Begr §§ 1-14 | SMG (1) | LT-Dr 12/478 |
---|---|---|
[ « ][ I ][ » ] | [ ] |
(LT-Drucksache 12/478 S.46-48)
Die Rundfunk- und Medienordnung für das Saarland verdient mit Blick auf die Globalisierung der Informations- und Kommunikationswirtschaft und –gesellschaft, die Digitalisierung von Übertragungswegen und übertragenen Inhalten sowie die Konvergenz der Medien eine vollständig neue Ausrichtung.
Im Hinblick auf die Entwicklung einer Informationsgesellschaft mit europäischer, ja weltweiter Ausrichtung einerseits, den Schutz von regionaler und kultureller Vielfalt durch einen funktionsfähigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk zumindest in den Mitgliedstaaten der EU andererseits ist jede Regulierung privater Veranstalter, stärker als bislang, am Maßstab eines liberalen Verständnisses der Medien-Grundfreiheiten zu messen.
Auf der Ebene des Landesrechts stellt sich ebenso wie auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene die Frage, in welchem Umfang Selbstkontroll- und Selbstregulierungsmechanismen der betroffenen Unternehmen, seien es solche in privater oder öffentlichrechtlicher Trägerschaft, hoheitliche Gewalt effektiv beim Schutz von gesellschaftlichen Interessen wie Jugend- oder Verbraucherschutz entlasten können.
Mit Blick auf den Wegfall bisheriger Knappheitssituationen kann sich die Aufsicht über private Rundfunkveranstalter von einer präventiven Aufsicht zu einer Missbrauchsaufsicht wandeln. Das entsprechende, bereits für Mediendienste geltende System kann dabei als Modell auch für privaten Rundfunk im klassischen Sinne dienen.
Die bisherigen Werbezeitbeschränkungen, die durch europäisches Recht vorgegeben sind, stehen im Widerspruch zum europäischen Leitbild eines mündigen Verbrauchers. Sie sollten daher so rasch als möglich ersatzlos entfallen. In dem Maße, in dem mit europäischer Reichweite effektive Selbstkontrollmechanismen der Werbewirtschaft etabliert werden, erscheinen auch qualitative Werbebeschränkungen (bzgl Alkoholwerbung, Tabakwerbung, Werbung mit und für Kinder) verzichtbar.
Der Entwurf eines Saarländischen Mediengesetzes ist vor diesem rechtlichen, politischen und wirtschaftlichen Hintergrund an folgenden, bislang in anderen Landesmediengesetzen noch nicht vorhandenen und somit modellhaften Zielen orientiert:
Förderung der Offensive für Deregulierung und Privatisierung
durch zeitlich begrenzte Geltung (in Anlehnung an erstmalige Kündigungs- bzw. Revisionsmöglichkeit) für solche Regelungen, bei denen das saarländische Rundfunkrecht durch Staatsvertrags- bzw. Europarecht bis auf weiteres vorbestimmt ist (insbesondere Werbebeschränkungen für private Rundfunkveranstalter)
durch Übergang vom bisherigen Konzessionierungsverfahren (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) zu bloßer Missbrauchsaufsicht (gesetzliche Fiktion der Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt) für lediglich landesweit verbreiteten privaten Rundfunk
durch Abschaffung der Konzessionsabgabe
durch Verzicht auf gesetzliche Detailregelungen zugunsten einer Selbstregulierung von Seiten des SR bzw der LMS.
Präsentation eines zukunftsfähigen (auch für technische Fortentwicklungen offenen) und bundesweit modellhaften Regelungsrahmens, der den Anforderungen der Konvergenz und der sich entwickelnden Informationsgesellschaft gerecht wird
durch einen einheitlichen Ordnungsrahmen für Presse (bislang: Saarländisches Pressegesetz - SPresseG), Rundfunk (bislang: Landesrundfunkgesetz - LRG) und Neue Medien
durch einen die Freiheit sämtlicher Massenmedien gegenüber ihrer öffentlichen Aufgabe betonenden Ordnungsrahmen
durch die Festlegung einheitlicher Mindeststandards für den Schutz gesellschaftlich bedeutsamer Werte (namentlich Menschenwürde) und Interessen (namentlich Jugend- und Verbraucherschutz)
durch die Betonung der Selbstkontrolle und –regulierung von Medien und Medienaufsichtsbehörden als Instrument zur Wahrung gesellschaftlicher Werte.
Die presserechtlichen Regelungen werden im Ergebnis - unbeschadet der Übernahme einiger presserechtlicher Vorschriften in die allgemeinen Bestimmungen des vorgesehenen Mediengesetzes - materiellrechtlich - von redaktionellen Anpassungen an Begrifflichkeiten des Mediendienste-Staatsvertrages abgesehen - nicht geändert. Allerdings wechselt im Ergebnis des Entwurfs die Zuständigkeit für das Presserecht auf Landesebene vom Ministerium für Inneres und Sport zum Ministerpräsidenten.
Wesentliche sonstige medienpolitische Änderungen im Bereich des Rundfunkrechts betreffen die besonderen Wahlsendezeiten, den Auftrag des Saarländischen Rundfunks (SR), die Zusammensetzung, Amtsdauer und Aufgaben der Gremien des SR sowie dessen Finanz- zund Wirtschaftsverfassung, die Zusammensetzung der Organe der Landesmedienanstalt Saarland (LMS), die konzeptionelle Ausrichtung des Offenen Kanals der LMS sowie das Regime der Kabelweiterverbreitung.
Soweit in der Begründung Personen- und Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese in männlicher und weiblicher Form.
§§§
Teil 1 des Gesetzes, der dessen Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen regelt, umfasst die §§ 1 und 2.
§ 1 regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes.
Nach Absatz 1 gilt dieses Gesetz für die Presse, die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Mediendiensten, die Zuordnung von Übertragungsmöglichkeiten und die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunktechniken oder Mediendiensten.
Absatz 2 der Norm stellt klar, dass der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“, der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und der Staatsvertrag über Mediendienste in der jeweils geltenden Fassung unberührt bleiben.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.48)
§§§
§ 2 enthält Begriffsbestimmungen.
Medien im Sinne dieses Gesetzes sind nach Absatz 1 dieser Regelung grundsätzlich Presse, Rundfunk und alle Mediendienste. In § 6 Abs.2 des Gesetzes, der Sorgfaltspflichten der Medien zum Gegenstand hat, sind demgegenüber vom Begriff der Medien – entsprechend der Regelung in § 7 Abs.2 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) - nur solche Mediendienste erfasst, bei denen es sich um Verteildienste nach § 2 Abs.2 Nrn.1 bis 3 und Angebote nach § 6 Abs.2 MDStV handelt, soweit sie der Berichterstattung dienen und Informationsangebote enthalten.
Absatz 2 Nr.1 entspricht, bei redaktioneller Straffung, dem bisherigen § 7 Abs.1 und 2 Saarländisches Pressegesetz (SPresseG).
Nummer 2 entspricht dem bisherigen § 7 Abs.4 SPresseG.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 7 Abs.3 SPresseG.
Absatz 4 Nr.1 entspricht dem bisherigen § 2 Abs.1 Landesrundfunkgesetz (LRG), Nr.2 bis Nr.5 den bisherigen § 2 Abs.2 Nr.1 bis 4 LRG, Nr.6 bis 8 den bisherigen § 2 Abs.2 Nr.6 bis 8 LRG. Die bisherigen Definitionen des „Fensterprogramms“ und der „Einrichtung“ (§ 2 Abs.2 Nr.5, 9 LRG) können entfallen. Für die medienrechtliche Zuordnung von Internet- Angeboten zum Rundfunk bzw zu Mediendiensten bleibt situationsbezogen auch weiterhin die staatsvertragliche Abgrenzung im Rundfunk- bzw Mediendienste-Staatsvertrag maßgeblich.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.48)
§§§
Teil 2 des Gesetzes, der allgemeine Vorschriften für sämtliche Medien enthält, umfasst die §§ 3 bis 12.
§ 3 betont die Freiheit der Medien. Die Vorschrift orientiert sich am bisherigen § 1 SPresseG sowie an § 4 MDStV.
Mit Absatz 1 wird auch für den Rundfunk die freiheitsrechtliche Dimension des Art.5 Abs.1 Grundgesetz (GG) als verfassungsrechtlicher Anker der Presse- und Rundfunkfreiheit – unbeschadet des objektivrechtlichen Gehalts der Garantie der Rundfunkfreiheit – betont. Ein moderner Ordnungsrahmen, der den neuen technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Möglichkeiten der Kommunikation gerecht werden soll, hat stets auch die fortdauernde Relevanz von Regulierungen zu überprüfen, die sich im Zeitablauf unter dem Eindruck einer überholten Technik entwickelt haben. Im Saarland beruhte die Ordnung des Rundfunks und insbesondere die des Fernsehens auf einem organisationsrechtlich und institutionell vorgeprägten Freiheitsbegriff. Die Individualisierung der Sende- und Empfangsmöglichkeiten, die zunehmende Vielfalt der terrestrischen und leitungsgebundenen Übertragungswege und der erleichterte Zugang zu den Kommunikationsnetzen für kommerzielle Veranstalter und private Teilnehmer legt es demgegenüber nahe, die individuell-freiheitliche Dimension der Rundfunkfreiheit stärker als bislang zu betonen. Die übergreifende ordnungspolitische Aufgabe besteht angesichts konvergierender Techniken und neuer Möglichkeiten ihrer Nutzung in einer Kommunikationsordnung für das Saarland, deren Teile sich in eine harmonische Gesamtordnung einfügen, die ihrerseits Konfliktfelder mit der allgemeinen Wirtschaftsordnung so weit abbaut, wie dies unter Wahrung der demokratischen, gesellschaftlichen und kulturellen Bedeutung der einzelnen Medien möglich erscheint.
Absatz 2 stellt die Geltung der allgemeinen Handlungs- und Gewerbefreiheit (Art.2, 12 GG) auch für den Bereich der Medien klar. Eine besondere medienrechtliche Anmeldung oder Zulassung ist deshalb - unbeschadet der §§ 43 ff - nicht erforderlich. Die Einschränkung „im Rahmen der Gesetze“ macht namentlich deutlich, dass sonstige Anmelde- oder Zulassungserfordernisse des allgemeinen Rechts, etwa gewerberechtlicher oder wirtschaftsrechtlicher Art, unberührt bleiben. Hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Fragen gilt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Anzeige oder Lizenzierungsvorschriften nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) bleiben gleichfalls durch dieses Gesetz unberührt.
Die Freiheit der Medien kann mit anderen vom Grundgesetz geschützten Werten in Konflikt zu geraten. Sie muss zusammen mit anderen beteiligten Grundrechten und Verfassungsgütern wie zB dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder der Strafverfolgung so zum Ausgleich gebracht werden, dass alle bestmöglich zur Geltung kommen. Die Herstellung dieser praktischen Konkordanz ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers. Absatz 3 Satz 1 trägt diesem verfassungsrechtlichen Rahmen Rechnung. Die Freiheit der Medien unterliegt danach nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind. Die Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar zugelassen sind, ergeben sich dabei aus Art.5 Abs.2 GG: Nach dieser Verfassungsnorm finden Presse- wie Rundfunkfreiheit „ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“. Im übrigen werden durch dieses Gesetz abschließend die administrativen Beschränkungen geregelt, die sich auf den Inhalt von Presse, Rundfunksendungen und Angeboten im Rahmen von Mediendiensten und die von ihnen
ausgehenden Wirkungen beziehen. Die Geltung anderer Spezialgesetze für die Medien wie
das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjSM)
bleibt von dieser Vorschrift unberührt.
Das in Satz 2 enthaltene Verbot von
Sondermaßnahmen jeder Art, die die Freiheit der Medien beeinträchtigen, folgt an sich schon aus den in Art.5 Abs.1 GG festgelegten Grundsätzen der Presse- und Rundfunkfreiheit. Verboten sind danach zum einen schikanöse, im Gewande des Rechts die
Meinungsäußerungsfreiheit faktisch beeinträchtigende Verwaltungsmaßnahmen (unabhängig
davon, ob es sich um Eingriffs- oder leistende Verwaltung handelt), aber auch
Maßnahmegesetze, Einzelfallgesetze oder verdeckte Sondergesetze.
Absatz 4 bestimmt, dass Einschränkungen der Freiheit der Medien auf dem Wege über Zwangsorganisationen oder eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit kraft Bundesverfassungsrechts unzulässig sind. Das Verbot richtet sich nicht nur gegen den Staat, sondern auch gegen die Medien selbst. Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle der Medien wie der Deutsche Presserat, die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) oder die Freiwillige Selbstkontrolle der Multimedia-Diensteanbieter (FSM) bleiben von diesem Verbot unberührt.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.49)
§§§
§ 4 hat die öffentliche Aufgabe der Medien zum Gegenstand. Die Vorschrift orientiert sich am bisherigen § 3 SPresseG sowie am bisherigen § 3 Abs.1 LRG. Mit dieser Vorschrift wird namentlich die demokratische Funktion freier Medien als öffentliche Aufgabe anerkannt.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.50)
§§§
§ 5 regelt das Informationsrecht der Medien. Die Vorschrift orientiert sich am bisherigen § 4 SPresseG und an § 11 MDStV.
Absatz 1 trägt einer Grundsatzforderung der Medien auf Unterrichtung durch die Behörden sowie dem Gedanken der demokratischen Kontrolle jeder Staatsgewalt Rechnung. Er entspricht im übrigen aber auch der Praxis, wie sie sich im Laufe der Zeit immer mehr zwischen den Behörden und den Medien entwickelt hat. Gedanklich knüpft die Vorschrift daran an, dass die Medien nach § 4 eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen haben. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist den Medien ein Informationsanspruch gewährt, dem korrelativ eine Informationspflicht der Behörde gegenübersteht. Unter Vertretern der Medien sind dementsprechend alle diejenigen Personen zu verstehen, die an der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Medien beteiligt und damit auf Behördenauskünfte angewiesen sind.
Das Auskunftsrecht der Medien ist nicht unbegrenzt. Die in Absatz 2 genannten Verweigerungsgründe ergeben sich einerseits aus der Natur der Sache und andererseits aus der Abwägung der beteiligten Interessen. Die Behörden sind dementsprechend berechtigt, nicht verpflichtet, Auskünfte zu verweigern, soweit
hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens, d.h. der rechtlich geregelten Behandlung eines Einzelfalles, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte. Unter Verfahren in Nr.1 sind nicht nur förmliche Verfahren zu verstehen.
Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. Um solche Geheimhaltungsvorschriften handelt es sich bei Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und auskunftsverpflichtete Behörden zumindest auch zum Adressaten haben. Zu den Vorschriften über die Geheimhaltung gehören auch die Bestimmungen über Amts- und Dienstverschwiegenheit und über die ärztliche Schweigepflicht.
ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Schutzwürdig ist dabei namentlich das Persönlichkeitsrecht.
ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet. Dies ist eine spezifische Ausformung des allgemeinen Missbrauchstatbestandes.
Das in Absatz 3 vorgesehene Verbot allgemeiner Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Medien überhaupt, an diejenigen einer bestimmten Richtung oder an bestimmte Medien verbieten, soll die uneingeschränkte Wahrnehmung der den Medien zufallenden öffentlichen Aufgabe gewährleisten. Eine behördeninterne Regelung, welcher Behördenvertreter Auskünfte an die Medien zu erteilen hat, ist keine allgemeine Anordnung in diesem Sinne.
Der grundsätzliche Anspruch auf Gleichbehandlung, der in Absatz 4 eine besondere Ausformung erfährt, folgt aus dem in Art.3 Abs.1 GG verankerten Gleichheitssatz. Die Pflicht zur grundsätzlichen Gleichbehandlung der Medien folgt zudem aus der Pflicht des Staates zu unparteiischer, neutraler Verwaltungsführung (§§ 35, 36 BRRG und § 67 SBG). Die Vorschrift erfasst im übrigen nur die amtlichen Bekanntmachungen im engeren Sinne, nicht also auch jede amtliche Verlautbarung.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.50 f)
§§§
§ 6 hat Inhalte und Sorgfaltspflichten der Medien zum Gegenstand. Die Vorschrift orientiert sich am bisherigen § 6 SPresseG, am bisherigen § 4 Abs.1 und 2 LRG sowie am § 7 Abs.1 und 2 MDStV. Die Vorschrift enthält im Sinne eines Mindeststandards Grundsätze zur inhaltlichen Ausgestaltung von Medien iS dieses Gesetzes.
Nach Absatz 1 Satz 1 gilt für die Angebote in allen Mediendiensten die „verfassungsmäßige Ordnung“. Dieser Begriff ist gleichzusetzen mit dem Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung in Art.2 Abs.1 GG. Er umfasst auch die in Absatz 1 Satz 2 genannten allgemeinen Gesetze und gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre.
Diese Gesetze und gesetzlichen Bestimmungen werden in Satz 2 besonders hervorgehoben, weil diese Bereiche bei Medien iS dieses Gesetzes besondere Bedeutung haben. Satz 2 ist im übrigen an der Bestimmung des Art.5 Abs.2 GG orientiert, wonach das Recht der freien Meinungsäußerung, die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film ihre Schranken in den „Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre“ finden.
Nach Absatz 2 Satz 1 haben Medien iS dieses Gesetzes den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Auf die Einschränkung dieses Begriffs durch § 2 Abs.1 Satz 2 dieses Gesetzes in diesem Zusammenhang ist
hinzuweisen.
In Satz 2 wird die Sorgfaltspflicht als wichtiger journalistischer Grundsatz hervorgehoben. Außer diesem Grundsatz sind bei den in Satz 1 definierten Medien jedoch allgemein die anerkannten journalistischen Grundsätze zu beachten, die sich bei einer wertenden Vergleichung aus den verschiedenen presse- und rundfunkrechtlichen Regelungen der Länder sowie den Richtlinien des Deutschen Presserates ergeben.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.51)
§§§
§ 7 regelt unzulässige Medienangebote und den Jugendschutz.
Durch die dynamische Verweisung auf die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages über unzulässige Sendungen und den Jugendschutz für den Rundfunk in Absatz 1 sowie die dynamische Verweisung auf die Bestimmung des Mediendienste-Staatsvertrages über unzulässige Mediendienste und den Jugendschutz für Mediendienste in Absatz 2 ist sichergestellt, dass ohne aufwendige Folgeänderungen dieses Gesetzes Rechtsänderungen in diesen Bereichen, soweit sie auf den Rundfunk bzw auf Mediendienste anwendbar sind, unmittelbar auch für im Saarland veranstalteten Rundfunk bzw angebotene Mediendienste gelten. Auf die Begründung der einschlägigen staatsvertraglichen Vorschriften wird verwiesen.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.51)
§§§
§ 8 hat das Impressum, die Programmverantwortlichkeit, die Auskunftspflicht und das Beschwerderecht zum Gegenstand. Die Vorschrift dient dem Verbraucherschutz, dem Schutz öffentlicher Ordnungsinteressen und der Offenheit des Meinungsbildungsprozesses. Die durch diese Vorschrift begründeten Angabepflichten dienen namentlich auch als Anknüpfungspunkt für die Rechtsverfolgung im Streitfall. Sie erleichtern die Feststellung, wer für den Inhalt eines bestimmten Medienangebotes verantwortlich ist und somit haftbar gemacht werden kann.
Absatz 1 entspricht wortgleich dem bisherigen § 8 SPresseG.
Absatz 2 entspricht wortgleich dem bisherigen § 13 Abs.1 bis 3 LRG. Im übrigen gelten auch weiterhin die Bestimmungen für die Presse entsprechend für die Veranstaltung von Rundfunk.
Absatz 3 verweist für die Anbieterkennzeichnung bei Mediendiensten auf § 6 MDStV. Ein Verstoß gegen die Pflichten aus dieser Vorschrift stellt eine Straftat bzw bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar (§§ 63, 65).
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.51 f)
§§§
§ 9 regelt persönliche Anforderungen, die von bestimmten Personen medienrechtlich zu erfüllen sind. Die Vorschrift orientiert sich am bisherigen § 9 SPresseG, am bisherigen § 50 Abs.1 LRG und an § 6 Abs.2 Satz 3 MDStV.
Angesichts der Wichtigkeit der einzelnen medienrechtlichen Aufgaben, die dem Antragsteller für eine Rundfunkzulassung, der für den Inhalt eines Rundfunkprogramms verantwortlichen Person, dem verantwortlichen Redakteur eines periodischen Druckwerks sowie dem Verantwortlichen iS des § 6 Abs.2 Mediendienste-Staatsvertrag jeweils zukommen, dürfen als solche Funktionsträger gemäß Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich nur Personen benannt werden, die
ihren ständigen Aufenthalt in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben,
nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
voll geschäftsfähig sind und
unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden können.
Die bislang in § 9 SPresseG vorgesehene Vollendung des 21.Lebensjahres entfällt als Voraussetzung. Bei einem Antrag juristischer Personen oder einer auf Dauer angelegten Personenvereinigung müssen diese Voraussetzungen nach Satz 2, der dem bisherigen § 50 Abs.1 Satz 2 LRG entspricht, auch von dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter erfüllt sein.
Von diesen pesönlichen Anforderungen sieht Absatz 2 Ausnahmen vor: Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr.3 und 4 gelten nach Satz 1 nicht für die sog Jugendpresse, dh für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden. Gemäß Satz 2 gilt diese Ausnahme entsprechend für Rundfunksendungen und Mediendienste, die von Jugendlichen verantwortet und für Jugendliche bestimmt sind.
Ein Verstoß gegen die Pflichten aus dieser Vorschrift stellt eine Straftat dar (§ 63).
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.52)
§§§
§ 10 hat die Gegendarstellung zum Gegenstand. Die Bestimmung orientiert sich am bisherigen § 11 SPresseG, am bisherigen § 12 LRG sowie an § 10 MDStV. Sie trägt dem Einfluß von Presse, Rundfunk sowie journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, auf die öffentliche Meinungsbildung und der damit verbundenen Notwendigkeit Rechnung, ein ausgleichendes Gegengewicht zum Schutz des von einer Tatsachenbehauptung in einem solchen Angebot Betroffenen zu schaffen. Durch die tatbestandlichen Beschränkungen des Gegendarstellungsanspruchs soll ein wirksamer Schutz des Persönlichkeitsrechts erreicht werden, ohne die in Art. 5 GG grundrechtlich verbürgte Kommunikationsfreiheit stärker als vom Schutzzweck der Vorschrift gefordert einzuschränken.
Nach Absatz 1 muss jeder verantwortliche Redakteur und jeder Verleger eines periodischen Druckwerks, jeder Rundfunkveranstalter sowie jeder Anbieter von Angeboten nach § 6 Abs.2 MDStV ohne schuldhaftes Verzögern eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in dem Druckwerk, der Rundfunksendung oder dem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen zum Abdruck bringen, verbreiten oder in sein Angebot ohne Abrufentgelt aufnehmen. Im letztgenannten Fall hat die Aufnahme in das Angebot gemäß § 10 Abs.1 Satz 3 MDStV, der durch dieses Gesetz unberührt bleibt, so lange zu erfolgen, wie die Tatsachenbehauptung angeboten wird. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten, so ist die Gegendarstellung gemäß § 10 Abs.1 Satz 4 MDStV an vergleichbarer Stelle so lange in das Angebot aufzunehmen, wie die betroffene Person oder Stelle es verlangt, höchstens jedoch einen Monat. Dies gilt auch für den Fall, dass das Angebot vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung endet.
Die Gegendarstellung ist gemäß Absatz 2 Satz 1 ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten, dh es besteht eine Pflicht zur Veröffentlichung der Gegendarstellung. Sie darf im Falle der Gegendarstellung auf eine in einem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen.
Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung darf nach Satz 2 keinen strafbaren Inhalt haben.
Sie muss sich nach Satz 3 auf tatsächliche Angaben beschränken.
Diese Verpflichtung besteht – entsprechend dem bisherigen Rechtszustand – gemäß Satz 4 bei periodischen Druckwerken nur, sofern die Erwiderung in derselben Nummer erfolgt.
Absatz 3 regelt, in welchen Fällen eine Pflicht zur Aufnahme einer Gegendarstellung nicht besteht. Eine solche Pflicht besteht nicht, falls
der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat,
der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,
die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat,
die Gegendarstellung nicht unverzüglich nach der Aufstellung der Tatsachenbehauptung dem in Anspruch Genommenen schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet zugeht, wobei hinsichtlich der Unverzüglichkeit zwischen den verschiedenen Medien entsprechend ihrer Wirkungsweise sowie staatsvertraglichen Vorgaben differenziert wird, oder
es sich um eine Anzeige in einem periodischen Druckwerk handelt, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient.
Absatz 5 enthält eine Ausnahmeregelung für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes und der Länder, der Gemeinden, der sonstigen kommunalen Körperschaften sowie der Gerichte.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.52 f)
§§§
§ 11 regelt den Datenschutz.
Bei der Tätigkeit von Presse, Rundfunk und Mediendienste-Anbietern können personenbezogene Daten in vielfältiger Weise erhoben, gespeichert, übermittelt und genutzt werden. Aus Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit der in Anspruch genommenen Medienangebote ließen sich Rückschlüsse auf das Benutzerverhalten ziehen, die zum Aufbau eines Persönlichkeitsprofils der jeweiligen Mediennutzer verwendet werden könnten. Ziel der Datenschutzbestimmungen ist es daher, im Lichte des Grundrechts der informationellen Selbstbestimmung eine verlässliche Grundlage für die Datenverarbeitung und die Gewährleistung des Datenschutzes im Bereich der Medien zu bieten. Zu diesem Zweck verweist die Vorschrift, um Anwendungsprobleme zu vermeiden und ein hohes Maß an Datenschutz zu gewährleisten, für die einzelnen Medien auf bestehende und in der Praxis bewährte Datenschutzbestimmungen.
Absatz 1 enthält Regelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse.
Der Bund hat nach Art.75 Abs.1 Satz 1 Nr.2 GG das Recht, Rahmenvorschriften über die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse zu erlassen. Von dieser Kompetenz hat der Bund in § 41 Abs.1 BDSG Gebrauch gemacht. Danach sind die Länder verpflichtet, für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse zu ausschließlich journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38 a BDSG entsprechende landesrechtliche Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsregelung entsprechend § 7 BDSG zu treffen.
Es steht in Einklang mit Art.9 der EG-Datenschutzlinie, die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu ausschließlich journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken von allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben freizustellen, soweit sich dies als notwendig erweist, um das Recht auf Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen. Soweit für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung solcher Daten Regelungen zu treffen sind, werden durch Absatz 1 einzelne Bestimmungen des BDSG für anwendbar erklärt. Diese Regelungsweite, auf die sich die Presserechtsreferenten der Länder mehrheitlich verständigt haben, ist sachgerecht. Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse sind grundsätzlich nicht-öffentliche Stellen. In dieser Eigenschaft haben die Unternehmen, wenn sie personenbezogene Daten zu anderen als vom Medienprivileg erfassten Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, ohnehin die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des BDSG zu beachten.
Der Deutsche Presserat hat sich zur Schaffung einer wirksamen freiwilligen Selbstkontrolle der redaktionellen Datenverarbeitung verpflichtet. Auf der Grundlage von Verhaltensregeln und Empfehlungen für die in den Trägerorganisationen des Presserates zusammengeschlossenen Unternehmen wird es den Betroffenen ermöglicht, vor der Einschaltung von Gerichten einem unabhängigen presseinternen Ausschuss Beschwerden gegen den Umgang mit personenbezogenen Daten vorzulegen. Die Entscheidungen dieser Beschwerdestelle werden für die beteiligten Unternehmen verbindlich sein. Diese Lösung ermöglicht eine neuartige Form der Zusammenarbeit zwischen staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen in einem hochsensiblen Bereich, in dem die Grundrechte auf Schutz personenbezogener Daten und auf Pressefreiheit zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht werden müssen. Der Bundesgesetzgeber hat sich daher darauf beschränkt, im BDSG für die redaktionelle Datenverarbeitung nur Standards insbesondere im Hinblick auf den technischen Datenschutz sowie eine Verpflichtung zum Schadensersatz bei Verletzung dieser Standards vorzugeben.
Vor diesem Hintergrund haben sich die Presserechtsreferenten der Länder mehrheitlich darauf verständigt, in die presserechtliche Regelungen ausschließlich solche Regelungen zum Datenschutz aufzunehmen, die das Rahmenrecht zwingend vorsieht. So ist gewährleistet, dass es nicht zu unterschiedlichen Datenschutzstandards für den Medienbereich in Bund und Ländern kommt. Diesem Ansatz folgt Absatz 1.
Absatz 2 bestimmt, dass für den Datenschutz beim privaten Rundfunk die §§ 47 bis 47 f des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweiligen Fassung gelten. Die Absätze 3 bis 9 sorgen dafür, dass der Datenschutz für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nunmehr einheitlich an einem Standort geregelt wird. Die bisherige Zersplitterung in Regelungen im LRG und im SDSG entfällt. Die Absätze 3 bis 9 entsprechen im wesentlichen dem bisherigen § 32 Abs.2 bis 8 des Saarländischen Datenschutzgesetzes (SDSG).
Absatz 3 bestimmt, dass, soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen des öffentlichrechtlichen Rundfunks personenbezogene Daten zu journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, nur § 11 des Saarländischen Datenschutzgesetzes gilt. Im übrigen finden auf den SR die Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 23, 25 bis 29 Anwendung. § 7 des Saarländischen Datenschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe des Absatzes 5 Satz 2. An die Stelle der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten nach § 8 des Saarländischen Datenschutzgesetzes und der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz nach § 5 Abs.3 des Saarländischen Datenschutzgesetzes treten der oder die Datenschutzbeauftragte des SR. Diese Formulierung entspricht der EG-Datenschutzrichtlinie vom 24.10.1995 und eröffnet dem SR den notwendigen personalpolitischen und arbeitsrechtlichen Spielraum sowie Kooperationsmöglichkeiten mit Dritten (etwa im Bereich der Archive), ohne gegen datenschutzrechtliche Vorgaben zu verstoßen.
Der Intendant des SR bestellt gemäß Absatz 4 Satz 1 mit Zustimmung des Rundfunkrates für die Dauer von sechs Jahren einen Datenschutzbeauftragten des SR. Dieser ist nach Satz 2 in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; im übrigen untersteht er der Dienstaufsicht des Intendanten des SR.
Der Datenschutzbeauftragte des SR überwacht nach Absatz 5 Satz 1 die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des SR. Vor dem erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, sowie bei wesentlichen Änderungen dieser Verfahren ist er gemäß Satz 2 zu hören. Der Datenschutzbeauftragte des SR kann laut Satz 3 auch weitere Aufgaben innerhalb des SR übernehmen; die Unabhängigkeit der Amtsausübung gilt insoweit nicht.
Gemäß Absatz 6 Satz 1 kann der Datenschutzbeauftragte des SR Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben, insbesondere kann er oder sie den SR in Fragen der Sicherstellung des Datenschutzes beraten. Er ist nach Satz 2 über Planungen zum Aufbau automatisierter Informationssysteme rechtzeitig zu unterrichten, sofern in den Systemen personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen.
Absatz 7 Sätze 1 bis 3 sieht bestimmte Kooperationspflichten und Verfahrensrechte vor, die zur effektiven Wahrnehmung der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten des SR unerlässlich sind: Er ist von allen Stellen des SR in Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihm sind alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu geben und auf Anforderung alle Unterlagen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Einsicht vorzulegen. Er hat in Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit - auch unangemeldet - ungehinderten Zutritt zu allen Diensträumen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Sätze 4 und 5 regeln Pflichten des Datenschutzbeauftragten des SR: Er führt die Verfahrensbeschreibung nach § 9 des Saarländischen Datenschutzgesetzes. Ferner legt er gleichzeitig den Organen des SR jeweils für zwei Kalenderjahre einen Tätigkeitsbericht vor; diesen Bericht übermittelt er auch dem Landesbeauftragten für Datenschutz.
Absatz 8 regelt das Beanstandungsverfahren bei Verletzung von für den SR geltenden Datenschutzbestimmungen: Der Datenschutzbeauftragte des SR hat festgestellte Verletzungen von Vorschriften über den Datenschutz zu beanstanden und ihre Behebung in angemessener Frist zu fordern. Der Intendant des SR ist davon zu verständigen. Wird die Beanstandung von der zuständigen Stelle nicht behoben, so fordert der Datenschutzbeauftragte des SR vom Intendanten binnen den Umständen des Einzelfalles entsprechender Frist geeignete Maßnahmen. Bleibt die Aufforderung nach Ablauf dieser Frist ohne Erfolg, verständigt der Datenschutzbeauftragte des SR den Verwaltungsrat.Absatz 9 regelt die Verschwiegenheitspflicht des Datenschutzbeauftragten des SR.
Absatz 10 verweist für den Datenschutz bei Mediendiensten auf die §§ 12 bis 17 Mediendienste-Staatsvertrag in der jeweils geltenden Fassung.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.53 ff)
§§§
§ 12 hat die Verantwortlichkeit zum Gegenstand. Es geht dabei um die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Prüfung dieser medienrechtlichen Verantwortlichkeit ist der straf- und zivilrechtlichen Prüfung vorgelagert. Die allgemeinen bundesrechtlichen Grundsätze des Strafrechts, namentlich zu Täterschaft und Teilnahme, sowie des Zivilrechts (zB Unterlassungsansprüche) bleiben unberührt.
Absatz 1, der dem bisherigen § 83 Abs. 1 LRG entspricht, regelt, dass der Veranstalter eines Rundfunkprogramms im Rahmen der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für Schäden haftet, die Dritten durch Inhalt oder Gestaltung von Sendungen entstehen.
Absatz 2, der sich am bisherigen § 20 Abs.1 SPresseG und § 83 Abs.2 LRG orientiert,bestimmt, dass sich die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks oder durch Sendungen im Rundfunk begangen werden, nach den allgemeinen Strafgesetzen richtet.
Absatz 3 verweist für die Verantwortlichkeit der Anbieter von Mediendiensten auf § 5 Mediendienste-Staatsvertrag in der jeweils geltenden Fassung.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.56)
§§§
Teil 3, der besondere Vorschriften für die Presse zum Gegenstand hat, umfasst die §§ 13 und 14.
§§§
§ 13 regelt die Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 10 SPresseG. Sie legt fest, dass ein Verleger oder Verantwortlicher eines periodischen Druckwerks, der für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich hat versprechen lassen, diese Veröffentlichung deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen hat, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist.
Bei unentgeltlichen Anzeigen besteht auch weiterhin kein Bedarf zur Kenntlichmachung, da es an vergleichbaren Einwirkungsmöglichkeiten auf die inhaltliche Ausrichtung der Presse fehlt.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.56)
§§§
§ 14 hat die Anbietungsverpflichtung der Verleger und Drucker zum Gegenstand. Die Bestimmung entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 12 SPresseG.
Gemäß Absatz 1 ist von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, durch den Verleger den vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft bezeichneten Stellen ein Stück, das sog Pflichtexemplar, anzubieten und auf Verlangen gegen angemessene Entschädigung abzuliefern.
Absatz 2 bestimmt, dass diese Pflicht entsprechend für den Drucker gilt, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegt wird.
Verleger und Drucker periodischer Druckwerke genügen gemäß Absatz 3 dieser Anbietungsverpflichtung, wenn sie das von ihnen verlegte oder gedruckte periodische Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug anbieten.
Die zur Ausführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft gemäß Absatz 4 nicht mehr, wie bislang, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, sondern - mit Blick auf den einheitlichen Ansatz des Gesetzes - im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten.
(Siehe LT-Drucksache Nr.12/478, S.56)
§§§
Teil 4 des Gesetzes, der besondere Vorschriften für den Rundfunk enthält, umfasst die §§ 15 bis 62.
§§§
[ « ] | Entwurf | [ ][ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de