UG   (2)  
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 Personal 
 Haupberufliches 

§_31   UG (F)
Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1) 1Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die der Universität obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung und Dienstleistung in ihren Fachgebieten selbstständig wahr und wirken an der Erfüllung der übrigen Hochschulaufgaben mit.
2Zu ihren hauptberuflichen Dienstaufgaben gehören auch die Abnahme von Hochschul- und Staatsprüfungen, die Studienberatung und die Teilnahme an Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren der Universität für die Zulassung von Studierenden sowie auf Anforderung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten (5) die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten und Sachverständigenexpertisen.
3Art und Umfang ihrer Dienstaufgaben, die unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen, richten sich unter Beachtung der Sätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle.
4Die Tätigkeit in anderen Hochschulen oder in Einrichtungen, mit denen die Universität zur Erfüllung ihrer Aufgaben kooperiert, bedarf der Zustimmung des Universitätspräsidiums.

(2) 1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben zusätzlich die Aufgabe, sich für ein Professorenamt zu qualifizieren.
2Ihre Dienstaufgaben sind so festzulegen, dass ihnen hinreichend Zeit zur Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen nach § 33 Abs.2 Satz 1 bleibt.

(3) 1Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident kann Professorinnen und Professoren, in besonderen Fällen auch Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach positiver Zwischenevaluation, auf deren Antrag nach Anhörung des Fakultätsrats und der zuständigen Studiendekanin/des zuständigen Studiendekans für die Dauer von in der Regel einem Semester ganz oder teilweise für Forschungsvorhaben, für Aufgaben im Wissens- und Technologietransfer, für Entwicklungsaufgaben in der Lehre, für Aufgaben in der überregionalen Wissenschaftsförderung und Wissenschaftsverwaltung sowie für eine Tätigkeit im Wissenschaftsrat von anderen Dienstaufgaben freistellen.
2Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung von praxisbezogenen Tätigkeiten, die Dienstaufgaben sind und die für die Aufgaben in der Lehre förderlich sind.
3Die Freistellung setzt die ordnungsgemäße Vertretung des Faches voraus.
4Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, die von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern während der Freistellung ausgeübt werden, sind von der Universitätspräsidentin/vom Universitätspräsidenten zu genehmigen.

(4) 1Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident (4) regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport (2) und dem Ministerium für Finanzen (1) und Europa (6) in einer Rechtsverordnung die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.
2Dabei sind die Beanspruchungen durch sonstige dienstliche Aufgaben sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.
3Die Universität ist anzuhören.

(5) Die Lehrverpflichtungen können auch an anderen Hochschulen zu erfüllen sein, wenn dies in Verträgen mit den jeweiligen Hochschulen vereinbart ist.

§§§



§_32   UG (F)
Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

(1) 1Professorinnen und Professoren werden in einem Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis (4) beschäftigt.
2Das Beamtenverhältnis kann auf Zeit oder auf Lebenszeit, das Beschäftigungsverhältnis (4) befristet oder unbefristet begründet werden.
3Teilzeitprofessuren mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Aufgaben nach § 31 sind zulässig.

(2) Eine Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis (4) (Zeitprofessur) kann erfolgen

  1. bei erstmaliger Berufung,

  2. für vorübergehend wahrzunehmende Aufgaben der Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie Dienstleistungen,

  3. zur Gewinnung herausragend qualifizierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler,

  4. bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter oder

  5. zur Wahrnehmung einer leitenden Funktion in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, die im Rahmen eines gemeinsamen Berufungsverfahrens besetzt wird.

(3) 1Die Beschäftigung auf einer Zeitprofessur erfolgt für die Dauer von höchstens fünf Jahren.
2Die Umwandlung einer Zeitprofessur in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis (4) hat zur Voraussetzung, dass vor Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Leistungen begutachtet worden sind.
3Für das Verfahren gilt § 36 Abs.5 Satz 4 und 5 entsprechend.
4Eine einmalige befristete Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses um bis zu fünf Jahre oder eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für höchstens weitere fünf Jahre ist dann zulässig, wenn die für die erstmalige Befristung maßgeblichen Gründe gemäß Absatz 2 Nr.4 und 5 fortbestehen.
5Im Übrigen gilt § 41 Abs.5 und 6 entsprechend (1).
6Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit sind unbeschadet der Sätze 2 und 5 (2) mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen.

(4) 1Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die in eine Zeitprofessur berufen werden sollen, kann für diesen Zeitraum Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden.
2Sie sind mit Ablauf der Amtszeit oder Erreichen der Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern sie nicht im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden.

(5) (3) 1Beamtete Professorinnen und Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden.
2aAbordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Professorin/des Professors zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie/er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie/er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird;
2bin diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung.

(6) 1aEntpflichtete oder wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren können mit Zustimmung des Dekanats und des Universitätspräsidiums weiterhin Lehrveranstaltungen und Prüfungen abhalten sowie bei der Studienberatung und Auswahl der Studierenden beteiligt werden und im Rahmen der verfügbaren Ressourcen Forschungstätigkeiten wahrnehmen;
1bdie Rechte der entpflichteten Professorinnen und Professoren bleiben unberührt.
2Das Universitätspräsidium entscheidet nach Stellungnahme durch die Dekanin/den Dekan über die zeitlich befristete Bereitstellung von Räumen und Sachmitteln.

(7) 1aDie Amtsbezeichnung "Universitätsprofessorin"/"Universitätsprofessor" wird mit der Übertragung der Dienstaufgaben einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers verliehen;
1b§ 35 Abs.4 Satz 1 bleibt unberührt.
2Wer als Professorin/Professor unbefristet beschäftigt war, darf die Amtsbezeichnung als akademischen Titel auch nach dem Ausscheiden aus der Universität weiterführen.
3Für den Verlust gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbezeichnung entsprechend.

(8) 1Bietet die Universität mit einer anderen Hochschule einen gemeinsamen Studiengang gemäß § 50 Absatz 8 (6) an, kann das Universitätspräsidium auf Antrag der Fakultät, der der Zustimmung des Senats bedarf, der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (6) die Bestellung einer Professorin/eines Professors der kooperierenden Hochschule (assoziierte Professorin/assoziierter Professor) vorschlagen.
2Die Voraussetzungen des § 33 gelten entsprechend.
3Die Rechte und Pflichten der assoziierten Professorin/des assoziierten Professors werden in einer Vereinbarung mit dem Universitätspräsidium festgelegt.

(9) 1Die personellen und sächlichen Mittel, die über die Grundausstattung für Forschung und Lehre hinaus im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen zugesagt werden, stehen nach Ablauf von in der Regel fünf Jahren seit der Zusage unter dem Vorbehalt einer Überprüfung auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluation, der Bestimmungen von geänderten Ziel- und Leistungsvereinbarungen und einer gegenwärtigen Struktur- und Entwicklungsplanung.
2Zusagen können auch wiederholt befristet werden.
3Bestehende unbefristete Zusagen sind zu überprüfen.

§§§



§_33   UG (F)
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. pädagogische Eignung,

  3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, und

  4. darüber hinaus je nach den Anforderungen des zu vertretenden Fachs oder der Stelle

      a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder

      b) besondere wissenschaftliche Qualifikationen, die in beruflicher Praxis auf einem Gebiet erworben worden sind, das dem zu vertretenden Fach entspricht.

(2) 1Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr.4 Buchstabe a werden in der Regel durch eine Habilitation oder (1) im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht.
2Sie können auch im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder im Rahmen einer anderen gleichwertigen Tätigkeit im In- oder Ausland erbracht werden.
3...(2)

(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer zusätzlich eine mindestens dreijährige Unterrichtspraxis nachweist oder sich in der Forschung mit schulpraktischen Fragen beschäftigt hat.

(4) Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr.1 bis 4 und den Absätzen 2 und 3 als Professorin/Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.

(5) 1Professorinnen und Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin/Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Saarland eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.
2Soll ihnen die Leitung einer Klinik, eines klinischen Instituts oder eines sonstigen klinischen Bereichs übertragen werden, ist eine hinreichende Kenntnis der administrativen Zusammenhänge des Krankenhauswesens und dessen Finanzierung Voraussetzung.

§§§



§_34   UG (F)
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. pädagogische Eignung und

  3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

(2) § 33 Abs.3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter (1) erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben.
2aVerlängerungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl.I S.506), in der jeweils geltenden Fassung (2) bleiben hierbei außer Betracht;
2b§ 2 Absatz 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (2) gilt entsprechend.

(4) Die in Absatz 3 genannte Frist von sechs Jahren gilt insbesondere dann nicht, wenn in dem betreffenden Fachgebiet längere Beschäftigungszeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter erforderlich sind, um die Einstellungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr.3 nachweisen zu können.

(5) 1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin/Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Saarland eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.
2Soll ihnen die Leitung einer Klinik, eines klinischen Instituts oder eines sonstigen klinischen Bereichs übertragen werden, ist eine hinreichende Kenntnis der administrativen Zusammenhänge des Krankenhauswesens und dessen Finanzierung Voraussetzung.

(6) (3) 1Zur assoziierten Juniorprofessorin/Zum assoziierten Juniorprofessor kann die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident auf Antrag der zuständigen Fakultät Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses berufen, die in hochschulexternen wissenschaftlichen Einrichtungen, die aufgrund eines Kooperationsvertrages dauerhaft mit der Universität zusammenarbeiten, beschäftigt sind und die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
2Assoziierte Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren halten in ihrem Fachgebiet Lehrveranstaltungen von mindestens zwei Semesterwochenstunden ab.
3Sie sind berechtigt, den Titel „Juniorprofessorin“/„Juniorprofessor“ zu führen.
4Weitere Einzelheiten zum Qualifizierungsverfahren, wie Dauer und Leistungsevaluation, regelt die Universität in einer Ordnung, die der Zustimmung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten bedarf.
5§ 35 Absatz 4 gilt entsprechend.

§§§



§_35   UG (F)
Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) 1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier (1) Jahren von der Universitätspräsidentin/dem Universitätspräsidenten zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt.
2aDas Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors soll auf Vorschlag des Fakultätsrats auf insgesamt sechs (2) verlängert werden, wenn eine Lehrevaluation und eine auswärtige Begutachtung der Leistung in der Forschung dies rechtfertigen;
2bandernfalls kann das Dienstverhältnis um höchstens ein Jahr verlängert werden.
3aEine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 41 Abs.5, nicht zulässig;
3bdies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin/Juniorprofessor.
4Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.
5Die Universität regelt in einer Ordnung die Kriterien der Evaluation und die Ausgestaltung des Verfahrens nach Satz 2.

(2) § 32 Abs.5 findet auf Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren entsprechende Anwendung.

(3) 1Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein Beschäftigungsverhältnis (3) begründet werden.
2In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) 1Die Amtsbezeichnung "Juniorprofessorin"/"Juniorprofessor" wird für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verliehen.
2Für den Verlust gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbezeichnung entsprechend.

§§§



§_36   UG (F)
Berufungsverfahren

(1) Soll eine Hochschullehrerstelle besetzt werden, überprüft das Universitätspräsidium die Aufgabenumschreibung und künftige Verwendung der Stelle und entscheidet nach Anhörung des Senats und der betroffenen Fakultäten über die Freigabe.

(2) (5) 1Hochschullehrerstellen sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben.
2Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn

  1. eine Juniorprofessorin/ein Juniorprofessor unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine zeitlich befristete Professur oder auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,

  2. eine Professorin/ein Professor auf einer zeitlich befristeten Professur unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,

  3. eine Professorin/ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis auf eine Vollzeitprofessur berufen werden soll,

  4. eine Professorin/ein Professor auf eine Stiftungsprofessur berufen werden soll,

  5. dies erforderlich ist, um eine Professorin/einen Professor, die/der ein Berufungsangebot von einer anderen Hochschule erhalten hat, durch das Angebot einer höherwertigen Professorenstelle an der Universität zu halten, oder

  6. eine Professur aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung oder ein Bewerbungsverfahren sowie ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen.

3Die Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung trifft das Universitätspräsidium nach Anhörung des Senats.

(3) 1In den Fakultäten oder gleichgeordneten wissenschaftlichen Einrichtungen werden unter Vorsitz der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten oder einer von ihr/ihm benannten Vertreterin/eines von ihr/ihm benannten Vertreters Berufungskommissionen gebildet, die einen Berufungsvorschlag erarbeiten, zu dem der Fakultätsrat und der Senat Stellung nehmen.
2Die Zuständigkeit für die Bildung von Berufungskommissionen, die Zusammensetzung und das Verfahren sind in der Grundordnung zu regeln.
3aDabei ist vorzusehen, dass mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einer Berufungskommission Frauen sein sollen;
3bdie Hälfte davon soll der Hochschullehrergruppe angehören.
4Über Ausnahmen entscheidet das Universitätspräsidium nach einem in der Grundordnung geregelten Verfahren.
5Der Berufungskommission muss mindestens ein auswärtiges Mitglied angehören, das von der Universitätspräsidentin/dem Universitätspräsidenten benannt wird.
6Die Gleichstellungsbeauftragte (3) wirkt am Verfahren mit und hat das Recht, dem Vorschlag der Kommission eine Stellungnahme beizufügen.
7Ist der Gleichstellungsbeauftragten (4) eine Mitwirkung nicht möglich, kann sie eine Vertreterin benennen.
8Im Falle der Berufung von Professorinnen und Professoren, die zu Klinik- oder Institutsdirektorinnen und -direktoren des Universitätsklinikums oder zu Leiterinnen und Leitern von sonstigen klinischen Bereichen bestellt werden sollen, gehört der Klinikumsvorstand der Berufungskommission mit beratender Stimme an.

(4) 1Zur Förderung des Zusammenwirkens in Forschung und Lehre zwischen der Universität und einer Forschungs- und Bildungseinrichtung kann ein gemeinsames Berufungsverfahren vorgesehen werden.
2Das Nähere regelt die Grundordnung.
3In einer Vereinbarung zwischen der Universität und der Einrichtung, die der Zustimmung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten bedarf, kann insbesondere zur zeitnahen Gewinnung qualifizierter Persönlichkeiten von den allgemeinen Regelungen, die das Berufungsverfahren betreffen, abgewichen werden (6).
4Eine gemeinsame Berufung zur Professorin/zum Professor mit den entsprechenden mitgliedschaftlichen Rechten und Pflichten wird in diesem Fall ohne die Begründung eines Beamten- oder Beschäftigungsverhältnisses zum Land vorgenommen (6).
5Die Beschäftigung erfolgt in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu der außeruniversitären Forschungs- oder Bildungseinrichtung mit der Verpflichtung, mindestens zwei Semesterwochenstunden an der Universität zu lehren, und dem Recht, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als Berufsbezeichnung zu führen (6).
6Nach einer mindestens sechsjährigen erfolgreichen Tätigkeit im Rahmen der gemeinsamen Berufung kann die Universität mit Zustimmung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten die Berechtigung zur Weiterführung der Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ erteilen (6).

(5) 1Der Berufungsvorschlag soll eine Liste von drei Personen enthalten.
2Personen, die sich nicht beworben haben, können mit ihrem Einverständnis vorgeschlagen werden.
3Die persönliche Eignung und fachliche Leistung sind in dem Vorschlag eingehend und vergleichend zu würdigen, und die gewählte Reihenfolge ist zu begründen.
4Zur fachlichen Qualifikation sind auswärtige Gutachten einzuholen, die in der Regel vergleichend sein sollen.
5aFür die Berufung von Professorinnen und Professoren, die zu Klinik- oder Institutsdirektorinnen und -direktoren des Universitätsklinikums oder zu Leiterinnen und Leitern von sonstigen klinischen Bereichen bestellt werden sollen, ist zusätzlich eine Stellungnahme des Klinikumsvorstands zur Eignung der/des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllenden Aufgaben in der Krankenversorgung beizufügen;
5bdie Stellungnahme ist vor der Erstellung des Listenvorschlags durch die Berufungskommission abzugeben.

(6) 1Bei der Berufung auf eine Hochschullehrerstelle dürfen Mitglieder der Universität unbeschadet der Sätze 2 und 3 nur in begründeten, besonderen Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
2Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können bei der Berufung auf eine Professur an der Universität nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der Universität wissenschaftlich tätig waren.
3Bei der Berufung auf eine Professur können wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität nur in begründeten Ausnahmefällen und bei Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 2 berücksichtigt werden.

(7) Das Universitätspräsidium kann bis zur Besetzung einer Hochschullehrerstelle übergangsweise eine Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 33 und § 34 (7) erfüllt, mit der Vertretung der Hochschullehrerstelle beauftragen.

(8) 1Über den Vorschlag der Berufungskommission entscheidet das Universitätspräsidium.
2Es kann nach Anhörung des Senats und des Universitätsrats vom Berufungsvorschlag abweichen oder die Berufungskommission auffordern, einen neuen Vorschlag einzureichen.

§§§



§_37   UG (F)
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) 1Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Universität.
2Zu ihrem Aufgabenbereich gehören insbesondere die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten und die Unterweisung der Studierenden in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden.
3In begründeten Fällen kann die Dekanin/der Dekan im Benehmen mit den fachlich zuständigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auch Aufgaben in Forschung und Lehre zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen.

(2) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Fakultäten, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universität unterliegen den Weisungen des Dekanats, der Leitung der Einrichtung oder der Hochschullehrerin/des Hochschullehrers, der/dem sie zugewiesen sind und die/der für ihre fachliche Betreuung verantwortlich ist.

(3) 1Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Beamten- oder im Beschäftigungsverhältnis eingestellt (1).
2Soweit ein Beamtenverhältnis begründet wird, werden sie zu Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit zur Akademischen Rätin/zum Akademischen Rat (9) ernannt.
3Ein befristetes Beschäftigungsverhältnis (5) ist insbesondere vorzusehen, wenn der Aufgabenbereich zugleich die Vorbereitung einer Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen umfasst.
4In diesem Fall ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit zu gewähren.
5Die Dauer des befristeten Beschäftigungsverhältnisses soll in der Regel ein Jahr nicht unterschreiten (10).

(4) 1Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium und, soweit es für die Erfüllung der Dienstaufgaben erforderlich ist, die Promotion oder vergleichbare wissenschaftliche Leistungen.
2Soll eine Einstellung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis (6) oder in das Beamtenverhältnis erfolgen, ist regelmäßig die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung erforderlich.
3Unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle kann eine Zweite Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder ausnahmsweise auf die Promotion oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung verzichtet werden.

(5) (2) 1Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit qualifi zierter Promotion können abweichend von Absatz 3 Satz 2 zur Akademischen Rätin/zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren ernannt werden.
2Ihnen ist die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu übertragen und Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Weiterqualifi kation zu geben.
3aDas Dienstverhältnis kann mit ihrer Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn die wissenschaftliche Weiterqualifi kation erworben worden ist oder zu erwarten ist, dass sie in dieser Zeit erworben wird;
3beine weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses ist abgesehen von den Fällen des § 41 Abs.5 unzulässig.
4aZur Akademischen Oberrätin/Zum Akademischen Oberrat kann für drei Jahre ernannt werden, wer sich habilitiert hat;
4b§ 41 Abs.5 gilt entsprechend.
5Eine erneute Ernennung zur Akademischen Rätin/zum Akademischen Rat oder zur Akademischen Oberrätin/zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ist unzulässig.
6Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.

(6) (3) Zuständigkeit, Ernennungs- und Bestellungsverfahren und Inhalt des Dienstverhältnisses werden vom Universitätspräsidium geregelt.

(7) (3) 1Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident (11) regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport (7) und dem Ministerium für Finanzen (1) und Europa (11) in einer Rechtsverordnung die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2Dabei sind die Beanspruchungen durch sonstige dienstliche Aufgaben sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.
3Die Universität ist anzuhören.

§§§



§_38   UG (F)
Lehrkräfte für besondere Aufgaben

(1) Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sowie für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erfordert.
2In begründeten Fällen kann die Dekanin/der Dekan im Benehmen mit den fachlich zuständigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern Lehraufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen (1).

(2) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden im Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnis eingestellt (3).
2Soweit ein Beamtenverhältnis begründet wird, werden sie entsprechend den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben als Beamtinnen und Beamte in der Laufbahn des Studienrates im Hochschuldienst eingestellt.
3Befristete Beschäftigungsverhältnisse sollen die Dauer von einem Jahr in der Regel nicht unterschreiten (4).

(3) § 37 Abs.2 und 4, 6 und 7 (2) gilt entsprechend.

§§§



§_39   UG (F)
Abgeordnete Beamtinnen und Beamte

(1) 1Die Dienstgeschäfte von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder von Lehrkräften für besondere Aufgaben können von Beamtinnen und Beamten des Bundes, eines Landes oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder von Richterinnen und Richtern des Bundes oder eines Landes wahrgenommen werden, die an die Universität abgeordnet sind.
2Die Beamtin/Der Beamte muss ein Studium an einer Hochschule mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung abgeschlossen haben.

(2) 1Die Abordnung erfolgt in der Regel auf drei Jahre.
2Sie kann um zwei Jahre verlängert werden.
3Eine erneute Abordnung soll erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen (1).

§§§



§_40   UG (F)
Nebentätigkeit

(1) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit steht.

(2) Das beamtete hauptberufliche wissenschaftliche Personal hat (2) Nebentätigkeiten im Sinne des § 84 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl.S.514) in der jeweils geltenden Fassung (2) vor der Aufnahme der obersten Dienstbehörde schriftlich anzuzeigen.
2In der Anzeige sind Angaben über Gegenstand, Art und Zeitaufwand der Tätigkeit zu machen.

(3) 1Die zur Ausführung der Absätze 1 und 2 sowie der §§ 84 bis 91 (3) des Saarländischen Beamtengesetzes erforderlichen Vorschriften über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen beamteten Personals erlässt die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident (6) durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Universität.
2Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen zu

  1. der Abgrenzung der Dienstaufgaben von Nebentätigkeiten,

  2. der Bestimmung von Tätigkeiten als öffentlicher Dienst oder diesem gleichstehende Tätigkeiten,

  3. der Vergütung und der Ablieferungspflicht bei Nebentätigkeiten, insbesondere ob und inwieweit die Beamtin/der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der/des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält, und ob, inwieweit und an wen die Beamtin/der Beamte eine Vergütung, die sie/er für solche Nebentätigkeiten oder für eine ihr/ihm mit Rücksicht auf ihre/seine dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeit erhalten hat, abzuliefern hat,

  4. (4) dem Verfahren zur Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn, dem Ausmaß und den Voraussetzungen der Inanspruchnahme sowie dem zu entrichtenden Nutzungsentgelt, wobei das Entgelt pauschaliert in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden kann,

  5. (4) der entsprechenden Anwendung der Abgabenordnung auf abzuliefernde Vergütung und das für Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn zu entrichtende Entgelt.

§§§



§_41   UG (F)
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

(1) Auf die im Beamtenverhältnis beschäftigten Bediensteten finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) 1Die Vorschrift des § 119 Absatz 3 (6) des Saarländischen Beamtengesetzes findet keine Anwendung.
2Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden.
3Professorinnen und Professoren treten mit Ablauf des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen.
4Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme des § 79 (7) des Saarländischen Beamtengesetzes sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden.
5Erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Einrichtung der Universität eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so kann die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident (14) im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport (8) und dem Ministerium für Finanzen (1) und Europa § 78 Absatz 1 bis 3 (8) des Saarländischen Beamtengesetzes durch Rechtsverordnung für anwendbar erklären.
6Die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.
7Wird eine Beamtin/ein Beamter von einem anderen Dienstherrn zur Vertretungsprofessorin/zum Vertretungsprofessor, zur Gastwissenschaftlerin/zum Gastwissenschaftler oder zur Lehrbeauftragten/zum Lehrbeauftragten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Zeit berufen, ist die Beamtin/der Beamte abweichend von § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl.I S.1010), geändert durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160), in der jeweils geltenden Fassung nicht entlassen, wenn sie/er zur Wahrnehmung der Tätigkeit beurlaubt wird (15).

(3) 1Der Erholungsurlaub der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist durch die vorlesungsfreie Zeit abgegolten.
2Heilkuren sollen in der vorlesungsfreien Zeit genommen werden.
3Die Erteilung von Urlaub für wissenschaftliche Tätigkeiten regelt die Universität durch Ordnung mit Zustimmung des Universitätspräsidiums.
4Dabei ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Bezüge während des Urlaubs zu belassen sind.

(4) Zur Professorin/Zum Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit soll nicht ernannt werden, wer das fünfundfünfzigste Lebensjahr bereits vollendet hat.

(5) (3) 1Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtinnen und Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin/des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern.
2Gründe für eine Verlängerung sind:

  1. Beurlaubung nach § 83 (9) des Saarländischen Beamtengesetzes,

  2. Beurlaubung zur Ausübung eines mit ihrem/seinem Amt zu vereinbarenden Mandats nach Amtsblatt des Saarlandes vom 3. August 2006 1231 § 31 des Abgeordnetengesetzes vom 4. Juli 1979 (Amtsbl.S.656), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Oktober 2005 (Amtsbl.S.1786), in der jeweils geltenden Fassung, in Anwendung des Abgeordnetengesetzes eines anderen Landes oder in entsprechender Anwendung des § 90 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) (10) in der jeweils geltenden Fassung,

  3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,

  4. Grundwehr- und Zivildienst oder

  5. Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom 18.Februar 1986 (Amtsbl.S.200), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl.S.2010), in der jeweils geltenden Fassung oder Beschäftigungsverbot nach den §§ 1 bis 3 und 7 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.März 1994 (Amtsbl.S.667), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.Dezember 2005 (Amtsbl.S.2010), in der jeweils geltenden Fassung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.

3Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer

  1. Teilzeitbeschäftigung,

  2. Ermäßigung der Arbeitszeit nach einem der in Satz 2 Nr.2 genannten Landesgesetze oder

  3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder als Gleichstellungsbeauftragte (13),

wenn die Ermäßigung der Arbeitszeit mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug.
4Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, der Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nr.1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten.
5Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr.1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.
6Verlängerungen nach Satz 2 Nr.5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
7Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(6) (4) Soweit für das hauptberufliche wissenschaftliche Personal ein befristetes Beschäftigungsverhältnis (11) begründet worden ist, gelten die Absätze 5 und 6 außer in den in den §§ 87a und 95 des Saarländischen Beamtengesetzes geregelten Fällen der Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung entsprechend.

(7) (5) Nicht beamteten Mitgliedern des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die zu einer öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienenden Forschungs- und Lehrtätigkeit beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend § 31 Abs.5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.März 1999 (BGBl.I S.322; 847,2033), zuletzt geändert durch Artikel 4 bis 6 und 14 des Gesetzes vom 10.September 2003 (BGBl.I S.1798), in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, soweit sie nicht anderweitigen Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.

§§§



 Sonstiges 

§_42   UG
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

(1) 1Zur Honorarprofessorin/Zum Honorarprofessor der Universität kann für ein bestimmtes Fachgebiet bestellt werden, wer nach ihren/seinen wissenschaftlichen Leistungen den Anforderungen entspricht, die nach § 33 an die Einstellung von Professorinnen und Professoren gestellt werden.
2Die Honorarprofessorin/Der Honorarprofessor ist berechtigt, den Titel "Professorin"/"Professor" zu führen.
3Regelungen zum Erlöschen oder Widerruf der Honorarprofessur erlässt die Universität.
4Die Eigenschaft als Honorarprofessorin/Honorarprofessor erlischt insbesondere durch die Übertragung einer Professur.

(2) 1Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren halten in ihrem Fachgebiet Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden ab.
2Die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Zahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden.
3Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren können auch bei der Erfüllung anderer Aufgaben, insbesondere der Weiterbildung, Studienberatung, Auswahl von Studierenden und der Teilnahme an Hochschulprüfungen, eingesetzt werden.
4Über Befreiungen von der Lehrverpflichtung entscheidet das Universitätspräsidium.
5Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern anderer mit der Universität kooperierender wissenschaftlicher Einrichtungen kann mit der Bestellung zur Honorarprofessorin/zum Honorarprofessor für die Dauer ihrer Tätigkeit auch die korporationsrechtliche Stellung einer Professorin/eines Professors mit Ausnahme der Wählbarkeit zu Leitungsfunktionen in der Selbstverwaltung übertragen werden.

(3) Über die Bestellung zur Honorarprofessorin/zum Honorarprofessor sowie die Übertragung der korporationsrechtlichen Stellung einer Professorin/eines Professors entscheidet das Universitätspräsidium auf der Grundlage eines eingehend begründeten Vorschlags des zuständigen Dekanats nach Anhörung des Senats.

§§§



§_43   UG (F)
Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie Professorinnen und Professoren für besondere Aufgaben

(1) 1Die erfolgreiche Durchführung eines Habilitationsverfahrens berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Privatdozentin"/"Privatdozent".
2Privatdozentinnen und Privatdozenten bieten in ihrem Fachgebiet, für das ihnen die Lehrbefugnis verliehen worden ist, Lehrveranstaltungen im Umfang von einer Semesterwochenstunde an.
3Die vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin/eines Professors an anderen Hochschulen ist anzurechnen.
4§ 42 Abs.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin"/"außerplanmäßiger Professor" kann auf Antrag des zuständigen Dekanats nach Anhörung des Senats durch das Universitätspräsidium an Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 33 erfüllen und in Forschung und Lehre an der Universität hervorragende Leistungen erbringen.
2Die Verleihung setzt in der Regel eine mindestens fünfjährige erfolgreiche selbstständige Tätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist.
3§ 42 Abs.1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) 1Zur Gewinnung besonders qualifizierter Praktikerinnen und Praktiker können diese, sofern sie die Einstellungsvoraussetzungen nach § 33 erfüllen, als Teilzeitprofessorin/Teilzeitprofessor mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Aufgaben einer Professorin/eines Professors in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art beschäftigt werden.
2§ 36 gilt entsprechend (1).
3Sie führen während ihrer Tätigkeit die Bezeichnung "Professorin für besondere Aufgaben"/"Professor für besondere Aufgaben".
4Ihre Rechte und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis werden dienstvertraglich geregelt.
5§ 47 Abs.2 findet entsprechende Anwendung.

§§§



§_44   UG
Gastprofessorinnen und Gastprofessoren

1Zu Gastprofessorinnen und Gastprofessoren können Personen bestellt werden, die an anderen Hochschulen als Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler tätig sind.
2Die Bestellung erfolgt durch das Universitätspräsidium auf Antrag des zuständigen Dekanats.

§§§



§_45   UG
Lehrbeauftragte

(1) 1Das Universitätspräsidium kann auf Antrag des zuständigen Dekanats befristete Lehraufträge erteilen.
2Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses eigener Art selbstständig wahr.

(2) 1Das Universitätspräsidium regelt die Vergütung der Lehrbeauftragten in einer Ordnung.
2Wenn die durch einen Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der anderweitigen Dienstaufgaben von Angehörigen des öffentlichen Dienstes angerechnet wird, kann eine Vergütung nicht gezahlt werden.

(3) aMitglieder der Universität, zu deren Dienstaufgaben die Abhaltung von Lehrveranstaltungen gehört, können Lehraufträge nur bei Lehrangeboten des Weiterbildungsstudiums erhalten;
bdiese Einschränkung gilt nicht für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§§§



§_46   UG
Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte

(1) 1Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte erbringen nach Weisung Dienstleistungen in Forschung und Lehre und unterstützen Studierende in Tutorien.
2Die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium, als studentische Hilfskraft die Immatrikulation und hinreichende Studienfortschritte sowie fachliche Kenntnisse voraus.

(2) Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft soll in der Regel drei Jahre, die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft darf vier Jahre nicht überschreiten.

(3) 1Beschäftigungsverhältnisse können nur für weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes begründet werden.
2Über die Anstellung entscheidet die Dekanin/der Dekan oder die Leiterin/der Leiter der Einrichtung, in der die wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft tätig ist.

§§§



§_47   UG (F)
Ergänzende Bestimmungen

(1) Die Rechte und Obliegenheiten des sonstigen wissenschaftlichen Personals werden ergänzend durch Ordnungen der Universität geregelt, die der Senat mit Zustimmung des Universitätspräsidiums erlässt.

(2) Erleiden Mitglieder des sonstigen wissenschaftlichen Personals, die als solche weder Beamtinnen und Beamte noch Beschäftigte (1) sind, oder nach § 32 Abs.6 mit dienstlichen Aufgaben betraute entpflichtete oder im Ruhestand befindliche Professorinnen und Professoren in Ausübung oder infolge ihrer Tätigkeit an der Universität einen Unfall im Sinne des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes, so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 33 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.

§§§



 Studium 

§_48   UG
Ziele des Studiums

1Lehre und Studium bereiten die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vor und vermitteln die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden.
2Sie befähigen zu wissenschaftlicher Arbeit, zu wissenschaftlich-kritischem Denken und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat.

§§§



§_49   UG
Studien- und Lehrbetrieb

(1) 1Bei der Reform des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in der Wissenschaft und Berufswelt bedient sich die Universität der Möglichkeiten des Fernstudiums und der Informations- und Kommunikationstechnik.
2Sie fördert die hochschulübergreifende Zusammenarbeit und beteiligt sich an grenzüberschreitenden Studiengängen.
3Lehrveranstaltungen können auch in Fremdsprachen angeboten werden.

(2) 1Die Universität kann den Studien- und Lehrbetrieb durch die Einführung eines Trimester-Systems neu ordnen.
2Die Anerkennungsfähigkeit der Abschlüsse insbesondere im Hinblick auf die Regelstudienzeiten ist zu gewährleisten.

§§§



§_50   UG (F)
Studiengänge (3)

(1) 1Studiengänge führen zu einem berufsqualifizierenden Abschluss und werden durch eine Prüfung nach § 58 abgeschlossen.
2Als berufsqualifizierend gilt auch der Abschluss von Studiengängen, durch die die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird.
3Studiengänge können eine zwischen den Lernorten Hochschule und Praxis wechselnde Ausbildung vorsehen (duales Studium).

(2) 1Bachelorstudiengänge müssen die für die Berufsqualifizierung notwendigen wissenschaftlichen Grundlagen, Methodenkompetenzen und berufsfeldbezogenen Qualifikationen vermitteln.
2Masterstudiengänge werden als konsekutive oder weiterbildende Studiengänge eingerichtet.
3Konsekutive Masterstudiengänge sollen einen vorausgegangenen Bachelorstudiengang fachlich vertiefen, verbreitern oder fachübergreifend erweitern.
4Sie können auch so ausgestaltet werden, dass sie inhaltlich nicht auf einem bestimmten vorangegangenen Bachelorstudiengang aufbauen.
5Neue Studiengänge werden in dieser gestuften Studiengangsstruktur eingerichtet.
6Von ihr kann in Studiengängen abgewichen werden, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen.
7Für weiterbildende Masterstudiengänge gilt § 55.

(3) 1Die Studiengänge nach Absatz 2 sind in lernergebnisorientierte Module zu gliedern und umfassen obligatorisch eine Abschlussarbeit.
2Für erfolgreich abgeschlossene Module sowie für Bachelor- und Masterarbeiten werden Leistungspunkte nach einem europäischen Leistungspunkte-System vergeben (ECTS).
3Je Semester sind in der Regel 30 Leistungspunkte zugrunde zu legen.
4Ein Leistungspunkt entspricht einer Gesamtarbeitsbelastung der Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 bis höchstens 30 Zeitstunden.
5Module sollen mindestens einen Umfang von fünf ECTS-Punkten aufweisen.
6Für ein Modul werden Leistungspunkte vergeben, wenn die in der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen erbracht worden sind.
7Wird ein Modul mit einer das Lernergebnis feststellenden Prüfung abgeschlossen, soll in der Regel nur eine Prüfungsleistung vorgesehen werden.

(4) Studiengänge sind in der Regel so zu gestalten, dass sie Möglichkeiten für Aufenthalte an anderen Hochschulen und in der Praxis ohne Zeitverlust einräumen.

(5) 1Jeder neue Bachelor- und Masterstudiengang oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Bachelor- oder Masterstudienganges ist durch eine anerkannte, unabhängige wissenschaftliche Einrichtung in qualitativer Hinsicht zu bewerten (Akkreditierung).
2Auf eine Akkreditierung einzelner Studiengänge kann verzichtet werden, wenn die Hochschule insgesamt oder im betreffenden Bereich über ein akkreditiertes System zur Qualitätssicherung ihres Studienangebots verfügt (Systemakkreditierung).
3In den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 7 können Fristen für eine erneute Akkreditierung oder für eine ausnahmsweise nachzuholende Akkreditierung eines Studiengangs bestimmt werden.

(6) Bei der Organisation von Studiengängen soll, soweit möglich, den besonderen Bedürfnissen von Teilzeitstudierenden Rechnung getragen werden.

(7) 1Die Einrichtung, wesentliche Änderung oder Aufhebung von Studiengängen ist der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten anzuzeigen.
2Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, bedürfen die Maßnahmen der Zustimmung des zuständigen Fachministeriums sowie der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten.

(8) Die Universität kann sich an der Errichtung gemeinsamer Studiengänge mit anderen Hochschulen beteiligen und zu diesem Zweck mit Zustimmung des Universitätsrats insbesondere Vereinbarungen über die Gestaltung des Studiums und der Prüfungen und die Bildung gemeinsamer Kommissionen schließen.

§§§



§_51   UG (F)
(weggefallen) (1)

§§§



§_52   UG (F)
(weggefallen) (1)

§§§



§_53   UG
Regelstudienzeit

(1) 1In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen in der Regel ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit).
2Dies gilt auch für Teilzeitstudien.
3Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studienordnung, die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten.

(2) 1Die Regelstudienzeit beträgt

  1. bei Bachelorstudiengängen mindestens drei und höchstens vier Jahre,

  2. bei Masterstudiengängen mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre,

  3. bei konsekutiven Studiengängen insgesamt höchstens fünf Jahre,

  4. bei Studiengängen, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, höchstens viereinhalb Jahre und

  5. bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.

2aDarüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden;
2bdies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden.

§§§



§_54   UG (F)
Studienordnung

(1) 1Die Fakultäten stellen für jeden Studiengang eine Studienordnung auf.
2Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit.
3Die Studienordnung sieht Schwerpunkte vor, die die Studierenden nach eigener Wahl bestimmen können.

(2) 1Die Studieninhalte sind so auszuwählen, dass das Studium in der Regelstudienzeit (§ 53) abgeschlossen werden kann.
2Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind.
3Der Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass den Studierenden Gelegenheit zur selbstständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.
4Bei der Gestaltung des Lehrangebots ist auf die Bedürfnisse der Teilzeitstudierenden Rücksicht zu nehmen.

(3) 1Die Studienordnung kann die Zulassung zu Studienabschnitten oder zu einzelnen Veranstaltungen von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der Erbringung bestimmter Studienleistungen oder dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen.
2Sie kann die Anforderungen festlegen, die an die Fremdsprachenkenntnisse und die Beherrschung der Informations- und Kommunikationstechnik zu stellen sind.

(4) Zur Erprobung neuer Lehr- und Lernformen kann das Dekanat Abweichungen von den in der Studienordnung vorgesehenen Veranstaltungsformen gestatten.

(5) Die Studiendekanin/Der Studiendekan erstellt für jeden Studiengang auf der Grundlage der Studienordnung einen Studienplan, der der Studienordnung als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums hinzuzufügen ist.

(6) 1In Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, sind die Studienordnungen der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (3) anzuzeigen, das das Einvernehmen mit dem für die Prüfung zuständigen Ministerium herstellt.
2Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident (2) kann innerhalb von zwei Monaten eine Änderung verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, dass das Studium entsprechend der Prüfungsordnung durchgeführt und abgeschlossen werden kann.
3Nach Ablauf dieser Frist tritt die Studienordnung in Kraft, wenn eine Änderung nicht verlangt worden ist.

§§§



§_55   UG (F)
Wissenschaftliche Weiterbildung (1)

(1) 1Die Universität soll Möglichkeiten der wissenschaftlichen Weiterqualifizierung und (2) Weiterbildung entwickeln und anbieten.
2Das weiterbildende Studium steht Bewerberinnen und Bewerbern offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf, durch ein Studium oder auf andere Weise erworben haben.
3Die Lehrveranstaltungen sollen mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt werden und berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar machen.

(2) (3) 1Für Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge (postgraduale Studiengänge) angeboten werden.
2Sie sollen höchstens zwei Jahre dauern.

(3) (3) 1Weiterbildende Masterstudiengänge setzen ein Lehrangebot voraus, das die beruflichen Erfahrungen berücksichtigt und an diese anknüpft.
2Zugangsvoraussetzung ist grundsätzlich ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss sowie qualifizierte berufspraktische Erfahrungen von in der Regel nicht unter einem Jahr.
3Personen, die dem Bachelor-Abschluss vergleichbare Kompetenzen in der beruflichen Praxis erworben haben, können zu einem weiterbildenden Studiengang zugelassen werden, wenn mittels einer Eignungsprüfung festgestellt wird, dass diese Kompetenzen dem für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschluss entsprechen.
4Die Universität legt die in der Eignungsprüfung nachzuweisenden Kompetenzen in der Prüfungsordnung fest.
5Bei der Eignungsprüfung sind Vertreterinnen und Vertreter der Kammern zu beteiligen. Weiterbildende Masterstudiengänge führen zu demselben Qualifikationsniveau und verleihen dieselben Berechtigungen wie die übrigen Masterstudiengänge.

(4) (3) Zugangsvoraussetzungen, Organisation und Abschluss weiterbildender Studien können in Ordnungen geregelt werden.

§§§



§_56   UG
Studienberatung

(1) 1Die Studienberatung ist Aufgabe der Universität.
2Die Universität unterrichtet insbesondere über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums.
3An einem Studium interessierten Personen soll die Möglichkeit gegeben werden, sich bei einer zentralen Stelle der Universität über Voraussetzungen und Inhalte eines Studiums zu informieren.
4Die Studienberatung unterstützt darüber hinaus die Studierenden durch eine studienbegleitende fachliche Beratung über die sachgerechte Planung und Durchführung eines Studiums.
5Die Universität kann hierfür ein Tutorien-System einrichten.

(2) 1Die Universität führt eine allgemeine Studienberatung auch für die anderen staatlichen Hochschulen des Saarlandes durch, solange diese nicht selbst eine allgemeine Beratung anbieten.
2Sie arbeitet mit den für die Studienfachberatung zuständigen Stellen dieser Hochschulen und mit den für die Berufsberatung, die staatlichen Prüfungen und die sonstige Bildungsberatung zuständigen Stellen zusammen.
3Sie kann die Aufgaben der Studienberatung mit Zustimmung des Universitätsrats auf private Einrichtungen übertragen.

§§§



§_57   UG (F)
Studienkolleg

(1) 1Das Studienkolleg hat die Aufgabe, Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit einer im Ausland erworbenen Schulbildung auf das Hochschulstudium vorzubereiten.
2Das Studienkolleg ist der Universität organisatorisch zugeordnet.
3Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der Leiterin/des Leiters des Studienkollegs ist die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident.
4Die Kollegiatinnen und Kollegiaten des Studienkollegs werden als Studierende bei der zuständigen Hochschule immatrikuliert.

(2) Der Senat regelt die Organisation des Studienkollegs, die Zulassung zum Studienkolleg, die Rechtsstellung der Kollegiatinnen und Kollegiaten und die Ordnungsmaßnahmen einschließlich des Ausschlusses aus dem Studienkolleg bei Pflichtverletzung oder wegen dauernd unzureichender Leistungen durch eine Kollegordnung, die der Zustimmung des Universitätspräsidiums bedarf.

(3) 1Die Studienbewerberin/Der Studienbewerber hat in einer Feststellungsprüfung nachzuweisen, dass sie/er die fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums erfüllt.
2Die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren werden in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Schulrechts durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Wirtschaft (3) und Wissenschaft geregelt.

(4) (1) 1Die dienstrechtliche Stellung der zum Zeitpunkt der organisatorischen Zuordnung des Studienkollegs zur Universität nach Absatz 1 Satz 2 am Studienkolleg tätigen Lehrkräfte bleibt unberührt.
2Für sie gilt § 29 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.August 1996 (Amtsbl.S.846; 1997, S.147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.Juli 2005 (Amtsbl.S.1226), entsprechend.
3Lehrkräfte, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt eine Beschäftigung am Studienkolleg aufnehmen, sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß § 38 Abs.2 und 3.

(5) (2) Die Aufgaben des Studienkollegs können mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft (3) und Wissenschaft auf private Einrichtungen übertragen werden.

§§§



§_58   UG (F)
Prüfungen

(1) 1Ein Studiengang wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche Prüfung abgeschlossen, mit der der Studienerfolg festgestellt und die studienbegleitend auf der Basis eines Leistungspunktesystems nach § 50 Absatz 3 Satz 2 abgelegt (3) wird.
2In noch bestehenden Diplom- und Magisterstudiengängen sowie in Studiengängen mit Staatsexamen können abweichend von Satz 1 und von § 50 Absatz 3 eine Abschluss- und eine Zwischenprüfung vorgesehen werden (4).
3Die Prüfungsordnung kann weitere Leistungen als Nachweis für die ordnungsgemäße Fortsetzung des Studiums verlangen.

(2) (5) Die Begutachtung von Bachelorarbeiten muss spätestens nach zwei Monaten, die Begutachtung von Masterarbeiten und vergleichbaren Abschlussarbeiten spätestens nach drei Monaten abgeschlossen sein.

(3) 1Hochschulprüfungen können von den Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, von entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren, Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an anderen Hochschulen, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten und außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren abgenommen werden.
2Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (6), Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden.
3Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(4) 1Prüfungsleistungen (1) in Prüfungen, deren Nichtbestehen endgültig ist, sind in der Regel von mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern zu bewerten.
2Darüber hinaus kann der Prüfling in begründeten Ausnahmefällen verlangen, dass Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen von zwei Prüferinnen und Prüfern bewertet werden (2).
3Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüferinnen und Prüfern oder von einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.

(5) 1Zwischen- und Abschlussprüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden.
2Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass in begründeten Ausnahmefällen eine dritte Wiederholungsmöglichkeit zum nächstmöglichen Prüfungszeitpunkt eingeräumt wird (7).
3Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die/der Studierende sämtliche Prüfungs- und Studienleistungen des Studienganges bis auf die Prüfungsleistung, für die sie/er die dritte Wiederholung beantragt, mit Erfolg erbracht hat (7).
4Für studienbegleitende Prüfungen kann an Stelle der Wiederholbarkeit bestimmt werden, dass Studienleistungen innerhalb bestimmter Fristen zu erbringen sind.
5Höchstens zwei Leistungsversuche sind innerhalb der Frist zu ermöglichen.

(6) ...(8)

§§§



§_59   UG (F)
Prüfungsordnung

(1) 1Der Senat beschließt auf Vorlage des Universitätspräsidiums studiengangübergreifende Prüfungsordnungen (Rahmenprüfungsordnungen).
2Die Rahmenprüfungsordnungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft (3) und Wissenschaft.
3Die Fakultäten erlassen mit Zustimmung des Universitätspräsidiums Prüfungsordnungen für einzelne Studiengänge, die den Rahmenprüfungsordnungen entsprechen müssen.

(2) Die Zustimmung zu den Rahmenprüfungsordnungen nach Absatz 1 Satz 2 kann aus wichtigen Gründen versagt werden, insbesondere wenn sie

  1. gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen,

  2. eine mit § 53 unvereinbare Regelstudienzeit vorsehen oder anderen Vorschriften über die Regelstudienzeit nicht entsprechen,

  3. eine (1) beschlossene Empfehlung der Kultusministerkonferenz nicht berücksichtigen oder

  4. die im Hochschulbereich erforderliche Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse nicht hinreichend gewährleisten.

(3) Die Rahmenprüfungsordnungen enthalten Bestimmungen insbesondere über

  1. den Zweck einer Prüfung,

  2. die Prüfungsleistungen,

  3. die Regelstudienzeit sowie die Zeit, bis zu der in der Regel eine Zwischenprüfung abzulegen ist,

  4. die Bewertungsmaßstäbe,

  5. die Voraussetzungen für die Zulassung zur und den Ausschluss von einer Prüfung,

  6. die Fristen für die Meldung zu einer Prüfung und zu deren Wiederholung,

  7. die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Dauer einer mündlichen Prüfung sowie bei studienbegleitenden Prüfungen der Zeitraum, innerhalb dessen die Studierenden die erforderlichen Prüfungsleistungen nachzuweisen haben,

  8. die an den spezifischen Bedürfnissen ausgerichtete Erbringung von Prüfungsleistungen durch behinderte Studierende,

  9. die Anforderungen an das Bestehen und die Voraussetzungen für das Wiederholen einer Prüfung,

  10. die Folgen der Nichterbringung einer Prüfungsleistung und des Rücktritts von einer Prüfung sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,

  11. die Prüfungsorgane und den Prüfungsablauf, einschließlich der Zulässigkeit der Anwesenheit von Studierenden als Zuhörerinnen und Zuhörer bei mündlichen Prüfungen und die Führung von Aufzeichnungen über den Prüfungsverlauf,

  12. die Anrechnung von in anderen Studiengängen, in einem Fernstudium oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen,

  13. die Anrechnung von Ergebnissen von Vor- und Zwischenprüfungen oder studienbegleitender Leistungsnachweise bei der Abschlussprüfung,

  14. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen oder einer abgeschlossenen Teilprüfung,

  15. den nach bestandenen Prüfungen zu verleihenden Hochschulgrad,

  16. die Voraussetzungen, unter denen bei geeigneten Studiengängen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlussprüfung im Fall des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt und im Fall des Bestehens zur Notenverbesserung wiederholt werden kann (Freiversuch),

  17. eine Gliederung der Prüfung in Abschnitte und

  18. die Möglichkeit der (2) Inanspruchnahme des gesetzlichen Mutterschutzes und der Elternzeit (§ 16 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes).

(4) aIn Prüfungsordnungen für einzelne Studiengänge können fachspezifische Prüfungsanforderungen zur Ausfüllung der in der Rahmenprüfungsordnung enthaltenen Regelungsspielräume bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen und des Prüfungsverfahrens festgelegt werden;
bdazu gehört insbesondere auch, ob Studien- und Prüfungsleistungen auch in einer Fremdsprache erbracht werden dürfen.

§§§



§_60   UG (F)
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen (2)

(1) 1Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an deutschen oder anerkannten ausländischen Hochschulen oder an einer anerkannten Fernstudieneinheit erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen, die sie ersetzen sollen, nachgewiesen wird (3).
2Gleiches gilt für Studien- und Prüfungsleistungen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht worden sind (4).
3Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach Satz 2 (5) sind insbesondere die Ergebnisse von Evaluierungsverfahren heranzuziehen.
4Die Ablehnung eines Antrags auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach Satz 2 (5) ist schriftlich zu begründen.
5§ 5a Abs.1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.April 1972 (BGBl.I S.713), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.Juli 2002 (BGBl.I S.2592), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) 1Die Gleichwertigkeit nach Absatz 1 wird bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von der Universität, bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, von der für die Prüfung zuständigen Stelle festgestellt.
2Die Universität ist vorher zu hören.
3Im Studiengang, der zur ersten juristischen Prüfung führt, gelten für die Gleichwertigkeitsfeststellung die Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004 (Amtsbl.S.78), geändert durch das Gesetz vom 11.Dezember 2003 (Amtsbl.2004, S.2), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) (6) Die Anerkennung kann der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion dienen.

(4) (7) 1Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über die Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor.

(5) (8) Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen.

§§§



§_61   UG (F)
Hochschulgrade

(1) (2) 1Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Universität den Bachelorgrad.
2Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Universität den Mastergrad; § 55 Absatz 3 bleibt unberührt.
3Abweichend von Satz 1 kann die Universität in auslaufenden Studiengängen einen Diplom- oder Magistergrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen.

(2) Für die Bachelor- und Mastergrade sind die in den ländergemeinsamen Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge niedergelegten Bezeichnungen zu verwenden.

(3) (3) Die Universität kann durch Prüfungsordnung regeln, dass ein Hochschulgrad nach Absatz 1 auch aufgrund einer staatlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verliehen werden kann.

(4) Aufgrund der Promotion (§ 64) verleiht die Universität den Doktorgrad.

(5) 1Aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule kann die Universität für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.
2Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Universitätsrats.
3Ein Grad nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden, wenn

  1. mit der ausländischen Hochschule ein fester Studienplan vereinbart ist,

  2. beide Hochschulen einen wesentlichen Teil des Studiengangs durchführen,

  3. das Prüfungsverfahren abgestimmt ist und

  4. die Studien- und Prüfungsanforderungen den Anforderungen für den Erwerb eines Grades nach Absatz 1 entsprechen.

4Die Form der Verleihung muss kenntlich machen, dass es sich nicht um Grade handelt, die als Abschlüsse zweier selbstständiger Studiengänge erworben wurden.

(6) Die Universität kann das Recht zur Verleihung von Graden für Abschlüsse in Studiengängen, die aufgrund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bestehen oder eingerichtet werden, auf andere Hochschulen übertragen.
2Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Senats und der Genehmigung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten (4).
3Die nach einer solchen Übertragung verliehenen Grade gelten auch als Grade der Universität.

(7) Den Abschlusszeugnissen und den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade sind eine englischsprachige und/oder - im Rahmen der Möglichkeiten - französischsprachige Übersetzung und eine Übersicht über die Inhalte des absolvierten Studiengangs (Diploma-Supplement) beizufügen.

(8) Studierende, die die Universität ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Leistungsbescheinigung über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen.

§§§



§_62   UG (F)
Verleihung und Führung von Graden, Bezeichnungen und Titeln

(1) 1Deutsch- oder fremdsprachige Hochschulgrade, Hochschultätigkeitsbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel dürfen im Saarland nur aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen oder von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (1) aufgrund einer Prüfungsordnung verliehen werden.
2Sie dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden.
3Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden.

(2) Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident (3) kann die Führung von Graden, Bezeichnungen und Titeln, die die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht erfüllen, untersagen.

(3) Für Ehrendoktorgrade gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§§§



§_63   UG (F)
Führung ausländischer Grade und Titel

(1) 1Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Einrichtung geführt werden.
2aDie verliehene Form des Grades kann bei fremden Schriftarten in die lateinische Schrift übertragen werden;
2bferner kann die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden.
3Die Regelungen finden auch auf staatliche und kirchliche Grade Anwendung.
4Eine Umwandlung in einen deutschen Grad findet außer zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt.

(2) 1Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder einer anderen Einrichtung verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Einrichtung geführt werden.
2Ein ausländischer Ehrengrad darf nicht geführt werden, wenn die verleihende Einrichtung kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 1 besitzt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Führung von Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen entsprechend.

(4) Äquivalenzabkommen und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland, die Inhaber ausländischer Grade begünstigen, gehen den Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 vor.

(5) 1Eine von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Gradführung ist untersagt.
2Wer einen Grad führt, hat auf Verlangen des Ministeriums für Wirtschaft (1) und Wissenschaft die Berechtigung hierzu insbesondere urkundlich nachzuweisen.

§§§



§_64   UG (F)
Promotion

(1) Der Nachweis der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation wird durch eine schriftliche Arbeit (Dissertation) und eine mündliche Prüfung in Form der Disputation erbracht.

(2) 1Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer

  1. den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs an einer Hochschule oder eines einschlägigen postgradualen Studiengangs im Sinne von § 55 Absatz 2 (1) oder

  2. den Abschluss in einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern oder

  3. einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem Bachelorstudiengang und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studienleistungen in den Promotionsfächern im Gesamtumfang von maximal drei Semestern oder

  4. einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem einschlägigen Diplomstudiengang an einer Fachhochschule und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studienleistungen in den Promotionsfächern im Gesamtumfang von maximal drei Semestern

nachweist.
2Soweit die Besonderheiten des Studiengangs es erfordern, können Ausnahmen vorgesehen werden.
3Die Promotionsordnung kann die Zulassung zusätzlich vom Nachweis einer qualifizierten Abschlussprüfung oder vom Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, abhängig machen.
4Bei den zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen darf nicht zwischen dem Masterabschluss, der an einer Universität, und dem Masterabschluss, der an einer Fachhochschule erworben wurde, unterschieden werden (2).

(3) 1Die Bestimmungen der §§ 58 und 59 gelten für das Promotionsverfahren entsprechend.
2In der Promotionsordnung kann vorgesehen werden, dass die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident eine Versicherung an Eides Statt über die Eigenständigkeit der erbrachten Leistungen verlangen und abnehmen kann.
3Die Promotionsordnung kann auch die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.

(4) 1Für Promotionsverfahren von Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen sind in die Promotionsordnung Bestimmungen über die Mitwirkung von Professorinnen und Professoren der Fachhochschule aufzunehmen.
2Bei kooperativen Promotionen ist die Beteiligung von Professorinnen und Professoren der Fachhochschule an der Betreuung der Doktorandinnen und Doktoranden durch die Universität zu ermöglichen (3).
3Hierbei sind die nach Absatz 2 Satz 1 Nr.3 und 4 erforderlichen zusätzlichen Studienleistungen in einer Vereinbarung zwischen einer Professorin/einem Professor der Fachhochschule und einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer der Universität festzulegen.
4Diese werden von den zuständigen Fachbereichen bzw. Fakultäten der Fachhochschule und der Universität beauftragt.
5Die Dissertation soll von einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer der Universität allein oder gemeinsam mit einer Professorin/einem Professor der Fachhochschule betreut werden.

(5) Die Promotionsordnung soll auch das Verfahren einer gemeinsamen Betreuung und Durchführung von Promotionen mit einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule regeln.

(6) (4) 1Die Universität soll ihren Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studiengänge anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.
2Die Zulassung zur Promotion darf nicht von der zusätzlichen Teilnahme an postgradualen Studiengängen im Sinne von § 55 Absatz 2 abhängig gemacht werden.

(7) 1Das Promotionsverfahren ist innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Dissertation abzuschließen.
2Die Promotionsordnung der Fakultät bedarf der Zustimmung des Universitätspräsidiums (5).

§§§



§_65   UG
Habilitation

(1) Die Habilitation dient dem Nachweis der Befähigung zur dauernden selbstständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre (Lehrbefähigung).

(2) Voraussetzung für die Feststellung der Lehrbefähigung sind die pädagogische Eignung aufgrund selbstständig erbrachter Leistungen in der akademischen Lehre und die Befähigung zu selbstständiger Forschung aufgrund einer Habilitationsschrift oder einer Mehrzahl von wissenschaftlichen Publikationen mit dem einer Habilitationsschrift entsprechenden wissenschaftlichen Gewicht.

(3) 1Die Durchführung des Habilitationsverfahrens setzt die Annahme als Habilitandin/Habilitand durch die zuständige Fakultät voraus.
2Voraussetzung für die Annahme sind die pädagogische Eignung und die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
3Der mit der Annahme begründete Status ist in der Regel auf vier Jahre zuzüglich der Dauer des Begutachtungsverfahrens nach Absatz 5 begrenzt.
4Bei Vorliegen besonderer Gründe ist eine Verlängerung zulässig.

(4) Das zuständige Dekanat vereinbart mit der Habilitandin/dem Habilitanden Art und Umfang der für den Erwerb der Lehrbefähigung notwendigen Leistungen in Forschung und Lehre.
2Nach zwei Jahren findet eine Zwischenevaluierung statt.
3Stellt das zuständige Dekanat fest, dass die vereinbarten Leistungen voraussichtlich nicht erbracht werden, ist das Habilitationsverfahren beendet.

(5) 1Wird das Habilitationsverfahren fortgeführt, ist nach Erbringung der für die Feststellung der Lehrbefähigung erforderlichen Leistungen nach Absatz 2 eine wissenschaftliche Begutachtung unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter durchzuführen, in der über die Erbringung der für den Erwerb der Lehrbefähigung im Sinne von Absatz 1 erforderlichen Leistungen entschieden wird.
2Über den Erwerb der Lehrbefähigung ist innerhalb von acht Monaten zu entscheiden.

(6) 1Nähere Regelungen, insbesondere über den Nachweis der pädagogischen Eignung und der Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit sowie etwaiger weiterer Voraussetzungen für die Annahme als Habilitandin/Habilitand, über das Verfahren, die Zwischenevaluierung und die wissenschaftliche Begutachtung trifft die Habilitationsordnung.
2Darin kann auch vorgesehen werden, dass ein Fachmentorat zur fachlichen Betreuung während des Habilitationsverfahrens und zur Mitwirkung bei der Begutachtung der für den Erwerb der Lehrbefähigung erforderlichen Leistungen eingeführt wird.
3Die Habilitationsordnung der Fakultät bedarf der Zustimmung des Universitätspräsidiums.

(7) 1Habilitandinnen und Habilitanden, die als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mitglieder der Universität sind, überträgt das zuständige Dekanat, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Fachmentorat, die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre.
2Soweit Habilitandinnen und Habilitanden nicht Mitglieder der Hochschule sind, trägt das Dekanat, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Fachmentorat, dafür Sorge, dass die Habilitandin/der Habilitand sich in der akademischen Lehre qualifiziert und ausreichend Gelegenheit zur Lehre erhält.

§§§



§_65a   UG (F)
Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses
(Graduiertenförderung) (1)

(1) Der Universität werden nach Maßgabe des Haushalts Mittel für die Vergabe von Stipendien zugewiesen, um den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs an der Universität, der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste - Saar in ihrer weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung und künstlerischen Entwicklung zu fördern.

(2) 1Die Förderung erfolgt durch ein Stipendium, das sich aus einem Grundbetrag und einem Familienzuschlag zusammensetzt.
2Darüber hinaus können Sach- und Reisekosten gewährt werden.
3Das Stipendium soll in der Höhe so bemessen sein, dass eine Berufstätigkeit neben dem Studium unterbleiben kann.
4Hierbei sind das Einkommen der Stipendiatin/des Stipendiaten und die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder zu berücksichtigen.
5Das Stipendium ist unabhängig vom Einkommen der Eltern.

(3) 1Die Einzelheiten der Förderung werden durch eine von der Universität zu erlassende Ordnung geregelt.
2Über Anträge auf Förderung entscheidet eine Vergabekommission, der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Graduierte sowie die Gleichstellungsbeauftragte angehören.

(4) 1Die Universität erlässt die Ordnung nach Absatz 3 im Benehmen mit der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste - Saar.
2Für die Erarbeitung künstlerischer Entwicklungsvorhaben ist ein angemessener Anteil der zu vergebenden Stipendien vorzusehen.

(5) Die Universität berichtet der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten (2) jährlich über die Vergabe der Stipendien.

§§§




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