ERVVO-Saar | ||
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BS-Saar Nr.
Verordnung
für den elektronischen Rechtsverkehr mit
Gerichten und Staatsanwaltschaften im Saarland
vom 12.12.06 (Amtsbl_06,2237)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund von
§ 130a Abs.2 Satz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.Dezember 2005 (BGBl.I S.3202, 2006 I S.431), geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 19.April 2006 (BGBl.I S.866),
§ 21 Abs.3 Satz 1 und § 125 Abs.2 Satz 1 Nr.2, Satz 2, Abs.5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.November 2006 (BGBl.I S.2553),
§ 81 Abs.4 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.Mai 1994 (BGBl.I S.1114), zuletzt geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 19.April 2006 (BGBl.I S.866),
§ 89 Abs.4 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.Mai 1994 (BGBl.I S.1133), zuletzt geändert durch Artikel 92 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl.I S.2407), § 9 Abs.4 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16.August 2005 (BGBl.I S.2437),
§ 46b Abs.2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.Juli 1979 (BGBl.I S.853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 94 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl.I S.2407),
§ 65a Abs.1 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 1975 (BGBl.I S.2535), zuletzt geändert durch Artikel 95 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl.I S.2407),
§ 55a Abs.1 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.März 1991 (BGBl.I S.686), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl.I S.1619),
§ 52a Abs.1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.März 2001 (BGBl.I S.442, 2262), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5.September 2006 (BGBl.I S.2098),
§ 41a Abs.2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.April 1987 (BGBl.I S.1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.Oktober 2006 (BGBl.I S.2350),
§ 110a Abs.2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Februar 1987 (BGBl.I S.602), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs.6 des Gesetzes vom 12.Juli 2006 (BGBl.I S.1466),
§ 8a Abs.2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.November 2006 (BGBl.I S.2553),
§ 156 Abs.1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.Oktober 2006 (BGBl.I S.2230), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.November 2006 (BGBl.I S.2553) in Verbindung mit § 8a Abs.2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.November 2006 (BGBl.I S.2553),
§ 5 Abs.2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4127-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs.13 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl.I S.2553) in Verbindung mit § 8a Abs.2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.November 2006 (BGBl.I S.2553),
verordnet die Landesregierung:
Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten und Staatsanwaltschaften können in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum elektronische Dokumente eingereicht werden.
§§§
(1) 1Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die gemeinsame elektronische Poststelle der Justiz bestimmt.
2Diese ist über die auf der Internetseite
bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.
(2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.
(3) 1Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die
elektronische Form vorgeschrieben ist, sind, soweit kein Fall des § 12 Abs.2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs vorliegt, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr.3 des Signaturgesetzes zu versehen.
2Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende
Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht, die Staatsanwaltschaft oder durch eine andere von der
Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein.
3Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3
Nr.2 bekannt gegeben.
(4) 1Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht oder die Staatsanwaltschaft bearbeitbaren Version aufweisen:
ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (zB Makros) verwendet werden.
2Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 3 Nr.3 bekannt gegeben.
(5) 1Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr.3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter
Form als ZIP-Datei eingereicht werden.
2Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine
Verzeichnisstrukturen enthalten.
3Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das
Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.
4Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.
(6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF-8 codiert sein.
§§§
Im Auftrag der Landesjustizverwaltung gibt der Betreiber der gemeinsamen elektronischen Poststelle der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach § 2 Abs.1 Satz 1 auf der Internetseite
www.justiz.de/poststelle
bekannt:
die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,
1die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer
Signaturen, die nach seiner Prüfung für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere
mit der automatisierten Prüfung beauftragten Stelle geeignet sind.
2Dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifi zierter elektronischer Signaturen sicherzustellen,
die dem Profil ISIS-MTT entsprechen,
die nach seiner Prüfung den in § 2 Abs.3 und 4 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte oder Staatsanwaltschaften geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 2 Abs.4 Nr.5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien und
die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts oder der Staatsanwaltschaft und die Weiterverarbeitung durch sie zu gewährleisten.
§§§
Ist die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle (§ 2) nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts oder der Leiter der Staatsanwaltschaft im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten.
§§§
(1) Die Datenverarbeitung erfolgt im Auftrag der in der Anlage genannten Gerichte oder Staatsanwaltschaften durch die in der Anlage genannten Stellen.
(2) Die Daten des zuständigen Registergerichts werden von den in der Anlage genannten Stellen auch an andere Amtsgerichte zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken übermittelt.
§§§
Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2007 in Kraft.
§§§
Anlage |
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