PartGG | 1-11 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA Nr.4127-1
Gesetz
über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe
vom 25.07.94 (BGBl_I_94,1744)
zuletzt geändert durch Art.12 Abs.12 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister
und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF)
vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
(1) 1Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur
Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen.
2Sie übt kein Handelsgewerbe aus.
3Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.
(2) 1Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher
Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und
fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der
Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.
2Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen,
Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,
beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte
Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker,
Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter,
Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler,
Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.
§§§
(1) 1Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz
"und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der
Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten.
2Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich.
3Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen
der Partnerschaft aufgenommen werden.
(2) a§ 18 Abs.2, §§ 21, 22 Abs.1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs.2, §§ 32 und 37 des
Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden;
b§ 24 Abs.2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.
§§§
(1) Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform.
(2) Der Partnerschaftsvertrag muß enthalten
den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners;
den Gegenstand der Partnerschaft.
§§§
(1) 1Auf die Anmeldung der Partnerschaft in das Partnerschaftsregister sind § 106 Abs.1 und § 108 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
2Die Anmeldung hat die in § 3 Abs.2 vorgeschriebenen Angaben, das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten.
3Änderungen dieser Angaben sind gleichfalls zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden.
(2) 1In der Anmeldung ist die Zugehörigkeit jedes Partners zu dem Freien Beruf, den er
in der Partnerschaft ausübt, anzugeben.
2Das Registergericht legt bei der Eintragung die Angaben der Partner zugrunde, es sei denn, ihm ist deren Unrichtigkeit bekannt.
§§§
(1) Die Eintragung hat die in § 3 Abs.2 genannten Angaben, das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten.
(2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8 bis 12, 13, 13c, 13d, 13h, 14 §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14 (1) bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Die Partner erbringen ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts.
(2) Einzelne Partner können im Partnerschaftsvertrag nur von der Führung der sonstigen Geschäfte ausgeschlossen werden.
(3) 1Im übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis der Partner untereinander nach dem
Partnerschaftsvertrag.
2Soweit der Partnerschaftsvertrag keine Bestimmungen enthält, sind die §§ 110 bis 116 Abs.2, §§ 117 bis 119 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.
(2) § 124 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des § 125 Abs.1 und 2 sowie der §§ 126 und 127 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(4) 1Die Partnerschaft kann als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt
werden.
2Sie handelt durch ihre Partner und Vertreter, in deren Person die für die
Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfalle vorliegen müssen, und ist in gleichem Umfang wie diese postulationsfähig.
3Verteidiger im Sinne der §§ 137ff. der Strafprozessordnung ist nur die für die Partnerschaft handelnde Person.
(5) Für die Angaben auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125a Abs.1 Satz 1, Abs.2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen
der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner.
2Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.
(3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.
§§§
(1) Auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflösung der Partnerschaft sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die §§ 131 bis 144 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(3) Verliert ein Partner eine erforderliche Zulassung zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, so scheidet er mit deren Verlust aus der Partnerschaft aus.
(4) 1Die Beteiligung an einer Partnerschaft ist nicht vererblich.
2Der Partnerschaftsvertrag kann jedoch bestimmen, daß sie an Dritte vererblich ist, die
Partner im Sinne des § 1 Abs.1 und 2 sein können.
3§ 139 des Handelsgesetzbuchs ist nur insoweit anzuwenden, als der Erbe der Beteiligung befugt ist, seinen Austritt aus der Partnerschaft zu erklären.
§§§
(1) Für die Liquidation der Partnerschaft sind die Vorschriften über die Liquidation der offenen Handelsgesellschaft entsprechend anwendbar.
(2) Nach der Auflösung der Partnerschaft oder nach dem Ausscheiden des Partners bestimmt sich die Haftung der Partner aus Verbindlichkeiten der Partnerschaft nach den §§ 159, 160 des Handelsgesetzbuchs.
§§§
(1) 1Den Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner" dürfen nur Partnerschaften nach
diesem Gesetz führen.
2Gesellschaften, die eine solche Bezeichnung bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes in ihrem Namen führen, ohne Partnerschaft im Sinne dieses Gesetzes zu
sein, dürfen diese Bezeichnung noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes weiterverwenden.
3Nach Ablauf dieser Frist dürfen sie eine solche
Bezeichnung nur noch weiterführen, wenn sie in ihrem Namen der Bezeichnung
"Partnerschaft" oder "und Partner" einen Hinweis auf die andere Rechtsform
hinzufügen.
(2) 1Die Anmeldung und Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden
Vertretungsmacht der Partner und der Abwickler muss erst erfolgen, wenn eine vom
gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung des Partnerschaftsvertrages über die
Vertretungsmacht angemeldet und eingetragen wird oder wenn erstmals die Abwickler zur
Eintragung angemeldet und eingetragen werden.
2Das Registergericht kann die Eintragung
einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht auch von Amts wegen
vornehmen.
3Die Anmeldung und Eintragung des Geburtsdatums bereits eingetragener
Partner muss erst bei einer Anmeldung und Eintragung bezüglich eines der Partner
erfolgen.
(3) (1) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Anmeldungen und alle oder einzelne Dokumente bis zum 31.Dezember 2009 auch in Papierform zum Partnerschaftsregister
eingereicht werden können.
2Soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen wird, gelten die Vorschriften über die Anmeldung und die
Einreichung von Dokumenten zum Partnerschaftsregister in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10.November 2006 (BGBl.I S.2553) am 1.Januar 2007 geltenden Fassung.
3Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
§§§
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