MuSchVO | ||
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[ I ] | [ ] |
BS Nr.
Verordnung
über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen
vom 14.01.15 (Amtsbl_I_15,134)
= Art.4 der Verordnung zur Neuregelung und Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14.01.15 (Amtsbl_I_15,134)
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von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2015 ] |
§§§
Auf Grund des § 9 Absatz 1, des § 66 Nummer 1 und 2, des § 78 Absatz 5 Satz 1, des § 82 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und des § 92 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), auf Grund des § 6a Absatz 2 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), sowie des § 4 Absatz 1 des Saarländischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2011 (Amtsbl. I S. 414), verordnet die Landesregierung, auf Grund des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport, und auf Grund des § 67 Absatz 10 verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:
(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.
(2) aIn den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt;
bdie Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
§§§
(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist.
(2) Dies gilt besonders
1. für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1;
2. für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muss, soweit diese Beschäftigung nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft täglich vier Stunden überschreitet;
3. für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten muss;
4. für die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb;
5. für Arbeiten, bei denen Berufserkrankungen im Sinne der Vorschriften über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten entstehen können, sofern die Beamtin infolge ihrer Schwangerschaft bei diesen Arbeiten in besonderem Maße der Gefahr einer Berufserkrankung ausgesetzt ist;
6. für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft;
7. für die Tätigkeit mit Fließarbeit jeder Art, wenn die durchschnittliche Arbeitsleistung die Kräfte werdender Mütter übersteigt;
8. für Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten oder zu fallen, ausgesetzt ist.
§§§
Die §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl.I S.782), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl.I S.1643), sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.
2Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 1 Absatz 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte.
3Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
4Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.
(3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 3, 4, 5, 7 und 8 genannten Arbeiten herangezogen werden.
§§§
1Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 4 sowie des § 10 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Dienstes zu wechselnden Zeiten wird die Zahlung der Dienst- oder Anwärterbezüge nicht berührt.
2Das Gleiche gilt für die Dienstversäumnisse während der Stillzeit (§ 9).
3Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Dienst zu wechselnden Zeiten nach §§ 3, 4 und 17a bis 17d der durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S.1755) in Landesrecht übergeleiteten Erschwerniszulagenverordnung sowie für die Vergütung nach der durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S.1755) in Landesrecht übergeleiteten Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
§§§
1Soweit die in § 1 Absatz 2 und in § 4 Absatz 1 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 12,80 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist.
2Bei einer Beamtin, deren Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 Satz 3 des durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S.1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuss auf 205 Euro begrenzt.
§§§
(1) aWird eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft oder solange sie stillt mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muss, ist für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen;
bwird sie mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, ist ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihres Dienstes zu geben.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Einrichtung von Ruheräumen anordnen und sonstige Maßnahmen zum Schutz der schwangeren oder stillenden Beamtin treffen.
§§§
(1) 1Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand bekannt ist, soll sie dies der oder dem Dienstvorgesetzten mitteilen und dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben.
2Auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten soll sie das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes oder einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen.
(2) 1aFür die Berechnung des in § 1 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums vor der Entbindung ist das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes oder einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorzulegen;
1bdas Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben.
2Irrt sich die Ärztin oder der Arzt oder die Hebamme oder der Entbindungspfleger über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach Absatz 1 und 2 trägt die Dienstbehörde.
§§§
(1) 1Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde, ist der Beamtin auf ihr Verlangen freizugeben.
2Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden.
3Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
(2) Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.
§§§
(1) Während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen werden.
(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die über achteinhalb Stunden täglich und über 88 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird.
(3) Im Verkehrswesen und in Krankenpflege- und Badeanstalten dürfen Beamtinnen während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillen, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen.
§§§
(1) 1Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war.
2aEine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird;
2bdas Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
(2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre.
(3) Die §§ 36 und 37 des Saarländischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.
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In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
§§§
Diese Verordnung gilt für die Richterinnen des Landes entsprechend.
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(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1994 (Amtsbl.S.667), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2005 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 29. Januar 2015 145 (Amtsbl. S.2010), tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
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