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BS-Saar Nr.221-1
Gesetz Nr.1556
über die Universität des Saarlandes
vom 23.06.04 (Amtsbl_04,1782)
zuletzt geändert Art.1 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835
zur Änderung des Universitätsgesetzes und des Berufsakademiegesetzes
vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2014 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2006 ] |
§§§
Allgemeines |
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(1) 1Die Universität ist eine vom Land getragene Körperschaft des öffentlichen Rechts.
2Sie kann im Rechtsverkehr im eigenen Namen auftreten.
3Ihr Sitz ist Saarbrücken.
4Durch Gesetz kann der Universität eine andere Rechtsform gegeben werden.
(2) Die Universität erfüllt die ihr obliegenden Aufgaben im eigenen Namen als Selbstverwaltungsangelegenheiten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§§§
(1) 1Die Universität dient der Pflege und Entwicklung
der Wissenschaften durch Forschung, Lehre,
Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen,
demokratischen und sozialen Rechtsstaat.
2Sie bereitet auf berufliche Tätigkeiten vor, die die
Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und
Methoden erfordern.
(2) Die Universität fördert entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen Nachwuchs.
(3) Die Universität fördert die Weiterbildung ihres Personals.
(4) 1aDie Universität wirkt an der sozialen Förderung
der Studierenden mit;
1bsie berücksichtigt die
besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit
Kindern.
2Sie trägt dafür Sorge, dass behinderte
Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt
werden und die Angebote der Universität möglichst
ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen
können.
3Sie fördert in ihrem Bereich den Sport.
(5) 1Die Universität wirkt bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben mit anderen Hochschulen und
mit anderen staatlichen und staatlich geförderten
Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen.
2Sie fördert die internationale, insbesondere
die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich
und den Austausch zwischen deutschen
und ausländischen Hochschulen.
3Zur bestmöglichen
Nutzung der verfügbaren Ressourcen wirkt
sie insbesondere mit den Hochschulen sowie den
Forschungs- und Bildungseinrichtungen in der
Region Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier-
Westpfalz-Wallonien zusammen und kann zu
diesem Zweck Vereinbarungen schließen.
4Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident (2) ist hierüber zu unterrichten.
5Die Universität berücksichtigt
die besonderen Bedürfnisse ausländischer
Studierender.
(6) 1Die Universität fördert den Wissens- und
Technologietransfer.
2Zu diesem Zweck sowie zur
Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse
kann sich die Universität mit Zustimmung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten (3) an Unternehmen beteiligen und eigene
Unternehmen gründen.
(7) Die Universität kann weitere Aufgaben übernehmen, soweit diese mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(8) 1Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft
kann der Universität weitere Aufgaben
übertragen, die mit dem in Absatz 1 genannten
Wirkungskreis zusammenhängen.
2Die Übertragung
erfolgt durch Rechtsverordnung nach Anhörung
der Universität.
(9) 1Die Universität errichtet ein Informationssystem,
das die Grunddaten der Universität enthalten
muss.
2Dazu gehören insbesondere Angaben
zu den einzelnen Studiengängen, Angaben über
die mehrjährige Entwicklung und die Ergebnisse
der Lehre und der Forschung sowie Angaben über
das Personal, die Einnahmen und Ausgaben, die
Gebäude und Einrichtungen, den Ausbildungsverlauf
und beruflichen Werdegang der Studierenden.
3Die Universität kann zu diesem Zweck
personenbezogene Daten der Studienbewerberinnen
und Studienbewerber, der Mitglieder und
Angehörigen der Universität sowie ehemaliger
Studierender erheben und verarbeiten.
4Die Daten sollen geschlechtsspezifisch erhoben werden.
5Die staatlichen Prüfungsämter übermitteln der
Universität die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen personenbezogenen Daten zu den
Prüfungen der Studierenden der Universität.
6Studienbewerberinnen
und Studienbewerber, Mitglieder
und Angehörige der Universität sind verpflichtet,
der Universität personenbezogene Daten
zum Hochschulzugang, Studium, Studienverlauf,
zu Prüfungen an der Universität und an weiteren
besuchten Hochschulen anzugeben.
7Durch Ordnung
können Regelungen über die nach Satz 6
anzugebenden Daten, die Zwecke, für die sie
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, sowie
die Aufbewahrungsfristen getroffen werden.
8Für
die Studierenden kann zu diesem Zweck ein maschinenlesbarer
Studierendenausweis eingeführt
werden.
9Der Studierendenausweis kann auch in Form eines mobilen personenbezogenen Datenverarbeitungssystems
(Chipkarte) ausgegeben
werden.
10Die näheren Einzelheiten, insbesondere
die möglichen Funktionen der Chipkarte, werden
in der Ordnung nach Satz 7 geregelt.
(10) Die Universität unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
§§§
(1) 1Das Land stellt sicher, dass sich an der Universität Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium frei entfalten können (Artikel 5 Abs.3 Satz 1 des Grundgesetzes).
2Diese Pflicht obliegt auch der Universität und ihren Organen.
(2) 1Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung.
2aEntscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen;
2bsie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(3) 1Die Freiheit der Lehre umfasst, unbeschadet des Artikels 5 Abs.3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen.
2aEntscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen;
2bsie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(4) 1Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher Meinungen.
2Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
(5) Die Inanspruchnahme der Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums (1) entbindet nicht von der Rücksichtnahme auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Universität regeln.
§§§
(1) 1Die Universität erfüllt den ihr obliegenden Auftrag, die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, insbesondere durch die Aufstellung eines Frauenförderplans gemäß § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 24.April 1996 (Amtsbl.S.623), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26.November 2003 (Amtsbl.S.2935), in der jeweils geltenden Fassung.
2Der Frauenförderplan enthält Ziel- und Zeitvorgaben und ist Bestandteil der Struktur- und Entwicklungsplanung.
(2) 1Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident bestellt für die Dauer von vier Jahren mit der Möglichkeit der Wiederbestellung eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte (2) und eine ständige nebenamtliche Vertreterin.
2Die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten (3) ist öffentlich auszuschreiben.
3Bei der Wiederbestellung kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden (5).
4Die Gleichstellungsbeauftragte (2) ist der Universitätspräsidentin/dem Universitätspräsidenten unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht.
5Ihr ist zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Personal- und Sachausstattung bereit zu stellen.
6Die ständige Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten (3) wird durch die Universitätspräsidentin/den Universitätspräsidenten auf Vorschlag der Frauenbeauftragten aus dem Kreis der Mitglieder der Universität bestellt.
6Ihre Amtszeit wird durch die Grundordnung (§ 10) geregelt.
(3) 1Die Gleichstellungsbeauftragte (2) berät und unterstützt das Universitätspräsidium und die übrigen zuständigen Stellen der Universität in allen Gleichstellungsfragen.
2aDie Gleichstellungsbeauftragte (2) ist die Beauftragte im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes und beteiligt sich an der Aufstellung des Frauenförderplans durch die Universität sowie an Initiativen zur Vermeidung von Nachteilen für Frauen und zur Verbesserung der Situation von Frauen;
2bdiese sind dem Senat zur Beschlussfassung vorzulegen.
3Die Gleichstellungsbeauftragte (2) wirkt darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Universität über allgemeine Fragen der Gleichstellung informiert werden.
(4) 1aDie Organe und Einrichtungen der Universität haben die Gleichstellungsbeauftragte (2) in ihrer Arbeit zu unterstützen;
1binsbesondere sind ihr entsprechende Informationen zur Erarbeitung, Umsetzung und Einhaltung des Frauenförderplans und sonstigen Maßnahmen vorzulegen.
2Sie kann mit beratender Stimme an allen Sitzungen des Senats, des Erweiterten Präsidiums, (6) der Fakultätsräte und deren Ausschüsse, insbesondere der Berufungskommission, teilnehmen.
3Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Universität.
(5) 1Frauen, die an der Universität wegen ihres Geschlechts Benachteiligungen erfahren haben oder befürchten, können sich an die Gleichstellungsbeauftragte (2) wenden.
2Die zuständigen Stellen sind auf Aufforderung der Gleichstellungsbeauftragten (3) innerhalb von vier Wochen zur Stellungnahme verpflichtet.
3Ist eine fristgerechte Stellungnahme nicht möglich, sind die Gründe schriftlich darzulegen.
4Die Gleichstellungsbeauftragte (2) kann Vorschläge zur Abhilfe vorlegen.
5Mit Zustimmung der Betroffenen kann sie deren Personalunterlagen einsehen.
(6) 1Die Gleichstellungsbeauftragte (2) nimmt gegenüber der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (7) Stellung zu den von der Universität gemäß § 6 des Landesgleichstellungsgesetzes erhobenen Daten, dem von der Universität erarbeiteten Frauenförderplan gemäß § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes und zum Bericht der Universität gemäß § 9 des Landesgleichstellungsgesetzes.
2Der Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.
(7) 1Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident bestellt Fakultätsgleichstellungsbeauftragte (4).
2Wahl und Amtszeit regelt die Grundordnung.
(8) Die Grundordnung kann vorsehen, dass ein Beirat für Frauenfragen gebildet wird.
§§§
(1) 1Die Universität errichtet ein eigenes System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit.
2Sie sorgt dafür, dass ihre Leistungen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags unter anderem durch Zuziehung interner und externer Sachverständiger bewertet werden.
3Für die Organisation ihrer Verwaltung gilt Satz 2 entsprechend.
(2) Die Mitglieder und Angehörigen der Universität sind zur Mitwirkung, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte verpflichtet.
(3) 1An der Bewertung der Lehre wirken die Studierenden in den Gremien und durch Bewertung individueller Lehrveranstaltungen mit.
2Die Lehrveranstaltungsbewertung ist dem Universitätspräsidium und der zuständigen Studiendekanin/dem zuständigen Studiendekan vorzulegen und hochschulintern sowie dem zuständigen Fachschaftsrat bekannt zu machen.
(4) 1Die Universität trifft in einer Ordnung weitere Bestimmungen über die Bewertungsverfahren und über die Veröffentlichung der daraus gewonnenen Ergebnisse.
§§§
(1) 1Die Universität beschließt in der Regel alle vier Jahre unter Berücksichtigung der Qualitätsbewertungen nach § 5 und des Landeshochschulentwicklungsplans über den Struktur- und Entwicklungsplan der Universität.
2Die Planungen erstrecken sich insbesondere auf Personal und Ressourcen, die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen, Fakultäten und zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, die Studienplatzkapazität, Forschungsschwerpunkte, Wissens- und Technologietransfer, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
(2) 1Das Ministerium für Wirtschaft (1) und Wissenschaft kann gemeinsam mit den zuständigen Stellen benachbarter Länder und Regionen Gremien errichten, die die Abstimmung der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen in der Region fördern sollen.
2Die Universität ist über Stellungnahmen dieser Gremien zu unterrichten und beachtet diese bei der Struktur- und Entwicklungsplanung.
§§§
(1) 1Das Universitätspräsidium und die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident (6) treffen auf der Grundlage des Landeshochschulentwicklungsplans und unter Berücksichtigung der Struktur- und Entwicklungsplanung der Universität mehrjährige Ziel- und Leistungsvereinbarungen, die alle zwei Jahre fortgeschrieben werden.
(2) 1Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen legen Ziele für die Aufgabenbereiche der Universität fest, insbesondere die angestrebte Zahl der Studienplätze und der Absolventinnen und Absolventen in den einzelnen Studiengängen, Verfahren der Qualitätssicherung von Forschung und Lehre, Ziele bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, des Wissens- und Technologietransfers, der Einwerbung von Drittmitteln und der Herstellung der Chancengleichheit sowie für die Kooperation der Universität mit in- und ausländischen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen.
2Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen legen die Entwicklung der Universität, insbesondere die Forschungsschwerpunkte sowie die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen und deren Finanzierung im Rahmen von Globalhaushalten fest.
3Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen regeln das Verfahren zur Feststellung des Erreichungsgrads der Ziele und die sich aus dem jeweiligen Zielerreichungsgrad ergebenden Folgen.
(3) 1Wenn und soweit Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht rechtzeitig zustande kommen, können die zu erbringenden Leistungen und die zu erreichenden Ziele durch die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident (6) nach Anhörung der Universität festgelegt werden, wenn dies zur Gewährleistung und Umsetzung der Landeshochschulentwicklungsplanung geboten ist.
2Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident (3) kann im Einvernehmen mit dem Universitätsrat eine Frist zum Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen bestimmen.
(4) Das Universitätspräsidium ist im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen für die Erfüllung der von der Universität zu erbringenden Leistungen verantwortlich.
(5) 1Die Universität erstellt jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres (1) einen Gesamtbericht, der der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (5) und dem Universitätsrat zugeleitet wird.
2Der Gesamtbericht enthält insbesondere qualitative und quantitative Kennziffern über die Entwicklung in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie über die Entwicklung des Wissens- und Technologietransfers, die auch einen Vergleich mit anderen Hochschulen ermöglichen.
3Der Gesamtbericht informiert gleichzeitig über den Stand der Erfüllung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen.
4Näheres regelt eine Verordnung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten (4).
§§§
(1) 1Das Land stellt der Universität die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke, Einrichtungen und Haushaltsmittel im Rahmen der Möglichkeiten des Landeshaushalts zur Verfügung.
2Die Universität erhält eine Globalzuweisung, die sich an den in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen geforderten und erbrachten Leistungen der Universität bei der Erfüllung ihrer Aufgaben orientiert.
3Die Globalzuweisung umfasst Mittel für die Erfüllung der Aufgaben der Universität einschließlich leistungsbezogener Komponenten sowie die Mittel für Innovationen in Lehre und Forschung.
4Die Universität kann aus ihrem eigenen Vermögen und den ihr überlassenen Mitteln Rücklagen bilden.
5Die von der Universität erzielten Einnahmen verbleiben im Vermögen der Universität.
6Zusätzlich zur Globalzuweisung können der Universität Mittel zugewiesen werden, die als konkreter Beitrag für die Erreichung bestimmter Ziele vereinbart werden.
(2) (1) 1aDie Universität erhebt mit Zustimmung des
Universitätsrats für grundständige Studiengänge
und konsekutive Masterstudiengänge eine Studiengebühr
in Höhe von bis zu 500 Euro pro Semester;
1bbei einem Teilzeitstudium wird die Studiengebühr
entsprechend ermäßigt.
2Die mit den Studiengebühren
verbundenen Einnahmen stehen der Universität
abzüglich der Finanzierung des Studiengebührenund
Darlehenssystems als Mittel Dritter zweckgebunden
zur Verbesserung der Qualität in Studium
und Lehre zur Verfügung.
3Die vom Saarland für die Zinsfreistellung der
Darlehen bis zum Beginn der Rückzahlungsphase
verausgabten Mittel werden nicht von den Einnahmen
aus Studiengebühren in Abzug gebracht (2).
4Die Universität berichtet der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (4)
jährlich über die Verwendung der Mittel und
macht den Bericht universitätsintern bekannt.
5Die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Höhe der
Studiengebühr sowie zu Ausnahmen und Befreiungen,
regelt die Universität durch Ordnung mit Zustimmung
des Universitätsrats.
6Im Übrigen erhebt die Universität auf der Grundlage des Saarländischen
Hochschulgebührengesetzes vom 20.März 2002 (Amtsbl.S.662), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 12.Juli 2006 (Amtsbl.S.1226), in der jeweils geltenden Fassung Gebühren und Entgelte.
§§§
(1) (6) 1Die hauptamtlichen Mitglieder des Universitätspräsidiums, die Direktorin/der Direktor der saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek sowie die Professorinnen und Professoren sind Beamtinnen und Beamte oder Beschäftigte (1) des Landes.
2Sie werden von der der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (7) ernannt oder bestellt.
3Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident (8) ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten und übt die Arbeitgeberbefugnisse für die Beschäftigten (2) des Landes aus.
4Sie/Er kann die Befugnisse als Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter und die Arbeitgeberbefugnisse ganz oder teilweise auf die Universitätspräsidentin/den Universitätspräsidenten übertragen.
5Alle anderen Beschäftigten der Universität stehen in einem Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis (3) zur Universität.
6Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten der Universität und übt die Arbeitgeberbefugnisse für die
Beschäftigten (4) der Universität aus.
7Sie/Er kann diese Befugnisse ganz oder teilweise auf die hauptamtliche Vizepräsidentin/den hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung übertragen.
8Für nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 37 Abs.2 entsprechend.
(2) (6) 1Die Beschäftigungsstruktur ist so auszugestalten, dass die Qualität und die Kontinuität der wissenschaftlichen Arbeit in Forschung und Lehre gesichert sind.
2Insbesondere ist mit Blick auf dauerhafte Aufgaben in den wissenschaftlichen Bereichen die Anzahl der Dauerstellen in ein angemessenes Verhältnis zu den befristeten Qualifikationsstellen zu bringen und zu halten.
§§§
(1) 1Die Universität gibt sich eine Grundordnung, die der Zustimmung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten (2)
bedarf.
2Die Zustimmung ist zu versagen, wenn Rechtsgründe entgegenstehen oder die vorgeschlagene Regelung den Grundsätzen der Landeshochschulentwicklungsplanung widerspricht.
(2) 1Die Grundordnung enthält allgemeine Organisations- und Verfahrensgrundsätze, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2Sie regelt auch
die Möglichkeit, etwaige von der Fakultätsstruktur abweichende Organisationsstrukturen vorzusehen, wobei für diesen Fall die §§ 21 bis 23 entsprechend gelten,
die Voraussetzungen und organisationsrechtlichen Folgen einer Mitgliedschaft in mehreren Fakultäten einschließlich der Heranziehung von Mitgliedern anderer kooperierender Hochschulen,
die Modalitäten der Durchführung von Sitzungen während der vorlesungsfreien Zeit,
die angemessene Entlastung der nebenamtlichen Mitglieder des Universitätspräsidiums und der Dekanate von ihren sonstigen Dienstpflichten.
(3) 1Die Universität kann ihre Angelegenheiten durch sonstige Ordnungen regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2Die Ordnungen der Universität sind nach Maßgabe der Grundordnung zu veröffentlichen.
§§§
Mitgliedschaft |
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(1) 1Mitglieder der Universität sind die an der Universität nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebenen Studierenden und die eingeschriebenen (1) Doktorandinnen und Doktoranden.
2Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht.
3Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist.
(2) Mitglieder der Universität sind auch Personen, die, ohne Mitglied nach Absatz 1 zu sein, an der Universität mit Zustimmung der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten hauptberuflich tätig sind.
(3) Angehörige der Universität sind Personen, die mit der Universität in anderer Weise als durch Mitgliedschaft verbunden sind. Angehörige der Universität können auch Studierende sein, die an anderen Hochschulen in der Region Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier-Westpfalz-Wallonien eingeschrieben sind, wenn dies in Verträgen zwischen der Universität und den Hochschulen vereinbart ist.
(4) Die Grundordnung bestimmt unbeschadet der Absätze 1 bis 3 den Kreis der Mitglieder und Angehörigen und regelt ihre Rechte in der Selbstverwaltung.
§§§
(1) 1Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Universität gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder.
2Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
3Mitglieder der Universität, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung auf Fakultätsebene angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist.
(2) Die Mitglieder der Gremien sind ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe nach § 13 Abs.1 dem Gesamtwohl der Universität verpflichtet.
2Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.
3Mitglieder, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis (1) stehen, erfüllen die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 zugleich als eine ihnen dienstlich obliegende Aufgabe.
(3) Die Mitglieder der Universität sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, aufgrund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.
(4) 1Den Angehörigen der Universität steht das aktive und passive Wahlrecht nicht zu.
2Im Übrigen sind sie den Mitgliedern der Universität gleichgestellt, soweit in diesem Gesetz oder der Grundordnung nichts anderes bestimmt ist.
(5) Alle Mitglieder und Angehörigen haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Universität und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Universität wahrzunehmen.
2Um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Universität zu gewährleisten und Personen und Sachen vor Gefahr zu schützen, kann die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident vorläufige Maßnahmen treffen.
(6) (2) 1Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen
Mitgliedergruppen sowie innerhalb
der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach
der Qualifikation, Funktion, Verantwortung
und Betroffenheit der Mitglieder.
2In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer bei der Entscheidung
in Angelegenheiten, die die Lehre
mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen,
mindestens über die Hälfte der Stimmen,
in Angelegenheiten, die die Forschung
oder die Berufung von Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrern unmittelbar betreffen,
über die Mehrheit der Stimmen.
§§§
(1) 1Für die Vertretung in den Gremien bilden
die Professorinnen und Professoren sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
die Studierenden und die Doktorandinnen und Doktoranden, die nicht der Gruppe nach Nummer 2 angehören (Gruppe der Studierenden) sowie
die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)
jeweils eine Gruppe.
2Alle Mitgliedergruppen wirken nach Maßgabe
von § 12 Absatz 6 Satz 1 grundsätzlich
stimmberechtigt an Entscheidungen mit (1).
(2) Die hauptberuflich an der Universität tätigen Personen mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben sind, soweit sie Lehraufgaben im Fachgebiet Medizin wahrnehmen, der Gruppe nach Absatz 1 Nr.2, andernfalls der Gruppe nach Absatz 1 Nr.4 zugeordnet.
(3) (3) Personen nach § 43 Absatz 1 und 2, die im Hauptamt in überwiegendem Maße mit der selbstständigen Vertretung ihres Faches betraut sind, gehören der Gruppe nach Absatz 1 Nummer 1 an.
(4) (3) Über die Zuordnung sonstiger Bediensteter wird in der Grundordnung entschieden.
(5) (3) Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach Maßgabe der in § 12 Absatz 6 (2) niedergelegten allgemeinen Grundsätze.
§§§
(1) 1Die Mitglieder des Senats und der Fakultätsräte, die dem jeweiligen Gremium nicht kraft Amtes angehören, werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt.
2Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung nehmen an Wahlen nicht teil.
(2) 1Für die gewählten Mitglieder der Gremien ist jeweils eine gleiche Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu wählen.
2Gewählte stellvertretende Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder.
(3) 1Die Amtszeit in den Gremien wird durch die Grundordnung bestimmt.
2Sie beträgt höchstens zwei Jahre, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Das Nähere regelt eine Wahlordnung der Universität, die der Zustimmung des Universitätspräsidiums bedarf.
§§§
Organisation |
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(1) 1Dem Universitätspräsidium gehören die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident als Vorsitzende/Vorsitzender, die hauptamtliche Vizepräsidentin/der hauptamtliche
Vizepräsident und drei nebenamtliche (1) Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten an.
2Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident bestimmt die Geschäftsverteilung innerhalb des Universitätspräsidiums und legt Richtlinien für die Geschäftsführung fest.
3Innerhalb ihres/seines Geschäftsbereichs entscheidet jede Vizepräsidentin/jeder Vizepräsident selbstständig.
4Bei Entscheidungen des Universitätspräsidiums kann die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident nicht überstimmt werden.
(2) Die Grundordnung kann vorsehen, dass dem Universitätspräsidium bis zu zwei weitere Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten angehören.
(3) 1Die hauptamtliche Vizepräsidentin/Der hauptamtliche Vizepräsident (1), deren/dessen Geschäftsbereich die Verwaltung und Wirtschaftsführung umfasst, wird aufgrund einer öffentlichen Stellenausschreibung von der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (5) auf Vorschlag der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten nach Anhörung des Senats ernannt oder bestellt.
2Ernannt oder bestellt werden kann nur, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und über langjährige berufliche Erfahrungen in verantwortlicher Tätigkeit verfügt.
3Die Beschäftigung erfolgt entweder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis (3).
4§ 18 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
5Die Amtszeit der hauptamtlichen Vizepräsidentin/des hauptamtlichen Vizepräsidenten beträgt mindestens vier und höchstens sechs Jahre.
6Sie wird durch die Grundordnung festgelegt.
7Die Vizepräsidentin/Der Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung leitet das Personal- und Rechnungswesen.
8Sie/Er nimmt die Aufgaben der Leiterin/des Leiters der Dienststelle nach dem Saarländischen Personalvertretungsgesetz wahr.
9Sie/Er kann gegen kostenwirksame Beschlüsse des Universitätspräsidiums ein Veto einlegen.
10Das Veto kann vom Universitätspräsidium nach erneuter Beratung zurückgewiesen werden.
(4) 1Die nebenamtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden von der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (6)
auf Vorschlag der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten nach Anhörung des Senats aus dem Kreis des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals bestellt.
2Sie können nach Anhörung des Universitätsrats durch die Universitätspräsidentin/den Universitätspräsidenten von ihrem Amt entbunden werden.
3Die Amtszeit wird durch die Grundordnung bestimmt.
(5) 1Das Universitätspräsidium ist für alle Aufgaben der Universität zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2Es ist insbesondere zuständig für
die strategische Struktur- und Entwicklungsplanung der Universität in Forschung und Lehre, insbesondere für die Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten, Studiengängen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Kompetenzzentren und anderen Organisationsformen,
den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (7) und deren Umsetzung sowie den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Fakultäten und zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen,
die Koordinierung der Tätigkeit der Fakultäten und zentraler wissenschaftlicher Einrichtungen,
die Festlegung von Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach aufgaben- und leistungsorientierten Kriterien und unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse,
die Erstellung des Wirtschaftsplans (§ 79 Abs.3 Satz 1) sowie die aufgaben- und leistungsorientierte Verteilung der Stellen und Mittel,
die aufgaben-, leistungs- und innovationsbezogene Zuweisung von Stellen und Mitteln an die Organisationseinheiten der Universität,
die Entscheidung über die künftige Verwendung, die Widmung und Freigabe vakanter Hochschullehrerstellen,
die Festlegung der Forschungs- und Lehraufgaben des wissenschaftlich tätigen Personals nach Maßgabe der Lehrverpflichtungsverordnung (§ 31 Abs.4),
den Erlass von Richtlinien zur Frauenförderung und die Aufstellung des Frauenförderplans,
die Bestellung der Leitung zentraler Einrichtungen (§ 25 Abs.4 Satz 1),
die Erstellung des Jahresabschlusses (§ 79 Abs.5 Satz 1) und eines Vorschlags zur Verwendung des Jahresergebnisses (8),
(6) 1Hält das Universitätspräsidium Beschlüsse oder Maßnahmen eines anderen Organs der Universität für rechtswidrig, so hat es diese zu beanstanden und ihre Aufhebung binnen angemessener Frist zu verlangen.
2Wird keine Abhilfe geschaffen, so legt es die Angelegenheit unverzüglich
der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (9)
zur rechtsaufsichtlichen Entscheidung vor.
3Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden.
4Sind sie bereits ausgeführt, kann das Universitätspräsidium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind.
5In dringenden Fällen kann es vorläufige Maßnahmen treffen und die kurzfristige Einberufung des Organs verlangen.
6Das Universitätspräsidium kann bei dauernder Beschlussunfähigkeit Selbstverwaltungsgremien auflösen und Neuwahlen anordnen.
(7) 1Das Universitätspräsidium kann im Falle der Errichtung einer neuen Fakultät alle erforderlichen Maßnahmen zur übergangsweisen Wahrnehmung der Aufgaben der Organe einer Fakultät ergreifen, bis alle organisatorischen und personellen Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die neue Fakultät die ihr nach diesem Gesetz und der Grundordnung zustehenden Befugnisse ausüben kann.
2Hierzu gehört auch die Einsetzung einer Kommission, der auch externe Mitglieder angehören können.
(8) 1Das Universitätspräsidium hat den Senat über alle wichtigen, die Universität und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten.
2Es kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung dem Senat zur Stellungnahme vorlegen und an allen Sitzungen der Gremien teilnehmen.
3Es legt dem Universitätsrat über den Senat jährlich einen Rechenschaftsbericht vor, der die wesentlichen Ergebnisse der universitären Arbeit zusammenfasst.
(9) Dem Erweiterten Universitätspräsidium gehören neben den Mitgliedern des Universitätspräsidiums die Dekaninnen und Dekane sowie eine Vertreterin/ein Vertreter der zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, die/der vom Universitätspräsidium für die Dauer von drei Jahren bestellt wird, an.
2Vorsitzende/Vorsitzender ist die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident.
3aDas Erweiterte Universitätspräsidium berät das Universitätspräsidium beim Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (10)
und deren Umsetzung sowie in den Angelegenheiten nach Absatz 5 Satz 2 Nr.1 und 15;
3bes ist über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren.
§§§
(1) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident vertritt die Universität nach außen.
(2) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident ist zuständig für die laufenden Geschäfte der Universität, den Vollzug der Beschlüsse der zentralen Kollegialorgane (Universitätspräsidium, Erweitertes Universitätspräsidium, Senat und Universitätsrat), die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts.
2aSie/Er trägt über die zuständige Dekanin/den zuständigen Dekan dafür Sorge, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen sowie ihre Aufgaben in der Betreuung der Studierenden ordnungsgemäß erfüllen;
2bihr/ihm steht insoweit gegenüber der Dekanin/dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
(3) 1Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident wird von einem Mitglied des Universitätspräsidiums unbeschadet der in diesem Gesetz getroffenen Regelungen vertreten.
2Sie/Er regelt ihre/seine Vertretung und im Benehmen mit den weiteren Mitgliedern des Universitätspräsidiums deren wechselseitige Stellvertretung.
§§§
(1) 1Zur Universitätspräsidentin/Zum Universitätspräsidenten kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie/er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.
2Die Stelle ist rechtzeitig überregional öffentlich auszuschreiben.
(2) 1Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident wird aufgrund des Vorschlags einer durch Senat und Universitätsrat gebildeten paritätisch zusammengesetzten Findungskommission durch Senat und Universitätsrat gewählt und der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (4)
zur Ernennung oder Bestellung vorgeschlagen.
2Der Wahlvorschlag der Findungskommission soll drei Namen vorsehen.
3Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident (2) ist über den Vorschlag zu unterrichten.
(3) 1Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Senats und des Universitätsrats in getrennten Wahlgängen auf sich vereinigen kann.
2Wird die erforderliche Mehrheit auch nach zwei Wahlgängen nicht erreicht, so entscheidet die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident (3).
(4) 1Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident kann mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder des Senats und des Universitätsrats abgewählt werden.
2Die/Der Abgewählte bleibt bis zur Neuwahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers geschäftsführend im Amt.
§§§
(1) 1Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident wird von der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (3)
ernannt oder bestellt.
2Die Einstellung (1) erfolgt entweder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis (1).
3Die Amtszeit beträgt mindestens vier und höchstens sechs Jahre.
4Die individuelle Amtszeit wird von den zur Wahl stehenden Personen vor der Wahl bekannt gegeben.
(2) 1Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident, die/der in dieser Eigenschaft zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit ernannt worden ist, tritt unbeschadet des Absatzes 3 nach Ablauf ihrer/seiner Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn sie/er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit ernannt worden war.
2Im Übrigen ist sie/er mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern sie/er nicht im Anschluss an ihre/seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird.
(3) aEine Landesbeamtin/Ein Landesbeamter in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, die/der zur Universitätspräsidentin/zum Universitätspräsidenten ernannt wird, ist auf Antrag unter Fortfall der Bezüge zu beurlauben;
bsie/er ist mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern sie/er nicht im Anschluss an ihre/seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird.
(4) 1Im Fall der Abwahl endet die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit als Universitätspräsidentin/als Universitätspräsident mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl beschlossen wird.
2Die Amtszeit gilt als abgelaufen.
§§§
(1) 1Der Senat nimmt Aufsichtsfunktionen wahr und ist zentrales Organ der Ordnungsgebung.
2Er ist insbesondere zuständig für
die Beschlussfassung über die Grundordnung und den Erlass von Ordnungen der Universität (§ 10), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sowie die Zustimmung zu den Ordnungen der Fakultäten (§ 23 Abs.1 Satz 3 Nr.1),
Entscheidungen in Angelegenheiten der Forschung und Lehre, die die gesamte Universität oder zentrale Einrichtungen betreffen, im Rahmen der strategischen Vorgaben des Universitätspräsidiums und des Erweiterten Universitätspräsidiums,
die Stellungnahme zum Struktur- und Entwicklungsplan der Universität (§ 6 Abs.1),
die Beratung des Rechenschaftsberichts des Universitätspräsidiums (§ 15 Abs.8 Satz 3),
die Mitwirkung bei der Wahl und Abwahl der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten (§ 17 Abs.2 und 4),
die Mitwirkung bei der Bestellung der Mitglieder des Universitätsrats (§ 20 Abs.2),
die Stellungnahme zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten, Studiengängen, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, Kompetenzzentren und anderen Organisationsformen (§ 15 Abs.5 Satz 2 Nr.1),
die Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen (§ 36 Abs.3 Satz 1),
die Stellungnahme zu den Wirtschaftsplänen (§ 15 Abs.5 Satz 2 Nr.5),
die Stellungnahme zu den Gebührenordnungen (§ 15 Abs.5 Satz 2 Nr.9),
die Stellungnahme zu den Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach aufgaben- und leistungsorientierten Kriterien und unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse (§ 15 Abs.5 Satz 2 Nr.4),
die Stellungnahme zu der Festlegung von Zulassungszahlen (§ 15 Abs.5 Satz 2 Nr.14) und
(1) die Kenntnisnahme des Jahresabschlusses und die Stellungnahme zum Vorschlag der Verwendung des Jahresergebnisses (§ 15 Abs.5 Satz 2 Nr.13).
3Der Beschluss über die Grundordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats.
(2) 1Der Senat kann Entscheidungen des Universitätspräsidiums nach § 15 Abs.5 Satz 2 Nr.1 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder widersprechen.
2Das Universitätspräsidium berät nach Einlegung des Widerspruchs erneut über die Angelegenheit und entscheidet abschließend.
3Die Mitglieder des Senats haben das Recht, bei Beschlüssen des Senats gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und 8 Minderheitsvoten beizufügen.
(3) 1Der Senat hat gegenüber dem Universitätspräsidium ein umfassendes Informationsrecht.
2Er ist vor allen organisatorischen Entscheidungen des Universitätspräsidiums zur Durchführung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen (§ 7) zu hören.
(4) Der Senat kann zu seiner Unterstützung beratende oder beschließende Ausschüsse einsetzen.
(5) Mitglieder des Senats sind
die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident als Vorsitzende/Vorsitzender mit beratender Stimme,
gewählte Vertreterinnen und Vertreter der in § 13 Abs.1 genannten Gruppen nach Maßgabe der in der Grundordnung niedergelegten Vorschriften sowie
die/der Vorsitzende des Universitätsrats und die/der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses jeweils mit beratender Stimme.
§§§
(1) 1Der Universitätsrat zeigt durch Initiativen, Beschlüsse und Empfehlungen Perspektiven für die strategische Entwicklung und die Profilbildung zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Universität auf.
2Er beaufsichtigt die Geschäftsführung des Universitätspräsidiums und kann im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung Vorlagen anfordern.
3Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
die Mitwirkung bei der Aufstellung des Struktur- und Entwicklungsplans der Universität und die Beschlussfassung über die Vorlage des Universitätspräsidiums (§ 6 Abs.1),
die Zustimmung zu den Wirtschaftsplänen (§ 15 Abs.5 Satz 2 Nr.5) und die Überwachung des Vollzugs,
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Zustimmung zum Verwendungsvorschlag des Jahresergebnisses (4) (§ 15 Abs.5 Satz 2 Nr.13),
die Mitwirkung bei der Wahl und Abwahl der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten (§ 17 Abs.2 und 4),
die Zustimmung zu den Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach aufgaben- und leistungsorientierten Kriterien und unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse (§ 15 Abs.5 Satz 2 Nr.4),
die Zustimmung zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten, Studiengängen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Kompetenzzentren und anderen Organisationsformen (§ 15 Abs.5 Satz 2 Nr.1),
die Stellungnahme zur Widmung von Hochschullehrerstellen (§ 15 Abs.5 Satz 2 Nr.7),
die Stellungnahme zur Grundordnung (§ 10) und zu Studien- und Prüfungsordnungen (§§ 54 und 59) sowie
die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Universitätspräsidiums und dessen Entlastung (§ 15 Abs.8 Satz 3).
4Dem Universitätsrat können weitere Angelegenheiten vom Universitätspräsidium, vom Senat und
von der Ministerpräsidentin/von dem Ministerpräsidenten (5)
zur Stellungnahme vorgelegt werden.
5Der Universitätsrat hat das Recht, das Erscheinen der Mitglieder des Universitätspräsidiums zu verlangen.
6Er hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren.
(2) 1Dem Universitätsrat gehören für eine Amtszeit von vier Jahren sieben Mitglieder aus Wissenschaft, Wirtschaft und öffentlichem Leben an, die nicht zugleich Mitglieder der Universität sein dürfen, darunter mindestens zwei Frauen.
2Mindestens vier Mitglieder sollen über spezifische Erfahrungen im Wissenschaftsbereich verfügen.
3Der Senat und die Landesregierung schlagen jeweils drei Mitglieder vor, die von
der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (7)
bestellt werden.
4Die/Der Vorsitzende wird als siebtes Mitglied von der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (7)
nach Anhörung des Senats bestellt.
5Dem Universitätsrat gehören fünf vom Senat gewählte Mitglieder der Universität, von denen mindestens zwei der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören müssen, sowie die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident, die Gleichstellungsbeauftragte (3) und eine Vertreterin/ein Vertreter der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten (6) jeweils mit beratender Stimme an.
6Hinsichtlich der Amtszeit der vom Senat gewählten
Mitglieder gilt Satz 1 entsprechend (1).
(3) Sieht ein Mitglied der Universität seine Belange in Forschung und Lehre durch eine Entscheidung des Universitätspräsidiums, des Erweiterten Universitätspräsidiums oder des Dekanats beeinträchtigt, kann es seine Bedenken dem Universitätsrat unmittelbar schriftlich darlegen.
§§§
(1) 1aDie Fakultät ist die organisatorische Grundeinheit der Universität;
1bsie muss nach Größe und Zusammensetzung die angemessene Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben gewährleisten.
2Sie trägt dafür Sorge, dass ihre Angehörigen über ihre wissenschaftlichen Einrichtungen und ihre Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können.
(2) Organe der Fakultät sind das Dekanat und der Fakultätsrat.
§§§
(1) 1Das Dekanat leitet die Fakultät.
2Es ist in allen Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
3Es übt die Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der Fakultät aus und bestimmt, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben der Mitglieder der Fakultät.
4Das Dekanat hat rechtswidrige Entscheidungen des Fakultätsrats zu beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung zu verlangen.
5Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
6Schafft der Fakultätsrat keine Abhilfe, so hat das Dekanat das Universitätspräsidium zu informieren.
7Das Dekanat ist insbesondere zuständig für
den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Universitätspräsidium über die Erfüllung der der Fakultät obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre (§ 15 Abs.5 Satz 2 Nr.2),
die Verteilung der der Fakultät zugewiesenen Mittel auf die Mitglieder der Fakultät (§ 15 Abs.5 Satz 2 Nr.6),
die Aufsicht über die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten, die der Fakultät zugeordnet sind,
die Entscheidung über die Verwendung der akademischen und der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fakultät, soweit diese nicht einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer Betriebseinheit der Fakultät zugewiesen sind,
die Entscheidung über die Struktur- und Entwicklungsplanung der Fakultät,
die Entscheidung über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fakultät,
Vorschläge zur Funktionsbeschreibung von Hochschullehrerstellen,
die Qualitätssicherung und Evaluation der Leistungen der Fakultät in Forschung und Lehre sowie
(2) Das Dekanat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Geschäftsverteilung, das Abstimmungsverfahren und die Stellvertretung geregelt sind.
(3) 1Dem Dekanat gehören die Dekanin/der Dekan, die Studiendekanin/der Studiendekan und eine Prodekanin/ein Prodekan an.
2In Fakultäten mit geringerem Verwaltungsaufwand kann das Universitätspräsidium auf Antrag des Fakultätsrats bestimmen, dass das Dekanat aus der Dekanin/dem Dekan und der Studiendekanin/dem Studiendekan besteht.
(4) 1Die Dekanin/Der Dekan wirdvom Fakultätsrataus dem Kreis der der Fakultät angehörenden hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren gewählt.
2Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident kann der Wahl einer Dekanin/eines Dekans widersprechen.
3Widerspricht die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident, kommt die Wahl nicht zustande.
4Die Grundordnung kann abweichend von Satz 1 vorsehen, dass das Amt der Dekanin/des Dekans aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis (1) hauptamtlich wahrgenommen wird.
5§ 18 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
6Die Amtszeit beträgt mindestens zwei und höchstens vier Jahre.
7aDer Fakultätsrat wählt die übrigen Mitglieder des Dekanats aus dem Kreis der in der Fakultät hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren;
7bdie Prodekanin/der Prodekan wird auf Vorschlag der Dekanin/des Dekans, die Studiendekanin/der Studiendekan auf Vorschlag der der Fakultät zugeordneten Fachschaftsräte und der studentischen Mitglieder des Fakultätsrats gewählt.
8Die Dekanin/Der Dekan kann vom Fakultätsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden.
(5) 1Die Dekanin/Der Dekan vertritt die Fakultät.
2Sie/Er verwaltet das Dekanat, bereitet die Sitzungen des Fakultätsrats vor und vollzieht dessen Beschlüsse.
3Sie/Er ist zuständig für die laufenden Geschäfte der Fakultät.
4Die Dekanin/Der Dekan ist im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Universitätspräsidium für die Erfüllung der von der Fakultät zu erbringenden Leistungen verantwortlich.
5Bei Entscheidungen des Dekanats kann die Dekanin/der Dekan nicht überstimmt werden.
(6) 1Die Studiendekanin/Der Studiendekan nimmt im Rahmen der Gesamtverantwortung des Dekanats die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben wahr.
2Sie/Er kann in diesem Rahmen auch von dem Aufsichts- und Weisungsrecht nach Absatz 1 Gebrauch machen. Sie/Er koordiniert das Lehrangebot und wirkt insbesondere darauf hin, dass die Prüf- und Lehrverpflichtung erfüllt wird, das Lehrangebot den Prüfungs- und Studienordnungen entspricht und das Studium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
3Die Studiendekanin/Der Studiendekan stellt eine angemessene Betreuung der Studierenden in Zusammenarbeit mit den für die Studienberatung zuständigen Stellen sicher und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb.
4Die Studiendekanin/Der Studiendekan kann Vorschläge für interdisziplinäre Lehrangebote und Studiengänge entwickeln und dem Fakultätsrat zur Beschlussfassung unbeschadet der Zuständigkeit der zentralen Kollegialorgane vorlegen.
§§§
(1) 1Der Fakultätsrat nimmt Aufsichtsfunktionen wahr und ist innerhalb der Fakultät zentrales Organ der Ordnungsgebung.
2Er wirkt mit in Angelegenheiten der Forschung und Lehre, die die Fakultät betreffen, und hat gegenüber dem Dekanat ein umfassendes Informationsrecht (1).
3Er ist insbesondere zuständig für
die Stellungnahme zum Struktur- und Entwicklungsplan der Fakultät (§ 22 Abs.1 Satz 7 Nr.5),
die Stellungnahme zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Fakultät (§ 22 Abs.1 Satz 7 Nr.6),
die Beschlussfassung über Fragen der Forschung und Lehre, die im Zuständigkeitsbereich der Fakultät liegen, vorbehaltlich der Befugnisse des Dekanats nach § 22 Abs.1,
die Organisation interdisziplinärer Lehrangebote und Vorschläge für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
die Wahl der Mitglieder des Dekanats (§ 22 Abs.4) und
die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Dekanats und dessen Entlastung (§ 22 Abs.1 Satz 7 Nr.10).
(2) Mitglieder des Fakultätsrats sind
die Dekanin/der Dekan als Vorsitzende/Vorsitzender und die anderen Mitglieder des Dekanats jeweils mit beratender Stimme sowie
gewählte Vertreterinnen und Vertreter der in § 13 Abs.1 genannten Gruppen nach Maßgabe der in der Grundordnung niedergelegten Vorschriften.
(3) 1Entscheidungen über Berufungsvorschläge, Habilitationen und Habilitations- und Promotionsordnungen bedürfen außer der Mehrheit der Mitglieder des Fakultätsrats der Mehrheit der dem Fakultätsrat angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.
2Bei Beratungen in Angelegenheiten nach Satz 1 sind alle Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die der Fakultät angehören, teilnahmeberechtigt.
(4) 1Der Fakultätsrat kann beratende und, soweit dies zur Erledigung fachspezifischer Aufgaben erforderlich ist, beschließende Ausschüsse einsetzen.
2In einer Ordnung wird das Nähere über die Bildung und die Aufgaben der Ausschüsse geregelt.
3Bei Entscheidungen über Angelegenheiten, die mehrere Fakultäten berühren, können gemeinsame beschließende Ausschüsse gebildet werden.
§§§
(1) Kompetenzzentren sind zeitlich befristete Einrichtungen zur Wahrnehmung fakultätsübergreifender Aufgaben.
(2) 1Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität können in den Kompetenzzentren im Rahmen ihrer Dienstaufgaben befristet tätig werden.
2Externe Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können in den Kompetenzzentren gleichberechtigt beteiligt werden.
(3) Über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Kompetenzzentren entscheidet das Universitätspräsidium unbeschadet der Zuständigkeiten des Senats und des Universitätsrats.
(4) 1Die Kompetenzzentren können mit eigenen Personal- und Sachmitteln ausgestattet werden.
2Das Universitätspräsidium weist ihnen entsprechende Mittel zu.
(5) 1Neben den Kompetenzzentren kann die Universität auch andere Organisationsformen einführen.
2Das Nähere regelt die Grundordnung.
§§§
(1) 1Wissenschaftliche Einrichtungen dienen der Wahrnehmung von Aufgaben der Universität im Bereich von Forschung, Lehre, Weiterbildung und der praktischen Dienste.
2Betriebseinheiten unterstützen die universitäre Aufgabenerfüllung im Bereich von Dienstleistungen.
(2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten können unter der Verantwortung einer Fakultät oder mehrerer Fakultäten oder, soweit dies erforderlich erscheint, außerhalb der Fakultäten unter der Verantwortung des Universitätspräsidiums (zentrale Einrichtungen) gebildet werden.
(3) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie nicht einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer zugeordnet sind, und die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel.
(4) 1Die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten wird bei Fakultätseinrichtungen vom Dekanat auf Vorschlag des Fakultätsrats, bei zentralen Einrichtungen vom Universitätspräsidium auf Vorschlag des Senats bestellt.
2Wissenschaftliche Einrichtungen sollen befristet von einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer oder mehreren Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern geleitet werden.
3Ein Mitglied einer kollegialen Leitung ist mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen (Geschäftsführende Leiterin/Geschäftsführender Leiter).
(5) 1Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben nach Absatz 1 können wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen gebildet werden.
2Die Vereinbarung wird im Saarland durch die Leitungen der beteiligten Hochschulen nach Stellungnahme durch die Senate getroffen.
3Die Regelungen über den Abschluss länderübergreifender oder internationaler Vereinbarungen und Abkommen bleiben unberührt.
(6) 1Auf Antrag des Senats kann das Universitätspräsidium einer mit der Universität bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre kooperierenden Einrichtung die Bezeichnung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Universität (angegliederte Einrichtung) verleihen.
2Durch die Verleihung wird der rechtliche Status der Einrichtung und der an der Einrichtung tätigen Bediensteten nicht berührt.
3Mitgliedern der Universität können im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben vorübergehend auch Tätigkeiten in angegliederten Einrichtungen übertragen werden, sofern dies mit der Erfüllung ihrer übrigen Dienstaufgaben vereinbar ist.
§§§
(1) Das Zentrum für Lehrerbildung ist eine Einrichtung der Universität, in der Vertreterinnen und Vertreter der Universität, der Schulpraxis und des Ministeriums für Bildung und Kultur (1) (5) bei der Lehrerbildung zusammenwirken.
(2) 1Das Zentrum für Lehrerbildung ist verantwortlich
im Zusammenwirken mit den Fakultäten für die Planung und Organisation
a) der fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen sowie schulpraktischen Lehrangebote in den Lehramtsstudiengängen,
b) der Studienberatung in den Lehramtsstudiengängen einschließlich fächerübergreifender Orientierungsveranstaltungen sowie
im Zusammenwirken mit den Fakultäten, der Schulaufsichtsbehörde[5], den Studien- und Landesseminaren für die Organisation und Betreuung der Schulpraktika.
2Die Studienordnungen im Bereich der Lehramtsausbildung werden im Benehmen mit dem Zentrum für Lehrerbildung erlassen.
3Das Zentrum für Lehrerbildung wirkt an der Bewertung von Studium und Lehre nach § 5 Abs.3 in den Lehramtsstudiengängen mit.
4Es arbeitet mit den Einrichtungen der Lehrerfortbildung zusammen.
(3) 1Das Zentrum wird mit einer Geschäftsstelle zur Durchführung seiner Aufgaben ausgestattet.
2Die Vorschläge der Fakultäten zur Bewirtschaftung der für die Fachdidaktik speziell gewidmeten Ressourcen sowie zur Vergabe von Lehraufträgen für die Lehramtsausbildung bedürfen der Zustimmung des Zentrums für Lehrerbildung.
(4) Das Zentrum ist berechtigt, ein Mitglied in Berufungskommissionen zu entsenden, die der Besetzung von Professuren im Bereich der Erziehungswissenschaft und von Professuren, die auch der Fachdidaktik gewidmet sind, dienen.
die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident oder in ihrer/seiner Vertretung eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident als Vorsitzende/Vorsitzender,
eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer aus dem Bereich der Erziehungswissenschaft,
eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer aus dem Bereich der geistes- und kulturwissenschaftlichen Lehramtsfächer,
eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer aus dem Bereich der naturwissenschaftlich-technischen Lehramtsfächer,
zwei Vertreterinnen und Vertreter aus dem Kreis der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an der Lehramtsausbildung beteiligt sind,
drei Vertreterinnen und Vertreter der Schulpraxis, die vom Ministerium für und Kultur (1) (6) entsandt und abberufen werden,
zwei Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden, die von den Lehramtsstudierenden auf zwei Jahre gewählt werden,
eine Vertreterin/ein Vertreter des Ministeriums für Bildung und Kultur (5) und eine Vertreterin/ein Vertreter der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten (2) (4) und
die Leiterin/der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen.
2Die in Satz 1 Nr.2 bis 5 genannten Vertreterinnen und Vertreter werden von der Universitätspräsidentin/dem Universitätspräsidenten entsandt und abberufen.
(6) Das Nähere wird in einer Ordnung geregelt, die der Zustimmung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten (4) und des Ministeriums für und Kultur (3) (5) bedarf.
§§§
(1) 1Die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek umfasst alle bibliothekarischen Einrichtungen der Universität.
2Sie besteht aus einer Zentralbibliothek sowie aus Bereichsbibliotheken, die in einem funktional-einschichtigen Bibliothekssystem organisiert sind.
3Das Bibliothekssystem ist als Einheit anzusehen und wird in einer dezentralen Struktur realisiert.
4Für die jeweilige Bereichsbibliothek liegt die personelle und sachliche Verantwortung bei der Leiterin/bei dem Leiter der Bereichsbibliothek, die/der aus dem entsprechenden Bereich durch eine Universitätsprofessorin/einen Universitätsprofessor gestellt wird.
5Die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek führt einen Zentralkatalog aller im Bibliothekssystem vorhandenen Bücher, Zeitschriften und anderen Informationsmittel.
6Sie organisiert die infrastrukturellen Voraussetzungen bezüglich der für Lehre, Forschung und Studium erforderlichen Medien.
7Das Nähere über die Erfüllung der Aufgaben und ihre Verteilung zwischen der Zentralbibliothek sowie den Bereichsbibliotheken regelt eine Bibliotheksordnung, die der Senat mit Zustimmung
des Universitätspräsidiums, der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten (4) und des Ministeriums für Bildung und Kultur (1) (7)
erlässt.
8In der Bibliotheksordnung ist insbesondere vorzusehen, dass sich alle Leiterinnen und Leiter der Bereichsbibliotheken in regelmäßig stattfindenden Sitzungen, die die Direktorin/der Direktor der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek leitet, über die für ein funktional-einschichtiges Bibliothekssystem notwendigen Maßnahmen abstimmen.
(2) 1Die Direktorin/Der Direktor der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek wird von
der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (6)
auf Vorschlag des Universitätspräsidiums, zu dem der Senat Stellung nimmt, ernannt oder bestellt.
2Sie/Er übt die fachliche Leitung für alle Bibliotheken im Bibliothekssystem aus und ist insoweit weisungsbefugt.
(3) 1Die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek arbeitet mit anderen Bibliotheken und bibliothekarischen Einrichtungen außerhalb der Universität zusammen und nimmt regionale Aufgaben sowie Aufgaben des überregionalen Leihverkehrs wahr.
2Das Nähere über die regionalen Aufgaben sowie die Aufgaben des überregionalen Leihverkehrs und die Zusammenarbeit nach Satz 1, soweit sie der Erfüllung der Aufgaben dient, regelt die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident (5)
im Benehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur (2) (8)
nach Anhörung der Universität durch Rechtsverordnung.
(4) aBerät ein Gremium der Universität über grundsätzliche Bibliotheksangelegenheiten, ist die Direktorin/der Direktor der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek mit beratender Stimme hinzuzuziehen;
bsie/er kann sich dabei vertreten lassen.
§§§
(1) Die Medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben in Forschung und Lehre in Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum.
(2) Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident (2) wird ermächtigt, nach Anhörung der Universität und des Universitätsklinikums für die Medizinische Fakultät durch Rechtsverordnung von den §§ 21 bis 23 abweichende Regelungen zu treffen, um der Größe und den strukturellen Besonderheiten der Medizinischen Fakultät, die sich aus dem Zusammenwirken mit dem Universitätsklinikum ergeben, Rechnung zu tragen.
(3) Die Ärztliche Direktorin/Der Ärztliche Direktor des Universitätsklinikums hat Sitz und Stimme im Dekanat sowie im Bereichsrat für Klinische Medizin.
§§§
(1) 1Auf Beschluss des Dekanats können nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte mit geeigneten Krankenhäusern Verträge über die Ausbildung von Studierenden durch die Universität geschlossen werden.
2Das Universitätsklinikum ist dazu zu hören.
(2) aDie an der Ausbildung beteiligten Chefärztinnen und Chefärzte der Akademischen Lehrkrankenhäuser können aus ihrer Mitte eine Vertreterin/einen Vertreter mit beratender Stimme in Angelegenheiten des Studiums zu den Sitzungen der zuständigen Gremien der Medizinischen Fakultät entsenden;
bdas Nähere regelt das Dekanat.
§§§
(1) 1Die im Universitätsklinikum beschäftigten Personen mit ärztlichen Aufgaben sind im Rahmen ihrer Dienstaufgaben berechtigt und verpflichtet, auch an Lehre und Forschung teilzunehmen.
2In begründeten Fällen kann ihnen das Dekanat auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre auf Antrag der fachlich zuständigen Klinik- oder Institutsdirektorin oder Leiterin eines sonstigen klinischen Bereichs/Klinik- oder Institutsdirektors oder Leiters eines sonstigen klinischen Bereichs im Einvernehmen mit dem Klinikumsvorstand übertragen.
(2) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität, die approbierte Ärztinnen und Ärzte sind, sind berechtigt und verpflichtet, im Universitätsklinikum auch Aufgaben der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe wahrzunehmen.
(3) Das Nähere über die gegenseitige Aufgabenwahrnehmung und die Kostenerstattung wird in der Vereinbarung nach § 15 des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes vom 26.November 2003 (Amtsbl.S.2940), geändert durch § 87 Abs.5 dieses Gesetzes, in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
§§§
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§§§