LANDTAG DES SAARLANDES | ||
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12.Wahlperiode | (Vorblatt) | DS 12/478 18.09.01 |
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(LT-Drucksache 12/478 S.1-4)
Ausgegeben 18.09.2001
betr.: | Saarländisches Mediengesetz (SMG) |
Die Rundfunk- und Medienordnung für das Saarland verdient mit Blick auf die Globalisierung der Informations- und Kommunikationswirtschaft und –gesellschaft, die Digitalisierung von Übertragungswegen und übertragenen Inhalten sowie die Konvergenz der Medien eine vollständig neue Ausrichtung.
Im Hinblick auf die Entwicklung einer Informationsgesellschaft mit europäischer, ja weltweiter Ausrichtung einerseits, den Schutz von regionaler und kultureller Vielfalt durch einen funktionsfähigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk zumindest in den Mitgliedstaaten der EU andererseits ist jede Regulierung privater Veranstalter, stärker als bislang, am Maßstab eines liberalen Verständnisses der Medien-Grundfreiheiten zu messen.
Auf der Ebene des Landesrechts stellt sich ebenso wie auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene die Frage, in welchem Umfang Selbstkontroll- und Selbstregulierungsmechanismen der betroffenen Unternehmen, seien es solche in privater oder öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, hoheitliche Gewalt effektiv beim Schutz von gesellschaftlichen Interessen wie Jugend- oder Verbraucherschutz entlasten können. Mit Blick auf den Wegfall bisheriger Knappheitssituationen kann sich die Aufsicht über private Rundfunkveranstalter von einer präventiven Aufsicht zu einer Missbrauchsaufsicht wandeln. Das entsprechende, bereits für Mediendienste geltende System kann dabei als Modell auch für privaten Rundfunk im klassischen Sinne dienen.
Die bisherigen Werbezeitbeschränkungen, die durch europäisches Recht vorgegeben sind, stehen im Widerspruch zum europäischen Leitbild eines mündigen Verbrauchers. Sie sollten daher so rasch als möglich ersatzlos entfallen. In dem Maße, in dem mit europäischer Reichweite effektive Selbstkontrollmechanismen der Werbewirtschaft etabliert werden, erscheinen auch qualitative Werbebeschränkungen (bzgl. Alkoholwerbung, Tabakwerbung, Werbung mit und für Kinder) verzichtbar.
Das Saarländische Mediengesetzes ist an folgenden, bislang im saarländischen Medienrecht, aber auch in anderen Landesmediengesetzen noch nicht vorhandenen und somit modellhaften Zielen orientiert:
Förderung der Offensive für Deregulierung und Privatisierung
durch zeitlich begrenzte Geltung (in Anlehnung an erstmalige Kündigungsbzw. Revisionsmöglichkeit) für solche Regelungen, bei denen das saarländische Rundfunkrecht durch Staatsvertrags- bzw. Europarecht bis auf weiteres vorbestimmt ist (insbesondere Werbebeschränkungen für private Rundfunkveranstalter)
durch Übergang vom bisherigen Konzessionierungsverfahren (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) zu bloßer Missbrauchsaufsicht (gesetzliche Fiktion der Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt) für lediglich landesweit verbreiteten privaten Rundfunk
durch Abschaffung der Konzessionsabgabe
durch Verzicht auf gesetzliche Detailregelungen zugunsten einer Selbstregulierung von Seiten des SR bzw der LMS
Präsentation eines zukunftsfähigen (auch für technische Fortentwicklungen offenen) und bundesweit modellhaften Regelungsrahmens, der den Anforderungen der Konvergenz und der sich entwickelnden Informationsgesellschaft gerecht wird,
durch einen einheitlichen Ordnungsrahmen für Presse (bislang: Saarländisches Pressegesetz - SPresseG), Rundfunk (bislang: Landesrundfunkgesetz - LRG) und Neue Medien
durch einen die Freiheit sämtlicher Massenmedien gegenüber ihrer öffentlichen Aufgabe betonenden Ordnungsrahmen
durch die Festlegung einheitlicher Mindeststandards für den Schutz gesellschaftlich bedeutsamer Werte (namentlich Menschenwürde) und Interessen (namentlich Jugend- und Verbraucherschutz)
durch die Betonung der Selbstkontrolle und –regulierung von Medien und Medienaufsichtsbehörden als Instrument zur Wahrung gesellschaftlicher Werte
Die presserechtlichen Regelungen werden im Ergebnis – unbeschadet der Übernahme einiger presserechtlicher Vorschriften in die allgemeinen Bestimmungen des vorgesehenen Mediengesetzes – materiellrechtlich – von redaktionellen Anpassungen an Begrifflichkeiten des Mediendienste-Staatsvertrages abgesehen - nicht geändert. Allerdings wechselt die Zuständigkeit für das Presserecht auf Landesebene vom Ministerium für Inneres und Sport zum Ministerpräsidenten.
Wesentliche sonstige medienpolitische Änderungen im Bereich des Rundfunkrechts betreffen
die besonderen Wahlsendezeiten: Auf die bisherige landesgesetzliche Verpflichtung zur Ausstrahlung von Wahlwerbespots wird im Saarländischen Mediengesetz verzichtet. Die öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstalter haben sich in der Vergangenheit wiederholt im Hinblick auf Erfahrungen während Wahlkampagnen mit Spots namentlich rechtsextremer Parteien mit offen ausländerfeindlichem Inhalt für eine Abschaffung einer solchen Verpflichtung ausgesprochen. Für Bundestagswahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament besteht eine solche Verpflichtung auch weiterhin kraft Staatsvertragsrecht. Die vorgesehene Regelung, nach der es Rundfunkveranstaltern freigestellt ist, ob sie Wahlsendezeit einräumen, orientiert sich an dem derzeit für Baden-Württemberg, Bayern, Berlin und Brandenburg bestehenden Regelungsmodell. Entscheidet sich ein Rundfunkveranstalter für die Einräumung von Wahlsendezeiten, so ist er an den Gleichheitssatz und an Angemessenheitsregelungen gebunden, wie sie sich aus § 5 Abs.1 bis 3 des Parteiengesetzes ergeben.
den Auftrag des Saarländischen Rundfunks (SR), der im Saarländischen Mediengesetz namentlich verfahrensrechtlich einer Konkretisierung zugeführt wird: Der SR hat durch die Herstellung und Verbreitung von qualitativ hochwertigen Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie von Mediendiensten im Sinne von § 2 Abs.2 Nr.4 des Mediendienste-Staatsvertrages mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken. Der SR gestaltet in Richtlinien seinen Auftrag näher aus. Die Richtlinien sind im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen. Der SR erstattet alle zwei Jahre in angemessener Form gegenüber der Öffentlichkeit Bericht über die Erfüllung seines Auftrags und die geplanten Schwerpunkte der anstehenden programmlichen Leistungen.
die Zusammensetzung von Rundfunkrat des SR und Medienrat der LMS. Die entsprechenden Veränderungen sollen dem gesellschaftlichen Wandel im Saarland Rechnung tragen. Neu aufgenommen werden als entsendungsberechtigte Einrichtungen
die saarländischen Familienverbände,
der Deutsche Beamtenbund, Landesverband Saar,
die Vereinigung der saarländische Unternehmensverbände e.V.,
der Verband der Freien Berufe e.V.,
die Landesakademie für musisch-kulturelle Bildung e.V. und
die Landesarbeitsgemeinschaft PRO EHRENAMT.
Nicht mehr entsendungsberechtigt sind:
die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, Landesbezirk Rheinland-Pfalz/Saar,
die saarländische Lehrerschaft,
der Landesmusikverband Saar und
der Verband deutscher Schriftsteller Saar.
An die Stelle der bisherigen Entsendeberechtigung von vier Frauenverbänden (die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Frauenverbände im Saarland, der Saarverband der Evangelischen Frauenhilfe e.V., der Landesfrauenausschuss im Deutschen Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Saar, und der Frauenrat Saarland) für je ein Mitglied des Rundfunkrates tritt im Saarländischen Mediengesetz die Entsendeberechtigung des Frauenrates Saar für zwei Mitglieder. Die Stellung der Frauen insgesamt in den genannten Rundfunkgremien wird durch eine den Frauenanteil fördernde Nachfolge-Regelung (dazu unten, G.) gestärkt.
das Regime der Kabelweiterverbreitung: An die Stelle einer vollständigen Kabelbelegung durch die Landesmedienanstalt tritt im Saarländischen Mediengesetz eine an rundfunkstaatsvertraglichem Vorbild orientierte, die Position des Kabelnetzbetreibers stärkende sog. „must-carry“-Regelung. Hierdurch soll der Ausbau der Kabelnetze im Saarland im Interesse einer größeren Programmvielfalt gefördert werden.
Keine.
Das bisherige Landesrundfunkgesetz sieht in §§ 65 f. eine Konzessionsabgabe für private Veranstalter von Rundfunkprogrammen vor, die auch aus Werbeeinnahmen, Spenden und Entgelten finanziert werden. Diese Konzessionsabgabe wird nach der geltenden Fassung des LRG grundsätzlich durch die Landesmedienanstalt Saarland (LMS) verwaltet. Die Konzessionsabgabe, die von Rundfunkveranstaltern privaten Rechts erhoben wird, denen die Konzession vor dem 1. Juni 1995 erteilt worden ist und die nicht Veranstalter eines bundesweiten Rundfunkprogramms sind, wird durch das zuständige Finanzamt verwaltet.
Die Höhe der Haushaltseinnahmen des Landes bei Kapitel 21 02 Titel 11 159 (Entgelte für private Veranstaltungen von Rundfunksendungen) betrug für die Jahre 1995 bis 2000:
Haushaltsjahr | Betrag in DM |
1995 1996 1997 1998 1999 2000 |
2.831.063,04 2.323.667,58 1.614.757,36 1.400.283,54 922.101,18 954.438,05 |
Auf Haushaltseinnahmen in vergleichbarer Größenordnung würde das Saarland durch die im Saarländischen Mediengesetz vorgesehene Abschaffung der Konzessionsabgabe verzichten.
Dem stehen allerdings, im Einzelnen derzeit nicht bezifferbare zusätzliche Haushaltseinnahmen- Potentiale durch die mit der Abschaffung der Konzessionsabgabe verknüpfte Förderung des Saarlandes als Medien- und Wirtschaftsstandort gegenüber. So zeichnet sich derzeit, auch mit Blick auf die vorgesehene Abschaffung der Konzessionsabgabe, die Ansiedlung eines zusätzlichen Rundfunkveranstalters im Saarland mit einer zweistelligen Anzahl von zusätzlichen Beschäftigten im Saarland ab.
Federführend ist der Ministerpräsident.
(LT-Drucksache 12/478 S.4-46)
Vom ...
(nicht abgebildet)
§§§
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