Fußnoten | [ ] |
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zu § 1 SMG |
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In § 1 Abs.2 wurden die Worte "und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag" neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.2 Nr.1 des Gesetzes Nr.1518 vom 19.02.03 (Amtsbl_03,534)
In § 1 Abs.2 wurden nach den Worten "Staatsvertrag über Mediendienste" die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" neu eingefügt, mit Wirkun vom 30.04.04, durch Art.2 Nr.2 a) des Gesetzes Nr.1548 (7.Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
§ 1 Abs.2 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 30.04.04, durch Art.2 Nr.2 b) des Gesetzes Nr.1548 (7.Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
In § 1 Abs.1 wurden nach den Wörtern „Rundfunk und Mediendiensten“ die Wörter „sowie im Hinblick auf den Jugendmedienschutz auch für Teledienste“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
In § 1 Abs.2 wurden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ nach dem Wort „Mediendienste“ gestrichen und nach dem Wort „Jugendmedienschutz- Staatsvertrag“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.2 b) iV Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
In § 1 Abs.1 wurden die Wörter „Mediendienste“ und „Mediendiensten“ jeweils durch das Wort „Telemedien“ ersetzt und werden die Wörter „sowie im Hinblick auf den Jugendmedienschutz auch für Teledienste“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1653 über die Zustimmung zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
In § 1 Abs.2 wurden das Komma und die nachfolgenden Worte „der Staatsvertrag über Mediendienste“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1653 über die Zustimmung zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§ 1 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“, der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in der jeweils geltenden Fassung (2) (7) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (1) in der jeweils geltenden Fassung (5) bleiben unberührt.
2Gleiches gilt für das Saarländische Personalvertretungsgesetz. (3)
§§§
zu § 2 SMG |
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In § 2 Abs.1 Satz 2 wurde die Verweisung auf "6 Abs.2" durch die Verweisung auf "§ 10 Abs.3" ersetzt, mit Wirkung vom 14.03.03, durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes Nr.1518 vom 19.02.03 (Amtsbl_03,534)
In § 2 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Mediendienste“ die Wörter „sowie im Hinblick auf den Jugendmedienschutz Teledienste“ angefügt, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
In § 2 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Mediendienste sowie im Hinblick auf den Jugendschutz Teledienste“ durch das Wort „Telemedien“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1653 über die Zustimmung zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§ 2 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1653 über die Zustimmung zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
Bisheriger Wortlaut:
2In § 10 Abs.3 (1) sind dabei nur solche Mediendienste erfasst, bei denen es sich um Verteildienste nach § 2 Abs.2 Nr.1 bis 3 und Angebote nach § 6 Abs.2 des Mediendienste-Staatsvertrages handelt, soweit sie der Berichterstattung dienen und Informationsangebote enthalten.
In § 2 Abs.3 wurde die Angabe „a)“ durch die Angabe „1.“ und die Angabe „b)“ durch die Angabe „2.“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
In § 2 Abs.3 wurde das Wort „Werbedrucksachen“ sowie das nachfolgende Komma gestrichen, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§ 2 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist
aRundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters.
bDer Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind,
Rundfunkprogramm eine planvoll und zeitlich geordnete Folge von lokal, regional oder überregional verbreiteten Darbietungen eines Veranstalters,
aSendung ein inhaltlich zusammenhängender, in sich abgeschlossener zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms;
bSendung ist auch die einzelne Folge einer Serie, wenn die
Serie aus in sich geschlossenen, aber inhaltlich zusammenhängenden Folgen besteht,
Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden,
Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten,
Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung darbietet,
§§§
zu § 3 SMG |
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§ 3 Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 5 SMG |
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In § 5 Absatz 1 wurde neuer Satz 2 angefügt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 6 SMG |
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In § 6 Absatz 2 wurden die Wörter „über das aktuelle Tagesgeschehen“ gestrichen, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 7 SMG |
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§ 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom ...., durch Art.2 Nr.3 des Gesetzes Nr.1518 vom 19.02.03 (Amtsbl_03,534)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Für unzulässige Sendungen und den Jugendschutz im Rundfunk gelten die §§ 3 und 4 des Rundfunkstaatsvertrages .
(2) Für unzulässige Mediendienste und den Jugendschutz bei Mediendiensten gilt § 8 des Mediendienste-Staatsvertrages.
[ Motive ] |
In § 7 wurde das Wort „Mediendienste“ durch das Wort „Telemedien“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1653 über die Zustimmung zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§ 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
Die für Rundfunk und Telemedien (2) geltenden Bestimmungen des Jugendmediendienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.
[ Motive ] |
§§§
zu § 8 SMG |
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§ 8 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.03.03, durch Art.2 Nr.4 des Gesetzes Nr.1518 vom 19.02.03 (Amtsbl_03,534)
§ 8 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1653 über die Zustimmung zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (1) Für die Informationspflichten bei Mediendiensten gilt § 10 des Mediendienste-Staatsvertrages.
Die Überschrift des § 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
In § 8 Absatz 1 wurden die Wörter „im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch die Wörter „im Saarland “ ersetzt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§ 8 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Eine Rundfunkveranstalterin und ein Rundfunkveranstalter privaten Rechts, die oder der nicht eine natürliche Person ist, muss eine für den Inhalt des Programms verantwortliche Person bestellen, die zur alleinigen Entscheidung berechtigt ist.
2Werden mehrere Verantwortliche bestellt, nehmen sie ihre Aufgaben gemeinsam wahr.
3Jede Rundfunkveranstalterin und jeder Rundfunkveranstalter hat auf Verlangen Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen sowie des für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Redakteurs oder der für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Redakteurin mitzuteilen.
4Jede Rundfunkveranstalterin und jeder Rundfunkveranstalter privaten Rechts hat am Anfang und am Ende seiner täglichen Sendezeit die Veranstalterin oder den Veranstalter zu nennen.
5Außerdem ist am Ende jeder Sendung die für den Inhalt verantwortliche Redakteurin oder der für den Inhalt verantwortliche Redakteur anzugeben.
6Jede Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden über Sendungen an die Rundfunkveranstalterin oder den Rundfunkveranstalter wenden.
7aÜber Einwände gegen die Antwort der für das Programm Verantwortlichen befindet beim SR der Rundfunkrat, bei privaten Veranstalterinnen oder Veranstaltern der Medienrat der LMS;
7bdie Entscheidung kann auf einen Ausschuss oder Beirat übertragen werden.
§ 8 Absatz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.8 d) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 9 SMG |
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In § 9 Abs.1 Satz 1 wurde die Verweisung auf "§ 6 Abs.2" durch die Verweisung auf "§ 10 Abs.3" ersetzt, mit Wirkung vom 14.03.03, durch Art.2 Nr.5 des Gesetzes Nr.1518 vom 19.02.03 (Amtsbl_03,534)
In § 9 Abs.1 Satz 1 wurde die Verweisung auf „§ 10 Abs.3 des Mediendienste-Staatsvertrages“ durch die Verweisung auf „§ 55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1653 über die Zustimmung zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
In § 9 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Mediendienste“ durch das Wort „Telemedien“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1653 über die Zustimmung zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§ 9 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Als Antragstellerin oder Antragsteller für eine Rundfunkzulassung, für den Inhalt eines Rundfunkprogramms verantwortliche Person, verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur eines periodischen Druckwerks sowie Verantwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des § 55 Abs.2 des Rundfunkstaatsvertrages (2) kann nur benannt werden oder tätig sein, wer
ihren oder seinen ständigen Aufenthalt in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat,
nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
2Bei einem Antrag juristischer Personen oder einer auf Dauer angelegten Personenvereinigung für eine Rundfunkzulassung müssen diese Voraussetzungen auch von der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter erfüllt sein.
(2) 1Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr.3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.
2Satz 1 gilt für Rundfunksendungen und Telemedien (3), die von Jugendlichen verantwortet und für Jugendliche bestimmt sind, entsprechend.
§§§
zu § 10 SMG |
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In § 10 Abs.1 Satz 1 wurde die Verweisung auf "§ 6 Abs.2" durch die Verweisung auf "§ 10 Abs.3" ersetzt, mit Wirkung vom 14.03.03, durch Art.2 Nr.6 a) des Gesetzes Nr.1518 vom 19.02.03 (Amtsbl_03,534)
In § 10 Abs.3 Nr.4 wurde die Verweisung auf "§ 6 Abs.2" durch die Verweisung auf "§ 10 Abs.3" ersetzt, mit Wirkung vom 14.03.03, durch Art.2 Nr.6 b) des Gesetzes Nr.1518 vom 19.02.03 (Amtsbl_03,534)
In § 10 Abs.1 und 3 Nr.4 wurde die Verweisung auf „§ 10 Abs.3 des Mediendienste-Staatsvertrages“ jeweils durch die Verweisung auf „§ 55 Abs.2 des Rundfunkstaatsvertrages“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1653 über die Zustimmung zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§ 10 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(1) Die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur und die Verlegerin oder der Verleger eines periodischen Druckwerks, die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter und die Anbieterin oder der Anbieter von Angeboten nach § 55 Abs.2 des Rundfunkstaatsvertrages (3) sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in dem Druckwerk, der Rundfunksendung oder dem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für die oder den Betroffenen zum Abdruck zu bringen, zu verbreiten oder in ihr oder sein Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen.
In § 10 Absatz 3 Nummer 4 wurden die Worte „bei Angeboten nach § 55 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots,“ gestrichen, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§ 10 Absatz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.10 c) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 11 SMG |
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In § 11 Abs.11 wurde die Verweisung auf die "§§ 12 bis 17" durch die Verweisung auf die "§§ 16 bis 21" ersetzt, mit Wirkung vom 14.03.03, durch Art.2 Nr.7 des Gesetzes Nr.1518 vom 19.02.03 (Amtsbl_03,534)
In § 11 Abs.3 wurden die Wörter „gelten die §§ 47 bis 47 f“ durch die Wörter „gilt § 47“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1653 über die Zustimmung zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§ 11 Abs.11 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1653 über die Zustimmung zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
Bisheriger Wortlaut:
(11) Für den Datenschutz bei Mediendiensten gelten die §§ 16 bis 21 (1) des Mediendienste- Staatsvertrages.
In der Überschrift des § 11 wurden nach dem Wort „Datenschutz“ die Wörter „im Rundfunk “ eingefügt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§ 11 Absatz 1 wurde gestrichen und die bisherigen Absätze 2 bis 10 wurden die Absätze 1 bis 9, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.11 b) und c) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(1) Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse (R) personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die §§ 5, 9 und 38a sowie 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.
In § 11 neuer Absatz 2 wurde Satz 2 angefügt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.11 d) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
In § 11 neuer Absatz 3 wurde Satz 4 angefügt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.11 e) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§ 11 neuer Absatz 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.11 f) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(7) (5) 1Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR ist von allen Stellen des SR in Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen.
2Ihm oder ihr sind alle zur Erfüllung ihrer oder seiner
Aufgaben notwendigen Auskünfte zu geben und auf Anforderung alle Unterlagen über die
Verarbeitung personenbezogener Daten zur Einsicht vorzulegen.
3Er oder sie hat in Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben jederzeit - auch unangemeldet - ungehinderten Zutritt zu allen Diensträumen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden.
4Er oder sie führt die Verfahrensbeschreibung nach § 9 des Saarländischen Datenschutzgesetzes für den nicht zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken bestimmten Teil der Daten.
5Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR legt gleichzeitig dem Intendanten oder der Intendantin, dem Verwaltungsrat und dem Rundfunkrat jeweils für zwei Kalenderjahre einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit vor;
6diesen Bericht übermittelt er oder sie auch dem oder der Landesbeauftragten für Datenschutz.
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zu § 11a SMG |
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§ 11a wurde eingefügt mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 11b SMG |
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§ 11b wurde eingefügt mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 11c SMG |
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§ 11c wurde eingefügt mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 12 SMG |
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In § 12 Abs.3 wurde die Worte "nach § 5 des" durch die Worte "nach den §§ 6 bis 9 des" ersetzt, mit Wirkung vom 14.03.03, durch Art.2 Nr.8 des Gesetzes Nr.1518 vom 19.02.03 (Amtsbl_03,534)
§ 12 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1653 über die Zustimmung zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Die Verantwortlichkeit der Anbieterinnen oder Anbieter von Mediendiensten richtet sich nach den §§ 6 bis 9 (1) Mediendienste-Staatsvertrages.
§ 12 Absätze 1 und 2 wurden neu gefasst mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter eines Rundfunkprogramms haftet im Rahmen der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für Schäden, die Dritten durch Inhalt oder Gestaltung von Sendungen entstehen.
(2) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks oder durch Sendungen im Rundfunk begangen werden, richtet sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 13 SMG |
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§ 13 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
Hat die Verlegerin oder der Verleger oder die Verantwortliche oder der Verantwortliche eines periodischen Druckwerks (§ 8 Abs.1 Satz 5) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat sie oder er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 14 SMG |
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§ 14 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(1) Von jedem Druckwerk, das im Saarland verlegt wird, hat die Verlegerin oder der Verleger den vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft bezeichneten Stellen ein Stück anzubieten und auf Verlangen gegen angemessene Entschädigung abzuliefern (Pflichtexemplar).
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Druckerin oder den Drucker, wenn das Druckwerk keine Verlegerin oder keinen Verleger hat oder außerhalb des Saarlandes verlegt wird.
(3) Verlegerinnen oder Verleger und Druckerinnen oder Drucker periodischer Druckwerke genügen ihrer Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie das von ihnen verlegte oder gedruckte periodische Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug anbieten.
(4) Die zur Ausführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 15 SMG |
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§ 15 Absatz 2 Satz 4 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
4Die Rundfunkprogramme sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland, die interregionale Zusammenarbeit und die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten verteidigen, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen sowie zur Achtung vor der sexuellen Identität anderer beitragen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander sowie auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen hinwirken.
§ 15 Absatz 2 Satz 5 wurde angefügt mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§ 15 Absatz 4 wurde angefügt mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.16 c) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 18 SMG |
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§ 18 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
Bisheriger Wortlaut
§ 18 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 einzuschränken, soweit der hierfür erforderliche technische oder finanzielle Aufwand das den Veranstalterinnen oder Veranstaltern zumutbare Maß erheblich übersteigt.
2In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass Aufzeichnungen
oder Filme länger als vier Wochen aufzubewahren sind.
§ 18 Abs.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
§§§
zu § 19 SMG |
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§ 19 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Stellt eine Veranstalterin oder ein Veranstalter Parteien oder Vereinigungen, für die im Saarland ein Wahlvorschlag zum Landtag des Saarlandes, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen zur Verfügung, gilt § 5 Abs.1 bis 3 des Parteiengesetzes entsprechend.
2Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen bleiben bei der Berechnung der zulässigen Dauer der Werbung unberücksichtigt.
§§§
zu § 21 SMG |
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§ 21 Abs.1 Sätze 2 bis 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
§ 21 Abs.9 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.10.12, durch Art.1 iVm Art.2 des Gesetz Nr.1780 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 19.09.12 (Amtsbl_I_12,406)
§ 21 Absatz 1 wurde neu eingefügt und die bisherigen Absätze 1 bis 7 wurden die Absätze 2 bis 8, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.18 a) und b) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§ 21 neuer Absatz 4 Satz 4 wurde angehängt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.18 c) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§ 21 neuer Absatz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.18 d) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(5) (3) 1Kommt eine Verständigung nach Absatz 3 innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe gemäß Absatz 3 Satz 1 nicht zustande, entscheidet der für Medienfragen zuständigen Ausschusses des Landtags auf Vorschlag der Staatskanzlei und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beteiligten nach Absatz 3 über die Zuordnung nach Maßgabe der Absätze 5 und 6.
§ 21 neuer Absatz 10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.18 e) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(10) 1Spätestens ab dem 1.Januar 2010 erfolgt die terrestrische Übertragung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten im Saarland ausschließlich in digitaler Technik.
2Zur Förderung des digitalen terrestrischen Hörfunks wird der Saarländische Rundfunk beauftragt, ein zusätzliches Hörfunkprogramm nach § 11c Absatz 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrags zu veranstalten (2).
3Satz 1 gilt nicht für Veranstalter von Rundfunkprogrammen, die schwerpunktmäßig nach Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgestrahlt werden.
§§§
zu § 22 SMG |
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In § 22 Absatz 3 Satz 2 wurde das Wort "Mediendienste" durch das Wort "Telemedien" ersetzt, mit Wirkung vom 03.07.09, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1682 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§ 22 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 23 SMG |
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In § 23 Abs.8 wurde die Verweisung auf "§ 7 Abs.1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1, Absatz3, 4, 6 bis 8, §§ 14, 15, und 18 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Verweisung auf "§ 7 Abs.1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4, 6 bis8, §§ 14, 15 und 18 des Rundfunkstaatsvertrages und § 6 Abs.1 bis 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages" ersetzt, mit Wirkung vom ...., durch Art.2 Nr.9 des Gesetzes Nr.1518 vom 19.02.03 (Amtsbl_03,534)
In § 23 Absatz 1 wurden die Worte "sowie von Mediendiensten mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt" gestrichen, mit Wirkung vom Inkrafttreten des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, durch Art.2 Nr.4 a) aa) des Gesetzes Nr.1548 (7.Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
In § 23 Absatz 1 Satz 2 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom Inkrafttreten des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, durch Art.2 Nr.4 a) bb) des Gesetzes Nr.1548 (7.Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
In § 23 Absatz 2 Satz 2 wurden nach den Worten "Zusammenhalt" die Worte "in Bund und Ländern" eingefügt mit Wirkung vom Inkrafttreten des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, durch Art.2 Nr.4 b) aa) des Gesetzes Nr.1548 (7.Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
In § 23 Absatz 2 Satz 3 wurden nach dem Wort "Bildung" ein Komma und das Wort "Beratung" eingefügt, mit Wirkung vom Inkrafttreten des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, durch Art.2 Nr.4 b) bb) des Gesetzes Nr.1548 (7.Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
In § 23 Absatz 2 Satz 4 wurden die Worte "zur Kultur und Beratung" durch die Worte "insbesondere zur Kultur" ersetzt, mit Wirkung vom Inkrafttreten des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, durch Art.2 Nr.4 b) cc) des Gesetzes Nr.1548 (7.Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
In § 23 Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom Inkrafttreten des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, durch Art.2 Nr.4 c) des Gesetzes Nr.1548 (7.Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Der SR hat bei Erfüllung seines Auftrags auf die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Angebote und Programme Bedacht zu nehmen.
In § 23 Absatz 4 Satz 3 wurden nach dem Wort "Auftrags" die Worte "und die geplanten Schwerpunkte der anstehenden programmlichen Leistungen" gestrichen, mit Wirkung vom Inkrafttreten des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, durch Art.2 Nr.4 d) aa) des Gesetzes Nr.1548 (7.Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
In § 23 Absatz 4 Satz 4 und 5 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom Inkrafttreten des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, durch Art.2 Nr.4 d) bb) des Gesetzes Nr.1548 (7.Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
§ 23 Absatz 6 Satz 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom Inkrafttreten des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, durch Art.2 Nr.4 e) des Gesetzes Nr.1548 (7.Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
§ 23 Absatz 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom Inkrafttreten des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, durch Art.2 Nr.4 f) des Gesetzes Nr.1548 (7.Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
Bisheriger Wortlaut:
(7) Der SR kann Druckwerke mit überwiegend programmbezogenem Inhalt veröffentlichen.
In § 23 Absatz 8 wurde die Angabe "§§ 14, 15, und 18 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Angabe "§§ 15, 16 und 18 Rundfunkstaatsvertrages" ersetzt, mit Wirkung vom Inkrafttreten des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, durch Art.2 Nr.4 g) des Gesetzes Nr.1548 (7.Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
In § 23 Absatz 1 Satz 1 wurden nach dem Wort "Fernsehprogrammen" die Wörter "sowie Telemedien" eingefügt, mit Wirkung vom 03.07.09, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1682 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
In § 23 Absatz 1 Satz 2 wurden die Wörter "und Mediendienste" gestrichen, mit Wirkung vom 03.07.09, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1682 12.Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 06.05.09 (Amtsbl_09,985)
§ 23 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Der SR hat in seinen Angeboten und Programmen einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben.
2Er soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische
Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern (4) fördern.
3Sein Programm hat der Information, Bildung, Beratung (5) und Unterhaltung zu dienen.
4Er hat Beiträge insbesondere zur Kultur (6) anzubieten.
5Er soll durch enge Zusammenarbeit mit den übrigen deutschen Rundfunkanstalten
die gemeinschaftlichen Aufgaben des deutschen Rundfunks fördern.
6Er kann ferner auch durch eine Zusammenarbeit mit anderen Veranstalterinnen oder Veranstaltern eigene vorhandene Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitspotentiale ausschöpfen.
§ 23 Absatz 4 bis 6 wurden neu eingefügt, der bisherige Absatz 4 ist entfallen und die bisherigen Absätze 5 bis 8 wurden die Absätze 7 bis 10, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.20 b) und c) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(4) 1Der SR gestaltet in Richtlinien seinen Auftrag näher aus.
2Die Richtlinien sind im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.
3Der SR erstattet alle zwei Jahre in angemessener Form gegenüber der Öffentlichkeit Bericht über die Erfüllung seines Auftrags (8).
4Dies umfasst insbesondere Qualität und Quantität der Angebote und Programme und die geplanten Schwerpunkte der anstehenden programmlichen Leistungen. (9)
5Dies geschieht erstmalt zum 1.Oktober 2004. (9)
§ 23 Absatz 11 wurde angefügt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.20 d) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 24 SMG |
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In § 24 Absatz 3 wurden nach dem Wort „Sendungen“ die Worte „oder Angebote“ eingefügt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 26 SMG |
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In der Überschrift des § 26 wurden die Wörter „Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten“ durch die Wörter „Rundfunkrat und Verwaltungsrat“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§ 26 Absatz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.22 b) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(1) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus.
(2) Mitglieder des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates dürfen nicht
ader Bundesregierung oder der Regierung eines Landes angehören;
bausgenommen sind das in § 27 Abs.1 Nr.1 genannte Mitglied des Rundfunkrates und das in § 31 Abs.1 Satz 2 genannte Mitglied des Verwaltungsrates,
Mitglieder eines Organs oder Bedienstete der LMS sein,
Mitglieder eines Organs oder Bedienstete einer anderen öffentlich-rechtlichen deutschen Rundfunkanstalt oder -körperschaft sein,
Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter privaten Rechts sein,
Bedienstete oder ständige freie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des SR sein,
agegen Entgelt für den SR tätig sein;
bAusnahmen bedürfen der Zustimmung der Vorsitzenden beider Gremien.
§ 26 Absatz 4 bis 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.22 c) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 27 SMG |
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In § 27 Abs.1 Nr.6 wurden die Worte "und Theater" durch das Wort "Saar" ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.6 Abs.4 des Gesetzes Nr.1539 vom 26.11.03 (Amtsbl_03,2935)
In § 27 Absatz 3 Satz 1 wurden die Worte "Bei den Vetretern" durch die Worte "Bei den Vertretern oder Vertreterinnen" ersetzt, mit Wirkung vom Inkrafttreten des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, durch Art.2 Nr.5 a) des Gesetzes Nr.1548 (7.Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
In § 27 Absatz 3 Satz 4 wurden die Worte "oder der Vorsitzenden" durch die Worte "vorsitzführenden Mitglied" ersetzt, mit Wirkung vom Inkrafttreten des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, durch Art.2 Nr.5 b) des Gesetzes Nr.1548 (7.Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
In § 27 Absatz 4 Satz 1 wurden nach der Abkürzung "Nr." die Ziffer "6" und das anschließende Komma gestrichen, mit Wirkung vom Inkrafttreten des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, durch Art.2 Nr.5 c) des Gesetzes Nr.1548 (7.Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
In § 27 Abs.1 Nr.6 wurden nach dem Wort „Wirtschaft“ die Wörter „des Saarlandes“ eingefügt, die Wörter „Musik und Theater“ durch die Wörter „Musik Saar“ ersetzt und nach dem Wort „Künste“ das Wort „Saar“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
Die Überschrift des § 27 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
§ 27 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1In den Rundfunkrat entsenden je ein Mitglied
die staatlichen Hochschulen des Saarlandes, wobei zur Entsendung des Mitglieds der Präsident oder die Präsidentin der Universität des Saarlandes, der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (5), der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Musik Saar (1) (f) sowie der Rektor oder die Rektorin der Hochschule der Bildenden Künste Saar (5) gemeinsam berechtigt sind,
die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Frauenverbände im Saarland,
die saarländischen Journalistenverbände, wobei die Entsendung durch die organisierten, hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten erfolgt,
§ 27 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.23 c) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
§ 27 Absatz 4 und 5 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.16, durch Art.1 Nr.23 d) iVm Art.2 Abs.2 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(4) 1aSoweit gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr.8 (4), 13, 24 und 27 und 29 eine gemeinsame Entsendung durch namentlich nicht bestimmte Organisationen vorgesehen ist, fordert das vorsitzführende Mitglied des Rundfunkrates sechs Monate vor Beginn der Amtszeit durch Bekanntmachung im Amtsblatt und in der Tagespresse des Saarlandes auf, innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntmachung das Interesse an der Entsendung geltend zu machen;
1bdie Feststellung der Berechtigung trifft nach Ablauf der Frist der für Medienfragen zuständige Ausschuss des Landtages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
2Kommt diese Mehrheit nicht zustande, genügt bei einer weiteren Abstimmung die einfache Mehrheit.
3Wird eine einvernehmliche Benennung nicht bis zwei Monate vor Beginn der Amtszeit mitgeteilt, wird die Entscheidung von einer Wahlversammlung getroffen, die vom vorsitzführenden Mitglied des Rundfunkrates einberufen wird.
4aDie Wahlversammlung besteht aus 25 Wahlpersonen, die dem vorsitzführenden Mitglied des Rundfunkrates von jeder Organisation entsprechend dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahlen im Höchstzahlverfahren benannt werden;
4bjede Organisation kann mindestens eine Wahlperson benennen.
(5) 1Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden.
2Soweit und solange Mitglieder und stellvertretende Mitglieder nicht entsandt werden, vermindert sich die Mitgliederzahl entsprechend.
§ 27 bisheriger Absatz 5 wurde Absatz 6, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.23 e) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§ 27 Absatz 6 ist entfallen und die Absätze 7 bis 9 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.23 f) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(6) 1Kann eine nach Absatz 1 entsendungsberechtigte Organisation oder Gruppe die ihr zugewiesenen Aufgaben im Rundfunkrat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer nicht mehr wahrnehmen, so entscheidet auf Antrag des Rundfunkrates der Landtag über die ersatzweise Entsendungsberechtigung.
2Dabei wird die Auswahl unter Organisationen oder Gruppen mit im wesentlichen gleichartiger gesellschaftlicher Aufgabenstellung getroffen.
(7) 1aDie Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrates beträgt vier Jahre;
1bsie beginnt am 1.Januar.
2Beruht die Entsendung eines Mitgliedes auf einer Zugehörigkeit zu der
entsendungsberechtigten Stelle, kann diese das Mitglied bei Beendigung dieser Zugehörigkeit aus dem Rundfunkrat abberufen.
3Die Amtszeit eines Mitgliedes des Rundfunkrates endet ferner vorzeitig
durch Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
durch Aufnahme einer nach § 26 Abs.2 mit der Mitgliedschaft im Rundfunkrat unvereinbaren Tätigkeit,
durch Entscheidung des Landtages über eine ersatzweise Entsendungsberechtigung (§ 27 Abs.5).
(8) Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzführendes Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren.
(9) Die Mitglieder des Rundfunkrates und seiner Ausschüsse haben Anspruch auf Sitzungsgelder, Tagegelder und Erstattung der Reisekosten.
(10) Das Nähere bestimmt die Satzung.
§§§
zu Unterabschnitt 2 SMG |
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Unterabschnitt 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 28 SMG |
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In § 28 Absatz 1 wurde der Satz „Sie sind ehrenamtlich tätig und an keine Aufträge oder Weisungen gebunden.“ gestrichen, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.24 a) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
In § 28 Absatz 3 wurden nach dem Wort „Sendungen“ die Worte „oder Angebote“ eingefügt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.24 b) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 29 SMG |
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§ 29 Absatz 4 Satz 2 wurde gestrichen und Satz 3 wurde Satz 2, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
§ 29 Absatz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(5) 1Die Sitzungen des Rundfunkrates sind öffentlich.
2Der Rundfunkrat kann jedoch die Öffentlichkeit von Sitzungen oder von der Beratung einzelner Gegenstände ausschließen.
§ 29 Absatz 6 wurde neu eingefügt und die bisherigen Absätze 6 und 7 wurden die Absätze 7 und 8, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.25 c) und d) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 30 SMG |
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§ 30 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.26 a) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
§ 30 Absatz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.26 b) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 31 SMG |
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Die Überschrift des § 31 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.27 a) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
§ 31 Absatz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.27 b) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2Ein Mitglied wird von der Landesregierung ernannt bzw abberufen.
3Der Rundfunkrat wählt sechs Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren.
4Deren Amtszeit beginnt unbeschadet der Absätze 3 und 4 jeweils am 1.April des Jahres der Wahl.
5Die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates ist ehrenamtlich.
(2) 1Mit Ausnahme des von der Landesregierung entsandten Mitgliedes scheiden im Abstand von zwei Jahren drei Mitglieder aus.
2Soweit es zur Herbeiführung oder Beibehaltung dieses Turnus notwendig ist, kann der Rundfunkrat einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates für eine bestimmte kürzere Amtsdauer wählen.
In § 31 Absatz 3 wurde die Angabe „§ 27 Absatz 7 Satz 3“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 7 Satz 2 bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.27 c) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§ 31 Absatz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.27 d) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen oder Aufträge nicht gebunden.
§ 31 Absatz 5 und 6 wurden gestrichen und der bisherige Absatz 7 wurde Absatz 5, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.27 e) und f) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 32 SMG |
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§ 32 Absatz 2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.28 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 33 SMG |
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§ 33 Absatz 6 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.29 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 34 SMG |
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In § 34 Absatz 2 wurde die Angabe „§ 29 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 29 Absatz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 36 SMG |
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In § 36 Absatz 2 wurde vor die Wörter „Mitglieder des Rundfunkrates.“ das Wort „gesetzlichen“ neu eingefügt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.59 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 39 SMG |
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§ 39 Absatz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.31 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(5) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht die Intendantin oder der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts im Amtsblatt des Saarlandes.
§§§
zu § 40 SMG |
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In § 40 Absatz 2 Satz 1 wurden die Wörter „im Einvernehmen“ gestrichen, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.32 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 43 SMG |
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In der Überschrift des § 43 wurde das Wort „Grundsatz“ durch das Wort „Zulassung “ ersetzt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.33 a) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§ 43 Absatz 5 wurde eingefügt und die bisherigen Absätze 5 und 6 wurden die Absätze 6 und 7, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.33 c) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 44 SMG |
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In § 44 Absatz 6 wurden die Angabe „(§ 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)“ durch die Angabe „(§ 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung en)“ sowie die Wörter „Antragsteller oder Antragstellerinnen“ durch die Wörter „Antragtellerinnen oder Antrag steller“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 45 SMG |
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In § 45 Abs.1 wurden nach dem Wort "Rundfunkstaatsvertrages" die Worte "und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages" angefügt, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.2 Nr.10 des Gesetzes Nr.1518 vom 19.02.03 (Amtsbl_03,534)
§ 45 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(1) Für die Werbung und das Teleshopping gelten die §§ 7, 44 bis 45b des Rundfunkstaatsvertrages und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (1).
(2) 1§ 7 Abs.4 Satz 2, § 44 Abs.3 bis 5 und §§ 45, 45a des Rundfunkstaatsvertrages gelten nicht für regionale und lokale Fernsehveranstalter.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 46 SMG |
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In der Überschrift des § 46 wurden nach dem Wort „Zulassung “ die Wörter „für länderübergreifend , nicht bundesweit verbreitete private Rundfunk programme“ angefügt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.36 a) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§ 46 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.36 b) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Beginn und Ende der Antragsfrist nach Absatz 1 und die wesentlichen Bestimmungen der Zulassung sind von der LMS im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.
2Liegen die technischen Übertragungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Fristbestimmung noch nicht vor, weist die LMS darauf ausdrücklich hin.
§§§
zu § 47 SMG |
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In § 47 Absatz 2 wurde Die Verweisung auf "§§ 25 bis 37 und 39" durch die Verweisung auf "§§ 25 bis 37, 39 und 39a" ersetzt, mit Wirkung vom Inkrafttreten des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, durch Art.2 Nr.6 a) des Gesetzes Nr.1548 (7.Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
§ 47 Absatz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom Inkrafttreten des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, durch Art.2 Nr.6 b) des Gesetzes Nr.1548 (7.Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
§ 47 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
Bisheriger Wortlaut
2Satz 1 gilt für bundesweit verbreiteten Hörfunk entsprechend.
§ 47 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
In § 47 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Mindestens in den zwei bundesweit privaten Fernsehprogrammen mit der größten technischen Reichweite“ durch die Wörter „In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1653 über die Zustimmung zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
In § 47 Abs.3 Satz 2 wurden nach dem Wort „Einzelheiten“ ein Komma und die Wörter „insbesondere zur Zuweisung von Fensterprogramm-Sendeflächen, zur Zusammenarbeit zwischen den bundesweiten Veranstaltern und den Fensterprogrammveranstaltern in programmlicher, technischer, finanzieller und rechtlicher Hinsicht, zu den Sendezeiten für Fensterprogramme einschließlich dort platzierter Werbeschienen, zu den technischen Kosten für die Nutzung von Fernseh-Verbreitungswegen, zum Finanzierungsbeitrag für die Fensterprogramme und zu Werbung, Sponsoring und Teleshopping seitens der Fensterprogrammveranstalter“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1653 über die Zustimmung zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§ 47 Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.1 Nr.10 c) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1653 über die Zustimmung zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§ 47 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.37 a) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Das Zulassungsverfahren für bundesweit verbreitetes Fernsehen richtet sich nach den §§ 21 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrages und, soweit sie diesen Bestimmungen nicht
widersprechen, nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
2Satz 1 gilt für bundesweit verbreiteten Hörfunk
sowie für länderübergreifend verbreiteten Rundfunk entsprechend (3).
3Die LMS stimmt sich mit dem Ziel einer ländereinheitlichen Verfahrensweise bei der Zulassung
bundesweit verbreiteter privater Hörfunkprogramme mit allen anderen Landesmedienanstalten
und bei der Zulassung länderübergreifend verbreiteter Rundfunkprogramme mit den Landesmedienanstalten
ab, in denen das betreffende Rundfunkprogramm auch zur Verbreitung kommen soll (4).
In § 47 Absatz 3 Satz 1 wurden das Wort „sind “ durch das Wort „sollen“ sowie die Wörter „durch den Veranstalter oder die Veranstalterin“ durch die Wörter „durch die Veranstalterin oder den Veran stalter“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.37 b) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 48 SMG |
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§ 48 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.38 a) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
§ 48 Absatz 2 Nummer 5 wurde neu eingefügt und die bisherige Nummer 5 wurde Nummer 6, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.38 b) und c) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 49 SMG |
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In § 49 Abs.2 Satz 4 wurden die Wörter „auf Antrag“ gestrichen, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
§ 49 Abs.5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
§ 49 bisheriger Abs.5 wurde Abs.6, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.9 c) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
§ 49 neuer Abs.6 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.9 d) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
§ 49 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.03.10, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.3 des Gesetz Nr.1701 zum Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
§ 49 Abs.2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 17.05.13, durch Art.1 Nr.1 a) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1802 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 22.04.13 (Amtsbl_I_13,111)
Bisheriger Wortlaut:
§ 49 bisheriger Abs.2 wurde Abs.4 und Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.05.13, durch Art.1 Nr.1 b) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1802 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 22.04.13 (Amtsbl_I_13,111)
§ 49 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.05.13, durch Art.1 Nr.1 c) iVm Art.1 c) des Gesetz Nr.1802 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 22.04.13 (Amtsbl_I_13,111)
§ 49 Abs.3 bis 6 wurden die Absätze 6 bis 9, mit Wirkung vom 17.05.13, durch Art.1 Nr.1 d) iVm Art.1 b) des Gesetz Nr.1802 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 22.04.13 (Amtsbl_I_13,111)
§ 49 Absatz 2 bis 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.39 a) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(2) (6) 1Jedes Programm muss von dem Veranstalter und der Veranstalterin zu einem angemessenen Anteil redaktionell selbst gestaltet sein.
2Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind vor allem der inhaltlich auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogene Anteil des redaktionell selbst gestalteten Programms und insbesondere der darin enthaltene Anteil an Wortbeiträgen sowie der Umfang eines von einem anderen Veranstalter oder einem Dritten übernommenen Rahmenprogramms oder sonstiger Programmteile zu berücksichtigen.
3Die Angemessenheit ist in der Regel gegeben, wenn der auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogene Anteil nach Satz 2 im Wochendurchschnitt zehn vom Hundert der Sendezeit beträgt.
(3) (6) 1Private Rundfunkveranstalter ko¨nnen im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes mit anderen Rundfunkveranstaltern und mit Dritten Vereinbarungen über die Lieferung eines Rahmenprogramms und von sonstigen Programmteilen treffen, soweit dadurch die Eigenständigkeit des Programms nach Absatz 2 nicht beeinträchtigt ist.
2Die inhaltliche Verantwortung des Veranstalters erstreckt sich auch auf die übernommenen Programmteile.
3aDer Veranstalter muss nach dem Inhalt der Vereinbarung berechtigt sein, jederzeit auf die Verbreitung der Programmzulieferung zu verzichten und diese durch andere Programmteile zu ersetzen;
3bfür Werbung gilt dies nur, soweit diese gegen die einschlägigen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages oder andere gesetzliche Vorschriften verstößt (7).
(4) (7) 1Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat der LMS mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Sendebeginn die geplante Veranstaltung anzuzeigen.
2Die Anzeige dient dem Zweck, der LMS die Prüfung der Zulassungsfähigkeit zu ermöglichen.
3In dieser Anzeige muss unter Vorlage eines Programmschemas, das auch über Art und Umfang der vorgesehenen Übernahme von Programmteilen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, privater Rundfunkveranstalter und Dritter sowie über Art und Umfang der vorgesehenen redaktionell selbst gestalteten Beiträge, einschließlich derjenigen zum Geschehen in dem geplanten Verbreitungsgebiet, Aufschluss gibt, glaubhaft gemacht werden, dass das Programm
den in Absatz 2 bestimmten Anteil redaktionell selbstgestalteter Sendungen und solcher Sendungen enthalten wird, die sich auf das geplante Verbreitungsgebiet beziehen, und
zu einem angemessenen Anteil im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in einem Mitgliedstaat der Europa¨ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens u¨ber den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wird (7).
4Für die Anzeige ist ein Vordruck nach einem Muster zu verwenden, über das die LMS entscheidet.
5Der Veranstalter oder die Veranstalterin erhält (1) von der LMS eine Bescheinigung über seine oder ihre Zulassung.
§ 49 Absatz 8 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.39 b) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
§ 49 Absatz 9 und 10 wurden eingefügt und der bisherige Absatz 9 wurde Absatz 11, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.39 c) und d) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 51 SMG |
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In § 51 Abs.2 wurde der Punkt nach Nummer 4 durch ein Komma ersetzt und Ziffer 5 angefügt, mit Wirkung vom 12.03.10, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetz Nr.1701 zum Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
In § 51 Absatz 2 Nummer 1 wurde die Angabe „§ 49 Abs.2“ jeweils durch die Angabe „§ 49 Abs.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.05.13, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Gesetz Nr.1802 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 22.04.13 (Amtsbl_I_13,111)
In § 51 Absatz 2 Satz 1 wurden die Nummern 4 und 5 neu eingefügt und die bisherigen Nummern 4 und 5 wurden die Nummern 6 und 7, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.40 a) und b) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 52 SMG |
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§ 52 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.10 a) aa) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
Bisheriger Wortlaut
die Zuweisung freier Übertragungsmöglichkeiten erforderlich ist, um eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung durch Veranstalter oder Veranstalterinnen zu ermöglichen, denen bereits Übertragungskapazitäten zugewiesen worden sind, oder
eine Veranstalterin oder ein Veranstalter von Rundfunk eine Zuteilung beantragt, die unabhängig von einer technischen Übertragungsmöglichkeit im Sinne des Abs.2 ist.
§ 52 Abs.2 bisheriger Satz 3 wurde Satz 4, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.10 a) bb) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
§ 52 Absätze 8 bis 10 wurden angefügt, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
§ 52 Absatz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.41 a) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die Zuweisung von Kapazitäten bestimmt
2Die Kapazitätszuweisung ist nicht übertragbar.
(2) 1Werden der LMS eine oder mehrere neue terrestrische Übertragungsmöglichkeiten gemäß § 21 für den privaten Rundfunk zugeordnet, oder stehen ihr weitere Übertragungsmöglichkeiten zur Verfügung, bestimmt die LMS unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb derer schriftliche Anträge auf Zuweisung einer oder mehrerer Übertragungsmöglichkeiten gestellt werden können.
2Beginn und Ende der Antragsfrist und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung sind von der LMS im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen (Ausschreibung).
3Die Anträge müssen die Angabe und den Nachweis der Beteiligungsverhältnisse und das Programmschema enthalten (1).
4Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn
die Zuweisung freier Übertragungsmöglichkeiten erforderlich ist, um eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung durch Veranstalter oder Veranstalterinnen zu ermöglichen, denen bereits Übertragungskapazitäten zugewiesen worden sind, oder
eine Veranstalterin oder ein Veranstalter von Rundfunk eine Zuteilung beantragt, die unabhängig von einer technischen Übertragungsmöglichkeit im Sinne des Abs.2 ist (2).
§ 52 Absatz 4 und 5 wurden neu gefasst (f), mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.41 b) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(4) 1Lässt sich innerhalb einer von der LMS zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt, weist die LMS den Antragstellerinnen oder Antragstellern die terrestrische Übertragungskapazität zu, die nach ihrer kapitalmäßigen Zusammensetzung, ihrer Organisationsstruktur und ihrem Programmschema am ehesten erwarten lassen, dass ihr Programm die Meinungsvielfalt im Saarland stärkt, auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben im Saarland darstellt und alle bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen zu Wort kommen lässt.
2In die Auswahlentscheidung einzubeziehen ist die Bereitschaft der Antragstellerinnen oder Antragsteller, Produktionsmöglichkeiten für Hörfunk, Fernsehen und Film im Saarland zu fördern, sich an der Filmförderung zu beteiligen sowie der Umfang, in dem die jeweilige Antragstellerin oder der jeweilige Antragsteller ihren oder seinen Programm-Mitarbeiterinnen oder Programm-Mitarbeitern im Rahmen der inneren Rundfunkfreiheit Einfluß auf die Programmgestaltung und die Programmverantwortung einräumt.
3Hierbei kann auch die Bereitschaft berücksichtigt werden, einen Beitrag zur Förderung des interregionalen Bewußtsein im Großraum Saar-Lor-Lux zu leisten.
(5) Die verbleibenden Übertragungsmöglichkeiten weist die LMS den nicht berücksichtigten Antragstellerinnen oder Antragstellern anteilig zu.
§ 52 Absatz 6 wurde neu eingefügt und die bisherigen Absätze 5 und 6 wurden die Absätze 7 und 8 (f), mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.41 c) und d) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§ 52 Absatz 9 bis 11 wurden neu gefasst (f), mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.41 e) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(7) (6) Die Zuweisung von Kapazitäten erfolgt für die Dauer von zehn Jahren.
(8) (6) Die verbleibenden Übertragungsmöglichkeiten weist die LMS den nicht berücksichtigten Antragstellerinnen oder Antragstellern anteilig zu.
(8) Unberührt bleiben Vereinbarungen zwischen Kabelanlagenbetreibern oder –betreiberinnen und Veranstaltern oder Veranstalterinnen sowie Anbietern oder Anbieterinnen von Mediendiensten über die Nutzung von Kabelkanälen im Rahmen des § 53 Abs.3.
(8) (3) (f) Die Zuweisung ist insbesondere zu widerrufen, wenn die zugewiesene Übertragungskapazität aus Gründen, die vom Rundfunkveranstalter oder vom Anbieter eines Mediendienstes zu vertreten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt oder nicht innerhalb einer von der LMS bestimmten Frist genutzt oder ihre Nutzung für mehr als drei Monate unterbrochen wird.
(9) (3) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn aus Gründen, die vom Rundfunkveranstalter oder vom Anbieter eines Mediendienstes zu vertreten sind, insbesondere aus Gründen einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse oder des Programmschemas, ohne den Widerruf die Meinungsvielfalt im Saarland gefährdet würde.
(10) (3) § 48 Abs.1, 3 und 4 gilt entsprechend.
§§§
zu § 53 SMG |
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§ 53 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.11 a) aa) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
Bisheriger Wortlaut
In § 53 Abs.1 wurde das Wort „Mediendienste“ durch die Wörter „vergleichbare Telemedien (Angebote)“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
§ 53 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.11 c) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
Bisheriger Wortlaut
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Kabelanlage hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die für das Saarland gesetzlich bestimmten Programme und die aufgrund einer Zulassung nach § 43 Abs.1 veranstalteten Voll- und Spartenprogramme zur Verfügung stehen.
§ 53 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.11 d) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
Bisheriger Wortlaut
(3) Die Entscheidung über die nach Absatz 2 hinausgehende Belegung mit Rundfunkprogrammen und Mediendiensten trifft die Betreiberin oder der Betreiber
innerhalb einer weiteren Übertragungskapazität im Umfang von einem Drittel der zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität, soweit sie oder er darin unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstalterinnen oder Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie Mediendienste angemessen berücksichtigt,
innerhalb darüber hinausgehender Übertragungskapazitäten allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.
§ 53 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.11 e) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
Bisheriger Wortlaut
(4) 1Die Betreiberin oder der Betreiber einer Kabelanlage hat die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen oder Mediendiensten der LMS mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Vorlage eines Belegungsplanes anzuzeigen.
2Werden die Voraussetzungen des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr.1 durch die Betreiberin oder den Betreiber einer Kabelanlage nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der weiterverbreiteten Rundfunkprogramme und die Belegung der Kanäle nach Maßgabe einer Satzung der LMS.
3Vor der Auswahl- und Belegungsentscheidung nach Satz 2 ist der Betreiberin oder dem Betreiber einer Kabelanlage eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen.
4Bei Änderungen der Belegung gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 53 Absätze 5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.11 f) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
§ 53 Absatz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.42 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(4) (5) 1Die LMS bestimmt unter Einbeziehung der Belegungsvorgaben nach den Absätzen 2 und 3
über die Kanalbelegung mit Angeboten im Umfang von zwei Dritteln der im analogen Kabel
zum 13.Juli 2006 verfügbaren analogen Kapazitäten unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten
und der von der Betreiberin oder dem Betreiber der Kabelanlage gegebenen Hinweise
sowie mit dem Ziel der Sicherung von Meinungsvielfalt unter Beachtung von Anbieter- und
Angebotsvielfalt sowie einer angemessenen Berücksichtigung auch von dem Rundfunk
vergleichbaren Telemedien nach Maßgabe einer Satzung.
2Über die darüber hinausgehende Kanalbelegung entscheidet die Betreiberin oder der Betreiber der Kabelanlage allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.
3Hält die Betreiberin oder der Betreiber der Kabelanlage nach Feststellung der
LMS die durch Gesetz oder Rundfunkstaatsvertrag vorgegebenen Regelungen nicht ein oder
verletzt sie oder er infolge der Umwandlung eines analog genutzten Kanals Belange des Rundfunks
Rundfunks, entscheidet die LMS nach Setzung einer angemessenen Frist unmittelbar über die Belegung.
§§§
zu § 54 SMG |
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§ 54 Abs.1 Satz 1 Nr.4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.12 a) aa) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
§ 54 Abs.1 Satz 1 bisherige Nr.4 wurde Nr.5, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.12 a) bb) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
§ 54 Abs.1 Satz 1 bisherige Nr.5 wurde Nr.6 und neu gefasst, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.12 a) cc) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
Bisheriger Wortlaut
6. entgegen § 53 Abs.4 Satz 1 eine Anzeige nicht erfolgt.
§ 54 Abs.1 Satz 1 Nr.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.12 a) dd) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
In § 54 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „Nr.1 bis 3“ durch die Angabe „Nr.1 bis 4“ und die Angabe „Nr.4 und 5“ durch die Angabe „Nr.5 bis 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.12 b) aa) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
In § 54 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.12 b) bb) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
Bisheriger Wortlaut
2Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, kann die LMS nach Anhörung die Weiterverbreitung endgültig untersagen.
In § 54 Absatz 6 wurden die Wörter „Der oder die“ durch „Die oder der“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.43 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 55 SMG |
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§ 55 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt und der bisherige Satz 2 wurde Satz 3, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.1 Nr.11 a) und b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1653 über die Zustimmung zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§ 55 Abs.2 Satz 3 wurde eingefügt und die bisherigen Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.1 Nr.11 c) und d) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1653 über die Zustimmung zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§ 55 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.44 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die Aufgaben, die nach diesem Gesetz private Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter, die Weiterverbreitung von Programmen in Kabelanlagen sowie Modellversuche betreffen, werden von der Landesmedienanstalt Saarland wahrgenommen.
2Die LMS wird ermächtigt, Mittel aus der Rundfunkgebühr auch für Zwecke gemäß § 40 Abs.1 Satz 2 RStV sowie zur Förderung der Medienkompetenz zu verwenden (1).
3Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Saarbrücken (1).
(2) 1Die LMS vertritt die Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Aufgaben.
2Sie trägt zur Förderung und Entwicklung des Medien- und Medienforschungsstandortes Saarland bei und hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass in den Programmen die Vielfalt der Meinungen der Bürgerinnen und Bürger berücksichtigt wird.
3Sie trägt dafür Sorge, dass die Bevölkerung des Saarlandes flächendeckend und gleichwertig mit hochwertigen lokalen, regionalen und interregionalen Rundfunkangeboten versorgt wird (2).
4Sie führt ferner Untersuchungen und Erhebungen zu Fragen der Inhalte von Programmen privater Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter, insbesondere deren Qualität, durch (2).
5Ferner leistet sie einen Beitrag zur Aus- und Fortbildung von Fachkräften für den Medienbereich sowie zur Medienerziehung (2).
(3) aDie LMS hat das Recht zur Selbstverwaltung und übt ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus;
bsie hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben.
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 55a SMG |
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§ 55a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.45 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 55b SMG |
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§ 55b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.45 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 56 SMG |
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In § 56 Abs.1 Nr.6 wurden die Worte "und Theater" durch das Wort "Saar" ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.03, durch Art.6 Abs.4 des Gesetzes Nr.1539 vom 26.11.03 (Amtsbl_03,2935)
In § 56 Abs.1 Nr.6 wurden nach dem Wort „Wirtschaft“ die Wörter „des Saarlandes“ eingefügt, wurden die Wörter „Musik und Theater“ durch die Wörter „Musik Saar“ ersetzt und wurde nach dem Wort „Künste“ das Wort „Saar“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
In § 57 Abs.1 Nr.6 wurden nach dem Wort „Wirtschaft“ die Wörter „des Saarlandes“ eingefügt, wurden die Wörter „Musik und Theater“ durch die Wörter „Musik Saar“ ersetzt und wurd nach dem Wort „Künste“ das Wort „Saar“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
§ 56 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.46 a) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1In den Medienrat entsenden je ein Mitglied
die staatlichen Hochschulen des Saarlandes, wobei zur Entsendung des Mitglieds der Präsident oder die Präsidentin der Universität des Saarlandes, der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (2), der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Musik Saar (1) (2) (f) sowie der Rektor oder die Rektorin der Hochschule der Bildenden Künste Saar (2) gemeinsam berechtigt sind,
die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Frauenverbände im Saarland,
die Vereinigung der saarländischen Unternehmensverbände e.V.,
die saarländischen Journalistenverbände, wobei die Entsendung durch die organisierten, hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Jorunalisten erfolgt,
§ 56 Absatz 2 wurde gestrichen und der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 2 und neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.46 b) und c) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(2) Mitglied des Medienrates kann nicht sein, wer
ader Bundesregierung oder der Regierung eines Landes angehört;
bausgenommen ist das in Absatz 1 Satz 1 Nr.1 genannte Mitglied,
Mitglied eines Organs oder Bedienstete oder Bediensteter oder ständige freie Mitarbeiterin oder ständiger freier Mitarbeiter einer deutschen öffentlich-rechlichen Rundfunkanstalt oder -körperschaft ist,
Bedienstete oder Bediensteter der LMS ist,
Veranstalterin oder Veranstalter ist oder an einem entsprechenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
Betreiberin oder Betreiber einer Kabelanlage ist, in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dieser oder diesem steht oder an einem entsprechenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
(3) (6) 1Die Mitglieder des Medienrates sind ehrenamtlich tätig.
2Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
3Die Mitglieder des Medienrats und seiner Ausschüsse haben Anspruch auf Sitzungsgelder und Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes.
4Das Vorsitz führende Mitglied des Medienrates und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung.
5Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind der Höhe nach zu veröffentlichen.
§ 56 neuer Absatz 4 und 5 wurden Absatz 3 und 4, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.46 d) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§ 56 Absatz 6 wurde gestrichen und der bisherige Absatz 8 wurde Absatz 6, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.46 e) und f) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(6) Wer in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer Veranstalterin oder einem Veranstalter steht, darf als Mitglied des Medienrates nicht an Entscheidungen mitwirken, die das Programm dieser Veranstalterin oder dieses Veranstalters betreffen.
In § 56 neuer Absatz 6 wurden die Wörter „Saarländischer Rundfunk“ durch die Buchstaben „SR“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.46 f) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 57 SMG |
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In § 57 Nr.11 wurden die Angabe „§ 69“ durch die Angabe „§ 68“ ersetzt und nach dem Wort „beschließen“ ein Komma und die Wörter „soweit es sich nicht um einen länderübergreifenden Modellversuch handelt“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
§ 57 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.47 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung an private Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter zu entscheiden,
über Verstöße gegen die Anforderungen dieses Gesetzes durch das Programm oder einzelne Sendungen privater Programmveranstalterinnen oder Programmveranstalter zu befinden,
über die Untersagung der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen gemäß § 54 zu befinden,
über Verstöße gegen die Anforderungen dieses Gesetzes durch weiterverbreitete Rundfunkprogramme zu befinden,
über die Zuweisung von Übertragungsmöglichkeiten zu entscheiden,
den jährlichen Wirtschaftsplan sowie den von einem unabhängigen Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss festzustellen und der Direktorin oder dem Direktor Entlastung zu erteilen,
die Geschäftsordnung der LMS zu erlassen,
über Maßnahmen nach § 55 Abs.2 Satz 3 zu beschließen;
über die Versuchsbedingungen, das Verbreitungsgebiet und die Versuchsdauer eines Modellversuchs nach § 68 (1) zu beschließen, soweit es sich nicht um einen länderübergreifenden Modellversuch handelt (1)
[ Motive ] |
§§§
§§§
zu § 58 SMG |
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§ 58 Abs.7 Satz 2 neu eingefügt, Satz 2 bis 4 alt wird Satz 3 bis 5 durch Berichtigung a) vom 15.04.02 (Amtsbl_02,754)
In § 58 Abs.8 Satz 1 wurden die Worte "der Geschäftsordnung" durch "dieses Gesetzes und des Geschäftsverteilungsplanes" ersetzt durch Berichtigung b) vom 15.04.02 (Amtsbl_02,754)
§ 58 Absatz 1 Satz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.48 a) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Die Direktorin oder der Direktor wird vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder auf die Dauer von sieben Jahren gewählt.
2Kommt bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen
Direktorin oder des bisherigen Direktors die Wahl mit der nach Satz 1 erforderlichen
Mehrheit nicht zustande, wird die Direktorin oder der Direktor aufgrund von
Wahlvorschlägen der Fraktionen im Wege der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (d`Hondt) gewählt.
In § 58 Absatz 7 wurden vor dem Wort „Chef“ die Wörter „die Chefin oder der“ eingefügt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.48 b) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§ 58 Absatz 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.48 c) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(8) 1Die Direktorin oder der Direktor wird nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Geschäftsverteilungsplanes von der stellvertretenden Direktorin oder vom stellvertretenden Direktor vertreten. (2)
2Diese oder dieser wird von der Direktorin oder vom Direktor bestellt bzw abberufen.
3Sie oder er ist ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter im Sinne des § 35 Abs.4 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages.
§§§
zu § 59 SMG |
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§ 59 Abs.3 und 4 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
Bisheriger Wortlaut
(3) Stellt der Medienrat fest, dass das Programm oder einzelne Sendungen gegen die Anforderungen nach diesem Gesetz verstoßen, weist die Direktorin oder der Direktor die Veranstalterin oder den Veranstalter an, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen.
(4) 1Stellt der Medienrat erneut einen Verstoß fest, kann er die Zulassung widerrufen.
2Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder des Medienrates.
Die Überschrift des § 59 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.49 a) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
In § 59 Absatz 1 wurden nach dem Wort „Sendungen“ die Wörter „oder Angebote“ eingefügt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.49 b) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§ 59 Absatz 3 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.49 c) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§ 59 Absatz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.49 d) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(4) (1) 1Hat die LMS bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 3 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit
der Anweisung nach Absatz 3 anordnen, dass die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht.
2Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Sendungen oder Programmbeiträge beziehen.
3Die Zulassung des privaten Rundfunkveranstalters oder der privaten Rundfunkveranstalterin kann widerrufen werden, wenn einer Anordnung der LMS nach Satz 1 innerhalb der von ihr bestimmten Frist nicht gefolgt wird.
4Einzelheiten regelt die LMS unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes
durch Satzung.
§ 59 Absatz 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.49 e) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 59a SMG |
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§ 59a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
§ 59a Absatz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Jede Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden über Sendungen an den privaten Rundfunkveranstalter oder die private Rundfunkveranstalterin wenden.
2Die LMS teilt auf Verlangen dessen oder deren Name und Anschrift und Name und Anschrift der für den Inhalt des Programms verantwortlichen Person mit.
(2) 1Über Beschwerden, mit denen die Verletzung von Programmgrundsätzen geltend gemacht wird, entscheidet der private Rundfunkveranstalter oder die private Rundfunkveranstalterin innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung.
2Wird der Beschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach
Satz 1 abgeholfen, so kann innerhalb eines Monats die LMS angerufen werden.
3In einer Beschwerdeentscheidung muss vom Rundfunkveranstalter oder
der Rundfunkveranstalterin auf diese Möglichkeit und die Frist hingewiesen werden.
§§§
zu § 60 SMG |
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§ 60 Abs.1 Satz 2 wurden anggefügt, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
§ 60 Absatz 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.51 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Die LMS soll unter anderem in eigener Verantwortung oder in Zusammenarbeit mit Dritten
Beiträge, die im Rahmen von Projekten zur Förderung von Medienkompetenz entstehen, über das Internet zugänglich machen;
Hilfestellung für Unternehmen bieten, um deren Engagement bei der Schaffung von Internet-Zugängen sowie beim Abbau von Barrieren zum Internet zu fördern;
Zugangsmöglichkeiten zum Internet sowie bedarfsgerechte Informations- und Trainingsmöglichkeiten für benachteiligte Anwendergruppen schaffen;
Bildungs- und Fortbildungsmaßnahmen für die Internet-Benutzung fördern;
die Nutzung des Internet als Instrument der Fortbildung und des "Lebenslangen Lernens" unterstützen.
§§§
zu § 60a SMG |
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§ 60a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom Inkrafttreten des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, durch Art.2 Nr.7 des Gesetzes Nr.1548 (7.Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
§ 60a Abs.3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
§ 60a Absatz 1 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.52 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(1) Die LMS arbeitet im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), der Landeskartellbehörde un dem Bundeskartellamt (BKartA) zusammen.
2Die LMS hat auf Anfrage von RegPT oder BKartA Erkenntnisse zu übermitteln, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.
§§§
zu § 61 SMG |
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§ 61 Abs.1 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
Bisheriger Wortlaut
In § 61 Abs.3 wurden die Wörter „Abgaben- und Gebührensatzung“ durch das Wort „Gebührensatzung“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
In § 61 Abs.5 Satz 4 wurden nach dem Wort „Rücklagen“ die Wörter „einschließlich einer allgemeinen Rücklage zur Finanzierung ihrer Aufgaben“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1653 über die Zustimmung zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
In § 61 Abs.8 Satz 1 wurden nach dem Wort „und“ die Wörter „ausschließlich nach Maßgabe“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1653 über die Zustimmung zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§§§
zu § 62 SMG |
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In der Überschrift des § 62 wurden die Wörter „Landandesmedienanstalt Saarland “ durch die Buchstaben „LMS“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.53 a) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§ 62 Absatz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.53 b) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 63 SMG |
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§ 63 Abs.4 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.03, durch Art.2 Nr.11 des Gesetzes Nr.1518 vom 19.02.03 (Amtsbl_03,534)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(4) (1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs.1 Nr.3 des Rundfunkstaatsvertrages Sendungen verbreitet, die wegen ihrer
offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, unzulässig sind.
2Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.
§§§
zu § 64 SMG |
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In § 64 Abs.4 Satz 1 wurde das Wort „Stadtverband“ durch das Wort „Regionalverband“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.4 Abs.2 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In der Überschrift des § 64 wurden nach dem Wort „Presse“ die Wörter „und des Rundfunks“ angefügt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.54 a) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
In § 64 Absatz 3 wurde die Angabe „5.000“ durch „10.000“ ersetzt, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.54 b) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
In § 64 Absatz 4 wurde „Die Fachaufsicht wird vom Ministerpräsidenten ausgeübt.“ ersetzt durch „Die Fachaufsicht wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten ausgeübt.“, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.54 c) iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 65 SMG |
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In § 65 Abs.1 Buchstabe a) wurde mach dem Wort "Rundfunkstaatsvertrages" ein Komma eingefügt und wurden die Worte "oder des § 20 des Mediendienste-Staatsvertrages" durch die Worte "des § 20 des Mediendienste-Staatsvertrages oder des § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages" ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.04, durch Art.2 Nr.12 des Gesetzes Nr.1518 vom 19.02.03 (Amtsbl_03,534)
und wurde der Begriff "§ 20 des Mediendienstestaatsvertrages" durch "§ 24 des Mediendienstestaatsvertrages" ersetzt, mit Wirkung vom Inkrafttreten des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, durch Art.2 Nr.8 des Gesetzes Nr.1548 (7.Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
In § 65 Abs.1 Buchstabe a wurden die Wörter „Veranstalterin oder Veranstalter bundesweit, landesweit oder lokal verbreiteten Rundfunks“ durch die Wörter „Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
§ 65 Abs.1 Buchstabe b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
§ 65 Abs.1 bisheriger Buchstabe b wurde Buchstabe c, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.20 c) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
In § 65 Abs.1 neuer Buchstabe c wurde nach dem Wort „fahrlässig“ werden die Wörter „gegen Bestimmungen des § 49 Abs.1 des Rundfunkstaatsvertrages verstößt oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.20 c) aa) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
In § 65 Abs.1 neuer Buchstabe c wurde nach dem Wort „verbreitet“ werden die Wörter „oder Angebote vor Ablauf von zwei Monaten nach der Anzeige gemäß § 53 Abs.6 Satz 1 weiter verbreitet“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.20 c) bb) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
In § 65 Abs.1 neuer Buchstabe c wurde die Angabe „§ 53 Abs. 4 Satz 2“ wird durch die Angabe „§ 53 Abs.2 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.20 c) cc) iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
In § 65 Abs.1 Buchstabe a) wurden nach dem Wort „Rundfunkveranstalter“ ein Komma sowie die Wörter „als Anbieterin oder Anbieter von Telemedien“ eingefügt und wurden das Komma und die nachfolgenden Wörter „des § 24 des Mediendienstestaatsvertrages“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1653 über die Zustimmung zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
§ 65 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.03.10, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.3 des Gesetz Nr.1701 zum Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
In § 65 Absatz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.55 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig als Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter (2), Anbieterin oder Anbieter von Telemedien (8) gegen Bestimmungen des § 49 Abs.1 des Rundfunkstaatsvertrages (8) oder des § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (1) verstößt,
(3)
(4) als Kabelanlagenbetreiberin oder Kabelanlagenbetreiber vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen des § 49 Abs.1 des Rundfunkstaatsvertrages verstößt oder (5) Rundfunkprogramme ohne die gemäß § 53 Abs.4 Satz 1 erforderliche Anzeige weiterverbreitet oder Angebote vor Ablauf von zwei Monaten nach der Anzeige gemäß § 53 Abs.6 Satz 1 weiter verbreitet (6) oder trotz Anweisung der LMS die nach § 53 Abs.2 bis 4 (7) vorgeschriebene Rangfolge bei der Weiterverbreitung nicht einhält.
2Ordnungswidrig handelt ferner, wer
als Veranstalterin oder Veranstalter landesweit, regional oder lokal verbreiteter Rundfunkprogramme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 10, 16 bis 19 bis 24 und Satz 2 Nr.5 des Rundfunkstaatsvertrags in Verbindung mit §§ 20 und 45 dieses Gesetzes bezeichneten Verstöße begeht oder
entgegen § 18 Abs.1 Satz 1 und 2 seine Beiträge nicht vollständig in Ton und Bild aufzeichnet und aufbewahrt oder Aufzeichnungen entgegen § 18 Abs.1 Satz 3 löscht,
ohne Zulassung der LMS nach § 43 Rundfunkprogramme veranstaltet,
die geplante Veranstaltung von Rundfunk nicht nach § 49 Abs.2 Satz 1 anzeigt,
geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse entgegen § 49 Abs.4 nicht anzeigt,
geplante Veränderungen des Programmschemas entgegen § 49 Abs.5 nicht anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000,- Euro geahndet werden (9).
§§§
zu § 66 SMG |
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In § 66 Abs.1 Satz 2 wurde die Worte "sowie § 184 Abs.3 und 4 des Strafgesetzbuches" durch die Worte ", 184a Abs.3 sowie § 184b Abs.1 des Straftgesetzbuches" ersetzt, mit Wirkung vom Inkrafttreten des 7.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, durch Art.2 Nr.9 des Gesetzes Nr.1548 (7.Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31.03.04 (Amtsbl_04,938)
In § 66 Abs.1 wurde die Angabe „§§ 86, 86a, 130 Abs.2 und 4, §§ 131, 184a Abs.3 sowie § 184b Abs.1 des Strafgesetzbuches“ durch die Angabe „§§ 86, 86a, 130 Abs.2 und 5, § 131 sowie §§ 184a, 184b Abs.1 bis 3 und § 184c Abs.1 bis 3 des Strafgesetzbuches“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.03.10, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.3 des Gesetz Nr.1701 zum Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
§§§
zu § 68 SMG |
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In § 68 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Mediendiensten“, in Satz 2 das Wort „Diensten“ und in Satz 3 das Wort „Mediendienste“ jeweils durch das Wort „Telemedien“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1653 über die Zustimmung zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
In § 68 Absatz 2 wurden die Worte „im Amtsblatt des Saarlandes“ gestrichen, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.56 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
§§§
zu § 69 SMG |
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In § 69 Abs.3 wurde das Datum "31.Dezember 2003" durch das Datum "31.Dezember 2005" ersetzt, mit Wirkung vom 14.03.03, durch Art.2 Nr.13 des Gesetzes Nr.1518 vom 19.02.03 (Amtsbl_03,534)
§ 69 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.05.07, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.2 des Gesetz Nr.1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 25.04.07 (Amtsbl_07,1062)
Bisheriger Wortlaut
§ 23 Abs.8, §§ 45 und 47 Abs.2 gelten bis zum 31.Dezember 2005 (1).
§ 69 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.03.10, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetz Nr.1701 zum Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
Bisheriger Wortlaut:
§ 53 gilt bis zum 31.Dezember 2009.
§ 69 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.57 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu § 70 SMG |
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§ 70 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 29.08.08, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1653 über die Zustimmung zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Amtszeit der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates des SR bleibt durch dieses Gesetz unberührt.
2Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft im Rundfunkrat und im Verwaltungsrat des SR sowie über die rechtliche Stellung und Amtszeit der Mitglieder finden erstmals für die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beginnenden Amtszeiten Anwendung.
3Bis dahin sind die entsprechenden Vorschriften des Landesrundfunkgesetzes weiterhin anzuwenden.
4Sätze 1 bis 3 gelten für die Amtszeit, Wahl und Abberufung des Intendanten oder der Intendantin des SR entsprechend.
(2) 1Die Amtszeit der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder des Medienrates der LMS bleibt durch dieses Gesetz unberührt.
2Die Vorschriften über die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft im Medienrat der LMS sowie über die rechtliche Stellung und Amtszeit der Mitglieder finden erstmals für die nach diesem Zeitpunkt beginnende Amtszeit Anwendung.
3Bis dahin sind die entsprechenden Vorschriften des Landesrundfunkgesetzes weiterhin anzuwenden.
(3) 1Die Amtszeit der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes der LMS endet einheitlich am 28.Februar 2002.
2Die Vorschriften über die
Direktorin oder den Direktor der LMS finden erstmals für die nach diesem Zeitpunkt
beginnende Amtszeit Anwendung.
3Bis dahin sind die Vorschriften des Landesrundfunkgesetzes über die rechtliche Stellung des Vorstandes der LMS weiterhin anzuwenden.
[ Motive ] |
§ 70 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.12.15, durch Art.1 Nr.58 iVm Art.2 Abs.1 des Gesetzes Nr.1877 zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes vom 01.12.15 (Amtsbl_I_15,913)
Bisheriger Wortlaut
§§§
Fußnoten | [ ] |
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