Fußnoten | [ ] |
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zu § 2 JMStV |
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§ 2 Abs.2 und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.9 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
Bisheriger Wortlaut
(2) Dieser Staatsvertrag gilt nicht für Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBI.I S.1120), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21.Juni 2002 (BGBI.I S.2010).
(3) Das Teledienstegesetz vom 22.Juli 1997 (BGBI.I S.1870), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.Dezember 2001 (BGBl.I S.3721), und der Mediendienste-Staatsvertrag vom 20.Januar bis 12.Februar 1997, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20/21.Dezember 2001, bleiben unberührt.
§ 2 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
Bisheriger Wortlaut:
(1) ProtE Dieser Staatsvertrag gilt für elektronische Informations- und Kommunikationsmedien
(Rundfunk und Telemedien).
§ 2 Abs.2 wurde gestrichen und der bisherige Abs.3 wurde Abs.2, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (1) Dieser Staatsvertrag gilt nicht für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste soweit sie Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr.24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr.25 des Telekommunikationsgesetzes sind.
§§§
zu § 3 JMStV |
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§ 3 Abs.2 Nr.1 wurde gestrichen und die bisherigen Nr.2 und 3 wurden die Nr.1 und 2, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.9 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
Bisheriger Wortlaut
1. "Telemedien" Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes und Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages, soweit sie nicht Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages sind,
§ 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
Bisheriger Wortlaut:
(1) ProtE Kind im Sinne dieses Staatsvertrages ist, wer noch nicht 14 Jahre, Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind
(1) "Angebote" Rundfunksendungen oder Inhalte von Telemedien,
(1) "Anbieter" Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien.
§§§
zu § 4 JMStV |
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§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.4 a) aa) aaa) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
Bisheriger Wortlaut:
4. eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs.1 und § 7 Abs.1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,
§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.4 a) aa) bbb) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
Bisheriger Wortlaut:
10. ProtE pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben: dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder
In § 4 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „4“ durch die Angabe „4 1. Alternative“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.4 a) bb) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
§ 4 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
Bisheriger Wortlaut:
2In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).
§§§
zu § 5 JMStV |
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§ 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.
(2) 1Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind.
2Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(3) Der Anbieter kanu seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er
durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder
die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.
(4) 1Ist eine entwicklungsheeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird.
2Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird.
3Bei Filmen, die nach § 14 Abs.2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.
(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist.
(6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.
§§§
§§§
zu § 6 JMStV |
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§ 6 Abs.2 1.Halbsatz wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.2 Nr.1 a) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
Bisheriger Wortlaut:
Werbung darf Kindern und Jugendlichen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen,
In § 6 Abs.2 Nr.1 wurden die Wörter „Kaufappelle an Kinder oder Jugendliche“ durch die Wörter „Aufrufe zum Kaufen oder Mieten von Waren oder Dienstleistungen an Minderjährige“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
§ 6 Abs.5 Satz 2 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
Bisheriger Wortlaut:
2Entsprechendes gilt für die Werbung für Tabak in Telemedien.
In § 6 Abs.6 Satz 1 wurden nach dem Wort „Teleshopping“ die Wörter „und Sponsoring“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.10, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.3 Abs.2 des 13.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1701, vom 10.02.10 (Amtsbl_10,10)
§§§
zu § 7 JMStV |
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§ 7 Abs.3 Satz 4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
§§§
zu § 8 JMStV |
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In § 8 Abs.1 wurde die Angabe „Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)“ durch die Angabe „KJM“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
§§§
zu § 9 JMStV |
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In § 9 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Auf Antrag des Intendanten kann das jeweils zuständige Organ der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des ZDF sowie auf Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters die KJM oder eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall von der Vermutung nach § 5 Abs.2 abweichen.
2Dies gilt vor allem für Angebote, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt.
3Die obersten Landesjugendbehörden sind von der abweichenden Bewertung zu unterrichten.
§§§
zu § 10 JMStV |
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Die Überschrift in § 10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
Bisheriger Wortlaut:
In Die § 10 Abs.1 wurde die Verweisung auf „§ 5 Abs.4 und 5“ durch die Verweisung auf „§ 5 Abs.6 und 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
§ 10 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.9 c) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Sendungen, für die eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, müssen durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung als ungeeignet für die entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden.
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zu Abschnitt 3 JMStV |
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Abschnitt 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
Bisheriger Wortlaut:
Vorschriften für Telemedien (F) |
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§§§
zu § 11 JMStV |
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§ 11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Der Anbieter von Telemedien kann den Anforderungen nach § 5 Abs.3 Nr.1 dadurch genügen, dass Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein als geeignet anerkanntes Jugendschutzprogramm programmiert werden oder dass es ihnen vorgeschaltet wird.
(2) 1Jugendschutzprogramme nach Absatz 1 müssen zur Anerkennung der Eignung vorgelegt werden.
2Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch die KJM.
3Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt ist.
4Die Anerkennung ist auf fünf Jahre befristet.
5Verlängerung ist möglich.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist Jugendschutzprogrammen zu erteilen, wenn sie einen nach Altersstufen differenzierten Zugang ermöglichen oder vergleichbar geeignet sind.
(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind.
(5) Wer gewerhsmäßig oder in großem Umfang Telemedien verbreitet oder zugänglich macht, soll auch die für Kinder oder Jugendliche unbedenklichen Angebote für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm programmieren, soweit dies zumutbar und ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.
(6) Die KJM kann vor Anerkennung eines Jugendschutzprogrammes einen zeitlich befristeten Modellversuch mit neuen Verfahren, Vorkehrungen oder technischen Möglichkeiten zur Gewährleistung des Jugendschutzes zulassen.
§§§
§§§
zu § 12 JMStV |
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§ 12 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
Bisheriger Wortlaut:
Anbieter von Telemedien, die ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind mit bespielten Videokassetten und mit anderen zur Weitergabe geeigneten, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierten Datenträgern (Bildträgern), die nach § 12 des Jugendschutzgesetzes gekennzeichnet oder für die jeweilige Altersstufe freigegeben sind, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.
§§§
§§§
zu § 14 JMStV |
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In § 14 Abs.9 Satz 1 wurden die Worte "soweit die Aufsicht über Rundfunk betroffen ist, gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.7 Nr.1 a) des Gesetzes Nr.1562 (8.Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 23.02.05 (Amtsbl_05,446)
In § 14 Abs.9 Sätz 2 bis 4 wurden gestrichen und die bisherigen Sätz 5 und 6 wurden die Sätze 2 und 3, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.7 Nr.1 b) des Gesetzes Nr.1562 (8.Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 23.02.05 (Amtsbl_05,446)
Bisheriger Wortlaut:
§ 14 Abs.8 bis 10 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.09.08, durch Art.1 des Gesetzes Nr.1653 iVm Art.4 und 6 des 10.Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20.08.08 (Amtsbl_08,1362))
Bisheriger Wortlaut:
(8) 1Die Landesmedienanstalten stellen der KJM die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung.
2Die KJM erstellt einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
(9) 1Der Aufwand für die KJM wird, (1) aus dem Anteil der Landesmedienanstalten nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages gedeckt.
2Von den Verfahrensbeteiligten sind durch die zuständigen Lnndesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben (2).
3Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen (2).
(10) Den Sitz der Geschäftsstelle der KJM bestimmen die Ministerpräsidenten einvernehmlich durch Beschluss.
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zu § 15 JMStV |
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In § 15 Abs.2 Satz 2 wurden nach den Wörtern „Benehmen mit“ die Wörter „den nach § 19 anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
§§§
zu § 16 JMStV |
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§ 16 Nr.6 wurde eingefügt und die bisherigen Nummern 6 bis 8 wurden die Numern 7 bis 9, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
§§§
zu § 17 JMStV |
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In § 17 Abs.2 wurden nach dem Wort „Medien“ die Wörter „und den obersten Landesjugendbehörden“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
§ 17 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
§§§
zu § 18 JMStV |
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In § 18 Abs.1 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.7 Nr.2 a) des Gesetzes Nr.1562 (8.Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 23.02.05 (Amtsbl_05,446)
In § 18 Abs.1 bisheriger Satz 2 wurde Satz 3 und es wurden nach dem Wort "Stelle" die Worte "durch die Länder" eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.7 Nr.2 b) des Gesetzes Nr.1562 (8.Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 23.02.05 (Amtsbl_05,446)
In § 18 Abs.1 bisheriger Satz 3 wurde Satz 4, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.7 Nr.2 c) des Gesetzes Nr.1562 (8.Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 23.02.05 (Amtsbl_05,446)
In § 18 Abs.1 Satz 2 wurde das Datum „31.Dezember 2008“ durch das Datum „31.Dezember 2012“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Zustimmungsgesetz Nr.1665 zum 11.Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 09.12.08 (Amtsbl_08,2051) iVm Art.2 des 11.Rundfunkänderungsstaatsvertrag.
In § 18 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „bis zum 31. Dezember 2012“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
§ 18 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist Jugendschutz.net den Anbieter hierauf hin und informiert die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die KJM hierüber.
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zu § 19 JMStV |
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§ 19 Abs.4 Satz 5 und 6 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
Bisheriger Wortlaut:
§ 19 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind oder sich die Spruchpraxis der Einrichtung nicht im Einklang mit dem geltenden Jugendschutzrecht befindet.
2Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Anerkennung wird nicht gewährt.
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zu § 20 JMStV |
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§ 20 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.9 Abs.2 des 9.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GNr.1614, vom 31.07.06 bis 10.10.06 (Amtsbl_07,450)
Bisheriger Wortlaut
(4) Für Anbieter von Telemedien trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 22 Abs.2 bis 4 des Mediendienste-Staatsvertrages die jeweilige Entscheidung.
In § 20 Abs.3 Satz 1 wurden nach den Wörtern „durch den Veranstalter“ ein Komma und der Halbsatz „mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs.1,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
§ 20 Abs.5 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
§ 20 Abs.6 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.16 c) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
Bisheriger Wortlaut:
§ 20 Abs.7 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.16 d) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
Bisheriger Wortlaut:
(7) Die Länder uberprufen drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages die Anwendung der Bestimmungen der Absätze 3 und 5 insbesondere auf der Grundlage des Berichts der KJM nach § 17 Abs.3 und von Stellungnahmen anerkannter Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrolle und der obersten Landes1ugendhehörden.
§§§
zu § 24 JMStV |
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In § 24 Abs.1 Nr.1 Buchst.d wurde der Verweis auf „§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.4“ durch den Verweis auf „§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.4 1. Alternative“ ersetzt und die Angabe „oder § 7 Abs.1“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.17 a) aa) aaa) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
§ 24 Abs.1 Nr.1 Buchst.e wurde eingefügt und die bisherigen Buchst.e bis i wurden die Buchst.f bis j, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.17 a) aa) bbb) und ccc) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
§ 24 Abs.1 Nr.1 bisheriger Buchst.j wurde Buchst.k und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.17 a) aa) ddd) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
Bisheriger Wortlaut:
j. entgegen § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.10 pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben: dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen. oder
§ 24 Abs.1 Nr.1 bisheriger Buchst.k wurde Buchst.l, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.17 a) aa) eee) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
§ 24 Abs.1 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.17 a) bb) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
Bisheriger Wortlaut:
4. entgegen § 5 Abs.1 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.
§ 24 Abs.1 Nr.5 wurde eingefügt und die bisherigen Nr.5 bis 7 wurden die Nr.6 bis 8, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.17 a) cc) und dd) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
§ 24 Abs.1 Nr.9 wurde eingefügt und die bisherigen Nr.8 wurde Nr.10 und in der neuen Nummer 10 wurde nach der Angabe „§ 7“ die Angabe „Abs.1“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.17 a) ee) und ff) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
§ 24 Abs.1 Nr.11 wurde eingefügt und die bisherigen Nr.9 wurde Nr.12, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.17 a) gg) und hh) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
§ 24 Abs.1 bisherige Nr.10 wurde die Nr.13 und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.17 a) ii) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
Bisheriger Wortlaut:
10. Sendungen, deren Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung nach § 5 Abs.2 vermutet wird, verbreitet, ohne dass die KJM oder eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle von der Vermutung gemäß § 9 Abs.1 Satz 1 abgewichen ist.
§ 24 Abs.1 bisherige Nr.11 und 12 wurde die Nr.14 und 15, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.17 a) jj) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
§ 24 Abs.1 bisherige Nr.13 wurde gestrichen und die bisherigen Nr.14 bis 16 wurden die neuen Nr.16 bis 18, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.17 a) kk) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
Bisheriger Wortlaut:
§ 24 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.4 Abs.2 des 14.Rundfunkänderungsstaatsvertrages, iVm mit Nr.1732 Gesetz über die Zustimmung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 07.12.10 (Amtsbl_10,1446)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich
entgegen § 11 Abs.5 Telemedien als für Kinder oder Jugendliche der betreffenden Altersstufe geeignet falsch kennzeichnet oder
im Rahmen eines Verfahrens zur Anerkennung einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs.4 falsche Angaben macht.
§§§
zu § 26 JMStV |
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In § 26 Abs.1 Sätz 3 und 4 wurden das Datum 31.Dezember 2006 jeweils ersetzt durch das Datum 31.Dezember 2008, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Art.7 Nr.3 des Gesetzes Nr.1562 (8.Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 23.02.05 (Amtsbl_05,446)
§§§
zu Protollerklärung Nr.13 8.RunfÄndSTV |
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Protokollerklärung als Nr.13 des8.Rundfunkänderungsstaatsvertrages neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.05, durch Anhang des Gesetzes Nr.1562 (8.Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 23.02.05 (Amtsbl_05,446)
§§§
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