JMStV | ||
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[ I ] | [ ] |
Staatsvertrag
über den Schutz der Menschenwürde
und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien
vom 02.07.1997 (Amtsbl_03,535)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages
vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] |
§§§
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
(Da das Inhaltsverzeichnis im Inhaltsfenster dargestellt wird, ist es hier nicht abgebildet.)
A-1 | Allgemeines | 1-7 |
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Zweck des Staatsvertrages ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.
§§§
(1) (2) ProtE Dieser Staatsvertrag gilt für Rundfunk und Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages.
(2) (1) (3) Das Telemediengesetz und die für Telemedien anwendbaren Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt.
§§§
Im Sinne dieses Staatsvertrages sind
„Angebote“ Inhalte im Rundfunk oder Inhalte von Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages,
„Anbieter“ Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien.
§§§
(1) 1Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist,
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a des Strafgesetzbuches verwenden.
zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.
(1) eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs.1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,
den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stören, dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird,
ProtE grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt: dies gilt auch hei virtuellen Darstellungen,
als Anleitung zu einer in § 126 Abs.1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen.
gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt: eine Einwilligung ist unheachtlich.
ProtE Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellern dies gilt auch hei virtuellen Darstellungen.
(2) ProtE a
pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter achtzehn Jahren oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben;
bdies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder
in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
2In den Fällen der Nummern 1 bis 4 1.Alternative (3) und 6 gilt § 86 Abs.3 des Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer 5 § 131 Abs.3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(2) 1Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie
in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder
offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verhreitungsmediums schwer zu gefährden.
2In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn der Anbieter sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (4).
(3) Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
§§§
(1) 1Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.
2Die Altersstufen sind:
3Die Altersstufe „ab 0 Jahre“ kommt für offensichtlich nicht entwicklungsbeeinträchtigende Angebote in Betracht.
4Bei Angeboten, die Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergeben, können gegen den Anbieter erst dann Maßnahmen ergriffen werden, wenn eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle oder die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) festgestellt hat, dass das Angebot entwicklungsbeeinträchtigend ist.
(2) 1Angebote können entsprechend der Altersstufen gekennzeichnet werden.
2Die Kennzeichnung muss die Altersstufe sowie die Stelle, die die Bewertung vorgenommen hat, eindeutig erkennen lassen.
3Anbieter können ihre Angebote einer nach § 19 anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Bewertung oder Bestätigung ihrer Bewertung vorlegen.
4aDurch die KJM bestätigte Altersbewertungen von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sind von den obersten Landesjugendbehörden für die Freigabe und Kennzeichnung inhaltsgleicher oder im Wesentlichen inhaltsgleicher Angebote nach dem Jugendschutzgesetz zu übernehmen;
4bfür die Prüfung durch die KJM gilt § 20 Abs.3 Satz 1 und Abs.5 Satz 2 entsprechend.
(3) 1Die Kennzeichnung von Angeboten, die den Zugang zu Inhalten vermitteln, die gemäß §§ 7 ff des Telemediengesetzes nicht vollständig in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen, insbesondere weil diese von Nutzern in das Angebot integriert werden oder das Angebot durch Nutzer verändert wird, setzt voraus, dass der Anbieter die Einbeziehung oder den Verbleib von Inhalten im Gesamtangebot verhindert, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen, die das Alter der gekennzeichneten Altersstufe noch nicht erreicht haben, zu beeinträchtigen.
2Der Nachweis, dass ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, gilt als erbracht, wenn sich der Anbieter dem Verhaltenskodex einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwirft.
(4) 1Altersfreigaben nach § 14 Abs.2 des Jugendschutzgesetzes sind für die Bewertung zu übernehmen.
2Es sind die Kennzeichen der Selbstkontrollen nach dem Jugendschutzgesetz zu verwenden.
3Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit den bewerteten Angeboten im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(5) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er
durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder
die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.
(6) 1Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird.
2Wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird.
3Bei der Wahl der Zeit zur Verbreitung des Angebots und des Umfelds für Angebote der Altersstufe „ab 12 Jahren“ ist dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.
(7) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder unter 12 Jahren zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für diese Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist.
(8) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, es sei denn, es besteht offensichtlich kein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung.
(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.
(2) 1Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind.
2Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(3) Der Anbieter kanu seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er
durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder
die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.
(4) 1Ist eine entwicklungsheeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird.
2Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird.
3Bei Filmen, die nach § 14 Abs.2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.
(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist.
(6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.
§§§
(1) 1Werbung für indizierte Angehote ist nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für die Verbreitung des Angebotes selbst gelten.
2Die Liste der jugendgefährdenden Medien (§ 18 des Jugendschutzgesetzes) darf nicht zum Zwecke der Werbung verbreitet oder zugänglich gemacht werden.
3Bei Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme eines Angebotes oder eines inhaltsgleichen Trägermediums in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes anhängig ist oder gewesen ist.
(2) Werbung darf Kinder und Jugendliche weder körperlich noch seelisch beeinträchtigen, (1) darüber hinaus darf sie nicht
direkte Aufrufe zum Kaufen oder Mieten von Waren oder Dienstleistungen an Minderjährige (2) enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen.
Kinder und Jugendliche unmittelbar auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu bewegen.
das besondere Vertrauen ausnutzen. das Kinder oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben, oder
Kinder oder Minderjährige ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.
(3) Werbung, deren Inhalt geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, muss getrennt von Angeboten erfolgen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten.
(4) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche als Darsteller eingesetzt werden, darf nicht den Interessen von Kindern oder Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen.
(5) 1Werbung für alkohohische Getränke darf sich weder an Kinder oder Jugendliche richten noch durch die Art der Darstellung Kinder und Jugendliche besonders ansprechen oder diese beim Alkoholgenuss darstellen.
2...(3)
(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten für Teleshopping und Sponsoring (4) entsprechend.
2Teleshopping darf darüber hinaus Kinder oder Jugendliche nicht dazu anhalten, Kauf- oder Miet- bzw Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.
§§§
(1) 1Wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.
2Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie für Anbieter von Suchmaschinen.
(2) Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter, die nicht hundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzheauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und informieren.
(3) 1Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes.
2Er ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren.
3Er kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen.
4Der Anbieter hat wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (1).
5Sie müssen insbesondere Namen, Anschrift und Daten enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen (1).
(4) 1Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen.
2Er ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei.
3Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
4Ihm sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
5Er ist unter Fortzahlung seiner Bezüge soweit für seine Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen.
(5) Die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten.
§§§
A-2 | Rundfunk | 8-10 |
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(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), die KJM (1) oder von dieser hierfür anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle können jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall für Filme, auf die das Jugendschutzgesetz keine Anwendung findet, zeitliche Beschränkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem hei Fernsehserien, gerecht zu werden.
(2) Für sonstige Sendeformate können die in Absatz 1 genannten Stellen im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vorsehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema, Themenbehandlung, Gestaltung oder Präsentation in einer Gesamtbewertung geeignet ist, Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung und Erziehung zu beeinträchtigen.
§§§
(1) (1) Auf Antrag des Intendanten kann das jeweils zuständige Organ der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des ZDF sowie auf Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters die KJM oder eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall von § 5 Abs.4 in Verbindung mit § 5 Abs.6 abweichen, wenn die Altersfreigabe nach § 14 Abs.2 des Jugendschutzgesetzes länger als zehn Jahre zurückliegt oder das Angebot für die geplante Sendezeit bearbeitet wurde.
(2) 1Die Landesmedienanstalten können für digital verbreitete Programme des privaten Fernsehens durch übereinstimmende Satzungen festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein Rundfunkveranstalter seine Verpflichtung nach § 5 erfüllt, indem er diese Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt oder vorsperrt.
2Der Rundfunkveranstalter hat sicherzustellen, dass die Freischaltung durch den Nutzer nur für die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films möglich ist.
3Die Landesmedienanstalten bestimmen in den Satzungen nach Satz 1, insbesondere welche Anforderungen an die Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes zu stellen sind.
§§§
(1) § 5 Abs.6 und 7 (2) gilt für unverschlüsselte und nicht vorgesperrte Programmankündigungen mit Bewegtbildem entsprechend.
(2) (3) 1Die Kennzeichnu
ng entwicklungsbeeinträchtigender Sendungen erfolgt durch optische oder akustische Mittel zu Beginn der Sendung.
2Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen, muss die Sendung durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung als ungeeignet für die entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden.
3Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio und die KJM legen im Benehmen mit den obersten Landesjugendbehörden einheitliche Kennzeichen fest.
§§§
Vorschriften für Telemedien (F) |
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(1) 1Der Anbieter von Telemedien kann den Anforderungen nach § 5 Abs.5 Nr.1 dadurch genügen, dass
Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein geeignetes Jugendschutzprogramm programmiert werden oder
durch ein geeignetes Zugangssystem der Zugang nur Personen ab einer bestimmten Altersgruppe eröffnet wird.
2Zugangsvermittler (Diensteanbieter im Sinne von § 2 Nr.1 des Telemediengesetzes, die aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages mit Hilfe von Telekommunikationsdiensten nach § 3 Nr.24 des Telekommunikationsgesetzes den Zugang zur Nutzung fremder Telemedien vermitteln) haben ihren Vertragspartnern ein anerkanntes Jugendschutzprogramm nach Satz 1 Nr.1 leicht auffindbar anzubieten.
3Dies gilt nicht gegenüber ausschließlich selbstständigen oder gewerblichen Vertragspartnern, sofern Jugendschutzbelange nicht berührt sind.
(2) 1Jugendschutzprogramme müssen einen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden, nach den Altersstufen gemäß § 5 Abs.1 Satz 2 differenzierten Zugang ermöglichen oder vergleichbar geeignet sein.
2Unabhängig vom jeweiligen Stand der Technik sind Jugendschutzprogramme nur dann geeignet, wenn sie
auf der Grundlage einer vorhandenen Anbieterkennzeichnung einen altersdifferenzierten Zugang zu Angeboten aus dem Geltungsbereich dieses Staatsvertrages ermöglichen,
eine hohe Zuverlässigkeit bei der Erkennung aller Angebote bieten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen aller Altersstufen im Sinne von § 5 Abs.1 Satz 1 zu beeinträchtigen, und
es dem Nutzer ermöglichen, im Rahmen eines altersdifferenzierten Zugangs zu Angeboten festzulegen, inwieweit im Interesse eines höheren Schutzniveaus unvermeidbare Zugangsbeschränkungen hingenommen werden.
(3) 1Jugendschutzprogramme nach Absatz 1 Nr.1 müssen zur Anerkennung ihrer Eignung vorgelegt werden.
2Die zuständige Landesmedienanstalt trifft ihre Entscheidung durch die KJM.
3Zuständig ist die Landesmedienanstalt, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt ist.
4aEin Jugendschutzprogramm gilt als anerkannt, wenn eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ein Jugendschutzprogramm positiv beurteilt und die KJM das Jugendschutzprogramm nicht innerhalb von vier Monaten nach Mitteilung der Beurteilung durch die Freiwillige Selbstkontrolle beanstandet hat;
4bfür die Prüfung durch die KJM gilt § 20 Abs.5 Satz 2 entsprechend.
5Die Anerkennung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind oder der Anbieter eines Jugendschutzprogramms keine Vorkehrungen zur Anpassung an den jeweiligen Stand der Technik ergreift.
(4) 1Zugangssysteme, die den Zugang zu Inhalten nach § 4 Abs.2 eröffnen, müssen gewährleisten, dass eine Volljährigkeitsprüfung über eine persönliche Identifizierung erfolgt und beim einzelnen Nutzungsvorgang nur identifizierte und altersgeprüfte Personen Zugang erhalten.
2Soweit der Zugang zu anderen Inhalten eröffnet wird, ist bei der Ausgestaltung der Grad der Entwicklungsbeeinträchtigung nach § 5 Abs.1 besonders zu berücksichtigen.
§§§
1Für Telemedien muss die Kennzeichnung so umgesetzt werden, dass Jugendschutzprogramme diese Kennzeichnung zur Umsetzung eines altersdifferenzierten Zugangs nutzen können.
2Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, die KJM, die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio legen im Benehmen mit den obersten Landesjugendbehörden einheitliche Kennzeichen und technische Standards für deren Auslesbarkeit fest.
§§§
Anbieter |
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Die §§ 14 bis 21 sowie § 24 Abs.4 Satz 6 gelten nur für länderübergreifende Angebote.
§§§
(1) 1Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft die Einhaltung der für die Anbieter geltenden Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag.
2Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen.
(2) 1Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 wird die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gebildet.
2Diese dient der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1.
3Auf Antrag der zuständigen Landesmedienanstalt kann die KJM auch mit nichtländerübergreifenden Angeboten gutachtlich befasst werden.
4Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) 1Die KJM besteht aus 12 Sachverständigen.
2Hiervon werden entsandt
sechs Mitglieder aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten, die von den Landesmedienanstalten im Einvernehmen benannt werden.
vier Mitglieder von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden.
zwei Mitglieder von der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde.
3Für jedes Mitglied ist entsprechend Satz 2 ein Vertreter für den Fall seiner Verhinderung zu bestimmen.
4Die Amtsdauer der Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder beträgt fünf Jahre.
5Wiederberufung ist zulässig.
6Mindestens vier Mitglieder und stellvertretende Mitglieder sollen die Befähigung zum Richteramt haben.
7Den Vorsitz führt ein Direktor einer Landesmedienanstalt.
(4) 1Der KJM können nicht angehören Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals "ARTE" und der privaten Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 des Rundfunkstaatsvertrages beteiligten Unternehmen.
(5) 1Es können Prüfausschüsse gebildet werden.
2Jedem Prüfausschuss muss mindestens jeweils ein in Absatz 3 Satz 2 Nr.1 bis 3 aufgeführtes Mitglied der KJM oder im Falle seiner Verhinderung dessen Vertreter angehören.
3Die Prüfausschüsse entscheiden jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der KJM.
4Zu Beginn der Amtsperiode der KJM wird die Verteilung der Prüfverfahren von der KJM festgelegt.
5Das Nähere ist in der Geschäftsordnung der KJM festzulegen.
(6) 1Die Mitglieder der UM sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden.
2Die Regelung zur Vertraulichkeit nach § 24 des Rundfunkstaatsvertrages gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der KJM zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.
(7) 1Die Mitglieder der KJM haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen und Auslagen.
2Näheres regeln die Landesmedienmnstalten durch übereinstimmende Satzungen.
(8) ...(3)
§§§
(1) 1Die KJM unterrichtet die Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten fortlaufend über ihre Tätigkeit.
2Sie bezieht die Gremienvorsitzenden in grundsätzlichen Angelegenheiten. insbesondere bei der Erstellung von Satzungs- und Richtlinienentwürfen, ein.
(2) 1Die nach Landesrecht zuständigen Organe der Landesmedienanstalten erlassen übereinstimmende Satzungen und Richtlinien zur Durchführung dieses Staatsvertrages.
2Sie stellen hierbei das Benehmen mit den nach § 19 anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, (1) den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und führen mit diesen und der KJM einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung des Jugendmedienschutzes durch.
§§§
1Die KJM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag.
2Sie ist unbeschadet der Befugnisse von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zuständig für
die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung.
die Festlegung der Sendezeit nach § 8.
die Festlegung von Ausnahmen nach § 9.
die Prüfung und Genehmigung einer Verschlüsselungs- und Vorsperrungstechnik.
(1) die Herstellung des Benehmens nach § 10 Abs.2 und § 12,
(1) die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen und für die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung.
(1) die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der Bundesprüfstelle auf Indizierung und
(1) die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach diesem Staatsvertrag.
§§§
(1) 1Die KJM wird von Amts wegen tätig auf Antrag einer Landesmedienanstalt oder einer obersten Landesjugendbehörde hat sie ein Prüfverfahren einzuleiten.
2Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3Die Beschlüsse sind zu begründen.
4In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen.
5Die Beschlüsse der KJM sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend.
6Sie sind deren Entscheidungen zu Grunde zu legen.
(2) Die KJM soll mit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und den obersten Landesjugendbehörden (1) zusammenarbeiten und einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen.
(3) 1Die KJM erstattet den Gremien der Landesmedienanstalten, den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesjugendbehörden und der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde erstmalig zwei Jahre nach ihrer Konstituierung und danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages.
2In dem Bericht ist die Dauer der Verfahren darzustellen (2).
§§§
(1) 1Die durch die obersten Landesjugendhehörden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder ("jugendschutz.net") ist organisatorisch an die KJM angebunden.
2Die Stelle "jugendschutz.net" wird von den Landesmedienanstalten und den Ländern (4) (5) gemeinsam finanziert (1).
3Die näheren Einzelheiten der Finanzierung dieser Stelle durch die Länder (2) legen die für den Jugendschutz zuständigen Minister der Länder in einem Statut durch Beschluss fest.
4Das Statut regelt auch die fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit der Stelle (3).
(2) "jugendschutz.net" unterstützt die KJM und die obersten Landesjugendhehörden bei deren Aufgaben.
(3) 1"jugendschutz.net" überprüft die Angebote der
Telemedien.
2Daneben nimmt "jugendschutz.net" auch Aufgaben der Beratung und Schulung hei Telermedien wahr.
(4) (6) 1Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist „jugendschutz.net“ den Anbieter hierauf hin und informiert die KJM.
2Bei Verstößen von Mitgliedern einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle erfolgt der Hinweis zunächst an diese Einrichtung.
§§§
(1) Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrolle können für Rundfunk und Telemedien gebildet werden.
(2) Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle überprüfen im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der hierzu erlassenen Satzungen und Richtlinien hei ihnen angeschlossenen Anbietern.
(3) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages anzuerkennen, wenn
die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer benannten Prüfer gewährleistet ist und dabei auch Vertreter aus gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigt sind, die sich in besonderer Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen.
eine sachgerechte Ausstattung durch eine Vielzahl von Anbietern sichergestellt ist.
Vorgaben für die Entscheidungen der Prüfer bestehen, die in der Spruchpraxis einen wirksamen Kinder- und Jugendschutz zu gewährleisten geeignet sind.
eine Verfahrensordnung besteht, die den Umfang der Uherprüfung, bei Veranstaltern auch die Vorlagepflicht, sowie mögliche Sanktionen regelt und eine Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidungen auch auf Antrag von landesrechtlich bestimmten Trägern der Jugendhilfe vorsieht.
gewährleistet ist, dass die betroffenen Anbieter vor einer Entscheidung gehört werden, die Entscheidung schriftlich begründet und den Beteiligten mitgeteilt wird und
(4) 1Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch die KJM.
2Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat.
3Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde.
4Die Einrichtung legt der KJM die für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vor.
5Einrichtungen
der Freiwilligen Selbstkontrolle, die zum 1. Januar 2010 aufgrund einer bestehenden Vereinbarung nach § 14 Abs.6 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes tätig sind, gelten als anerkannt, soweit es die freiwillige Alterskennzeichnung von im Wesentlichen unveränderbaren Spielprogrammen und für das Kino produzierten Filmen betrifft, wenn diese Spielprogramme und Filme zum Herunterladen im Internet angeboten werden.
6Die jeweilige Einrichtung zeigt die Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Satz 5 der KJM an.
(5) (2) 1Erfüllt
eine nach Absatz 4 anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die Aufgaben nach diesem Staatsvertrag im Einzelfall nicht, kann die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM Beanstandungen aussprechen.
2Die Anerkennung kann ganz oder teilweise widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Spruchpraxis der Einrichtung nicht im Einklang mit dem geltenden Jugendschutzrecht befindet.
3Die nach Landesrecht zuständigen Organe der Landesmedienanstalten entwickeln hierzu Verfahrenskriterien.
4Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Anerkennung wird nicht gewährt.
(6) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sollen sich über die Anwendung dieses Staatsvertrages abstimmen.
§§§
Vollzug |
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(1) Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter.
(2) Für Veranstalter von Rundfunk trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung.
(3) 1Tritt die KJM an einen Rundfunkveranstalter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen, und weist der Veranstalter nach, dass er die Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages vorgelegt und deren Vorgaben beachtet hat, so sind Maßnahmen durch die KJM im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Jugendschutz durch den Veranstalter, mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs.1, (2) nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet.
2aBei nichtvorlagefähigen Sendungen ist vor Maßnahmen bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs.1, durch die KJM die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, der der Rundfunkveranstalter angeschlossen ist, zu befassen;
2bSatz 1 gilt entsprechend.
3Für Entscheidungen nach den §§ 8 und 9 gilt Satz 1 entsprechend.
(4) (1) Für Anbieter von Telemedien trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 59 Abs.2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes die jeweilige Entscheidung.
(5) 1Gehört ein Anbieter von Telemedien einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages an oder unterwirft er sich ihren Statuten, so ist bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs.1, durch die KJM zunächst diese Einrichtung mit den behaupteten Verstößen zu belassen.
2Maßnahmen nach Absatz 1 gegen den Anbieter durch die KJM sind nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet.
3Bei
Verstößen gegen § 4 haben Widerspruch und Anfechtungsklage des Anbieters von Telemedien keine aufschiebende Wirkung (3).
(6) 1Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter von Telemedien seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat.
2Er gibt sich danach keine Zuständigkeit oder bei Gefahr im Verzug für unaufschiebbare Maßnahmen, ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt (4).
(7) ...(5)
§§§
(1) Ein Anbieter von Telemedien ist verpflichtet, der KJM Auskunft über die Angebote und über die zur Wahrung des Jugendschutzes getroffenen Maßnahmen zu geben und ihr auf Anforderung den unentgeltlichen Zugang zu den Angeboten zu Kontrollzwecken zu ermöglichen.
(2) 1Der Abruf oder die Nutzung von Angeboten im Rahmen der Aufsicht, der Ahndung von Verstößen oder der Kontrolle ist unentgeltlich.
2Anbieter haben dies sicherzustellen.
3Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder die Kenntnisnahme durch die zuständige Stelle sperren oder den Abruf oder die Kenntnisnahme erschweren.
§§§
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages heruhe.
§§§
A-6 | Ahndung | 23-24 |
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1Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4 Abs.2 Satz 1 Nr.3 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantworthchen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.
2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu 6 Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.
§§§
(1) ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig
Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die
entgegen § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Propagandamittel im Sinne des Strafgesetzbuches darstellen.
entgegen § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwenden.
entgegen § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.3 zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.
entgegen § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.4 1. Alternative (1) eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs.1 (1) des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen.
(2) entgegen § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.4 2.Alternative den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stören, dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird,
(2) entgegen § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.5 grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt: dies gilt auch hei virtuellen Darstellungen,
(2) entgegen § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.6 als Anleitung zu einer in § 126 Abs.1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,
(2) entgegen § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.7 den Krieg verherrlichen.
(2) entgegen § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.8 gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.
(2) entgegen § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.9 Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen: dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen.
(3) aentgegen § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.10 pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter achtzehn Jahren oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben;
bdies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder
(4) entgegen § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.11 in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,
entgegen § 4 Abs.2 Satz 1 Nr.1 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die in sonstiger Weise pornografisch sind.
entgegen § 4 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(5) entgegen § 5 Abs.1 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie üblicherweise nicht wahrnehmen, es sei denn, dass der Anbieter von Telemedien die von ihm angebotenen Inhalte durch ein von einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Verfügung gestelltes Klassifizierungssystem gekennzeichnet, die Kennzeichnung dokumentiert und keine unzutreffenden Angaben gemacht hat,
(6) Angebot mit einer offenbar zu niedrigen Altersstufe bewertet oder kennzeichnet,
(6) entgegen § 6 Abs.1 Satz 1 und Abs.6 Werbung oder Teleshopping für indizierte Angebote verbreitet oder zugänglich macht.
(6) entgegen § 6 Abs.1 Satz 2 und Abs.6 die Liste der jugendgefährdenden Medien verbreitet oder zugänglich macht,
(6) entgegen § 6 Abs.1 Satz 3 und Abs.6 einen dort genannten Hinweis gibt.
(7) Werbung entgegen § 6 Abs.2 bis 5 oder Teleshopping oder Sponsoring entgegen § 6 Abs.6 verbreitet,
(7) entgegen § 7 Abs.1 (7) keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt.
(8) entgegen § 7 Abs.3 Satz 4 und 5 nicht die wesentlichen Informationen über den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar hält,
(8) Sendeformate entgegen Sendezeitbeschränkungen nach § 8 Abs.2 verbreitet,
(9) Sendungen entgegen der nach § 5 Abs.4 zu übernehmenden Altersfreigabe verbreitet, ohne dass die KJM oder eine hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die Eignung zur Entwicklungsbeeinträchtigung gemäß § 9 Abs.1 Satz 1 abweichend beurteilte,
(10) entgegen § 10 Abs.1 Programmankündigungen mit Bewegthildern außerhalb der geeigneten Sendezeit und unverschlüsselt verbreitet.
(10) entgegen § 10 Abs.2 Sendungen verbreitet, ohne ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen.
(11) entgegen einer vollziehharen Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 20 Abs.1 nicht tätig wird.
(11) entgegen § 21 Abs.1 seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt oder
(11) entgegen § 21 Abs.2 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.
(2) (12) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich im Rahmen eines Verfahrens zur Anerkennung einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs.4 falsche Angaben macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
(4) 1Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Landesmedienanstalt.
2Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr.1 die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter von Telemedien seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat.
3Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
4Zuständig ist im Falle des Absatzes 2 Nr.2 die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat.
5Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde.
6Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidungen durch die KJM.
(5) 1Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zu ständige Landesmedienanstalt die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten.
2Soweit ein Verfahren nach dieser Bestimmung in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt.
(6) 1Die zuständige Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 oder 2 von dem betroffenen Anbieter in seinem Angebot verbreitet oder in diesem zugänglich gemacht werden.
2Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die zuständige Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
(7) Die Verfolgung der in Absatz 1 und 2 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
§§§
A-5 | Schluss | 25-28 |
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(hier nicht abgebildet)
§§§
1) 1Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit.
2Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
3Die Kündigung kann erstmals zum 31.Dezember 2008 (1) erfolgen.
4Das Vertragsverhältnis kann hinsichtlich § 20 Absätze 3 und 5 erstmals zum 31.Dezember 2008 (1) mit einer halbjährlichen Frist zum Jahresende gesondert gekündigt werden.
5Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen.
6Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären.
7Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
(2) Für die Kundigung der in § 25 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
§§§
Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.
§§§
(1) 1Dieser Staatsvertrag tritt am 1.April 2003 in Kraft.
2Sind bis zum 31.März 2003 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidcntenkonterenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(3) Die Staats- und Senatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschland-radio-Staatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus § 25 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
§§§
Berlin, den 22. September 2002
Erwin Teufel
Berlin, den 13.September 2002
Reinhold Bocklet
Berlin, den 13. September 201)2
Klaus Wowereit
Berlin, den 13.September 2002
Matthias Platzeck
Berlin, den 27.September 2002
Henning Scherf
Berlin, den 26.September 2002
Ole von Beust
Berlin, den 13.September 2002
Roland Koch
Berlin, den 13.September 2002
Dr.Harald Ringstorff
Berlin, den 23.September 2002
Sigmar Gabriel
Berlin, den 13.September 2002
Wolfgang Clement
Mainz, den 13.September 2002
Kurt Beck
Saarbrücken, den 10.September 2002
Peter Müller
Berlin, den 13.September 2002
Prof.Dr.Georg Milbradt
Berlin, den 13.September 2002
Prof.Dr.Wolfgang Böhmer
Berlin, den 27.September 2002
Heide Simonis
Berlin, den 13.September 2002
Dr.Bernhard Vogel
§§§
Protokollerklärungen |
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Die Regierungschefs der Länder und die Bundesregierung sind sich über das nachfolgende Verfahren einer Evaluierung einig:
1Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag werden innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren nach In-Kraft-Treten insgesamt überprüft.
2Dabei sind alle Erfahrungen auszuwerten, die hinsichtlich der Zuordnung der Regelungskompetenzen, der Geltungshereiche von Bundesgesetz und Länderstaatsvertrag, der Praxistauglichkeit der zugrunde gelegten Jugendschutzkriterien, der Leistungsfähigkeit und Effizienz der Aufsichtsstruktur sowie der Einbeziehung von Einrichtungen der Selbstkontrolle angefallen sind.
3Die Überprüfung ist insbesondere nach den Kriterien vorzunehmen, inwieweit mit der Neuregelung eine Verbesserung des Jugendschutzes erreicht wurde und oh die neue Struktur eine wirksame und praxisgerechte Aufsicht gewährleistet.
4Im Rahmen der Gesamtüberprüfung wird die in den beiden Regelwerken vorgesehene Aufgabenteilung zwischen Bundes- und Länderstellen evaluiert.
5Dies bezieht sich insbesondere auf die der Bundesprüfstelle übertragene Aufgabe der Feststellung jugendgefährdender Angebote.
6Darüber hinaus ist zu klären, oh das Verfahren der Indiziemung als Mittel zum Umgang mit jugendgefährdenden Inhalten noch zeitgemäß ist oder ob ein anderes Vorgehen zum Schutz vor Jugendgefährdungen angezeigt ist.
7§ 20 Abs.7 des Jugendmedienschutz~Staatsvertrages bleibt unberührt.
§§§
Das Land Baden-Württemberg sowie die Freistaaten Bayern und Sachsen halten die Einbeziehung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit seinen Angeboten in ein einheitliches Aufsichts- und Kontrollsystem im Jugendschutz über § 15 Absatz 2 Satz 2 hinaus weiterhin für erforderlich und gehen daher davon aus, dass die Rundfunkkommission diese Frage im Rahmen der Evaluierung nach § 20 Absatz 7 prüft und das Ergebnis den Regiemungschefs der Länder anschließend vorlegt.
§§§
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, die Länder Berlin und Brandenburg, die Freie und Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen gehen davon aus, dass im Rahmen der weiteren Beratungen zur Reform der Medienordnung zwischen Bund und Ländern die Definition des Begriffes der "Telemedien" in einer Weise erfolgt, die dem Interesse der Rechtsanwender an einer Überwindung der bisherigen Trennung zwischen Mediendiensten und Telediensten Rechnung trägt.
§§§
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, die Länder Berlin und Brandenburg, die Freie und Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen, Mecklenhurg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen gehen davon aus, dass im Rahmen der weiteren Beratungen zur Reform des § 131 StGB (Gewaltdarstellung) möglichst rasch eine Klärung hinsichtlich der Darstellung menschenähnlicher Wesen herbeigeführt wird.
§§§
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, die Länder Berlin und Brandenburg, die Freie und Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen gehen davon aus, dass im Rahmen der weiteren Beratungen zur Reform der Medienordnung zwischen Bund und Ländern Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz~Staatsvertrag hinsichtlich der Bewertung von Verhaltensweisen als Ordnungswidrigkeit oder als Straftatbestand rasch weiter aufeinander abgestimmt werden und mögliche Strafbarkeitslücken kompetenzgerecht geschlossen werden.
§§§
Die Regelung in § 18 Abs.1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag geht davon aus, dass die Zahlungen der Länder aus allgemeinen Haushaltsmitteln nach Maßgabe des bis 31.Dezember 2008 geschlossenen Status geleistet werden. Bis dahin ist eine Evaluierung des Jugendschutzrechts entsprechend der Protokollerklärung aller Länder zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in Bund und Ländern vorgesehen, sodass danach über eine veränderte staatsvertragliche Regelung entschieden werden muss.
§§§
JMStV | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2011
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§§§