Fußnoten | [ ] |
---|
zu § 2 UG |
---|
§ 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Universität erfüllt die in § 2 Abs.1 bis 8 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Januar 1999 (BGBl.I S.18), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8.August 2002 (BGBl.I S.3138), in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Aufgaben.
2Sie wirkt dabei zur bestmöglichen Nutzung der verfügbaren Ressourcen mit den Hochschulen und Forschungs- und Bildungseinrichtungen im In- und Ausland, insbesondere in der Region Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier-Westpfalz-Wallonien, zusammen und kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schließen.
3Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft ist hierüber zu unterrichten.
(2) Die Universität kann weitere Aufgaben übernehmen, soweit diese mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(3) 1Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann der Universität weitere Aufgaben übertragen, die mit dem in Absatz 1 genannten Wirkungskreis zusammenhängen.
2Die Übertragung erfolgt durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Universität.
(4) Die Universität kann sich zum Zweck des Wissens- und Technologietransfers und zur Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft an Unternehmen beteiligen und eigene Unternehmen gründen.
(5) 1Die Universität errichtet ein Informationssystem, das die Grunddaten der Universität enthalten muss.
2Dazu gehören insbesondere Angaben zu den einzelnen Studiengängen, Angaben über die mehrjährige Entwicklung und die Ergebnisse der Lehre und der Forschung sowie Angaben über das Personal, die Einnahmen und Ausgaben, die Gebäude und Einrichtungen, den Ausbildungsverlauf und beruflichen Werdegang der Studierenden.
3Die Universität kann zu diesem Zweck personenbezogene Daten der Studienbewerberinnen und Studienbewerber, der Mitglieder und Angehörigen der Universität sowie ehemaliger Studierender erheben und verarbeiten.
4Die Daten sollen geschlechtsspezifisch erhoben werden.
5Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Mitglieder und Angehörige der Universität sind verpflichtet, der Universität personenbezogene Daten zum Hochschulzugang, Studium, Studienverlauf, zu Prüfungen an der Universität und an weiteren besuchten Hochschulen anzugeben.
6Durch Ordnung können Regelungen über die nach Satz 5 anzugebenden Daten, die Zwecke, für die sie erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, sowie die Aufbewahrungsfristen getroffen werden.
7Für die Studierenden kann zu diesem Zweck ein maschinenlesbarer Studierendenausweis eingeführt werden.
8Der Studierendenausweis kann auch in Form eines mobilen personenbezogenen Datenverarbeitungssystems (Chipkarte) ausgegeben werden.
9Die näheren Einzelheiten, insbesondere die möglichen Funktionen der Chipkarte, werden in der Ordnung nach Satz 6 geregelt.
In § 2 Absatz 5 Satz 4 und Absatz 8 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 2 Absatz 6 Satz 2 wurden die Wörter „des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 3 UG |
---|
In § 3 Abs.5 wurde die Angabe „nach § 4 Abs.2 bis 4 des Hochschulrahmengesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
§§§
zu § 4 UG |
---|
In § 4 Abs.6 Satz 1 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 4 Abs.2 Satz 1 und 3, Abs.3 Satz 1 bis 3, Abs.4 Satz 1, Abs.5 Satz 1 und 4 sowie Abs.6 Satz 1 wurde Wort „Frauenbeauftragte“ jeweils durch das Wort „Gleichstellungsbeauftragte“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.31 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 4 Abs.2 Satz 2 und 5 und Abs.5 Satz 2 wurde das Wort „Frauenbeauftragten“ jeweils durch das Wort „Gleichstellungsbeauftragten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.31 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 4 Abs.7 Satz 1 wurde das Wort „Fakultätsfrauenbeauftragte“ durch das Wort „Fakultätsgleichstellungsbeauftragte“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.31 c) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
§ 4 Abs.2 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 4 Abs.4 Satz 2 wurden nach dem Wort „Senats,“ die Wörter „des Erweiterten Präsidiums,“ eingefügt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 4 Abs.6 Satz 1 wurden die Wörter „dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 6 UG |
---|
In § 6 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 6 Absatz 2 Satz 1 wurden die Wörter „Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 7 UG |
---|
In § 7 Abs.5 Satz 1 wurden nach dem Wort „jährlich“ die Wörter „bis zum 30. Juni des Folgejahres“ eingefügt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 7 Abs.1, Abs.3 Satz 1 und 2 und Abs.5 Satz 1 und 4 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ jeweils durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 7 Absatz 3 Satz 2 wurden die Wörter „Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 7 Absatz 5 Satz 4 wurden die Wörter „des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 7 Absatz 5 Satz 1 wurden die Wörter „dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten“, ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 c) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 7 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident“, ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 d) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 8 UG |
---|
§ 8 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Universität kann mit Zustimmung des Universitätsrats für grundständige Studiengänge Studiengebühren erheben, sobald die erforderlichen bundesgesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.
2Die mit der Erhebung von Studiengebühren verbundenen Einnahmen verbleiben im Vermögen der Universität.
3Im Übrigen erhebt die Universität auf der Grundlage des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes vom 20.März 2002 (Amtsbl.S.662), zuletzt geändert durch § 87 Abs.4 dieses Gesetzes, in der jeweils geltenden Fassung Gebühren und Entgelte.
In § 8 Abs.2 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.4a iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
§ 8 Abs.2 Satz 6 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.03.10, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1706 zur Beendigung der Erhebung allgemeiner Studiengebühren an saarländischen Hochschulen vom 10.02.10 (Amtsbl_10,28).
In § 8 Absatz 2 Satz 4 wurden die Wörter „dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten“, ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 c) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 9 UG |
---|
In § 9 Satz 1 wurde das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Beschäftigte“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 9 Satz 3 wurde das Wort „Angestellten“ durch das Wort „Beschäftigten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 9 Satz 5 wurden das Komma nach dem Wort „Beamten-“ gestrichen und die Wörter „Angestellten- oder Arbeitsverhältnis“ durch die Wörter „oder Beschäftigungsverhältnis“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 9 Satz 6 wurden dieWörter „Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter“ durch das Wort „Beschäftigten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.5 d) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 9 Satz 2 und 3 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ jeweils durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
§ 9 bisheriger Wortlaut wurde Absatz 1 und Absatz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.3 a) und c) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 9 Absatz 1 (neu) Satz 2 wurden die Wörter „der Ministerin/dem Minister für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.3 b) aa) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 9 Absatz 1 (neu) Satz 3 wurden die Wörter „Die Ministerin/Der Minister für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.3 b) bb) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 10 UG |
---|
In § 10 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 10 Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 11 UG |
---|
In § 11 Absatz 1 Satz 1 wurde vor dem Wort „Doktorandinnen“ das Wort „eingeschriebenen“ eingefügt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 12 UG |
---|
In § 12 Abs.2 Satz 3 und in Abs.5 Satz 1 wurde das Wort „Arbeitsverhältnis“ jeweils durch das Wort „Beschäftigungsverhältnis“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
§ 12 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
§§§
zu § 13 UG |
---|
§ 13 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 13 Abs.4 wurde Angabe „§ 37 des Hochschulrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
§ 13 Absatz 3 wurde eingefügt und die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden die Absätze 4 und 5, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 15 UG |
---|
In § 15 Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „Vorsitzender“ ein Komma eingefügt, und es wurden die Wörter „und drei“ durch die Wörter „die hauptamtliche Vizepräsidentin/der hauptamtliche Vizepräsident und drei nebenamtliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
In § 15 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Eine hauptamtliche Vizepräsidentin/Ein hauptamtlicher Vizepräsident“ durch die Wörter „Die hauptamtliche Vizepräsidentin/Der hauptamtliche Vizepräsident“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
§ 15 Abs.3 Satz 3 wurde das Wort „Angestelltenverhältnis“ durch das Wort „Beschäftigungsverhältnis“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 15 Abs.3 Satz 1, Abs.4 Satz 1, Abs-5 Satz 2 Nr.2, Abs-6 Satz 2 und Abs.9 Satz 3 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ jeweils durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 15 Absatz 3 Satz 1 wurden die Wörter „der Ministerin/dem Minister für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 15 Absatz 4 Satz 1 wurden die Wörter „der Ministerin/dem Minister für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 15 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wurden die Wörter „dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.6 c) aa) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 15 Absatz 5 Satz 2 Nummer 13 wurden nach dem Klammerzusatz die Wörter „und eines Vorschlags zur Verwendung des Jahresergebnisses“ eingefügt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.6 c) bb) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 15 Absatz 6 Satz 2 wurden die Wörter „dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.6 d) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 15 Absatz 9 Satz 3 wurden die Wörter „dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.6 e) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 17 UG |
---|
In § 17 Abs.2 Satz 1 und 3 und Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ jeweils durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 17 Absatz 2 Satz 3 wurden die Wörter „Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 17 Absatz 3 Satz 2 wurden die Wörter „das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident“, ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 d) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 17 Absatz 2 Satz 1 wurden die Wörter „der Ministerin/dem Minister für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten“, ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 e) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 18 UG |
---|
In § 18 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „Beschäftigung“ durch das Wort „Einstellung“ und das Wort „Angestelltenverhältnis“ durch das Wort „Beschäftigungsverhältnis“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 18 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 18 Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „der Ministerin/dem Minister für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten“, ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 e) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 19 UG |
---|
In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 wurde das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt, in Nummer 13 wurde der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt und die Nummer 14 wurde angefügt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.6a iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 20 UG |
---|
§ 20 Abs.2 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 20 Abs.1 Satz 4 und Abs.2 Satz 3, 4 und 5 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ jeweils durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 20 Abs.2 Satz 5 wurde Wort „Frauenbeauftragte“ durch das Wort „Gleichstellungsbeauftragte“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.31 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 20 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wurden nach dem Wort „Jahresabschlusses“ die Wörter „und die Zustimmung zum Verwendungsvorschlag des Jahresergebnisses“ eingefügt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 20 Absatz 1 Satz 4 wurden die Wörter „vom Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „von der Ministerpräsidentin/von dem Ministerpräsidenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 20 Absatz 2 Satz 5 wurden die Wörter „des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 20 Absatz 2 Satz 3 und 4 wurden jeweils die Wörter „der Ministerin/dem Minister für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten“, ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 e) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 22 UG |
---|
In § 22 Abs.4 Satz 4 wurde das Wort „Angestelltenverhältnis“ durch das Wort „Beschäftigungsverhältnis“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
§§§
zu § 23 UG |
---|
In § 23 Absatz 1 Satz 2 wurde der Punkt am Ende durch die Wörter „ , und hat gegenüber dem Dekanat ein umfassendes Informationsrecht.“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 26 UG |
---|
In § 26 Abs.1 und Abs.5 Satz 1 Nr.6 wurden dieWörter „Kultur und Wissenschaft“ jeweils durch die Wörter „Familie, Frauen und Kultur“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 26 Abs.5 Satz 1 Nr.8 wurden die Wörter „Kultur und Wissenschaft“ durch die Wörter „Familie, Frauen und Kultur und eine Vertreterin/ein Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 26 Abs.6 wurden dieWörter „Bildung, Kultur und Wissenschaft“ durch dieWörter „Wirtschaft und Wissenschaft und des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 26 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 und Absatz 6 wurden jeweils die Wörter „des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 26 Absatz 1, Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 und Absatz 6 wurden jeweils die Wörter „des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur“ durch die Wörter „des Ministeriums für Bildung und Kultur“,ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 f) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 26 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 wurden die Wörter „Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur“ durch die Wörter „Ministerium für Bildung und Kultur“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 g) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 27 UG |
---|
In § 27 Abs.1 Satz 7 wurden dieWörter „mit Zustimmung des Universitätspräsidiums und des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft“ durch die Wörter „mit Zustimmung des Universitätspräsidiums, des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft und des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 27 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Bildung, Kultur und Wissenschaft“ durch die Wörter „Wirtschaft und Wissenschaft im Benehmen mit dem Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 27 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 27 Absatz 1 Satz 7 wurden die Wörter „des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 27 Absatz 3 Satz 2 wurden die Wörter „das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident“, ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 d) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 27 Absatz 2 Satz 1 wurden die Wörter „der Ministerin/dem Minister für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten“, ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 e) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 27 Absatz 1 Satz 7 wurden die Wörter „des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur“ durch die Wörter „des Ministeriums für Bildung und Kultur“,ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 f) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 27 Absatz 3 Satz 2 wurden die Wörter „Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur“ durch die Wörter „Ministerium für Bildung und Kultur“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 g) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 28 UG |
---|
In § 28 Abs.2 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 28 Absatz 2 wurden die Wörter „Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 31 UG |
---|
In § 31 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „Inneres und Sport“ jeweils durch die Wörter „Inneres, Familie, Frauen und Sport“ und die Wörter „für Finanzen und Bundesangelegenheiten“ jeweils durch die Wörter „der Finanzen“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.5 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 31 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „Inneres, Familie, Frauen und Sport“ durch die Wörter „Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 31 Abs.1 Satz 2 und Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ jeweils durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 31 Absatz 4 Satz 1 wurden die Wörter „Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 31 Absatz 1 Satz 2 wurden die Wörter „des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 31 Absatz 4 Satz 1 wurden die Wörter „Ministerium der Finanzen“ durch die Wörter „Ministerium für Finanzen und Europa“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 h) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 32 UG |
---|
In § 32 Abs.3 Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.3 a) aa) des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
Bisheriger Wortlaut:
5Im Übrigen gilt § 50 Abs.3 und 4 des Hochschulrahmengesetzes mit der Maßgabe, dass sich die Regelungen zur Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen und familiären Gründen nach § 95 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Dezember 1996 (Amtsbl.1997, S.301), zuletzt geändert durch § 87 Abs.9 dieses Gesetzes, in der jeweils geltenden Fassung richten.
In § 32 Abs.3 Satz 6 wurde die Angabe „2, 5 und 6“ durch die Angabe „2 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.3 a) bb) des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
In § 32 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.3 a) aa) des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
Bisheriger Wortlaut:
(5) Die Abordnung und Versetzung von Professorinnen und Professoren in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule ist ohne ihre Zustimmung möglich, wenn die Studien- und Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder in eine andere Organisationseinheit derselben oder einer anderen Hochschule verlagert werden.
In § 32 Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.2 und Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „Angestelltenverhältnis“ jeweils durch das Wort „Beschäftigungsverhältnis“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 32 Abs.8 Satz 1 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 32 Absatz 8 Satz 1 wurden die Angabe „§ 51“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 8“ und die Wörter „der Ministerin/dem Minister für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 33 UG |
---|
In § 33 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Regel“ die Wörter „durch eine Habilitation oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
§ 33 Abs.2 Sätze 3 und 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 34 UG |
---|
In § 34 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „oder als wissenschaftliche Hilfskraft“ gestrichen, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
In § 34 Abs.3 Satz 2 wurden die Angabe „§ 57b Abs.4 Satz 1 Nr.1 und Nr.3 bis 5 des Hochschulrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl.I S.506), in der jeweils geltenden Fassung“ und die Angabe „§ 57 b Abs.2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
§ 34 Absatz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 35 UG |
---|
In § 35 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „drei“ durch die Wörter „bis zu vier“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.6 a) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
In § 33 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „im Laufe des dritten Jahres um drei“ durch die Wörter „auf insgesamt sechs“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.6 b) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
In § 35 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Angestelltenverhältnis“ durch das Wort „Beschäftigungsverhältnis“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
§§§
zu § 36 UG |
---|
§ 36 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Hochschullehrerstellen sind öffentlich auszuschreiben.
2aVon einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin/ein Juniorprofessor oder eine Professorin/ein Professor auf einer zeitlich befristeten Professur unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis berufen werden soll;
2bebenso kann davon abgesehen werden, wenn eine Professorin/ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis auf eine Vollzeitprofessur berufen werden soll.
3Die Entscheidung trifft das Universitätspräsidium nach Anhörung des Senats.
In § 36 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Angestelltenverhältnis“ jeweils durch das Wort „Beschäftigungsverhältnis“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 36 Abs.3 Satz 5 wurde Wort „Frauenbeauftragte“ durch das Wort „Gleichstellungsbeauftragte“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.31 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 36 Abs.3 Satz 6 wurde das Wort „Frauenbeauftragten“ durch das Wort „Gleichstellungsbeauftragten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.31 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
§ 36 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
Bisheriger Wortlaut:
(2) (1) 1Hochschullehrerstellen sind öffentlich und
im Regelfall international auszuschreiben.
2aVon einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn
eine Juniorprofessorin/ein Juniorprofessor unter
Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses
auf eine zeitlich befristete Professur oder
auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis (2)
berufen werden soll;
2bebenso kann davon abgesehen werden, wenn eine Professorin/ein
Professor auf einer zeitlich befristeten Professur unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses
auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten
Angestelltenverhältnis berufen werden soll oder wenn eine Professorin/ein Professor aus einem
Teilzeitbeschäftigungsverhältnis auf eine Vollzeitprofessur berufen werden soll.
3Die Entscheidung trifft das Universitätspräsidium nach Anhörung des Senats.
§ 36 Absatz 4 Sätze 3 bis 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.11 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 36 Absatz 7 wurde nach der Angabe „§ 33“ die Angabe „und § 34“ eingefügt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.11 c) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 37 UG |
---|
In § 37 Abs.6 Satz 1 wurden die Wörter die Wörter „Inneres und Sport“ jeweils durch die Wörter „Inneres, Familie, Frauen und Sport“ und die Wörter „für Finanzen und Bundesangelegenheiten“ jeweils durch die Wörter „der Finanzen“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.5 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
§ 37 Abs.5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.8 a) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
§ 37 bisherige Absätze 5 und 6 wurden Abs.6 und 7, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.8 b) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
In § 37 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Angestelltenverhältnis beschäftigt“ durch die Wörter „Beschäftigungsverhältnis eingestellt“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.19 a) aa) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 37 Abs.3 Satz 3 wurde das Wort „Angestelltenverhältnis“ durch das Wort „Beschäftigungsverhältnis“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.19 a) bb) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 37 Abs.4 Satz 2 wurde das Wort „Angestelltenverhältnis“ durch das Wort „Beschäftigungsverhältnis“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 37 Abs.7 Satz 1 wurden dieWörter „Inneres, Familie, Frauen und Sport“ durch die Wörter „Inneres und Sport“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.19 c) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 37 Abs.7 Satz 1 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 37 Absatz 3 Satz 2 wurden die Wörter „in der Laufbahn des Akademischen Rates“ durch die Wörter „zur Akademischen Rätin/zum Akademischen Rat“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.12 a) aa) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§ 37 Absatz 3 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.12 a) bb) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§ 37 Absatz 7 Satz 1 wurden die Wörter „Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident“ und die Wörter „Ministerium der Finanzen“ durch die Wörter „Ministerium für Finanzen und Europa“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 38 UG |
---|
§ 38 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.9 a) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
In § 38 Abs.3 wurde die Angabe „4 bis 6“ durch die Angabe „4, 6 und 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.9 b) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
In § 38 Abs.2 Satz 1 wurden das Wort „Angestellten-“ durch das Wort „Beschäftigungs-“ und das Wort „beschäftigt“ durch das Wort „eingestellt“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 38 Absatz 2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 39 UG |
---|
In § 39 Abs.2 Satz 3 wurde das Wort „ist“ durch die Wörter „soll erst“ und das Wort „zulässig“ durch das Wort „erfolgen“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.10 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
§§§
zu § 40 UG |
---|
In § 40 Abs.2 Satz 1 wurde nach dem Wort „Beamtengesetzes“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Dezember 1996 (Amtsbl.1997, S.301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.Dezember 2005 (Amtsbl.S.2010), in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.11 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
In § 40 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „genehmigungsfreie“ gestrichen und die Wörter „§ 80 Abs.1 Nr.3 und 4 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl.1997, S.301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl.S.2010), in der jeweils geltenden Fassung, die entgeltlich ausgeübt werden sollen,“ wurden durch die Wörter „§ 84 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl.S.514) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.20a a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 40 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „§§ 78 bis 82“ durch die Angabe „§§ 84 bis 91“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.20a b) aa) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
§ 40 Abs.3 Satz 2 Nr.4 wurde aufgehoben und die Nr.5 und 6 wurden die Nr.4 und 5, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.20a b) bb) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
Bisheriger Wortlaut:
In § 40 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 40 Absatz 3 Satz 1 wurden die Wörter „das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident“, ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 d) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 41 UG |
---|
In § 41 Abs.2 Satz 5 wurden die Wörter „Inneres und Sport“ jeweils durch die Wörter „Inneres, Familie, Frauen und Sport“ und die Wörter „für Finanzen und Bundesangelegenheiten“ jeweils durch die Wörter „der Finanzen“ ersetzt, mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.5 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 41 Abs.2 Satz 4 wurde die Angabe „der §§ 87 a und 95“ durch die Angabe „des § 87a“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.12 a) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
§ 41 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.12 b) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1aSofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit das Dienstverhältnis auf Antrag der Beamtin/des Beamten in dem Umfang zu verlängern, in dem sie/er nach § 95 des Saarländischen Beamtengesetzes oder zur Ausübung eines mit ihrem/seinem Amt zu vereinbarenden Mandats nach § 31 des Abgeordnetengesetzes vom 4.Juli 1979 (Amtsbl.S.656), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10.Dezember 2003 (Amtsbl.2004, S.90), in der jeweils geltenden Fassung, in Anwendung des Abgeordnetengesetzes eines anderen Landes oder in entsprechender Anwendung des § 89a Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.März 1999 (BGBl.I S.675), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.August 2002 (BGBl.I S.3322), in der jeweils geltenden Fassung beurlaubt worden ist;
1bdie Verlängerung darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland, für Elternzeit im Sinne von § 100 Nr.2 des Saarländischen Beamtengesetzes und Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 1 bis 3 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.März 1994 (Amtsbl.S.667), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4.Dezember 2003 (Amtsbl.S.2995), in der jeweils geltenden Fassung, soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung, nicht erfolgt ist, sowie für Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Arbeitszeit der Beamtin/des Beamten aus den dort genannten Gründen ermäßigt oder Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist und die Ermäßigung wenigstens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug.
3Eine Verlängerung nach den Sätzen 1 bis 3 darf unbeschadet des Satzes 5 insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.
4Verlängerungen wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit oder wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 bis 3 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten.
5Die Sätze 4 und 5 gelten nicht für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 41 Abs.6 wurde aufgehoben und bisheriger Abs.7 wurde Abs.6 und neu gefasst (f) (f), mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.12 c) und d) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
Bisheriger Wortlaut:
§ 41 bisheriger Abs.8 wurde Abs.7, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.12 e) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
In § 41 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 129 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 119 Absatz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.21 a) aa) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 41 Abs.2 Satz 4 wurde die Angabe „§ 87a“ durch die Angabe „§ 79“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.21 a) bb) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 41 Abs.2 Satz 5 wurden die Wörter „Inneres, Familie, Frauen und Sport“ durch dieWörter „Inneres und Sport“ und die Angabe „§ 87 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 78 Absatz 1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.21 a) cc) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 41 Abs.5 Satz 2 Nr.1 wurde die Angabe „§ 95“ durch die Angabe „§ 83“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.21 b) aa) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 41 Abs.5 Satz 2 Nr.2 wurden die Wörter „§ 89a Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl.I S.675), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl.I S.334),“ durch die Wörter „§ 90 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160)“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.21 b) bb) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 41 Abs.6 wurde das Wort „Angestelltenverhältnis“ durch das Wort „Beschäftigungsverhältnis“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.21 c) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 41 Abs.2 Satz 5 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 41 Abs.5 Satz 2 wurde Wort „Frauenbeauftragte“ durch das Wort „Gleichstellungsbeauftragte“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.31 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 41 Absatz 2 Satz 5 wurden die Wörter „das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident“ und die Wörter „Ministerium der Finanzen“ durch die Wörter „Ministerium für Finanzen und Europa“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§ 41 Absatz 2 Satz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 43 UG |
---|
§ 43 Abs.3 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
§§§
zu § 47 UG |
---|
In § 47 Abs.2 wurde das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Beschäftigte“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
§§§
zu § 50 UG |
---|
§ 50 Abs.2 Satz 1 wurde der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
In § 50 Abs.6 Satz 1 und 2 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ jeweils durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
§ 50 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
Bisheriger Wortlaut:
(1) Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche Prüfung.
(2) 1aFür Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge (postgraduale Studiengänge) angeboten werden;
1bdarunter fallen auch weiterbildende Master-Studiengänge (1).
2Sie sollen höchstens zwei Jahre dauern.
3§ 53 Abs.2 Satz 1 Nr.3 und 4 bleibt unberührt.
4Die Zulassung zur Promotion setzt eine Teilnahme an postgradualen Studiengängen nicht voraus.
5Die Universität soll zur Ausbildung und Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studiengänge anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.
(3) 1Jeder neue Studiengang oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Studiengangs ist in der Regel durch eine unabhängige wissenschaftliche Einrichtung in qualitativer Hinsicht zu bewerten (Akkreditierung).
2In den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 7 können Fristen für eine erneute Akkreditierung oder für eine ausnahmsweise nachzuholende Akkreditierung eines Studiengangs bestimmt werden.
(4) 1Studiengänge sollen in Module und Abschnitte gegliedert sein.
2Innerhalb eines Studiengangs sollen Studienrichtungen oder Studienschwerpunkte vorgesehen werden.
(5) Bei der Organisation von Studiengängen soll, soweit möglich, den besonderen Bedürfnissen von Teilzeitstudierenden Rechnung getragen werden.
(6) 1Die Einrichtung, wesentliche Änderung oder Aufhebung von Studiengängen ist dem Ministerium für Wirtschaft (2) und Wissenschaft anzuzeigen.
2Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, bedürfen die Maßnahmen der Zustimmung des zuständigen Fachministeriums sowie des Ministeriums für Wirtschaft (2) und Wissenschaft.
§§§
§§§
zu § 51 UG |
---|
§ 51 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
Bisheriger Wortlaut:
Die Universität kann sich an der Errichtung gemeinsamer Studiengänge mit anderen Hochschulen beteiligen und zu diesem Zweck mit Zustimmung des Universitätsrats insbesondere Vereinbarungen über die Gestaltung des Studiums und der Prüfungen und die Bildung gemeinsamer Kommissionen schließen.
§§§
§§§
zu § 52 UG |
---|
§ 52 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Universität führt eine gestufte Studiengangstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen ein (konsekutive Studiengänge).
2Neue Studiengänge werden als Bachelor- oder Masterstudiengänge eingerichtet.
3Bestehende Studiengänge werden bis zum Wintersemester 2009/2010 in die neue Studiengangstruktur überführt.
4Von der neuen Studiengangstruktur kann in Studiengängen abgewichen werden, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen.
(2) Bachelorstudiengänge müssen die für die Berufsqualifizierung notwendigen wissenschaftlichen Grundlagen, Methodenkompetenzen und berufsfeldbezogenen Qualifikationen vermitteln.
(3) 1Masterstudiengänge sollen einen vorausgegangenen Bachelorstudiengang fachlich fortführen und vertiefen oder fachübergreifend erweitern.
2Als Weiterbildungsstudiengang setzt der Masterstudiengang eine Phase der Berufspraxis und ein Lehrangebot voraus, das die beruflichen Erfahrungen berücksichtigt.
3Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs legt die Universität fest, ob es sich um einen Studiengang innerhalb der konsekutiven Studiengangstruktur oder um einen weiterbildenden Studiengang handelt.
4Weiterbildende Masterstudiengänge führen zu demselben Qualifikationsniveau und verleihen dieselben Berechtigungen wie die übrigen Masterstudiengänge.
5Bachelor- und Masterstudiengänge umfassen obligatorisch eine Abschlussarbeit.
(4) Übergänge zwischen den Studiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, und den Bachelor- und Masterstudiengängen sind nach den Bestimmungen des § 60 möglich.
§§§
§§§
zu § 54 UG |
---|
In § 54 Abs.6 Satz 1 und 2 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ jeweils durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 54 Absatz 6 Satz 2 wurden die Wörter „Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 54 Absatz 6 Satz 1 wurden die Wörter „dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten“, ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 c) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 55 UG |
---|
Die Überschrift des § 55 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 55 Absatz 1 Satz 1 wurden nach dem Wort „wissenschaftlichen“ die Wörter „Weiterqualifizierung und“ eingefügt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§ 55 Absatz 2 und 3 wurden neu eingefügt und der bisherige Absatz 2 wurde Absatz 4, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.17 c) und d) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 57 UG |
---|
§ 57 Abs.4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.15 a) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
§ 57 bisheriger Abs.4 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.15 b) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
In § 57 Abs.3 Satz 2 und Abs.5 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ jeweils durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 57 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 wurden jeweils die Wörter „des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 58 UG |
---|
In § 58 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „in Hochschulabschlussprüfungen und“ gestrichen, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.16 a) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
§ 58 Abs.4 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.16 b) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
In § 58 Absatz 1 Satz 1 wurden nach dem Wort „festgestellt“ die Wörter „und die studienbegleitend auf der Basis eines Leistungspunktesystems nach § 50 Absatz 3 Satz 2 abgelegt“ eingefügt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.18 a) aa) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 58 Absatz 1 die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden durch einen neuen Satz 2 ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.18 a) bb) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
Bisheriger Wortlaut:
§ 58 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
Bisheriger Wortlaut:
(2) Prüfungen können in Abschnitte geteilt und studienbegleitend abgenommen werden.
In § 58 Absatz 3 Satz 2 wurden die Wörter „wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch die Wörter „Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.18 c) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§ 58 Absatz 5 Satz 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.18 d) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§ 58 Absatz 6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.18 e) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 59 UG |
---|
In § 59 Abs.2 Nr.3 wurden die Wörter „aufgrund von § 9 Abs.2 des Hochschulrahmengesetzes beschlossene“ gestrichen, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.23 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 59 Abs.3 Nr.18 wurden vor dem Wort „Inanspruchnahme“ die Wörter „Möglichkeit der“ eingefügt und der Klammerzusatz „(§ 16 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes)“ wurde gestrichen, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.23 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 59 Abs.1 Satz 2wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 59 Absatz 1 Satz 2 wurden die Wörter „des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 60 UG |
---|
§ 60 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.17 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
Die Überschrift des § 60 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.19 e) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
Bisheriger Wortlaut:
§ 60 Absatz 1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.19 b) aa) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
Bisheriger Wortlaut:
§ 60 Absatz 1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.19 b) bb) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
Bisheriger Wortlaut:
In § 60 Absatz 1 neue Sätze 3 und 4 wurde die Angabe „Satz 3“ jeweils durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.19 b) cc) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§ 60 Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.19 c) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
Bisheriger Wortlaut:
(3) Bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten eines Fernstudiums sowie der Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden.
2Das Land und die Universität fördern diese Entwicklung gemeinsam.
3Sie wirken im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten mit anderen Ländern, Hochschulen und anderen staatlichen oder staatlich geförderten Einrichtungen des Fernstudiums zusammen.
§ 60 Absatz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.19 d) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist.
2Die Voraussetzungen für die Anrechnung im Fernstudium erbrachter Studienleistungen sind in der Prüfungsordnung zu regeln.
§ 60 Absatz 6 wurde Absatz 5 und neu gefasst (Absatz 5 wurde damit konkludent aufgehoben) , mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.19 e) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
Bisheriger Wortlaut:
(5) Zum Nachweis und zur Übertragung von erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule wird in allen Studiengängen bis zum Ende des Jahres 2007 ein Leistungspunktesystem unter Berücksichtigung des europäischen Kredit-Transfersystems (ECTS) eingeführt.
(6) (1) Prüfungsordnungen können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, soweit sie gleichwertig sind, auf Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet werden können. Eine Anrechnung ist nur bis zu einem Anteil von 50 vom Hundert zulässig.
§§§
zu § 61 UG |
---|
In § 61 Abs.6 Satz 2 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
§ 61 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Universität einen Diplom-, Magister-, Bachelor-/Bakkalaureus- oder Mastergrad mit Angabe der Fachrichtung.
2Ein Masterabschluss kann nur erworben werden, wenn bereits ein erster berufsqualifizierender Abschluss vorliegt.
3Grade nach Satz 1 können, mit Ausnahme des Bachelorgrades, auch nach dem Abschluss eines Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiums im Sinne von § 50 Abs.2 verliehen werden.
§ 61 Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
Bisheriger Wortlaut:
In § 61 Absatz 6 Satz 2 wurden die Wörter „des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 62 UG |
---|
In § 62 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „im Sinne des Hochschulrahmengesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 62 Abs.2 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 62 Absatz 2 wurden die Wörter „Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 63 UG |
---|
In § 63 Abs.5 Satz 2 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 63 Absatz 5 Satz 2 wurden die Wörter „des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 64 UG |
---|
In § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wurde die Angabe „§ 50 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.21 a) aa) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§ 64 Absatz 2 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.21 a) bb) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§ 64 Absatz 4 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.21 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§ 64 Absatz 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.21 c) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
Bisheriger Wortlaut:
§ 64 Absatz 7 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.21 d) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 65a UG |
---|
§ 65a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 65a Absatz 5 wurden die Wörter „dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten“, ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 c) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 66 UG |
---|
In § 66 Abs.3 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.18 a) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
§ 66 Abs.3 bisheriger Satz 2 wurde Satz 3 und neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.18 b) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
Bisheriger Wortlaut:
In § 66 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Beschäftigte“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
§§§
zu § 69 UG |
---|
§ 69 Abs.9 wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.19 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
In § 69 Abs.2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „allgemeine Hochschulreife,“ die Wörter „die Meisterprüfung,“ eingefügt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.27 a) aa) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
§ 69 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.27 a) bb) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
Bisheriger Wortlaut:
§ 69 Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.27 b) aa) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Eine fachgebundene Studienberechtigung kann Personen erteilt werden, die eine Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung, eine mehrjährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem oder einem verwandten Beruf sowie eine besondere Qualifikation durch berufliche Weiterbildung nachweisen können, wenn sie eine Hochschulzugangsprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder eine Eignungsfeststellung im Anschluss an ein Probestudium von mindestens zwei und höchstens vier Semestern erfolgt ist.
§ 69 Abs.4 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.27 b) bb) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
Bisheriger Wortlaut:
4Sie bildet zur Abnahme der Hochschulzugangsprüfung und zur Eignungsfeststellung im Anschluss an das Probestudium eine Kommission, der eine Beauftragte/ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft, zwei in dem gewünschten Studiengang tätige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitskammer, der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer angehören.
In § 69 Abs.4 Satz 6 wurden die Wörter „Bildung, Kultur und Wissenschaft“ durch die Wörter „Wirtschaft und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.27 b) cc) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 69 Abs.6 Satz 2 und Abs.8 Satz 1 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ jeweils durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 69 Absatz 2 Satz 2 wurden die Wörter „Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur“ durch die Wörter „Ministerium für Bildung und Kultur“, die Wörter „dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten“ und die Wörter „dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.22 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 69 Absatz 4 Satz 4 wurden die Wörter „des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur“ durch die Wörter „des Ministeriums für Bildung und Kultur“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.22 b) aa) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 69 Absatz 4 Satz 6 wurden die Wörter „das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident“ und die Wörter „Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur“ durch die Wörter „Ministerium für Bildung und Kultur“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.22 b) bb) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§ 69 Absatz 5 Sätze 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.22 c) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 69 Absatz 6 Satz 2 wurden die Wörter „Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.22 d) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 69 Absatz 8 Satz 1 wurden die Wörter „des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.22 e) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 70 UG |
---|
In § 70 Satz 2 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 70 Satz 2 wurden die Wörter „das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident“, ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 d) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 71 UG |
---|
§ 71 Abs.6 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.19a iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
§§§
zu § 72 UG |
---|
In § 72 Abs.1 Nr.5 wurde das Wort „oder“ durch ein Semikolon und die Wörter „dabei gilt die Beantragung eines Darlehens nach § 6 Satz 1 des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes bis zu dessen Ablehnung oder dem Abschluss eines Darlehensvertrages als Nachweis der Zahlung der Studiengebühr,“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.20 a) aa) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
In § 72 Abs.1 Nr.6 wurde der Punkt am Satzende durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.20 a) bb) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
§ 72 Abs.1 Nr.7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.20 a) cc) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
In § 72 Abs.2 Nr.2 wurde das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.20 b) aa) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
§ 72 Abs.2 Nr.3 wurde aufgehoben und bisherige Nr.4 wurde Nr.3, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.20 b) bb) und cc) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 76 UG |
---|
In § 76 Abs.1 und 2, Abs.3 Satz 2, Abs.4 Satz 1 und Abs.5 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ jeweils durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 76 Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wurden jeweils die Wörter „Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 76 Absatz 1 wurden die Wörter „des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 76 Absatz 3 Satz 2 wurden die Wörter „das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident“, ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 d) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 76 Absatz 4 Satz 2 wurde das Wort „Es“ durch das Wort „Sie/Er“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 i) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 77 UG |
---|
In § 77 Abs.1 Satz 1 und 2, Abs.2 Satz 1, 3 und 4 und Absatz 3 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ jeweils durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 77 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 77 Absatz 1 Satz 1 Und Absatz 2 Satz 3 wurden jeweils die Wörter „des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 77 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Halbsatz 1 wurden jeweils die Wörter „das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident“, ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 d) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 77 Absatz 2 Satz 3 wurden die Wörter „das Ministerium“ durch die Wörter „sie/er“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 j) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 77 Absatz 3 Halbsatz 1 wurde das Wort „seine“ durch die Wörter „ihre/seine“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 k) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 77 Absatz 3 Halbsatz 2 wurde das Wort „es“ durch die Wörter „sie/er“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 l) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 78 UG |
---|
In § 78 Abs.1 Satz 1 und 2 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ jeweils durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 78 Absatz 1 Satz 2 wurden die Wörter „Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 78 Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 79 UG |
---|
In § 79 Abs.4 Satz 2 und Abs.8 Satz 2 und 3 wurden jeweils die Wörter „für Finanzen und Bundesangelegenheiten“ jeweils durch die Wörter „der Finanzen“ ersetzt , mit Wirkung vom 07.04.06, durch Art.5 Abs.1 Nr.2 des Gesetzes Nr.1587 zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15.02.06 (Amtsbl_06,474) iVm Art.103 SVerf (f).
In § 79 Abs.1 Satz 2, Abs.3 Satz 2, Abs.4 Satz 2 und Abs.8 Satz 2 und 3 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ jeweils durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 79 Absatz 3 Satz 1 wurde die Angabe „1. Mai“ durch die Angabe „1. Juni“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 79 Absatz 4 Satz 2 wurden die Wörter „Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 79 Absatz 1 Satz 2 wurden die Wörter „des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 79 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 8 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten“, ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 c) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 79 Absatz 8 Satz 3 wurden die Wörter „das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident“, ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 d) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 79 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 8 Satz 2 und 3 wurden jeweils die Wörter „Ministerium der Finanzen“ durch die Wörter „Ministerium für Finanzen und Europa“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 h) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 80 UG |
---|
§ 89 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
Bisheriger Wortlaut:
die Voraussetzungen des § 70 Abs.1 des Hochschulrahmengesetzes erfüllt sind,
die Vermögensverhältnisse des Trägers der Bildungseinrichtung deren vollständige Finanzierung aus eigenen Mitteln des Trägers auf Dauer gesichert erscheinen lassen und
die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrenden dauerhaft gesichert ist.
In § 89 Abs.2 wurde die Angabe „§ 70 Abs.1 Nr.2 des Hochschulrahmengesetzes“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.28 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 80 Abs.3 Satz 2, Abs.4 und 5 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ jeweils durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
§ 80 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Einrichtungen des tertiären Bildungswesens, die keine staatlichen Hochschulen sind, bedürfen der staatlichen Anerkennung als Hochschule, um eine entsprechende Bezeichnung führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade oder vergleichbare Bezeichnungen verleihen zu können.
2Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag der Einrichtung vom Ministerium für Wirtschaft
und Wissenschaft erteilt werden, wenn
die Einrichtung einschließlich ihres Studienangebots
auf ihren Antrag von einer vom
Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft
bestimmten Stelle akkreditiert worden und darüber
hinaus aufgrund entsprechender Nachweise
gewährleistet ist, dass
das Studium an den in § 48 genannten Zielen ausgerichtet ist,
aeine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen
an der Einrichtung allein oder
im Verbund mit anderen Einrichtungen des
Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen
einer Ausbauplanung vorgesehen ist;
bdies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung
die Einrichtung einer Mehrzahl
von Studiengängen durch die wissenschaftliche
Entwicklung oder das entsprechende
berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt
wird,
die Studienbewerberinnen und -bewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken,
die Vermögensverhältnisse des Trägers der Bildungseinrichtung deren vollständige Finanzierung aus eigenen Mitteln des Trägers auf Dauer gesichert erscheinen lassen und
die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrenden dauerhaft gesichert ist (1).
3Bei der Anerkennung werden die Bezeichnung und Organisation der Hochschule in freier Trägerschaft, die vorgesehenen Studiengänge und Hochschulprüfungen sowie die Verleihung der Grade festgelegt.
(2) Für Hochschulen in freier Trägerschaft mit fachbedingt geringer Studierendenzahl und kirchliche Einrichtungen können Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 (2) zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.
(3) 1Zum Studium können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die eine Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung, eine mindestens vierjährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem oder einem verwandten Beruf sowie eine besondere Qualifikation durch berufliche Weiterbildung nachweisen.
2Die Zulassung erfolgt im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, das die Hochschule in freier Trägerschaft mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft (3) und Wissenschaft regelt.
(4) Das Ministerium für Wirtschaft (3) und Wissenschaft kann einer nach Absatz 1 staatlich anerkannten Bildungseinrichtung die Bezeichnung Universität, Hochschule oder Fachhochschule in Wortverbindung mit einem sie von staatlichen Hochschulen unterscheidenden Zusatz genehmigen, wenn sie als Einrichtung des Landes eine solche Bezeichnung führen könnte.
(5) Führt eine Bildungseinrichtung die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule oder eine auf diese hinweisende oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung, ohne staatlich anerkannt zu sein, ist die Führung der Bezeichnung vom Ministerium für Wirtschaft (3) und Wissenschaft zu untersagen.
(6) 1Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes staatlich anerkannten Hochschulen in freier Trägerschaft sind staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes.
2Auf sie findet § 86 des Fachhochschulgesetzes vom 23.Juni 1999 (Amtsbl.S.982) in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung.
§§§
§§§
zu § 80a UG |
---|
§ 80a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 81 UG |
---|
In § 81 Abs.3 Satz 1 und 2, Abs.4 Satz 1, 2 und 3, Abs.5 Satz 1 und Abs.6 Satz 1 und 3 und Abs.7 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ jeweils durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
§ 81 Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.26 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
Bisheriger Wortlaut:
In § 81 Absatz 4 Satz 1 wurden die Wörter „vom Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft zu genehmigen“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten anzuzeigen“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.26 b) aa) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 81 Absatz 4 Satz 2 wurden die Wörter „Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.26 b) bb) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§ 81 Absatz 4 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.26 b) cc) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
Bisheriger Wortlaut:
3Der Träger kann mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft (1) und Wissenschaft die Erlaubnis erteilen, nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper die Bezeichnung "Professorin"/"Professor" weiter zu führen.
In § 81 Absatz 5 Satz 1 wurden die Wörter „bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „ist der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten anzuzeigen“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.26 c) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 81 Absatz 6 Satz 1 wurden die Wörter „Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.26 d) aa) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§ 81 Absatz 6 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.26 d) bb) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
Bisheriger Wortlaut:
3Prüfungen werden unter Vorsitz einer vom Ministerium für Wirtschaft (1) und Wissenschaft beauftragten Prüfungsleiterin/eines vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft beauftragten Prüfungsleiters abgelegt.
In § 81 Absatz 7 wurden die Wörter „des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.26 e) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 82 UG |
---|
In § 82 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 82 Absatz 3 Nummer 2 wurde eingefügt und die bisherigen Nummern 2 bis 5 wurden die Nummern 3 bis 6, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.27 a) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
In § 82 Absatz 5 Satz 1 wurden die Wörter „dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.27 b) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 84 UG |
---|
In § 84 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „Bildung, Kultur“ durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 84 Absatz 2 Satz 2 wurden die Wörter „das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Wörter „die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident“, ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.32 d) iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
§§§
zu § 85 UG |
---|
§ 85 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.21 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
§ 85 wurde aufgehoben und § 86 wurde § 85, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.29 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aDie nach Maßgabe dieses Gesetzes von der Universität zu erlassende Grundordnung ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres, die übrigen Ordnungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zu erlassen oder diesem Gesetz anzupassen;
1bdies gilt auch für Geschäftsordnungen.
2Die nach Maßgabe des § 8 Abs.2 Satz 4 zu erlassende
Ordnung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 1.Oktober 2006, zu erlassen (1).
(2) 1Bis zum Erlass oder der Anpassung der Rechtsvorschriften nach Absatz 1 gilt das bisherige Universitätsrecht fort, soweit es diesem Gesetz nicht widerspricht.
2Für die Ziel- und Leistungsvereinbarungen und den Struktur- und Entwicklungsplan der Universität gilt Satz 1 entsprechend.
3Die Zuständigkeiten der Organe richten sich nach diesem Gesetz.
(3) Neuwahlen für den Senat und die Fakultätsräte nach den Vorschriften dieses Gesetzes finden erstmals im Sommersemester 2006 statt.
2Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bisherigen Vorschriften zu den Wahlen.
3Wahlvorbereitungen für Organe, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften getroffen worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
4In diesen Fällen ist die Wahl nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
(4) Der Universitätsrat wird spätestens bis zum Ende des Wintersemesters 2004/2005 nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu gebildet.
(5) Endet die reguläre Amtszeit der Organe vor der Neubildung oder der Neuwahl, so ist sie bis zu diesem Zeitpunkt verlängert.
(6) 1Das Amt der Kanzlerin/des Kanzlers endet mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
2Die Stelle der hauptamtlichen Vizepräsidentin/des hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung nach § 15 Abs.3 ist innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes öffentlich auszuschreiben.
3Bis zum Erlass der Grundordnung beträgt die Amtszeit der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung vier Jahre.
4Der bisherige Kanzler nimmt die Aufgaben kommissarisch wahr, bis eine hauptamtliche Vizepräsidentin/ein hauptamtlicher Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung bestellt ist.
(7) 1Eine hauptamtliche Frauenbeauftragte nach § 4 Abs.2 wird erstmals nach Ablauf der regulären Amtszeit der mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Frauenbeauftragten bestellt.
2Der Beirat für Frauenfragen wird mit Bestellung der hauptamtlichen Frauenbeauftragten aufgelöst.
3§ 4 Abs.8 bleibt unberührt.
(8) Berufungsverfahren, deren Ausschreibungsfrist bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgelaufen war, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften fortgesetzt.
(9) 1Rahmenprüfungsordnungen nach § 59 Abs.1 sind spätestens bis zum 1.Januar 2005 zu erlassen.
2Bis zu ihrem Erlass gilt § 73 des Universitätsgesetzes vom 23.Juni 1999 (Amtsbl.S.982), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.Dezember 2003 (Amtsbl.2004, S.2), fort.
§§§
§§§
zu § 86 UG |
---|
§ 86 Abs.5 und 7 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.22 a) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Das Regelerfordernis der Juniorprofessur nach § 33 Abs.2 Satz 1 ist erst ab dem 1.Januar 2010 zu erfüllen.
2a§ 33 Abs.2 Satz 3 gilt nicht für Prüfungsverfahren, die vor dem 1.Januar 2010 beendet worden sind;
2bdie Maßgabe zu § 33 Abs.2 Satz 3 gilt nicht in Bezug auf Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren.
(7) § 150 Abs.2 bis 4 des Saarländischen Beamtengesetzes 7 findet keine Anwendung.
§ 86 bisheriger Abs.6 wurde Abs.5 aufgehoben, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.22 a) iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
In § 86 Abs.4 Satz 1 wurde das Wort „Angestelltenverhältnisse“ durch das Wort „Beschäftigungsverhältnisse“ ersetzt und die Wörter „Umsetzung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes zur“ werden gestrichen, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.29 a) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 86 Abs.4 Satz 3 wurden werden die Wörter „im Hinblick auf die Umsetzung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.29 b) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
In § 86 Abs.4 Satz 4 wurde das Wort „Angestelltenverhältnis“ durch das Wort „Beschäftigungsverhältnis“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.29 c) iVm Art.10 des Gesetzes Nr.1696 zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften vom 01.07.09 (Amtsbl_09,1087).
§ 89 wurde § 86 und neu gefasst, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.31 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
Bisheriger Wortlaut:
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Zugleich tritt das Universitätsgesetz vom 23.Juni 1999 (Amtsbl.S.982), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.Dezember 2003 (Amtsbl.2004, S.2), außer Kraft, soweit in den §§ 85 und 86 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(3) (1) Dieses Gesetz tritt am 31.Dezember 2015 (2) außer Kraft.
§§§
§§§
zu § 87 UG |
---|
§ 87 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 88 UG |
---|
§ 88 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 21.11.14, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1835 zur Änderung des Universitätsgesetzesund des Berufsakademiegesetzes vom 14.10.14 (Amtsbl_I_14,406).
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 89 UG |
---|
§ 89 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 04.08.06, durch Art.2 Nr.23 iVm Art.7 des Gesetzes Nr.1600 zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 12.07.06 (Amtsbl_06,1226).
In § 89 Abs.3 wurde die Zahl „2010“ durch die Zahl „2015“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.03.10, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1706 zur Beendigung der Erhebung allgemeiner Studiengebühren an saarländischen Hochschulen vom 10.02.10 (Amtsbl_10,28).
§§§
Fußnoten - UG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2015
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Saar
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§