gemeinsam berechtigt sind,
der Landessportverband für das Saarland,
der Landesjugendring Saar,
die saarländischen Familienverbände; hierzu zählt auch die Gesamtlandeselternvertretung,
der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Saar,
der Deutsche Beamtenbund, Landesverband Saar,
der Verband der Freien Berufe des Saarlandes e.V.,
die Vereinigung der saarländischen Unternehmensverbände e.V.,
die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes,
die Handwerkskammer des Saarlandes,
die Landwirtschaftskammer für das Saarland,
die Arbeitskammer des Saarlandes,
der Saarländische Städte- und Gemeindetag,
der Landkreistag Saarland,
die saarländischen Journalistenverbände,
der Landesausschuss für Weiterbildung,
die Landesakademie für musisch-kulturelle Bildung e.V.,
die saarländischen Natur- und Umweltschutzvereinigungen,
die Liga der Freien Wohlfahrtspflege Saar,
die Behindertenverbände im Saarland,
die Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V.,
die Landesarbeitsgemeinschaft PRO EHRENAMT.
Zwei Mitglieder entsendet der Frauenrat Saarland.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 23 Abs. 2 LRG.
Absatz 3 zielt darauf, die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen in öffentlichrechtlichen Gremien zu fördern. Die Vorschrift, die sich an parallelen Regelungen beim NDR, WDR und DeutschlandRadio orientiert, bestimmt, dass unbeschadet des Absatzes 2 Frauen angemessen zu berücksichtigen sind. Bei den Vertretern nach Absatz 1 Satz 1 Nrn.3 bis 26 muss, soweit eine andere Person als Nachfolger eines Mitglieds entsandt wird, diese Person eine Frau sein, wenn zuvor ein Mann entsandt war, oder ein Mann sein, wenn zuvor eine Frau entsandt war. Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn dieser Wechsel im Einzelfall oder auf Grund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Stelle nicht möglich ist.
Absätze 4 bis 6 entsprechen dem bisherigen § 23 Abs.3 bis 5 LRG.
Absatz 7 Satz 1 regelt, dass die Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrates (wie der stellvertretenden Mitglieder) wie bislang vier Jahre beträgt. Satz 2, der die Möglichkeit der Abberufung von Mitgliedern (und stellvertretenden Mitgliedern) des Rundfunkrates regelt, ist mit dem bisherigen § 24 Abs.2 LRG textidentisch. Satz 3, der die vorzeitige Beendigung der Amtszeit regelt, entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 24 Abs.3 LRG; da der Verlust der Geschäftsfähigkeit im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht mehr vorgesehen ist, entfällt dieser Beendigungsgrund.
Absatz 8 hat die Wahl des vorsitzführenden Mitglieds des Rundfunkrates und seines Stellvertreters zum Gegenstand.
Absatz 9 regelt Fragen der Kostenerstattung für Mitglieder des Rundfunkrates und seiner Ausschüsse.
Absatz 10 ermächtigt als Ausdruck des auf Selbstregulierung setzenden Ansatzes dieses Gesetzes die Anstalt, nähere Einzelheiten zum Rundfunkrat, zB zu Fragen des Vorsitzes oder der Kostenerstattung, in der Satzung des SR zu regeln.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.62 f)
§§§
§ 28 regelt die Aufgaben des Rundfunkrates des SR.
Vornehmliche Aufgabe des Rundfunkrates als plural zusammengesetztes Gremium ist es nach Absatz 1 Satz 1, die Interessen der Allgemeinheit im SR zu vertreten. Ferner wirkt der Rundfunkrat nach Satz 2 als Kontrollinstanz mit Blick auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben durch den SR. Die Aufgabe des Rundfunkrates besteht - ungeachtet des Umstandes, dass die meisten seiner Mitglieder ihrer Herkunft nach Interessenvertreter sind - nicht in der Interessenvertretung oder gar der Verlautbarung der Interessen der in ihm vertretenen Organisationen im Programm. Die Anknüpfung bei den verbandlich organisierten Interessen dient vielmehr nur als Mittel, Sachwalter der Allgemeinheit zu gewinnen, die unabhängig von den Staatsorganen sind und Erfahrungen aus den unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen einbringen. Die Mitglieder des Rundfunkrates sind daher nach Satz 3 und 4 nicht dazu berufen, das Programm an den besonderen Auffassungen und Zielsetzungen der sie entsendenden Organisationen auszurichten und auf diese Weise deren Bestrebungen zu fördern. Die pluralistische Zusammensetzung der Gremien soll vielmehr gerade der Gefahr einseitiger Einflussnahme und Programmgestaltung entgegenwirken und gewährleisten, dass die Vielfalt der Anschauungen und Aktivitäten in allen Lebensbereichen im Programm Ausdruck findet.
Der Rundfunkrat berät und beschließt nach Absatz 2 Satz 1 über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den SR. Die ihm dabei obliegenden Aufgaben sind in Satz 2 abschließend aufgezählt. Es handelt sich um:
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 31 dieses Gesetzes mit Ausnahme des von der Landesregierung ernannten Mitglieds,
die Wahl und die Abberufung des Intendanten gemäß § 34 dieses Gesetzes, wobei diese Wahl – im Interesse eines effektiven Zusammenwirkens aller Organe zum Wohle des SR – im Unterschied zur bisherigen Rechtslage gemeinsam mit dem Verwaltungsrat vorzunehmen ist,
die Zustimmung zu der Bestellung und Abberufung des stellvertretenden Intendanten gemäß § 35 Abs.3 dieses Gesetzes,
die Entscheidung über Programmbeschwerden,
die Gestattung von Ausnahmen von den Jugendschutzregelungen gemäß § 3 Abs.3 und 7 RStV,
die Feststellung des jährlichen Wirtschaftsplans gemäß § 39 Abs.1 dieses Gesetzes; dabei kann der Rundfunkrat über den vom Verwaltungsrat festgestellten Gesamtansatz der Aufwendungen nicht hinausgehen.
die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 39 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes,
die Entlastung des Intendanten und des Verwaltungsrates,
die Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß § 39 Abs. 3 dieses Gesetzes,
die Beschlussfassung über die Satzung gemäß § 36 dieses Gesetzes und die Finanzordnung gemäß § 38 dieses Gesetzes, jeweils gemeinsam mit dem Verwaltungsrat und im Benehmen mit dem Intendanten,
die Zustimmung zu Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen gemäß § 41 dieses Gesetzes.
Darüber hinaus obliegt dem Rundfunkrat nach Absatz 3 die Programmberatung und – überwachung. Bei der Programmberatung wird die sog Binnenpluralität der Anstalt, die Integration der Ansichten und Meinungen der verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen und Institutionen verwirklicht. Im Rahmen der Programmkontrolle wacht der Rundfunkrat über die Einhaltung der Programmgrundsätze und der hierzu erlassenen Richtlinien. Bei entsprechenden Verstößen kann das Gremium gegenüber dem Intendanten schriftlich begründete Beanstandungen aussprechen und ihn auffordern, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen.
Entsprechend seiner Stellung als Vertreter der Allgemeinheit hat der Rundfunkrat nach Absatz 4, wie bereits bislang nach § 22 Abs.5 LRG, die Öffentlichkeit über seine Arbeit zu unterrichten. Auch insoweit regelt die Satzung des SR nähere Einzelheiten.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.63 f)
§§§
1§ 29 hat die Sitzungen des Rundfunkrats des SR zum Gegenstand. Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 26 LRG.
Absatz 1 regelt, dass der Rundfunkrat mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr zusammentritt.
In Absatz 2 wurde die bisherige Fiktion der Beschlussfähigkeit des Rundfunkrates nach § 26 Abs.2 Satz 2 LRG gestrichen; der Anstalt bleibt es vorbehalten, eine diesbezügliche Regelung in der Satzung zu treffen.
Absatz 3 trifft Vorsorge für den Fall, dass der Rundfunkrat in einer Sitzung beschlussunfähig war. Er schreibt vor, dass dann alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden sind. In der darauf stattfindenden Sitzung ist der Rundfunkrat ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist. Beschlüsse dürfen jedoch zur Absicherung der Staatsfreiheit des Rundfunks nicht ausschließlich mit den Stimmen der Mitglieder, die Landesregierung bzw. Landtag entsendet haben, gefasst werden.
Absätze 4 bis 7 sind mit dem bisherigen § 26 Abs.4 bis 7 textidentisch.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.64)
§§§
§ 30 trifft Regelungen zu den Ausschüssen des Rundfunkrates. Nähere Einzelheiten bleiben auch insoweit als Ausdruck des auf Selbstregulierung setzenden Ansatzes dieses Gesetzes der Festlegung durch die Satzung des SR vorbehalten.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.64)
§§§
Der Unterabschnitt 3 des Abschnitts 2, der die §§ 31 bis 33 umfasst, hat den Verwaltungsrat des SR zum Gegenstand.
§ 31 regelt die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, die Amtsdauer seiner Mitglieder, den Vorsitz in diesem Organ sowie die Kostenerstattung für seine Mitglieder.
Absatz 1, der die Zusammensetzung des Verwaltungsrates bestimmt, entspricht dem bisherigen § 29 Abs.1 LRG.
Absatz 2, der das turnusmäßige Ausscheiden von drei Mitgliedern des Verwaltungsrates regelt, entspricht dem bisherigen § 29 Abs.2 LRG.
Absatz 3, der das Ausscheiden eines vom Rundfunkrat gewählten Mitglieds des Verwaltungsrats regelt, entspricht dem bisherigen § 29 Abs.3 und 5 Satz 1 und 2 LRG.
Absatz 4 als Ausdruck der Freiheit der Mitglieder des Organs entspricht dem bisherigen § 29 Abs.6 LRG.
Absatz 5 hat die Wahl des vorsitzführenden Mitglieds des Verwaltungsrates und seines Stellvertreters zum Gegenstand.
Absatz 6 regelt Fragen der Kostenerstattung für Mitglieder des Verwaltungsrates.
Absatz 7 ermächtigt als Ausdruck des auf Selbstregulierung setzenden Ansatzes dieses Gesetzes die Anstalt, nähere Einzelheiten zum Verwaltungsrat, zB zu Fragen des Vorsitzes oder der Kostenerstattung, in der Satzung des SR zu regeln.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.65)
§§§
§ 32 regelt die Aufgaben des Verwaltungsrates des SR.
Vornehmliche Aufgabe des Verwaltungsrates ist nach Absatz 1 die Überwachung der Geschäftsführung des Intendanten. Soweit diese Geschäftsführung die inhaltliche Gestaltung des Programms betrifft, erfolgt die Kontrolle allerdings nicht durch den Verwaltungs-, sondern durch den Rundfunkrat.
Die weiteren Aufgaben des Verwaltungsrates sind abschließend in Absatz 2 aufgezählt. Diese Aufgaben hat der Verwaltungsrat bereits bislang im wesentlichen nach § 28 LRG wahrgenommen. Es handelt sich um:
die Wahl und die Abberufung des Intendanten gemäß § 34 dieses Gesetzes gemeinsam mit dem Rundfunkrat,
den Abschluss des Dienstvertrages mit dem Intendanten,
die Vertretung des SR bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit dem Intendanten oder seinem Stellvertreter,
die Beschlussfassung über Maßnahmen des Intendanten, soweit sie seiner Zustimmung bedürfen,
die Beschlussfassung über die Satzung gemäß § 36 dieses Gesetzes und die Finanzordnung gemäß § 38 dieses Gesetzes, jeweils gemeinsam mit dem Verwaltungsrat und im Benehmen mit dem Intendanten,
die Prüfung des vom Intendanten aufgestellten Entwurfs des Wirtschaftsplanes sowie des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts und deren Vorlage an den Rundfunkrat mit seiner Stellungnahme,
die Festlegung der Struktur der Werbung.
Absatz 3 ist mit dem bisherigen § 28 Abs.3 LRG textidentisch.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.65)
§§§
§ 33 hat die Sitzungen des Verwaltungsrats des SR zum Gegenstand. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 31 LRG.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.65)
§§§
Der Unterabschnitt 4 des Abschnitts 2, der die §§ 34 und 35 umfasst, regelt das Organ Intendant.
§§§
§ 34 hat die Wahl und Abberufung des Intendanten zum Gegenstand.
Zur Stärkung der Unabhängigkeit des Intendanten wird in Absatz 1 Satz 1 die bisherige fünfjährige auf eine sechsjährige Amtsdauer ausgedehnt; im Interesse eines für die Anstalt vorteilhaften Zusammenwirkens der Organe des SR wird vorgesehen, dass der Intendant vom Rundfunkrat und Verwaltungsrat in gemeinsamer Sitzung gewählt wird.
Gewählt ist nach Absatz 2, wer in geheimer Wahl eine qualifizierte Mehrheit in einem aus den Mitgliedern von Rundfunkrat und Verwaltungsrat zusammengesetzen Wahlkörper erzielt, nämlich die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates. Wird diese Mehrheit in drei Wahlgängen nicht erreicht, so ist die Wahl in einer neuen gemeinsamen Sitzung des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates fortzusetzen. Wird die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit auch in dieser Sitzung in drei Wahlgängen nicht erreicht, so ist gewählt, wer in weiteren Wahlgängen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Wahlkörpers auf sich vereinigt. § 29 Abs.3 gilt in diesen weiteren Wahlgängen nicht.
Die Wahl erfolgt gemäß Absatz 3 Satz 1 spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit, bei vorzeitigem Ausscheiden unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten. Damit soll sichergestellt werden, dass der SR handlungsfähig bleibt und die Geschäfte von einem verantwortlichen Intendanten geleitet werden. Wiederwahl des Intendanten ist nach Satz 2 zulässig.
Absatz 4 regelt, nach welchen Verfahren der Intendant abberufen werden kann. Erforderlich ist gemäß Satz 1 - entsprechend dem Verfahren zur Wahl des Organs - ein gemeinsamer Beschluss von Rundfunk- und Verwaltungsrat. Dieser Beschluss ist auf Vorschlag des Verwaltungsrates zu treffen. Für die Abberufung ist es nach Satz 2 nicht erforderlich, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Es ist vielmehr ausreichend, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Rundfunkrat bzw Verwaltungsrat und Intendant gestört ist und sich dies in der erforderlichen Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder von Rundfunkrat und Verwaltungsrat dokumentiert. Dem Intendant ist nach Satz 3 vor der Beschlussfassung über seine Abberufung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.65 f)
§§§
§ 35 regelt die Aufgaben des Intendanten des SR. Die Vorschrift entspricht (mit Ausnahme von Folgeänderungen zu § 39 in Absatz 5) dem bisherigen § 34 LRG.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.66)
§§§
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